Recht der AG: Eintragung einer Kapitalerhöhung: Ausnutzung einer "Bis-zu-Kapitalerhöhung" in mehreren Tranchen
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Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Hauptversammlung der beteiligten Aktiengesellschaft hatte am 28.08.2008 beschlossen:
„Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 120.000 € wird um bis zu 50.000 € auf bis zu 170.000 € gegen Bareinlagen erhöht durch Ausgabe von bis zu 50.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien.“
Am 22.12.2008 wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
„Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28.08.2008 beschlossene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von derzeit 120.000 €, eingeteilt in 120.000 auf den Namen lautende Stückaktien, gegen Bareinlage und bis zu 50.000 € auf bis zu 170.000 € ist in Höhe von 21.250 € durchgeführt.“
Am 26.01.2009 wurde ins Handelsregister eingetragen:
„Die Hauptversammlung vom 28.08.2008 hat die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 50.000 € beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist in Höhe von 21.250 € durchgeführt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 21.01.2009 ist die Satzung in § 4 (Grundkapital) geändert.“
Am 15.06.2009 wurde zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, dass im Hinblick auf den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 28.08.2008 das Grundkapital der Gesellschaft um weitere 13.500 € durch Ausgabe von 13.500 Stückaktien erhöht worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 23.06.2009 teilte das Registergericht mit, die Anmeldung könne nicht vollzogen werden, weil die am 28.08.2008 beschlossene Kapitalerhöhung in Anspruch genommen worden und damit verbraucht sei. Im Übrigen stehe auch die 6-Monats-Grenze entgegen. Der beteiligte Notar wandte dagegen ein, der Beschluss vom 28.08.2008 enthalte keine Beschränkung auf nur einen Kapitalerhöhungsvorgang. Die Beschränkung auf sechs Monate sei ohne gesetzliche Grundlage; ein etwaiges Fristversäumnis könne allenfalls zur Anfechtbarkeit der entsprechenden Beschlüsse und Anmeldungen führen, nicht zur Nichtigkeit. Anfechtungsklagen seien nicht erhoben. Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20.08.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beschwerde.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die am 15.06.2009 angemeldete Kapitalerhöhung nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann, weil es insofern am notwendigen Beschluss der Hauptversammlung fehlt. Auf den Beschluss der Hauptversammlung vom 28.8.2008 kann die angemeldete erneute Kapitalerhöhung nicht gestützt werden.
Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 182 ff. AktG bedarf als Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG, dessen Inhalt in § 182 Abs. 3 AktG nur bruchstückhaft geregelt ist. Weitere Anforderungen sind deshalb den allgemeinen Vorschriften zum notwendigen Inhalt einer Satzung zu entnehmen. So folgt aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG, dass im Beschluss der Hauptversammlung der Betrag anzugeben ist, um den das Kapital erhöht werden soll. Dabei genügt es nach allgemeiner Auffassung, einen Mindest- und/oder Höchstbetrag anzugeben. So wird vermieden, dass die Kapitalerhöhung allein deshalb scheitert, weil ein fester Erhöhungsbetrag nicht erreicht wird. Es kann jeder Erhöhungsbetrag durch Eintragung nach § 189 AktG wirksam werden, der den Mindestbetrag nicht unterschreitet und den Höchstbetrag nicht überschreitet. Der endgültige Erhöhungsbetrag hängt also davon ab, wie viele Aktien tatsächlich gezeichnet werden, und steht fest mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 Abs. 1 AktG), die auf einen bestimmten Betrag lauten muss.
Mit einem Kapitalerhöhungsbeschluss, der auf keinen festen Erhöhungsbetrag lautet, darf die Hauptversammlung der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) allerdings nicht die Entscheidung über den tatsächlichen Umfang der Kapitalerhöhung überlassen. Das wäre der Fall, wenn es dem Belieben der Verwaltung überlassen würde, den Zeitraum für die Zeichnung der neuen Aktien und damit den tatsächlichen Erhöhungsbetrag zu bestimmen, denn damit würde in unzulässiger Weise die Grenze zum genehmigten Kapital (§§ 202 ff. AktG) überschritten. Enthält der Beschluss der Hauptversammlung nur einen Mindest- und Höchstbetrag für die Kapitalerhöhung, ist deshalb zugleich ein Zeitraum für die Durchführung festzulegen. Dieser darf im Hinblick auf die Abgrenzung zum genehmigten Kapital nicht zu großzügig bemessen sein, wobei nach überwiegender Meinung bis zu sechs Monate als zulässig angesehen werden. Wird die Durchführungsfrist wesentlich zu großzügig bemessen, kann der Beschluss der Hauptversammlung anfechtbar oder sogar nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig sein. Fehlt eine Fristsetzung im Beschluss der Hauptversammlung, so ist die Kapitalerhöhung vom Vorstand unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) durchzuführen.
Mit Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung um 21.250 €, die zulässiger Weise (vgl. § 188 Abs. 4 AktG) mit der Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 28.8.2008 verbunden wurde, war das Grundkapital der beteiligten Gesellschaft um diesen - unterhalb des festgelegten Höchstbetrages liegenden - Betrag erhöht. Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28.8.2008 war damit durchgeführt. Der Umstand, dass der beschlossene Höchstbetrag nicht erreicht war, ermöglicht es dem Vorstand nicht, aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses weitere Kapitalerhöhungen vorzunehmen, zumal die am 15.6.2009 angemeldete Kapitalerhöhung nicht unverzüglich durchgeführt wurde und selbst der Zeitraum von sechs Monaten nicht eingehalten ist. Soweit die weitere Beschwerde vorbringt, es entspreche gängiger Praxis, eine „Bis-zu-Kapitalerhöhung“ in mehreren Tranchen auszunutzen, mag das für ein genehmigtes Kapital (§§ 202 ff. AktG) zutreffen, das nach allgemeiner Meinung vom Vorstand ohne besondere Ermächtigung auch in Tranchen ausgenutzt werden kann. Ein genehmigtes Kapital ist hier von der Hauptversammlung aber nicht beschlossen worden. Ob eine Kapitalerhöhung nach § 182 AktG in mehreren Schritten durchgeführt werden kann, wenn bei der Anmeldung die weitere Durchführung vorbehalten wird und diese innerhalb der vorgesehenen engen zeitlichen Begrenzung erfolgt, bedarf hier keiner Entscheidung.
Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung nach § 182 AktG, der einen Höchstbetrag bestimmt, kann vom Vorstand nicht zeitlich unbegrenzt in mehreren Tranchen durchgeführt werden.
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(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen. Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.
(3) Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
(4) Das Grundkapital soll nicht erhöht werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals nicht.
(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2.
(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen. Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.
(3) Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
(4) Das Grundkapital soll nicht erhöht werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals nicht.
(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind anzugeben
- 1.
die Gründer; - 2.
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt; - 3.
der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.
(3) Die Satzung muß bestimmen
- 1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft; - 2.
den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben; - 3.
die Höhe des Grundkapitals; - 4.
die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung; - 5.
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden; - 6.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.
(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.
(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 36 Abs. 2, § 36a und § 37 Abs. 1. Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen
- 1.
die Zweitschriften der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien und die auf sie geleisteten Einzahlungen angibt; - 2.
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 183 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind; - 3.
eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehen werden. - 4.
(weggefallen)
(4) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden.
(5) (weggefallen)
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 36 Abs. 2, § 36a und § 37 Abs. 1. Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen
- 1.
die Zweitschriften der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien und die auf sie geleisteten Einzahlungen angibt; - 2.
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 183 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind; - 3.
eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehen werden. - 4.
(weggefallen)
(4) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden.
(5) (weggefallen)
(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen. Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.
(3) Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
(4) Das Grundkapital soll nicht erhöht werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals nicht.