Verkehrsstrafrecht: Nötigungshandlungen im Straßenverkehr
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Allein der Umstand, dass ein Delikt, hier eine Beleidigung, anlässlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen wurde, reicht nicht aus, Tateinheit anzunehmen.
Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i. S. d. § StGB. Voraussetzung ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist.
Wird die Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wegen verschiedener Tatvorwürfe zweimal angeordnet, so kann nur die erste Anordnung die Verjährungsfrist unterbrechen, wenn sich die Anordnungen auf dieselbe Tat im Sinne eines einheitlichen Tatgeschehens bezogen haben.
Ist über einen schwereren und ein leichteren Vorwurf zu urteilen und ist der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbar, so ist insgesamt auf Freispruch zu erkennen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Januar 2009
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der Beleidigung schuldig ist;
und im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass es ihn wegen „vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung“ zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das zulässige Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen befuhr der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, am 2. Mai 2007 mit dem auf seine Ehefrau zugelassenen Pkw Opel Corsa die R.-Straße in M. Der Angeklagte fuhr auf der linken Fahrspur; der Zeuge H. auf der rechten Spur. Ohne entsprechende Ankündigung durch Lichtzeichen zog der Angeklagte von der linken Seite auf die rechte Spur unmittelbar vor den Wagen des Zeugen H. Dieser musste scharf abbremsen und nach rechts bis zum unbefestigten Bankett fahren, um eine Kollision beider Fahrzeuge zu vermeiden. Daraufhin betätigte der Zeuge H. die Hupe und Lichthupe, um den Angeklagten auf seine verkehrswidrige Fahrweise aufmerksam zu machen. Nunmehr nahm dieser eine nicht durch das Verkehrsgeschehen veranlasste Bremsung vor und zeigte dem Zeugen H. durch das geöffnete Schiebedach den „Stinkefinger“. Der Zeuge musste nochmals stark abbremsen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden.
Der den beiden Pkw mit seinem Motorrad nachfolgende Zeuge L. hatte das Verhalten des Angeklagten beobachtet. Er fuhr am Wagen des Zeugen H. vorbei und wollte in gleicher Höhe mit dem Pkw des Angeklagten fahren, um sich den Fahrer mit dem verkehrswidrigen Fahrstil anzuschauen. Als er sich links neben dem Opel Corsa des Angeklagten befand, zog dieser seinen Wagen bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 bis 60 km/h nach links und kam dem Motorrad bedrohlich nahe. Daraufhin bremste der Zeuge L. ab und ließ sich wieder hinter den Pkw des Angeklagten fallen. Dieser bog schließlich an der Abzweigung in Richtung E1. nach rechts ab.
Rechtlich würdigt die Strafkammer das Einscheren des Angeklagten von der linken auf die rechte Fahrspur unter Nichtbeachtung des notwendigen Sicherheitsabstandes zum nachfolgenden Fahrzeug des Zeugen H., das darauffolgende Ausbremsen des Zeugen sowie das anschließende Fahren von der rechten Spur auf die Überholspur unter Behinderung des Kradfahrers L. als drei Nötigungshandlungen, die durch das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Tat im Rechtssinne verbunden werden. Auch die Beleidigung durch das Zeigen des „Stinkefingers“ gegenüber dem Zeugen H. steht nach der Auffassung der Strafkammer in Tateinheit hierzu. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von ihr festgestellten drei Nötigungshandlungen und die Beleidigung durch das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Tat im Rechtssinne verbunden werden. Das minder schwere Delikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann die Nötigungshandlungen nicht zur Tateinheit verklammern (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 5 StR 268/09 -). Allein der Umstand, dass die Beleidigung anlässlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen wurde, reicht nicht aus, um Tateinheit anzunehmen. Tateinheit setzt eine notwendige (Teil-)Identität der Handlungen voraus, so dass allein die Gleichzeitigkeit der Geschehensabläufe wie hier das Führen des Kraftfahrzeuges und die Beleidigungsgeste nicht ausreichend ist. § 185 StGB steht daher zu den beiden Fällen der Nötigung in Tateinheit, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit.
Zwar beschwert die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit den Angeklagten jedenfalls dann nicht, wenn die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge hat. Im vorliegenden Fall ist das Landgericht jedoch von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen. Es hat bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte „durch eine Handlung im natürlichen Sinn den Tatbestand der Nötigung gleich dreimal“ erfüllt hat. Dies trifft aber nicht zu.
Soweit das Landgericht bereits in dem Wechsel des Angeklagten von der linken auf die rechte Fahrspur unter Nichtbeachtung des notwendigen Sicherheitsabstandes, wodurch er den Zeugen H. zum starken Abbremsen und gleichzeitiger Ausweichbewegung nach rechts zur Vermeidung einer Kollision zwang, eine Nötigungshandlung sieht, ist dies rechtlich unzutreffend.
Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i. S. des § StGB. Nach allgemeiner Meinung erfüllen zwar bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung i. S. des § StGB. Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann - aus welchen Gründen auch immer - absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsam ist diesen und ähnlichen Fällen, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer trifft das in aller Regel nicht zu. Sein Ziel ist es, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass - und warum - der Angeklagte mit seinem Fahrmanöver einen anderen Zweck als den verfolgt haben könnte, schneller voranzukommen. Insoweit kommt eine Nötigung nicht in Betracht.
Dies gilt auch für das Verkehrsverhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen L. Dass der Angeklagte „erzwingen wollte und erreicht hat, dass der Kradfahrer abbremst und sich wieder zurückfallen lässt“ (UA S. 17,18), ist nicht festgestellt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich dies nicht. Nach der in der Beweiswürdigung mitgeteilten Aussage des Zeugen H. hat der Angeklagte zwar „ohne Grund“ seinen Wagen nach links bis etwa zur Mitte der Überholspur gezogen. Dass der Angeklagte den Kradfahrer abdrängen wollte und dies das Ziel seines Verhaltens war, versteht sich anders als das Ausbremsen des Zeugen H. nicht von selbst, da der Zeuge L. an dem vorangegangenen Verkehrsgeschehen nicht beteiligt war.
Der Angeklagte hat sich daher aufgrund der getroffenen Feststellungen nur durch das Ausbremsen des Zeugen H. wegen Nötigung, dies in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und Beleidigung schuldig gemacht.
Einer Aufhebung des Schuldspruchs und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es nicht, da weitergehende Feststellungen zum Verkehrsverhalten des Angeklagten nicht zu erwarten sind.
Eine Ahndung als Verkehrsordnungswidrigkeiten kommt wegen Verjährung nicht in Betracht. Die Frist für die Verfolgungsverjährung nach beträgt bis zur Erhebung der öffentlichen Klage drei Monate. Die Verjährungsfrist wurde gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch die Anordnung der (ersten) Beschuldigtenvernehmung wegen der Nötigungshandlungen zum Nachteil der Zeugen H. und L. am 16. Mai 2007 unterbrochen (§ 33 Abs. 4 S. 2 OWiG). Zwar erfolgte am 18. Juli 2007 eine weitere Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung, nunmehr wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Diese hat die Verjährung jedoch nicht erneut unterbrochen, da sie sich auf dieselbe Tat im Sinne des § 78a StGB bezog. Unter der „Tat“ ist das „historische“ oder „konkrete Vorkommnis“, nicht seine rechtliche Beurteilung als eine strafbare Handlung bestimmter Art zu verstehen. Im Rahmen der Tat kommt jedoch nur der ersten Anordnung der Beschuldigtenvernehmung die Verjährung unterbrechende Wirkung zu. Bis zur Erhebung der Anklage am 10. Oktober 2007 erfolgten keine weiteren Unterbrechungshandlungen, so dass etwaige Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits bei Anklageerhebung verjährt waren.
Der Senat hat den Schuldspruch abgeändert und neu gefasst. Da sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können, steht dieser Änderung nicht entgegen. Darüber hinaus hat der Senat den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO im Übrigen freigesprochen. Da im Rahmen der angeklagten einheitlichen Tat i. S. des § StPO drei selbständige Handlungen (§ StGB) zu beurteilen sind, von denen zwei nicht erwiesen sind, hat insoweit Freispruch zu erfolgen. Die Tatsache, dass die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen ist, steht dem nicht entgegen. Auch in solchen Fällen ist ein Teilfreispruch notwendig, wenn sich - wie hier - die Annahme von Tateinheit als offensichtlich fehlerhaft erweist. Eine Einstellung des Verfahrens wegen der verjährten Ordnungswidrigkeiten scheidet dagegen aus. Treffen ein schwerer und ein leichterer Vorwurf zusammen und ist der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbar, so ist auf Freispruch zu erkennen. Dieser Grundsatz ist auch anzuwenden, wenn der Vorwurf einer Straftat mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zusammentrifft.
Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruches. Die neu entscheidende Strafkammer wird für die Taten nunmehr Einzelstrafen festzusetzen haben. Wegen des Verschlechterungsverbotes dürfen weder die neu zu bildende Gesamtstrafe noch die Einzelstrafen die bisherige Strafe übersteigen.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Es hat dabei übersehen, dass der Angeklagte neben dem ausgeurteilten (Tank-)Betrug tateinheitlich auch § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht hat. Denn das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen kurzen Tankaufenthalt nicht unterbrochen (BGH DAR 2004, 229; König in Hentschel /König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25 m.w.N.), weswegen von einer Handlung im Rechtssinn auszugehen ist.
Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Denn als minderschwere Straftat vermag das – ununterbrochene – Vergehen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG den Betrug und die Nötigung nicht zu einer rechtlichen Einheit zu 8). Dementsprechend können die für die beiden Taten verhängten Einzelstrafen ebenso wie der Ausspruch über die Gesamtstrafe bestehen bleiben.
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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, - 7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, - 8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, - 9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, - 10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1, - 11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2), - 13.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.