(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,
2.
für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022,
3.
für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

(2) § 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist für Zwecke der Anwendung des § 4k Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.

(3) Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berücksichtigen.

(4) Die §§ 7 bis 13, 16 bis 18 und 20 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung und § 15 in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2.
für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt. Verluste, die für Veranlagungszeiträume oder Erhebungszeiträume vor dem 1. Januar 2022 bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. Für Steuern der ausländischen Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 enden, gelten § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 6 und § 12 Absatz 1 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung fort. Als Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31. Dezember 2021 wird die Summe der Hinzurechnungsbeträge erfasst, die beim Steuerpflichtigen gemäß § 10 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Besteuerung unterliegen, soweit sie nicht für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 41 des Einkommensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind. Soweit Verluste im Sinne des Satzes 2 durch Anwendung des § 14 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung einer anderen Gesellschaft zugerechnet worden und noch nicht verrechnet worden sind, können sie auf bis zum 31. Juli 2023 zu stellenden Antrag denjenigen nachgeordneten Zwischengesellschaften im Sinne des § 14 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung zugeordnet werden, durch deren Tätigkeit sie wirtschaftlich verursacht sind; bei mehreren Steuerpflichtigen ist der Antrag einheitlich zu stellen.

(5) Für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt, ist § 8 Absatz 1 Nummer 10 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Umwandlungen und Einbringungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt, in der folgenden Fassung anzuwenden:

„10.
Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; dies gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.“

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zitiert 15 andere §§ aus dem .

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Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - 4 K 2034/16

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist die schenkungsteuerliche Behandlun

Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - 4 K 2033/16

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Finanzgericht München Urteil, 26. Nov. 2014 - 9 K 2275/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

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bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2015  10 K 1410/12 F aufgehoben, soweit es zum Feststellungsbescheid für 2008 (Wirtschaftsjahr 200

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Apr. 2018 - I R 2/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

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Bundesfinanzhof EuGH-Vorlage, 12. Okt. 2016 - I R 80/14

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

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Finanzgericht Münster Urteil, 20. Nov. 2015 - 10 K 1410/12 F

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darüber, ob für Zwecke einer Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 iVm § 14 Außensteuergesetz (AS

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Aug. 2015 - 3 V 4193/13

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor 1.Die Vollziehung der Feststellungsbescheide für die Feststellungsjahre 2003 und 2004 vom 28. September 2012, für die Feststellungsjahre 2005 bis 2009 vom 13. August 2012 und für die Feststellungsjahre 2010 und 2011 vom 29. Oktober 2012 wird b

Bundesfinanzhof Urteil, 11. März 2015 - I R 10/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

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bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

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Bundesfinanzhof Urteil, 25. Juni 2014 - I R 88/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 28. Nov. 2013 - 16 K 2513/12 G

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. März 2011 - 4 K 1723/09

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist in formeller Hinsicht, ob eine ausländische Stiftung und/oder der inländische Stifter in das Feststellungsverf

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2010 - I R 87/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung des Gesetzes über die Bes

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2010 - I R 86/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Gesetzes über die Bes

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2010 - I R 84/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung des Gesetzes über die Bes

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2010 - I R 85/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des Gesetzes über die Bes

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Juni 2010 - I R 37/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Hinzurechnung von Einkünften nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Auß

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2009 - 6 K 99/06

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Tenor 1. Der Feststellungsbescheid vom 19. Juli 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass der Zurechnungsbetrag auf 0,00 DM festgestellt wird und der nachrichtlich festgestellte

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2008 - 3 K 142/06

bei uns veröffentlicht am 26.03.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten darüber, ob ein zum 1. Januar 2001 zu berücksichtigender, ge

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