UG: Zur Gründung einer Unternehmergesellschaft nach Musterprotokoll

bei uns veröffentlicht am16.11.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Musterprotokoll enthält nur die besondere Vertretungsbefugnis des bei der Gründung bestellten Geschäftsführers-OLG Düsseldorf vom 12.07.11-Az:I-3 Wx 75/11
Das OLG Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 12.07.2011 (Az: I-3 Wx 75/11, 3 Wx 75/11) folgendes entschieden:
 
Die betroffene Gesellschaft soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 a GmbHG gegründet werden. In der notariellen Gründungsurkunde vom 11. Januar 2011 (UR-Nr. ... für 2011 des Verfahrensbevollmächtigten) heißt es nach dem Urkundeneingang und der Behandlung der Frage der Vorbefassung u. a.:

„1. Der Erschienene errichtet hiermit nach §§ 2 Abs. 1 a, 5 a GmbHG eine Einpersonen-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unter der Firma M. (haftungsbeschränkt) mit dem Sitz in X1..



4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr … M. K. … bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.“

Die notariell beglaubigte Anmeldung der Gesellschaft durch den bestellten Geschäftsführer (UR-Nr. ... für 2011 des Verfahrensbevollmächtigten) lautet u. a.:

„II.

Geschäftsführer- und Vertretungsbefugnis

1. Vertretungsbefugnis

Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft alleine vertritt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Umfang der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist gegenüber Dritten unbeschränkt.

2. Geschäftsführer der Gesellschaft

Zum Geschäftsführer wurde bestellt …“

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Registergericht unter Bezugnahme auf vorangegangene gerichtliche Schreiben den Inhalt sowohl der Gründungsurkunde als auch der Anmeldung beanstandet. So, wie angemeldet, seien sowohl die allgemeine Vertretungsregelung als auch die besondere Vertretungsbefugnis nicht eintragungsfähig; außerdem sei das gesetzlich vorgegebene Musterprotokoll unzulässiger Weise abgeändert worden.

Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 14. Februar 2011 zugegangene Zwischenverfügung wendet sich die betroffene Gesellschaft mit ihrer am 19. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerde.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 hat das Registergericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.

Das gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der betroffenen Gesellschaft, das nach der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG) beim Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In formeller Hinsicht begegnet die registergerichtliche Zwischenverfügung keinen Bedenken.

In der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung der betroffenen Gesellschaft im vereinfachten Verfahren nicht vor.

Die Registeranmeldung weist bei einer Gründung im vereinfachten Verfahren gegenüber einer Anmeldung im „Normalverfahren“ keine Besonderheiten auf. Anderweitige Überlegungen sind im Gesetzgebungsverfahren fallen gelassen worden. Im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Standpunkt durchgesetzt, das Musterprotokoll enthalte keine allgemeine Vertretungsregelung, sondern nur die besondere Vertretungsbefugnis des bei der Gründung bestellten Geschäftsführers. Um die Sonderfrage, ob der Gründungsgesellschafter auch bei späterer Bestellung weiterer Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit bleibt, geht es hier nicht.

Dem vorstehend beschriebenen, überzeugend begründeten Standpunkt schließt sich der Senat an. Ihm wird eine Registeranmeldung gerecht, die in einem allgemeinen Teil vorsieht, die Gesellschaft habe einen oder mehrere Geschäftsführer, sei nur ein Geschäftsführer bestellt, vertrete dieser die Gesellschaft allein, seien mehrere Geschäftsführer bestellt, so verträten diese die Gesellschaft gemeinschaftlich, sowie konkret mitteilt, wer zum ersten Geschäftsführer bestellt worden und dass dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei.

Aus diesen Grundsätzen folgt, dass das Registergericht hier die wohl an der Rechtsprechung im Bezirk der Gerichte Duisburg orientierte Formulierung der Anmeldung der Vertretungsbefugnis zu Recht beanstandet hat.

Auch die die Gründungsurkunde betreffende Beanstandung ist gerechtfertigt.

Erfährt das Musterprotokoll entgegen § 2 Abs. 1 a Satz 3 GmbHG Abänderungen und Ergänzungen, liegt eine „normale“ GmbH-Gründung vor, für die die Erleichterungen im Sinne des § 2 Abs. 1 a GmbHG nicht gelten. Die Voraussetzungen einer „normalen“ GmbH-Gründung will die betroffene Gesellschaft nicht einhalten.

Allerdings sind Änderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls, die durch das Beurkundungsgesetz geboten sind, stets zulässig. Auch stellen völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, keine unzulässigen Änderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls dar. Um solche Fälle geht es hier jedoch nicht. Die beanstandete Änderung ist nicht im Eingang des Musterprotokolls, vor den eigentlichen die Gründung betreffenden Erklärungen, enthalten, sondern in Ziffer 1. dieser Erklärungen selbst (wodurch sich der vorliegende Fall von dem letztgenannten des OLG München unterscheidet). Das Beurkundungsgesetz erfordert die Änderung nicht. Sie ist auch nicht rein äußerlich-formaler Art, sondern hat Auswirkungen auf den Inhalt. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern lediglich eine Sonderform der GmbH. Der Gesetzgeber wollte das vereinfachte Verfahren nach § 2 Abs. 1 a GmbHG für jede Form der GmbH zur Verfügung stellen - mag sich seine Anwendung auch faktisch auf die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft konzentrieren - und hielt hierfür den im Musterprotokoll niedergelegten Text, in welchem dementsprechend allein § 2 Abs. 1 a GmbHG, nicht § 5 a GmbHG zitiert wird, für sachgerecht. Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, da sich der Umstand, dass die Gründung einer Sonderform der GmbH beabsichtigt sei, bereits hinreichend deutlich aus der nachfolgend wiedergegebenen Firma der Gesellschaft ergibt. Ein schutzwürdiges Interesse, die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch die hier gewählten Formulierungen im Text der Ziffer 1. des Musterprotokolls nochmals zu betonen, ist für den Senat nicht erkennbar. Umso mehr gilt dies, wenn die gewünschte Formulierung - wie hier - zu eigenwilligen Begriffsschöpfungen führt, hier: „Einpersonen-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“.

Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung. Über außergerichtliche Kosten zu befinden, besteht kein Anlass, da am Beschwerdeverfahren allein die betroffene Gesellschaft beteiligt ist.

Ebenso wenig veranlasst ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, da sich der Senat der bisher vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung anschließt.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.



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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
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2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.