Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 27. Aug. 2014 - 10 K 3091/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am 16. Juli 1992 geborene Klägerin wurde erst im Alter von 8 Jahren im Schuljahr 2000/2001 eingeschult, da der Mutter der Klägerin durch das Gesundheitsamt angeraten worden war, mit der Einschulung noch ein weiteres Jahr zu warten und die Klägerin zuvor die Vorschule bzw. den sog. Schulkindergarten besuchen zu lassen, da die erforderliche Schulreife für eine Regelschule noch nicht vollständig vorhanden sei. Nach 10 Pflichtschuljahren verließ die Schülerin am 30. Juni 2010 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“; dabei erhielt sie ein Abschlusszeugnis nach Klasse 10. Trotz wahrscheinlich fortbestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs besuchte sie sodann zunächst mit dem Ziel, einen Hauptschulabschluss zu erlangen, das öffentliche M. -Berufskolleg in I. in der Zeit von 1. August bis 30. September 2010. Dabei wurde früh erkennbar, dass sie mangels hinreichender Förderung die gesteckten Ziele nicht erreichen konnte, sodass sie in der Folge bis zum Ende des Jahres in einer Jugendwerkstatt des Caritasverbandes verbrachte.
3Ausweislich eines Eingliederungsvorschlages der Agentur für Arbeit vom 8. Dezember 2011 sollte die Klägerin basierend auf den vorliegenden psychologischen und ärztlichen Gutachten ab dem 1. Februar 2012 für 11 Monate an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Internat im D. teilnehmen. Tatsächlich wurde die Klägerin von der Agentur für Arbeit am 20. Dezember 2011 für eine rehaspezifische Berufsvorbereitung vom 1. Februar bis 31. Dezember 2012 angemeldet. Maßnahmebeginn war der 13. Februar 2012. Die Klägerin besuchte dabei den Unterricht der Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis. Am 24. Mai 2012 erhielt sei ein Abgangszeugnis, da die Maßnahme vorzeitig abgebrochen worden war.
4Nachdem die Bevollmächtigte der Klägerin für diese zuvor um Aufnahme in das private Förderberufskolleg D. -D1. , eine staatliche genehmigte Ersatzschule, zum Bildungsgang „Berufsorientierungsjahr“ nachgesucht hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2013 unter Beifügung eines sonderpädagogischen Gutachtens der Oberstudienrätin i.E. N. (Bereichsleitung Sonderpädagogik bei der D. -D1. ) vom 1. Juli 2013 und einem Antrag auf Anerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 17 AO-SF der D. -D1. vom 7. Juli 2013 die Erteilung einer Sondergenehmigung für ihre Tochter zum Zwecke der ausnahmsweisen Zulassung zum o. g. Förderberufskolleg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Zwar habe ihre Tochter die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ bereits im Sommer 2010 nach 10 Pflichtschuljahren verlassen und zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet, allerdings sei ihr wegen des vorliegenden Härtefalles abweichend von den schulrechtlichen Regelungen die Möglichkeit sonderpädagogischer Förderung nach Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs auf der D. -D1. als einem Förderberufskolleg zu gestatten, da wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch eines Regelberufsschulkollegs oder die Teilnahme an der Erwachsenenbildung aussichtslos sei und sie unverschuldet wegen Förderbedarfs und mangelnder Schulreife im Jahre 2000 erst im Alter von 8 Jahren eingeschult worden sei.
5Mit Bescheid vom 31. Jul 2013 lehnte die Bezirksregierung B. die Erteilung einer Genehmigung zum Besuch des Berufsorientierungsjahres an der D. -D1. , Berufskolleg in E1. , ab dem Schuljahr 2013/2014 ab. Zur Begründung führte sie aus: Bei der D. -D1. handele es sich um eine private Förderschule im Bereich Berufskolleg. Die sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe II sei in § 17 AO-SF geregelt. Darin werde die beantragte sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe II an das Vorliegen der Schulpflicht geknüpft. Gemäß § 38 Abs. 3 SchulG dauere diese für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem diese das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Denn sie habe bereits im Jahre 2010 eine Förderschule mit dem Abschlusszeugnis nach Klasse 10 verlassen, ohne sich in einem Ausbildungsverhältnis zu befinden.
6Daraufhin hat die Klägerin am 5. September 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen ergänzend aus: Der ablehnende Bescheid sei bereits rechtswidrig, da der Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung allein mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass nur während der Schulpflicht eine sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe II möglich sei. Es sei allerdings nicht Zweck des Antrags gewesen, sich allein über schulrechtliche Bestimmungen zu informieren. Es fehle daher an einer ihre besondere individuelle Situation berücksichtigende Einzelfallentscheidung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie wenige Wochen nach Beendigung ihrer 10 Pflichtschuljahre auf einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ bereits das 18. Lebensjahr vollendet habe, weil sie unverschuldet stark verspätet eingeschult worden sei. Dem zu den Gerichtsakten gereichten sonderpädagogischen Gutachten des Förderberufskollegs D. sei zu entnehmen, dass bei ihr nach wie vor umfangreicher sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und davon ausgehend die D. -D1. als Förderschule für den Bereich „Lernen“ und dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ der allein sinnvolle Förderort sei. Frau T1. von der Bezirksregierung B. habe gegenüber ihrer Mutter erklärt, dass durchaus in besonderen Einzelfällen – etwa bei unfallbedingten Späteinschulungen – unter Abweichung von den Regelungen zur Schulpflicht in § 17 AO-SF i. V. m. § 38 SchulG Feststellungsverfahren durchgeführt worden seien. Das dies der Fall sei, bestätige auch der Umstand, dass sie von Seiten des D. Beruskollegs E1. aufgefordert worden sei, bei der Bezirksregierung B. um eine entsprechende Sondergenehmigung nachzusuchen.
7Die Klägerin beantragt,
8das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides
9der Bezirksregierung B. vom 31. Juli 2013 zu verpflichten, für sie als Voraussetzung für ihre Aufnahme in die D. -D1.
10– Förderberufskolleg – in E1. in einem Berufsorientierungsjahr ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durchzuführen.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es trägt unter Bezugnahme auf den ablehnenden streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen ergänzend vor: Die Aufnahme der Klägerin im Berufskolleg der D1. E1. sei abgelehnt worden, da es sich hierbei um eine private Förderschule handele. Entsprechend dem Genehmigungsbescheid für diese Ersatzschule dürften nur Schülerinnen/Schüler aufgenommen werden, bei denen bereits ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei. Eine sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe II sei allerdings nur während der Schulpflicht möglich, der die Klägerin nicht mehr unterliege, da diese bereits die 10. Klasse einer Förderschule beendet habe und sie sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinde. Die von der Bevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einschätzung der Frau T1. könne nur so verstanden werden, dass sie damit die Aufnahme von sonderpädagogisch förderbedürftigen Schülern auf einem Förderberufskolleg ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeint haben könne. Eine Praxis zur Erteilung von sog. Sondergenehmigungen unter Abweichung von gültigen schulrechtlichen Bestimmungen sei ihr nicht bekannt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. sowie des D. -Berufskollegs E1. Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Sondergenehmigung zur Durchführung eines Verfahrens nach der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF -) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2012 (SVG NRW) und eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zum Zwecke der Aufnahme auf das Förderberufskolleg D. E1. im Bildungsgang „Berufsorientierungsjahr“ nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit ist im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) rechtlich unbeachtlich, dass die Bezirksregierung B. in dem streitgegenständlichen ablehnenden Bescheid fälschlicherweise von einem Antrag der Klägerin „auf Schulaufnahme am Berufskolleg unter Anerkennung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ausgegangen ist, den sie abgelehnt und sie entsprechend im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens die „Ablehnung der Aufnahme“ der Klägerin in das Förderberufskolleg begründet hat. Jedenfalls ist die darin zutreffend enthaltene Entscheidung, für die Klägerin ein Feststellungsverfahren nach der AO-SF mit Anerkennung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zum Zweck der Aufnahme auf das o. g. Förderberufskolleg abzulehnen, rechtlich nicht zu beanstanden.
17Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch ist § 17 AO-SF i. V. m. §§ 100 Abs. 3, 19 Abs. 8, 38 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV NRW S. 663). Danach ist die sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe II – hier auf einem Förderberufskolleg – an das Bestehen der Schulpflicht der sonderpädagogisch förderbedürftigen Schülerin geknüpft. § 17Abs. 1 AO-SF beschreibt das Verfahren für eine Schülerin oder einen Schüler, der während der Vollzeitschulpflicht sonderpädagogisch gefördert worden ist und dies nach dem Urteil der abgehenden Schule auch während der Schulpflicht in der Sekundarstufe II notwendig ist. § 17Abs. 2 AO-SF regelt das Verfahren nach den §§ 12 bis 14 AO-SF, wenn Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ausnahmsweise erstmals zu Beginn oder während der Zeit der Schulpflicht in der Sekundarstufe II festgestellt werden. § 17Abs. 3 AO-SF bestimmt die Zuständigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder Schüler schulpflichtig ist, für die Durchführung des AO-SF-Verfahrens. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II bestimmt sich nach dem gemäß § 100 Abs. 3 Satz 3 SchulG anwendbaren § 38 SchulG. Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig (§ 38 Abs. 2 SchulG). Für Jugendliche ohne Berufausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Von diesen Regelungen ausgehend hat die Klägerin keinen Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens nach AO-SF zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs als Voraussetzung zur Aufnahme auf das o. g. Förderberufskolleg. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem streitgegenständlichen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin im Jahre 2010 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit dem Abschlusszeugnis nach Klasse 10 verlassen, ohne danach in ein Berufsausbildungsverhältnis eingetreten zu sein, und am 16. Juli 2010 bereits das 18. Lebensjahr vollendet.
18Ein Anspruch auf Erteilung einer „Sondergenehmigung“ zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach AO-SF unter Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften zur Schulpflicht in der Sekundarstufe II bei sonderpädagogischem Förderbedarf und dem Erfordernis des Besuchs eines Förderberufskollegs steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.
19Die mit höherrangigem Recht vereinbaren Vorschriften des § 17 AO-SF i. V. m. § 38 SchulG enthalten keine Ausnahmeregelung von dem Erfordernis bestehender Schulpflicht in der Sekundarstufe II für die Durchführung sonderpädagogischer Förderung. Insbesondere enthält § 38 SchulG keine Regelung für den Fall, dass ausnahmsweise das Ende der Schulpflicht in der Sekundarstufe II in bestimmten Fällen hinauszuschieben ist, weil sich der Beginn der Schulpflicht aus Gründen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schülerin verzögert hat. Nach § 40 Abs. 3 SchulG wird lediglich das Ruhen der Schulpflicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet; die von der Klägerin geltend gemachte schuldlose Verzögerung ihrer Einschulung begründet allerdings keinen der in § 40 Abs. 1 SchulG aufgeführten Ruhenstatbestände.
20Auch sieht das Gericht keine rechtliche Notwendigkeit oder Möglichkeit für eine über den Wortlaut des § 38 Abs. 2 und 3 SchulG hinausgehende Auslegung ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zum Ende der Schulpflicht ist eindeutig; eine Ausnahmevorschrift für Härtefälle im Wege einer gebundenen Entscheidung oder die Einräumung pflichtgemäßen Ermessens für die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde ist seitens des Gesetzgebers nicht gewollt. Auch die im Rahmen dieses Klageverfahrens eingeholten Stellungnahmen zur seit Jahren bestehenden rechtspolitischen Diskussion um eine Änderung des § 17 AO-SF u. a. wegen der darin ausnahmslos vorgesehenen sonderpädagogische Förderung lediglich im Rahmen bestehender Schulpflicht hat zu keiner gesetzlichen Änderung geführt. Insoweit wird auf die den Beteiligten bekannte zu einem vergleichbaren Fall erfolgte Stellungnahme des Staatssekretärs im Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen M1. I1. auf eine Anfrage vom 21. Juni 2013 verwiesen.
21Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer „Sondergenehmigung“ zur Durchführung eines Verfahrens nach der AO-SF und Anerkennung sonderpädagogischen Förderbedarfs zum Zwecke der Aufnahme auf das D. Förderberufskolleg E1. ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention – BRK ‑) vom 13. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – 2008 II, S. 1419). Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. November 2009 – 7 B 2763/09 – zur Zuweisung einer behinderten Schülerin an eine Förderschule nach Inkrafttreten der BRK entschieden hat, erfüllen die Bestimmungen in Art. 24 BRK („Bildung“) nicht die Voraussetzungen für eineunmittelbare Anwendbarkeit und damit für die Begründung eines subjektiv-öffentlichen Rechts, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Es handelt sich in weiten Teilen um Programmsätze, wobei die Art und Weise sowie die Geschwindigkeit der Realisierung den Vertragsstaaten überlassen bleibt.
22Ob sich aus Art. 24 BRK die rechtliche Pflicht für den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber ergibt, Art. 38 Abs. 2 und 3 SchulG NRW behindertenorientiert derart umzugestalten, dass sonderpädagogische Förderung nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht sowie der Berufsschulpflicht untergeordnet ist, zumal in § 38 Abs. 3 SchulG die in der Regel zeitlich verzögerte Persönlichkeitsentwicklung und die damit einhergehende verspätete berufliche wie soziale Orientierung auf dem Hintergrund gesellschaftlicher Normen und Bedarfe unberücksichtigt bleibt, kann fraglich sein, bedarf jedenfalls im Rahmen dieses Klageverfahrens keiner Entscheidung.
23Vgl. hierzu die den Beteiligten bekannte Stellungnahme des Schulleiters desD. Förderberufskollegs E1. E2. I2. vom 27. Februar 2011.
24Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Sondergenehmigung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem erstmals durch die Bevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Vorbringen, dass Frau T1. von der Bezirksregierung B. ausgeführt habe, dass eine Sondergenehmigung unter Abweichung von der mit der Schulpflicht verbundenen Altersregelung in den Fällen möglich sei, bei denen Unfälle zu einem verzögerten Schulbesuch geführt hätten. Abgesehen davon, dass der vorliegende Fall der verzögerten Einschulung der Klägerin wegen des Vorliegens einer Behinderung und mangelnder Schulreife nicht unter den geschilderten „Ausnahmetatbestand“ subsumierbar ist, fehlt es ersichtlich schon wegen des fehlenden Willens zu einer entsprechenden Zusicherung in der erforderlichen schriftlichen Form an einer verbindlichen Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG).
25Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der ablehnende Bescheid lediglich eine Wiederholung der Voraussetzungen des § 17 AO-SF i. V. m. § 38 Abs. 3 SchulG enthalte, ohne die rechtlich gebotene Einzelfallentscheidung unter Beachtung des vorliegenden Härtefalles und der dargelegten Praxis zur Erteilung von Sondergenehmigungen zu treffen.
26Abgesehen davon, dass es für einen Anspruch auf Erteilung einer Sondergenehmigung mit der gewünschten Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach AO-SF aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Selbstbindung der Verwaltung durch eine ständige Verwaltungspraxis an einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch die Klägerin mangelt und die Vertreterin der Bezirksregierung B. eine derartige Praxis durch Nichtwissen bestritten hat, war selbst bei Zugrundelegung einer derartigen ständigen Verwaltungsübung im Fall der Klägerin eine einzelfallbezogene Sondergenehmigung nicht zu erteilen oder zu prüfen, mithin die Ablehnung insoweit auch nicht zu begründen, da die Klägerin eben nicht wegen eines Unfalls stark verzögert eingeschult worden ist. Eine darüber hinausgehende Praxis der einzelfallbezogenen Prüfung sonstiger Härtefälle in Form unverschuldeter verspäteter Einschulung mit der Konsequenz eines früheren altersbedingten Hinauswachsens aus der Schulpflicht hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte selbst nicht vorgetragen.
27Auch ist dem Gericht nicht erkennbar, dass der vorliegende Fall der Einschulungsverzögerung um ein Jahr wegen einer Behinderung mit Entwicklungsverzögerung und mangelnder Schulreife ausnahmsweise gebietet, von der Anwendung der Altersregelungen in Art. 38 Abs. 2 und 3 SchulG abzusehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die starre Altersregelung „zeitlich verzögerte Persönlichkeitsentwicklungen und die damit einhergehende verspätete wie berufliche wie soziale Orientierung auf dem Hintergrund gesellschaftlicher Normen und Bedarfe“ (I2. ) unberücksichtigt lässt, was mit Blick auf die rechtlichen Änderungen insbesondere zur sog. inklusiven Beschulung durch das Neunte Schulrechtsänderungsgesetz rechtspolitisch bedenklich sein kann.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
