Steuerrecht: BFH: Zu fehlgeschlagenen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm und Lohnsteuerabzug

published on 09/12/2009 10:16
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Anwalt für Einkommenssteuerrecht - Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BFH hat mit dem Urteil vom 17.9.2009 (Az: VI R 17/08) folgendes entschieden: Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig gemacht, indem zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten vor.

Die Höhe des Erwerbsaufwands bemisst sich in einem solchen Fall nach dem ursprünglich gewährten geldwerten Vorteil; zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen der Aktien sind unbeachtlich.


Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe durch die Rückgabe von im Wert gestiegenen Aktien negativer Arbeitslohn bei der Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2006 zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit dem ... börsennotiert. Der Emissionspreis für Privatanleger betrug 12 EUR pro Aktie. Im Vorfeld des Börsenganges hatte die Klägerin geplant, ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm auf Aktienbasis für ihre Führungskräfte aufzulegen. Dazu hatte sie einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestellt, mit der ihr bestätigt werden sollte, dass als Bewertungsgrundlage für die Bewertung der im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms ausgegebenen Aktien ausschließlich das Stuttgarter Verfahren anzuwenden sei. Im Laufe des Verfahrens über die Anrufungsauskunft modifizierte die Klägerin ihr Mitarbeiteraktienprogramm dahingehend, dass die den Mitarbeitern gewährten Aktien zurückzuübertragen seien, wenn die beantragte Anrufungsauskunft nicht bis zum 27. Oktober 2006 vorliege.

Die Mitarbeiter der Klägerin erhielten Aktien zum Preis von 0,25 EUR pro Aktie. Die Anrufungsauskunft wurde jedoch nicht in der beantragten Form erteilt, da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung vertrat, dass der zu versteuernde geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung der Aktien nach dem Börsenkurs für Privatanleger am Tag der Börseneinführung und damit in Höhe von 11,75 EUR je Aktie zu bemessen sei. Am 27. November 2006 haben die teilnehmenden Mitarbeiter der Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien auf einen Treuhänder, dessen Vermögen der Klägerin zuzurechnen ist, übertragen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Aktienkurs bei 16,24 EUR. Die Klägerin ermittelte den durch die Rückübertragung entstandenen "geldwerten Nachteil" ihrer Mitarbeiter unter Zugrundelegung des gestiegenen Börsenkurses und machte mit der Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2006 negativen Arbeitslohn in Höhe von 15,99 EUR je zugewendeter Aktie (16,24 EUR - 0,25 EUR
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1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständ
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1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.4In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.