Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 17a Freibeträge vom Vermögen

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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung Inhaltsverzeichnis

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

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(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Für

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maß
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published on 24/04/2007 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1  Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 2  Nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 - 127 ZPO besteht ein Anspruch a
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