Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern

(1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 35 ArbGG

§ 35 ArbGG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 35 ArbGG wird zitiert von 1 anderen §§ im Arbeitsgerichtsgesetz.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit
§ 35 ArbGG zitiert 1 andere §§ aus dem Arbeitsgerichtsgesetz.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 17 Bildung von Kammern


(1) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der Kammern

Referenzen - Urteile | § 35 ArbGG

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 35 ArbGG.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2012 - 3 TaBV 7/11 - aufgehoben.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Gründe 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 07. Nov. 2012 - 7 AZR 646/10 (A)

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

Tenor Die Ablehnung des ehrenamtlichen Richters K wird für begründet erklärt. Gründe 1

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Mai 2012 - 7 AZN 423/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. November 2011 - 4 Sa 72/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 13. Okt. 2010 - 5 AZN 861/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2010

Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Juni 2010 - 2 Sa 424/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Okt. 2010 - 5 AZB 10/10

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

Tenor 1. Die Revisionsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2010 - 9 Sa 1154/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. März 2010 - 5 AZN 1042/09

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tenor 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2009 - 5 Sa 225/09 - wird zurückgewiesen.

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(1) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in §...