Apothekengesetz - ApoG | § 8

Apothekengesetz - ApoG | § 8
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig. Pachtverträge über Apotheken nach § 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder Gewinn abhängig ist, gelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Satzes 2. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Apotheken nach § 2 Abs. 4 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. voll geschäftsfähig ist;3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;4. die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist ni

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,2. auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulässigen Ver

Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, sind nichtig.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. voll geschäftsfähig ist;3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;4. die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist ni
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 11/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 15.10.2014 wird, auch im Umfang der berufungsrechtlichen Hilfsanträge, z u r ü c k g e w i e s e n .
published on 26/02/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist selbstständige Apothekerin. Ab Frühjahr/Sommer 2008 bot sie in ihrer Apotheke in F. (A. Apotheke) einen Dienstleistungsservice an, mit dem
published on 15/12/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln.
published on 24/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist selbständiger Apotheker. Seit April 2007 betreibt er an einer Filiale seiner Apotheke in Osthofen einen Apothekenkommissionierungsautomaten d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. voll geschäftsfähig ist;3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;4. die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist nicht der Fall...