Abgabenordnung - AO 1977 | § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
Abgabenordnung - AO 1977 | § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.
(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 25
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/07/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 265/18 vom 10. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2019:100719U1STR265.18.0 Der 1. Strafsenat des Bun
published on 23/10/2015 00:00
Gründe
1
Die Strafkammer hält auch nach der Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 01.09.2015 weiter an der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 07.01.2015 (Az. 160 Gs 1111/14) mit Beschluss vom 28.04.20
published on 17/03/2004 00:00
Tatbestand
1
(Überlassen von Datev)
2
Streitig ist, ob Festsetzungsverjährung (FV) eingetreten ist.
3
Mit notariell beurkundetem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 9. Juli 1992
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