Verkehrsstrafrecht: Kein Beweisverwertungsverbot einer ohne richterliche Anordnung abgenommenen Blutprobe

published on 23/09/2009 10:26
Verkehrsstrafrecht: Kein Beweisverwertungsverbot einer ohne richterliche Anordnung abgenommenen Blutprobe
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OLG Karlsruhe vom 02.06.09 - Az: 1 Ss 183/08 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Karlsruhe hat mit dem Beschluss vom 02.06.2009 (Az: 1 Ss 183/08) folgendes entschieden:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts X. vom 15. September 2008 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.


Gründe

Das Amtsgericht Y. verurteilte den Angeklagten am 13.06.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 €, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von zwölf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit Urteil vom 15.09.2008 verwarf das Landgericht X die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten, ermäßigte jedoch den Tagessatz auf 55 € und verkürzte die Sperrfrist auf neun Monate. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte am 12.04.2008 gegen 17.10 Uhr mit dem Pkw VW Passat mit dem amtl. Kennzeichen ... in R. u. a. die K-Straße befahren, obwohl er - was er hätte erkennen können - wegen vorangegangen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen war. Die ihm um 17.39 Uhr entnommene, nach Durchführung eines Atemalkoholtests mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/l von PHK C. zuvor angeordnete Blutprobe ergab eine BAK von 2,38 Promille. Nach den getroffenen Feststellungen hielt sich PHK C. zur Anordnung der Blutentnahme aufgrund einer Dienstanweisung des Polizeipräsidiums Z. vom 25.01.2008 für befugt. Diese hat - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:

„Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte bei folgenden typischen Eingriffssituationen in der Regel Gefahr im Verzug vorliegen und eine sofortige Maßnahme der Polizei zu jeder Tages- bzw. Nachtzeit gerechtfertigt sein:

- Blutentnahme zur Feststellung von Alkoholeinfluss bei Straßenverkehrsdelikten ...“

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht geltend, die Strafkammer habe das Ergebnis der ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe nicht verwerten dürfen.

Der Revision bleibt ein Erfolg versagt.

Dabei kann der Senat im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge offen lassen, ob diese bereits deshalb unzulässig ist, weil sie sich nicht zur Frage verhält, ob der Angeklagte der Verwertung der Blutprobe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Y. bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat, denn die Rüge erweist sich jedenfalls als unbegründet.

Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Entnahme von Blutproben grundsätzlich und originär dem Richter und nur ausnahmsweise und subsidiär bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen zu. Deshalb müssen die Strafverfolgungsbehörden, falls der Beschuldigte nicht in die Blutentnahme einwilligt, wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes vor Inanspruchnahme der ihnen ausnahmsweise zustehenden Eilanordnungskompetenz grundsätzlich und regelmäßig versuchen, eine Entscheidung des zuständigen Richters einzuholen. Auch muss im Falle der selbstständigen Anordnung der Maßnahme die Gefährdung des Untersuchungserfolges von der Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und zeitnah in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, wobei hiervon nur dann ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn die Dringlichkeit der Maßnahme evident ist. Allerdings führt nicht jede ungerechtfertigte Inanspruchnahme der sich aus § 81a Abs. 2 StPO ergebenden Eilanordnungskompetenz und jeder Verstoß gegen die diesbezüglich bestehende Dokumentationspflicht zur Annahme eines Verbots der Verwertung des Ergebnisses der entnommenen Blutprobe.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Nichtbeachtung des sich aus Art. 19 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, § 81 a Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der entnommenen Blutprobe anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht entschieden. So ist - ebenso wie auch bei der Prüfung eines Verwertungsverbots bei Verstößen gegen andere Erhebungsvorschriften - davon auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist diese Frage vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts - nämlich die Verpflichtung des Gerichts zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) - einschränkt und deshalb eine Ausnahme bedeutet, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Gemessen an diesen Maßstäben ist - jenseits der gesetzlichen Regelung des § 136a Abs. 3 StPO - ein Verwertungsverbot dann anzunehmen, wenn einzelne Rechtsgüter durch objektiv willkürliche Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so schwerwiegend beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird. Des Weiteren sind Beweismittel dann ausnahmsweise unverwertbar, wenn ihrer Gewinnung schwerwiegende Rechtsverletzungen zugrunde liegen, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt sind. Für den Fall ungerechtfertigter Inanspruchnahme einer bei Gefahr im Verzug gesetzlich eingeräumten Eilanordnungskompetenz durch die Staatsanwaltschaft und/oder deren Ermittlungspersonen ist ein Verbot der Verwertung der hierbei gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse deshalb dann - und nur dann - anzunehmen, falls eine solche Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlbeurteilt wird.

Von diesen allgemeinen Grundsätzen ausgehend, ist die Verurteilung des Angeklagten nicht zu beanstanden.

Allerdings teilt der Senat nicht die Ansicht der Strafkammer, dass PHK C. zur Anordnung der Entnahme der Blutprobe befugt war. Eine Gefährdung des Untersuchungserfolges stand hier objektiv nicht zu befürchten, nachdem die beim Angeklagten zunächst durchgeführte Messung der Atemalkoholkonzentration einen Wert von 1,03 mg/l ergeben hatte, was - auch wenn eine genaue Umrechnung des Atemalkoholwerts in einen Blutalkoholwert nicht zulässig ist - auf eine erhebliche Blutalkoholkonzentration von etwa zwei Promille hindeutet. Gerade bei höheren Alkoholisierungen, die etwa durch körperliche Ausfallerscheinungen oder - wie hier - mittels eines festgestellten Atemalkoholwerts ersichtlich sind, ist der mögliche Abbau in aller Regel als so gering einzustufen, dass durch die Einschaltung des Gerichts bedingte kurzfristige Verzögerungen mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können. Allein die allgemeine Befürchtung, aufgrund des körpereigenen Abbaus von Alkohol könne durch die mit Einschaltung des Richters möglicherweise einhergehende zeitliche Verzögerung die Ermittlung des konkreten Alkoholwertes erschwert werden, reicht zur Begründung einer Eilkompetenz nicht aus. Hinzu kommt vorliegend, dass am 12.04.2008 - einem Samstag - zum Tatzeitpunkt gegen 17.10 Uhr der Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Y. aufgrund der zur Verfügung stehenden modernen Kommunikationsmittel sowie der Einrichtung eines auch mit Mobilfunktelefonen ausgestatteten staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Bereitschaftsdienstes nach Sachlage fernmündlich zu erreichen gewesen wäre und damit aufgrund des einfach gelagerten Sachverhalts eine richterliche Entscheidung zeitnah hätte herbeigeführt werden können.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 01.12.2008 darf der Beschuldigte - als Annexkompetenz aus § 81a StPO - im Falle der für notwendig erachteten Einholung einer richterlichen Anordnung durch den Ermittlungsbeamten auch bis zum Eingang der Entscheidung des Richters festgehalten und auch bereits zum Ort, an welchem die Blutentnahme durchgeführt werden soll, verbracht werden. Da der Angeklagte mit der Durchführung einer Blutentnahme nicht einverstanden war, hätte vorliegend daher erst dann, wenn der Richter trotz des nachhaltigen und wiederholten Versuchs des Polizeibeamten, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, nicht hätte erreicht werden können, eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs und damit eine eigenständige Anordnungskompetenz des Polizeibeamten PHK C. bestanden.

Rechtsfehlerhaft war die angeordnete Blutentnahme auch deshalb, weil PHK C. entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die von ihm bejahte Eilkompetenz nicht aktenmäßig dokumentiert hat, denn nur eine solche - nicht durch eine nachträgliche dienstliche Stellungnahme ersetzbare - Niederschrift versetzt einen Beschuldigten in den Stand, die Maßnahme zu kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen; damit erfüllt sie - teilweise - die sonst durch den Richtervorbehalt vermittelte präventive Funktion.

Diese Verstöße führen vorliegend jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe.

Ein Eingriff fern jeder Rechtsgrundlage lag nicht vor, weil die Strafprozessordnung in § 81a Abs. 2 StPO eine Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungsbeamten ausdrücklich vorsieht, die Anordnung der Blutentnahme durch PHK C. mithin nicht schlechthin verboten war. Auch wenn dieser die Blutentnahme zu Unrecht angeordnet hat, ist sein Verstoß nicht mit den von der Rechtsprechung insoweit angenommenen Fallgestaltungen vergleichbar, wie etwa der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewussten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten, der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefonüberwachung und der akustischen Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro oder in einem Krankenzimmer. Einer solche Fallgestaltung ist der vorliegende Fall nicht hinreichend ähnlich.

Bei der gebotenen Abwägung des Einzelfalles ist zudem zu sehen, dass der Verletzung des Richtervorbehalts aus objektiver Sicht deshalb geringeres Gewicht beikommt, weil eine richterliche Anordnung in Anbetracht der klaren Ausgangslage vorliegend höchstwahrscheinlich zu erlangen gewesen wäre. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Blutentnahme um einen verhältnismäßig geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten handelt und diesem das erhebliche öffentliche Interesse an der Ahndung des vom Angeklagten begangenen Verkehrsdelikts gegenübersteht. Auch die fehlende Dokumentation - diese führt für sich gesehen nicht zu einem Verwertungsverbot - führt zu keiner anderen Bewertung.

Auch der Sonderfall einer schwerwiegenden Rechtsverletzung, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt ist, liegt nicht vor.

Zunächst ergeben sich aus den für den Senat allein maßgeblichen Feststellungen des angegriffenen Urteils keine Anhaltspunkte dafür, dass PHK C. Gefahr im Verzug bzw. eine Gefährdung des Untersuchungserfolges willkürlich angenommen haben und den Richtervorbehalt sowie die ihn treffende Dokumentationspflicht bewusst und gezielt umgangen bzw. willkürlich ignoriert haben könnte. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, dass er sich zur Anordnung der Blutentnahme aufgrund der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums Z. vom 25.01.2008 für befugt hielt, welche davon ausgeht, dass trotz der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Anordnung von Blutentnahmen zur Feststellung von Alkoholeinfluss bei Straßenverkehrsdelikten weiterhin grundsätzlich und regelmäßig vom Vorliegen von Gefahr im Verzug auszugehen und deshalb auch außerhalb der Zeit der Nichterreichbarkeit des richterlichen Bereitschaftsdienstes eine sofortige Anordnung der Polizei nach § 81a Abs. 2 StPO gerechtfertigt sei. Auch wenn diese Dienstanweisung, welche nicht nur das Regel-Ausnahme-Verhältnis das § 81a StPO ins Gegenteil verkehrt, sondern auch den Eindruck erweckt, der Ermittlungsbeamte könne auf die stets gebotene Prüfung des Einzelfalles verzichten, in ihrer Allgemeinheit der Rechtslage nicht entspricht und eine Anordnungskompetenz des Polizeibeamten nicht zu begründen vermag, rechtfertigt sie trotz ihrer Rechtwidrigkeit nicht den Vorwurf, ein sich hierauf berufender Polizeibeamter habe willkürlich und/oder unter bewusster Umgehung des Richtervorbehalts gehandelt.

Auch die Dienstanweisung des Polizeipräsidiums Z. vom 25.01.2008 selbst ist nicht unter grober Verkennung der Rechtslage ergangen. Die Frage, ob und in welchen Fällen bei Blutentnahmen zum Zwecke der Feststellung des Blutalkoholkonzentration eine Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden besteht, wird in Rechtsprechung und
Literatur unterschiedlich beurteilt. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zunehmend dazu neigt, eine solche allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen, wurde bislang vor allem von Instanzgerichten die Ansicht vertreten, bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt bestehe generell eine polizeiliche Anordnungskompetenz, weil jede zeitliche Verzögerung bis zur Blutentnahme zu Unsicherheiten bis hin zur Unmöglichkeit führen könne, zuverlässige Blutalkohol konzentrationswerte zu bestimmen. Nachdem die in der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums Z. vom 25.01.2008 enthaltene Annahme einer grundsätzlichen und regelmäßigen Eilzuständigkeit der Polizeibehörden bei Blutentnahmen zum Zwecke der Feststellung der Alkoholkonzentration bei Straßenverkehrsdelikten damit zwar im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut des § 81 a Abs. 2 StPO und den hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts steht, der in der Dienstanweisung eingenommene Rechtsstandpunkt bislang aber zumindest auch von Instanzgerichten vertreten wurde, ist sie nicht unter grober Fehlbeurteilung der Rechtslage ergangen. Die in der Dienstanweisung vertretene Rechtsauffassung war zum Zeitpunkt ihres Erlasses zumindest vertretbar, so dass sie - jedenfalls bis zur nunmehrigen Entscheidung des Senats - keine grobe Verkennung der Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellt.

Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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Bei Trunkenheit im Verkehr kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) gestützt werden-OLG Brandenburg, 2 Ss 17/09
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Annotations

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.