Steuerrecht: Zur Höhe einer vGA bei Erteilung einer Pensionszusage an Geschäftsführerin vor Ablauf einer Probezeit

bei uns veröffentlicht am16.06.2009

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das FG Saarland hat mit dem Urteil vom 3. Dezember 2008 (Az.: 1 K 1377/04) folgendes entschieden: Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 vom 22. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2003 wird die Körperschaftsteuer 2000 ohne Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 1.110 DM wegen der Pensionsrückstellung für die Geschäftsführerin festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.


Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Bildung einer Pensionsrückstellung für die Geschäftsführerin I eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1987 gegründete GmbH, die auf dem Gebiet des .. tätig ist. Das Stammkapital (50.000 DM) wurde bis zum 2. August 1990 vollständig von W gehalten, der seit Gründung auch einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist. Mit Wirkung vom 2. August 1990 übertrug W 51 % der Anteile an seine Ehefrau I zum Nennwert. Infolge weiterer Anteilsübertragungen war I zwischenzeitlich zu 99 % am Stammkapital beteiligt. Am 1. April 1993 übertrug sie ihre Anteile vollständig an W. Im Streitjahr war neben W (99%) noch H (1%) beteiligt.

Die Jahresabschlüsse weisen folgende Kennzahlen auf:

                        1994       1995       1996       1997       1998       1999       2000

 Umsatzerlöse    1.131.764 1.377.256 1.286.013 1.418.900 1.831.205 1.504.071 1.967.000

 Gewinn             16.810    -15.732     10.229      6.076     -6.140      4.173     37.011

 Personalaufwand   467.778    512.017    564.216    568.862    557.910    684.706    843.568

 

Die am 22. Dezember 1955 geborene I war seit 1. Februar 1990 als kaufmännische Angestellte bei der Klägerin beschäftigt. Im Streitjahr erhielt sie für ihre Tätigkeit nach der Anpassungsvereinbarung vom 25. Januar 1996 monatlich 5.750 DM. Ihr wurde Prokura erteilt, die am 18. Oktober 2000 im Handelsregister eingetragen wurde. Am 22. Oktober 2000 wurde I neben W zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Der Geschäftsführervertrag vom 3. November 2000 sieht in § 2 Abs. 1 eine monatliche Vergütung i.H.v. 5.750 DM vor. Am 1. Dezember 2000 wurde I im Anschluss an den Gesellschafterbeschluss vom 22. November 2000 eine Versorgungszusage erteilt, nach der sie u.a. nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente i.H.v. monatlich 3.000 DM sowie - auch vor Erreichen der festen Altersgrenze - auf eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich 3.000 DM hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Versorgungszusage verwiesen. Die Klägerin berücksichtigte hierfür in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 den nach § 6a EStG steuerlich zulässigen Betrag als Pensionsrückstellung (82.704 DM). Sie schloss für diese Pensionsverpflichtung eine Rückdeckungsversicherung bei der ...Lebensversicherungs AG ab, die sie mit dem Aktivwert i.H.v. 8.384 DM zum 31. Dezember 2000 bilanzierte. Die jährliche Prämie hierfür i.H.v. 14.386,69 DM (7.355,80 €) behandelte die Klägerin als Betriebsausgaben. Auch W war zuvor eine Pensionszusage (Altersruhegeld mtl. 2.500 DM) erteilt und hierfür eine Pensionsrückstellung gebildet sowie eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden. W war bis 2002 Geschäftsführer der Klägerin.

Nachdem die Klägerin zunächst keine Steuererklärung für das Streitjahr eingereicht hatte, erließ der Beklagte am 17. Mai 2002 einen Schätzungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2000, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Der Beklagte erließ am 22. November 2002 einen Änderungsbescheid auf Grundlage der eingereichten Steuererklärungen, wobei er die Zuführung zur Pensionsrückstellung für I (82.704 DM) und eine Tantiemezahlung an W (22.800 DM) als vGA qualifizierte. Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 24. März 2003 als unbegründet zurück. Am 4. April 2003 erhob die Klägerin Klage.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist begründet, soweit der Beklagte bei der Bemessung der vGA ersparte Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 1.110 DM nicht gekürzt hat. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Beklagte hat den Aufwand aus der Zuführung zur Pensionsrückstellung für I im Wesentlichen zu Recht als vGA behandelt.

Die Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zugunsten ihres Geschäftsführers kann nur insoweit zur Minderung des steuerlichen Gewinns führen, als die Voraussetzungen des § 6a EStG eingehalten sind (§ 8 Abs. 1 KStG). Anhaltspunkte, dass es hieran im Streitfall fehle und die Bilanz daher falsch sei, bestehen nicht. Die Zuführung zur Pensionsrückstellung der I stellt jedoch im Wesentlichen eine vGA dar, die außerhalb der Steuerbilanz dem Gewinn der Klägerin hinzuzurechnen ist.

Grundsätze der vGA:
Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Eine vGA liegt vor, wenn eine Wertverschiebung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, ohne dass es sich um eine offene Gewinnausschüttung handelt. Eine Wertverschiebung liegt vor, wenn dem Gesellschafter zulasten der Gesellschaft ein Vermögensvorteil entsteht. Gesellschaftsrechtlich veranlasst ist eine Wertverschiebung, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Eine vGA kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Wertverschiebung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte. Es ist nicht erforderlich, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person die Zuwendung eines Vorteils für den Gesellschafter selbst zur Folge hat.

vGA durch Vereinbarung von Pensionszusagen:
Zuführungen zu Pensionsrückstellungen können eine vGA darstellen, wenn die Gewährung der zugrunde liegenden Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH anhand aller Gesamtumstände des Einzelfalls, u.a. dem Alter des Geschäftsführers, der Länge der künftigen aktiven Dienstzeit (Erdienbarkeit) und der Länge der Wartezeit (Probezeit) zu prüfen.

Versorgungszusagen werden üblicherweise erst nach einer gewissen Betriebszugehörigkeit, jedenfalls nicht vor Ablauf einer Probezeit erteilt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird sich im Hinblick auf die zu erwartende dauerhafte Belastung des Gewinns der Gesellschaft zunächst eine angemessene Zeit nehmen, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Geschäftsführers zu beurteilen. Welche Zeit als angemessen angesehen werden kann, wurde in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich behandelt. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte finden sich Entscheidungen, in denen Wartezeiten zwischen 15 und 32 Monaten als zu kurz angesehen werden.

Der BFH hatte bei Erteilung der Pensionszusage nach weniger als einem Jahr eine vGA angenommen.

Allerdings hat der BFH das Erfordernis einer Probezeit bei solchen Unternehmen für verzichtbar gehalten, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsführers haben und die die Ertragserwartungen auf Grund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Dies hat er z.B. im Falle von Veränderungen der Rechtsform (Umwandlungen, Begründung einer Betriebsaufspaltung) angenommen. In den Fällen, in denen bisherige leitende Angestellte eines Unternehmens dieses "ankaufen" und in Gestalt eines anderen Unternehmens fortführten, hält der BFH eine Probezeit von ca. einem Jahr für die Geschäftsführer für ausreichend, sofern sie Berufserfahrung als leitende Angestellte in der betreffenden Branche mit im Wesentlichen unveränderten Tätigkeitsbereichen haben.

Umfang der vGA:

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderung
Die vGA setzt eine Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft voraus, die sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt. Das steuerliche Ergebnis muss also mit einem Aufwand oder Minderertrag belastet sein. Nur in Höhe der tatsächlichen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Ergebnisminderung ist eine außerbilanzielle Zurechnung in Form einer vGA vorzunehmen. Ein Rechtsgeschäft, das sich sowohl ergebnismindernd als auch ergebniserhöhend auswirkt, ist nur in Höhe des verbleibenden Saldos als vGA zu berücksichtigen.

Diese Saldierung im Jahr der Vermögensminderung ist nach Auffassung des Senats auch dann geboten, wenn die Aufwendungen, die dem Grunde nach zu einer vGA führen, durch im selben Veranlagungszeitraum anderweitig ersparte, mit dem zur vGA führenden Geschäftsvorfall in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen gespeist werden, die dem Gesellschafter ansonsten ebenfalls zugute gekommen wären. Denn jedenfalls insoweit ist die tatsächliche Vermögensminderung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Vorteilsaugleich
Keine Vermögensminderung und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, soweit eine Leistung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter mit einer Gegenleistung des Gesellschafters zu verrechnen ist. Leistung und Gegenleistung aus einem gegenseitigen Vertrag sind immer auszugleichen, der gewährte Vorteil, der Gegenstand der verdeckten Gewinnausschüttung ist, liegt hier allein in dem Teil der Leistung der Kapitalgesellschaft, der die Gegenleistung des Gesellschafters übersteigt. Gleiches gilt für Leistungen und Gegenleistungen aus Rechtsgeschäften, die so eng zusammenhängen, dass sie wirtschaftlich als einheitliches Geschäft anzusehen sind.

Anwendung auf den Streitfall
Die Zuführung zur Pensionsrückstellung für I stellt grundsätzlich eine vGA dar. Es handelt sich um eine Wertverschiebung zu Gunsten der Ehefrau des Gesellschaftergeschäftsführers, die bei der Klägerin zu einer Gewinnminderung führte. Diese Wertverschiebung ist nicht allein durch das Anstellungsverhältnis mit I, sondern zumindest auch durch W's Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte einem fremden Geschäftsführer unmittelbar nach dessen Bestellung unter sonst gleichen Umständen eine Pensionszusage nicht gewährt.

Für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung sprechen folgende Umstände:

 1. Zu kurze Probezeit
Vorliegend wurde eine angemessene Probezeit nicht eingehalten.

Für den Senat steht fest, dass I erst mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 2000 zur Geschäftsführerin bestellt wurde. Dies ergibt sich aus der Anmeldung zum Handelsregister des Notars .... Der Geschäftsführervertrag vom 3. November 2000 nimmt auf diesen Beschluss Bezug. Dem Vortrag der Klägerin, I sei schon am 7. Juni 2000 zur Geschäftsführerin bestellt worden, kann nicht gefolgt werden. Die Anmeldung zum Handelsregister belegt etwas anderes. Die Klägerin trägt auch selbst vor, dass Unstimmigkeiten hinsichtlich der Altersabsicherung bestanden hätten und I daher in der Zeit vom 22. Oktober 2000 bis 2. November 2000 als Prokuristin angestellt gewesen sei. Dieser Umstand belegt gleichfalls, dass I erst seit dem 22. Oktober 2000, und damit nur ca. sechs Wochen vor Erteilung der Pensionszusage am 1. Dezember 2000 in leitender Position tätig war.

In Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung reicht der Zeitraum von sechs Wochen nicht aus, um einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter einen gefestigten Eindruck über die Fähigkeiten eines neu bestellten Geschäftsführers zu vermitteln. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie lange ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Person des Geschäftsführers kennt. Maßgeblich ist, ob er sich über einen angemessenen Zeitraum hinweg ein festes Bild von dessen Fähigkeiten als Geschäftsführer machen konnte. Dies erfordert, dass der Mitarbeiter als Geschäftsführer oder in ähnlicher leitender Position mit im Wesentlichen unverändertem Tätigkeitsbereich über gewisse Zeit tätig war. So hat der BFH im Falle eines gescheiterten Management-Buy-Out einen Zeitraum von ca. einem Jahr nur dann als ausreichend angesehen, wenn die neuen Geschäftsführer einschlägige Berufserfahrung als leitende Angestellte mit im Wesentlichen unveränderten Tätigkeitsumfang haben.

Eine Probezeit ist vorliegend auch nicht entbehrlich. Zwar war I im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage bereits über 10 Jahre als kaufmännische Angestellte bei der Klägerin beschäftigt und der Geschäftsführung - ungeachtet des Ehegattenverhältnisses - von Person und Arbeitsweise her bekannt. Dies reicht aber nicht aus, um einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter Kenntnisse über I's Befähigung als Geschäftsführerin zu vermitteln. Denn I hatte vor ihrer Bestellung zur Prokuristin keine leitende Position inne, sondern war kaufmännische Angestellte. Typischerweise ist die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte weisungsgebunden und unterscheidet sich erheblich von geschäftsleitenden Aufgaben. So hat der Geschäftsführer nicht nur im internen Arbeitsablauf Weisungs-, Kontroll- und sonstige Befugnisse und entsprechende Verantwortung, auch für das Personal. Nach außen ist der Geschäftsführer einer GmbH der Vertreter der Gesellschaft. Als solcher hat er weitreichende Befugnisse (vgl. im einzelnen §§ 35 ff. GmbHG), die ihn sogar befähigen, das gesamte Unternehmen zu veräußern. Er hat darüber hinaus aber auch bedeutende gesetzliche (Handlungs-) Pflichten, deren Nichteinhaltung strafbar sein kann und für den Unternehmer (wie vorliegend die Klägerin) weitreichende Folgen haben könnte. Dieser Aufgabenbereich hebt sich deutlich von dem eines kaufmännischen Angestellten ab. Auch in den vom BFH entschiedenen Fällen einer Umwandlung bzw. Betriebsaufspaltung, in denen er die Einhaltung einer Probezeit für verzichtbar hält, führten die betreffenden Geschäftsführer ihren bisherigen Tätigkeitsbereich im Wesentlichen unverändert fort.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz (vom 13. August 2002 2 K 1945/01, EFG 2003, 184) berufen. Zwar hatte das FG dort eine Probezeit für entbehrlich angesehen. Doch auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die (späteren) Geschäftsführer zuvor in leitender Position (Abteilungsleiter) tätig und hatten einen Meisterbrief. Ihr Aufgabenbereich blieb im Wesentlichen unverändert. I hatte jedoch keinen Meisterbrief und ihr Tätigkeitsbereich blieb nicht unverändert.

Die Klägerin hat auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, die erkennbar auf I's Eignung als Geschäftsführerin hinweisen. Die Gewinne der Klägerin, die als Indiz für eine Qualifikation der I als Geschäftsführerin angeführt werden, waren in den Jahren 1995 bis 2000 gering, teilweise wurden sogar Verluste eingefahren (1995 und 1998). Im Übrigen sind die Ergebnisse der Klägerin kein Indiz für I's Befähigung als Geschäftsführerin, da die Geschäftsführung ausschließlich von dem einzelvertretungsberechtigten Alleingeschäftsführer W ausgeführt wurde.

Dass I selbst einmal Geschäftsanteile an der Klägerin gehalten hatte, belegt genauso wenig ihre Befähigung zur Geschäftsführung, wie die Übernahme von Bürgschaften zu Gunsten von Kreditinstituten. Das Halten von Beteiligungen und die Hingabe von Sicherheiten betreffen typischerweise nur die Gesellschafterebene und sind von der eigentlichen Geschäftsführung zu trennen. Zwar mag die Übernahme von Bürgschaften die Erwartung indizieren, dass das Unternehmen erfolgreich arbeitet und Erträge erzielt, so dass der Bürge nicht in Anspruch genommen wird. Bürgschaften können aber auch fremde Personen (Nichtarbeitnehmer) übernehmen. Ein eigenes Handeln der I, das ihre Befähigung zur Leitung der Geschäfte belegt, ergibt sich aus den Bürgschaftsübernahmen nicht.

2. Weitere Umstände
Auch unter Würdigung aller übrigen Umstände bestehen keine Zweifel an der gesellschaftsrechtlichen (Mit-) Veranlassung. Zwar war die Pensionszusage ernstlich gemeint. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat und dass auch W eine Pensionszusage erteilt wurde. Die Versorgungszusage für I war aber im Streitjahr eindeutig und erkennbar privat veranlasst.

Zumindest die Größe des Geschäftsbetriebs der Klägerin erforderte im Streitjahr nicht die Bestellung eines zweiten Geschäftsführers. I ist im Streitjahr offenbar nur deshalb zur Geschäftsführerin bestellt worden, damit ihr eine Pensionszusage erteilt werden konnte. Wäre sie nicht zur Geschäftsführerin bestellt worden, wäre die Pensionszusage ohnehin nicht fremdüblich. Denn den anderen Arbeitnehmern wurden keine Versorgungszusagen erteilt. I's Gehalt wurde bei ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin nicht erhöht. Der einzige finanzielle Anreiz für die Geschäftsführerposition konnte nur die Altersversorgung sein, die darin bestand, dass sie mit 65 Jahren (neben der bisher erworbenen Anwartschaft aus der gesetzlichen Sozialversicherung) eine Pension i.H.v. fast 53 % der Aktivbezüge im Zeitpunkt der Pensionszusage erhalten sollte. Ihr Pensionsanspruch war sogar höher als der des langjährigen Geschäftsführers W. Der Senat lässt hierbei dahinstehen, ob dies allein für die gänzliche steuerliche Versagung der Pensionsrückstellung ausreicht, jedenfalls reicht es für die Annahme einer vGA während der Probezeit aus. Schließlich hat der Beklagte selbst die Pensionsrückstellung in späteren Jahren steuerlich anerkannt und damit signalisiert, dass er nur die verfrühte Pensionszusage als vGA ansieht. Im Übrigen ist I seit 2002 auch die alleinige Geschäftsführerin der Klägerin gewesen.

Der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung steht auch nicht entgegen, dass neben W der weitere Gesellschafter der Erteilung der Pensionszusage zugestimmt hat. W war zu 99% am Stammkapital der Klägerin beteiligt und damit als beherrschender Gesellschafter in der Lage, seine Interessen in der Gesellschaft durchzusetzen. Die Tatsache, dass W und I durch notariellen Ehevertrag im Jahr 1990 Gütertrennung unter Ausschluss eines Versorgungsausgleichs vereinbart haben, ändert nichts an der ehelichen Beziehung, die ein "Nahestehen" begründet.

3. Höhe der vGA
Der Beklagte hat zu Recht in der Zuführung zur Pensionsrückstellung der I i.H.v. 82.704 DM dem Grunde nach eine vGA gesehen. Zu Unrecht hat der Beklagte aber die vGA nicht um die im Streitjahr ersparten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Monate November und Dezember 2000 i.H.v. 1.110 DM (5.750 DM Monatsgehalt -19,3% - 0,5 AG-Anteil - 2 Monate) gemindert.

Keine Vermögensminderung i.H. der Arbeitgeber-Beiträge (AG-Beiträge) des Streitjahres
Vorliegend wurde im Streitjahr die Altersversorgung der I umgestellt. Die Klägerin bildete eine Pensionsrückstellung für eine Pensionszusage, die I später (bei Auszahlung) zugute kam. Im Gegenzug war das steuerliche Ergebnis der Klägerin im Streitjahr nicht um die "ersparten" Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (die I auch mittelbar zugute gekommen wären) gemindert. Diese Ersparnis stand in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Neugestaltung der Altersversorgung der I. Denn für I entfiel nach Bestellung zur Geschäftsführerin die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit wurde die dem Grunde nach als vGA zu qualifizierende Zuführung zur Pensionsrückstellung i.H.v. 1.110 DM aus den ersparten AG-Beiträgen gespeist. Die gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderung bei der Klägerin für die Altersversorgung der I betrug daher per Saldo im Streitjahr 81.594 DM, nämlich die Zuführung zur Pensionsrückstellung i.H.v. 82.704 DM abzüglich ersparter AG-Beiträge.

Keine Berücksichtigung ersparter AG-Beiträge späterer Wirtschaftsjahre
Für eine Berücksichtigung von fiktiven ersparten AG-Beiträgen zur Sozialversicherung für die Folgejahre sah der Senat keinen Raum und zwar weder in Form einer abgezinsten Kapitalisierung aller ersparten AG-Beiträge nach Erteilung der Pensionszusage, noch in Form der Berücksichtigung eines fiktiven Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderung
Anders als die fiktiven AG-Beiträge für das Streitjahr wirken sich die ersparten AG-Beiträge späterer Jahre nicht im Wege einer Saldierung auf die Vermögensminderung im Streitjahr aus. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der Vermögensminderung entstehende Vermögenserhöhungen können eine bereits eingetretene Vermögensminderung nicht neutralisieren; sie könnten allenfalls im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden.

Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für ersparte Vermögensminderungen späterer Wirtschaftsjahre. § 8 Abs. 3 KStG rechtfertigt nicht, solche fiktiven (ersparten) periodenfremden Aufwendungen bei der Bemessung der vGA zu berücksichtigen. Nach den dargestellten Grundsätzen bemisst sich die vGA nach der tatsächlichen Einkommensminderung (vorliegend 81.594 DM). Diese wäre im Streitjahr nicht eingetreten, wenn für I statt der Erteilung der Pensionszusage weiterhin Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden wären. Es wäre weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich zulässig gewesen, in der Bilanz des Streitjahres eine Rückstellung für gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge nach dem Bilanzstichtag erfolgswirksam einzubuchen. Die Klägerin kann dieses steuerliche Ergebnis auch nicht dadurch erreichen, dass sie I anstelle der Sozialversicherungsrente eine Pensionszusage erteilt. Eine solche darf zwar im Rahmen des § 6a EStG in der Steuerbilanz gebildet werden. Die Besonderheit der vGA in Fällen der verfrühten Pensionszusage (wie vorliegend) besteht aber gerade darin, dass (ungeachtet des § 6a EStG) das Einkommen des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht (in diesem Umfang) gemindert werden durfte. Nicht anders ist die BFH-Rechtsprechung zum Erfordernis einer Probezeit für die Bildung von Pensionsrückstellungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu erklären.

Vorteilsausgleich
Eine Berücksichtigung im Rahmen des Vorteilsausgleichs scheidet aus. Nach der Rechtsprechung ist dies an enge Voraussetzungen geknüpft. So erfordert der Vorteilsausgleich eine Gegenleistung des Gesellschafters für die Leistung der Gesellschaft im Rahmen eines derart eng zusammenhängenden Rechtsgeschäfts, dass sie wirtschaftlich als einheitliches Geschäft anzusehen sind. Vorliegend fehlt es bereits an einem Vorteil durch die Leistung der I oder des W. Den einzigen Vorteil, den die Klägerin haben könnte, wäre die Ersparnis künftiger AG-Beiträge zur Sozialversicherung für I; dies erfolgte aber nicht durch Leistung der I.

BFH-Rechtsprechung
Der BFH-Rechtsprechung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht zu entnehmen, dass im Fall der verfrühten Bildung einer Pensionsrückstellung eine Angemessenheitsberechnung unter Einbeziehung auch künftiger AG-Beiträge zur Sozialversicherung vorzunehmen wäre.

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die Zuführungen zur Pensionsrückstellung für eine Pensionszusage, die eine gesetzliche Rentenversicherung ersetzen soll, den betrieblichen Gewinn im Ergebnis nur in der Höhe mindern dürfen, wie dies bei Entrichtung der gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung der Fall gewesen wäre.

Der 1. Senat beim BFH hat (zur Frage der Angemessenheit einer verdeckten Gewinnausschüttung) im Zusammenhang mit Pensionszusagen festgestellt, dass zumindest in Höhe der ersparten fiktiven AG-Beiträge keine vGA vorliege.

Diese Rechtsprechung bezieht sich aber weder auf die hier maßgebliche Frage der gesellschaftsrechtlich veranlassten verfrühten Bildung einer Pensionsrückstellung, noch lässt sie erkennen, dass (neben den ersparten AG-Beiträgen für das jeweilige Streitjahr) auch AG-Beiträge späterer Wirtschaftsjahre bei der Höhe der vGA zu berücksichtigen seien. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, wie der BFH dies systematisch begründen wollte.

Weitere Umstände
Dieses Ergebnis führt auch nicht dazu, dass der Aufwand für die Altersversorgung der I steuerlich gar nicht berücksichtigt würde.

Es mag auf den ersten Blick unbillig erscheinen, im Streitjahr außerbilanziell eine "Korrektur" einer Aufwandsposition für eine Pensionszusage vorzunehmen, sofern diese lediglich einen Ersatz für eine gesetzliche Sozialversicherungsrente darstellt, für die auch in den Folgejahren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären, die auf Grund der Pensionszusage erspart werden.

Diese "Unbilligkeit" scheint gerade in der "außerbilanziellen" Korrektur begründet, die keine unmittelbare Anpassung (steuerliche Aufwandsberücksichtigung) in den Folgejahren nach sich zieht. Spielte sich die Korrektur innerhalb der Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 EStDV) ab, wäre eine erfolgswirksame Anpassung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz in den Folgejahren möglich, so dass etwa nach Ablauf der Probezeit eine steuerliche Berücksichtigung erfolgen könnte. Bei einer außerbilanziellen Hinzurechnung in Form einer vGA stellt sich hingegen die Frage, wann und nach welcher Norm diese in den Folgejahren (teilweise) rückgängig gemacht werden kann (Teil-Umkehrung einer vGA).

Im Ergebnis sieht der Senat diese Unbilligkeit aber nicht. Es mag hierbei dahin stehen, ob eine Korrektur in den Folgejahren (ähnlich wie im Fall der Vermeidung einer doppelten Erfassung von Beträgen durch eine vGA) analog § 8 Abs. 3 KStG oder nach § 163 S. 1 AO erfolgen kann. Jedenfalls dürfte eine steuerliche Korrektur spätestens in der Leistungsphase eintreten. Dann nämlich stellen die Pensionszahlungen Betriebsausgaben dar, während die Pensionsrückstellung grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen ist. Diese steuerbilanzielle Gewinnerhöhung dürfte außerbilanziell zu neutralisieren sein, soweit für die Bildung der Pensionsrückstellung (wie hier) bereits eine außerbilanzielle Einkommenskorrektur erfolgt ist. Gleiches dürfte bei einer vorzeitigen Auflösung der Pensionsrückstellung gelten.

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Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8 Ermittlung des Einkommens


(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6a Pensionsrückstellung


(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,2. die Pensionszusage keine Pensi

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Referenzen

(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit

1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden

1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei
a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet,
b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet,
c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet,
d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
oder bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,
2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.

(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt

1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres;
2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
3Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit

1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden

1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei
a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet,
b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet,
c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet,
d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
oder bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,
2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.

(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt

1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres;
2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
3Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.