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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelung

Zeitreise: 23.10.2024‹ § 8§ 10 ›

(1) (weggefallen)

(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463) geänderten Vorschriften sind auch auf die am 21. Dezember 2004 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

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