Das OLG Stuttgart hat mit dem Beschluss vom 04.05.2010 (Az:
5 Ss 198/10) folgendes entschieden:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 1. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Biberach zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Biberach verurteilte den Angeklagten am 1. März 2010 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- €. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von noch sieben Monaten festgesetzt.
Das Amtsgericht hat zur abgeurteilten Tat unter Ziffer II. folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte fuhr am 19. September 2009 gegen 02.25 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … auf öffentlichen Straßen in … im Bereich …, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses, wie der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte, fahruntüchtig war. So ergab eine bei ihm am 19. September 2009 um 3.05 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille.
Der Angeklagte war bei Tatbegehung unvermindert schuldfähig.
Bei der Beweiswürdigung führte das Amtsgericht unter Ziffer III. unter anderem Folgendes aus:
Zur Sache ließ sich der Angeklagte nicht ein.
Durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme wird der Angeklagte der Tat überführt. Nach der auszugsweise verlesenen Strafanzeige von POM … vom 19.09.2009 wurde am 19.09.2009 gegen 02:00 Uhr im Bereich der … / Einmündung in … eine Kontrollstelle eingerichtet, um den abfließenden Verkehr vom …, einem Volksfest, zu überprüfen. Hierbei wurde um 02.25 Uhr von POK … ein Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in die Kontrollstelle eingewiesen. Als Fahrzeugführer konnte der Angeklagte festgestellt werden …
…Die Blutentnahme wurde sodann im Kreiskrankenhaus … am 19.09.2009 um 03:05 Uhr von Dr. … im Beisein von POK … und POM … durchgeführt. Der Führerschein des Angeklagten wurde noch an der Kontrollstelle in Verwahrung genommen.
Nach der weiter verlesenen Blutalkoholbestimmung durch das Universitätsklinikum …, Institut für Rechtsmedizin, vom 23.09.2009 ergab die am 19.09.2009 um 03.05 Uhr beim Angeklagten entnommene Blutprobe nach der GC-Methode 1,91 und 1,90 Promille, nach der ADH-Methode 1,94 und 1,94 Promille und im Mittel einen Blutalkoholgehalt von 1,92 Promille.
An der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten bestanden trotz des hohen BAK-Werts keine Zweifel. So schwankte der Angeklagte zwar, wie aus dem auszugsweise verlesenen Blutentnahmeprotokoll von Dr. … vom 19.09.2009 folgt, beim Rombergtest geringfügig, und waren die Finger-Finger-Probe wie auch die plötzliche Kehrtwendung unsicher. Die Nasen-Finger-Probe war indes sicher, ebenso der Gang des Angeklagten. Seine Sprache war deutlich, die Bindehäute waren klar, die Pupillen unauffällig. Das Bewusstsein des Angeklagten war klar, sein Denkablauf geordnet, seine Stimmung ruhig und sein Befinden normal. Nach dem Gesamteindruck von Dr. … schien der Angeklagte äußerlich lediglich leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen…
… Die Feststellung des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten folgt aus der den Grenzwert der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille weit überschreitenden BAK des Angeklagten von mindestens 1,92 Promille …
… Vorliegend stellt die sehr hohe BAK des Angeklagten, 1,92 Promille 40 Minuten nach der Tat, ein gewichtiges auf Vorsatz hindeutendes Indiz dar. Demgegenüber haben sich aus dem Prozessverhalten des Angeklagten keine Hinweise ergeben, dass er seinen Trunkenheitszustand und damit seine Fahruntüchtigkeit zur Tatzeit nicht erkannt haben könnte. Seine Verteidigung beschränkte sich darauf, keine Angaben zur Sache zu machen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen vom Vorwurf des Vorsatzes entlastender Umstände, die in der Indizienbeweisführung zu berücksichtigen wären, ergeben sich demnach aus dem Verteidigungsverhalten des Angeklagten nicht. Da dies ebenso wenig hinsichtlich des festgestellten äußeren Tatgeschehens der Fall ist, ist vom Eventualvorsatz des Angeklagten bei Tatbegehung auszugehen…
Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden.
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.
Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat der Angeklagte keine Angaben zur Sache gemacht, also auch nicht zugestanden, dass ihm seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bekannt gewesen sei oder er sie für möglich gehalten und gebilligt habe. Eine dahingehende Feststellung kann folglich nur aus sonstigen Umständen hergeleitet werden. Hier stützt das Amtsgericht seine Überzeugung ausschließlich darauf dass die festgestellte Blutalkoholkonzentration deutlich über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt und den Umstand, dass der Angeklagte keine entlastenden Umstände geltend macht.
Da es jedoch keinen Erfahrungssatz gibt, wonach derjenige, der eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt, kann nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden, auch wenn dieses bei einem weit über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt nahe liegen mag. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit mit steigender Alkoholisierung verringert, so dass die Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, beeinträchtigt werden kann.
Im vorliegenden Fall wird die Indizwirkung, die das Amtsgericht der hohen Blutalkoholkonzentration zumisst, durch die Feststellungen im Blutentnahmeprotokoll deutlich abgeschwächt. Aus diesem ergeben sich allenfalls dezente Ausfallerscheinungen, die zu dem Gesamteindruck, der Angeklagte stehe „äußerlich lediglich leicht unter Alkoholeinfluss“ führten. Auch das Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration kann darauf schließen lassen, dass sich der offensichtlich Alkohol gewöhnte Angeklagte für fahrtüchtig hielt.
Feststellungen zu der Zeit, den Umständen und dem Verlauf der Alkoholaufnahme fehlen im Urteil. Es sind daher gleichermaßen Trinkverläufe, die ein bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten nahelegen (z. B. Sturztrunk unmittelbar vor Fahrtbeginn), wie auch anders geartete Geschehensabläufe, die auf eine fahrlässige Begehungsweise schließen lassen, denkbar.
Das Urteil ist daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - aufzuheben und die Sache nach
§ 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Biberach zurückzuverweisen.
Das Amtsgericht wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob weitere Feststellungen, die den Schluss auf eine vorsätzlich Verwirklichung des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr tragen könnten, getroffen werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, wird dem Angeklagten vorzuwerfen sein, aus Fahrlässigkeit nicht erkannt zu haben, dass er infolge des Genusses alkoholischer Getränke zur sicheren Führung seines Fahrzeugs nicht in der Lage war.
Bei der Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69 a
StGB wird dann jedoch neben der Schuldform auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte trotz hoher Blutalkoholkonzentration nur geringfügige Ausfallerscheinungen aufwies. Die hieraus ersichtliche Trinkgewöhnung lässt auf das Vorliegen einer Alkoholproblematik schließen.