Insolvenzrecht: Zum erneuten Insolvenzantrag nach Rücknahme

published on 05/11/2014 16:50
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Gilt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 18.09.2014 (Az.: IX ZB 72/13) folgendes entschieden:


Gründe:

Am 7. Mai 2013 stellte der Schuldner durch seinen anwaltlichen Vertreter beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht forderte den Schuldner zur Nachbesserung des in näher bezeichneter Weise unvollständigen Antrags mit dem Hinweis auf, dass der Insolvenzantrag als zurückgenommen gelte, wenn nicht binnen Monatsfrist dem Nachbesserungsverlangen nachgekommen werde. Mit Anwaltsschriftsatz erklärte sich der Schuldner hierzu und legte weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 teilte daraufhin das Amtsgericht mit, dass der Insolvenzantrag mangels ausreichender Nachbesserung kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, womit auch der Restschuldbefreiungsantrag gegenstandslos sei.

Am 7. August 2013 hat der Schuldner erneut Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung gestellt, zudem auf Stundung der Verfahrenskosten. Diese Anträge hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. August 2013 zurückgewiesen, weil sie jedenfalls innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO unzulässig seien. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat gemeint, nach einer Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO wegen der Nichtbehebung solcher Mängel, die innerhalb der dortigen Monatsfrist hätten behoben werden können, bestehe in Fortbildung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls eine dreijährige Sperrfrist. Der Schuldner lasse, wenn er die Frist ungenutzt verstreichen lasse, ein auf effiziente Verfahrensförderung bedachtes Verhalten vermissen. Bliebe der Umstand mit Ausnahme der Rücknahmefiktion ohne Konsequenz, würde der Zweck des § 305 Abs. 3 InsO, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, in das Gegenteil verkehrt. Der grundsätzlich fehlende Rechtsschutz gegen die Rücknahmefiktion stehe dem nicht entgegen, weil in Fällen, in denen die gerichtlichen Anforderungen nicht erfüllbar seien oder mit den gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stünden, ein Rechtsmittel als zulässig anzusehen sei. Mit der Neuregelung der Vorschriften zur Restschuldbefreiung wolle der Gesetzgeber zwar die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise nicht übernehmen. Für das hier noch anwendbare alte Recht könnten hieraus aber keine Rückschlüsse gezogen werden.

Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand.

Für den hier vorliegenden Fall, in dem das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, findet die Insolvenzordnung gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung. Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte findet noch keine Anwendung.

Für das hier anwendbare Recht ergibt sich für den Fall der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren.

Die Frage ist allerdings, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, streitig. Nach einer Auffassung gibt es hier keine Sperrfrist. Nach anderer Auffassung, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist eine Sperrfrist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation einzuhalten, in der die Rücknahmefiktion eintritt, weil der Schuldner solche Mängel nicht beseitigt hat, die er in der Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätte beheben können.

Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

Der Senat hat die im Beschluss vom 16. Juli 2009 entwickelte Rechtsprechung auch auf Fälle erstreckt, in denen der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert hat. Ebenso gilt die Sperrfrist, wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat. Sie gilt auch für den Fall, dass der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurücknimmt, bevor ein die Kostenstundung versagender Beschluss rechtskräftig wird. Schließlich gilt die Sperrfrist auch in Fällen, in denen der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung erst in der Wohlverhaltensperiode zurücknimmt, nachdem er neue Schulden begründet hat, um sofort einen neuen Antrag zu stellen.

Die dort entwickelten Grundsätze gelten auch im Falle der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, jedenfalls wenn der Schuldner - wie hier - Nachbesserungsverlangen des Insolvenzgerichts fristgerecht hätte erfüllen können.

Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf Mängel der Anträge hinzuweisen, würde ebenso wie die Pflicht, ihn auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung mit Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und eine richterliche Frist zu setzen , ihrer verfahrensfördernden und beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung des Hinweises wegen der Befugnis zur sofortigen Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Im Falle der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO käme dieser keine praktische Wirkung zu, wenn der Schuldner die Gerichte schon am nächsten Tag mit einem neuen Verfahren belasten könnte, obwohl er die Möglichkeit und Gelegenheit hatte, die fehlenden Erklärungen und Unterlagen beizubringen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Letzteres wäre weder mit Sinn und Zweck der entsprechenden Belehrungspflichten noch mit derjenigen der Rücknahmefiktion vereinbar. Diese sollen gerade verhindern, dass Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden müssen. Es kann nicht im Belieben des Schuldners stehen, neue Verfahren einzuleiten, um ihm gesetzte zeitliche Fristen zu entgehen.

Zwar ist im Falle des § 305 Abs. 3 InsO, anders als bei Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung im schon eröffneten Verfahren oder in der Wohlverhaltensperiode, noch kein aufwendiges und kostenintensives Verfahren durchgeführt worden. Gleichwohl muss bei einem neuen Antrag erneut eine vollständige Prüfung durchgeführt werden, die weit aufwendiger ist als die Prüfung lediglich der fehlenden Erklärungen und Unterlagen.

Der Senat hat allerdings im Beschluss vom 16. Oktober 2003. Ihr kommt daher heute im Zusammenhang mit den Sperrfristen keine Bedeutung mehr zu.

Der Erstreckung der Sperrfrist auf die hier behandelten Fälle des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO steht nicht entgegen, dass gegen die Rücknahmefiktion in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorgesehen ist.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht eine Überprüfung in einem Instanzenzug. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. Die in § 305 Abs. 3 InsO vorgesehene Prüfung der Vollständigkeit der von Gesetzes wegen bei der Stellung des Eröffnungsantrags geforderten Erklärungen und Unterlagen durch das Insolvenzgericht genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz ist von Verfassungs wegen auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht geboten.

Im Übrigen hat der Senat ausgesprochen, dass eine sofortige Beschwerde in analoger Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO in Betracht kommt, wenn die gerichtlichen Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar sind oder das Insolvenzgericht Anforderungen stellt, die willkürlich von den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen nach § 305 Abs. 1 InsO abweichen.

Es kann dahinstehen, ob nach dem ab 1. Juli 2014 geltenden Recht eine Sperrfrist im Falle des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO anzunehmen ist. Diesem Recht ist - wie dargelegt - vom Gesetzgeber keine Rückwirkung auf früher beantragte Insolvenzverfahren beigemessen worden.

Die Neuregelung verfolgt das Anliegen, die unterschiedlichen Sperrfristen in § 287a Abs. 2 InsO zu harmonisieren. Nach der Gesetzesbegründung zu § 287a InsO sind Sperrfristen für dort nicht geregelte Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners nicht vorgesehen. Insbesondere soll es auch keine Sperrfrist für die von der Rechtsprechung entwickelten Fälle eines vorhergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren mehr geben. Dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner soll eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden. Dies spricht dafür, dass nach neuem Recht im Falle des § 305 InsO keine Sperrfrist gelten soll.

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published on 18/09/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB72/13 vom 18. September 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 aF, § 305 Abs. 3 Satz 2 aF Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolve
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Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
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08/09/2010 14:28

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB72/13
vom
18. September 2014
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen
Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei
Jahren gestellt werden.
BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13 - LG Kleve
AG Kleve
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 18. September 2014

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24. September 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 7. Mai 2013 stellte der Schuldner durch seinen anwaltlichen Vertreter beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht forderte den Schuldner zur Nachbesserung des in näher bezeichneter Weise unvollständigen Antrags mit dem Hinweis auf, dass der Insolvenzantrag als zurückgenommen gelte, wenn nicht binnen Monatsfrist dem Nachbesserungsverlangen nachgekommen werde. Mit Anwaltsschriftsatz erklärte sich der Schuldner hierzu und legte weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 teilte daraufhin das Amtsgericht mit, dass der Insolvenzantrag mangels ausreichender Nachbesserung kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, womit auch der Restschuldbefreiungsantrag gegenstandslos sei.
2
Am 7. August 2013 hat der Schuldner erneut Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung gestellt, zudem auf Stundung der Verfahrenskosten. Diese Anträge hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. August 2013 zurückgewiesen, weil sie jedenfalls innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO unzulässig seien. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter.

II.


3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4
1. Das Landgericht hat gemeint, nach einer Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO wegen der Nichtbehebung solcher Mängel, die innerhalb der dortigen Monatsfrist hätten behoben werden können, bestehe in Fortbildung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls eine dreijährige Sperrfrist. Der Schuldner lasse, wenn er die Frist ungenutzt verstreichen lasse, ein auf effiziente Verfahrensförderung bedachtes Verhalten vermissen. Bliebe der Umstand mit Ausnahme der Rücknahmefiktion ohne Konsequenz, würde der Zweck des § 305 Abs. 3 InsO, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen , in das Gegenteil verkehrt. Der grundsätzlich fehlende Rechtsschutz gegen die Rücknahmefiktion stehe dem nicht entgegen, weil in Fällen, in denen die gerichtlichen Anforderungen nicht erfüllbar seien oder mit den gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stünden, ein Rechtsmittel als zulässig anzusehen sei. Mit der Neuregelung der Vorschriften zur Restschuldbefreiung wolle der Gesetzgeber zwar die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise nicht übernehmen. Für das hier noch anwendbare alte Recht könnten hieraus aber keine Rückschlüsse gezogen werden.
5
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand.
6
a) Für den hier vorliegenden Fall, in dem das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, findet die Insolvenzordnung gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung. Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte findet noch keine Anwendung.
7
b) Für das hier anwendbare Recht ergibt sich für den Fall der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren.
8
Die Frage ist allerdings, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, streitig. Nach einer Auffassung gibt es hier keine Sperrfrist (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048 f; LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399 f; LG Düsseldorf, ZInsO 2013, 893 f; AG Köln, NZI 2013, 498; für einen Sonderfall auch AG Essen, ZInsO 2012, 1730; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 305 aF Rn. 62; HmbKomm -InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6 b; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 305 Rn. 95; FK-InsO/Grote, 7. Aufl., § 305 Rn. 64; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 305 Rn. 53). Nach anderer Auffassung, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist eine Sperrfrist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation einzuhalten , in der die Rücknahmefiktion eintritt, weil der Schuldner solche Mängel nicht beseitigt hat, die er in der Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätte beheben können (AG Essen, ZInsO 2012, 1730; ZInsO 2012, 850 f; AG Hamburg , ZInsO 2012, 195 f; NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586).
9
c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.
10
Der Senat hat die im Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff) entwickelte Rechtsprechung auch auf Fälle erstreckt, in denen der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen , bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 5). Ebenso gilt die Sperrfrist, wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7 f). Sie gilt auch für den Fall, dass der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurücknimmt , bevor ein die Kostenstundung versagender Beschluss rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198 Rn. 2). Schließlich gilt die Sperrfrist auch in Fällen , in denen der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung erst in der Wohlverhaltensperiode zurücknimmt, nachdem er neue Schulden begründet hat, um sofort einen neuen Antrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, ZInsO 2014, 795 Rn. 8).
11
Die dort entwickelten Grundsätze gelten auch im Falle der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, jedenfalls wenn der Schuldner - wie hier - Nachbesserungsverlangen des Insolvenzgerichts fristgerecht hätte erfüllen können.
12
Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf Mängel der Anträge hinzuweisen, würde ebenso wie die Pflicht, ihn auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung mit Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und eine richterliche Frist zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 8), ihrer verfahrensfördernden und beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung des Hinweises wegen der Befugnis zur sofortigen Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Im Falle der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO käme dieser keine praktische Wirkung zu, wenn der Schuldner die Gerichte schon am nächsten Tag mit einem neuen Verfahren belasten könnte, obwohl er die Möglichkeit und Gelegenheit hatte, die fehlenden Erklärungen und Unterlagen beizubringen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Letzteres wäre weder mit Sinn und Zweck der entsprechenden Belehrungspflichten noch mit derjenigen der Rücknahmefiktion vereinbar. Diese sollen gerade verhindern, dass Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO). Es kann nicht im Belieben des Schuldners stehen, neue Verfahren einzuleiten, um ihm gesetzte zeitliche Fristen zu entgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7).
13
Zwar ist im Falle des § 305 Abs. 3 InsO, anders als bei Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung im schon eröffneten Verfahren oder in der Wohlverhaltensperiode, noch kein aufwendiges und kostenintensives Verfahren durchgeführt worden. Gleichwohl muss bei einem neuen Antrag erneut eine vollständige Prüfung durchgeführt werden, die weit aufwendiger ist als die Prüfung lediglich der fehlenden Erklärungen und Unterlagen.
14
d) Der Senat hat allerdings im Beschluss vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040, 1041 angenommen, der Schuldner könne jederzeit nach Eintritt der Rücknahmefiktion einen neuen Insolvenzantrag stellen. Diese Annahme stammt aber aus einer Zeit lange vor der Entwicklung der Sperrfristen im Beschluss vom 16. Juli 2009 (aaO). Ihr kommt daher heute im Zusammenhang mit den Sperrfristen keine Bedeutung mehr zu.
15
e) Der Erstreckung der Sperrfrist auf die hier behandelten Fälle des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO steht nicht entgegen, dass gegen die Rücknahmefiktion in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorgesehen ist.
16
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht eine Überprüfung in einem Instanzenzug (BVerfG, NJW 2003, 1924). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfG, aaO). Die in § 305 Abs. 3 InsO vorgesehene Prüfung der Vollständigkeit der von Gesetzes wegen bei der Stellung des Eröffnungsantrags geforderten Erklärungen und Unterlagen durch das Insolvenzgericht genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz ist von Verfassungs wegen auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht geboten (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003, aaO).

17
bb) Im Übrigen hat der Senat ausgesprochen, dass eine sofortige Beschwerde in analoger Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO in Betracht kommt, wenn die gerichtlichen Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar sind oder das Insolvenzgericht Anforderungen stellt, die willkürlich von den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen nach § 305 Abs. 1 InsO abweichen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZInsO 2009, 2262 Rn. 4 ff mwN).
18
f) Es kann dahinstehen, ob nach dem ab 1. Juli 2014 geltenden Recht eine Sperrfrist im Falle des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO anzunehmen ist. Diesem Recht ist - wie dargelegt - vom Gesetzgeber keine Rückwirkung auf früher beantragte Insolvenzverfahren beigemessen worden.
19
Die Neuregelung verfolgt das Anliegen, die unterschiedlichen Sperrfristen in § 287a Abs. 2 InsO zu harmonisieren. Nach der Gesetzesbegründung zu § 287a InsO sind Sperrfristen für dort nicht geregelte Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners nicht vorgesehen. Insbesondere soll es auch keine Sperrfrist für die von der Rechtsprechung entwickelten Fälle eines vorhergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren mehr geben. Dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner soll eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden (BT-Drucks. 17/11268 S. 24 f zu Nr. 20, Einfügung von § 287a). Dies spricht dafür, dass nach neuem Recht im Falle des (geänderten) § 305 InsO keine Sperrfrist gelten soll.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 19.08.2013 - 32 IK 98/13 -
LG Kleve, Entscheidung vom 24.09.2013 - 4 T 239/13 -

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.