Art. 274 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/165 Artikel 274 (ex-Artikel 240 EGV) Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
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