GmbH-Gesellschafter: Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin

31.12.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
wenn Gesellschafter einen maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt-BGH vom 04.05.09-Az:II ZR 168/07
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 04.05.2009 (Az: II ZR 168/07) folgendes entschieden:

Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin nach § 47 Abs. 4 GmbHG führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung befangen sind.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.


Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

Entgegen der nicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Revision. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es keiner Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Gesellschafter für einen Ausschluss nicht erreicht ist, weil die Beklagte zu 3 bei der Entscheidung über einen Ausschluss der Beklagten zu 1 und 2 aus der Beklagten zu 4 stimmberechtigt war.

Die Beklagte zu 3 war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen, weil mit den Beklagten zu 1 und 2 ihre Gesellschafter aus der Beklagten zu 4 aus- geschlossen werden sollten. Die Befangenheit von Gesellschafter-Gesellschaftern führt zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn sie einen maßgebenden Einfluss ausüben. Die Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen maßgebenden Einfluss bei der Beklagten zu 3.

Die Beklagte zu 2 hatte einen Stimmrechtsanteil von 50 % und keine, regelmäßig einen maßgebenden Einfluss begründende Stimmenmehrheit. Der Stimmrechtsanteil der Gesellschafter bei der Beklagten zu 3 ist doppelt so hoch wie ihre Geschäftsanteile. Die Stimmrechte der Beklagten zu 4 (50 %) ruhten in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3, weil dieser die Anteile als eigene zuzurechnen sind. Das Stimmrecht aus eigenen Anteilen ruht entsprechend § 71 b GmbHG. Eigenen Anteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften gleichzustellen, auch bei einer wechselseitigen Beteiligung. Die Beklagte zu 4 ist ein von der Beklagten zu 3 abhängiges Unternehmen, weil die Beklagte zu 3 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. § 19 Abs. 2 AktG). Die Beklagte zu 3 hält 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile an der Beklagten zu 4. Zu der Beteiligung der Beklagten zu 2 kommen keine Umstände hinzu, die die Möglichkeit einer Einflussnahme in einer beständigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Weise begründen. Die Beklagte zu 2 hat als Prokuristin der Beklagten zu 3 keine Leitungsmacht.

Der Beklagte zu 1 hatte ebenfalls keinen maßgebenden Einfluss. Er hatte einen Stimmrechtsanteil von 25 %. Zu seiner Minderheitsbeteiligung kommt zwar die Leitungsmacht bei der Beklagten zu 3 hinzu, die er als alleiniger Geschäftsführer hat. Sie führt aber nicht zu einem maßgebenden Einfluss. Der Alleingeschäftsführer einer GmbH ist von den Weisungen der Gesellschafter abhängig und kann, sofern er kein Sonderrecht zur Geschäftsführung hat, jederzeit abberufen werden (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Der Beklagte zu 1 hatte kein Sonderrecht zur Geschäftsführung und konnte mit seinem Stimmrechtsanteil von 25 % Weisungen der übrigen Gesellschafter nicht verhindern.

Die Anteile der Beklagten zu 1 und 2 sind auch nicht zusammenzurechnen. Sie sind nicht gemeinsam von einem Stimmverbot betroffen. Der Gedanke, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf, erfasst zwar auch diejenigen Gesellschafter, die eine Pflichtverletzung gemeinsam mit einem anderen begangen haben. Das ist auch zu berücksichtigen, wenn die von dem Stimmverbot betroffenen Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern über eine Gesellschafterin beteiligt sind. Der Kläger hat eine solche, von den Beklagten zu 1 und 2 gemeinschaftlich begangene Pflichtverletzung aber nicht schlüssig vorgetragen. Der Vorwurf, keine Zustimmung des Klägers zu der vorgesehenen erheblichen Investition in eine neue Spanerlinie eingeholt zu haben, betrifft nur den Beklagten zu 1 als den Geschäftsführer der Komplementärin, der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 2 ist zwar ebenfalls Komplementärin, aber von der Geschäftsführung und von der Abstimmung bei der Beklagten zu 4 ausgeschlossen. Dass sie als Prokuristin oder Gesellschafterin der Beklagten zu 3 nicht eingeschritten ist, begründet den Vorwurf einer gemeinschaftlichen Pflichtverletzung nicht. Das Begehen der Pflichtverletzung und die unterlassene Überwachung des Mitgesellschafters oder Geschäftsführers sind keine gleichstufigen, zum Stimmrechtsausschluss führenden Pflichtverletzungen.

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zustimmung der Mitgesellschafter zum Ausschluss verneint. Die Beklagte zu 2 war am Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 nicht beteiligt, und ihr Abstimmungsverhalten als Gesellschafterin rechtfertigt keinen Ausschluss. Den Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht in zutreffender tatrichterlicher Würdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine neue Spanerlinie noch vom Kläger selbst als damaligem Geschäftsführer ins Auge gefasst und nur aus Geldmangel zurückgestellt worden war. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des Klägers übergangen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 ist bei Widersprucheines Gesellschafters gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter befürwortete die Investition.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 168/07
vom
4. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin nach § 47 Abs. 4
GmbHG führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen
maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des
maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter
dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung
befangen sind.
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
2
I. Entgegen der nicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Revision. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es keiner Entscheidung des Revisionsgerichts.
3
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
4
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Gesellschafter für einen Ausschluss nicht erreicht ist, weil die Beklagte zu 3 bei der Entscheidung über einen Ausschluss der Beklagten zu 1 und 2 aus der Beklagten zu 4 stimmberechtigt war.
5
Die Beklagte zu 3 war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen, weil mit den Beklagten zu 1 und 2 ihre Gesellschafter aus der Beklagten zu 4 aus- geschlossen werden sollten. Die Befangenheit von Gesellschafter-Gesellschaftern führt zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn sie einen maßgebenden Einfluss ausüben (vgl. Senat, BGHZ 116, 353, 358; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 133 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 47 Rdn. 98). Die Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen maßgebenden Einfluss bei der Beklagten zu 3.
6
a) Die Beklagte zu 2 hatte einen Stimmrechtsanteil von 50 % und keine, regelmäßig einen maßgebenden Einfluss begründende Stimmenmehrheit. Der Stimmrechtsanteil der Gesellschafter bei der Beklagten zu 3 ist doppelt so hoch wie ihre Geschäftsanteile. Die Stimmrechte der Beklagten zu 4 (50 %) ruhten in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3, weil dieser die Anteile als eigene zuzurechnen sind. Das Stimmrecht aus eigenen Anteilen ruht entsprechend § 71 b GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07). Eigenen Anteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften gleichzustellen (BGHZ 119, 346, 356; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 44; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselseitigen Beteiligung. Die Beklagte zu 4 ist ein von der Beklagten zu 3 abhängiges Unternehmen, weil die Beklagte zu 3 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. § 19 Abs. 2 AktG). Die Beklagte zu 3 hält 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile an der Beklagten zu 4. Zu der Beteiligung der Beklagten zu 2 kommen keine Umstände hinzu, die die Möglichkeit einer Einflussnahme in einer beständigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Weise begründen. Die Beklagte zu 2 hat als Prokuristin der Beklagten zu 3 keine Leitungsmacht.
7
b) Der Beklagte zu 1 hatte ebenfalls keinen maßgebenden Einfluss. Er hatte einen Stimmrechtsanteil von 25 %. Zu seiner Minderheitsbeteiligung kommt zwar die Leitungsmacht bei der Beklagten zu 3 hinzu, die er als alleiniger Geschäftsführer hat. Sie führt aber nicht zu einem maßgebenden Einfluss.
Der Alleingeschäftsführer einer GmbH ist von den Weisungen der Gesellschafter abhängig und kann, sofern er kein Sonderrecht zur Geschäftsführung hat, jederzeit abberufen werden (§ 38 Abs. 2 GmbHG; vgl. MünchKommAktG/Bayer 3. Aufl. § 17 Rdn. 123). Der Beklagte zu 1 hatte kein Sonderrecht zur Geschäftsführung und konnte mit seinem Stimmrechtsanteil von 25 % Weisungen der übrigen Gesellschafter nicht verhindern.
8
c) Die Anteile der Beklagten zu 1 und 2 sind auch nicht zusammenzurechnen. Sie sind nicht gemeinsam von einem Stimmverbot betroffen. Der Gedanke , dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf, erfasst zwar auch diejenigen Gesellschafter, die eine Pflichtverletzung gemeinsam mit einem anderen begangen haben (Senat, BGHZ 97, 28, 34; Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07, z.V.b.). Das ist auch zu berücksichtigen, wenn die von dem Stimmverbot betroffenen Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern über eine Gesellschafterin beteiligt sind (vgl. BGHZ 116, 353, 358). Der Kläger hat eine solche, von den Beklagten zu 1 und 2 gemeinschaftlich begangene Pflichtverletzung aber nicht schlüssig vorgetragen. Der Vorwurf, keine Zustimmung des Klägers zu der vorgesehenen erheblichen Investition in eine neue Spanerlinie eingeholt zu haben, betrifft nur den Beklagten zu 1 als den Geschäftsführer der Komplementärin, der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 2 ist zwar ebenfalls Komplementärin , aber von der Geschäftsführung und von der Abstimmung bei der Beklagten zu 4 ausgeschlossen. Dass sie als Prokuristin oder Gesellschafterin der Beklagten zu 3 nicht eingeschritten ist, begründet den Vorwurf einer gemeinschaftlichen Pflichtverletzung nicht. Das Begehen der Pflichtverletzung und die unterlassene Überwachung des Mitgesellschafters oder Geschäftsführers sind keine gleichstufigen, zum Stimmrechtsausschluss führenden Pflichtverletzungen (vgl. Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945).
9
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zustimmung der Mitgesellschafter zum Ausschluss verneint. Die Beklagte zu 2 war am Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 nicht beteiligt, und ihr Abstimmungsverhalten als Gesellschafterin rechtfertigt keinen Ausschluss. Den Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht in zutreffender tatrichterlicher Würdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine neue Spanerlinie noch vom Kläger selbst als damaligem Geschäftsführer ins Auge gefasst und nur aus Geldmangel zurückgestellt worden war. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des Klägers übergangen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 ist bei Widerspruch eines Gesellschafters gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter befürwortete die Investition. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 39/06 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 20/07 -

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.

(2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen.

(3) Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.

(4) § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz 2 oder 3 herrschende oder abhängige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.