Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 22 Unabdingbarkeit

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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Inhaltsverzeichnis

Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.

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(1) Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. (2) Dies gilt nicht, 1. wenn mit der Klage Rechte aus ei
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 17/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 148/17 Verkündet am: 17. Dezember 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 04/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 155/03 Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 25/03/2014 00:00

Tenor I.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger seit dem 01.03.2012 bis zum 31.07.2018 eine monatliche Arbeitnehmererfindervergütung in Höhe von € 500,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweil
published on 26/09/2012 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.10.2011 – 7 O 203/10 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D
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Annotations

(1) Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die...