Werkvertragsrecht: Ermittlung des Leistungsstands nach Kündigung

27.02.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Rechtsanwalt für Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Wird ein Bauvertrag vorzeitig gekündigt, muss der Auftragnehmer den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen darlegen.

Normalerweise ist dazu ein Aufmaß erforderlich. Was aber gilt, wenn das Aufmaß nicht erfolgen kann, zum Beispiel weil der Bauherr ihm den Zutritt zur Baustelle verwehrt und die Arbeiten unverzüglich fortgesetzt wurden? Dann muss er – so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung – Tatsachen vortragen, die es einem Gericht ermöglichen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen seine Mindestvergütung zu schätzen.

Hinweis: Hat der Auftragnehmer die Massen geschätzt und hat der Auftraggeber durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel Bauleiter oder Architekturbüro) die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt, ist vieles gewonnen. Der Auftraggeber kann dann zwar immer noch bestreiten, dass die Rechnung prüffähig und/oder rechnerisch richtig ist. Diese Behauptungen muss er dann aber beweisen, so der BGH (BGH, VII ZR 202/04).

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