Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft

17.01.2010

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Anwalt für Datenschutzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Mit dem Gesetz vom 29.Juli 2009 hat der Gesetzgeber neue, lange geforderten Änderungen im Datenschutzrecht beschlossen. Dabei hat er allen Betroffenen (sowohl Kreditinstituten, als auch Verbrauchern) viel Zeit gelassen, um die Gültigkeit des neuen Gesetzes auf sich zu kommen zu lassen - das sog. Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes tritt erst am 01.04.2010 in Kraft.

In der hier kurz besprochenen Änderung des Gesetzes geht es um den Umgang mit personenbezogenen Daten in Auskunfteien, welcher im Wesentlichem modifiziert wurde. Die Datenschutznovelle hat nämlich neue Regelungen zur Datenübermittlung zwischen kreditgebenden Institutionen und Auskunfteien eingeführt.

Gem. des neu eingeführten § 28 a BDSG ist die Übermittlung der sog. Negativmerkmale nur unter den dort aufgezählten Voraussetzungen zulässig. Die neue Vorschrift legt die Bedingungen für die Weitervermittlung von offen stehenden Forderungen, bestrittenen Kontosaldos oder dem Schuldner bis dato nicht bekanntgegebenen Information an den Vertragspartner, d.h. Kreditinstitut fest.

Grundvoraussetzung für die Übermittlung an die Auskunftei ist, dass die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist und dass die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interesse erforderlich ist. An einer Wahrung der berechtigten Interesse mangelt es aber schon dann, wenn Einwände oder Einreden gegen die Forderung geltend gemacht werden, d.h. wenn der Schuldner beispielsweise den Grund oder die Höhe der Forderung bestreitet.

Die Übermittlung darf aber auf jeden Fall nach § 28a I Nr.1 BDSG erfolgen, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt. Das gleiche gilt, wenn die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist.

Ist die betroffene Forderung weder festgestellt noch anerkannt, soll eine Übermittlung nach Nr. 4 des § 28 BDSG nur zulässig sein, wenn der Betroffene vor der Meldung der Forderung an die Auskunftei ausreichend Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten. In diesen Fällen muss der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein und es müssen zwischen der ersten Mahnung und der Meldung mindestens vier Wochen liegen. Außerdem muss die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig über die bevorstehenden Übermittlung unterrichtet haben.   
Die Forderung darf darüber hinaus nicht bestritten sein, ein treuwidriges Bestreiten durch den Betroffenen hindert die Übermittlung laut der Gesetzesbegründung allerdings nicht.

Die Nr. 5 des § 28a I BDSG erfasst schließlich die Fälle, in denen objektiv die Voraussetzungen vorliegen, nach denen das der Forderung zu Grunde liegende Vertragsverhältnis vom Vertragspartner des Betroffenen wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann. Hier liegt bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen, so dass sein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Angaben über die entsprechende Forderung hinter das berechtigte Interesse der Unternehmen an der Übermittlung der Angaben an die Auskunftei zurücktritt. Voraussetzung allerdings für eine solche Übermittlung ohne die längere Mahnprozedur ist, dass die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Positivdaten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Vertrages im Rahmen eines Bankgeschäfts dürfen nach dem neuen Gesetz auf Grund des neu eingeführten Erlaubnistatbestands des § 28a II BDSG übermittelt werden. Danach dürfen Kreditinstitute die angegebenen Daten an die Auskunfteien übermitteln, sofern nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der Daten im Einzelfall offensichtlich überwiegt. Diese Datenübermittlungen sind heute mangels spezieller Rechtsgrundlage derzeit auf eine Einwilligung des Betroffenen nach § 4 BDSG gestützt.    

Nachträgliche Änderungen der Tatsachen, die einer Übermittlung von Negativ- wie Positivdaten zu Grunde liegen, muss die einmeldende Stelle nach § 28a III BDSG der Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung mitteilen.

Von einer kleinen Bedeutung ist die durch § 29 II S.5 BDSG eingefügte Regelung: „die übermittelnde Stelle hat Stichprobeverfahren nach § 10 Abs.4 Satz 3 durchzuführen und dabei auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses einzelfallbezogen festzustellen und zu überprüfen.“ Sie bezieht sich auf die bereits in vergleichbarer Form bestehende Stichprobenempfehlung in § 10 IV BDSG. Die durch das OLG und LG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. vom 14.12.2008, LG Düsseldorf, Urt. vom 05.05.2008) neu entwickelte Rechtsprechung, dass das berechtigte Interesse des Betroffenen in einem automatisierten Verfahren der Kreditinstitute nicht ausreichend (oder sogar kaum) überprüft werde und somit sei immer eine Einzellfallabwägung erforderlich, hat sich in dieser Änderung kaum wiedergefunden.

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Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

 
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Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume


(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder3. zur Wahrnehmung berechti

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken


(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liege

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Referenzen

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.