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Redaktioneller Kontext

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Was Bonn rechtlich von anderen Orten unterscheidet

§ 51 Absatz 1 Satz 1 GWB trägt die Überschrift „Sitz, Organisation" und bestimmt: Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Damit sitzt in Bonn die Behörde, die über Fusionen entscheidet, Kartelle verfolgt und den Missbrauch von Marktmacht kontrolliert.

Der Ort ist hier ausnahmsweise nicht nur Adresse, sondern Anknüpfungspunkt des Rechtsschutzes: Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist nach § 73 Absatz 1 GWB die Beschwerde zulässig, und über sie entscheidet nach § 73 Absatz 4 Satz 1 GWB das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht — in Fusionskontrollsachen (§§ 35 bis 42 GWB) das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht. Einen Sonderweg hat der Gesetzgeber für die Missbrauchsaufsicht über marktmächtige Digitalkonzerne geschaffen: In Verfahren nach § 19a GWB entscheidet nach § 73 Absatz 5 GWB der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug — die Oberlandesgerichtsebene entfällt dort vollständig.

Was daraus nicht folgt: Der Sitz des Bundeskartellamts sagt nichts über die Qualität der Anwaltschaft in Bonn. Welches Oberlandesgericht nach § 73 Abs. 4 GWB zuständig ist, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht, sondern aus landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen — es wird hier deshalb bewusst nicht benannt.

Belege

NormWortlaut-KernFundstelleRechtsstand
§ 51 Abs. 1 S. 1 GWB„Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn."ra.de/g/gwb-51#abs1 · gesetze-im-internet.de/gwb09.07.2026
§ 73 Abs. 1 GWB„Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig."ra.de/g/gwb-73#abs1 · gesetze-im-internet.de/gwb09.07.2026
§ 73 Abs. 4 S. 1 GWB„das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht … in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht"ra.de/g/gwb-73#abs4 · gesetze-im-internet.de/gwb09.07.2026
§ 73 Abs. 5 GWBBGH entscheidet „im ersten und letzten Rechtszug" über Verfügungen nach § 19a GWBra.de/g/gwb-73#abs5 · gesetze-im-internet.de/gwb09.07.2026

Quelle: gesetze-im-internet.de (amtliches Bundesrecht, § 5 UrhG).

Zitiervorschlag

ra.de-Redaktion, Bundesrechtlicher Ortsbezug Bonn, ra.de/anwaelte/bonn, Rechtsstand 09.07.2026, abgerufen am [Datum].

Welche Bundesbehörde sitzt in Bonn?
Das Bundeskartellamt — § 51 Abs. 1 Satz 1 GWB: „eine selbstständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn".
Wohin geht die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundeskartellamts?
Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 GWB an das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht; in Verfahren nach § 19a GWB dagegen nach § 73 Abs. 5 GWB unmittelbar an den Bundesgerichtshof.

Fakten

Ort:
Bonn
Bundesrechtlicher Anker:
Sitz des Bundeskartellamts (§ 51 Abs. 1 S. 1 GWB)
Verfahrensfolge:
Beschwerdezuständigkeit knüpft an den Behördensitz (§ 73 Abs. 4 GWB); Sonderrechtszug zum BGH bei § 19a GWB (§ 73 Abs. 5 GWB)
Rechtsgebiete:
Kartellrecht; Wettbewerbsrecht; Wirtschaftsverwaltungsrecht

Der Text bewertet keine Personen und keine Kanzleien.

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Quelle: justizadressen.nrw.de, allgemeiner Gerichtsstand (Auskunft, keine Feststellung), 30.08.2026, Zuordnung plz+name

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