Verkehrsstrafrecht: Trunkenheitsfahrt: Vorsatz allein wegen hoher BAK?
published on 19/12/2009 18:25
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So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Autofahrers, der alkoholisiert öffentliche Straßen befahren hatte. Die ihm entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,37 Promille. Vor dem Landgericht wurde er wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilt. Seine Revision hatte vor dem OLG Erfolg.
Die Richter machten deutlich, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkenne. Mit steigender Alkoholisierung verringere sich auch die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit. Daher könne die Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt sein. Um auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließen zu können, müssten weitere darauf hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei komme es auf die vom Tatgericht näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Erforderlich sei die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt (OLG Brandenburg, 2 Ss 17/09).
Die Richter machten deutlich, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkenne. Mit steigender Alkoholisierung verringere sich auch die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit. Daher könne die Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt sein. Um auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließen zu können, müssten weitere darauf hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei komme es auf die vom Tatgericht näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Erforderlich sei die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt (OLG Brandenburg, 2 Ss 17/09).
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