Art. 270 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/164 Artikel 270 (ex-Artikel 236 EGV) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.
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