Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)

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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.

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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 12/01/2016 00:00

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 16.07.2015 - 7 Sa 457/13 - wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streite
published on 10/06/2015 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 weder zum 05.07.2013 noch zum 23.08.2013 g
published on 07/11/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 20. Feb
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