Schadensersatz: Diskriminierung wegen der Hautfarbe bei der Vermietung
Das musste sich ein Immobilienverwalter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Auf dessen Annonce hatte sich ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft gemeldet, das sich für die angebotene Wohnung interessierte. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das OLG hielt den Anspruch für begründet und verurteilte den Immobilienverwalter zur Zahlung von 5.056 EUR Geldentschädigung und Schadensersatz. Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet“, habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als „Neger“ sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und evtl. Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei. Der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren. Die darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend anzusehen (OLG Köln, 24 U 51/09).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
OLG Köln: Urteil vom 19.01.2010 (Az: 24 U 51/09)
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17.3.2009 - 8 O 449/07 - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 56,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger jeweils 2.500,- € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beklagte betreibt eine gewerbliche Wohnungsverwaltung in B. Die Kläger, die im Jahre 2006 einen Umzug nach B. beabsichtigten, nahmen auf eine Wohnungsanzeige des Beklagten mit der Zeugin I., einer Mitarbeiterin des Beklagten, telefonisch Kontakt auf und baten um einen Besichtigungstermin. Die Zeugin I. nannte den Klägern einen Termin, zu dem sie bei der Hausmeisterin des Hauses, der Zeugin C., vorsprechen sollten, damit diese die betreffende Wohnung vorstelle. Die Zeugin C. wies die Kläger jedoch - was im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist - mit den Worten „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet“ ab. Im Hinblick hierauf begehren die Kläger vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat die Klage wegen Ansprüchen aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger mit der Begründung als unzulässig angesehen, die Kläger hätten das gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NW vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt. Ansprüche aus § 21 Abs. 2 AGG hat das Landgericht wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen. Bei ihm handele es sich nicht um den „Benachteiligenden“ im Sinne der Vorschrift, dies sei stets der Anbieter der begehrten vertraglichen Leistung (d. h. hier also der Vermieter).
Mit der Berufung haben die Kläger ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Sie haben neben den aufrecht erhaltenen Zahlungsansprüchen zunächst auch Auskunft über die ladungsfähigen Anschriften der Eigentümerinnen der Wohnung begehrt. Diese Auskunft hat der Beklagte den Klägern während des Berufungsrechtszuges erteilt; die Kläger haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen nunmehr, den Beklagten unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17.3.2009 - 8 O 449/07 - zu verurteilen,
1) an sie 56,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen.
2) an sie ein Schmerzensgeld von jeweils 2.500,- € zu zahlen.
Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung der Kläger hinsichtlich des Auskunftsantrags und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg.
Die Klage ist insgesamt, auch im Hinblick auf die von den Klägern wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts erhobenen Ansprüche, zulässig, obwohl die Kläger vor Klageerhebung das nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt haben. Denn nach § 11 GüSchlG NRW ist ein Schlichtungsversuch nach § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW nur dann erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Das war indes in der maßgeblichen Zeit nicht der Fall. Die Kläger wohnten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls in Y1. und sind später nach Y2. umgezogen. Sie hatten zwar ursprünglich die Absicht, nach B. umzuziehen; dazu ist es aber nicht gekommen. Der Beklagte hatte seinen Wohn- und Geschäftssitz in der Zeit vor Klageerhebung durchgängig in B. Die Parteien hatten mithin zu keiner Zeit ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in demselben Landgerichtsbezirk, insbesondere nicht zu der Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden können.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Nach dieser Bestimmung ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Zeugin C. hat nach dem im Berufungsrechtszug unstreitig gewordenen Sachvortrag der Kläger diesen widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Sie hat den Klägern eine zuvor mit der Zeugin I. telefonisch vereinbarte Wohnungsbesichtigung mit den Worten „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet“ verweigert und dies mit einer Anweisung der Hausverwaltung begründet. Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 30.11.2009 und 1.12.2009 in Abweichung von seinem bisherigen Vortrag die Sachverhaltsdarstellung der Kläger insoweit zugestanden.
Durch diese Handlung hat die Zeugin C. die Menschenwürde der Kläger, die Teil ihres durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, verletzt. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger liegt sowohl darin, dass die Zeugin C. sie als „Neger“ bezeichnet hat, als auch darin, dass sie ihnen wegen ihrer Hautfarbe die Besichtigung und Vermietung der Wohnung verweigert hat. Die Bezeichnung einer Person als „Neger“ ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinen Sprachverständnis eindeutig diskriminierend und verletzt den Betroffenen, was der Beklagte auch nicht in Abrede stellt, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es stellt auch, wie der Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel zieht, einen Angriff auf die Menschenwürde der Kläger dar, dass ihnen allein wegen ihrer Hautfarbe die Möglichkeit zur Besichtigung und etwaigen Anmietung der Wohnung verweigert worden ist.
Bei einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, sofern nicht ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund vorliegt, die Feststellung eines Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre für sich genommen nicht ausreichend, um die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung zu bejahen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festgestellt werden, ob der Eingriff befugt war oder nicht. Maßgeblich für die Abgrenzung ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung führt hier dazu, den Eingriff der Zeugin C. in die Persönlichkeitssphäre der Kläger als unbefugt anzusehen.
Auf Seiten des Verletzten ist bei der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, in welchen Teil der Persönlichkeitssphäre eingegriffen wurde. Vorliegend ist die Sozialsphäre der Kläger betroffen. Insoweit sind jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung, verboten. Einen solchen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger in Form der Ausgrenzung hat die Zeugin C. nach dem unstreitig gewordenen Sachverhalt jedoch begangen. Weiterhin ist die Schwere des Eingriffs und seiner Folgen in die Abwägung einzubeziehen. Die Kläger, die ursprünglich nach B. umziehen wollten, sind durch den Eingriff in ihren Bemühungen um die Verwirklichung dieser Absicht beeinträchtigt worden. Das eigene vorherige Verhalten des Verletzten, weiteres Kriterium bei der Berücksichtigung der Interessen des Verletzten, bildet im vorliegenden Fall bei der Abwägung kein Gegengewicht, weil die Kläger sich wie jeder andere auf Wohnungssuche begeben und eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht herausgefordert haben. Auf Seiten des Schädigers sind Motiv und Zweck des Eingriffs in die Abwägung einzubeziehen. Nach dem Vortrag der Kläger kam es dem Beklagten, nach dem Vortrag des Beklagten jedenfalls den Eigentümerinnen darauf an, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen. Motiv und Zweck waren demnach auf eine Ausgrenzung solcher Mietinteressenten und damit auf eine nicht zulässige Diskriminierung wegen der Rasse ausgerichtet, was bei der Güter- und Interessenabwägung im Rahmen der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der diskriminierenden Handlungen nicht zugunsten der Zeugin C. ins Gewicht fallen kann. Der Eingriff der Zeugin in die Persönlichkeitssphäre der Kläger ist insbesondere aufgrund der Schwere der begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht von billigenswerten Motiven getragen ist, eindeutig rechtswidrig.
Auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es grundsätzlich - so auch hier - nicht an.
Der Beklagte muss sich das Handeln der Hausmeisterin C. zurechnen lassen, weil er diese als Verrichtungsgehilfin zur Durchführung von Besichtigungsterminen betreffend freie Wohnungen im Haus L.-Straße ... bestellt hatte. Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem von einem anderen eine Tätigkeit übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Die übertragene Tätigkeit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein, entgeltlich oder unentgeltlich, die Übertragung ausdrücklich oder stillschweigend, mit Vertretungsmacht verbunden oder nicht. Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsherrn abhängig sein. Hierfür genügt es, dass der Geschäftsherr die konkrete Tätigkeit des Handelnden faktisch jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
Nach diesen Grundsätzen war die Zeugin C. nach dem unstreitigen erst- und zweitinstanzlichen Sachvortrag der Parteien Verrichtungsgehilfin des Beklagten. Ihr ist von dem Beklagten die Durchführung von Besichtigungsterminen mit Mietinteressenten im Hause L.-Straße ... in B. übertragen worden. Sie hat die Besichtigungstermine für den Beklagten im Rahmen des diesem von den Eigentümerinnen übertragenen Auftrags durchgeführt. Dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 16.7.2008, der Beklagte sei durch den Eigentümer damit betraut worden, geeignete Mietinteressenten zu finden, die Zeugin C. habe als Hilfsperson des Beklagten gehandelt, da sie in dessen Auftrag mit der Durchführung der Wohnungsbesichtigung betraut gewesen sei, ist der Beklagte nur mit dem - rechtlich unerheblichen - Einwand entgegen getreten, die Zeugin C. stehe zu ihm nicht in einem Anstellungsverhältnis, weswegen er sich deren Verhalten nicht zurechnen lassen müsse. Die erwähnten von den Klägern vorgetragenen Tatsachen hat der Beklagte indes nicht bestritten. Er hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass die Vorbereitung der Neuvermietung der Wohnung zu den ihm von der Eigentümerseite übertragenen Aufgaben gehörte und dass er sich gegenüber Mietinteressenten als Ansprechpartner bezeichnete, was dazu führte, dass Mietinteressenten, so auch die Kläger, in seinem Büro anriefen und mit ihnen ein Besichtigungstermin vereinbart wurde. Dass seine Verantwortung für die Wohnungsbesichtigungen mit der Terminvereinbarung geendet habe und die Eigentümer ihn angewiesen hätten, nicht selbst oder durch seine Mitarbeiter Besichtigungstermine durchzuführen, ist vom Beklagten ebenfalls nicht behauptet worden. Vielmehr war im Gegenteil der Beklagte für die Eigentümer nach seinem eigenen Vortrag nicht nur mit der Vereinbarung von Besichtigungsterminen, sondern auch mit der weiteren Vorbereitung einer Vermietung befasst. Im Schriftsatz vom 6.10.2009 hat er hierzu vorgetragen, die Zeugin C. habe die Aufgabe gehabt, einen Besichtigungstermin durchzuführen; soweit sich die Mietinteressenten nach durchgeführter Wohnungsbesichtigung für das Objekt interessierten, hätten sie sich telefonisch bei dem Beklagten bzw. dessen Mitarbeitern zu melden, so dass diese weitere Erkundigungen bezüglich des finanziellen Hintergrundes einholen könnten. Damit steht aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens fest, dass die Vorbereitung der Vermietung einschließlich der dafür erforderlichen Durchführung von Besichtigungsterminen zu dem - ihm von Eigentümerseite übertragenen - Aufgabenkreis des Beklagten gehörte und von ihm zu organisieren war. Diese Aufgabe hat der Beklagte auch unstreitig wahrgenommen, indem er Mietinteressenten warb, deren Anrufe entgegennahm, ihnen Besichtigungstermine - wenn auch ggf. in Abstimmung mit der Zeugin C. - nannte und nach Durchführung des Besichtigungstermins bei bestehendem Mietinteresse die Bonität des Mietinteressenten prüfte. Wenn er bei dieser Sachlage davon absah, die Besichtigungstermine selbst oder durch seine eigenen Mitarbeiter durchzuführen, sondern die Wohnungsbesichtigung - wie geschehen - anders organisierte, so wurde die Person, die - wie hier die Hausmeisterin C. - mit seinem Einverständnis den Mietinteressenten die Besichtigung ermöglichte bzw. ermöglichen sollte, in seinem Pflichtenkreis tätig.
Die Zeugin C. ist bei der Durchführung von Besichtigungsterminen auch vom Willen des Beklagten abhängig gewesen. Dessen Mitarbeiterin, die Zeugin I., hat mit Mietinteressenten, so auch mit den Klägern, den Besichtigungstermin vereinbart und diesen mitgeteilt, sie mögen sich zur vereinbarten Zeit an die Zeugin C. wenden. Die Zeugin C. hatte somit keinen Einfluss auf die Anzahl von Besichtigungsterminen und konnte deshalb über den Umfang ihrer Tätigkeit nicht selbst bestimmen, sondern hatte insoweit den Weisungen des Beklagten bzw. der Zeugin I. nachzukommen. Dass die Zeugin C. nicht Angestellte des Beklagten war, keine Vertretungsmacht für den Beklagten hatte und auch keine Vergütung für die Durchführung von Besichtigungsterminen vom Beklagten erhielt, ist demgegenüber nicht entscheidend. Zur Annahme der Abhängigkeit eines Verrichtungsgehilfen bedarf es allein der tatsächlichen Eingliederung in den Organisationskreis, also in Unternehmen oder Haushalt des Geschäftsherrn. Eine solche tatsächliche Eingliederung der Zeugin C. in den Organisationskreis des Beklagten ist jedoch aufgrund der geschilderten unstreitigen Abläufe gegeben. Dass die Uhrzeiten der Besichtigungstermine mit der Zeugin C. abzustimmen waren und möglicherweise auch durch deren sonstige Arbeitsaufgaben beeinflusst wurden, steht dem nicht entgegen.
Die Zeugin C. hat auch in Ausführung der Verrichtung des Beklagten gehandelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen aufgetragener Verrichtung und der schädigenden Handlung besteht. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend gegeben. Die Zeugin C. war mit der tatsächlichen Abwicklung der Wohnungsbesichtigung befasst, bei der es zu der Diskriminierung der Kläger gekommen ist.
Der Beklagte hat sich nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Den Entlastungsbeweis hinsichtlich seiner Pflichtverletzung betreffend die Zeugin C. hat er nicht angetreten. Er hat - anders als hinsichtlich seiner eigenen Mitarbeiter, insbesondere der Zeugin I. - nicht vorgetragen, die Zeugin C. bei Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geschult und anschließend regelmäßig überwacht zu haben. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 30.11.2009 ausdrücklich zugestanden, der Zeugin C. keine Vorgaben gemacht zu haben, in welcher Art und Weise die Wohnungsbesichtigungen durchgeführt werden sollten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin C. sich wie geschehen verhalten hätte, wenn der Beklagte sie zu nicht diskriminierendem Verhalten angehalten oder ihr Verhalten in Bezug hierauf überwacht hätte. Der Beklagte behauptet, seine Mitarbeiterin, die Zeugin I., habe auf Anweisung der Eigentümerinnen der Wohnung die Zeugin C. angewiesen, „schwarzhäutige Mitbürger als Mieter nicht mehr zuzulassen und diese abzuweisen“. Wie die Zeugin C. darauf reagiert hätte, wenn sie zuvor von dem Beklagten zu nicht diskriminierendem Verhalten angehalten worden wäre, ist offen. Es spricht nach Auffassung des Senats ebenso viel dafür, dass sie in diesem Fall den Beklagten befragt und seine Entscheidung eingeholt hätte, wie dafür, dass sie die Weisung der Zeugin I. ohne weiteres ausgeführt hätte. Zudem ist dem Beklagten mit der Ladungsverfügung vom 4.9.2009 unter anderem Gelegenheit gegeben worden, zu den Entlastungsmöglichkeiten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzutragen. Dass die Zeugin C. sich auch bei ausreichender Belehrung wie geschehen verhalten hätte, hat der Beklagte darauf hin nicht vorgetragen.
Die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Fahrtkosten zur Beratung im Antidiskriminierungsbüro sind materielle Schäden, die ohne die von der Zeugin begangene Diskriminierung nicht entstanden wären. Es handelt sich um vermögensrechtliche Folgen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Fahrtkosten zur Besichtigung der Wohnung sind den Klägern nach § 249 BGB zu ersetzende vergebliche Aufwendungen, weil die Zeugin C. die Absicht der Kläger, die vom Beklagten verwaltete Wohnung als Mietinteressenten zu besichtigen, durch ihr diskriminierendes Verhalten vereitelt hat. Die Höhe der den Klägern entstandenen Fahrtkosten hat der Beklagte nicht bestritten.
Die Kläger können auch eine Geldentschädigung für die ihnen entstandenen immateriellen Schäden verlangen. Ein Anspruch hierauf ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus § 253 Abs. 2 BGB, sondern unmittelbar aus §§ 831, 823 BGB. Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, bei der die Beeinträchtigung nach Art und Weise der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Vorliegend handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger, zumal bei Verstößen gegen die Menschenwürde geringere Anforderungen an die Intensität des Eingriffs gestellt werden müssen. Die Beeinträchtigung kann auch nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden. Auch der Beklagte hat einen solchen anderweitigen Ausgleich nicht aufgezeigt oder angeboten.
Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldentschädigung ist die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Diese bewertet der Senat als so schwerwiegend, dass ihm die von den Klägern jeweils geltend gemachten 2.500,- € angemessen erscheinen. Dass der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten hat erklären lassen, er bedauere den zugrundeliegenden Vorfall, verschafft den Klägern keine Genugtuung in einem solchen Umfange, dass hierdurch die Höhe der Geldentschädigung zu reduzieren wäre. Der Beklagte hat bis zum vom Senat angesetzten Beweisaufnahmetermin die tatsächlichen Behauptungen der Kläger bestritten, seine Verantwortlichkeit für die von ihm bei der Besichtigung eingesetzte Zeugin C. bestreitet er weiterhin.
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2009 den Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, der Beklagte sich dem jedoch nicht angeschlossen hat, war die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Denn die Klage war insoweit zulässig und begründet und ist durch die Erteilung der Auskunft unbegründet geworden. Den Klägern stand der geltend gemachte Anspruch aus § 242 BGB zu. Eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben ist dann anerkannt, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann. Die Auskunftspflicht setzt jedoch voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht. Die Tatsache allein, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründet keine Auskunftspflicht. Ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine Auskunftspflichten begründende Sonderverbindung anerkannt, wenn der Betroffene zum Schutze seiner Rechtsgüter und zur Verfolgung seiner Ansprüche auf die Auskunft angewiesen ist und der Schädiger diese selbst unschwer erteilen kann. Das Auskunftsverlangen kann sich dabei auch auf die Vorbereitung und die Durchsetzung eines Rechts gegen einen Dritten beziehen. Ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 831 BGB ist zwischen den Parteien gegeben. Die Kläger waren auch auf die Auskunft angewiesen, um etwaige Ansprüche gegen die Eigentümer zu verfolgen, die nicht nur nach dem Sachvortrag der Kläger, sondern gerade auch nach dem erwähnten Vorbringen des Beklagten in Betracht kommen, und hatten deshalb ein Interesse an der Bekanntgabe der vollständigen Anschriften der Eigentümer. Der von den Klägern eingeholte Grundbuchauszug des streitbefangenen Grundstücks gibt keine Auskunft über Wohnort und Anschrift der Eigentümer und reichte daher nicht aus. Der Auskunftsanspruch richtete sich gegen den Beklagten, weil er von den Eigentümern mit der Benennung von Mietinteressenten beauftragt war, diese als seine Auftraggeber unschwer benennen konnte, was inzwischen auch geschehen ist, und das Bindeglied zwischen Klägern und Eigentümern darstellt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die in der Rechtsprechung noch ungeklärte Frage, ob Benachteiligender im Sinne von § 19 AGG auch eine Person sein kann, die nicht Anbieter der begehrten vertraglichen Leistung und potenzieller Vertragspartner des Geschädigten ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.156,- €.
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Annotations
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
- 1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder - 2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.