Gesellschaftsrecht: Zur Haftung eines Geschäftsleiters bei M&A-Transaktionen

published on 18/02/2016 12:14
Gesellschaftsrecht: Zur Haftung eines Geschäftsleiters bei M&A-Transaktionen
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Die klagende Gesellschaft trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist.
Das OLG München hat in seinem Endurteil vom 08.07.2015 (Az.: 7 U 3130/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Die Klägerin begehrt von ihrem ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kauf- und Übertragungsvertrages vom 29.06.2007 u. a. von Geschäftsanteilen ihrer 100%igen Tochter, der A. Verlag GmbH, die diese an der C. T. GmbH & Co. KG hielt, an M. D GmbH & Co. KG.

Der A. e. V. ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Mit diesem hatte der Beklagte am 14.08.1999 einen Dienstvertrag als „Leitender Angestellter“ und „Mitglied der Geschäftsführung“ abgeschlossen , der am 30.07.2009 endete und in dem dem Beklagten u. a. die Leitung des Geschäftsbereichs „Verlag“ übertragen worden war. Der Beklagte war im Zeitraum vom 05.11.1999 bis 06.09.2007 als einer von mehreren Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Im Zeitraum 13.12.1999 bis 06.09.2007 war er zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH, deren Geschäftsführer Dr. U. und Dr. H. waren. Die A. Verlag GmbH hielt im Frühjahr 2007 sämtliche Gesellschaftsanteile an der C. T. Verwaltungs GmbH sowie - unmittelbar als Kommanditistin bzw. mittelbar über die C.T. Verwaltungs GmbH als Komplementärin - sämtliche Gesellschaftsanteile an der C. T. GmbH & Co. KG. Zur Konzernstruktur vgl. die graphische Darstellung Bl. 67 d. A.. Ergänzend wird auf die Satzung und Geschäftsordnung des A. e. V. , die Satzung und Geschäftsordnung der Klägerin und den Gesellschaftsvertrag sowie die Geschäftsordnung der A. Verlag GmbH verwiesen. Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum bestand zwischen der A. Verlag GmbH und der Klägerin ein Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AktG.

Mit streitgegenständlichem Vertrag vom 29.06.2007 wurden die Geschäftsanteile der A. Verlag GmbH an der C. T. GmbH, ihre Kommanditbeteiligung an der C. T. GmbH & Co. KG, die kartografische Datenbank sowie die Ansprüche und Rechte aus zwei vom A. Verlag und der Klägerin der C. T. GmbH & Co. KG gewährte Darlehen an M. veräußert, vgl. zum Inhalt des Vertrags Anlage K 34.

Wirtschaftlicher Hintergrund dieses Vertrags war ein im Frühjahr 2007 bestehender erheblicher Refinanzierungsbedarf der C. T. Die Klägerin hatte der C.T. ein Darlehen in Höhe von 8 Mio. Euro gewährt, das am 31.03.2007 auslief. Die A. Verlag GmbH hatte ein Darlehen in Höhe von 9 Mio. Euro ausgereicht, das frühestens zum 01.12.2010 zur Rückzahlung fällig wurde , für das die A. Verlag GmbH in Höhe von 7 Mio. Euro befristet bis zum 31.03.2007 einen Rangrücktritt erklärt hatte. Darüberhinaus war die C. T. in das zentrale Cashmanagement des A. einbezogen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand ein Saldo auf dem geführten Verrechnungskonto in Höhe von 2,075 Mio. Euro zugunsten des A. e. V. Eine langfristige Prolongation des Darlehens I und eine Umwandlung des Darlehens II in Eigenkapital kam für das Präsidium des A. e. V. und den Aufsichtsrat der Klägerin Ende März 2007 nicht in Betracht. Das Präsidum des A. e. V. und der Aufsichtsrat der Klägerin sowie der Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH stimmten dem vom Beklagten vorgeschlagenen dreimonatigen Moratorium und der Vorbereitung des Verkaufs von C. T. einschließlich der ausgereichten Darlehen und der D-20 Datenbank zu. Im Mai 2007 stimmte der Verwaltungsrat des A. e. V. einem Verkauf von C. T. bis 30.06.2007 zu. Es meldeten sich im sog. Bieterverfahren u. a. die Firmen M. D. und die Au. AG, mit denen in der Folgezeit Verkaufsverhandlungen geführt wurden. Verhandlungsführer mit M. D. waren der Beklagte und Herr Dr. U.. Die Verhandlungen mit Au. AG wurden durch Herrn W. und Herr Dr. H. geführt.

Gegenstand der Verkaufsverhandlungen mit M. D. ab Anfang Juni 2007 und der jeweiligen Vertragsentwürfe waren hierbei u. a. die „Verteilung der Restrukturierungskosten“ sowie die „Beteiligung“ am erwarteten Verlust der C.T.zum Verkaufsstichtag. Zur „A. “-intern geschätzten und diskutierten Höhe der Restrukturierungskosten vgl. Anlagen K 19, K 20.

In der außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH vom 14.06.2007, an der neben den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Geschäftsführer der A. Verlag GmbH sowie Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführung des A. e. V. teilnahmen , wurden ausweislich der Niederschrift die Angebote u. a. von M. und der Au. AG vorgestellt und eingehend diskutiert. Der Beklagte präsentierte die 3 Angebotsvarianten von M. D. Der Aufsichtsrat traf folgende Beschlussempfehlung für die Sitzung des A. Präsidiums: „Mit M. D. sind endgültige Verkaufsverhandlungen zu führen...Als Gesprächsvermittler bei den Verhandlungen mit MD ist weiterhin der erste Vizepräsident des A., Herr K. einzubinden. Verhandlungsführer sind Herr R. und Herr Dr. U. Parallel zu den Verhandlungen mit MD soll auch mit der A. AG weiter verhandelt werden. Als Verhandlungsführer wurden Herr W. und Herr Dr. H. benannt. Der Aufsichtsrat betont, dass der Verkauf im Rahmen der jetzt vorliegenden Angebote einer zum 1.7.2007 eintretenden Insolvenz vorzuziehen ist....“.

Am 23.06.2007 wurden die Bewertungsmethoden des A. für die bilanzielle Bewertung der Vorräte von C. Travel besprochen, hierbei legte M. D. eigene Bewertungsmethoden vor.

Am 27.06.2007 übersandten M. D. und die Aurelius AG jeweils überarbeitete Kaufvertragsentwürfe.

Am 28.06. 2007 befasste sich das Präsidium des A. e. V. mit dem Verkauf der C. T. Hierzu legte der Beklagte eine Präsentation vor, die die Kaufangebote der M. D. und des weiteren Kaufinteressenten A. AG gegenüber stellte. Unter TOP 3 fasste das Präsidium des A. e. V. ausweislich des als Anlage K 5 vorgelegten Protokolls folgenden Beschluss: “Das A.-Präsidium beschließt, die C. T. Verlag GmbH & Co. KG sowie die C. T. Verwaltungs-GmbH entsprechend dem vorgelegten Angebot und unter den oben dargestellten Hinweisen vorrangig an die M. D.-Gruppe zu veräußern.“ Hinsichtlich des Inhalts der Erörterung im Präsidium wird ergänzend auf die Anlage K 5, dort TOP 3.1, verwiesen.

Nach dieser Sitzung änderte die Au. AG ihr Angebot dahingehend, dass der angebotene Kaufpreis auf 1 Mio. Euro reduziert wurde und Einverständnis mit der Änderung des Markenlizenzvertrages ausschließlich für die gedruckten kartographischen Produkte bestand.

Am Abend des 28.06.2007 führten der Beklagte und der Präsident des A. M. weitere Verhandlungen mit M. D. und vereinbarten, dass M. D. von den Restrukturierungskosten statt der bislang 20% einen festen Anteil in Höhe von 2,5 Mio. Euro tragen sollte. Eine Deckelung des vom A. zu tragenden verbleibenden Kostenanteils wurde nicht vereinbart. Hinsichtlich der Vorratsbewertung der C. T., die in die zum 30.06.2007 aufzustellende Stichtagsbilanz einzufließen hatte, wurde in der Verhandlung besprochen, dass man im Laufe der gemeinsamen Zusammenarbeit eine gemeinsame Lösung finden werde.

Mit Email vom 28.06.2007 23.31 Uhr informierte der damals zuständige Bereichscontroller der A. Verlag GmbH Am. den Beklagten, die Herren Dr. U., Dr. H. und M. über die Ergebnisse einer Vorratsbewertung nach den Grundsätzen von M. D. und eine damit verbundene Abwertung des Bilanzergebnisses von ca. 6 Mio. Euro.

Am 29.06.2007 11:04 Uhr übersandte der Bereichscontroller Am. mit Email an den Beklagten und die Herren Dr. U., Dr. H., W. und M. eine überarbeitete Fassung der dem Präsidium vorgelegten Präsentation.

Am Abend des 29.06.2007 erfolge der Vertragsschluss mit M. D., bei dem für die Klägerin und die A. Verlag GmbH die am selben Tag bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter handelten. Zum Inhalt des Vertrags wird auf die Anlage K 34 verwiesen.

Mit Schreiben vom 31.08.2007 bezifferte M. D. die voraussichtlichen Restrukturierungskosten mit mindestens 13,8 Mio. Euro. Im Hinblick auf die vertraglichen Regelungen verlangte M. D. die Übernahme der Verluste von C. T.zum Stichtag 30.06.2007 durch die A. Verlag GmbH in Höhe von 11,7 Mio. Euro. Nach weiteren Verhandlungen mit M. D.wurden der Verlustausgleichsbetrag auf 9,2 Mio. Euro und die Restrukturierungskosten auf 7,8 Mio. Euro reduziert. Die Klägerin zahlte den von der A. Verlag GmbH geschuldeten Betrag i. H. v. insgesamt 17 Mio. Euro an M. D.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten den Schaden, der dadurch entstand, dass C. T. an M. D. statt an Au. AG veräußert wurde. Hilfsweise macht sie den Schaden geltend, der darauf beruht, dass der Beklagte bei pflichtgemäßer Verhandlungsführung mit M. D. eine Änderung der Vorratsbewertung hätte erzielen können und sich dadurch der an M. D. zu zahlende Betrag wesentlich reduziert hätte.

Die Klägerin lässt vortragen, der Beklagte habe mit der Veranlassung der Zustimmung zu dem Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags schuldhaft gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der Klägerin verstoßen. Er habe das Präsidium des A. e. V. in der Sitzung vom 28.06.2007 nur unvollständig informiert. Er hätte erkennen müssen, dass das finale Angebot der Aurelius AG günstiger gewesen sei als das von M. D. Er hätte angesichts des ihm nach der Sitzung des Präsidiums übermittelten überarbeiteten Zahlenwerks das Präsidium nochmals über den aktuellen Stand der Angebote informieren und es damit befassen lassen müssen. Das Präsidium hätte sich dann für einen Verkauf an Aurelius AG entschieden.

Der Beklagte habe durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Veräußerung der C. T. an M. D. seine Pflichten als Geschäftsführer der Klägerin zur sorgfältigen Leitung und Überwachung der Tochtergesellschaft A. Verlag sowie zur Sicherung und Förderung der Werthaltigkeit der Beteiligung der Klägerin an der A. Verlag GmbH verletzt. Er habe pflichtwidrig unterlassen, den Aufsichtsrat der Klägerin sowie die Gesellschafter der Klägerin über wesentliche Punkte und Entwicklungen zu informieren.

Außerdem habe er die Vollmacht zur Unterzeichnung des Kaufvertrags seitens der Klägerin ohne die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats der Klägerin gegeben. Er habe zudem seine Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrats des A. Verlag u. a. dadurch verletzt, weil er die Unterzeichnung des Vertrags seitens der A. Verlag GmbH nicht verhindert habe.

Der A. e. V. und die A. Verlag GmbH haben sämtliche in Betracht kommende Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin behauptet einen Schaden von 7.938.000,00 Euro zzgl. Verzugszinsen, der darauf beruht, dass eine Veräußerung an M. D. erfolgte und nicht an die Au. AG. In einer alternativen Schadensberechnung stellt die Klägerin darauf ab, dass der Beklagte M. D. bei pflichtgemäßer Verhandlungsführung zu einer Änderung der Vorratsbewertung hätte bewegen können und bei Abschluss des Vertrags mit M. D. dann um 5.129.881,00 Euro weniger an M. D. zu zahlen gewesen wären.

Die Klägerin beantragte in erster Instanz:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.938.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.129881,00 Euro seit dem 03.07.2008 und aus einem Betrag von 2.808.119,00 Euro seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.758.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Er lässt vortragen, der behauptete Schaden sei nicht bei der Klägerin entstanden. Verkäuferin sei die A. Verlag GmbH gewesen.

Eine Pflichtverletzung liege nicht vor. In Frage käme allenfalls, dass er versäumt habe, seine Kontrollbefugnisse gegenüber der Tochtergesellschaft auszuüben. Dies setze jedoch eine Pflichtverletzung durch die Organe der Tochtergesellschaft, d. h. der A. Verlag GmbH, voraus. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Ohne Pflichtverletzung der kontrollierten Organe könne es eine Pflichtverletzung des kontrollierenden Aufsichtsorgans nicht geben. Eine direkte Haftung des Geschäftsführers der Klägerin aus Organhaftung scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht Verkäuferin der C. T. gewesen sei. Die Klägerin habe lediglich ihr Darlehen I verkauft und dieses habe zum Zeitpunkt des Verkaufs eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt, es sei nicht werthaltig gewesen. Damit liege kein Schaden vor.

Der Verkauf an M. D. sei wirtschaftlich richtig gewesen. Es habe sich um eine unternehmerische Entscheidung gehandelt. Es sollte vor allem die Insolvenz der C. T. wegen des drohenden Imageverlusts vermieden werden. M. D. sei in der gleichen Branche tätig und habe sichergestellt, die Firma fortzuführen. Die Au. AG sei eine branchenfremde Investmentfirma, die nicht bereit gewesen sei, die Grundkonzeption des A. Vorschlages zu akzeptieren.

Es habe nach der Präsidiumssitzung vom 28.06.2007 und dem dort ergangenen Beschluss keine Weisung an den Beklagten gegeben, das Präsidium erneut zu befassen. Das Präsidium habe die Entscheidung als eigene unternehmerische Entscheidung der A. Verlag GmbH überlassen.

Eine pflichtwidrige Unterlassung der Befassung des Präsidiums liege nicht vor. Er, der Beklagte, habe in seiner Präsentation die andere Bewertung der Vorräte durch M. D. angesprochen und hierauf ausdrücklich hingewiesen.

Der Beklagte bestreitet die Schadenshöhe und rügt die Berechnung des Schadens als unsubstantiiert.

Die Klage wurde zunächst beim Arbeitsgericht München erhoben. Nach Rüge der Rechtswegzuständigkeit verwies das Arbeitsgericht München gem. Beschluss vom 21.05.2012 den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht München I, Handelskammer, als die Klägerin keine vom A. e. V. abgetretene Ansprüche geltend macht.

Das Landgericht hat gem. Beweisbeschluss vom 09.12.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Am., auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2013 wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es keine Rechtsgründe für eine Haftung des Beklagten sah.

Es verneinte Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG mit dem anzuwendenden Verschuldensmaßstab des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Der Beklagte sei nicht Geschäftsführer der A. Verlag GmbH gewesen, den Vertrag mit M. D. hätten die durch die beiden Geschäftsführer bevollmächtigten Personen unterzeichnet. Eine rechtsverbindliche Weisung des Beklagten an die Geschäftsführer sei nicht hinreichend dargetan, die Klägerin trage nur vor, der Beklagte habe die Geschäftsführer zum Abschluss „veranlasst“. Der Beklagte habe im Hinblick auf den Kauf- und Übertragungsvertrag allenfalls über Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehen I verfügt, dessen Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs wenn überhaupt als sehr geringfügig anzusetzen sei. Ein Schaden des Gesellschaftsvermögens durch den Verkauf des Darlehens I sei nicht zu erkennen.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten wegen mangelnder Überwachung und Kontrolle bzw. als verantwortlicher Verhandlungsführer liege nicht vor, da der Beklagte hinreichend vorgetragen und bewiesen habe, dass sein Handeln dem unternehmerischen Ermessen, das in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG festgelegt sei, der „Business Judgement Rule“ entsprochen habe. Hierzu führt das Erstgericht unter Heranziehung des Ablaufs der Verkaufsverhandlungen, der Behandlung und Beschlussfassung in den Gremien des A. sowie weiterer Umstände aus, es sei zu berücksichtigen, dass die Zeit des Verkaufs zum Stichtag 30.06.2007 gedrängt habe, dass eine imageschädliche Insolvenz der C. T. drohte und erreicht werden sollte, dass ein gesicherter Kaufpreis erzielt werde und die kartographischen Druckwerke des A. Verlags weiter aufgelegt werden. Vor diesem Hintergrund habe die Entscheidung für eine Veräußerung an M. D. im unternehmerischen Ermessensspielraum gelegen. Das Landgericht sah die von der Klägerin behauptete Pflichtverletzung des Beklagten wegen Kompetenzüberschreitung als nicht hinreichend substantiiert behauptet und bewiesen an. Es verneinte auch einen Schadensersatzanspruch nach § 52 GmbHG i. V. m. § 111 AktG wegen fehlerhafter Überwachung der Geschäftsführer der A. Verlags GmbH. Die Schadensberechnung der Klägerin, an deren Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit das Landgericht erhebliche Zweifel äußerte, ließ es dahinstehen, da es nach seiner Auffassung bereits an einem Haftungsgrund fehlte.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit ihrem Rechtsmittel ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Sie lässt vortragen, das Erstgericht habe Pflichtverletzungen des Beklagten als ihren Geschäftsführer zu Unrecht verneint. Der Beklagte habe Informationspflichten dadurch verletzt, dass er das Präsidium am 28.06.2007 nur unvollständig informiert habe und es am 29.07.2007 vor Abschluss des Vertrags unterlassen habe, das Präsidium erneut über den aktuellen Stand der Vertragsverhandlungen zu informieren. Er habe seine Kompetenzen überschritten, weil er letztlich allein über den Verkauf entschieden habe und die Geschäftsführer durch ein „Machtwort“ zum Vertragsschluss angewiesen habe. Das Landgericht sei zudem fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Ermessensüberschreitung vorgelegen habe. Diese Pflichtverletzungen habe sie hinreichend dargetan. Der Beklagte habe diese Pflichtverletzungen zu vertreten. Sie, die Klägerin, habe auch ausreichend zum geltend gemachten Schaden und dessen Kausalität vorgetragen. Der Beklagte hätte seinerseits darlegen und beweisen müssen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Die Klägerin verweist bezüglich des primär geltend gemachten eigenen Schadens auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und ergänzt sie. Sie nimmt Bezug auf die vorgelegte Anlage K 47, sie „aktualisiert“ ihre Berechnung und legt hierzu Anlage BK 2 vor. Die Klägerin nimmt den Beklagten auch weiterhin jeweils aus abgetretenem Recht als Aufsichtsratsmitglied der A. Verlag GmbH und als Leitenden Angestellten des A. e. V. auf Schadensersatz in Anspruch und rügt die fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts hierzu. Schließlich rügt sie die unterlassene erneute Vernehmung des Zeugen Am. durch das Erstgericht.

Die Klägerin beantragt:

I. den Beklagten unter Abänderung des am 26. Mai 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 15 HK O 12533/12, zu verurteilen, an die Klägerin 7.599.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.129.881,00 Euro seit dem 03.Juni 2008 und aus einem Betrag von 2.469.119,00 Euro seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Hilfsweise: den Beklagten unter Abänderung des am 26. Mai 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 15 HK O 12533/12, zu verurteilen, an die Klägerin 9.078.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Er hält das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für zutreffend. Eine Geschäftsführerhaftung des Beklagten nach § 43 GmbHG komme nicht in Betracht, da er nie Geschäftsführer der A. Verlag GmbH gewesen sei, der Verkauf der C. T. sei auch nicht durch ihn erfolgt, sondern durch die zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus abgetretenem Recht der A. Verlag GmbH gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Organ der herrschenden Muttergesellschaft entsprechend § 309 AktG sei, dass er Weisungen an die Tochtergesellschaft erteilt habe. Hierfür habe die Klägerin aber nicht ausreichend vorgetragen, das Erstgericht habe hierzu bindend festgestellt, dass keine Weisungen erteilt worden seien. Außerdem liege bereits nach den Ausführungen der Klägerin ein Schaden bei der Tochtergesellschaft nicht vor, da sie selbst vortragen lässt, den Schaden ausgeglichen zu haben. Auch einen eigenen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den Unternehmensvertrag könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, da es an einer schlüssigen Darstellung des bei ihr eingetretenen Schadens mangele. Insgesamt fehle es unter jedem Gesichtspunkt an einem schlüssigen, nachvollziehbaren Vortrag zur Schadenshöhe und zum Schadensgrund, dies gelte im Hinblick auf die hypothetischen Kausalverläufe bei einem Verkauf an die Au. AG und auch bezüglich weiterer Verhandlungen mit M. D. Hierzu sei der Vortrag völlig unzureichend und zum Teil auch fehlerhaft und widersprüchlich. Hinzu komme, dass die Klägerin gleiche Schadensersatzansprüche auch noch vor dem Arbeitsgericht geltend mache. Eine Haftung aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG bestehe nicht, da der Beklagte - selbst bei unterstellter Weisung an die ADAC Verlag GmbH - auf der Grundlage zutreffender Informationen angemessen und zum Wohle des Unternehmens gehandelt habe. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf eine Zuständigkeit des Präsidiums des A. e. V. für die vorliegende Verkaufsentscheidung berufen. Eine solche ergebe sich aus den Satzungen/Geschäftsordnungen nicht.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich.

Der Klägerin stehen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags vom 29.06.2007 zu.

Haftung des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin nach § 43 Abs. 2 GmbHG

Eigene Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten als ihren Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags zwischen der A. Verlag GmbH und M. D. vom 29.06.2007 bestehen nicht.

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, für den entstandenen Schaden nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift betrifft die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH für Schäden, die dieser aus einem Handeln der Geschäftsführer in Ausübung ihrer Funktion entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das für den Schaden ursächliche Verhalten des Geschäftsführers in seinen Pflichtenkreis fällt. Die Gesellschaft hat den Eintritt des Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das sich als „möglicherweise pflichtwidrig“ darstellt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Es gilt § 93 Abs. 2 S. 2 AktG analog, da diese Bestimmung nur den allgemeinen Geschäftsführungsgrundsatz für alle Geschäftsbesorger zum Ausdruck bringt, dass der Mandatar einer Rechenschaftspflicht unterliegt. Über den Wortlaut des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hinaus kann den Geschäftsführer sogar eine Kausalitätsvermutung treffen, wenn die Art des Schadens einen deutlichen Hinweis darauf ergibt, dass er seine Wurzeln in einem Handeln oder Unterlassen des beklagten Geschäftsführers hat. Der Geschäftsführer seinerseits muss Anhaltspunkte dafür darlegen und beweisen, dass das schadensverursachende Verhalten nicht pflichtwidrig war oder ihm zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung gemacht werden kann. Der Geschäftsführer hat insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen der „business judgement rule“ darzulegen und ggf. zu beweisen.

Gemessen an diesen Anforderungen und Voraussetzungen hat die Klägerin mit ihrem vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch keinen Erfolg. Die Klägerin hat nämlich nicht hinreichend dargetan, welche ihr gegenüber bestehenden Geschäftsführerpflichten der Beklagte im Rahmen der Verhandlungen bzw. des Vertragsschlusses verletzt hat. Darüber hinaus fehlt es an hinreichendem klägerischem Vortrag der Kausalität zwischen einem möglicherweise pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin und dem ihr hieraus entstandenen und behaupteten Schaden.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche gegen den Beklagten im Wesentlichen auf drei Pflichtverletzungskomplexe, zum einen auf die Verletzung von Informationspflichten, auf Kompetenzüberschreitungen und schließlich auf Ermessensüberschreitung durch den Beklagten.

Dabei meint sie, der Beklagte habe seine Informationspflichten dadurch verletzt, dass er zum einen das Präsidium am 28.06.2007 in seiner Präsentation und auch sonst unvollständig über wesentliche Aspekte der vorliegenden Angebote informiert habe und dass er es unterlassen habe, das Präsidium am 29.06.2007 über zwischenzeitlich eingetretene neue Umstände zu informieren. Eine pflichtwidrige Kompetenzüberschreitung sieht die Klägerin darin, dass der Beklagte die originäre Zuständigkeit des Präsidiums des A. e. V. missachtet habe und im Hinblick auf die Veräußerung eine „Alleinentscheidung“ getroffen habe. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, der Beklagte habe sich eine Ermessensüberschreitung zu Schulden kommen lassen, er habe die Entscheidung auf einer unangemessenen Entscheidungsgrundlage und eine nicht mehr durch den unternehmerischen Ermessensspielraum entsprechend § 93 Abs. 1 S. 2 AktG gedeckte Entscheidung getroffen.

Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte im Rahmen der Verkaufsverhandlungen und des Vertragsschlusses Pflichten verletzte, die ihm als ihrem Geschäftsführer oblagen. Der Beklagte hatte im A. Konzern mehrere Funktionen in verschiedenen Konzerngesellschaften. So war er Leitender Angestellter des A. e. V., Geschäftsführer der Klägerin und Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH. Die sich aus den Funktionen ergebenden Aufgaben decken sich allenfalls teilweise. Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzansprüche vor allem auf Pflichten des Beklagten, die dieser gegenüber dem Präsidium des A. e. V. gehabt haben und verletzt haben soll. Dass es sich hierbei zugleich um Geschäftsführerpflichten in Bezug auf die Klägerin handelt, hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Weder aus der Satzung noch aus der Geschäftsordnung der Klägerin ergeben sich dahingehende Pflichten des Beklagten als ihrem Geschäftsführer. § 3 Nr. 2, 3 der Geschäftsordnung der Klägerin sieht die rechtzeitige Unterrichtung von Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat über Angelegenheiten von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung vor. Eine Informationspflicht und auch andere Pflichten gegenüber dem Präsidium des A. e. V., auf deren Verletzung sich die Klägerin maßgeblich stützt, sieht ihre Geschäftsordung nicht vor.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch aus der Struktur des A. Konzerns besondere Pflichten der jeweiligen Geschäftsführung gegenüber dem Präsidium des A. e. V. nicht ergeben. Dies gilt auch für die inmitten stehende Veräußerung einer Beteiligungsgesellschaft. Eine Einbindung/Beteiligung des Präsidiums des A. e. V. bei derartigen Rechtsgeschäften in Töchter-/Enkelgesellschaften erfolgt vielmehr dadurch, dass die „beherrschten“ Unternehmen jeweils Aufsichtsräte aufweisen, in denen jeweils Mitglieder des Präsidiums des A. e. V. vertreten sind. Bei der A. Verlag GmbH ist es so, dass im Aufsichtsrat neben den Geschäftsführern der Klägerin drei Mitglieder des Präsidiums des A. e. V. vertreten sind. Bei der Klägerin besteht der Aufsichtsrat ebenfalls auch aus Mitgliedern des Präsidiums des A. e. V.. Aus den vorgelegten Satzungen/Gesellschaftsverträgen und Geschäftsordnungen des A. e. V., der Klägerin und der A. Verlag GmbH ergibt sich des weiteren, für welche Rechtsgeschäfte eine Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsrats einzuholen ist.

Aus den Regelungen der Gesellschaften lässt sich entnehmen, dass die Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft deren Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führen. Es ist nicht ersichtlich, dass und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage den Geschäftsführern der A. Verlag GmbH die Entscheidungs- und Abschlusskompetenz genommen und dem Präsidium des A. e. V. übertragen worden sein soll. Eine Regelung, wonach das Präsidium des A. e. V. Entscheidungen der vorliegenden Art an sich ziehen kann, sieht der Senat nicht und behauptet die Klägerin auch nicht.

Für die Entscheidung über den Abschluss und für den Abschluss des Vertrags mit M. D. waren damit entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Geschäftsführer der A. Verlag GmbH zuständig, die gem. § 3 c der Geschäftsordnung der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft hätten. Unstreitig wurde der Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile an der C. T. auch durch die Geschäftsführer bzw. von diesen bevollmächtigten Rechtsvertretern abgeschlossen.

Es bestand auch keine vertraglich begründete Leitungsmacht i. S. d. § 308 AktG, da der vorliegende mit der Klägerin bestehende isolierte Gewinnabführungsvertrag die A. Verlag GmbH nicht zu einer abhängigen Gesellschaft oder zu einem Konzernunternehmen macht.

Damit kann die Klägerin aus der verfassten Konzernstruktur Pflichten ihres Geschäftsführers zur Information und Einbindung/Entscheidung des Präsidiums des A. e. V. im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung ihres Tochterunternehmens nicht herleiten.

Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Entscheidungszuständigkeit für die Veräußerung der C. T. auf das Präsidium des A. e. V. übertragen wurden, behauptet die Klägerin selbst nicht.

Auch soweit sie sich auf die tatsächlichen Umstände/Vorgänge beruft, nämlich darauf, dass der Beklagte am 28.06.2007 das Präsidium über den Stand der Vertragsverhandlungen informierte, das Präsidium hierzu einen Beschluss gefasst hat und dass das Präsidium bereits im Vorfeld mit der Veräußerung der C. T. befasst war, kann hieraus eine weitergehende eigenständige Geschäftsführerpflicht des Beklagten im Hinblick auf Pflichten gegenüber dem Präsidium des A. e. V. nicht begründet werden.

Der Vortrag zur „Übertragung“ der Entscheidungszuständigkeit auf das Präsidium des A. e. V. ist nicht konsistent bzw. nicht geeignet, die von der Klägerin behauptete „originäre Zuständigkeit des Präsidiums des A. e. V.“ zu belegen. Mit der Veräußerung haben sich - wie die Klägerin vortragen lässt - im Vorfeld unterschiedliche Gremien des A. in unterschiedlicher Besetzung befasst. Bereits im März 2007 waren nach Angaben der Klägerin das Präsidium des A. e. V., der Aufsichtsrat der Klägerin und der A. Verlag GmbH mit der Thematik des Verkaufs von C. T. befasst. Am 09.05.2007 informierte der Beklagte in der Sitzung des Präsidiums über den aktuellen Stand der Verhandlungen. Es sollte dann in einer außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH eine weitere Behandlung der Sache erfolgen. Der Verwaltungsrat des A. e. V. hat in seiner Sitzung am 10.05.2007 einem Verkauf von C. Travel bis 30.06.2007 zugestimmt und war damit einverstanden gewesen, dass das Präsidium des A. e. V. und der Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH über die Einzelheiten und Auswahl des Käufers entscheiden. In der Sitzung des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH vom 14.06.2007 erfolgte ausweislich des als Anlage K 13 vorgelegten Protokolls entgegen dem Vortrag der Klägerin eine Übertragung der Entscheidungszuständigkeit an das Präsidium des A. e. V. nicht. Es wurden lediglich eine Beschlussempfehlung für die Sitzung des A. Präsidiums gefasst und die Verhandlungsführer mit den Kaufsinteressenten M. D. und Au. AG festgelegt. Insgesamt kann aus den geschilderten Gremienberatungen und -entscheidungen eine Übertragung der Entscheidungszuständigkeit allein auf das Präsidium und eine dem Beklagten hieraus sich ergebende Geschäftsführerpflicht der Klägerin gegenüber nicht abgeleitet werden.

Schließlich ergeben sich aus der Tatsache, dass das Präsidium sich am 28.06.2007 mit den Verkaufsverhandlungen befasste und der Beklagte hierbei eine Präsentation vorstellte, weitergehende Verpflichtungen des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin bezüglich einer Einbindung des Präsidiums des A. e. V. nicht.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Klägerin bereits nicht hinreichend dargetan hat, dass der Beklagte mit der behaupteten unzureichenden Information und Verletzung der behaupteten originären Entscheidungszuständigkeit des Präsidiums des A. e. V. ihr gegenüber bestehende Geschäftsführerpflichten verletzt hat.

Eine Haftung des Beklagten kommt allenfalls unter dem Aspekt in Betracht, dass er als Geschäftsführer der Klägerin und damit der Muttergesellschaft der A. Verlag GmbH letzterer keine Weisung zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags erteilt hat. Auf die Frage, ob ohne das Vorliegen eines Beherrschungsvertrags der Alleingesellschafter seiner Tochter-GmbH Weisungen im Konzerninteresse erteilen darf und ggf. welche Auswirkungen solche haben, kommt es vorliegend nicht an. Eine Haftung des Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheitert bereits daran, dass die Klägerin eine verbindliche Weisung des Beklagten an die beiden Geschäftsführer der A. Verlag GmbH nicht hinreichend dargetan hat. Die Klägerin lässt hierzu vortragen, der Beklagte habe allein über den Verkauf an M. D. entschieden und gegenüber den Geschäftsführern der A. Verlag GmbH ein „Machtwort“ gesprochen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin kann von einer Weisung des Beklagten an die beiden Geschäftsführer der A. Verlag GmbH zum Abschluss des Vertrags mit M. D. nicht die Rede sein. Die Klägerin meint, der Beklagte habe die Geschäftsführer zum Abschluss des Vertrags „veranlasst“. Eine Konkretisierung dahingehend, wann und in welcher Weise diese Veranlassung an die Geschäftsführer ergangen sein soll, erfolgt von Seiten der Klägerin nicht. Nach der vorgelegten Geschäftsordnung der A. Verlag GmbH ergibt sich die Eigenverantwortlichkeit und Zuständigkeit der Geschäftsführer, sie unterliegen keiner Weisungsgebundenheit gegenüber der Muttergesellschaft. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag. Die Geschäftsführer der A. Verlag GmbH hätten einer Weisung durch den Beklagten auch nicht Folge leisten dürfen. Im vorliegenden Fall hätte es für den Vertragsschluss nach § 3 c Geschäftsordnung der A. Verlag GmbH der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft. Dass eine solche nicht eingeholt wurde, stellt jedoch keine Pflichtverletzung des Beklagten im Rechtsverhältnis zur Klägerin dar.

Festzuhalten ist, dass die Geschäftsführer der A. Verlag GmbH für den Vertragsschluss zuständig waren, den streitgegenständlichen Vertrag abgeschlossen haben und zwar in Kenntnis der vorangegangenen Vertragsverhandlungen, in die sie als Mitverhandlungsführer eingebunden waren, der verhandelten Vertragsinhalte und der Beratung in den Gremien des A., insbesondere des Präsidiums des A. e. V. am 28.06.2007, sowie den nachfolgenden Emails des Controllers Am. Dass der Abschluss des Vertrags mit M. D. durch die Geschäftsführer der A. Verlag GmbH auf einer pflichtwidrigen Weisung des Beklagten beruht, sieht der Senat nicht.

Für eine Alleinentscheidung des Beklagen über den Abschluss des Vertrags fehlt hinreichender Vortrag der Klageseite. Damit liegt auch ein Ermessensfehlgebrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung des Beklagten nicht vor.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass höchst fraglich ist, welchen Schaden die Klägerin durch den Vertragsschluss erlitten haben will. Die Klägerin macht primär den Schaden geltend, der dadurch entstand, dass die Veräußerung der Beteiligungen der A. Verlag GmbH an C. T. an M. D. und nicht an Aurelius AG erfolgte. Auch wenn man den von der Klägerin vorgenommenen hypothetischen Geschehensablauf und die hierfür zugrunde gelegten Prämissen annimmt, bleibt festzuhalten, dass der Schaden bei der Muttergesellschaft nicht identisch mit dem Schaden der Tochter ist. Unmittelbar geschädigt wäre - auch nach dem Vortrag der Klägerin - die A. Verlag GmbH. Der zwischen der Klägerin und der Verlag GmbH vorliegende Gewinnabführungsvertrag rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass wegen der Ausgleichspflicht der Muttergesellschaft bei dieser ein identischer Schaden entstanden ist.

Schließlich kann die Klägerin auch keinen Schadensersatz im Hinblick auf die Verfügung des von ihr gewährten Darlehens I vom Beklagten beanspruchen. Diesbezüglich ist der Beklagte unstreitig als Geschäftsführer der Klägerin tätig geworden. Er hat in dem streitgegenständlichen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 29.06.2007 als Geschäftsführer der Klägerin über die Darlehensansprüche des Darlehens I verfügt. Wie das Landgericht zutreffend sah, war dieses Darlehen bereits nach unstreitigem Klägervortrag zum 31.03.2007 zur Rückzahlung fällig, eine Rückzahlung erfolgte nicht und war aufgrund der finanziellen Situation der C. T. nicht möglich. Da der wirtschaftliche Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs des Darlehensanspruchs der Klägerin - wie das Landgericht feststellte - wenn überhaupt sehr gering anzusetzen war, kann ein Schaden des Gesellschaftsvermögens der Klägerin durch den Verkauf des Darlehens I nicht festgestellt werden.

Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht der A. Verlag GmbH gegen den Beklagten zu. Der Senat geht von einer wirksamen Abtretung von möglichen Schadensersatzansprüchen der A. Verlag GmbH gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt aus.

Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheiden aus, da der Beklagte unstreitig nicht Geschäftsführer der A. Verlag GmbH war.

Auch einen Anspruch aus § 311 AktG analog sieht der Senat nicht. Der Anspruch richtet sich gegen das faktisch herrschende Unternehmen und nicht gegen deren Geschäftsführer. Zudem verneint der Senat die Anwendbarkeit im vorliegenden GmbH Konzern. Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags , deren Schutztendenz nur aktiengesellschaftsbezogen ist, erfassen die GmbH nur als herrschendes Unternehmen und nur, wenn beherrschtes Unternehmen eine AG oder KG aA ist. Eine analoge Anwendung wird weit überwiegend abgelehnt.

Auch eine Haftung des Beklagten aus Treuepflichtverletzung gegenüber der A. Verlag GmbH besteht nicht. Grundsätzlich kommt eine Haftung des herrschenden Unternehmens gegenüber einer abhängigen GmbH aus schuldhafter Verletzung der Treuepflicht, z. B. bei Erteilung schädlicher Weisungen an die abhängige Gesellschaft, in Betracht. Vorliegend geht es jedoch um Ansprüche nicht gegen das herrschende Unternehmen, d. h. die Klägerin, sondern deren Geschäftsführer. Die A. Verlag GmbH hat keine Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen den Geschäftsführer der herrschenden Gesellschaft wegen Treuepflichtverletzung.

Auch soweit die Klägerin sich maßgeblich auf abgetretene Ansprüche der A. Verlag GmbH aus § 52 GmbHG i. V. m. §§ 111, 116, 93 AktG analog und damit auf Pflichtverletzungen des Beklagten als Aufsichtsratsmitglied der A. Verlag GmbH stützt, hat sie keinen Erfolg. Die Klägerin verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Danach soll der Beklagte als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH dadurch seine Pflichten verletzt haben, dass er weder die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH noch die Geschäftsführung der Klägerin noch das Präsidium des A. e. V. über die Ergebnisse der finalen Verhandlungen mit M. D. und Aurelius informierte. Außerdem habe er es pflichtwidrig unterlassen, die Geschäftsführung der A. Verlag GmbH darauf hinzuweisen, dass keine Zustimmung des Präsidiums des A. e. V. vorlag, und die Unterzeichnung des Vertrags zu verhindern. Eine Pflichtverletzung sieht die Klägerin auch darin, dass der Beklagte die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats vor Vertragsschluss nicht eingeholt habe.

Dem Vorwurf einer Pflichtverletzung durch das unterlassene Hinwirken auf einen Beschluss des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH liegt widersprüchlicher bzw. unklarer Vortrag der Klägerseite zugrunde. Zum einen beruft sie sich darauf, es hätte nach der Geschäftsordnung der A. Verlag GmbH einer Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft. Auf der anderen Seite lässt die Klägerin vortragen, der Aufsichtsrat habe gem. Beschluss vom 14.06.2007 die Entscheidung über die Veräußerung auf das Präsidium verlagert, er habe die „Zustimmungsentscheidung an das Präsidium des A. e. V.“ delegiert. Da sich damit bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass es eines Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH bedurfte bzw. dass der Beklagte hätte hiervon ausgehen müssen, kann sie aus einem fehlenden bzw. unterlassenen Hinwirken des Beklagten auf einen Aufsichtsratsbeschluss keine Pflichtverletzung ableiten.

In wiefern die behauptete unterlassene Information der Klägerin über die Verhandlungsergebnisse eine Pflichtverletzung des Beklagten als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Als Aufsichtsratsmitglied der A. Verlag GmbH hatte der Beklagte Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft, Informationspflichten gegenüber der Muttergesellschaft sieht der Senat nicht.

Auch soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung des Beklagten als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH darauf stützen will, dass er es unterlassen hat darauf hinzuwirken, dass das Präsidium des A. e. V. am 29.06.2007 erneut mit der Sache befasst wird bzw. dass die Geschäftsführer den Vertrag ohne erneute Befassung des Präsidiums nicht unterzeichnen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Grundlage jeder Haftung des Aufsichtsratsmitglieds nach § 116 i. V. m. 93 Abs. 1 AktG ist ein Pflichtverstoß, der in der Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds liegt. Eine Pflichtverletzung kann schon tatbestandlich ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG sinngemäß erfüllt sind. Die Aufsichtsratsmitglieder haben entsprechend dem Leitbild des ordentlichen Geschäftsleiters sinngemäß ihre Funktion als ordentliche „Überwacher“ einschließlich der Beratung des Vorstandes auszufüllen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist i. S. d. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ausgeschlossen, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine unternehmerische Entscheidung trifft, für die er vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Auch hier ist zunächst bereits fraglich, ob den Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an C. T. überhaupt noch Kontrollpflichten trafen, wenn - wie die Klägerin vortragen lässt - die Zustimmungsentscheidung auf das Präsidium des A. e. V. übertragen wurde. Aber selbst dann, wenn man - auch bei Verlagerung der Zustimmung - eine Pflicht des Aufsichtsrats zur Kontrolle der Geschäftsführung bejahen würde, hat der Beklagte eine solche nicht verletzt. Eine Pflichtverletzung liegt nicht darin, dass der Beklagte als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH nicht auf eine erneute Befassung des Präsidiums am 29.06.2007 durch die Geschäftsführung hingewirkt hat. Ausweislich des Protokolls der Präsidiumssitzung vom 28.06.2007 hat das Präsidium die beiden Angebote ausführlich behandelt. Wie das Landgericht zutreffend feststellte, lag eine fehlerhafte Präsentation durch den Beklagten nicht vor. Das Präsidium war über die noch offenen Fragen der beiden Vertragsverhandlungen informiert und hat in Kenntnis der offenen Punkte beschlossen „die C. T. Verlag GmbH & Co. KG sowie die C. T. Verwaltungs-GmbH entsprechend dem vorgelegten Angebot und unter den oben dargestellten Hinweisen vorrangig an die M. D.-Gruppe zu veräußern“. Einen ausdrücklichen Vorbehalt der erneuten Befassung hat das Präsidium nicht ausgesprochen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen „Hinweise“, denn daraus lässt sich eine Verpflichtung zur erneuten Befassung des Präsidiums nicht ableiten. Die Formulierung „... ist ihr Angebot erneut in Erwägung zu ziehen.“ ist nämlich nicht dahin zu verstehen, dass das Präsidium erneut zu befassen ist. Das Präsidium hat - wie das Landgericht zutreffend feststellte - die unternehmerische Entscheidung letztlich der Geschäftsführung überlassen. Hierfür spricht auch, dass die Endverhandlungen mit M. D. neben dem Beklagten auch der damalige Präsident des A. und Vorsitzende des Präsidiums M. führte, und dass das Präsidium ausweislich der ergänzenden Information im Protokoll der Präsidiumssitzung vom 28.06.2007 feststellte:“Nach letzten Verhandlungen am 28.06.2007 zwischen Herrn Präsident M., Herrn Geschäftsführer R. und den Herren Dr. Ma. und Dr. B. von M. D.konnte eine deutliche Verbesserung bei der M. D.- Beteiligung an den Restrukturierungskosten erreicht werden...“

Auch dass der Beklagte die durch den Controller vorgenommene Vorratsbewertung nach den M. D. Grundsätzen, die in den Emails vom 28.06.2007, 23.31 Uhr und 29.06.2007, 11.04 Uhr Niederschlag gefunden haben, nicht zum Anlass nahm, die Geschäftsführung zur erneuten Befassung des Präsidiums des A. e. V. zu veranlassen, stellt keine Pflichtverletzung des Beklagten als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH dar. Aus den vorgelegten Anlagen ist ersichtlich, dass eine Lesebestätigung des Beklagten nicht vorlag, wohingegen die beiden Geschäftsführer der A. Verlag GmbH ausweislich der Lesebestätigung Kenntnis genommen haben. Damit ist bereits nicht hinreichend dargetan, dass und wann der Beklagte von den Neuberechnungen bezüglich der Vorräte Kenntnis hatte. Hinzu kommt, dass - wie das Erstgericht zutreffend ausführte - durch die in den Vertrag im Rahmen der Endverhandlungen aufgenommene Klausel über die Nachverhandlung hinsichtlich der Vorratsbewertung im Ergebnis eine in etwa der Präsentation vom 28.06.2007 entsprechende Bewertung der Vorräte erzielt wurde. Auch zu berücksichtigen ist bei einer Gesamtschau und -bewertung der Aufsichtsratspflichten des Beklagten der bestehende Zeitdruck. Dass ein solcher vorlag, ergibt sich aus den vorgelegten Protokollen, z. B. der Sitzung des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH , wonach der Verkauf einer „zum 01.07.2007 eintretenden Insolvenz vorzuziehen ist“. Auch das Protokoll der Sitzung des Präsidiums spricht davon, „Schlagzeilen wie bei Insolvenzen anderer Unternehmen... nach Möglichkeit zu vermeiden:“

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der oben dargestellten Sachverhalte bestand für den Beklagten als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH auch keine Pflicht, die Geschäftsführung der Gesellschaft vom Abschluss des Vertrags mit M. D. abzuhalten. Wie das Landgericht zutreffend ausführte, lag eine unternehmerische Entscheidung vor. Der Beklagte wie auch die Geschäftsführer der Gesellschaft durften vernünftigerweise annehmen, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. So ergibt sich aus dem Präsidiumsbeschluss, dass eine bevorzugte Veräußerung an M. D. auch unter Berücksichtigung des Vorratsbewertungsrisikos erfolgen sollte und dass die Nachverhandlungen insbesondere im Hinblick auf eine Fixierung der Beteiligung an den Restrukturierungskosten erfolgen sollten. Dies ist geschehen. Ausweislich des Vertrags erfolgte hinsichtlich der Vorratsbewertung die Aufnahme der Verhandlungsklausel. Hierbei war unstreitig auch der Vorsitzende des Präsidiums des A. e. V. M. in die Verhandlungen maßgeblich einbezogen. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Urteil ist ergänzend zu verweisen.

Ansprüche aus abgetretenem Recht des A. e. V. gegen den Beklagten als Leitenden Angestellten kann die Klägerin ebenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg geltend machen.

Diesbezüglich besteht eine anderweitige Rechtshängigkeit vor dem Arbeitsgericht. Ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgericht München vom 21.05.2012 sind dort nach wie vor die von der Klägerin behaupteten und an sie abgetretenen Schadensersatzansprüche des A. e. V. gegen den Beklagten rechtshängig. Es handelt sich um den selben Streitgegenstand und Identität der Parteien. Die vorliegende weitere Klage ist unzulässig, da ein Rechtsstreit zwischen den selben Parteien und über den selben Streitgegenstand rechtshängig ist, hierunter fallen auch Rechtsstreite in einem anderen Rechtsweg § 17 Abs. 1 S. 2 GVG.

Der Beklagte wie auch die Geschäftsführung der A. Verlag GmbH konnten daher davon ausgehen, dass die Entscheidung für eine Veräußerung an M. D. durch den Beschluss des Präsidiums des A. e. V. vom 28.06.2007 gedeckt war und dass die Geschäftsführung im Rahmen des ihr eingeräumten unternehmerischen Ermessen handelte. Damit konnte der Beklagte annehmen, dass auf der Grundlage angemessener Informationen und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände die Entscheidung für die Veräußerung an M. D. zum Wohle der Gesellschaft erfolgte.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Verfahrenspflichten durch das Erstgericht berufen. Eine erneute Vernehmung des Zeugen Am. hatte nicht zu erfolgen. Das Landgericht hatte den Parteien nach Vernehmung des Zeugen Am. Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme eingeräumt. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 20.01.2014 Protokollberichtigung hinsichtlich der protokollierten Aussage des Zeugen. Diese lehnte das Erstgericht zutreffend unter Verweis darauf, dass der Zeuge die protokollierte Aussage genehmigte, ab. Ein Anlass für eine erneute Vernehmung des Zeugen zum gleichen Beweisthema bestand nicht. Auch weitere Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere hätte die Klägerin, wenn sie eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht rügt, in der Berufungsbegründung ausführen müssen, was sie bei entsprechendem Hinweis vorgetragen hätte. Dies gilt auch für die beanstandete einseitige Verlängerung der Stellungnahmefrist für die Beklagtenseite.

Damit bleibt die Klage, mit der die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Veräußerung u. a. der Beteiligung der A. Verlag GmbH an C. T. geltend macht, ohne Erfolg und ist die Berufung zurückzuweisen.

Da der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen, war über den Hilfsantrag, der für den Fall gestellt wurde, dass das Gericht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen aus dem Betrag von 5.129.881,00 Euro ab dem 03.06.2008 nicht zuerkennen sollte, nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung bzw. Aufsichtsratshaftung maßgeblich die Umstände des vorliegenden Einzelfalls, das Vorbringen der Parteien hierzu und dessen rechtliche Würdigung vorgenommen.
 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 08/07/2015 00:00

Das Oberlandesgericht München musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein ehemaliger Geschäftsführer für vermeintliche Schäden aus einer M&A Transaktion haftet.  Der Beklagte ist ehealiger Geschäftsf&uum
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24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

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Oberlandesgericht München

Urteil vom 08.07.2015

Az.: 7 U 3130/14

Vorgehend: LG München I, Az.: 15 HK O 12533/12 

 

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.05.2014, Az. 15 HK O 12533/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von ihrem ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kauf- und Übertragungsvertrages vom 29.06.2007 u. a. von Geschäftsanteilen ihrer 100%igen Tochter, der A. Verlag GmbH, die diese an der C. T. GmbH & Co. KG hielt, an M. D GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. D ).

Der A. e. V. ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Mit diesem hatte der Beklagte am 14.08.1999 einen Dienstvertrag als „Leitender Angestellter“ und „Mitglied der Geschäftsführung“ abgeschlossen (vgl. Anlage K 1, Nachträge: Anlagen K 2, K 3), der am 30.07.2009 endete und in dem dem Beklagten u. a. die Leitung des Geschäftsbereichs „Verlag“ übertragen worden war (vgl. Anlage K 3). Der Beklagte war im Zeitraum vom 05.11.1999 bis 06.09.2007 als einer von mehreren Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Im Zeitraum 13.12.1999 bis 06.09.2007 war er zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH, deren Geschäftsführer Dr. U. und Dr. H. waren. Die A. Verlag GmbH hielt im Frühjahr 2007 sämtliche Gesellschaftsanteile an der C. T. Verwaltungs GmbH sowie - unmittelbar als Kommanditistin bzw. mittelbar über die C.T. Verwaltungs GmbH als Komplementärin - sämtliche Gesellschaftsanteile an der C. T. GmbH & Co. KG. Zur Konzernstruktur vgl. die graphische Darstellung Bl. 67 d. A.. Ergänzend wird auf die Satzung und Geschäftsordnung des A. e. V. (vgl. Anlagen K 6, K 7), die Satzung und Geschäftsordnung der Klägerin (vgl. Anlagen K 8, K 10) und den Gesellschaftsvertrag sowie die Geschäftsordnung der A. Verlag GmbH (vgl. Anlagen K 11, K 12) verwiesen. Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum bestand zwischen der A. Verlag GmbH und der Klägerin ein Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AktG (vgl. Anlage K 71).

Mit streitgegenständlichem Vertrag vom 29.06.2007 wurden die Geschäftsanteile der A. Verlag GmbH an der C. T. GmbH, ihre Kommanditbeteiligung an der C. T. GmbH & Co. KG, die kartografische Datenbank (D-20 Datenbank) sowie die Ansprüche und Rechte aus zwei vom A. Verlag und der Klägerin der C. T. GmbH & Co. KG (im Folgenden zusammen: „C. T.“) gewährte Darlehen (Darlehen I und Darlehen II) an M. veräußert, vgl. zum Inhalt des Vertrags Anlage K 34.

Wirtschaftlicher Hintergrund dieses Vertrags war ein im Frühjahr 2007 bestehender erheblicher Refinanzierungsbedarf der C. T. Die Klägerin hatte der C.T. ein Darlehen in Höhe von 8 Mio. Euro gewährt, das am 31.03.2007 auslief (Darlehen I). Die A. Verlag GmbH hatte ein Darlehen in Höhe von 9 Mio. Euro ausgereicht, das frühestens zum 01.12.2010 zur Rückzahlung fällig wurde (Darlehen II), für das die A. Verlag GmbH in Höhe von 7 Mio. Euro befristet bis zum 31.03.2007 einen Rangrücktritt erklärt hatte. Darüberhinaus war die C. T. in das zentrale Cashmanagement des A. einbezogen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand ein Saldo auf dem geführten Verrechnungskonto in Höhe von 2,075 Mio. Euro zugunsten des A. e. V. Eine langfristige Prolongation des Darlehens I und eine Umwandlung des Darlehens II in Eigenkapital kam für das Präsidium des A. e. V. und den Aufsichtsrat der Klägerin Ende März 2007 nicht in Betracht. Das Präsidum des A. e. V. und der Aufsichtsrat der Klägerin sowie der Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH stimmten dem vom Beklagten vorgeschlagenen dreimonatigen Moratorium und der Vorbereitung des Verkaufs von C. T. einschließlich der ausgereichten Darlehen und der D-20 Datenbank zu. Im Mai 2007 stimmte der Verwaltungsrat des A. e. V. einem Verkauf von C. T. bis 30.06.2007 zu. Es meldeten sich im sog. Bieterverfahren u. a. die Firmen M. D. und die Au. AG, mit denen in der Folgezeit Verkaufsverhandlungen geführt wurden. Verhandlungsführer mit M. D. waren der Beklagte und Herr Dr. U. (Geschäftsführer der A. Verlag GmbH). Die Verhandlungen mit Au. AG wurden durch Herrn W. (Geschäftsführer der Klägerin) und Herr Dr. H. (Geschäftsführer der A. Verlag GmbH) geführt.

Gegenstand der Verkaufsverhandlungen mit M. D. ab Anfang Juni 2007 und der jeweiligen Vertragsentwürfe waren hierbei u. a. die „Verteilung der Restrukturierungskosten“ sowie die „Beteiligung“ am erwarteten Verlust der C.T.zum Verkaufsstichtag (vgl. Anlagen K 15 bis K 18). Zur „A. “-intern geschätzten und diskutierten Höhe der Restrukturierungskosten vgl. Anlagen K 19, K 20.

In der außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH vom 14.06.2007, an der neben den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Geschäftsführer der A. Verlag GmbH sowie Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführung des A. e. V. teilnahmen (vgl. Protokoll vom 14.06.2007, Anlage K 13), wurden ausweislich der Niederschrift die Angebote u. a. von M. und der Au. AG vorgestellt und eingehend diskutiert (zum Inhalt vgl. Protokoll Anlage K 13). Der Beklagte präsentierte die 3 Angebotsvarianten von M. D. Der Aufsichtsrat traf folgende Beschlussempfehlung für die Sitzung des A. Präsidiums: „Mit M. D. sind endgültige Verkaufsverhandlungen zu führen...Als Gesprächsvermittler bei den Verhandlungen mit MD ist weiterhin der erste Vizepräsident des A., Herr K. einzubinden. Verhandlungsführer sind Herr R. und Herr Dr. U. Parallel zu den Verhandlungen mit MD soll auch mit der A. AG weiter verhandelt werden. Als Verhandlungsführer wurden Herr W. und Herr Dr. H. benannt. Der Aufsichtsrat betont, dass der Verkauf im Rahmen der jetzt vorliegenden Angebote einer zum 1.7.2007 eintretenden Insolvenz vorzuziehen ist....“.

Am 23.06.2007 wurden die Bewertungsmethoden des A. für die bilanzielle Bewertung der Vorräte von C. Travel besprochen, hierbei legte M. D. eigene Bewertungsmethoden vor.

Am 27.06.2007 übersandten M. D. und die Aurelius AG jeweils überarbeitete Kaufvertragsentwürfe (vgl. Anlage, K 22, K 23, K 24).

Am 28.06. 2007 befasste sich das Präsidium des A. e. V. mit dem Verkauf der C. T. Hierzu legte der Beklagte eine Präsentation (Stand 28.06.2007 7:00 Uhr) vor, die die Kaufangebote der M. D. und des weiteren Kaufinteressenten A. AG gegenüber stellte (vgl. Anlage K 25). Unter TOP 3 fasste das Präsidium des A. e. V. ausweislich des als Anlage K 5 vorgelegten Protokolls folgenden Beschluss: “Das A.-Präsidium beschließt, die C. T. Verlag GmbH & Co. KG sowie die C. T. Verwaltungs-GmbH entsprechend dem vorgelegten Angebot und unter den oben dargestellten Hinweisen vorrangig an die M. D.-Gruppe zu veräußern.“ Hinsichtlich des Inhalts der Erörterung im Präsidium wird ergänzend auf die Anlage K 5, dort TOP 3.1, verwiesen.

Nach dieser Sitzung änderte die Au. AG ihr Angebot dahingehend, dass der angebotene Kaufpreis auf 1 Mio. Euro reduziert wurde und Einverständnis mit der Änderung des Markenlizenzvertrages ausschließlich für die gedruckten kartographischen Produkte bestand.

Am Abend des 28.06.2007 führten der Beklagte und der Präsident des A. M. weitere Verhandlungen mit M. D. und vereinbarten, dass M. D. von den Restrukturierungskosten statt der bislang 20% einen festen Anteil in Höhe von 2,5 Mio. Euro tragen sollte. Eine Deckelung des vom A. zu tragenden verbleibenden Kostenanteils wurde nicht vereinbart. Hinsichtlich der Vorratsbewertung der C. T., die in die zum 30.06.2007 aufzustellende Stichtagsbilanz einzufließen hatte, wurde in der Verhandlung besprochen, dass man im Laufe der gemeinsamen Zusammenarbeit eine gemeinsame Lösung finden werde.

Mit Email vom 28.06.2007 23.31 Uhr informierte der damals zuständige Bereichscontroller der A. Verlag GmbH Am. den Beklagten, die Herren Dr. U., Dr. H. und M. über die Ergebnisse einer Vorratsbewertung nach den Grundsätzen von M. D. und eine damit verbundene Abwertung des Bilanzergebnisses von ca. 6 Mio. Euro (vgl. Anlage K 30).

Am 29.06.2007 11:04 Uhr übersandte der Bereichscontroller Am. mit Email an den Beklagten und die Herren Dr. U., Dr. H., W. und M. eine überarbeitete Fassung der dem Präsidium vorgelegten Präsentation (vgl. Anlagen K 31, K 32).

Am Abend des 29.06.2007 erfolge der Vertragsschluss mit M. D., bei dem für die Klägerin und die A. Verlag GmbH die am selben Tag bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter handelten. Zum Inhalt des Vertrags wird auf die Anlage K 34 (insbesondere die Vereinbarungen § 9 Nr. 5 und 7 zur Übernahme der Verluste durch A. Verlag GmbH zum Stichtag, Vorratsbewertung gem. Bewertungsgrundsätzen in Anlage 02 und zu Restrukturierungskosten) verwiesen.

Mit Schreiben vom 31.08.2007 bezifferte M. D. die voraussichtlichen Restrukturierungskosten mit mindestens 13,8 Mio. Euro (vgl. Anlage K 35). Im Hinblick auf die vertraglichen Regelungen verlangte M. D. die Übernahme der Verluste von C. T.zum Stichtag 30.06.2007 durch die A. Verlag GmbH in Höhe von 11,7 Mio. Euro. Nach weiteren Verhandlungen mit M. D.wurden der Verlustausgleichsbetrag auf 9,2 Mio. Euro und die Restrukturierungskosten auf 7,8 Mio. Euro reduziert. Die Klägerin zahlte den von der A. Verlag GmbH geschuldeten Betrag i. H. v. insgesamt 17 Mio. Euro an M. D.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten den Schaden, der dadurch entstand, dass C. T. an M. D. statt an Au. AG veräußert wurde. Hilfsweise macht sie den Schaden geltend, der darauf beruht, dass der Beklagte bei pflichtgemäßer Verhandlungsführung mit M. D. eine Änderung der Vorratsbewertung hätte erzielen können und sich dadurch der an M. D. zu zahlende Betrag wesentlich reduziert hätte.

Die Klägerin lässt vortragen, der Beklagte habe mit der Veranlassung der Zustimmung zu dem Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags schuldhaft gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der Klägerin verstoßen. Er habe das Präsidium des A. e. V. in der Sitzung vom 28.06.2007 nur unvollständig informiert. Er hätte erkennen müssen, dass das finale Angebot der Aurelius AG günstiger gewesen sei als das von M. D. Er hätte angesichts des ihm nach der Sitzung des Präsidiums übermittelten überarbeiteten Zahlenwerks das Präsidium nochmals über den aktuellen Stand der Angebote informieren und es damit befassen lassen müssen. Das Präsidium hätte sich dann für einen Verkauf an Aurelius AG entschieden.

Der Beklagte habe durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Veräußerung der C. T. an M. D. seine Pflichten als Geschäftsführer der Klägerin zur sorgfältigen Leitung und Überwachung der Tochtergesellschaft A. Verlag sowie zur Sicherung und Förderung der Werthaltigkeit der Beteiligung der Klägerin an der A. Verlag GmbH verletzt. Er habe pflichtwidrig unterlassen, den Aufsichtsrat der Klägerin sowie die Gesellschafter der Klägerin über wesentliche Punkte und Entwicklungen zu informieren.

Außerdem habe er die Vollmacht zur Unterzeichnung des Kaufvertrags seitens der Klägerin ohne die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats der Klägerin gegeben. Er habe zudem seine Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrats des A. Verlag u. a. dadurch verletzt, weil er die Unterzeichnung des Vertrags seitens der A. Verlag GmbH nicht verhindert habe.

Der A. e. V. und die A. Verlag GmbH haben sämtliche in Betracht kommende Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin behauptet einen Schaden von 7.938.000,00 Euro zzgl. Verzugszinsen, der darauf beruht, dass eine Veräußerung an M. D. erfolgte und nicht an die Au. AG (vgl. Anlage K 47). In einer alternativen Schadensberechnung stellt die Klägerin darauf ab, dass der Beklagte M. D. bei pflichtgemäßer Verhandlungsführung zu einer Änderung der Vorratsbewertung hätte bewegen können und bei Abschluss des Vertrags mit M. D. dann um 5.129.881,00 Euro weniger an M. D. zu zahlen gewesen wären (Differenz zwischen der Vorratsbewertung nach Grundsätzen der A. Verlag GmbH und der nach Grundsätzen von M. D., vgl. Anlage K 40, zur Schadensberechnung insgesamt: Bl. 56 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragte in erster Instanz:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.938.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.129881,00 Euro seit dem 03.07.2008 und aus einem Betrag von 2.808.119,00 Euro seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.758.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Er lässt vortragen, der behauptete Schaden sei nicht bei der Klägerin entstanden. Verkäuferin sei die A. Verlag GmbH gewesen.

Eine Pflichtverletzung liege nicht vor. In Frage käme allenfalls, dass er versäumt habe, seine Kontrollbefugnisse gegenüber der Tochtergesellschaft auszuüben. Dies setze jedoch eine Pflichtverletzung durch die Organe der Tochtergesellschaft, d. h. der A. Verlag GmbH, voraus. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Ohne Pflichtverletzung der kontrollierten Organe könne es eine Pflichtverletzung des kontrollierenden Aufsichtsorgans nicht geben. Eine direkte Haftung des Geschäftsführers der Klägerin aus Organhaftung scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht Verkäuferin der C. T. gewesen sei. Die Klägerin habe lediglich ihr Darlehen I verkauft und dieses habe zum Zeitpunkt des Verkaufs eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt, es sei nicht werthaltig gewesen. Damit liege kein Schaden vor.

Der Verkauf an M. D. sei wirtschaftlich richtig gewesen. Es habe sich um eine unternehmerische Entscheidung gehandelt. Es sollte vor allem die Insolvenz der C. T. wegen des drohenden Imageverlusts vermieden werden. M. D. sei in der gleichen Branche tätig und habe sichergestellt, die Firma fortzuführen. Die Au. AG sei eine branchenfremde Investmentfirma, die nicht bereit gewesen sei, die Grundkonzeption des A. Vorschlages zu akzeptieren.

Es habe nach der Präsidiumssitzung vom 28.06.2007 und dem dort ergangenen Beschluss keine Weisung an den Beklagten gegeben, das Präsidium erneut zu befassen. Das Präsidium habe die Entscheidung als eigene unternehmerische Entscheidung der A. Verlag GmbH überlassen.

Eine pflichtwidrige Unterlassung der Befassung des Präsidiums liege nicht vor. Er, der Beklagte, habe in seiner Präsentation die andere Bewertung der Vorräte durch M. D. angesprochen und hierauf ausdrücklich hingewiesen.

Der Beklagte bestreitet die Schadenshöhe und rügt die Berechnung des Schadens als unsubstantiiert.

Die Klage wurde zunächst beim Arbeitsgericht München erhoben. Nach Rüge der Rechtswegzuständigkeit verwies das Arbeitsgericht München gem. Beschluss vom 21.05.2012 den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht München I, Handelskammer, als die Klägerin keine vom A. e. V. abgetretene Ansprüche geltend macht (vgl. Bl. 122/128 d. A.).

Das Landgericht hat gem. Beweisbeschluss vom 09.12.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Am., auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2013 (vgl. Bl. 335/343 d. A.) wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es keine Rechtsgründe für eine Haftung des Beklagten sah.

Es verneinte Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG mit dem anzuwendenden Verschuldensmaßstab des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Der Beklagte sei nicht Geschäftsführer der A. Verlag GmbH gewesen, den Vertrag mit M. D. hätten die durch die beiden Geschäftsführer bevollmächtigten Personen unterzeichnet. Eine rechtsverbindliche Weisung des Beklagten an die Geschäftsführer sei nicht hinreichend dargetan, die Klägerin trage nur vor, der Beklagte habe die Geschäftsführer zum Abschluss „veranlasst“. Der Beklagte habe im Hinblick auf den Kauf- und Übertragungsvertrag allenfalls über Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehen I verfügt, dessen Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs wenn überhaupt als sehr geringfügig anzusetzen sei. Ein Schaden des Gesellschaftsvermögens durch den Verkauf des Darlehens I sei nicht zu erkennen.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten wegen mangelnder Überwachung und Kontrolle bzw. als verantwortlicher Verhandlungsführer liege nicht vor, da der Beklagte hinreichend vorgetragen und bewiesen habe, dass sein Handeln dem unternehmerischen Ermessen, das in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG festgelegt sei, der „Business Judgement Rule“ entsprochen habe. Hierzu führt das Erstgericht unter Heranziehung des Ablaufs der Verkaufsverhandlungen, der Behandlung und Beschlussfassung in den Gremien des A. sowie weiterer Umstände aus, es sei zu berücksichtigen, dass die Zeit des Verkaufs zum Stichtag 30.06.2007 gedrängt habe, dass eine imageschädliche Insolvenz der C. T. drohte und erreicht werden sollte, dass ein gesicherter Kaufpreis erzielt werde und die kartographischen Druckwerke des A. Verlags weiter aufgelegt werden. Vor diesem Hintergrund habe die Entscheidung für eine Veräußerung an M. D. im unternehmerischen Ermessensspielraum gelegen. Das Landgericht sah die von der Klägerin behauptete Pflichtverletzung des Beklagten wegen Kompetenzüberschreitung als nicht hinreichend substantiiert behauptet und bewiesen an. Es verneinte auch einen Schadensersatzanspruch nach § 52 GmbHG i. V. m. § 111 AktG wegen fehlerhafter Überwachung der Geschäftsführer der A. Verlags GmbH. Die Schadensberechnung der Klägerin, an deren Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit das Landgericht erhebliche Zweifel äußerte, ließ es dahinstehen, da es nach seiner Auffassung bereits an einem Haftungsgrund fehlte.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit ihrem Rechtsmittel ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Sie lässt vortragen, das Erstgericht habe Pflichtverletzungen des Beklagten als ihren Geschäftsführer zu Unrecht verneint. Der Beklagte habe Informationspflichten dadurch verletzt, dass er das Präsidium am 28.06.2007 nur unvollständig informiert habe und es am 29.07.2007 vor Abschluss des Vertrags unterlassen habe, das Präsidium erneut über den aktuellen Stand der Vertragsverhandlungen zu informieren. Er habe seine Kompetenzen überschritten, weil er letztlich allein über den Verkauf entschieden habe und die Geschäftsführer durch ein „Machtwort“ zum Vertragsschluss angewiesen habe. Das Landgericht sei zudem fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Ermessensüberschreitung vorgelegen habe. Diese Pflichtverletzungen habe sie hinreichend dargetan. Der Beklagte habe diese Pflichtverletzungen zu vertreten. Sie, die Klägerin, habe auch ausreichend zum geltend gemachten Schaden und dessen Kausalität vorgetragen. Der Beklagte hätte seinerseits darlegen und beweisen müssen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Die Klägerin verweist bezüglich des primär geltend gemachten eigenen (Reflex-) Schadens auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und ergänzt sie. Sie nimmt Bezug auf die vorgelegte Anlage K 47, sie „aktualisiert“ ihre Berechnung und legt hierzu Anlage BK 2 vor (zur Schadensbegründung vgl. Bl. 535 ff. und 607 ff. d. A.). Die Klägerin nimmt den Beklagten auch weiterhin jeweils aus abgetretenem Recht als Aufsichtsratsmitglied der A. Verlag GmbH und als Leitenden Angestellten des A. e. V. auf Schadensersatz in Anspruch und rügt die fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts hierzu. Schließlich rügt sie die unterlassene erneute Vernehmung des Zeugen Am. durch das Erstgericht.

Die Klägerin beantragt:

I. den Beklagten unter Abänderung des am 26. Mai 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 15 HK O 12533/12, zu verurteilen, an die Klägerin 7.599.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.129.881,00 Euro seit dem 03.Juni 2008 und aus einem Betrag von 2.469.119,00 Euro seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Hilfsweise: den Beklagten unter Abänderung des am 26. Mai 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 15 HK O 12533/12, zu verurteilen, an die Klägerin 9.078.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Er hält das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für zutreffend. Eine Geschäftsführerhaftung des Beklagten nach § 43 GmbHG komme nicht in Betracht, da er nie Geschäftsführer der A. Verlag GmbH gewesen sei, der Verkauf der C. T. sei auch nicht durch ihn erfolgt, sondern durch die zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus abgetretenem Recht der A. Verlag GmbH gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Organ der herrschenden Muttergesellschaft (Klägerin) entsprechend § 309 AktG sei, dass er Weisungen an die Tochtergesellschaft erteilt habe. Hierfür habe die Klägerin aber nicht ausreichend vorgetragen, das Erstgericht habe hierzu bindend festgestellt, dass keine Weisungen erteilt worden seien. Außerdem liege bereits nach den Ausführungen der Klägerin ein Schaden bei der Tochtergesellschaft nicht vor, da sie selbst vortragen lässt, den Schaden ausgeglichen zu haben. Auch einen eigenen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den Unternehmensvertrag könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, da es an einer schlüssigen Darstellung des bei ihr eingetretenen Schadens mangele. Insgesamt fehle es unter jedem Gesichtspunkt an einem schlüssigen, nachvollziehbaren Vortrag zur Schadenshöhe und zum Schadensgrund, dies gelte im Hinblick auf die hypothetischen Kausalverläufe bei einem Verkauf an die Au. AG und auch bezüglich weiterer Verhandlungen mit M. D. Hierzu sei der Vortrag völlig unzureichend und zum Teil auch fehlerhaft und widersprüchlich. Hinzu komme, dass die Klägerin gleiche Schadensersatzansprüche auch noch vor dem Arbeitsgericht geltend mache. Eine Haftung aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG bestehe nicht, da der Beklagte - selbst bei unterstellter Weisung an die ADAC Verlag GmbH - auf der Grundlage zutreffender Informationen angemessen und zum Wohle des Unternehmens gehandelt habe. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf eine Zuständigkeit des Präsidiums des A. e. V. für die vorliegende Verkaufsentscheidung berufen. Eine solche ergebe sich aus den Satzungen/Geschäftsordnungen nicht.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich.

Der Klägerin stehen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags vom 29.06.2007 zu.

I. Haftung des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin nach § 43 Abs. 2 GmbHG

Eigene Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten als ihren Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags zwischen der A. Verlag GmbH und M. D. vom 29.06.2007 bestehen nicht.

1. Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, für den entstandenen Schaden nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift betrifft die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH für Schäden, die dieser aus einem Handeln der Geschäftsführer in Ausübung ihrer Funktion entstehen (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage, § 43 Rdnr. 37). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 152, 280,287; ZIP 2008, 696; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 34 Rdnr. 52 m. w. N.; Saenger/Inhester GmbHG, 2. Auflage, § 43 Rdnr. 137; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage, § 43 Rdnr. 110) trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das für den Schaden ursächliche Verhalten des Geschäftsführers in seinen Pflichtenkreis fällt. Die Gesellschaft hat den Eintritt des Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das sich als „möglicherweise pflichtwidrig“ darstellt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Es gilt § 93 Abs. 2 S. 2 AktG analog, da diese Bestimmung nur den allgemeinen Geschäftsführungsgrundsatz für alle Geschäftsbesorger zum Ausdruck bringt, dass der Mandatar einer Rechenschaftspflicht unterliegt (vgl. Roth/Altmeppen a. a. O.). Über den Wortlaut des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hinaus kann den Geschäftsführer sogar eine Kausalitätsvermutung treffen, wenn die Art des Schadens einen deutlichen Hinweis darauf ergibt, dass er seine Wurzeln in einem Handeln oder Unterlassen des beklagten Geschäftsführers hat (vgl. Roth/Altmeppen a. a. O. § 43 Rdnr. 112; BGH NJW 1986, 54). Der Geschäftsführer seinerseits muss Anhaltspunkte dafür darlegen und beweisen, dass das schadensverursachende Verhalten nicht pflichtwidrig war oder ihm zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung gemacht werden kann. Der Geschäftsführer hat insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen der „business judgement rule“ darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Saenger/Inhester a. a. O.).

2. Gemessen an diesen Anforderungen und Voraussetzungen hat die Klägerin mit ihrem vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch keinen Erfolg. Die Klägerin hat nämlich nicht hinreichend dargetan, welche ihr gegenüber bestehenden Geschäftsführerpflichten der Beklagte im Rahmen der Verhandlungen bzw. des Vertragsschlusses verletzt hat. Darüber hinaus fehlt es an hinreichendem klägerischem Vortrag der Kausalität zwischen einem möglicherweise pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin und dem ihr hieraus entstandenen und behaupteten Schaden.

a) Die Klägerin stützt ihre Ansprüche gegen den Beklagten im Wesentlichen auf drei Pflichtverletzungskomplexe, zum einen auf die Verletzung von Informationspflichten, auf Kompetenzüberschreitungen und schließlich auf Ermessensüberschreitung durch den Beklagten.

Dabei meint sie, der Beklagte habe seine Informationspflichten dadurch verletzt, dass er zum einen das Präsidium am 28.06.2007 in seiner Präsentation (vgl. Anlage K 25) und auch sonst unvollständig über wesentliche Aspekte der vorliegenden Angebote (insbesondere bezüglich möglicher Auswirkungen der Vorratsbewertung durch M. D.) informiert habe und dass er es unterlassen habe, das Präsidium am 29.06.2007 über zwischenzeitlich eingetretene neue Umstände zu informieren. Eine pflichtwidrige Kompetenzüberschreitung sieht die Klägerin darin, dass der Beklagte die originäre Zuständigkeit des Präsidiums des A. e. V. missachtet habe und im Hinblick auf die Veräußerung eine „Alleinentscheidung“ getroffen habe. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, der Beklagte habe sich eine Ermessensüberschreitung zu Schulden kommen lassen, er habe die Entscheidung auf einer unangemessenen Entscheidungsgrundlage und eine nicht mehr durch den unternehmerischen Ermessensspielraum entsprechend § 93 Abs. 1 S. 2 AktG gedeckte Entscheidung getroffen.

aa) Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte im Rahmen der Verkaufsverhandlungen und des Vertragsschlusses Pflichten verletzte, die ihm als ihrem Geschäftsführer oblagen. Der Beklagte hatte im A. Konzern mehrere Funktionen in verschiedenen Konzerngesellschaften. So war er Leitender Angestellter des A. e. V., Geschäftsführer der Klägerin und Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH. Die sich aus den Funktionen ergebenden Aufgaben decken sich allenfalls teilweise. Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzansprüche vor allem auf Pflichten des Beklagten, die dieser gegenüber dem Präsidium des A. e. V. gehabt haben (Informationspflichten, Beachtung der Entscheidungszuständigkeit des A. Präsidiums) und verletzt haben soll. Dass es sich hierbei zugleich um Geschäftsführerpflichten in Bezug auf die Klägerin handelt, hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Weder aus der Satzung noch aus der Geschäftsordnung der Klägerin ergeben sich dahingehende Pflichten des Beklagten als ihrem Geschäftsführer (vgl. Anlage K 8, K 10). § 3 Nr. 2, 3 der Geschäftsordnung der Klägerin sieht die rechtzeitige Unterrichtung von Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat über Angelegenheiten von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung vor. Eine Informationspflicht und auch andere Pflichten gegenüber dem Präsidium des A. e. V., auf deren Verletzung sich die Klägerin maßgeblich stützt, sieht ihre Geschäftsordung nicht vor.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch aus der Struktur des A. Konzerns besondere Pflichten der jeweiligen Geschäftsführung gegenüber dem Präsidium des A. e. V. nicht ergeben. Dies gilt auch für die inmitten stehende Veräußerung einer Beteiligungsgesellschaft. Eine Einbindung/Beteiligung des Präsidiums des A. e. V. bei derartigen (wichtigen) Rechtsgeschäften in Töchter-/Enkelgesellschaften erfolgt vielmehr dadurch, dass die „beherrschten“ Unternehmen jeweils Aufsichtsräte aufweisen, in denen jeweils Mitglieder des Präsidiums des A. e. V. vertreten sind. Bei der A. Verlag GmbH ist es so, dass im Aufsichtsrat neben den Geschäftsführern der Klägerin drei Mitglieder des Präsidiums des A. e. V. vertreten sind (vgl. Graphik Bl. 67 d. A.). Bei der Klägerin besteht der Aufsichtsrat ebenfalls auch aus Mitgliedern des Präsidiums des A. e. V. (vgl. Graphik Bl. 67 d. A.). Aus den vorgelegten Satzungen/Gesellschaftsverträgen und Geschäftsordnungen (vgl. Anlagen K 6, K 7, K 8; K 10, K 11, K 12) des A. e. V., der Klägerin und der A. Verlag GmbH ergibt sich des weiteren, für welche Rechtsgeschäfte eine Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsrats einzuholen ist.

Aus den Regelungen der Gesellschaften lässt sich entnehmen, dass die Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft deren Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führen. Es ist nicht ersichtlich, dass und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage den Geschäftsführern der A. Verlag GmbH die Entscheidungs- und Abschlusskompetenz genommen und dem Präsidium des A. e. V. (bzw. der Klägerin) übertragen worden sein soll. Eine Regelung, wonach das Präsidium des A. e. V. Entscheidungen der vorliegenden Art an sich ziehen kann, sieht der Senat nicht und behauptet die Klägerin auch nicht.

Für die Entscheidung über den Abschluss und für den Abschluss des Vertrags mit M. D. waren damit entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Geschäftsführer der A. Verlag GmbH zuständig, die gem. § 3 c der Geschäftsordnung (Anlage K 12) der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft hätten. Unstreitig wurde der Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile an der C. T. auch durch die Geschäftsführer bzw. von diesen bevollmächtigten Rechtsvertretern abgeschlossen (vgl. Anlage K 34).

Es bestand auch keine vertraglich begründete Leitungsmacht i. S. d. § 308 AktG, da der vorliegende (nur) mit der Klägerin bestehende isolierte Gewinnabführungsvertrag die A. Verlag GmbH nicht zu einer abhängigen Gesellschaft oder zu einem Konzernunternehmen macht (vgl. Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 3. Auflage § 291 Rdnr 18).

Damit kann die Klägerin aus der verfassten Konzernstruktur Pflichten ihres Geschäftsführers zur Information und Einbindung/Entscheidung des Präsidiums des A. e. V. im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung ihres Tochterunternehmens nicht herleiten.

Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Entscheidungszuständigkeit für die Veräußerung der C. T. auf das Präsidium des A. e. V. übertragen wurden, behauptet die Klägerin selbst nicht.

bb) Auch soweit sie sich auf die tatsächlichen Umstände/Vorgänge beruft, nämlich darauf, dass der Beklagte am 28.06.2007 das Präsidium über den Stand der Vertragsverhandlungen informierte, das Präsidium hierzu einen Beschluss gefasst hat und dass das Präsidium bereits im Vorfeld mit der Veräußerung der C. T. befasst war, kann hieraus eine weitergehende eigenständige Geschäftsführerpflicht des Beklagten im Hinblick auf Pflichten gegenüber dem Präsidium des A. e. V. nicht begründet werden.

Der Vortrag zur „Übertragung“ der Entscheidungszuständigkeit auf das Präsidium des A. e. V. ist nicht konsistent bzw. nicht geeignet, die von der Klägerin behauptete „originäre Zuständigkeit des Präsidiums des A. e. V.“ zu belegen. Mit der Veräußerung haben sich - wie die Klägerin vortragen lässt - im Vorfeld unterschiedliche Gremien des A. in unterschiedlicher Besetzung befasst. Bereits im März 2007 waren nach Angaben der Klägerin das Präsidium des A. e. V., der Aufsichtsrat der Klägerin und der A. Verlag GmbH mit der Thematik des Verkaufs von C. T. befasst. Am 09.05.2007 informierte der Beklagte in der Sitzung des Präsidiums über den aktuellen Stand der Verhandlungen. Es sollte dann in einer außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH eine weitere Behandlung der Sache erfolgen. Der Verwaltungsrat des A. e. V. hat in seiner Sitzung am 10.05.2007 einem Verkauf von C. Travel bis 30.06.2007 zugestimmt und war damit einverstanden gewesen, dass das Präsidium des A. e. V. und der Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH über die Einzelheiten und Auswahl des Käufers entscheiden. In der Sitzung des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH vom 14.06.2007 erfolgte ausweislich des als Anlage K 13 vorgelegten Protokolls entgegen dem Vortrag der Klägerin eine Übertragung der Entscheidungszuständigkeit an das Präsidium des A. e. V. nicht. Es wurden lediglich eine Beschlussempfehlung für die Sitzung des A. Präsidiums gefasst und die Verhandlungsführer (u. a. der Beklagte) mit den Kaufsinteressenten M. D. und Au. AG festgelegt. Insgesamt kann aus den geschilderten Gremienberatungen und -entscheidungen eine Übertragung der Entscheidungszuständigkeit allein auf das Präsidium und eine dem Beklagten hieraus sich ergebende Geschäftsführerpflicht der Klägerin gegenüber nicht abgeleitet werden.

Schließlich ergeben sich aus der Tatsache, dass das Präsidium sich am 28.06.2007 mit den Verkaufsverhandlungen befasste und der Beklagte hierbei eine Präsentation vorstellte, weitergehende Verpflichtungen des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin bezüglich einer Einbindung des Präsidiums des A. e. V. nicht.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Klägerin bereits nicht hinreichend dargetan hat, dass der Beklagte mit der behaupteten unzureichenden Information und Verletzung der behaupteten originären Entscheidungszuständigkeit des Präsidiums des A. e. V. ihr gegenüber bestehende Geschäftsführerpflichten verletzt hat.

b) Eine Haftung des Beklagten kommt allenfalls unter dem Aspekt in Betracht, dass er als Geschäftsführer der Klägerin und damit der Muttergesellschaft der A. Verlag GmbH letzterer keine (pflichtwidrige) Weisung zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags erteilt hat. Auf die Frage, ob ohne das Vorliegen eines Beherrschungsvertrags der Alleingesellschafter seiner Tochter-GmbH (nachteilige) Weisungen im Konzerninteresse erteilen darf und ggf. welche Auswirkungen solche haben, kommt es vorliegend nicht an. Eine Haftung des Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheitert bereits daran, dass die Klägerin eine verbindliche Weisung des Beklagten an die beiden Geschäftsführer der A. Verlag GmbH nicht hinreichend dargetan hat. Die Klägerin lässt hierzu vortragen, der Beklagte habe allein über den Verkauf an M. D. entschieden und gegenüber den Geschäftsführern der A. Verlag GmbH ein „Machtwort“ gesprochen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin kann von einer Weisung des Beklagten an die beiden Geschäftsführer der A. Verlag GmbH zum Abschluss des Vertrags mit M. D. nicht die Rede sein. Die Klägerin meint, der Beklagte habe die Geschäftsführer zum Abschluss des Vertrags „veranlasst“. Eine Konkretisierung dahingehend, wann und in welcher Weise diese Veranlassung an die Geschäftsführer ergangen sein soll, erfolgt von Seiten der Klägerin nicht. Nach der vorgelegten Geschäftsordnung der A. Verlag GmbH (§ 5, § 3 c) ergibt sich die Eigenverantwortlichkeit und Zuständigkeit der Geschäftsführer, sie unterliegen keiner Weisungsgebundenheit gegenüber der Muttergesellschaft. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag. Die Geschäftsführer der A. Verlag GmbH hätten einer (nachteiligen) Weisung durch den Beklagten auch nicht Folge leisten dürfen. Im vorliegenden Fall hätte es für den Vertragsschluss nach § 3 c Geschäftsordnung der A. Verlag GmbH der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft. Dass eine solche nicht eingeholt wurde, stellt jedoch keine Pflichtverletzung des Beklagten im Rechtsverhältnis zur Klägerin dar.

Festzuhalten ist, dass die Geschäftsführer der A. Verlag GmbH für den Vertragsschluss zuständig waren, den streitgegenständlichen Vertrag abgeschlossen haben und zwar in Kenntnis der vorangegangenen Vertragsverhandlungen, in die sie als Mitverhandlungsführer eingebunden waren, der verhandelten Vertragsinhalte und der Beratung in den Gremien des A., insbesondere des Präsidiums des A. e. V. am 28.06.2007, sowie den nachfolgenden Emails des Controllers Am. Dass der Abschluss des Vertrags mit M. D. durch die Geschäftsführer der A. Verlag GmbH auf einer pflichtwidrigen Weisung des Beklagten beruht, sieht der Senat nicht.

Für eine Alleinentscheidung des Beklagen über den Abschluss des Vertrags fehlt hinreichender Vortrag der Klageseite. Damit liegt auch ein Ermessensfehlgebrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung des Beklagten nicht vor.

c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass höchst fraglich ist, welchen (eigenen) Schaden die Klägerin durch den Vertragsschluss erlitten haben will. Die Klägerin macht primär den Schaden geltend, der dadurch entstand, dass die Veräußerung der Beteiligungen der A. Verlag GmbH an C. T. an M. D. und nicht an Aurelius AG erfolgte. Auch wenn man den von der Klägerin vorgenommenen hypothetischen Geschehensablauf und die hierfür zugrunde gelegten Prämissen annimmt, bleibt festzuhalten, dass der Schaden bei der Muttergesellschaft nicht identisch mit dem Schaden der Tochter ist. Unmittelbar geschädigt wäre - auch nach dem Vortrag der Klägerin - die A. Verlag GmbH. Der zwischen der Klägerin und der Verlag GmbH vorliegende Gewinnabführungsvertrag rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass wegen der Ausgleichspflicht der Muttergesellschaft bei dieser ein identischer (Reflex-)Schaden entstanden ist.

d) Schließlich kann die Klägerin auch keinen Schadensersatz im Hinblick auf die Verfügung des von ihr gewährten Darlehens I vom Beklagten beanspruchen. Diesbezüglich ist der Beklagte unstreitig als Geschäftsführer der Klägerin tätig geworden. Er hat in dem streitgegenständlichen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 29.06.2007 als Geschäftsführer der Klägerin über die Darlehensansprüche des Darlehens I verfügt. Wie das Landgericht zutreffend sah, war dieses Darlehen bereits nach unstreitigem Klägervortrag zum 31.03.2007 zur Rückzahlung fällig, eine Rückzahlung erfolgte nicht und war aufgrund der finanziellen Situation der C. T. nicht möglich. Da der wirtschaftliche Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs des Darlehensanspruchs der Klägerin - wie das Landgericht feststellte - wenn überhaupt sehr gering anzusetzen war, kann ein Schaden des Gesellschaftsvermögens der Klägerin durch den Verkauf des Darlehens I nicht festgestellt werden.

II.

Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht der A. Verlag GmbH gegen den Beklagten zu. Der Senat geht von einer wirksamen Abtretung von möglichen Schadensersatzansprüchen der A. Verlag GmbH gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt aus.

1. Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheiden aus, da der Beklagte unstreitig nicht Geschäftsführer der A. Verlag GmbH war.

2. Auch einen Anspruch aus § 311 AktG analog sieht der Senat nicht. Der Anspruch richtet sich gegen das faktisch herrschende Unternehmen und nicht gegen deren Geschäftsführer. Zudem verneint der Senat die Anwendbarkeit im vorliegenden GmbH Konzern. Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags (sog. Faktischer Konzern, §§ 311 - 318 AktG), deren Schutztendenz nur aktiengesellschaftsbezogen ist, erfassen die GmbH nur als herrschendes Unternehmen und nur, wenn beherrschtes Unternehmen eine AG oder KG aA ist. Eine analoge Anwendung wird weit überwiegend abgelehnt (Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, Schlussanhang KonzernR Rdnr. 5).

3. Auch eine Haftung des Beklagten aus Treuepflichtverletzung gegenüber der A. Verlag GmbH besteht nicht. Grundsätzlich kommt eine Haftung des herrschenden Unternehmens gegenüber einer abhängigen GmbH aus schuldhafter Verletzung der Treuepflicht, z. B. bei Erteilung schädlicher Weisungen an die abhängige Gesellschaft, in Betracht. Vorliegend geht es jedoch um (abgetretene) Ansprüche nicht gegen das herrschende Unternehmen, d. h. die Klägerin, sondern deren Geschäftsführer. Die A. Verlag GmbH hat keine Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen den Geschäftsführer der herrschenden Gesellschaft wegen Treuepflichtverletzung.

4. Auch soweit die Klägerin sich maßgeblich auf abgetretene Ansprüche der A. Verlag GmbH aus § 52 GmbHG i. V. m. §§ 111, 116, 93 AktG analog und damit auf Pflichtverletzungen des Beklagten als Aufsichtsratsmitglied der A. Verlag GmbH stützt, hat sie keinen Erfolg. Die Klägerin verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Danach soll der Beklagte als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH dadurch seine Pflichten verletzt haben, dass er weder die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH noch die Geschäftsführung der Klägerin noch das Präsidium des A. e. V. über die Ergebnisse der finalen Verhandlungen mit M. D. und Aurelius informierte. Außerdem habe er es pflichtwidrig unterlassen, die Geschäftsführung der A. Verlag GmbH darauf hinzuweisen, dass keine Zustimmung des Präsidiums des A. e. V. vorlag, und die Unterzeichnung des Vertrags zu verhindern. Eine Pflichtverletzung sieht die Klägerin auch darin, dass der Beklagte die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats vor Vertragsschluss nicht eingeholt habe (vgl. Schriftsatz vom 22.12.2011 Bl. 48, 54 f.d. A.).

Dem Vorwurf einer Pflichtverletzung durch das unterlassene Hinwirken auf einen Beschluss des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH liegt widersprüchlicher bzw. unklarer Vortrag der Klägerseite zugrunde. Zum einen beruft sie sich darauf, es hätte nach der Geschäftsordnung der A. Verlag GmbH einer Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft (vgl. Bl. 53 2. Absatz d. A.). Auf der anderen Seite lässt die Klägerin vortragen, der Aufsichtsrat habe gem. Beschluss vom 14.06.2007 die Entscheidung über die Veräußerung auf das Präsidium verlagert, er habe die „Zustimmungsentscheidung an das Präsidium des A. e. V.“ delegiert (vgl. Bl. 53 5. Absatz d. A.). Da sich damit bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass es eines Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH bedurfte bzw. dass der Beklagte hätte hiervon ausgehen müssen, kann sie aus einem fehlenden bzw. unterlassenen Hinwirken des Beklagten auf einen Aufsichtsratsbeschluss keine Pflichtverletzung ableiten.

In wiefern die behauptete unterlassene Information der Klägerin über die Verhandlungsergebnisse eine Pflichtverletzung des Beklagten als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Als Aufsichtsratsmitglied der A. Verlag GmbH hatte der Beklagte Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft, Informationspflichten gegenüber der Muttergesellschaft sieht der Senat nicht.

Auch soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung des Beklagten als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH darauf stützen will, dass er es unterlassen hat darauf hinzuwirken, dass das Präsidium des A. e. V. am 29.06.2007 erneut mit der Sache befasst wird bzw. dass die Geschäftsführer den Vertrag ohne erneute Befassung des Präsidiums nicht unterzeichnen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Grundlage jeder Haftung des Aufsichtsratsmitglieds nach § 116 i. V. m. 93 Abs. 1 AktG ist ein Pflichtverstoß, der in der Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds liegt. Eine Pflichtverletzung kann schon tatbestandlich ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG sinngemäß erfüllt sind (vgl. Bürger/Körber Aktiengesetz, 3. Auflage, § 116 Rdnr. 9). Die Aufsichtsratsmitglieder haben entsprechend dem Leitbild des ordentlichen Geschäftsleiters sinngemäß ihre Funktion als ordentliche „Überwacher“ einschließlich der Beratung des Vorstandes auszufüllen (vgl. Spindler/Stilz, AktG, 3. Auflage, § 116 Rdnr. 8 m. w. N.). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist i. S. d. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ausgeschlossen, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine unternehmerische Entscheidung trifft, für die er vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Auch hier ist zunächst bereits fraglich, ob den Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an C. T. überhaupt noch Kontrollpflichten trafen, wenn - wie die Klägerin vortragen lässt - die Zustimmungsentscheidung auf das Präsidium des A. e. V. übertragen wurde. Aber selbst dann, wenn man - auch bei Verlagerung der Zustimmung - eine Pflicht des Aufsichtsrats zur Kontrolle der Geschäftsführung bejahen würde, hat der Beklagte eine solche nicht verletzt. Eine Pflichtverletzung liegt nicht darin, dass der Beklagte als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH nicht auf eine erneute Befassung des Präsidiums am 29.06.2007 durch die Geschäftsführung hingewirkt hat. Ausweislich des Protokolls der Präsidiumssitzung vom 28.06.2007 hat das Präsidium die beiden Angebote ausführlich behandelt. Wie das Landgericht zutreffend feststellte, lag eine fehlerhafte Präsentation (vgl. Anlage K 25) durch den Beklagten nicht vor. Das Präsidium war über die noch offenen Fragen der beiden Vertragsverhandlungen informiert und hat in Kenntnis der offenen Punkte (bei M. D. ausdrücklich: Sanierungskosten und Vorratsbewertung durch M. D.) beschlossen „die C. T. Verlag GmbH & Co. KG sowie die C. T. Verwaltungs-GmbH entsprechend dem vorgelegten Angebot und unter den oben dargestellten Hinweisen vorrangig an die M. D.-Gruppe zu veräußern“. Einen ausdrücklichen Vorbehalt der erneuten Befassung hat das Präsidium nicht ausgesprochen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen „Hinweise“, denn daraus lässt sich eine Verpflichtung zur erneuten Befassung des Präsidiums nicht ableiten. Die Formulierung „... ist ihr Angebot (gemeint: Aurelius AG, Anmerkung des Senats) erneut in Erwägung zu ziehen.“ ist nämlich nicht dahin zu verstehen, dass das Präsidium erneut zu befassen ist. Das Präsidium hat - wie das Landgericht zutreffend feststellte - die unternehmerische Entscheidung letztlich der Geschäftsführung überlassen. Hierfür spricht auch, dass die Endverhandlungen mit M. D. neben dem Beklagten auch der damalige Präsident des A. und Vorsitzende des Präsidiums M. führte, und dass das Präsidium ausweislich der ergänzenden Information im Protokoll der Präsidiumssitzung vom 28.06.2007 feststellte:“Nach letzten Verhandlungen am 28.06.2007 zwischen Herrn Präsident M., Herrn Geschäftsführer R. und den Herren Dr. Ma. und Dr. B. von M. D.konnte eine deutliche Verbesserung bei der M. D.- Beteiligung an den Restrukturierungskosten erreicht werden...“

Auch dass der Beklagte die durch den Controller vorgenommene Vorratsbewertung nach den M. D. Grundsätzen, die in den Emails vom 28.06.2007, 23.31 Uhr und 29.06.2007, 11.04 Uhr (vgl. Anlagen K 30, 31, 32) Niederschlag gefunden haben, nicht zum Anlass nahm, die Geschäftsführung zur erneuten Befassung des Präsidiums des A. e. V. zu veranlassen, stellt keine Pflichtverletzung des Beklagten als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH dar. Aus den vorgelegten Anlagen ist ersichtlich, dass eine Lesebestätigung des Beklagten nicht vorlag, wohingegen die beiden Geschäftsführer der A. Verlag GmbH ausweislich der Lesebestätigung Kenntnis genommen haben. Damit ist bereits nicht hinreichend dargetan, dass und wann der Beklagte von den Neuberechnungen bezüglich der Vorräte Kenntnis hatte. Hinzu kommt, dass - wie das Erstgericht zutreffend ausführte - durch die in den Vertrag im Rahmen der Endverhandlungen aufgenommene Klausel über die Nachverhandlung hinsichtlich der Vorratsbewertung im Ergebnis eine in etwa der Präsentation vom 28.06.2007 entsprechende Bewertung der Vorräte erzielt wurde. Auch zu berücksichtigen ist bei einer Gesamtschau und -bewertung der Aufsichtsratspflichten des Beklagten der bestehende Zeitdruck. Dass ein solcher vorlag, ergibt sich aus den vorgelegten Protokollen, z. B. der Sitzung des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH (vgl. Anlage K 13), wonach der Verkauf einer „zum 01.07.2007 eintretenden Insolvenz vorzuziehen ist“. Auch das Protokoll der Sitzung des Präsidiums spricht davon, „Schlagzeilen wie bei Insolvenzen anderer Unternehmen... nach Möglichkeit zu vermeiden:“

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der oben dargestellten Sachverhalte bestand für den Beklagten als Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH auch keine Pflicht, die Geschäftsführung der Gesellschaft vom Abschluss des Vertrags mit M. D. abzuhalten. Wie das Landgericht zutreffend ausführte, lag eine unternehmerische Entscheidung vor. Der Beklagte wie auch die Geschäftsführer der Gesellschaft durften vernünftigerweise annehmen, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. So ergibt sich aus dem Präsidiumsbeschluss, dass eine bevorzugte Veräußerung an M. D. auch unter Berücksichtigung des Vorratsbewertungsrisikos erfolgen sollte und dass die Nachverhandlungen insbesondere im Hinblick auf eine Fixierung der Beteiligung an den Restrukturierungskosten erfolgen sollten. Dies ist geschehen. Ausweislich des Vertrags erfolgte hinsichtlich der Vorratsbewertung die Aufnahme der Verhandlungsklausel. Hierbei war unstreitig auch der Vorsitzende des Präsidiums des A. e. V. M. in die Verhandlungen maßgeblich einbezogen. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Urteil ist ergänzend zu verweisen.

III.

Ansprüche aus abgetretenem Recht des A. e. V. gegen den Beklagten als Leitenden Angestellten kann die Klägerin ebenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg geltend machen.

Diesbezüglich besteht eine anderweitige Rechtshängigkeit vor dem Arbeitsgericht. Ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgericht München vom 21.05.2012 sind dort nach wie vor die von der Klägerin behaupteten und an sie abgetretenen Schadensersatzansprüche des A. e. V. gegen den Beklagten rechtshängig. Es handelt sich um den selben Streitgegenstand und Identität der Parteien. Die vorliegende weitere Klage ist unzulässig, da ein Rechtsstreit zwischen den selben Parteien und über den selben Streitgegenstand rechtshängig ist, hierunter fallen auch Rechtsstreite in einem anderen Rechtsweg § 17 Abs. 1 S. 2 GVG.

Der Beklagte wie auch die Geschäftsführung der A. Verlag GmbH konnten daher davon ausgehen, dass die Entscheidung für eine Veräußerung an M. D. durch den Beschluss des Präsidiums des A. e. V. vom 28.06.2007 gedeckt war und dass die Geschäftsführung im Rahmen des ihr eingeräumten unternehmerischen Ermessen handelte. Damit konnte der Beklagte annehmen, dass auf der Grundlage angemessener Informationen und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände die Entscheidung für die Veräußerung an M. D. zum Wohle der Gesellschaft erfolgte.

IV.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Verfahrenspflichten durch das Erstgericht berufen. Eine erneute Vernehmung des Zeugen Am. hatte nicht zu erfolgen. Das Landgericht hatte den Parteien nach Vernehmung des Zeugen Am. Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme eingeräumt. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 20.01.2014 Protokollberichtigung hinsichtlich der protokollierten Aussage des Zeugen. Diese lehnte das Erstgericht zutreffend unter Verweis darauf, dass der Zeuge die protokollierte Aussage genehmigte, ab. Ein Anlass für eine erneute Vernehmung des Zeugen zum gleichen Beweisthema bestand nicht. Auch weitere Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere hätte die Klägerin, wenn sie eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht rügt, in der Berufungsbegründung ausführen müssen, was sie bei entsprechendem Hinweis vorgetragen hätte. Dies gilt auch für die beanstandete einseitige Verlängerung der Stellungnahmefrist für die Beklagtenseite.

Damit bleibt die Klage, mit der die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Veräußerung u. a. der Beteiligung der A. Verlag GmbH an C. T. geltend macht, ohne Erfolg und ist die Berufung zurückzuweisen.

V.

Da der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen, war über den Hilfsantrag, der für den Fall gestellt wurde, dass das Gericht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen aus dem Betrag von 5.129.881,00 Euro ab dem 03.06.2008 nicht zuerkennen sollte, nicht zu entscheiden.

VI.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung bzw. Aufsichtsratshaftung maßgeblich die Umstände des vorliegenden Einzelfalls, das Vorbringen der Parteien hierzu und dessen rechtliche Würdigung vorgenommen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171, 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(3) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.

(4) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionär geltend gemacht werden. Der Aktionär kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.

(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.

(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.

(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171, 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(3) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.

(4) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.