Verkehrsstrafrecht: Drängeln im Straßenverkehr kann strafbare Nötigung sein
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In seinem Beschluss vom 29. März 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, inwieweit das sog. Drängeln im Straßenverkehr den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs.1 StGB erfüllt. Insbesondere setzte sich der 2. Senat mit dem Begriff der Gewalt auseinander und legte dar, inwiefern besagtes „Drängeln“ diesen erfüllen könnte.
Die Geschichte des Gewaltbegriffs hat in der Rechtsprechung in den letzten hundert Jahren immer wieder bedeutende Änderungen erfahren. Nach aktuellem Stand bedeutet Gewalt „der durch körperliche Kraftentfaltung vermittelte Zwang auf das Opfer, der nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich emfpunden wird.“ Ob das „Drängeln“ eine Gewaltanwendung im Sinne von § 240 Abs.1 StGB darstelle, hänge nach Ansicht des BVerfG von den Umständen des Einzelfalles ab. Von Bedeutung seien u.a. die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt habe. Lägen diese Merkmale vor und führten diese bei dem Opfer zu physisch merkbaren Angstreaktionen, so könne ein Zwang durchaus vorliegen. Allerdings gelte im innerstädtischen Stadtverkehr eine besondere Prüfungspflicht wegen der im Normalfall niedrigeren Geschwindigkeiten. Oftmals würde der Sachverhalt lediglich eine Ordnungswidrigkeit wegen Unterschreitung des Mindestabstands erfüllen.
Nach wiederholten medienwirksamen Fällen des "Drängelns" im Straßenverkehr hat der 2. Senat mit seinem Beschluss vom 29. März 2007 grundsätzlich Stellung zur strafrechtlichen Relevanz dieses Vorgangs genommen und die Möglichkeit einer Strafbarkeit bejaht.
Rechtsanwalt Dirk Streifler
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter