Abgabenordnung - AO 1977 | § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.

(2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer

1.
auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder
2.
gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher.

Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.

(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,
2.
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,
3.
die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
4.
den Preis der Ware,
5.
einen Hinweis auf den Beleg.

(4) Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält. Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes durch die dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 379 Steuergefährdung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1.Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,2.Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,3.nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Bet
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger


(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb 1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Sept. 2015 - 2 K 376/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung, insbesondere über den Umfang der i

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2014 - X R 42/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. April 2013  4 K 422/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2014 - X R 29/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2013  1 K 396/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Aug. 2014 - V R 16/14

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lieferte Gegenstände in das Ausland und behandelte die Lieferungen als nach § 6 des Umsatzsteuergesetzes (U

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Mai 2013 - 1 K 396/12

bei uns veröffentlicht am 23.05.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung, insbeso

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Jan. 2013 - 1 V 580/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung, insbesondere um den Umfang de

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Aug. 2010 - X B 19/10

bei uns veröffentlicht am 04.08.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs.

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(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre...