Verkehrsstrafrecht: Keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, wenn die Schuldform nicht festgestellt wurde

published on 15/07/2011 13:54
Verkehrsstrafrecht: Keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, wenn die Schuldform nicht festgestellt wurde
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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.06.10 - Az: III-1 RVs 59/10 - Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 30.06.2010 (Az: III-1 RVs 59/10) folgendes entschieden:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 22. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.


Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10 € verurteilt; es hat ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine sechsmonatige Sperre für deren Wiedererteilung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision.

Das Rechtsmittel hat bereits mit der allgemeinen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg, so dass sich eine Prüfung der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrügen erübrigt.

Das angefochtene Urteil ist insoweit lückenhaft, als es keine Feststellungen zur Schuldform enthält und infolge dessen dem Senat nicht die Prüfung ermöglicht, ob das Amtsgericht zu Recht von einer - zumindest bedingt - vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen ist. Zwar sind nähere Ausführungen zur subjektiven Tatseite in der Regel entbehrlich, wenn bereits die Urteilsfeststellungen zum objektiven Tatgeschehen (hier: Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille) ohne weiteres den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln des Täters zulassen. Eine derartige Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Nach einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kann die vorsätzliche Deliktsbegehung bei einer Trunkenheitsfahrt nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit geschlossen werden. Da mit fortschreitender Alkoholisierung die Kritik-, Erkenntnis- und Selbsteinschätzungsfähigkeit der betroffenen Person im Allgemeinen abnimmt, existiert kein Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit auch tatsächlich erkennt, insbesondere etwaige Ausfallerscheinungen bewusst wahrnimmt und aus ihnen die richtigen Schlüsse zieht. Für die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung bedarf es vielmehr der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, der Trinkgewohnheiten - namentlich in zeitlichem Zusammenhang mit dem Fahrtantritt - sowie des Täterverhaltens während und nach der Trunkenheitsfahrt. Ausführungen hierzu fehlen im angefochtenen Urteil völlig.

Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), denn die Möglichkeit ergänzender Feststellungen zur inneren Tatseite ist beim gegenwärtigen Sachstand nicht auszuschließen.

Das weitere Vorbringen zur Revisionsrechtfertigung gibt Anlass, für die neue Hauptverhandlung auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

Zur Problematik des Richtervorbehalts (§ 81 a Abs. 2) bei der Anordnung von Blutentnahmen zwecks Feststellung von Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 (III-1 RVs 1/10) grundlegend geäußert.

Bei einer 45 Minuten nach dem Tatgeschehen ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille dürfte die Frage zu erwägen sein, ob der Angeklagte zur Tatzeit vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB war.

Bei einem vorbelasteten Angeklagten sind die den Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte im tatrichterlichen Urteil hinsichtlich ihrer Einzelheiten nur insoweit mitzuteilen, als das Gericht hieraus für die zu treffende Entscheidung konkrete Schlüsse ziehen will. Dient die Auflistung der Vorstrafen hingegen nur allgemein der Darlegung anderer Fälle einer Missachtung strafrechtlicher Normen durch den Angeklagten, so sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats nur Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen der jeweiligen Vorverurteilung zwingend anzugeben. Insoweit begegnet das angefochtene Urteil - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinen Bedenken.


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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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15/07/2011 13:15

Allein aus der über dem Grenzwert von 1,1 Promille liegenden Blutkonzentration kann nicht das Vorliegen von Vorsatz im Rahmen des § 316 StGB geschlossen werden-OLG Stuttgart vom 04.05.10-Az:5 Ss 198/10
23/09/2009 10:26

OLG Karlsruhe vom 02.06.09 - Az: 1 Ss 183/08 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
19/12/2009 18:25

Bei Trunkenheit im Verkehr kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) gestützt werden-OLG Brandenburg, 2 Ss 17/09
Artikel zu Trunkenheit im Straßenverkehr

Annotations

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.