Verkehrsstrafrecht: Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?
published on 28/05/2009 11:53
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So entschied das Oberlandesgericht (OLG Celle) im Fall eines Angeklagten. Dieser hatte mit seinem Pkw eine Kolonne überholt. Während seines Überholvorgangs scherte auch die Zeugin aus. Beide brachen ihr Überholmanöver ab. Anschließend überholte der Angeklagte den Pkw der Zeugin und verlangsamte seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand. Hierdurch wurde die Zeugin zum Abbremsen gezwungen und brachte ihr Fahrzeug schließlich etwa 2-3 Pkw-Längen hinter dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stillstand. Der Angeklagte ist wegen seines Fahrverhaltens wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt worden. Diese Verurteilung hob das OLG nun auf.
Die Richter sahen in dem bisher ermittelten Sachverhalt keine „Gewalt“ i.S. des § 240 Abs. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung liege auch im Straßenverkehr „Gewalt“ vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht nur psychisch wirke, sondern körperlich empfunden werde. Dabei könnten u.a. die Dauer und die Intensität der bedrängenden Einwirkung, die allgemeine Verkehrssituation und weitere Faktoren von Bedeutung sein. Den für die Annahme von „Gewalt“ erforderlichen körperlichen Auswirkungen beim Opfer sei genügt, wenn bei diesem physisch merkbare Angstreaktionen auftreten würden. Insoweit seien aber die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend gewesen. Die Geschwindigkeitsverringerung sei kein solch abruptes Abbremsen, dass die Zeugin ebenfalls zu einem solchen Bremsvorgang oder gar zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen wäre. Die vom Landgericht mitgeteilte Angst der Zeugin vor dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten bei dem gefährlichen Überholvorgang sei nicht näher festgestellt. Ebenso mangele es an Feststellungen zu den angenommenen tatsächlichen Gründen, die es der Zeugin unmöglich gemacht habe, am Pkw des Angeklagten vorbeizufahren bzw. diesen zu überholen. Das Landgericht muss nun in einer neuen Verhandlung den Sachverhalt genauer aufklären. Möglicherweise ergibt sich dann doch eine Strafbarkeit des Angeklagten (OLG Celle, 32 Ss 172/08).
Die Richter sahen in dem bisher ermittelten Sachverhalt keine „Gewalt“ i.S. des § 240 Abs. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung liege auch im Straßenverkehr „Gewalt“ vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht nur psychisch wirke, sondern körperlich empfunden werde. Dabei könnten u.a. die Dauer und die Intensität der bedrängenden Einwirkung, die allgemeine Verkehrssituation und weitere Faktoren von Bedeutung sein. Den für die Annahme von „Gewalt“ erforderlichen körperlichen Auswirkungen beim Opfer sei genügt, wenn bei diesem physisch merkbare Angstreaktionen auftreten würden. Insoweit seien aber die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend gewesen. Die Geschwindigkeitsverringerung sei kein solch abruptes Abbremsen, dass die Zeugin ebenfalls zu einem solchen Bremsvorgang oder gar zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen wäre. Die vom Landgericht mitgeteilte Angst der Zeugin vor dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten bei dem gefährlichen Überholvorgang sei nicht näher festgestellt. Ebenso mangele es an Feststellungen zu den angenommenen tatsächlichen Gründen, die es der Zeugin unmöglich gemacht habe, am Pkw des Angeklagten vorbeizufahren bzw. diesen zu überholen. Das Landgericht muss nun in einer neuen Verhandlung den Sachverhalt genauer aufklären. Möglicherweise ergibt sich dann doch eine Strafbarkeit des Angeklagten (OLG Celle, 32 Ss 172/08).
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die
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26/06/2011 18:36
Stellt sic
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26/06/2011 18:32
können durch das minder schwere Delikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht zur Tateinheit verklammert werden-OLG Koblenz vom 28.10.09-Az:2 Ss 128/09
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07/02/2008 19:28
Der "bloß” rücksichtslose Überholer macht sich i.d.R. nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar-OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07-61/07
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter