Insolvenzrecht: Anfechtung einer von debitorischem Konto geleisteten Zahlung an Gesellschaftsgläubiger

published on 05/11/2014 16:48
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Die erfolgreiche Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ist bei einer Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.06.2014 (Az.: II ZR 100/13) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der J. R.GmbH & Co. KG , das auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 12. Oktober 2006 am 23. Februar 2007 eröffnet wurde. Der Beklagte war neben seinem Onkel K. J. R.einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementärin, außerdem Kommanditist.

Auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. gingen zwischen dem 2. Juni und dem 17. November 2006 Zahlungen in Höhe von insgesamt 331.752,30 € ein, davon waren 56.382,03 € Rückbuchungen. Für das Konto war eine Kreditlinie von 797.000 € eingeräumt, es befand sich aber während des genannten Zeitraums stets mit mehr als 930.000 € im Soll. Von dem Konto gingen auch Zahlungen ab, von denen der Kläger erfolgreich 123.976,23 € angefochten hat.

Die Schuldnerin hatte ein weiteres Konto bei der Kreissparkasse K. , das ein Guthaben von 160.000 € aufwies. Die Kreissparkasse K. war für ihre Forderungen durch Grundschulden auf Grundstücken der Schuldnerin in Höhe von 1,7 Mio. bzw. 800.000 DM sowie Bürgschaften der beiden Geschäftsführer bis zu 2,3 Mio. DM gesichert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden die Grundstücke zugunsten der Kreissparkasse K. verwertet.

Bereits zum 31. Dezember 2004 wies die Handelsbilanz einen Fehlbetrag von 226.277,59 € und einen nicht durch Vermögensanlagen gedeckten Verlustanteil gegenüber den Kommanditisten von 774.713,94 € auf. Der Kläger ist der Ansicht, die Schuldnerin sei spätestens zum 1. Juni 2006 zahlungsunfähig gewesen, weil über 10% der zur Insolvenztabelle angemeldeten und unbestrittenen Forderungen bereits am 1. Juni 2006 fällig gewesen seien. Außerdem sei sie überschuldet gewesen, wie sich schon aus der Bilanz zum 31. Dezember 2004 ergebe. Der Beklagte schulde daher Ersatz für die Zahlungen auf das Konto bei der Kreissparkasse K.. Außerdem habe er als Sicherungsgeber von der Rückführung des Sollsaldos bei der Kreissparkasse K. profitiert und sei von seiner Bürgschaft durch die Verwertung der Grundstücke in Höhe von 57.941,34 € frei geworden.

Der Kläger hat mit einer Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 331.752,30 € und mit einer weiteren Klage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eines Arrestverfahrens über 4.305,42 € beantragt, nachdem er mit seinem Zahlungsanspruch insoweit aufgerechnet hat. Die Klagen hatten jeweils Erfolg. Die Berufungen des Beklagten hat das Berufungsgericht nach der Verbindung der beiden Verfahren zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - ausgeführt, der Beklagte schulde nach § 130a Abs. 3 Satz 1, § 177a HGB in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung bzw. aus § 172a Satz 1 HGB aF i.V.m. § 32b GmbHG aF die Zahlung von 275.370,27 €. Im Zeitraum vom 2. Juni 2006 bis zum 17. November 2006 seien ohne Berücksichtigung von Rückbuchungen Zahlungen in Höhe von 275.370,27 € auf dem durchgängig debitorisch geführten Konto der seit 1. Juni 2006 zahlungsunfähigen Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. eingegangen, die Zahlungen im Sinn des § 130a Abs. 2 HGB aF nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleich stünden. Der Anspruch sei nicht um solche Beträge zu kürzen, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Anfechtungen des Klägers zur Masse zurückgelangt seien. Denke man die bei § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF anspruchsbegründende Pflichtwidrigkeit des Beklagten weg, so stünde der Masse der eingegangene Betrag auf einem kreditorisch zu führenden Konto bei einem anderen Geldinstitut als Vermögensposten zur Verfügung. Diesen Zustand habe der Beklagte durch Erstattung an die Masse wieder herzustellen. Ob das Institut, das das debitorische Konto geführt habe, wegen des haftungsbegründenden Geldeinganges weitere Belastungen dieses Kontos erst ermöglicht habe, könne für die Frage der Erstattungspflicht keine Rolle spielen. Während Eingänge bei debitorischem Kontostand ohne korrespondierende Auszahlungen immer haftungsbegründend wären, käme es bei Eingängen bei debitorischem Kontostand, denen zeitnah Abflüsse vom Konto gegenüber stünden, für die Frage der Erstattungspflicht zum einen darauf an, ob durch die Auszahlung Anfechtungstatbestände erfüllt würden, und/oder darauf an, ob die Auszahlungen ohne Einzahlungen vom geduldeten Überziehungsrahmen noch gedeckt gewesen wären. Dadurch trete auch keine Doppelbegünstigung und keine Bereicherung der Masse ein. Der Erstattungsanspruch des § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF beseitige die Folgen aus dem Verstoß gegen die Pflicht aus § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB aF, während eine Anfechtung auf die Rückabwicklung verbotswidriger Rechtshandlungen abziele. Die jeweils zugrunde liegenden Vorgänge seien, wenn es bei § 130a HGB aF um eine Einzahlung auf ein debitorisches Konto gehe, nicht identisch und bewirkten jeder für sich eine eigenständige und nicht erlaubte Masseverkürzung. Die Masseverkürzungen seien deshalb jede für sich auszugleichen, eine Saldierung komme nicht in Betracht.

Der Beklagte hafte außerdem als Kommanditist nach § 172a Satz 1 HGB aF wegen der gutgeschriebenen Beträge. Seine Bürgschaft habe auch den auf dem Geschäftskonto gewährten Dispositionskredit besichert. Der Kredit sei ab dem 1. Juni 2006 den Regelungen über eigenkapitalersetzende Darlehen Dritter unterfallen. Da die Zahlungen den Dispositionskredit zurückgeführt hätten, seien sie vom Beklagten als Bürgen zu erstatten. Im Rahmen von § 32b GmbHG aF seien die Anfechtungserlöse nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die haftungsbegründende Rückführung eines eigenkapitalersetzend besicherten Drittkredits stehe mit anfechtbaren Auszahlungen von diesem Konto in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Hinsichtlich der Rückbuchungen in Höhe von 56.382,03 € habe der Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, weil diese masseneutral seien.

Der erste Hilfsantrag, mit dem ein weiterer Betrag von 56.382,03 € aus der Rückzahlung eines Teils der Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. aus dem Erlös der Verwertung des Grundstücks W. Strasse geltend gemacht werde, sei in Höhe von 25.564,59 € nach den Recht- sprechungsregeln zur Haftung bei stammkapitalersetzenden Gesellschafterleis- tungen begründet, weil der Beklagte durch die Verwertung von seiner Bürg- schaftsverpflichtung befreit worden sei. Weitere 30.817,44 € aus dem Erlös der Verwertung des Grundstücks S.strasse in Höhe von 57.941,34 € schul- de der Beklagte ebenfalls wegen der Befreiung von der Bürgschaft nach §§ 172a Satz 1 HGB aF, § 32b GmbHG aF und den Rechtsprechungsregeln zu §§ 30, 31 GmbHG aF. Die Vollstreckungsgegenklage habe Erfolg, weil der im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Anspruch durch die Aufrechnung mit einer weiteren Teilforderung aus der Verwertung des Grundstücks S. strasse aus denselben Gründen erloschen sei.

Die Revision ist nur beschränkt auf den Hauptantrag und insoweit nur auf die Minderung des Anspruchs durch Anfechtungserlöse zugelassen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten.

Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es um die Frage gehe, ob Anfechtungserlöse in Höhe von 123.976,23 € im Rahmen einer Haftung wegen Zahlungseingängen auf ein debitorisch geführtes Konto anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Damit wollte das Berufungsgericht schon nach dem Wortlaut der Begründung seiner Zulassungsentscheidung die Zulassung auf die anspruchsmindernde Berücksichtigung der Anfechtungserlöse beschränken. Die Auslegung ergibt nichts anderes. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung regelmäßig so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitstoffs zugelassen hat.

Eine Beschränkung auf eine Minderung des Anspruchs durch Anfechtungserlöse ist möglich, weil es sich um einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs handelt. Eine Beschränkung setzt voraus, dass sich die Zulassung auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Zwar handelt es sich nicht um einen Gegenanspruch, auf den die Zulassung ohne weiteres beschränkt werden kann , sondern einen - einem Gegenanspruch ähnlichen - Abzugsposten. Dieser betrifft aber nicht einen unselbständigen, nicht abtrennbaren Teil bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs, auf den die Zulassung der Revision nicht beschränkt werden könnte , sondern einen Rechnungsposten bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs. Ein Rechnungsposten kann ein selbständiger, abtrennbarer Teil des Streitstoffs sein, wenn er ziffernmäßig oder sonstwie bestimmt und individualisiert ist und die Entscheidung über diesen Teil unabhängig vom Ausgang des Streits über den Rest ist, weil die Partei ihre Revision insoweit beschränken könnte. Dass es sich um einen „Gegenrechnungsposten" handelt, hindert die Abtrennbarkeit nicht. Der Abzug von Anfechtungserlösen und seine Höhe sind hinreichend bestimmt und individualisiert; die Entscheidung darüber ist von der Entscheidung über den Rest unabhängig.

Soweit die Revision danach zulässig ist, ist sie nicht begründet. Aufgrund der Beschränkung der Revision ist der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen, dass dem Kläger wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto der Schuldnerin nach § 130a Abs. 3 Satz 1, § 177a HGB in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung bzw. aus § 172a Satz 1 HGB aF i.V.m. § 32b GmbHG aF Zahlungsansprüche in Höhe von 275.370,27 € gegen den Beklagten zustehen und nachfolgende Zahlungen von diesem Konto den Anspruch nicht mindern.

Die erfolgreiche Anfechtung der von dem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin ist bei einer Haftung für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zwar kommt die erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts dem nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF haftenden organschaftlichen Vertreter zugute, wenn die haftungsbegründende masseschmälernde Leistung, etwa eine Zahlung an einen Gläubiger der Schuldnerin, dadurch ausgeglichen wird. Es würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse führen, wenn sie neben der Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Vermögenswerte zusätzlich Ersatz für deren Weggabe von dem dafür verantwortlichen Geschäftsführer erhielte. Die in der Zahlung liegende Schmälerung der Masse ist rückgängig gemacht, wenn die Masse durch die erfolgreiche Anfechtung wieder aufgefüllt ist. Der Zweck der in § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF angeordneten Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen nach Insolvenzreife, eine Masseschmälerung im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zu verhindern und nicht einzelne Gläubiger zu bevorzugen, ist auch erreicht, wenn die Leistung an den zunächst bevorzugten Gläubiger erfolgreich angefochten ist.

Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen an Gläubiger von dem debitorischen Konto betrifft hier aber keine masseschmälernden Zahlungen, für die der Beklagte nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF haftet. Der Beklagte haftet nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wegen der Zahlungen von dem debitorischen Konto, sondern wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt bei Zahlungen von einem debitorischen Konto keine masseschmälernde Leistung vor, wenn die Bank über keine freien Gesellschaftssicherheiten verfügt. Wenn aus einem debitorisch geführten Bankkonto eine Gesellschaftsschuld beglichen wird, wird lediglich der befriedigte Gläubiger durch die Bank als Gläubigerin ersetzt, ohne dass die Insolvenzmasse geschmälert würde und die gleichmäßige Verteilung der Masse unter den übrigen Gläubigern beeinträchtigt wäre. Wenn die Masse bei der Zahlung aus dem debitorischen Konto nicht geschmälert wird, wird durch die erfolgreiche Anfechtung einer solchen Zahlung gegenüber dem Gläubiger auch keine, die Haftung des organschaftlichen Vertreters begründende Masseschmäle-rung rückgängig gemacht. Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen aus dem debitorischen Konto durch den Kläger hat aus diesem Grund keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen, für die der Beklagte haftet.

Der Beklagte haftet nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr für die Zahlungen auf das debitorische Konto. Mit der Zahlung auf ein debitorisches Konto liegt eine masseschmälernde Leistung an die kontoführende Bank vor, weil der Debet vermindert wird. Der organschaftliche Vertreter muss, wenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugute kommen und nicht nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank sowie entgegen § 130 a Abs. 2 HGB aF zur bevorzugten Befriedigung der Bank führen. Dem organschaftlichen Vertreter kommt es in diesem Fall zugute, wenn die Gutschrift bzw. die Verrechnung mit dem Debet gegenüber der kontoführenden Bank später erfolgreich angefochten wird, weil damit die masseschmälernde Leistung an die Bank rückgängig gemacht wird. Eine solche Anfechtung ist hier aber nicht vorgetragen, nur eine Anfechtung der später von dem Konto geleisteten Zahlungen gegenüber den damit befriedigten Gläubigern.

Der Kläger erhält damit die masseschmälernde Leistung entgegen der Auffassung der Revision auch nicht doppelt, einmal vom organschaftlichen Vertreter und ein zweites Mal vom Gläubiger, dem gegenüber erfolgreich angefochten wurde. Wenn mit der Zahlung auf das debitorische Konto zugleich ermöglicht wird, andere Gläubiger mit den Mitteln dieses debitorischen Kontos zu befriedigen, ändert das nichts daran, dass die auf das debitorische Konto gelangte Zahlung am Ende in der Masse fehlt. Wenn die Befriedigung anderer Gläubiger erfolgreich angefochten wird, wird daher nur der spätere Mittelabfluss an diese Gläubiger zugunsten einer Gleichbehandlung aller Gläubiger wettgemacht, nicht aber die bereits durch die Zahlung auf das debitorische Konto und Verrechnung mit dem Debet erfolgte masseschmälernde Leistung ausgeglichen.

Soweit der Beklagte die auf das debitorische Konto der Schuldnerin geflossenen Zahlungen auch zu erstatten hat, weil die von ihm übernommene Bürgschaft für den Kontokorrentkredit der Schuldnerin eigenkapitalersetzenden Charakter i.S. von § 172 a HGB i.V.m. § 32 a, b GmbHG aF hatte und er durch die von der Bank verrechneten Kontozuflüsse von seiner Bürgenhaftung in entsprechender Höhe auf Kosten des Gesellschaftsvermögens entlastet wurde , gilt nichts anderes. Der Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten ist mit der Verrechnung mit dem Debet entstanden und wird durch nachfolgende Zahlungen an Gläubiger aus dem debitorischen Konto nicht berührt, so dass deren Rückführung durch eine erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts keine Auswirkung auf den Anspruch gegen ihn hat.

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published on 03/06/2014 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 1 0 0 / 1 3 Verkündet am:
3. Juni 2014
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 130a Abs. 3 aF
Die erfolgreiche Anfechtung der von einem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen
an Gläubiger der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter ist bei einer Haftung
des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd
zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die
Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der J. R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), das auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 12. Oktober 2006 am 23. Februar 2007 eröffnet wurde. Der Beklagte war neben seinem Onkel K. J. R. einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementärin, außerdem Kommanditist.
2
Auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. gingen zwischen dem 2. Juni und dem 17. November 2006 Zahlungen in Höhe von insgesamt 331.752,30 € ein, davon waren 56.382,03 € Rückbuchungen. Für das Konto war eine Kreditlinie von 797.000 € eingeräumt, es befand sich aber während des genannten Zeitraums stets mit mehr als 930.000 € im Soll. Von dem Konto gingen auch Zahlungen ab, von denen der Kläger erfolgreich 123.976,23 € angefochten hat.
3
Die Schuldnerin hatte ein weiteres Konto bei der Kreissparkasse K. , das ein Guthaben von 160.000 € aufwies. Die Kreissparkasse K. war für ihre Forderungen durch Grundschulden auf Grundstücken der Schuldnerin in Höhe von 1,7 Mio. bzw. 800.000 DM (zusammen 1.278.229,70 €) sowie Bürgschaften der beiden Geschäftsführer bis zu 2,3 Mio. DM (1.175.971,33 €) gesichert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden die Grundstücke zugunsten der Kreissparkasse K. verwertet.
4
Bereits zum 31. Dezember 2004 wies die Handelsbilanz einen Fehlbe- trag von 226.277,59 € und einen nicht durch Vermögensanlagen gedeckten Verlustanteil gegenüber den Kommanditisten von 774.713,94 € auf. Der Kläger ist der Ansicht, die Schuldnerin sei spätestens zum 1. Juni 2006 zahlungsunfähig gewesen, weil über 10% der zur Insolvenztabelle angemeldeten und unbestrittenen Forderungen bereits am 1. Juni 2006 fällig gewesen seien. Außerdem sei sie überschuldet gewesen, wie sich schon aus der Bilanz zum 31. Dezember 2004 ergebe. Der Beklagte schulde daher Ersatz für die Zahlungen auf das Konto bei der Kreissparkasse K. . Außerdem habe er als Sicherungsgeber von der Rückführung des Sollsaldos bei der Kreissparkasse K. profitiert und sei von seiner Bürgschaft durch die Verwertung der Grundstücke in Höhe von 57.941,34 € frei geworden.
5
Der Kläger hat mit einer Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zah- lung von 331.752,30 € und mit einer weiteren Klage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eines Arrest- verfahrens über 4.305,42 € beantragt, nachdem er mit seinem Zahlungsan- spruch insoweit aufgerechnet hat. Die Klagen hatten jeweils Erfolg. Die Berufungen des Beklagten hat das Berufungsgericht nach der Verbindung der beiden Verfahren zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - ausgeführt, der Beklagte schulde nach § 130a Abs. 3 Satz 1, § 177a HGB in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (aF) bzw. aus § 172a Satz 1 HGB aF i.V.m. § 32b GmbHG aF die Zahlung von 275.370,27 €. Im Zeitraum vom 2. Juni 2006 bis zum 17. November 2006 seien ohne Berücksichti- gung von Rückbuchungen Zahlungen in Höhe von 275.370,27 € auf dem durchgängig debitorisch geführten Konto der seit 1. Juni 2006 zahlungsunfähigen Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. eingegangen, die Zahlungen im Sinn des § 130a Abs. 2 HGB aF nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleich stünden (BGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006). Der Anspruch sei nicht um solche Beträge zu kürzen, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Anfechtungen des Klägers zur Masse zurückgelangt seien. Denke man die bei § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF anspruchsbegründende Pflichtwidrigkeit des Beklagten weg, so stünde der Masse der eingegangene Betrag auf einem kreditorisch zu führenden Konto bei einem ande- ren Geldinstitut als Vermögensposten zur Verfügung. Diesen Zustand habe der Beklagte durch Erstattung an die Masse wieder herzustellen. Ob das Institut, das das debitorische Konto geführt habe, wegen des haftungsbegründenden Geldeinganges weitere Belastungen dieses Kontos erst ermöglicht habe, könne für die Frage der Erstattungspflicht keine Rolle spielen. Während Eingänge bei debitorischem Kontostand ohne korrespondierende Auszahlungen immer haftungsbegründend wären, käme es bei Eingängen bei debitorischem Kontostand , denen zeitnah Abflüsse vom Konto gegenüber stünden, für die Frage der Erstattungspflicht zum einen darauf an, ob durch die Auszahlung Anfechtungstatbestände erfüllt würden, und/oder darauf an, ob die Auszahlungen ohne Einzahlungen vom geduldeten Überziehungsrahmen noch gedeckt gewesen wären. Dadurch trete auch keine Doppelbegünstigung und keine Bereicherung der Masse ein. Der Erstattungsanspruch des § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF beseitige die Folgen aus dem Verstoß gegen die Pflicht aus § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB aF, während eine Anfechtung auf die Rückabwicklung verbotswidriger Rechtshandlungen abziele. Die jeweils zugrunde liegenden Vorgänge seien, wenn es bei § 130a HGB aF um eine Einzahlung auf ein debitorisches Konto gehe, nicht identisch und bewirkten jeder für sich eine eigenständige und nicht erlaubte Masseverkürzung. Die Masseverkürzungen seien deshalb jede für sich auszugleichen, eine Saldierung komme nicht in Betracht.
8
Der Beklagte hafte außerdem als Kommanditist nach § 172a Satz 1 HGB aF wegen der gutgeschriebenen Beträge. Seine Bürgschaft habe auch den auf dem Geschäftskonto gewährten Dispositionskredit besichert. Der Kredit sei ab dem 1. Juni 2006 den Regelungen über eigenkapitalersetzende Darlehen Dritter unterfallen. Da die Zahlungen den Dispositionskredit zurückgeführt hätten, seien sie vom Beklagten als Bürgen zu erstatten. Im Rahmen von § 32b GmbHG aF seien die Anfechtungserlöse nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die haftungsbegründende Rückführung eines eigenkapitalersetzend besicherten Drittkredits stehe mit anfechtbaren Auszahlungen von diesem Konto in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Hinsichtlich der Rückbuchungen in Höhe von 56.382,03 € habe der Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, weil diese masseneutral seien.
9
Der erste Hilfsantrag, mit dem ein weiterer Betrag von 56.382,03 € aus der Rückzahlung eines Teils der Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. aus dem Erlös der Verwertung des Grundstücks W. Strasse geltend gemacht werde, sei in Höhe von 25.564,59 € nach den Recht- sprechungsregeln zur Haftung bei stammkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen begründet, weil der Beklagte durch die Verwertung von seiner Bürg- schaftsverpflichtung befreit worden sei. Weitere 30.817,44 € aus dem Erlös der Verwertung des Grundstücks S. strasse in Höhe von 57.941,34 € schul- de der Beklagte ebenfalls wegen der Befreiung von der Bürgschaft nach §§ 172a Satz 1 HGB aF, § 32b GmbHG aF und den Rechtsprechungsregeln zu §§ 30, 31 GmbHG aF. Die Vollstreckungsgegenklage habe Erfolg, weil der im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Anspruch durch die Aufrechnung mit einer weiteren Teilforderung aus der Verwertung des Grundstücks S. strasse aus denselben Gründen erloschen sei.
10
II. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hauptantrag und insoweit nur auf die Minderung des Anspruchs durch Anfechtungserlöse zugelassen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzuneh- men, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 60 m.w.N.; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18).
11
Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es um die Frage gehe, ob Anfechtungserlöse in Höhe von 123.976,23 € im Rahmen einer Haftung wegen Zahlungseingängen auf ein debitorisch geführtes Konto anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Damit wollte das Berufungsgericht schon nach dem Wortlaut der Begründung seiner Zulassungsentscheidung die Zulassung auf die anspruchsmindernde Berücksichtigung der Anfechtungserlöse beschränken. Die Auslegung ergibt nichts anderes. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung regelmäßig so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitstoffs zugelassen hat (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4).
12
Eine Beschränkung auf eine Minderung des Anspruchs durch Anfechtungserlöse ist möglich, weil es sich um einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs handelt. Eine Beschränkung setzt voraus, dass sich die Zulassung auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12, juris Rn. 12; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9 m.w.N.). Zwar handelt es sich nicht um einen Gegenanspruch, auf den die Zulassung ohne weiteres beschränkt werden kann (BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 Nutzungsentschädigung nach Rücktritt vom Kaufvertrag), sondern einen - einem Gegenanspruch ähnlichen - Abzugsposten. Dieser betrifft aber nicht einen unselbständigen, nicht abtrennbaren Teil bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs, auf den die Zulassung der Revision nicht beschränkt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04, WM 2006, 1595 Rn. 16), sondern einen Rechnungsposten bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs. Ein Rechnungsposten kann ein selbständiger , abtrennbarer Teil des Streitstoffs sein, wenn er ziffernmäßig oder sonstwie bestimmt und individualisiert ist und die Entscheidung über diesen Teil unabhängig vom Ausgang des Streits über den Rest ist, weil die Partei ihre Revision insoweit beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 10 zur Anrechnung von Steuervorteilen; Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770). Dass es sich um einen „Gegen- rechnungsposten“ handelt, hindert die Abtrennbarkeit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 10 zur Anrechnung von Steuervorteilen ). Der Abzug von Anfechtungserlösen und seine Höhe sind hinreichend bestimmt und individualisiert; die Entscheidung darüber ist von der Entscheidung über den Rest unabhängig.
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III. Soweit die Revision danach zulässig ist, ist sie nicht begründet. Aufgrund der Beschränkung der Revision ist der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen, dass dem Kläger wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto der Schuldnerin nach § 130a Abs. 3 Satz 1, § 177a HGB in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (aF) bzw. aus § 172a Satz 1 HGB aF i.V.m. § 32b GmbHG aF Zahlungsansprüche in Höhe von 275.370,27 € gegen den Beklagten zustehen und nachfolgende Zahlungen von diesem Konto den Anspruch nicht mindern.
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1. Die erfolgreiche Anfechtung der von dem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin ist bei einer Haftung für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zwar kommt die erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts dem nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF haftenden organschaftlichen Vertreter zugute, wenn die haftungsbegründende masseschmälernde Leistung, etwa eine Zahlung an einen Gläubiger der Schuldnerin, dadurch ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 327). Es würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse führen, wenn sie neben der Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Vermögenswerte zusätzlich Ersatz für deren Weggabe von dem dafür verantwortlichen Geschäftsführer erhielte. Die in der Zahlung liegende Schmälerung der Masse ist rückgängig gemacht, wenn die Masse durch die erfolgreiche Anfechtung wieder aufgefüllt ist. Der Zweck der in § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF angeordneten Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen nach Insolvenzreife, eine Masseschmälerung im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zu verhindern und nicht einzelne Gläubiger zu bevorzugen, ist auch erreicht, wenn die Leistung an den zunächst bevorzugten Gläubiger erfolgreich angefochten ist.
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Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen an Gläubiger von dem debitorischen Konto betrifft hier aber keine masseschmälernden Zahlungen, für die der Beklagte nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF haftet. Der Beklagte haftet nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wegen der Zahlungen von dem debitorischen Konto, sondern wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt bei Zahlungen von einem debitorischen Konto keine masseschmälernde Leistung vor, wenn die Bank über keine freien Gesellschaftssicherheiten verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 196/09, ZIP 2011, 422 Rn. 26; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Rn. 12; Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 8; Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Wenn aus einem debitorisch geführten Bankkonto eine Gesellschaftsschuld beglichen wird, wird lediglich der befriedigte Gläubiger durch die Bank als Gläubigerin ersetzt, ohne dass die Insolvenzmasse geschmälert würde und die gleichmäßige Verteilung der Masse unter den übrigen Gläubigern beeinträchtigt wäre (zum Anspruch der Bank auf Ersatz ihres dadurch bewirkten Individualschadens bei schuldhafter Insolvenzverschleppung BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13 f.) . Wenn die Masse bei der Zahlung aus dem debitorischen Konto nicht geschmälert wird, wird durch die erfolgreiche Anfechtung einer solchen Zahlung gegenüber dem Gläubiger auch keine , die Haftung des organschaftlichen Vertreters begründende Masseschmälerung rückgängig gemacht. Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen aus dem debitorischen Konto durch den Kläger hat aus diesem Grund keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen, für die der Beklagte haftet.
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Der Beklagte haftet nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr für die Zahlungen auf das debitorische Konto. Mit der Zahlung auf ein debitorisches Konto liegt eine masseschmälernde Leistung an die kontoführende Bank vor, weil der Debet vermindert wird (BGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 12; Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Der organschaftliche Vertreter muss, wenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugute kommen und nicht nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank sowie entgegen § 130 a Abs. 2 HGB aF zur bevorzugten Befriedigung der Bank füh- ren. Dem organschaftlichen Vertreter kommt es in diesem Fall zugute, wenn die Gutschrift bzw. die Verrechnung mit dem Debet gegenüber der kontoführenden Bank später erfolgreich angefochten wird, weil damit die masseschmälernde Leistung an die Bank rückgängig gemacht wird. Eine solche Anfechtung ist hier aber nicht vorgetragen, nur eine Anfechtung der später von dem Konto geleisteten Zahlungen gegenüber den damit befriedigten Gläubigern.
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Der Kläger erhält damit die masseschmälernde Leistung entgegen der Auffassung der Revision auch nicht doppelt, einmal vom organschaftlichen Vertreter und ein zweites Mal vom Gläubiger, dem gegenüber erfolgreich angefochten wurde. Wenn mit der Zahlung auf das debitorische Konto zugleich ermöglicht wird, andere Gläubiger mit den Mitteln dieses debitorischen Kontos zu befriedigen , ändert das nichts daran, dass die auf das debitorische Konto gelangte Zahlung am Ende in der Masse fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Wenn die Befriedigung anderer Gläubiger erfolgreich angefochten wird, wird daher nur der spätere Mittelabfluss an diese Gläubiger zugunsten einer Gleichbehandlung aller Gläubiger wettgemacht , nicht aber die bereits durch die Zahlung auf das debitorische Konto und Verrechnung mit dem Debet erfolgte masseschmälernde Leistung ausgeglichen.
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2. Soweit der Beklagte die auf das debitorische Konto der Schuldnerin geflossenen Zahlungen auch zu erstatten hat, weil die von ihm übernommene Bürgschaft für den Kontokorrentkredit der Schuldnerin eigenkapitalersetzenden Charakter i.S. von § 172 a HGB i.V.m. § 32 a, b GmbHG aF hatte und er durch die von der Bank verrechneten Kontozuflüsse von seiner Bürgenhaftung in entsprechender Höhe auf Kosten des Gesellschaftsvermögens entlastet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 129/03, ZIP 2005, 659, 660), gilt nichts anderes. Der Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten ist mit der Verrechnung mit dem Debet entstanden und wird durch nachfolgende Zahlungen an Gläubiger aus dem debitorischen Konto nicht berührt, so dass deren Rückführung durch eine erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts keine Auswirkung auf den Anspruch gegen ihn hat.
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Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 15.12.11 - 22 O 264/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.13 - 18 U 5/12 -

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

§ 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.