Vergabekammer Südbayern Beschluss, 04. Juni 2018 - Z3-3-3194-1-08-03/18

bei uns veröffentlicht am04.06.2018

Gericht

Vergabekammer Südbayern

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 1). 

3. Für das Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von …,00 Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen. 

4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin zu 1) war notwendig.

Gründe

I.

Die Antragsgegner beabsichtigen die Vergabe von Schienenpersonennahverkehrsleistungen der A… Netze. Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgte am 20.12.2017 im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum EU-Amtsblatt der europäischen Union im Wege eines offenen Verfahrens.

Die Leistungen werden in zwei Losen vergeben. Los 1 enthält Verkehrsleistungen auf verschiedenen Linien (ca. 7,4 Mio. Zugkilometer pro Jahr), die mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu erbringen sind und Los 2 enthält Verkehrsleistungen auf verschiedenen Linien (ca. 3,3 Mio. Zugkilometer pro Jahr), die mit dieselbetriebenen Fahrzeugen zu erbringen sind. Die Leistungen sind für beide Lose frühestens ab Beginn des Fahrplanjahres 2022 zu erbringen (Ziffer II.2.4, 2.7 der Bekanntmachung). Bei Los 1 endet der Vertrag am 10.12.2033, bei Los 2 endet der Vertrag am 14.12.2030 und kann jeweils optional um ein Jahr verlängert werden.

Nebenangebote wurden nicht zugelassen.

Es können Angebote auf ein oder beide Lose abgegeben werden. Streitgegenständlich ist vorliegend Los 1. Die Antragstellerin ist Altbetreiberin der Verkehrsleistung auf den Strecken des Loses 1.

Für die Erbringung der Verkehrsleistungen sind bei beiden Losen sowohl Gebrauchtfahrzeuge ab dem Baujahr 2008, als auch Neufahrzeuge zugelassen.

Nach Ziffer 2.5 der Bekanntmachung ist der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium. Hinsichtlich der Kriterien wurde auf die Beschaffungsunterlagen verwiesen.

Der Zuschlag soll gemäß der Leistungsbeschreibung Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 bei beiden Losen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt dabei in beiden Losen nach einer Formel, mit der jeweils ein Wertungspreis errechnet wird. Dieser errechnet zum einen, dass der Angebotspreis auf die Vertragslaufzeit hochgerechnet wird und von diesem Preis zum anderen bestimmte Beträge in Abzug gebracht werden, die den Angeboten zu Gute kommen, wenn und soweit sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Nach Ziffer 2.1 und 2.2 der Leistungsbeschreibung ist bei beiden Losen das wirtschaftlichste Angebot, das Angebot mit dem niedrigsten fiktiven Preis (Pf).

Der fiktive Preis (Pf) errechnet sich nach Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung bei Los 1 nach folgender Formel:

„(Pf)= Pa – Q – K –F"

Dabei entspricht Pa dem Preis des jeweiligen Angebots gemäß Pos. X des Kalkulationsschemas (Anl. 15.1 zur Leistungsbeschreibung).

Q steht für einen Abzugsbetrag, der vom Preis entsprechend der nach dem Angebot des Bieters angebotenen und angebotenen Qualitäten sowie der Ausstattung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge abgezogen wird. Der von Q maximale Abzugsbetrag beträgt 270 Mio. €.

Q bezieht sich auf die in Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung näher definierten Qualitätsmerkmale, soweit die Angebote über die in den Vergabeunterlagen genannten Mindestanforderungen hinausgehen oder wenn bei einzelnen Unterkriterien keine Mindestanforderungen genannt werden mit insgesamt bis zu 15/30 des maximalen Abzugsbetrags. Dabei werden folgende Unterkriterien gemäß Ziffer 2.1 Zuschlagskriterien Los 1 bewertet:

„Anschlusssicherheit (vgl. Ziffer 5.2.2) mit bis zu 3/30,

Fahrgastinformation (vgl. Ziffer 5.5.2) mit bis zu 3/30,

Sauberkeit/Mängelfreiheit/Sicherheit/Erscheinungsbild (vgl. Ziff. 5.6) mit bis zu 3/30,

Servicepersonal im Zug (vgl Ziffer 5.7) mit bis zu 3/30,

Pünktlichkeit (vgl. Ziffer 5.2.1) mit bis zu 1/30,

Notfall- und Störungsmanagement (vgl. Ziffer 5.3) mit bis zu 1/30 und

Kundengarantien (vgl. Ziffer 5.1.3 „Beschwerdemanagement“) mit bis zu 1/30 des o. g. maximalen Abzugsbetrags.“

Zudem wird die Ausstattung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge (vgl. Ziffer 4.1.4 der Leistungsbeschreibung) bis zu 15/30 des o.g. maximalen Abzugsbetrags gewichtet, soweit diese für bestimmte Ausstattungsmerkmale über die in den Vergabeunterlagen insoweit jeweils genannten Mindestanforderungen hinausgehen, oder – wenn bei einzelnen Merkmalen keine Mindestanforderungen genannt werden - Qualitäten verbindlich angeboten werden. Dies wurde noch im Einzelnen ausgeführt.

K steht für einen Abzugsbetrag, der dem jeweiligen Angebot gutgeschrieben wird, wenn der Bieter darauf verzichtet, die vom Freistaat Bayern zur Unterstützung der Fahrzeugfinanzierung angebotene Kapitaldienstgarantie in Anspruch zu nehmen.

F stellte ursprünglich einen Abzugsbetrag dar, der vom Preis des Bieters abgezogen wird, wenn der Bieter nach seinem Angebot den Einsatz von Neufahrzeugen für die Erbringung der Leistungen vorsieht. Maximal kann durch F ein Abzugsbetrag von 85 Mio. Euro erreicht werden. Die genaue Höhe des einem Angebots ggf. gutzuschreibenden Abzugsbetrags F bemisst sich nach den ursprünglichen Regelungen der Ziffer 4.1 der Leistungsbeschreibung nach der Anzahl der Sitzplätze, die mittels Neufahrzeugen angeboten werden. Je derartigem Sitzplatz wird dem entsprechenden Angebot ein Betrag in Höhe von 5.500,- € gutgeschrieben.

Dagegen errechnet sich der fiktive Preis bei Los 2 gemäß Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung nach folgender Formel:

„(Pf)= Pa – Q“.

Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde auf den 27.07.2018, 12:00 Uhr festgesetzt.

Die Antragstellerin rügte das Wertungskriterium F mit Telefax vom 15.01.2018. Geltend gemacht wurde insbesondere eine Diskriminierung der Antragstellerin, als der aktuellen Betreiberin des Loses 1 und Inhaberin von Gebrauchtfahrzeugen, sowie ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB.

Für eine Differenzierung bei der Wertung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weil sich aufgrund der Anforderungen an diese Fahrzeuge, keine qualitativen Unterschiede zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ergäben. Insbesondere sei der Abzugsbetrag F in der Höhe willkürlich festgesetzt worden. Auch würden qualitative Unterschiede beim Abzugsbetrag F und bei der Qualitätswertung (Q) doppelt berücksichtigt. Ferner finde eine Diskriminierung der Antragstellerin statt, die sich in tatsächlicher Hinsicht im Vergleich mit dem Vorgehen in Los 2 gegenüber dem dortigen Inhaber von Gebrauchtfahrzeugen offenbare, da in Los 2 keine Gebrauchtfahrzeuge durch einen Abzugsbetrag benachteiligt würden.

Mit Schreiben vom 05.03.2018, eingegangen per Telefax am 07.03.2018, wurde die Rüge abgewiesen.

Nachdem der Rüge durch die Antragsgegner nicht abgeholfen wurde, stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.03.2018 einen Nachprüfungsantrag und beantragte,

  • 1.gegen die Antragsgegner das Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 GWB einzuleiten,

  • 2.zu entscheiden, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist und geeignete Maßnahmen zu treffen, um bei fortbestehender Beschaffungsabsicht der Antragsgegner die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen der Antragstellerin zu verhindern,

  • 3.die Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren nur unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen,

  • 4.die Vergabeakte beizuziehen und der Antragstellerin gemäß § 165 GWB Akteneinsicht zu gewähren,

  • 5.den Antragsgegnern die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen.

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Insbesondere sei die Antragstellerin antragsbefugt, da sie Interesse am Auftrag habe und dieses Interesse durch die Anforderung der Ausschreibungsunterlagen, ihrer Nachfragen und ihrer Rüge dokumentiert habe. Sie mache auch eine Verletzung ihrer Rechte geltend. Bei unveränderter Fortsetzung des Vergabeverfahrens entstehe der Antragstellerin ein Schaden, da durch das von der Antragstellerin gerügte rechtswidrige Zuschlagskriterium ihre Zuschlagschancen vereitelt würden, da Angebote mit Neufahrzeugen deutlich besser bei der Wertung gestellt seien. Ihr Angebot werde durch den Abzugsbetrag F in einem Maße beeinträchtigt, dass ein Angebot mit Gebrauchtfahrzeugen keine Aussicht auf den Zuschlag habe. Zudem habe die Antragstellerin die beanstandeten Verstöße rechtzeitig innerhalb von zehn Tagen nach dem Erkennen der Rechtswidrigkeit und innerhalb der Angebotsfrist am 15.01.2018 gerügt, nachdem sie die Vergabeunterlagen am 04.01.2018 erhalten habe. Auch sei die 15-Tagefrist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB beachtet worden, da die Antragstellerin die Rückweisung der Rüge am 07.03.2017 erhalten habe, und der Nachprüfungsantrag am 22.03.2018 gestellt worden sei.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Der Abzugsbetrag F sei in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung – insbesondere auch der Festlegung der konkreten Höhe – vergaberechtswidrig. Trotz aller vergaberechtlich eingeräumten Beurteilungsspielräume unterliege die Gestaltung der Zuschlagskriterien vergaberechtlichen Grenzen.

Mit dem Abzugsbetrag F würden die Antragsgegner den fiktiven Wertungspreis bei Los 1 für solche Angebote verringern, die Neufahrzeuge vorsehen. Der maximale Abzugsbetrag könne 85 Mio. € erreichen. Der Zuschlag erfolge auf den niedrigsten fiktiven Wertungspreis. Durch den Wertungsabschlag F werden die Angebotspreise in Los 1 zugunsten von Angeboten mit Neufahrzeugen verschoben. Der Zuschlag bei Los 1 werde durch den massiven Wertungsabschlag für Gebrauchtfahrzeuge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an ein Angebot mit Neufahrzeugen erteilt werden, - und das, obwohl Neu- und Gebrauchtfahrzeuge in Los 1 die gleichen technischen und qualitativen Mindestanforderungen erfüllen müssten. Der Abzugsbetrag F verhindere insofern weiteren Wettbewerb durch ein Angebot, bei dem die Leistungen mit Gebrauchtfahrzeugen erbracht werden. Der „Vorteil“ eines Angebots mit Gebrauchtfahrzeugen werde bereits durch den „Nachteil“ der sehr umfangreichen Anpassungen der Gebrauchtfahrzeuge an die für alle Bieter geltenden fahrzeugbezogenen Vorgaben der Leistungsbeschreibung aufgezehrt. Mit dem Abzugsbetrag F würden die Antragsgegner zusätzlich aktiv in den Wettbewerb eingreifen und die Abgabe eines Angebots mit Gebrauchtfahrzeugen unwirtschaftlich machen. Die Antragstellerin habe im Rahmen einer Vergleichsrechnung die Abgabe eines Angebots mit Gebrauchtfahrzeugen und eines solchen mit Neufahrzeugen gegenübergestellt. Dabei habe sie festgestellt, dass durch die Festsetzung des hohen Abzugsbetrags F es zu einem erfolglosen Angebot führe, wenn Leistungen mit Gebrauchtfahrzeugen angeboten würden. Vor diesem Hintergrund diskriminiere der Abzugsbetrag F die Antragstellerin, die über Gebrauchtfahrzeuge verfüge, unmittelbar. Die Antragsgegner seien nicht berechtigt gleichwertige Angebote durch Gestaltung der Zuschlagskriterien dergestalt zu verschlechtern, dass Angebote (hier in Form von Gebrauchtfahrzeugen der Altbetreiberin) im Wettbewerb nicht zum Zuge kommen könnten. Der Abzugsbetrag als solcher und in seiner Höhe entspreche auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB. Der Wertungsabschlag für Neufahrzeuge führe zu einer künstlichen Verteuerung eines wirtschaftlich günstigeren Angebots. Dies stelle einen Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB dar. Die Wertungsabschläge seien ein willkürlicher Eingriff in den Wettbewerb und verstoßen zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 2 GWB. Ferner führe dieser Eingriff entgegen § 127 Abs. 1 S. 1 GWB, § 97 Abs. 2 S. 2 GWB zu einem Zuschlag auf ein unwirtschaftliches Angebot. Auch mangle es dem Zuschlagskriterium am erforderlichen Auftragsbezug i.S.d. § 127 Abs. 3 S. 1 GWB.

Hinsichtlich der vergaberechtlichen Grenzen von Zuschlagskriterien wurde vorgetragen, dass diese angemessen sein müssten. Insbesondere dürfe die Überbetonung eines Zuschlagskriteriums nicht dazu führen, dass Bieter, die in diesem Kriterium unterliegen, einen Rückstand erleiden, der sich durch positive Merkmale des Angebots in anderen Zuschlagskriterien nicht mehr aufwiegen lasse. Ferner müsse der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen und die Kriterien müssten als geeignet angesehen werden, um die Qualität zu bewerten. Der als Zuschlagskriterium ausgestaltete Abzugsbetrag F genüge den vergaberechtlichen Grundsätzen gerade nicht.

Hinsichtlich der unzulässigen Diskriminierung wurde vorgetragen, dass die Antragstellerin derzeit die Verkehre auf den ausgeschriebenen Strecken des Loses 1 erbringe. Sie beabsichtige für Los 1 Verkehrsdienste mit Gebrauchtfahrzeugen anzubieten, die neuer als das Baujahr 2008 seien. Biete sie diese für Los 1 an, führe dies zu einem um 85 Mio. € höheren fiktiven Wertungspreis als Angebote mit Neufahrzeugen. Dies führe dazu, dass sie praktisch den Zuschlag nicht erhalten könne. Die Antragstellerin werde dadurch gegenüber allen Anbietern von Neufahrzeugen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Neu- und Gebrauchtfahrzeugen seien gleich, weil sie die gleichen qualitativen Anforderungen erfüllen müssten. Die Mindestanforderungen an die anzubietenden Fahrzeuge differenzierten in keiner Weise zwischen Gebraucht- und Neufahrzeugen - sowohl hinsichtlich des Äußeren, als auch was die Gestaltung des Fahrgastraums angehe -. Überdies würden durch den Abzugsbetrag Q in den Zuschlagskriterien Qualitäten bei den Fahrzeugen bereits gewürdigt. Gebrauchtfahrzeuge müssten nach Ziffer 4.1.2 Bulletpoint 2 auch umfassend gereinigt und aufgefrischt werden, sodass die Fahrzeuge „in einem neuwertigen Zustand erscheinen“.

Auch seien die Ausführungen der Antragsgegner in der Rügeantwort unzutreffend, wonach technische Unterschiede „im Bereich Fahrgast- und Triebfahrzeugführersicherheit“ bestünden, indem Gebrauchtfahrzeuge z.B. die neuen Crash-Normen aus den aktuellen TSI LOC & PAS (Verordnung Nr. 1302/2014/EU) nicht zu erfüllen“ bräuchten und „im Bereich Brandschutz“ Unterschiede beständen, für die ebenfalls die Verordnung Nr. 1302/2014/EU gelte. Denn nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1302/2014/EU gelten die Anforderungen der Verordnung für alle Fahrzeuge des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, die ab dem 01.05.2015 in Betrieb genommen wurden. Die Verkehrsleistungen seien vorliegend erst ab 12.12.2021 zu erbringen.

Deshalb sei es möglich, dass vor dem 12.12.2021 bereits eingesetzte Gebrauchtfahrzeuge, die nach Inkrafttreten den Anforderungen aus dieser Verordnung erstellt worden seien, den Anforderungen der Verordnung bereits ohne Weiteres genügen. Solche Gebrauchtfahrzeuge dürften nicht dem Abzugsbetrag F unterliegen, da die angeblich für den Abzugsbetrag F ursächlichen höheren Sicherheits- und Brandschutzanforderungen nicht nur für Neufahrzeuge maßgeblich seien. Zudem sei zu beachten, dass Gebrauchtfahrzeuge auch im Hinblick auf die gestellten Standards in der Verordnung nachgerüstet werden können.

Aufgrund der bestehenden Übergangsregelungen sei es überdies möglich, dass neue Fahrzeuge über bestehende Rahmenverträge beschafft werden, die aufgrund des Bestandsschutzes für die Baureihe die neuen Normen der Verordnung Nr. 1302/2014/EU gerade noch nicht einhalten müssten. Deshalb fände vorliegend eine Ungleichbehandlung qualitativ gleicher Fahrzeuge statt.

Der Anzugsbetrag F könne überdies tatsächlich allein auf die Antragstellerin angewendet werden, aber nicht auf andere Bieter. Dies stelle auch eine Ungleichbehandlung dar, da die abstrakt formulierte Vorgabe diskriminierend sei, wenn diese von vornherein tatsächlich nur einen Anwendungsfall habe, wie vorliegend. Es gebe kein Unternehmen im Eisenbahnverkehrsmarkt, welches über freie Gebrauchtfahrzeugkapazitäten verfüge, die die geforderten Ausstattungsmerkmale erfüllen. Auch existiere in Deutschland kein funktionierender Gebrauchtfahrzeugmarkt für Schienenpersonenverkehrsfahrzeuge. Dies wurde näher erläutert. Insbesondere sei erst recht keine Menge an Gebrauchtfahrzeugen (erforderlich seien hier über 40 Fahrzeuge) erhältlich, die vorliegend die geforderte Leistung sicherstellen könne.

Auch die vereinzelt zu findenden Leasinganbieter seien fokussiert auf Leasing innerhalb der Bindungsdauer eines Verkehrsvertrags oder in einer gesicherten Anschlussverwendung (Wiedereinsatzgarantie). Überkapazitäten würden dort kaum vorgehalten. Es gäbe zwar einige Anbieter am Markt, die auch dauerhaft Angebote für einige wenige Einzelfahrzeuge bereithielten. Diese beträfen allerdings immer Loks, aber nicht Angebote für die in jedem Fall erforderlichen Fahrgastwägen. Auch müssten diese ja den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung genügen und seien gerade nicht auf dem Markt erhältlich.

Ein Indiz, warum in Los 2 im Unterschied zu Los 1 kein Abzugsbetrag F in der Wertung verankert worden ist, sei darin zu sehen, dass dort einem Leasinganbieter Gebrauchtfahrzeuge gehören, die dieser in Bezug auf die Durchführung des bestehenden Verkehrsvertrages angeschafft habe. Die Antragsgegner würden hier wohl davon ausgehen, dass der Leasinggeber die Fahrzeuge ohne weiteres für eine weitere Periode allen Bietern zur Verfügung stellen werde. Vor diesem Hintergrund, würde der Abzugsbetrag F von vornherein nur die Antragstellerin treffen. Die Einführung des Abzugsbetrags F ziele insofern auch nicht auf die Abbildung von Qualitätsunterschiede der Angebote ab, sondern sei darauf gerichtet, unzulässigerweise vermeintliche Kalkulationsvorteile der Antragstellerin zu beseitigen.

Damit finde auch eine Ungleichbehandlung zwischen Anbietern von Gebrauchtfahrzeugen des Loses 1 zu denen des Loses 2 – ohne sachlichen Grund – statt.

Ferner läge keine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Gebraucht- und Neufahrzeugen vor. Es lägen keine Mehrqualitäten bei Neufahrzeugen vor. Die Antragsgegner hätten sich zumindest Gedanken machen müssen, warum Gebrauchtfahrzeuge – auch wenn diese ggf. erst wenige Monate alt seien und alle qualitativen Anforderungen erfüllten – 85 Mio. € weniger wert seien als Neufahrzeuge. Dies sei nicht ersichtlich, zumal an die qualitativen Merkmale von Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen die gleichen Anforderungen gestellt werden. „Mehrqualitäten“ seien überdies durch das Wertungskriterium Q berücksichtigt. Es dürfe keine „Mehrfach-Berücksichtigung“ erfolgen. Ferner sei vorliegend den Verdingungsunterlagen keine Definition der Neu- und Gebrauchtfahrzeuge zu entnehmen.

Selbst eine ausschließliche Anwendung der Verordnung auf Neufahrzeuge würde den Abzugsbetrag F in seiner gegenwärtigen Höhe sachlich nicht begründen.

Die Antragsgegner hätten in der Rügeantwort auf Sicherheitsaspekte (Unglück in Bad Aibling) verwiesen. Wenn konkrete Sicherheitsaspekte den Antragsgegnern wichtig gewesen seien, hätten sie entsprechende Anforderungen in der Leistungsbeschreibung festlegen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die angebliche Berücksichtigung der europäischen Anforderungen rechnerisch zu einem Abzugsbetrag F in der gegenwärtigen Höhe von 85 Mio. € (Abschlag von 5.500 € pro Sitzplatz) führen solle.

Auch werde bezweifelt, dass höhere Sicherheits- und Brandschutzstandards maßgeblich für den Abzugsbetrag F gewesen seien und dessen festgesetzte Höhe. Entsprechende Erwägungen seien bei Los 2 überhaupt nicht gestellt worden. So werden bei Los 1 lediglich 69 km pro Strecke eingleisig erbracht, während bei Los 2 dagegen 172 km, wodurch bei Los 2 ein höheres Unfallrisiko bestehe. Dies wurde noch näher ausgeführt.

Ferner korrelierten die jeweiligen Abzugsbeträge in verschiedenen Ausschreibungen in keiner Weise mit der Begründung höherer Sicherheit, so dass es auf der Hand liege, dass die Begründung vorgeschoben worden sei. Dazu legte die Antragstellerin eine Tabelle mit früheren Ausschreibungen, die jeweilige max. Geschwindigkeit und ggf. den Abzugsbetrags vor.

Zudem könne die Ungleichbehandlung nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, die Antragstellerin habe wie alle anderen Bieter die Möglichkeit, Neufahrzeuge für Los 1 anzubieten, da der Auftragsgegenstand gerade nicht den Einsatz von Neufahrzeugen fordere und die Antragsgegner an die Festlegung des Auftragsgegenstandes gebunden seien. Wenn Neu- und Gebrauchtfahrzeuge die gleichen technischen Mindestanforderungen erfüllen müssen, Gebrauchsfahrzeuge vor Aufnahme der Verkehrsleistung in ein „neuwertiges“ Erscheinungsbild versetzt werden müssen und Qualitätsunterschiede durch Wertungskriterium Q bereits abgedeckt sind, dann gäbe es keinen sachlichen Grund mehr für den Abzugsbetrag F.

Es liege auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, indem eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein müsse. Dies erfülle die Ausgestaltung des Abzugsbetrags F nicht.

Ferner verstoße der Abzugsbetrag gegen den Wettbewerbsgrundsatz i. S. d. § 97 Abs. 1 GWB, insbesondere seien die Antragsgegner nicht dazu befugt etwaige Wettbewerbsvorteile der Antragstellerin oder anderer Bieter im Rahmen der Angebotswertung zu nivellieren.

Zudem liege ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz i. S. d. § 127 Abs. 1 S. 1 GWB, § 97 Abs. 1 S. 2 GWB vor. Der Zuschlag müsse auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen. In der Bewertung dürfe die Qualität nicht dergestalt einfließen, dass im Ergebnis einem schlechteren Angebot zum Zuschlag verholfen werde, weil aufgrund der unsachgemäßen Festsetzung von Abzugsbeträgen angeblich (aber nicht nachweisbar) vorhandene Unterschiede der Leistungen bei Zuschlagserteilung monetär unverhältnismäßig überbewertet werden. Trotz des günstigen Preises werde vorliegend ein Bieter von Gebrauchtfahrzeugen aufgrund des willkürlich festgesetzten Abzugsbetrags hinter Neufahrzeuge zurückfallen, obwohl der Beschaffungsbedarf ausdrücklich auch Gebrauchtfahrzeuge umfasse. Infolge des Wertungsabschlags F werde im Ergebnis ein Bieter den Zuschlag erhalten, der nicht notwendigerweise das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben habe. Der Abzugsbetrag verbillige fiktiv das Angebot eines Bieters mit Neufahrzeugen, wobei die Höhe des Abzugs nicht mit entsprechenden Qualitätsverlusten eines solchen Gebrauchtfahrzeugangebots einhergehe. Ein Bieter mit Neufahrzeugen könne entsprechend ein höheres Bestellerentgelt und / oder niedrigere Qualitäten anbieten als ein Anbieter mit Gebrauchtfahrzeugen, ohne das ernsthafte Risiko eingehen zu müssen, keinen Zuschlag zu erhalten. Dem Nachprüfungsantrag sei deshalb stattzugeben. Der Wertungsabschlag F könne in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung keinen Bestand haben.

Die Vergabekammer informierte die Antragsgegner mit Schreiben vom 23.03.2018 über den Nachprüfungsantrags und forderte die Antragsgegner auf, die Vergabeunterlagen vorzulegen, was mit Schreiben vom 27.03.2018 erfolgte.

Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin zu 1 mit Schreiben vom 06.04.2018,

  • 1.den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

  • 2.der Antragstellerin lediglich beschränkte Akteneinsicht in Kapitel 9 des Vergabevermerks sowie Anlage 6 zum Vergabevermerk zu gewähren,

  • 3.der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu 1. aufzuerlegen,

  • 4.die Hinzuziehung der Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin zu 1. für erforderlich zu erklären.

Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet, denn der Abzugsbetrag F im Los 1 stelle ein zulässiges Zuschlagskriterium im Sinne des § 127 Abs. 3 und 4 GWB dar. Entgegen der Behauptungen der Antragstellerin verstoße dieses Kriterium weder gegen das Diskriminierungsverbot, noch gegen den Wettbewerbs-, Verhältnismäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.

Der Abzugsbetrag F stelle ein zulässiges Zuschlagskriterium dar. Durch den Abzugsbetrag F werde der Einsatz von Neufahrzeugen bei der Erbringung der zu vergebenen Leistungen im Rahmen der Wertung berücksichtigt. Dies sei zulässig, da nach der Einschätzung der Antragsgegner eine Leistungserbringung unter Verwendung von Neufahrzeugen von höherer Qualität sei, als eine Leistungserbringung mit gebrauchten Fahrzeugen. Die diesbezügliche Bestimmung als Zuschlagskriterium bewege sich daher innerhalb des Bestimmungsrechts der Antragsgegner und es sei deshalb nicht zu beanstanden, einem Angebot mit Neufahrzeugen bei der Wertung den Abzugsbetrag F zugutekommen zu lassen. Der öffentliche Auftraggeber habe einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung des Auftragsgegenstandes, als auch bei der Bestimmung der Zuschlagskriterien. Dieser finde seine Begrenzung in den vergaberechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz.

Der Abzugsbetrag F stehe auch unmittelbar mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, da damit die höhere Qualität, die den Einsatz von Neufahrzeugen gegenüber einer Erbringung der Verkehrsleistungen mit Gebrauchtfahrzeugen habe, im Rahmen der Wertung berücksichtigt werde. Es handle sich um ein qualitatives Zuschlagskriterium. Der Abzugsbetrag F im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB stelle zugleich sicher, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet werde, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden könne und eine wirksame Überprüfung möglich sei, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllten. Zudem liege weder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler noch ein Ermessensfehlgebrauch vor.

Der Abzugsbetrag F verfüge auch über einen unmittelbaren Auftragsbezug gemäß § 127 Abs. 3 GWB, denn zum einen werde mit diesem Zuschlagskriterium darauf abgestellt, ob die Verkehrsleistungen mit Neu- oder mit Gebrauchtfahrzeugen erbracht werden, also auf Eigenschaften der ausgeschriebenen Dienstleistung, die dieser unmittelbar anhaften. Darüber hinaus handle es sich bei dem Abzugsbetrag F auch um ein qualitatives Zuschlagskriterium im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 4 GWB und § 58 Abs. 2 S. 2 VgV. Denn die Anknüpfung an den Einsatz von Neufahrzeugen und damit an die Erfüllung höherer Sicherheitsanforderungen - als bei Verwendung von Gebrauchtfahrzeugen -, beziehe sich auf Leistungsmerkmale der ausgeschriebenen Dienstleistung.

Die Antragsgegner gewährleisteten auch einen wirksamen Wettbewerb im Sinne des § 127 Abs. 4 GWB durch den Abzugsbetrag F. Insbesondere hätten sie geprüft, welche Auswirkungen die Festlegung dieses Zuschlagskriteriums auf den Wettbewerb unter den potenziellen Bietern habe. Dabei seien sie zu der Einschätzung gelangt, dass nur mit diesem Kriterium ein wirksamer Wettbewerb erreicht werden könne. Denn die Berücksichtigung der höheren Leistungsqualität im Falle des Einsatzes von Neufahrzeugen gegenüber der Leistungserbringung mittels Gebrauchtfahrzeugen gewährleiste, dass auch Anbietern, die nur Leistungen mit Einsatz von Neufahrzeugen anbieten können, die Möglichkeit eröffnet werde, sich am Vergabeverfahren zu beteiligen. Denn wegen der erheblichen Mehrkosten aufgrund des hohen Investitionsbedarfs, die mit einem Einsatz von Neufahrzeugen gegenüber dem Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen verbunden seien, hätten derartige Anbieter ohne Festlegung des Abzugsbetrags F keine Aussicht darauf, ein Angebot abgeben zu können, das eine realistische Chance auf den Erhalt des Zuschlags habe. Vor diesem Hintergrund sei damit zu rechnen, dass außer der Antragstellerin kein anderer Bieter ein Angebot abgeben würde, was einem wirksamen Wettbewerb entgegenstehe. Auch sei eine wirksame Überprüfung darüber möglich, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Anhand des geforderten Verzeichnisses der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge gemäß Kapitel 4.1.1 könne geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugsbetrags erfüllt werden.

Auch hätten die Antragsgegner bei der Bestimmung des Zuschlagskriteriums Abzugsbetrag F die Grenzen der ihnen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien zukommenden Bestimmungsfreiheit nicht überschritten. Die Intention der Antragsgegner zur Festlegung des Abzugsbetrags F sei gewesen, die höhere Qualität einer Leistungserbringung mit Neufahrzeugen gegenüber einem Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen in Rahmen der Wertung zu berücksichtigen. Diese höhere Qualität (im Bereich Crash-Sicherheit und Brandschutz) ergebe sich daraus, dass Neufahrzeuge den Anforderungen der TSI LOC & PAS (Verordnung Nr. 1302/2014/EU) genügen müssten. Die Antragsgegner hätten sehr wohl Überlegungen zu Grunde gelegt, aus welchen Gründen ein Einsatz von Neufahrzeugen eine Mehrqualität gegenüber dem Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen darstelle.

Allerdings könne es zutreffend sein, dass die Regelung der VO 1302/2014/EU nicht nur für Neu-, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gebrauchtfahrzeuge gelte. Die Antragsgegner seien bei der Festlegung der Zuschlagskriterien indes davon ausgegangen, dass de facto nur ein Einsatz solcher Gebrauchtfahrzeuge zu erwarten sei, die die Anforderungen der VO 1302/21014/EU nicht erfüllen können. Die Antragsgegner haben gleichwohl zur Klarstellung die entsprechende Beschreibung in Kapitel 2.1. lit. d) der Leistungsbeschreibung mit Bewerberinformation Nr. 8 am 06.04.2018 ergänzt:

„Der Abzugsbetrag F wird vom Preis des Angebots nach den vorstehenden Maßgaben abgezogen, wenn und soweit die zum Einsatz vorgesehenen Neufahrzeuge die Anforderungen der TSI LOC & PAS (Verordnung Nr. 1302/2014/EU) erfüllen. Darüber hinaus wird der Abzugsbetrag F vom Preis des Angebots auch dann abgezogen, wenn der Bieter den Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen vorsieht, die die Anforderungen der TSI LOC & PAS (Verordnung Nr. 1302/2014/EU) erfüllen. Im Angebot ist im Rahmen der Anlage 17.1 zur Leistungsbeschreibung zu erklären, ob die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge die Anforderungen der TSI LOC & PAS (Verordnung Nr. 1302/2014/EU) erfüllen.“

Spätestens mit dieser Ergänzung sei klargestellt, dass Anknüpfungspunkt für die Gewährung des Abzugsbetrags F das Erfüllen der Anforderung der VO 1302/2014/EU sei und sichergestellt, dass nur solche Sachverhalte im Rahmen der Wertung unterschiedlich behandelt werden, die sich hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen der VO 1302/2014/EU voneinander unterscheiden, was die Antragstellerin moniert habe.

Die Antragsgegner hielten daran fest, dass die Sicherheitsrisiken, die im Falle eines Unfalls mit einer Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h drohen, größer einzuschätzen seien als bei einem Unfall mit einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Hinzukomme, dass das Fahrgastaufkommen im Los 1 (ca. 623 Mio. Personenkilometern) deutlich höher eingeschätzt werde als im Los 2 (ca. 96 Mio. Personenkilometern pro Jahr). Soweit die Antragstellerin behaupte, es sei sachlich unzutreffend oder beruhe auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage, wenn der Umstand, dass in Los 1 aus unterschiedlichen Sicherheitsrisiken ein Abzugsbetrag F vorgesehen werde und in Los 2 nicht, könne dem nicht gefolgt werden. Auf die näheren Ausführungen diesbezüglich wird verwiesen.

Auch aus den weiteren Behauptungen der Antragstellerin folgten keine Beurteilungs- oder Ermessensfehler der Antragsgegner. Insbesondere änderten die identischen Mindestanforderungen für bestimmte Eigenschaften für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge nichts daran, denn diese beträfen nicht die Bereiche Crash-Sicherheit und Brandschutz. Auch der Umstand, dass neben dem Abzugsbetrag F auch der Abzugsbetrag Q vorgesehen sei, führe nicht dazu, dass die Grenzen der Bestimmungsfreiheit seitens der Antragsgegner überschritten worden seien, denn bei dem Abzugsbetrag Q würden ausschließlich solche Qualitätsunterschiede bewertet, die einzelne Ausstattungsmerkmale der einzusetzenden Fahrzeuge betreffen. Es verbleibe auch insoweit die Möglichkeit, dass die Bieter Fahrzeuge mit unterschiedlichen Eigenschaften anbieten. Diese Unterschiede würden ausschließlich im Rahmen des Zuschlagskriteriums Abzugsbetrag F berücksichtigt. Zugleich erfüllten Neufahrzeuge nicht zwangsläufig die fahrzeugbezogenen Unterkriterien, die bei dem Zuschlagskriterium Q gewertet werden.

Der Abzugsbetrag F sei auch, entgegen der Ansicht der Antragstellerin in seiner maximal möglichen Höhe gerechtfertigt. Mit der Höhe der nach der Wertungsformel vorgesehenen Abzugsbeträge werde deren Gewichtung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots bestimmt. Mit der Bestimmung der Höhe werde zugleich die Bereitschaft der Antragsgegner, für angebotene Mehrqualitäten einen höheren Preis für die zu erbringende Leistung zu zahlen, abgebildet.

Die Antragsgegner hätten auch hinsichtlich der Gewichtung der Zuschlagskriterien einen weiten Beurteilungsspielraum. Die diesbezüglichen Festlegungen der Antragsgegner seien nicht zu beanstanden.

Es liege kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor. Die Antragstellerin werde durch den Abzugsbetrag F nicht in unzulässiger Weise ungleich behandelt. Auch der Antragstellerin sei es ohne Weiteres möglich, einen Einsatz von Neufahrzeugen anzubieten, damit sie in den Genuss des Abzugsbetrags F komme. Dem könne die Antragstellerin auch nicht entgegen halten, dass ihr durch den Abzugsbetrag F der Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Bietern genommen werde, den sie dadurch genieße, dass nur sie über Gebrauchtfahrzeuge verfüge, denn der öffentliche Auftraggeber sei nicht verpflichtet, die Zuschlagskriterien so zu bestimmen, dass vorhandene Wettbewerbsvorteile einzelner Bieter im Rahmen der Wertung berücksichtigt werden. Auch die Behauptung der Antragstellerin, nur bei ihr werde der Abzugsbetrag F nicht abgezogen, treffe nicht zu, da auch andere Bieter, die den Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen vorsehen, nicht in den Genuss des Abzugsbetrags F kämen. Allerdings könnte es zutreffen, dass andere Bieter keine Zugriffsmöglichkeiten auf Gebrauchtfahrzeuge haben. Seine Ursache liege darin, dass die Antragstellerin als „ehemalige Monopolistin“ sich bislang verweigere, ihren Mitbewerbern eine Überlassung ihrer Fahrzeuge - im Wege des Kauf oder Miete - zu ermöglichen. Dies gelte selbst dann, wenn sie selbst in Folge eines Auftragsverlustes keine Verwendung mehr für bestimmte Fahrzeuge habe.

Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aus einem Vergleich mit den von ihr aufgeführten anderen Vergabeverfahren, da es jeweils auf die einzelne Vergabe und die dort festgelegten Anforderungen ankomme. Ferner sei die Behauptung der Antragstellerin unzutreffend, die alleinige Motivation der Antragsgegner bei der Bestimmung des Abzugsbetrags F liege darin, eine Nivellierung ihres Wettbewerbsvorteils zu bewirken, da nur die Antragstellerin über Gebrauchtfahrzeuge verfüge. Wie bereits ausgeführt, werde der Abzugsbetrag gewährt, um damit die höhere Qualität von Fahrzeugen, die die Anforderungen der VO 1302/2014/EU erfüllen, gegenüber Fahrzeugen, die dies nicht erfüllen, zu berücksichtigen.

Eine unzulässige Ungleichbehandlung folge entgegen der Behauptung der Antragstellerin auch nicht daraus, dass ein Abzugsbetrag F im Los 1, nicht aber im Los 2 vorgesehen sei. Denn der öffentliche Auftraggeber sei nicht verpflichtet, bei einer Losaufteilung identische Zuschlagskriterien vorzusehen. Dies sei auch sachlich gerechtfertigt, da sich die Lose etwa hinsichtlich der zu fahrenden Höchstgeschwindigkeiten und der zu erwartenden Fahrgastnachfrage sowie die den Antragsgegner zur Finanzierung dieser Leistung jeweils zur Verfügung stehenden Mittel unterscheiden würden.

Die Bestimmung des Abzugsbetrags F verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB. Ein eigenständiger Regelungsgehalt komme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits nicht zu, sondern zähle zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Bestimmung des Abzugsbetrags F scheide vor diesem Hintergrund bereits aus, denn die Anforderungen dieses Grundsatzes seien bereits durch die bei der Bestimmung der Zuschlagskriterien zu beachtenden Vorgaben des § 127 GWB umgesetzt. Da der Abzugsbetrag F den Vorgaben des § 127 GWB genüge, könne er auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Aber selbst wenn man diesem Grundsatz einen eigenständigen Regelungsgehalt zuerkennen wolle, würde der Abzugsbetrag F hiergegen nicht verstoßen, denn er sei sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen, um die höhere Qualität der Leistungserbringung bei der Wertung zu berücksichtigen. Zu dem diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin wurden noch näher Stellung genommen. Insbesondere sei im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht einzuschätzen, ob ein Angebot, das den Einsatz von Gebrauchtfahrzeuge vorsehe, tatsächlich keine Chance auf Erhalt des Zuschlags habe.

Es liege kein Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz vor. Der Antragsgegner habe wie bereits in der Nichtabhilfe ihrer Rüge mitgeteilt mit dem Abzugsbetrag F beabsichtigt qualitative Unterschiede zwischen den Fahrzeugen, die die Anforderungen der VO 1302/2014/EU erfüllen und solche, bei denen dies nicht der Fall war, im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, seien die Antragsgegner nicht verpflichtet, die Zuschlagskriterien so zu bestimmen, dass die Wettbewerbsvorteile der Antragstellerin uneingeschränkt zur Geltung kommen. Auch haben die Antragsgegner mit dem Abzugsbetrag F ihre diesbezügliche Verpflichtung umgesetzt, einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.

Auch liege kein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vor. Dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz werde entsprochen, wenn dasjenige Angebot für die Zuschlagserteilung vorgesehen wird, das sich nach den durch den Auftraggeber bestimmten Zuschlagskriterien als das wirtschaftlichste Angebot darstelle, wobei gemäß § 127 Abs. 1 S. 4 GWB neben dem Preis insbesondere auch qualitative Kriterien berücksichtig werden können. Mit dem Abzugsbetrag F werde die Mehrqualität von Fahrzeugen, die die Anforderungen der VO 1302/2014/EU erfüllen, gegenüber Fahrzeugen, bei denen dies nicht der Fall ist, bei der Wertung berücksichtig. Die Antragsgegner hätten durch die Bestimmung des Abzugsbetrags F zum Ausdruck gebracht, dass der qualitative Unterschied zwischen den Angeboten eine Mehrqualität ist, die aus ihrer Sicht zu einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis führe und diene daher gerade neben den weiteren Zuschlagskriterien der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Dass der Abzugsbetrag F zur Folge haben könne, dass ein Bieter den Zuschlag erhält, der nicht den niedrigsten Preis angeboten habe, ist richtig. Dies sei aber bei Verwendung von nichtpreislichen Kriterien immer der Fall. Einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz stelle dies aber entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht dar.

Dass dieser Grundsatz durch das hier streitgegenständliche Kriterium nicht verletzt werde, werde auch daran deutlich, dass es den Antragsgegnern ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen im Los 1 auszuschließen. Zwar sei durch die bisherige Regelung zum Ausdruck gebracht worden, dass die Antragsgegner die Erbringung der Leistungen im Los 1 mit Gebrauchtfahrzeugen grundsätzlich für tauglich halten. Diese Einschätzung könnten sie jedoch korrigieren. In diesem Fall wären die Leistungen zwingend durch den Einsatz von Neufahrzeugen zu erbringen. Eine derartige Festlegung sei ohne Weiteres durch das Leistungsbestimmungsrecht der Antragsgegner gedeckt.

Mit Verfügung vom 16.04.2018 wurde die Frist bis zur Entscheidung der Vergabekammer gemäß § 157 Abs. 1 S. 2 GWB bis zum 15.06.2018 verlängert.

Die ehrenamtliche Beisitzerin hat die Entscheidung über die Beiladung, den Umfang der Akteneinsicht und Verfahrenseinstellungen nach Rücknahme oder anderweitiger Erledigung auf den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin mit Schreiben vom 17.04.2018 übertragen.

Mit Beschluss vom 20.04.2018 wurde der Umfang der Akteneinsicht für die Antragstellerin festgelegt und ihr entsprechend Akteneinsicht gewährt.

Mit Schreiben vom 20.04.2018 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 in den Räumen der Regierung von Oberbayern geladen.

Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.05.2018 mit, dass mit der Änderung des Anknüpfungspunktes für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrages F in den Vergabeunterlagen (Bewerberinformation Nr. 8 vom 06.04.2018) insofern hinsichtlich der im Nachprüfungsantrag angeführten Verstöße teilweise eine Erledigung eingetreten sei.

Die Grenzen der Festsetzung der Zuschlagskriterien seien die vergaberechtlichen Grundprinzipien der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsgrundsatzes, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und würden durch den grundsätzlich bestehenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festsetzung nicht verschoben werden.

Trotz der vorgenommenen Änderung bezüglich des Abzugsbetrages F werde die Antragstellerin weiterhin ungerechtfertigt diskriminiert, da der Abzugsbetrag darauf abziele, einzig die Antragstellerin nicht zu begünstigen. Den Antragsgegnern gehe es weiterhin einzig und allein um die wettbewerbliche Angleichung eines Angebots der Antragstellerin mit Gebrauchtfahrzeugen an Angebote mit Neufahrzeugen. Das Motiv einer Wettbewerbsnivellierung stelle den einzigen Beweggrund für den Abzugsbetrag F dar, während die Anknüpfung an die Sicherheitsvorgaben der Verordnung Nr. 1302/2014/EU vorgeschoben seien. Dies werde durch das widersprüchliche Verhalten bei der Festsetzung des Abzugsbetrages belegt. Ginge es um eine höhere Qualität, hätten die Mindestanforderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz auch in Los 2 gestellt werden müssen.

Der Abzugsbetrag hätte in Los 1 reduziert werden können, um auch im Los 2 einen Abzugsbetrag gewähren zu können, sofern es tatsächlich um Ressourcenschonung gehen würde.

Die Ungleichbehandlung von Los 1 zu Los 2 in Bezug auf den Abzugsbetrag F sei nicht gerechtfertigt. Es finde vor allem eine Ungleichbehandlung zwischen Anbietern von Gebrauchtfahrzeugen des Loses 1 und denen des Loses 2 statt, da es sich um eine Ausschreibung handle und gleiche Sachverhalte in einer Ausschreibung nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen. Auch sei die Erwägung der Antragsgegner, es seien keine finanziellen Mittel zur Verfügung, kein taugliches objektives Differenzierungskriterium. Ebenso sei die Anknüpfung an das Fahrgastaufkommen und mithin an die Anzahl betroffener Menschen im Falle eines Unfalls der Antragsgegnerin zu 1 ermessensfehlerhaft.

Ferner sei das Außerachtlassen der Eintrittswahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses bei der Festsetzung des Abzugsbetrags F, wie aus der Antragserwiderung zu entnehmen sei, ermessensfehlerhaft. Diesbezüglich beständen widersprüchliche Ausführungen in Anlage 06 des Vergabevermerks („Vorschlag Neufahrzeugbonus zur geplanten SPNV-Vergabe A… Netze“) und der Antragserwiderung. Anlage 06 des Vergabevermerks verdeutliche ebenfalls, dass es den Antragsgegnern allein um die Nivellierung der Wettbewerbsverhältnisse gegangen sei. Eine „Abwägung von Leben gegen Leben“ verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, weswegen die Erwägungen der Antragsgegner einen Ermessensfehlgebrauch darstellten. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unglücks sei auch in Los 2 höher als in Los 1.

Der Abzugsbetrag F verstoße auch gegen den Wettbewerbsgrundsatz, da er nach Ansicht der Antragsgegnerin zu 1 ausdrücklich die „Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs“ gewährleisten solle. Tatsächlich verhindere der Abzugsbetrag aber sogar den Wettbewerb im vorliegenden Fall, da er das Angebot eines Gebrauchtfahrzeuges vollkommen unwirtschaftlich mache. Die Höhe des Abzugsbetrages sei willkürlich festgelegt worden.

Auch liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bezüglich der willkürlichen Festlegung von Abzugsbeträgen vor.

Ferner liege ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vor, da der Abzugsbetrag F nicht den Qualitätsunterschieden entspreche, die mit der Erfüllung der Anforderungen der TSI LOC & PAS (Verordnung Nr. 1302/2014/EU) einhergingen.

Im Übrigen fehle dem Abzugsbetrag F als Zuschlagskriterium der Auftragsbezug i. S. d. § 127 Abs. 3 S. 1 GWB, da einziger Beweggrund der Eingriff in den Wettbewerb sei.

Selbst wenn die Gestaltung des Abzugsbetrages F völlig im Ermessen der Antragsgegner gestanden hätte, hätten diese bei der Festlegung des Abzugsbetrags F Ermessensfehler gemacht. Nach der in der Vergabeakte befindlichen Anlage 06 soll die Berechnung des Neufahrzeugbonus an die Qualitätskriterien der TSI LOC & PAS zur Verbesserung der dort genannten Kriterien orientiert sein.

Dies sei aber nicht so. Der Abzugsbetrag hänge allein von der maximalen Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers ab (Folie 5). Die Qualitätskriterien hätten auf den Bonus keinerlei Einfluss. Tatsächlich seien sie hierfür unerheblich. Wie aus Folie 3 und 5 hervorgehe, seien unterschiedliche Ergebnisse in Folie 3 und 5 angegeben.

Es wurde auch noch ausgeführt, dass die Kosten der anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antragsgegner nicht notwendig seien und damit nicht erstattungsfähig, da insbesondere eigene Vergaberechtsjuristen des Antragsgegners zu 2 vorhanden seien und der Leiter der Abteilung „Wettbewerb, Verkehrsverträge, Vergaberecht“ der Antragsgegnerin zu 1 Jurist sei.

Am 09.05.2018 fand die mündliche Verhandlung in den Diensträumen der Regierung von Oberbayern statt. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Alle Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zum Vortrag. Der Vorsitzende der Vergabekammer führte aus, dass die Festlegung des Abzugsbetrages F an sich unproblematisch zulässig sei. Allerdings ergebe sich aus dem Vergabevermerk, dass die Antragsgegner sich verpflichtet gefühlt haben, die Festlegung vorzunehmen, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.

Dazu führte die Antragsgegnerin zu 1 aus, dass auch im Los 2 weitere Fahrzeuge beschafft werden müssten, da die Anzahl an Fahrzeugen des jetzigen Betreibers für das Los 2 nicht ausreichend sei. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass man im Los 2 nur beim Leasinggeber des jetzigen Betreibers die weiteren benötigten Fahrzeuge beschaffen könne.

Die Antragsgegnerin zu 1 führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass für sie beispielsweise die Anzahl an Bahnübergängen und die Eingleisigkeit einer Strecke für die Beurteilung des Aspekts „Sicherheit“ keine Rolle gespielt habe. Auch erklärte die Antragsgegnerin zu 1, dass sie sich nicht aufgrund von § 127 Abs. 4 GWB verpflichtet gesehen habe, den Abzugsbetrag F festzusetzen. Vielmehr sei geprüft worden, ob ihre Festsetzung den Vorgaben des § 127 Abs. 4 GWB genüge.

Der Vorsitzende teilte in der mündlichen Verhandlung die vorläufige Rechtsauffassung der Vergabekammer mit, wonach der Abzugsbetrag an sich vergaberechtskonform sei. Es ergebe sich allerdings aus dem Vergabevermerk, dass die Antragsgegner von unzutreffenden rechtlichen Anforderungen ausgegangen seien. Das – nach eigener Aussage der Antragsgegnerin zu 1 - entscheidende Argument der Antragsgegner der „Sicherheit“ beruhe wohl auf einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt, da wesentliche Aspekte wie die Anzahl an unbeschrankten Bahnübergängen und die Eingleisigkeit einer Strecke außen vor blieben. Die Argumentation in Bezug auf die unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeit in den Losen 1 und 2 sei für die Vergabekammer nicht nachvollziehbar.

Die Antragsgegnerin zu 1 hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Vergabekammer bis spätestens 18.05.2018 mitzuteilten, ob sie an ihrer Rechtsauffassung festhalten werde.

Die Antragstellerin hielt ihre Anträge vom 22.03.2018 aufrecht. Die Antragsgegnerin zu 1 hielt ebenfalls ihre Anträge vom 06.04.2018 aufrecht. Im Übrigen wird auf das Protokoll verwiesen.

Daraufhin teilte die Antragsgegnerin zu 1 mit Schriftsatz vom 16.05.2018 mit, dass sie sich aufgrund des Bahnunfalls in Aichach am 07.05.2018 dazu entschieden habe, auch im Los 2 einen Abzugsbetrag F vorzusehen. Hierzu wurde Kap. 2.2 der Leistungsbeschreibung geändert und die Bewerber mit der Bewerberinformation Nr. 11 vom 16.05.2018 entsprechend informiert.

Der Abzugsbetrag F betrage im Los 2 hochgerechnet auf die gesamte Laufzeit des im Los 2 abzuschließenden Verkehrsvertrages 1.700 Euro pro Sitzplatz. Damit könne ein maximaler Abzugsbetrag in Höhe von 8,5 Mio. Euro erreicht werden. Seitens der Antragsgegnerin zu 1 bestehe zur Erfüllung der Anforderungen der TSI LOC & PAS lediglich eine Zahlungsbereitschaft von 0,30 € pro Zugkilometer (bei 3.323.932,9 Zugkm pro Jahr). Daraus errechne sich ein Bonusbetrag von 197,85 € pro Sitzplatz und pro Jahr.

Die unterschiedliche Höhe des Abzugsbetrages in beiden Losen begründete die Antragsgegnerin zu 1 damit, dass ihrerseits eine geringere Zahlungsbereitschaft im Los 2 für die entsprechende Mehrqualitäten in Form eines höheren Sicherheitsniveaus bestände als im Los 1. Auch beruhe die unterschiedliche Zahlungsbereitschaft auf einem deutlichen Unterschied der Leistungsvolumina der Lose, denn im Los 2 werde eine Nachfrage in Personenkilometern pro Jahr erwartet, die etwa 15% der im Los 1 zu erwartenden Nachfrage ausmache. Das Leistungsvolumen in Los 2 in Zugkm entspreche lediglich etwa 45% des Leistungsvolumens in Los 1. Wegen dieser erheblichen Mengenunterschiede der zu beauftragenden Leistungen komme dem Los 2 eine deutlich geringere verkehrliche Bedeutung zu als dem Los 1.

Der Sachverhalt, der der Festlegung des Zuschlagskriteriums im Los 1 zu Grunde liege, sei vollständig und zutreffend ermittelt worden, denn die Erwägungen, auf die die Vergabekammer in ihrer vorläufigen Rechtsauffassung abstelle, würden ausschließlich die Begründung für einen Verzicht auf einen entsprechenden Abzugsbetrag F im Los 2 betreffen. Diese Gründe könnten jedoch nicht maßgeblich sein für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bestimmung der Zuschlagskriterien in Los 1. Es sei auch unzutreffend, dass Aspekte, wie die Anzahl an unbeschrankten Bahnübergängen und die Eingleisigkeit einer Strecke bei der Bestimmung der Zuschlagskriterien im Los 2 „außen vor“ geblieben seien. Wie sich aus den Ausführungen des Schriftsatzes vom 06.04.2018 ergebe, seien durchaus Erwägungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit von Bahnunfällen angestellt worden. Dabei seien auch die Aspekte berücksichtigt worden, von denen die Vergabekammer in ihrer vorläufigen Rechtsauffassung meinte, dass sie außen vor geblieben seien.

Entgegen der Andeutung der Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung, lasse sich auch dem Beschluss des OLG München vom 09.03.2018, Az. Verg 10/17 nicht entnehmen, was zu einer Unzulässigkeit der Bestimmung des Abzugsbetrags F im Los 1 führen würde. Zudem sei es hier nicht um zwei unterschiedliche Vorgehensweisen in einem Los gegangen, die zur Diskussion stehen würden, sondern lediglich um die Zulässigkeit des Abzugsbetrages F im Los 1. Der Nachprüfungsantrag wäre auch dann zurückzuweisen gewesen, wenn die Antragsgegner an ihrer bisherigen Vorgehensweise festgehalten hätten, wonach ein Abzugsbetrag F lediglich im Los 1 vorgesehen gewesen war.

Es liege keine Teilerledigung vor, wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 02.05.2018 vorgetragen habe, da das Anliegen der Antragstellerin durch die oben genannte Bewerberinformation nicht gegenstandslos geworden sei. Es gehe der Antragstellerin nach wie vor darum die Antragsgegner zu verpflichten, auf den Abzugsbetrag F des Loses 1 zu verzichten. Eine Teilerledigung liege auch deshalb nicht vor, da die Präzisierung der Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugsbetrags F im Rahmen der Bewerberinformation vom 06.04.2018 keinen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes betraf, für den insoweit isoliert die Rechtshängigkeit hätte entfallen können.

Auch sei die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 erforderlich, da außer dem Leiter der Abteilung „Wettbewerb, Verkehrsverträge, Vergaberecht“ kein Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1 in dieser Abteilung Jurist sei. Über eine spezielle vergaberechtliche Expertise, die für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin zu 1 vorliegend erforderlich sei, verfüge die Antragsgegnerin zu 1 nicht.

Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 22.05.2018 teilte diese unter anderem mit, dass die von den Antragsgegnern jetzt noch vorgenommene Neueinführung eines Abzugsbetrags F in Los 2 keinen Einfluss auf die vorgeworfenen Vergaberechtsverstöße in Bezug auf den Abzugsbetrag F hätten.

Es habe bezüglich der Eintrittswahrscheinlichkeit von Unfällen bei Festlegung des Abzugsbetrages F keine Abwägung oder Bewertung stattgefunden. Damit fehle es an einer angemessenen und vertretbaren Gewichtung.

Auch leide die Festlegung des Abzugsbetrages F bereits an einer willkürlichen Festlegung der Zahlungsbereitschaft der Antragsgegner. Wenn die Antragsgegner Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen würden, stünde mehr Geld zur Verfügung. Eine derartige Abwägung der qualitativen Anforderungen insgesamt über den Abzugsbetrag hinaus, fehle völlig. Hinzu komme, dass die Verteilung der finanziellen Mittel auf die Lose willkürlich erfolge. Es fehle an einer Abwägung bezüglich der Sicherheit von Fahrgästen und Triebfahrzeugführer und der verkehrlichen Bedeutung, wenn im Los 1 der erste Aspekt als Begründung herangezogen werde, im Los 2 der zweite Aspekt.

Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus §§ 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 2 GWB i.V.m. §§ 1 und 2 BayNpV.

Gegenstand der Vergabe ist ein Dienstleistungsauftrag i.S.d. § 103 Abs. 1, Abs. 4 GWB. Die Antragsgegnerin zu 1 und der Antragsgegner zu 2 sind öffentliche Auftraggeber gemäß §§ 98, 99 Nr. 2, bzw. Nr. 1 GWB. Der geschätzte Gesamtauftragswert überschreitet den gemäß § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von 209.000 Euro erheblich.

Eine Ausnahmebestimmung der §§ 107 - 109 GWB liegt nicht vor.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es sein Interesse am Auftrag, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Im Nachprüfungsverfahren kann ein Bieter zulässigerweise geltend machen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Bestimmung des Auftragsgegenstandes die vergaberechtlichen Grenzen seiner Bestimmungsfreiheit überschritten habe. Durch die Festsetzung des Abzugsbetrages F sieht sich die Antragstellerin an der Abgabe eines aussichtsreichen Angebots gehindert. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, die aus ihrer Sicht vergaberechtwidrige, da sie diskriminierende, Festsetzung zu beseitigen, um dann ein aussichtsreiches Angebot abgeben zu können.

Die Antragstellerin hat eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 1 S.2, Abs. 2, Abs. 6 GWB, § 127 Abs. 1 S.1, Abs. 3 S.1 GWB geltend gemacht, da das Wertungskriterium „Abzugsbetrag F“ in Los 1 sie diskriminiere, gegen den Wettbewerbs-, Verhältnismäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verstoße und keinen Auftragsbezug erkennen lasse.

Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht auch keine Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 GWB entgegen.

2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin durch die Festsetzung des Abzugsbetrages F – in der mittlerweile vorgesehenen Form - nicht in ihren Rechten verletzt ist. Den Antragsgegnern ist bei der Festsetzung des Abzugsbetrages F, der als qualitatives Zuschlagskriterium nach § 127 Abs. 1 S. 4 GWB, § 58 Abs. 2 S. 2 VgV zu sehen ist, kein offensichtlicher Beurteilungs- und Ermessensfehler unterlaufen.

Der öffentliche Auftraggeber hat das ausschließliche Bestimmungsrecht zur Bestimmung des Leistungsgegenstandes und seiner Eigenschaften. Es ist Ausdruck des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers, auch die Kriterien für die Zuschlagserteilung zu bestimmen. Er kann festlegen, worauf es ihm bei dem zu vergebenden Auftrag ankommt und was er als wirtschaftlich ansieht. Dem Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers unterliegen sowohl die Kriterien, anhand derer die Angebote bewertet werden, als auch die Methode, wie ein Wertungsergebnis ermittelt wird. Hierbei steht dem Auftraggeber ein großer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (BT-Drs. 367/15, S.133; EuGH, Urteil vom 26. März 2015 - C-601/13, Ambisig, Rdnr. 28; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2017, Verg 31/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2016, VII-Verg 15/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2010, VII-Verg 48/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2008, VII-Verg 5/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2005, VII-Verg 16/05). Wenngleich das Gemeinschaftsrecht anders als das deutsche Recht keine klare Unterscheidung zwischen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite und Ermessen auf der Rechtsfolgenseite kennt, so werden in der Rechtsprechung des EuGH die bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften bestehenden Spielräume weitgehend gleich behandelt. Die Spielräume beim Ermessen und beim Beurteilungsspielraum weisen eine weitgehend einheitliche finale Struktur auf, was eine einheitliche Fehlerlehre ermöglicht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40, Rdnr.15f). Eine ordnungsgemäße Ausübung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen setzt voraus, dass 1. Verfahrensgrundsätze eingehalten wurden, dass 2. der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde, 3. keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind, 4. die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte angemessen und vertretbar gewichtet wurden und 5. der gesetzliche oder ein selbst von der Vergabestelle vorgegebene Rahmen oder Maßstab beachtet wurde (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 09.03.2018 - Verg 10/17 und Beschluss vom 07.04.2011, Verg 5/11). Die Kontrolle durch die Vergabenachprüfungsinstanzen hat sich darauf zu beschränken, ob dem öffentlichen Auftraggeber bei der vorgenannten Ausübung seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums ein offensichtlicher Beurteilungs- oder Ermessensfehler unterlaufen ist. Ist dies der Fall, ist die Entscheidung damit sachlich nicht vertretbar. Eine eigene Prüfung der Vertretbarkeit erfolgt insoweit aber nicht. Vielmehr geht das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungs- oder Ermessensfehlers einher mit der Nichtvertretbarkeit.

2.1. Die Antragsgegner haben bei der Festlegung des Abzugsbetrages F die bestehenden Verfahrensgrundsätze des § 127 GWB und § 58 VgV eingehalten.

§ 127 GWB enthält grundlegende Vorgaben zum Zuschlag und zur Gestaltung der Zuschlagskriterien. Nach § 127 Abs. 1 S.1 GWB und § 58 Abs. 1 VgV wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. § 127 Abs. 1 S.2 GWB und § 58 Abs. 2 S.1 VgV stellen klar, dass es sich beim Zuschlag um eine Wertungsentscheidung handelt. Während die Eignung eines Bewerbers oder Bieters grundsätzlich absolut festgestellt wird, sind die Zuschlagskriterien vom öffentlichen Auftraggeber mit einer Wertungsskala zu versehen und Kriterien für die Beurteilung im Rahmen dieser Wertungsskala festzulegen. Die Zuschlagskriterien müssen nach § 127 Abs. 5 GWB in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt sein.

Die Antragsgegner haben ihre Zuschlagskriterien, die Wertungsformel und mithin den Zuschlagsbetrag F in den Vergabeunterlagen aufgeführt. Sie haben mit der Formel „Pf = Pa – Q – K – F“ eine Wertungsformel aufgestellt, die ein Preis-Leistungs-Verhältnis abbildet, da neben dem (fiktiven) Preis auch qualitative Kriterien berücksichtigt werden. Zwar bildet die Formel kein wirkliches Verhältnis ab, sondern ist eine Differenz. Soweit ersichtlich beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Formulierung nicht eine bestimmte Formel, also die Division, zu fordern. Von dem fiktiven Angebotspreis wird danach der vom jeweiligen Angebot erreichte Abzugsbetrag abgezogen und das Angebot mit dem niedrigsten fiktiven Preis erhält den Zuschlag. Die Zuschlagskriterien Q, K und F werden also in einen Preis umgerechnet (und nicht der Preis in Leistungspunkte).

2.2. Die Antragsgegner haben den der Festlegung des Abzugsbetrages F zugrundeliegenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt. Die Antragsgegner haben sämtliche Erwägungen, die sie zur Festlegung des Abzugsbetrages F und seiner Höhe bewogen haben, im Vergabevermerk niedergelegt. Diese Erwägungen liegen auch tatsächlich vor, sind also zutreffend. Dies steht zur Überzeugung der Vergabekammer aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags, der mündlichen Verhandlung sowie der Änderungen der Regelungen zum Abschlagsbetrag F in der Leistungsbeschreibung mit den Bieterinformationen Nr.8 und Nr.11 fest.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragsgegner keine fehlende Dokumentation nachgeschoben haben. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2017 (Verg 10/17) ausgeführt, dass ein „Nachschieben“ nicht dokumentierter und auch nicht vorab vorgenommener Ermessens- oder Beurteilungserwägungen die Gefahr berge, dass die Rechtfertigung der Entscheidung im Streitfall - bewusst oder unterbewusst – die Argumentation beeinflusst, mithin nicht mehr eine ergebnisoffene, sondern eine ergebnisorientierte Bewertung der Tatsachen erfolge. Vorliegend haben die Antragsgegner aber keine Ermessens- oder Beurteilungserwägungen nachgeschoben, sondern ihre vorgenommene Dokumentation mehrfach bestätigt und diese vorhandene Dokumentation allenfalls ausführlicher erläutert. Sämtliche, hier relevante, Erwägungen sind im Vergabevermerk enthalten. Die Änderung der Vergabeunterlagen mit den Bieterinformationen Nr.8 und Nr.11 war hingegen auch im laufenden Nachprüfungsverfahren möglich.

Maßgeblich für die Entscheidung der Antragsgegner für die Festlegung des Abzugsbetrages F in der entsprechenden Höhe waren die Erwägungen, dass Fahrzeuge, die die Anforderungen der TSI LOC & PAS (Verordnung Nr. 1302/2014/EU) erfüllen, eine deutliche Erhöhung der Sicherheit der Fahrgäste und des Triebfahrzeugführers bieten würden, der Wert der Mehrqualität und die Zahlungsbereitschaft der Antragsgegner der Höhe des Abzugsbetrages F entsprechen würden und hierdurch die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs geschaffen werde.

In der mündlichen Verhandlung äußerte die Vergabekammer ihre vorläufige Rechtsauffassung, wonach das – nach eigener Aussage der Antragsgegnerin zu 1 – entscheidende Argument der Antragsgegner der „Sicherheit“ wohl auf einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt beruhe. Die Vergabekammer war aufgrund der für sie nicht nachvollziehbaren Argumentation der Antragsgegner bezüglich des Absehens von der Festlegung des Abzugsbetrages F im Los 2 aufgrund der unterschiedlichen zulässigen Höchstgeschwindigkeit in den Losen 1 und 2, der Auffassung, dass wesentliche Aspekte wie die Anzahl an unbeschrankten Bahnübergängen und die Eingleisigkeit einer Strecke außen vorgeblieben seien, was die Antragsgegnerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigte. Der Vergleich von Los 1 und Los 2 legte nämlich nahe, dass die Antragsgegner für die Beurteilung, die TSI LOC & PAS als einzuhaltende Anforderung festzulegen, von einer unzutreffenden Bewertung des Aspektes der „Sicherheit“ ausgegangen waren, da die Geschwindigkeit zumindest in der gegenständlichen Größenordnung, keine signifikante Auswirkung auf die Sicherheit der Fahrgäste und des Triebfahrzeugführers haben dürfte.

Angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegner nach der mündlichen Verhandlung mit der Bieterinformationen Nr.11 nun auch im Los 2 einen Abzugsbetrag F festgelegt haben, zeigt sich, dass die Antragsgegner (nach wie vor) keine auf die konkreten Streckenabschnitte bezogene Analyse von auf die Sicherheit bezogenen Aspekten wie die Anzahl an unbeschrankten Bahnübergängen und die Eingleisigkeit einer Strecke vorgenommen haben, denn an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Strecke im Los 2 hat sich nichts geändert. Vielmehr war für die Änderung der Leistungsbeschreibung im Los 2 der Bahnunfall in Aichach am 07.05.2018 für die Antragsgegner ausschlaggebend. Aufgrund des Gleichlaufs in Los 2 ist nunmehr eindeutig, dass die Antragsgegner lediglich ein Mehr an Sicherheit begrüßen und bereit sind, für dieses Mehr an Leistung einen höheren Preis zu zahlen. Dies verdeutlicht, dass es den Antragsgegnern gar nicht darauf ankommt, dass sich die Sicherheit der Fahrzeuge unbedingt erhöhen muss. Ansonsten hätten die Antragsgegner nämlich ausschließlich Fahrzeuge, die die TSI LOC & PAS erfüllen, ausgeschrieben. Dann wäre eine streckenbezogene Sicherheitsanalyse sicher angezeigt gewesen, um nicht „unnötig“ einen höheren Preis für sicherere Fahrzeuge zu zahlen. Damit war eine streckenbezogene Sicherheitsanalyse für das Los 1 gar nicht angezeigt. Die Tatsache, dass Fahrzeuge, die die TSI LOC & PAS erfüllen, einen höheren Sicherheitsstandard aufweisen, ist unbestritten. Von einem insoweit unvollständig oder unzutreffend ermittelten Sachverhalt kann deshalb keine Rede sein.

Ein weiterer Aspekt der Antragsgegner für die Festsetzung des Abzugsbetrags F lag in der Umsetzung der Vorgaben des § 127 Abs. 4 GWB, denn voraussichtlich nur mit dieser Festsetzung seien die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb geschaffen worden. Denn ohne die Möglichkeit, ein Fahrzeug, das die Anforderungen der TSI LOC & PAS erfüllt, anbieten zu können, hätten Bieter, die keinen Zugang zu Gebrauchtfahrzeugen haben, voraussichtlich kein wettbewerbsfähiges Angebot abgeben können. Die Antragstellerin hält dem zwar entgegen, dass in der Leistungsbeschreibung zahlreiche Mindestanforderungen gestellt seien, sodass auch der Antragstellerin als Eigentümerin von Gebrauchtfahrzeugen enorme Umgestaltungs-, Einkaufs- und Aufarbeitungskosten entstehen würden.

Selbst wenn man unterstellt, dass Angebote von Neufahrzeugen, die die Anforderungen der TSI LOC & PAS nicht erfüllen müssen, ebenso wirtschaftlich sind wie Angebote von Gebrauchtfahrzeugen, die die Anforderungen der TSI LOC & PAS nicht erfüllen müssen, so kann auch in diesem Punkt nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegner nicht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind. Natürlich beruhen die Ausführungen der Antragsgegner auf Erfahrungswerten. Letztendlich ist ihr aber auch bewusst, dass sie nicht mit Sicherheit sagen kann, dass ein Angebot von Neufahrzeugen ohne die Festsetzung des Abzugsbetrages F per se unwirtschaftlich sein wird. Zu Recht benutzen sie deshalb die diese Ungewissheit ausdrückenden Wörter wie „Möglichkeit“ und „voraussichtlich“.

Die Antragsgegner haben die Höhe des Abzugsbetrages F entsprechend dem Wert der Mehrqualität aus ihrer Sicht und ihrer Zahlungsbereitschaft ermittelt und festgelegt. Die Antragstellerin bemängelte die Ermittlung und Festlegung der Höhe in vielerlei Hinsicht, lieferte schließlich aber keine handfesten Argumente. So hätte sie als Kennerin des Marktes beispielsweise vortragen können, welcher Betrag angemessen sei oder welche Preisdifferenz zwischen Fahrzeugen, die die Anforderungen der TSI LOC & PAS erfüllen, und denen, die sie nicht erfüllen, besteht. Hingegen verliert sich die Antragstellerin in pauschalen Behauptungen. Darüber hinaus weichen die Antragsgegner von der externen gutachterlichen Empfehlung sogar ab, indem sie diese leicht unterschreiten und dies mit ihrer begrenzten Zahlungsbereitschaft begründet. Der objektive Wert der Mehrleistung ist damit nicht alleine maßgeblich, sondern auch die subjektive Zahlungsbereitschaft der Antragsgegner. Ebenso ist die Anknüpfung an die Sitzplatzkapazität nachvollziehbar. Auch insoweit ist nicht offensichtlich, dass die Antragsgegner den Sachverhalt unzutreffend oder unvollständig ermittelt hätten.

Dem Vortrag der Antragstellerin, dass die Antragsgegner bei der Festlegung des Abzugsbetrages F ausweislich der Anlage 6 unterschiedliche Ergebnisse, (Folie 3: 7,83 und Folie 5: 8,00) zu Grunde gelegt hätten, ist zu entgegnen, dass die Summe von 7,83 auf Folie 3 ersichtlich falsch ist, da die Summe der unter „Bedeutung“ bewerteten Ziffern 1 bis 6 (10, 10, 7, 7, 7, 7) 48 und diese Zahl durch 6 dividiert 8,00 ergibt.

2.3. Es ist des Weiteren nicht offensichtlich, dass die Antragsgegner sachwidrige Erwägungen angestellt haben um die Antragstellerin gezielt zu benachteiligen. Zweifelsohne wäre es für die Antragstellerin vorteilhafter gewesen, wenn die Antragsgegner darauf verzichtet hätten, einen Abzugsbetrag F zu gewähren. Denn sowohl nach dem Vortrag der Antragstellerin als auch der Antragsgegner existiere in Deutschland kein Gebrauchtfahrzeugmarkt. Sie wäre somit wohl als einzige Bieterin in der Lage gewesen Gebrauchtfahrzeuge anzubieten, während alle anderen Bieter wohl ausschließlich (geleaste) Neufahrzeuge hätten anbieten können. Trotz der enormen Umgestaltungs-, Einkaufs- und Aufarbeitungskosten, die der Antragstellerin ohnehin entstanden wären, um die sonstigen Anforderungen der Leistungsbeschreibung zu erfüllen, hätte sie womöglich einen preislichen Vorteil gehabt.

Öffentliche Auftraggeber sind zwar generell verpflichtet, ihren Bedarf in transparentem Wettbewerb unter Gleichbehandlung der Bieter zu decken (§ 97 Abs. 1, 2 GWB). Es stellt für sich ohne Weiteres aber noch keine vergaberechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung dar, wenn ein Zuschlagskriterium qualitative Gesichtspunkte der Leistungserbringung wie geschehen hervorhebt (BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17). Dabei kann ein hoher Einfluss von Qualitätskriterien auf die Zuschlagsentscheidung, wie er im Streitfall zu verzeichnen ist, unter Umständen einzelnen Bietern mehr als anderen entgegenkommen. Dieser Umstand lässt die Verwendung des von den Antragsgegnern aufgestellten qualitativen Zuschlagskriteriums für sich genommen aber noch nicht als vergaberechtswidrig erscheinen.

Unabhängig davon, ob die Absicht, den Wettbewerbsvorteil ausschließlich der Antragstellerin zu nivellieren oder ausschließlich die Antragstellerin zu benachteiligen, also allein eine diskriminierende Gesinnung bei der Festlegung eines Zuschlagskriteriums, wenn dieses ansonsten beurteilungs- und ermessensfehlerfrei aufgestellt wurde, dieses zu Fall bringen könnte, kann der entsprechende Vortrag der Antragstellerin hier nicht zum Erfolg ihres Nachprüfungsantrags führen. Jedenfalls nach der Festlegung eines Abschlagsbetrags F auch im Los 2 kann eine derartige diskriminierende Absicht durch die Antragsgegner nicht offensichtlich als gegeben angesehen werden.

Im Übrigen stellt sich die Frage, ob eine Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers, die dieser allein deshalb weglässt oder aufstellt – worin de facto kein Unterschied besteht –, damit der Wettbewerbsvorteil eines (Monopol-)Bieters nivelliert, gleichzeitig aber der Wettbewerb für andere Bieter eröffnet werde, überhaupt gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen kann und es nicht vielmehr zu begrüßen ist, wenn der öffentliche Auftraggeber Vorgaben am Wettbewerbsgrundsatz orientiert dahingehend anlegt, dass ein offener und weiter Wettbewerb ermöglicht wird, der allen nicht nur die generelle Chance auf Teilnahme eröffnet, sondern darüber hinaus auch auf eine erfolgreiche Teilnahme (so: VK Bund, Beschluss vom 24.09.2014, VK 2 – 67/14). Es spricht doch Einiges dafür, dass zumindest soweit die Vorgabe den Wettbewerb fördert, im Allgemeinen kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegen kann. Es ist zwar nicht Aufgabe eines öffentlichen Auftraggebers, bestehende Wettbewerbsunterschiede der Marktteilnehmer auszugleichen oder zu nivellieren (VK Bund, Beschluss vom 24.09.2014, VK 2 – 67/14). Unterschiedliche Schwächen und Stärken von Unternehmen sind gerade Ausdruck von Wettbewerb. Es darf aber bezweifelt werden, dass der öffentliche Auftraggeber bestehende Wettbewerbsvorteile nicht nivellieren darf – und damit denknotwendig einen einzelnen Bieter insoweit benachteiligt –, wenn er hierdurch gleichzeitig den Wettbewerb erweitert. Wenn bestimmte Wettbewerbsvorteile eines Bieters hierdurch nicht zu seinen Gunsten zum Tragen kommen, so ist das nicht automatisch diskriminierend, sondern durch das Bestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt. Schließlich bewirkt jede Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers, dass nur ein bestimmter Kreis an Unternehmen die nachgefragte Leistung anbieten kann. Einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vermag dies aber nicht zu begründen. So ist jede produkt-, verfahrens- und technikspezifische Ausschreibung als solche wettbewerbsfeindlich. Ist die Festlegung des Beschaffungsbedarfs aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei erfolgt, ist eine sich hieraus ergebende wettbewerbsverengende Wirkung hinzunehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2016 - 15 Verg 7/16). Wenn aber unter den vorgenannten Voraussetzungen eine Vielzahl von Bietern vom Wettbewerb ausgeschlossen werden können, dann muss das erst recht für den Ausschluss von nur einem Bieter vom Wettbewerb gelten.

Nichts anderes ergibt sich aus den Art.42 Abs. 4 i.V.m. Erwägungsgrund 74 und Art. 32. Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2014/24/EU, nach denen öffentliche Aufträge grundsätzlich so auszuschreiben sind, dass durch die Beteiligung möglichst vieler Unternehmen ein größtmöglicher Wettbewerb eröffnet wird, der keiner „künstlichen“, d.h. willkürlichen und sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung unterliegen darf. Um einen größtmöglichen Wettbewerb zu eröffnen, muss der öffentliche Auftraggeber aber entsprechend offen gestaltete Vorgaben machen. Auch allen Ausnahmetatbeständen ist gemein, dass eine Einschränkung des Wettbewerbs durch öffentliche Auftraggeber nur auf der Grundlage anerkennenswerter sachlicher Gründe zulässig ist, die tatsächlich vorliegen und gegebenenfalls bewiesen werden müssen, willkürfrei sein müssen und tatsächliche oder potentielle Bieter nicht diskriminieren dürfen. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die möglichst weite Öffnung des Beschaffungsmarkts der öffentlichen Hand für den Wettbewerb das vorrangige vergaberechtliche Ziel darstellt und die Benachteiligung eines einzelnen Bieters in Kauf genommen wird um den Markt für andere weitere, also für mehrere Bieter zu eröffnen oder zu erweitern.

Gleiches gilt für die Festlegung von Zuschlagskriterien.

2.4. Die Antragsgegner haben die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte auch angemessen und vertretbar gewichtet. Auch wenn die Antragsgegner eine Preisformel zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots anwenden und nicht eine Formel in Punkten oder mit Prozentsätzen, so erfolgt auch hier eine Gewichtung der Zuschlagskriterien Q, K und F, indem ihnen ein bestimmter Abzugsbetrag zugewiesen ist. Die Höhe des Abzugsbetrages entspricht der Gewichtung des jeweiligen Zuschlagskriteriums. Die Antragsgegner haben im Los 1 u.a. einen Abzugsbetrag Q in Höhe von maximal 270 Millionen Euro und einen Abzugsbetrag F in Höhe von maximal 85 Millionen € und im Los 2 einen Abzugsbetrag Q in Höhe von maximal 90 Millionen Euro und einen Abzugsbetrag F in Höhe von maximal 8,5 Millionen € vorgesehen. Der Abzugsbetrag F beträgt im Los 1 maximal 458 € pro Sitzplatz pro Jahr und ca. 1 € je Zugkilometer pro Jahr und im Los 2.197,85 € pro Sitzplatz pro Jahr und 0,30 € pro Zugkilometer pro Jahr. Die Bemessung anhand der Sitzplatzanzahl berücksichtige nach Ansicht der Antragsgegner ihr Interesse, den Fahrgästen eine möglichst hohe Anzahl an Sitzplätzen in Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen, die die Anforderungen an die TSI LOC & PAS erfüllen. Die Antragsgegner begründen die unterschiedliche Höhe des Abzugsbetrages in den beiden Losen mit einer geringereren Zahlungsbereitschaft im Los 2 für entsprechende Mehrqualitäten in Form eines höheren Sicherheitsniveaus. Diese unterschiedliche Zahlungsbereitschaft beruhe auf einem deutlichen Unterschied der Leistungsvolumina der Lose, denn im Los 2 werde eine Nachfrage in Personenkilometern und ein Leistungsvolumen in Zugkilometern erwartet, die etwa 15% bzw. 45% der im Los 1 erwarteten Leistung ausmache. Dem Los 2 komme damit eine deutlich geringere verkehrliche Bedeutung zu als dem Los 1.

Damit haben die Antragsgegner die streitgegenständlichen Abzugsbeträge F in den Losen 1 und 2 zumindest vertretbar gewichtet, denn sie haben nicht an sachfremden, sondern vielmehr auftragsbezogenen Aspekten, wie den konkreten Personenkilometern und Zugkilometern, angeknüpft. Es mag andere Aspekte, wie z.B. die Eintrittswahrscheinlichkeit von Unfällen, für die Ermittlung geben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorgehensweise der Antragsgegner unvertretbar war. Aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Festlegung der Höhe des Abzugsbetrag und damit der Gewichtung dieses Kriteriums kann es folglich auch nicht den einen richtigen Abzugsbetrag geben. Hätten die Antragsgegner keine Preisformel, sondern eine Formel mit (Leistungs-)Punkten für die Wertung festgelegt, so wäre es erst recht nicht möglich gewesen, einem Kriterium den einen richtigen Punktwert zuzuordnen. Der Abzugsbetrag muss auch nicht im objektiven Wert der Mehrleistung bestehen, sondern kann auch darunter liegen, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht bereit ist, hierfür den entsprechenden Preis zu zahlen. In diesem Fall muss er allerdings damit rechnen, dass vielleicht kein Angebot abgegeben wird, das diese Mehrleistung zum Gegenstand hat. Dies zu beurteilen ist aber Sache des öffentlichen Auftraggebers. Angesichts des Vortrags der Antragstellerin, dass die Verteilung der finanziellen Mittel auf die Lose willkürlich erfolgt sei, stellt sich allerdings die Frage, wie eine aus ihrer Sicht „richtige“ Verteilung auf die beiden Lose hätte erfolgen müssen. Denn je nachdem ob die Antragsgegner auf die Personenkilometer, die Zugkilometer, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalles, den objektiven Wert der Mehrleistung und/oder das Budget in ihre Entscheidung einbeziehen, ergibt sich ein anderer Betrag. Dabei müssen die Antragsgegner aus Sicht der Vergabekammer auch nicht sämtliche in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigen. Sie sind auch nicht gehalten ein Gutachten als Entscheidungsgrundlage zu erstellen. Vielmehr genügt es, wenn wesentliche Aspekte bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Zu diesen wesentlichen Aspekten gehören bezogen auf die Gewichtung eines Zuschlagskriteriums allgemein gesprochen Aspekte, die einerseits die Kosten, andererseits den Nutzen wiederspiegeln. Bezogen auf den streitgegenständlichen Abzugsbetrag F heißt das, dass wesentliche Aspekte der Nutzen von Fahrzeugen, die die TSI LOC & PAS erfüllen, mithin die erhöhte Sicherheit von Fahrgästen und Triebfahrzeugführern und deren Kosten sind. Diese spiegeln sich zweifelsohne in den Aspekten Personenkilometer, Zugkilometer und der Zahlungsbereitschaft wieder. Wenn die Antragsgegner bezüglich der Höhe des Abzugsbetrages F in den Losen 1 und 2 also lediglich diese Aspekte berücksichtigen, so haben sie zumindest die wesentlichen Aspekte berücksichtigt. Dies gilt nicht nur für die konkrete Höhe der Abzugsbetrages F in den Losen 1 und 2, sondern auch für die unterschiedlichen Beträge, da die Lose 1 und 2 unterschiedliche Leistungen zum Gegenstand haben, können die Abzugsbeträge schon gar nicht identisch sein, aber auch nicht in einem festen Verhältnis zueinander stehen. Im Übrigen zeigt der Vergleich der Zuschlagskriterien Q und F der Lose 1 und 2, dass das Verhältnis des Zuschlagskriteriums Q von Los 1 zu Los 2 durchaus dem Verhältnis des Zuschlagskriteriums F bezogen auf den Abzugsbetrag pro Sitzplatz oder je Zugkilometer pro Jahr ähnelt:

Los 1

Los 2

Verhältnis Los 1 : Los 2

Abzugsbetrag Q in Mio. Euro

270 “

90

120 (hochgerechnet auf eine 12-jährige Vertragslaufzeit)

3

2,25

Abzugsbetrag pro Sitzplatz pro Jahr in Euro

458

198

2,31

Abzugsbetrag je Zugkilometer pro Jahr in Euro

1

0,30

3,33

2.5. Der zu beachtende gesetzliche Rahmen ergibt sich aus zwingenden vergaberechtlichen Vorgaben, den vergaberechtlichen Prinzipien sowie aus dem Zweck, dem die Festlegung von Wertungskriterien dient, (siehe nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2010, VII-Verg 48/09 m.w.Nachw.). Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen, unterliegt der Kontrolle nicht nur die Beachtung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes durch den Auftraggeber, sondern auch, ob die Kriterien dem mit ihrer Bestimmung verfolgten Zweck, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, zuwiderlaufen, (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3. März 2010, VII-Verg 48/09, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 7. Mai 2005, VII-Verg 16/05). Das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ bemisst sich danach, was der einzelne öffentliche Auftraggeber für die wirtschaftlich beste Lösung unter den Angeboten hält (RL 2014/24/EU, Erwägungsgrund 89). Grundsätzlich steht dem öffentlichen Auftraggeber bei der Festlegung von Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser findet seine Begrenzung in den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz (BT-Drs. 367/15, § 127 GWB, zu Absatz 4). Daher stellen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien die Vorgaben nach § 127 Abs. 1 S.3, S.4, Abs. 3 S.1, Abs. 4 S.1 GWB den zu beachtenden gesetzlichen Rahmen dar.

Ungeachtet dessen ist aber im Ausgangspunkt festzustellen, dass es grundsätzlich in der Autonomie eines Auftraggebers liegt, mit dem Aufstellen von Vorgaben oder Wertungskriterien oder mit dem Unterlassen der Aufstellung von Vorgaben zu definieren, was dem Auftraggeber wichtig ist und wo er Prioritäten setzt (VK Bund, Beschluss vom 24.09.2014, VK 2 – 67/14).

Nach § 127 Absatz 1 Satz 3 GWB stellt die „Wirtschaftlichkeit“ des Angebots den Maßstab für die Angebotswertung dar. Ausgefüllt wird der Begriff durch das Konzept des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses: Der Angebotspreis oder die Kosten müssen ins Verhältnis gesetzt werden zur Leistung, die im Rahmen des öffentlichen Auftrages erbracht werden soll. Bei der Leistungsbewertung können auch zusätzliche Kriterien wie etwa qualitative, umweltbezogene, innovative oder soziale Aspekte Berücksichtigung finden. Die Aufzählung der Zuschlagskriterien in § 127 Absatz 1 Satz 4 GWB ist nicht abschließend. Die Auswahl der Kriterien, auf die der öffentliche Auftraggeber für die Erteilung des Zuschlags abzustellen beabsichtigt, bleibt dessen freiem Ermessen überlassen, sofern Sonderregelungen nicht die Vorgabe bestimmter Kriterien zwingend vorschreiben.

Die von den Antragsgegnern festgelegte Abzugsbetrag F im Los 1 läuft dem mit der Preisformel verfolgten Zweck, der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, nicht zuwider. Vielmehr handelt es sich bei dem Abzugsbetrag F um ein qualitatives Zuschlagskriterium. Dass Fahrzeuge, die die neuen Crash-Normen (Sicherheit) und erhöhte Brandschutzanforderungen aus der aktuellen TSI LOC & PAS (Verordnung Nr. 1302/2014/EU) erfüllen, qualitativ hochwertiger sind, liegt auf der Hand.

Nach § 127 Abs. 1 S.3 GWB ist für die Vorgabe eines Zuschlagskriteriums stets Voraussetzung, dass dieses mit dem Auftragsgegenstand sachlich in Verbindung steht. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass ein weniger wirtschaftliches Angebot aus sachfremden Erwägungen den Zuschlag erhält. Der in § 97 Abs. 1 GWB normierte Wettbewerbsgrundsatz würde dann verletzt. Die Erfüllung der Anforderungen der TSI LOC & PAS stehen zweifelsohne mit dem Auftragsgegenstand sachlich in Verbindung.

Nach § 127 Abs. 4 S.1 GWB sind die Zuschlagskriterien so zu gestalten, dass dem Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird. Die Kriterien müssen vielmehr so vorgegeben werden, dass sie einen effektiven Wettbewerb der konkurrierenden Angebote zulassen. Darüber hinaus muss der öffentliche Auftraggeber in der Lage sein, die Erfüllung der von ihm festgelegten Kriterien objektiv zu überprüfen. Diese Vorgaben erfüllt der von den Antragsgegnern festgelegte Abzugsbetrag F im streitgegenständlichen Los 1.

Nach alledem ist kein offensichtlicher Beurteilungsfehler erkennbar, sodass die Antragstellerin auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.

3. Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 182 Abs. 3 S.1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Dies ist vorliegend die Antragstellerin. Eine teilweise Erledigung ist nicht eingetreten. Die Änderung der Vergabeunterlagen mit den Bieterinformationen Nr.8 und Nr.11 führte nicht dazu, dass die Antragstellerin ihr Anliegen geändert hätte. Auch nach dieser Änderung hielt die Antragstellerin an ihrem mit dem Nachprüfungsantrag gestellten Antrag, zu entscheiden, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist und geeignete Maßnahmen zu treffen, um […] die Rechtsverletzung zu beseitigen und die Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren nur unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen, fest. In Zusammenschau mit den schriftsätzlichen Ausführungen begehrte die Antragstellerin die Beseitigung des Abschlagsbetrages F im Los 1. Diesem Ziel ist die Antragstellerin weder mit der Bieterinformationen Nr.8 noch Nr.11 näher gekommen. Vielmehr sind durch die Bieterinformationen einzelne Argumente für eine zunächst denkbare Rechtsverletzung der Antragstellerin obsolet geworden, ihr Begehren hat sich dadurch aber nicht erledigt.

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 182 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag vom 100.000 Euro erhöht werden kann. Aus Gründen der Billigkeit (keine Beiladung) wird die Höhe der Gebühr auf …,00 € reduziert.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens.

Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft verrechnet.

Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin beruht auf § 182 Abs. 4 S. 1 GWB.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters wird als notwendig i.S.v. § 182 Abs. 4 S.4 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2 BayVwVfG angesehen. Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB nicht erwartet werden kann. Zur Durchsetzung ihrer Rechte ist die Antragsgegnerin hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Hierüber hinaus war die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters notwendig, um die erforderliche „Waffengleichheit“ gegenüber der anwaltlich vertretenen Antragstellerin herzustellen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 160 Einleitung, Antrag


(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer


(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe


(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 127 Zuschlag


(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 156 Vergabekammern


(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechn

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 155 Grundsatz


Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 165 Akteneinsicht


(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen,

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien


(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. (2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältni

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 157 Besetzung, Unabhängigkeit


(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus. (2) Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisi

Referenzen - Urteile

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Oberlandesgericht München Beschluss, 09. März 2018 - Verg 10/17

bei uns veröffentlicht am 09.03.2018

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 06.11.2017, Az.: RMF-SG21-31941048, in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Ve

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2017 - X ZB 3/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/17 Verkündet am: 4. April 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

1.
die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
2.
die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
3.
die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

(5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben; in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 können die Vergabekammern abweichend von Satz 1 auch in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen Beisitzern entscheiden.

(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss zur alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.

(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 06.11.2017, Az.: RMF-SG21-31941048, in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben.

II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Vergabeverfahren bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht in das Stadium vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen, und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Vorgaben für die Beschaffungsmaßnahme „Entsorgung von teer- und pechhaltigem Straßenaufbruch" (EU-Bekanntmachung 2017/S 154-319701) zu entscheiden.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die durch das Verfahren nach § 173 GWB verursachten Kosten und die diesbezüglichen, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners trägt die Antragstellerin.

IV. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner beabsichtigt die gemeinsame Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen für das Jahr 2018 für drei unterfränkische Bezirke. Beauftragt werden soll die Abholung bzw. Annahme des bei allen Straßenbaumaßnahmen der staatlichen Bauämter anfallenden teer- und pechhaltigen Straßenaufbruchs in einem vom Auftragnehmer bereitzustellenden Zwischenlager, der Transport und die anschließende thermische Verwertung des Aufbruchs in einer geeigneten Verwertungsanlage.

Die Vergabestelle hat am 12.08.2017 eine europaweite Ausschreibung des Auftrags im nichtoffenen Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach §§ 119 Abs. 4 GWB, 16 VgV durchgeführt (EU-Bekanntmachung 2017/S. 154-319701).

In der Auftragsbekanntmachung heißt es unter der Überschrift „Kurze Beschreibung“ in Ziffer 11.1.4):

„Transport und thermische Verwertung von teer- und pechhaltigem Straßenaufbruch.

Der … strebt eine weitestgehend, langfristige bzw. dauerhafte und sichere Ausschleusung des Schadstoffpotentials des teer-/pechhaltigen Straßenaufbruchs sowie eine hochwertige und ressourcenschonende Verwertung der mineralischen Fraktion an. Der im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen durch die Staatlichen Bauämter S … und B anfallende teer-/pechhaltige Straßenaufbruch soll einer thermischen Behandlung (vollständige Verbrennung der Schadstoffe und Wiederverwendung der enthaltenen Gesteinskörnungen) zugeführt werden.“

Ziffer II.2.4) (Beschreibung der Beschaffung) der Bekanntmachung lautet:

„Transport und thermische Verwertung von teer- und pechhaltigem Straßenaufbruch, ca. 36.0001 teer-/pechhaltiger Straßenaufbruch mit Fremdstoffanteile. Der Auftrag umfasst die Annahme inkl. Abholung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch an den Zwischenlagern des Auftragnehmers und die rechtskonforme Verwertung des teer-/pechhaltigen Straßenaufbruchs durch thermische Behandlung. Der Straßenaufbruch geht in das Eigentum und die Verantwortung des AN über.“

Diese Vorgaben werden in der mit einem Link zur Ausschreibungsdatenbank elektronisch bereitgestellten Leistungsbeschreibung in Ziffer 1.1. nochmals wiederholt. Ausweislich Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung (Behandlungs-/Verwertungsanlage für teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch) ist „Ziel die umweltverträgliche Entsorgung mit einer dauerhaften und sicheren Ausschleusung des Schadstoffpotentials des Straßenaufbruchs aus der Umwelt, so dass eine ordnungsgemäße, möglichst hochwertige Verwertung des schadstoffentfrachteten Materials (Mineralik) eröffnet wird.“.

Die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, beträgt mindestens 5 und höchstens 10. Als Schlusstermin für den Teilnahmeantrag war der 12.09.2017 vorgesehen. Die Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen wurde bis 20.09.2017 verlängert.

Zuschlagskriterien sind nach der Bekanntmachung der Preis (60%) und die Entfernung zum Zwischenlager (40%).

Mit Schreiben vom 25.08.2017 (vorgelegt als Anlage Bf 6) rügte die Antragstellerin Vorgaben der Ausschreibung als vergaberechtswidrig. Insbesondere beanstandete sie die Pflicht, den Straßenaufbruch zu 100% der thermischen Verwertung/Behandlung zuführen zu müssen. Sie meint, die zwingende thermische Verwertung des Materials stehe nicht im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Bei der vorgesehenen Entsorgung handele es sich nicht um die umweltschonendste Maßnahme, damit missachte die Vergabestelle die zwingend vorgeschriebene Abfallhierarchie. Der Auftragnehmer werde somit dazu verpflichtet, sich nicht gesetzeskonform zu verhalten. Auch sei verabsäumt worden, die im KrWG vorgesehene Ökobilanz zu erstellen. Es müsse zumindest auch gestattet sein, den Straßenaufbruch im Deponiebau verwerten zu können.

Die Vergabestelle hat die Rüge unter Hinweis auf ihr Leistungsbestimmungsrecht sowie gestützt auf das Merkblatt Nr. 3.4/1 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) mit Schreiben vom 06.09.2017 zurückgewiesen (Anlage Bf 9). Mit Schreiben vom 11.09.2017 erhob die Antragstellerin weitere Rügen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.09.2017 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer eingereicht. Fristgerecht hat die Antragstellerin auch einen Teilnahmeantrag abgegeben. Sie liegt nach der Auswertung der Anträge auf Platz 1 und soll zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Im Verfahren vor der Vergabekammer haben die Verfahrensbeteiligten ihre Argumente wiederholt und vertieft. Die Antragstellerin stützt sich, wie bereits im Rügeschreiben, auf eine Ökoeffizienzanalyse zu Entsorgungsoptionen von pech-/ teerhaltigem Straßenaufbruch aus dem Jahr 2007 (Anlage Bf 7) sowie ein weiteres Gutachten aus dem Jahr 2017 (Anlage Bf 8). Die Vergabestelle hat in mehreren Stellungnahmen dargelegt, dass sie sich aus Gründen der Vorsorge und im Sinne einer nachhaltigen Lösung für die thermische Behandlung des Straßenaufbruchs entschieden habe. Es sei ihr maßgeblich darauf angekommen, dass die im teer- und pechhaltigen Straßenaufbruch enthaltenen Schadstoffe möglichst rasch ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zerstört werden. Hierbei seien die relevanten Aspekte umfassend gewürdigt worden. Die Erstellung einer „ökobilanz“ sei nicht erforderlich gewesen, zumal man sich auf die fundierte Einschätzung des Landesamtes für Umwelt habe stützen können.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 06.11.2017, per Fax übermittelt am 07.11.2017, als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt:

Die Vorgaben in der Ausschreibung seien hinreichend transparent, da für die beteiligten Fachkreise der Begriff der „thermischen Verwertung“ eindeutig sei. Die Pflicht, den anfallenden pechhaltigen Straßenaufbruch der thermischen Verwertung zuzuführen, verstoße nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben des KrWG und verpflichte den Auftragnehmer auch nicht zu einem rechtswidrigen Handeln. Die Vergabestelle bewege sich innerhalb des ihr zustehenden Leistungsbestimmungsrechts. Ihr komme ein Beurteilungsspielraum zu, der auch gewahrt worden sei. Das KrWG eröffne der Verwaltung erhebliche Spielräume, die nur eingeschränkt kontrolliert werden können. Aus Sicht der Vergabekammer habe sich die Vergabestelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bewegt.

Ergänzend wird für die Einzelheiten der Entscheidung auf den Beschluss der Vergabekammer vom 06.11.2017 (vorgelegt als Anlage Bf 2) Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.11.2017.

Sie beanstandet weiterhin die Vorgabe der Vergabestelle, wonach der anfallende Straßenaufbruch zwingend einer thermischen Verwertung/Behandlung zuzuführen sei. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumentation, wonach die Ausschreibung nicht mit den Anforderungen des KrWG in Einklang stehe. Die Vergabestelle würde die Bieter zu einer rechtswidrigen Auftragsausführung verpflichten, was zu einem unzumutbaren wirtschaftlichen Wagnis führen würde. Auch werde der Grundsatz des Wettbewerbs und der Transparenz verletzt. Die von der Antragstellerin vorgelegten Studien würden belegen, dass es sich bei der thermischen Behandlung gerade nicht um die ökoeffizienteste Methode handele. Den Bietern müsse zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, den Straßenaufbruch im Deponiebau zu verwerten. Die Vergabestelle habe die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten weder hinreichend geprüft noch die Vor- und Nachteile - wie im Gesetz vorgesehen - abgewogen, sondern sich nur auf das Schreiben des LfU gestützt. Dies könne eine Ökobilanzierung nicht ersetzen. Die Vergabestelle habe damit ihr Ermessen bzw. ihren Beurteilungsspielraum gerade nicht korrekt ausgeübt.

Soweit die Antragstellerin vor der Vergabekammer noch andere, nicht mit dieser Thematik zusammenhängende Rügen geltend gemacht hat, verfolgt sie diese in der Beschwerde nicht weiter.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 06.11.2017 (Aktenzeichen: RMF-SG21-319410-48) aufzuheben;

  • 2.den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Ausschreibung aufzuheben;

  • 3.hilfsweise zu 2. den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu überarbeiten und die am Auftrag interessierten Unternehmen anschließend unter Gewährung einer angemessenen Bewerbungsfrist erneut zur Teilnahmeantragsabgabe aufzufordern;

  • 4.hilfsweise zu 1. bis 3. die Vergabekammer zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Vorgabe, dass der Auftragnehmer den teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch einer thermischen Behandlung-/Verwertung zuführen müsse, verstoße weder gegen das Abfallrecht noch sei dies vergaberechtlich zu beanstanden. Es gebe keinen Anlass, zu befürchten, dass die Abfallbehörden diesbezüglich Beanstandungen vornehmen.

Ausgangspunkt sei das allgemein anerkannte Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers, von dem vorliegend in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden sei. Dieses Recht gelte auch im Bereich der Beschaffung abfallrechtlicher Leistungen, wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 01.08.2012 konstatiert habe. Die vergaberechtliche Nachprüfung beschränke sich auf eine Ermessens- und Beurteilungskontrolle. Die Vergabestelle habe sich zulässigerweise von dem auf Bundes- und Landesebene dokumentierten Bestreben leiten lassen, die thermische Behandlung des belasteten Materials als umweltfachlich vorzugswürden Entsorgungsweg zu wählen. Die Erholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens sei damit entbehrlich, ebenso die Erstellung einer Ökobilanz, zumal das Vergabeverfahren ein beschleunigtes Verfahren sei. Die Vergabestelle habe auch, wie die Erwägungen in der Leistungsbeschreibung zeigen würden, die verschiedenen Methoden gegeneinander abgewogen. Sie bevorzuge zulässigerweise die dauerhafte und sichere Ausschleusung der gesundheitsschädlichen Stoffe sowie eine hochwertige und ressourcenschonende Verwertung der mineralischen Fraktionen. Ergänzend stützt sich der Antragsgegner auf eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 01.12.2017/19.12.2017.

Auch die von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten würden nicht den Schluss rechtfertigen, dass die vorgegebene Verwertungsmethode unzulässig sei. Zudem sei eine der beiden Studien mehr als 10 Jahre alt, damit auch zeitlich überholt. In den Studien werde außerdem nicht berücksichtigt, dass das Schadstoffpotential des Aufbruchs (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe = PAK) erhalten bleibe. Vorrang habe die Entsorgungsmaßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips im Einzelfall am besten gewährleiste. Es gebe keinen generellen Vorrang für eine der beiden Verwertungsmöglichkeiten, damit aber habe die Vergabestelle zulässigerweise eine Wahl treffen können. Die Gründe für die Festlegung auf die thermische Verwertung seien in der Ausschreibung festgehalten, darüber hinaus seien die Ermessenserwägungen im Verfahren erläutert worden.

Ohnehin gebe das Vorbringen der Antragstellerin Anlass zu zweifeln, dass sie an dem Auftrag interessiert sei und/oder die Vorgaben einhalten wolle.

Mit Schreiben vom 06.12.2017 hat die Vergabestelle allen Bewerbern mitgeteilt, dass aufgrund des anhängigen Verfahrens der Termin zur Angebotsabgabe und Öffnung auf unbestimmte Zeit verschoben ist.

Der Senat hat mit Beschluss vom 04.01.2018 den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB mangels Rechtschutzbedürfnisses abgelehnt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Sie führt - abgesehen von der Festsetzung der Höhe der Gebühren - zur Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer und Stattgabe des Nachprüfungsantrags.

Sofern der Antragsgegner an seiner Beschaffungsabsicht festhält, hat er das Verfahren auf den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen, die verschiedenen in Betracht kommenden Möglichkeiten der Behandlung des Straßenaufbruchs eingehender in Bezug auf ihre Vor- und Nachteile sowie unter Berücksichtigung des Risikopotentials des Abfalls zu prüfen und zu bewerten und dann neu zu entscheiden, ob er bei der Ausschreibung an der Vorgabe einer ausschließlichen thermischen Verwertung festhält oder (auch) andere Verwertungsarten zulässt.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

a) Die Antragstellerin hat die Vergabeverstöße, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, rechtzeitig gerügt und auch fristgerecht nach Zurückweisung der Rüge Nachprüfungsantrag gestellt, § 160 Abs. 3 GWB.

b) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie hat fristgerecht einen Teilnahmeantrag abgegeben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin kein echtes Interesse an einer Beauftragung hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass die Antragstellerin eine Überprüfung der Vorgaben in der Ausschreibung durch die Nachprüfungsinstanzen begehrt, geschlossen werden, dass sie sich im Falle einer Beauftragung nicht vertragstreu verhalten wird.

c) Im Nachprüfungsverfahren kann ein Bieter zulässigerweise geltend machen, dass bei der Bestimmung des Auftragsgegenstandes und den Bedingungen für die Auftragsdurchführung entsorgungsrechtliche Vorschriften nicht hinreichend berücksichtigt wurden und dadurch der Auftraggeber die vergaberechtlichen Grenzen seiner Bestimmungsfreiheit überschritten habe. Zwar zählen die §§ 6 ff KrWG nicht unmittelbar zu den Normen des Vergaberechts, sie sind jedoch anerkanntermaßen inzident im Rahmen der vergaberechtlichen Brückennormen (u.a. § 97 Abs. 6 GWB) zu prüfen (vgl. BGH vom 18.06.2012, X ZB 9/11; OLG Düsseldorf vom 01.08.2012, Verg 105/11, Rn. 32 f zitiert nach juris).

2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet.

Denn der Antragsgegner hat seinen Ermessensbzw. Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Art der Entsorgung des anfallenden Straßenaufbruchs nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Dieses Versäumnis ist im Falle eines Festhaltens an der Beschaffungsabsicht zu beheben.

Im Einzelnen:

Der zentrale Streitpunkt des Verfahrens ist die Frage, ob die Vergabestelle bei der Festlegung des Entsorgungskonzeptes (zwingende thermische Verwertung des Straßenaufbruchs) die Vorschriften des KrWG hinreichend beachtet hat, insbesondere ob sie die bei der Abfallbewirtschaftung zu beachtende Rangfolge der Maßnahmen in vertretbarer Weise berücksichtigt hat.

a) § 6 KfWG regelt als Grundsatznorm abstrakt die generelle Rangfolge von Maßnahmen (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und auf der letzten Stufe die Beseitigung). § 6 Abs. 2 KrWG spezifiziert die in Absatz 1 genannte Prioritätenfolge. Demnach soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 KrWG diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Dabei ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen und insbesondere die zu erwartenden Emissionen, das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende und zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die technischen Möglichkeiten, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme zu beachten. Absatz .2 ermöglicht damit eine Abweichung von der Rangfolge gemäß Absatz 1, die allerdings als Ausnahme von der Regel rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann KrWG § 6 Rn. 45,46, beck-online). § 7 Abs. 2 KfWG und § 8 KrWG setzen diese Grundsätze weiter um. Auch hier findet sich zum einen der Vorrang der Verwertung von Abfällen vor deren Beseitigung, andererseits entfällt dieser Vorrang, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Natur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrWG am besten gewährleistet. § 8 KrWG konkretisiert die Verwertungspflicht und legt diesbezüglich eine Rangfolge fest. Auch hier findet sich der Aspekt eines Vorrangs für den Schutz von Mensch und Natur, zugleich sind aber auch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrWG festgelegten Kriterien zu berücksichtigen und es ist eine hochwertige Verwertung anzustreben. Bei gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen hat der Erzeuger bzw. Besitzer ein Wahlrecht, welche Maßnahme er ergreift.

Es ist nicht zu verkennen, dass das KrWG damit eine komplexe Prüfung und Abwägung sehr unterschiedlicher Ziele und Folgen vorsieht, um die bestmögliche Verwertung bzw. Entsorgung anfallenden Abfalls zu gewährleisten. Weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der von der Antragstellerin zitierten (teils auch vorgelegten) Kommentarliteratur lässt sich allerdings schlussfolgern, dass eine Vergabestelle im Zuge der Ausschreibung von Entsorgungsleistungen nur dann bestimmte Verwertungsmaßnahmen vorgeben kann, wenn sie vorab - ggf. mit sachverständiger Beratung - eine umfassende Ökobilanz entsprechend den im Verfahren von der Antragstellerin vorgelegten Fachgutachten erstellt hat. Allerdings wird man von einer Vergabestelle verlangen können und müssen, dass sie dann, wenn sie einen ganz bestimmten Umgang mit dem Abfall vorschreibt und alle sonstigen (nicht von vorneherein offensichtlich nachrangigen) Möglichkeiten der Verwertung/Entsorgung zwingend ausschließt, die zentralen Aspekte, die für bzw. gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellt und bewertet und dabei die grundlegende Konzeption des KrWG berücksichtigt. Nur so kann im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens festgestellt werden, ob die Vergabestelle den ihr zustehenden Ermessensbzw. Beurteilungsspielraum auch ordnungsgemäß ausgeübt hat.

b) Abgesehen davon unterliegt auch die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, ob und was beschafft werden soll, und damit auch die Frage, welche Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen gestellt werden dürfen, allgemeinen vergaberechtlichen Grenzen, mag auch der nunmehr in § 97 Abs. 1 S. 2 GWB ausdrücklich aufgenommene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine engeren Schranken für das recht weitgehende Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers begründen, als bisher (vgl. Schneevogl in Heiermann/Zeiss/Summa, juris-PK Vergaberecht, 2016, § 97 GWB, Rn. 30). Die Bestimmung des Auftragsgegenstandes muss nach einhelliger Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt sein und es müssen dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen. Die Festlegung muss Willkür- und diskriminierungsfrei erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf vom 07.06.2017, Verg 53/16). Eine weitere Beschränkung enthält § 31 Abs. 6 VgV für hersteller- oder produktbezogene Leistungsspezifikationen, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfen.

c) Anders als die Vergabekammer vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Vergabestelle ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie hat dieses Versäumnis im Verfahren auch nicht behoben.

Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Ausübung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen voraussetzt, dass der Sach verhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde, dass Verfahrensgrundsätze eingehalten wurden, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind, die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte angemessen und vertretbar gewichtet wurden und der gesetzliche bzw. ein selbst von der Vergabestelle vorgegebene Rahmen bzw. Maßstab beachtet wurde (vgl. auch OLG München vom 07.04.2011, Verg 5/11).

Grundsätzlich bietet im Vergabeverfahren die Dokumentation die Informationsgrundlage dafür, ob diese Vorgaben eingehalten wurden (§ 8 VgV). Vorliegend enthält die vorgelegte Vergabeakte jedoch keinerlei Dokumentation dazu, aufgrund welcher Erwägungen und unter Berücksichtigung welcher Aspekte sich die Vergabestelle auf die thermische Verwertung als einzig zulässige Maßnahme festgelegt hat. Die Ausschreibung selbst lässt nur erkennen, dass die Vergabestelle sich an umweitbzw. gesundheitspolitischen Zielsetzungen auf Landesbzw. Bundesebene orientiert hat. Im Antwortschreiben auf die Rüge bezieht sich die Vergabestelle im Wesentlichen auf das Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz aus dem Jahr 2017. Das von der Antragstellerin vorgelegte Merkblatt Nr. 3.4/1 des LfU in der im August aktualisierten Fassung enthält zwar unter Ziffer. 5.2.4 eine Präferenz für die thermische Behandlung von Straßenaufbruch, nennt aber auch die Verwertung des Abfalls auf Deponien als zulässige Entsorgungsmaßnahme.

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Antwort der Vergabestelle auf das Rügeschreiben erkennen lässt, dass die Vergabestelle als mögliche Alternative zu der von ihr gewählten Verwertungsart nur die - in der Rangfolge des KrWG prinzipiell nachrangige - Beseitigung des Abfalls auf Deponien im Blick hatte, nicht dagegen die von der Antragstellerin im Verfahren dargelegte „Verwertung“ durch Nutzung des Materials für deponieeigene Straßen oder die Modellierung von Anlagen auf Deponien (Deponiebauersatzstoff). Auf die ausführlichen Argumente der Antragstellerin, die bereits im ersten Rügeschreiben alle zentralen Aspekte (u.a. Emissionsproblematik, Fehlen einer umfassenden Abwägung, konkrete Nachteile der thermischen Verwertung ggü. einer Verwendung im Deponiebau) vorgetragen hat, ist die Vergabestelle nicht eingegangen.

Ersichtlich hat die Vergabestelle damit eine wesentliche zulässige Verwertungsoption bei der Erstellung der Vergabe unterlagen nicht in ihre Überlegungen mit einbezogen, mithin den Sachverhalt vorab nicht ausreichend ermittelt und damit auch nicht in eine nach dem KrWG gebotene vergleichende Bewertung der Vor- und Nachteile der Alternativen einbezogen.

Richtig ist zwar, dass die Vergabestelle im Laufe des Verfahrens noch weitere Ausführungen zu ihren Motiven und den Überlegungen gemacht hat und auch zu den Argumenten der Gegenseite Stellung bezogen hat. Dies genügt jedoch nicht, das festgestellte Defizit im Vorfeld der Ausschreibung zu kompensieren, Zwar führt nicht jeder Dokumentationsmangel dazu, dass eine Wiederholung der betreffenden Verfahrensabschnitte anzuordnen ist, weil anderenfalls der Ablauf des Vergabeverfahren unangemessen beeinträchtigt werden könnte (vgl. BGH vom 08.02.2011, X ZB 4/10 = BGHZ 188, 200 ff). Es ist vielmehr möglich, dass Dokumentationsmängel nachträglich geheilt werden können, etwa wenn der Auftraggeber die Dokumentation nachholt und Gründe dartut, die er nach Aufhebung in einem wiederholten Verfahren ohne Weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen kann (BGH, a. a. O.) Dies ist aber dann anders zu beurteilen, wenn zu besorgen ist dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten (BGH, a. a. O.).

Die Vergabestelle hat im Verfahren nicht eine „versäumte“ Dokumentation nachgeholt, sondern sie hat zu den Einwänden der Antragstellerin Stellung bezogen und sich in diesem Zusammenhang erstmals mit einzelnen Aspekten befasst. Sie hat dargelegt, aus welchen Gründen sie bei einer Abwägung der Vor- und Nachteile dennoch ihre Festlegung für vertretbar erachtet. Ein derartiges „Nachschieben“ nicht dokumentierter und auch nicht vorab vorgenommener Ermessensbzw. Beurteilungserwägungen birgt die Gefahr, dass die Rechtfertigung der Entscheidung im Streitfall - bewusst oder unterbewusst - die Argumentation beeinflusst, mithin nicht mehr eine ergebnisoffene, sondern eine ergebnisorientierte Bewertung der Tatsachen erfolgt. So beurteilt der Senat das Vorbringen des Antragsgegners auch hier; es handelt sich um die - grundsätzlich nachvollziehbare - Rechtfertigung bzw. Verteidigung der getroffenen Entscheidung, die getragen ist von der vorab getroffenen Präferenz für eine sofortige Eliminierung der in pech- und teer-haltigem Straßenaufbruch enthaltenen PAK-Schadstoffe. Eine neue und offene Bewertung der Vor- und Nachteile beider Verfahren vermag der Senat nicht zu erkennen.

Auch die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des EuGH vom 20.12.2017, Rs. C-677/15 P befasst sich nicht mit dieser Problematik. Dort ging es nicht um eine Ermessensentscheidung, die im Verfahren ergänzend begründet wurde, sondern darum, dass eine von mehreren Begründungen, die eine Vergabestelle für eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter herangezogen hat, tragfähig war. Dass es dann nicht darauf ankommt, ob sich die Vergabestelle daneben noch auf andere Erwägungen gestützt hat, versteht sich von selbst.

Aber auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Vergabestelle bzw. des Antragsgegners im Verfahren fehlt aus Sicht des Senats bislang eine ausreichende Abwägung aller relevanten Aspekte für und gegen beide Verfahren.

Ausgehend von den im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen spricht vieles dafür, dass die beiden Alternativen des Umgangs mit dem Straßenaufbruch in ihrer Bewertung sehr eng beieinander liegen. Hierfür sprechen zum einen die von der Antragstellerin vorgelegten ausführlichen Gutachten. Aber auch die Fachbehörden des Antragsgegners (Oberste Baubehörde/Umweltschutzministerium) beurteilen in aktuellen Schreiben beide Möglichkeiten als vertretbare Optionen nach dem KrWG. Zwar hat die thermische Verwertung den Vorteil einer zeitnahen, endgültigen Beseitigung potentiell gefährlicher Schadstoffe, andererseits gibt es unstreitig in Deutschland aktuell keine größere Anlage, in der eine solche thermische Verwertung stattfindet. Die vorgesehene Verwertung erfordert vielmehr den Transport des Abfalls zu einer Anlage in den Niederlanden, was entsprechende Umweltfolgen nach sich zieht. Inhaltlich eingehender geprüft werden müsste auch der Aspekt, dass die thermische Verwertung vor Ort zu weiteren Emissionen führt, welcher Energieeinsatzes nötig ist, um bestimmte Inhaltsstoffe zu beseitigen und stattdessen nutzbares Material (in welcher Größenordnung?) zu gewinnen. Eine ausreichende Abwägung und Beurteilung all dieser Aspekte lässt sich aus dem pauschalen Vorbringen der Vergabestelle, sie habe all dies bedacht, wegen der Gefahren der PAK-Verbindungen wolle sie dennoch nur eine thermische Verwertung, nicht schließen.

Darüber hinaus fehlt aus Sicht des Senats eine korrespondierende Betrachtung und substantielle Bewertung der Gefährlichkeit des Abfalls, insbesondere der effektiven Risiken bzw. der Nachteile für Mensch und Umwelt bei der Verwertungsart, wie sie die Antragstellerin anwenden will. So bestehen ausweislich eines Schreibens der Obersten Baubehörde vom 29.11.2017 auf Seiten des Antragsgegners keine Bedenken, das Ausbaumaterial in aufbereiteter Form bei derselben oder einer zeitnah laufenden Staatsstraßen-Baumaßnahmen zu verwerten, einen Verbau in einer Deponie hält die Vergabestelle dennoch wegen etwaiger Restrisiken nicht für akzeptabel. Hier sieht der Senat auf Antragsgegnerseite eine Diskrepanz, die sachlich zu begründen wäre.

Aus den dargelegten Gründen ist es nicht vergaberechtskonform, das Verfahren mit den strittigen Festlegungen fortzusetzen. Vielmehr hat die Vergabestelle bei Festhalten an der Beschaffungsabsicht den aufgezeigten Erwägungen Rechnung zu tragen. Sie hat unter Berücksichtigung der Informationen und Erkenntnisse aus dem streitgegenständlichen Verfahren eine erneute Prüfung vorzunehmen und zu beurteilen, ob eine ausschließliche Beschränkung auf die thermische Verwertung sachlich gerechtfertigt ist oder nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 und 4, § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB. Der unterlegene Antragsgegner hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Davon ausgenommen sind die Kosten und notwendigen Auslagen infolge des Verfahrens nach § 173 GWB, in dem die Antragstellerin unterlegen ist. Insoweit trifft die Antragstellerin die Pflicht zur Kostentragung. Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen war die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters auf Seiten der Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer notwendig, § 182 Abs. 4 GWB.

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

(2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

1.
die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
2.
die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
3.
die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

(5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 06.11.2017, Az.: RMF-SG21-31941048, in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben.

II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Vergabeverfahren bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht in das Stadium vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen, und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Vorgaben für die Beschaffungsmaßnahme „Entsorgung von teer- und pechhaltigem Straßenaufbruch" (EU-Bekanntmachung 2017/S 154-319701) zu entscheiden.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die durch das Verfahren nach § 173 GWB verursachten Kosten und die diesbezüglichen, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners trägt die Antragstellerin.

IV. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner beabsichtigt die gemeinsame Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen für das Jahr 2018 für drei unterfränkische Bezirke. Beauftragt werden soll die Abholung bzw. Annahme des bei allen Straßenbaumaßnahmen der staatlichen Bauämter anfallenden teer- und pechhaltigen Straßenaufbruchs in einem vom Auftragnehmer bereitzustellenden Zwischenlager, der Transport und die anschließende thermische Verwertung des Aufbruchs in einer geeigneten Verwertungsanlage.

Die Vergabestelle hat am 12.08.2017 eine europaweite Ausschreibung des Auftrags im nichtoffenen Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach §§ 119 Abs. 4 GWB, 16 VgV durchgeführt (EU-Bekanntmachung 2017/S. 154-319701).

In der Auftragsbekanntmachung heißt es unter der Überschrift „Kurze Beschreibung“ in Ziffer 11.1.4):

„Transport und thermische Verwertung von teer- und pechhaltigem Straßenaufbruch.

Der … strebt eine weitestgehend, langfristige bzw. dauerhafte und sichere Ausschleusung des Schadstoffpotentials des teer-/pechhaltigen Straßenaufbruchs sowie eine hochwertige und ressourcenschonende Verwertung der mineralischen Fraktion an. Der im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen durch die Staatlichen Bauämter S … und B anfallende teer-/pechhaltige Straßenaufbruch soll einer thermischen Behandlung (vollständige Verbrennung der Schadstoffe und Wiederverwendung der enthaltenen Gesteinskörnungen) zugeführt werden.“

Ziffer II.2.4) (Beschreibung der Beschaffung) der Bekanntmachung lautet:

„Transport und thermische Verwertung von teer- und pechhaltigem Straßenaufbruch, ca. 36.0001 teer-/pechhaltiger Straßenaufbruch mit Fremdstoffanteile. Der Auftrag umfasst die Annahme inkl. Abholung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch an den Zwischenlagern des Auftragnehmers und die rechtskonforme Verwertung des teer-/pechhaltigen Straßenaufbruchs durch thermische Behandlung. Der Straßenaufbruch geht in das Eigentum und die Verantwortung des AN über.“

Diese Vorgaben werden in der mit einem Link zur Ausschreibungsdatenbank elektronisch bereitgestellten Leistungsbeschreibung in Ziffer 1.1. nochmals wiederholt. Ausweislich Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung (Behandlungs-/Verwertungsanlage für teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch) ist „Ziel die umweltverträgliche Entsorgung mit einer dauerhaften und sicheren Ausschleusung des Schadstoffpotentials des Straßenaufbruchs aus der Umwelt, so dass eine ordnungsgemäße, möglichst hochwertige Verwertung des schadstoffentfrachteten Materials (Mineralik) eröffnet wird.“.

Die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, beträgt mindestens 5 und höchstens 10. Als Schlusstermin für den Teilnahmeantrag war der 12.09.2017 vorgesehen. Die Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen wurde bis 20.09.2017 verlängert.

Zuschlagskriterien sind nach der Bekanntmachung der Preis (60%) und die Entfernung zum Zwischenlager (40%).

Mit Schreiben vom 25.08.2017 (vorgelegt als Anlage Bf 6) rügte die Antragstellerin Vorgaben der Ausschreibung als vergaberechtswidrig. Insbesondere beanstandete sie die Pflicht, den Straßenaufbruch zu 100% der thermischen Verwertung/Behandlung zuführen zu müssen. Sie meint, die zwingende thermische Verwertung des Materials stehe nicht im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Bei der vorgesehenen Entsorgung handele es sich nicht um die umweltschonendste Maßnahme, damit missachte die Vergabestelle die zwingend vorgeschriebene Abfallhierarchie. Der Auftragnehmer werde somit dazu verpflichtet, sich nicht gesetzeskonform zu verhalten. Auch sei verabsäumt worden, die im KrWG vorgesehene Ökobilanz zu erstellen. Es müsse zumindest auch gestattet sein, den Straßenaufbruch im Deponiebau verwerten zu können.

Die Vergabestelle hat die Rüge unter Hinweis auf ihr Leistungsbestimmungsrecht sowie gestützt auf das Merkblatt Nr. 3.4/1 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) mit Schreiben vom 06.09.2017 zurückgewiesen (Anlage Bf 9). Mit Schreiben vom 11.09.2017 erhob die Antragstellerin weitere Rügen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.09.2017 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer eingereicht. Fristgerecht hat die Antragstellerin auch einen Teilnahmeantrag abgegeben. Sie liegt nach der Auswertung der Anträge auf Platz 1 und soll zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Im Verfahren vor der Vergabekammer haben die Verfahrensbeteiligten ihre Argumente wiederholt und vertieft. Die Antragstellerin stützt sich, wie bereits im Rügeschreiben, auf eine Ökoeffizienzanalyse zu Entsorgungsoptionen von pech-/ teerhaltigem Straßenaufbruch aus dem Jahr 2007 (Anlage Bf 7) sowie ein weiteres Gutachten aus dem Jahr 2017 (Anlage Bf 8). Die Vergabestelle hat in mehreren Stellungnahmen dargelegt, dass sie sich aus Gründen der Vorsorge und im Sinne einer nachhaltigen Lösung für die thermische Behandlung des Straßenaufbruchs entschieden habe. Es sei ihr maßgeblich darauf angekommen, dass die im teer- und pechhaltigen Straßenaufbruch enthaltenen Schadstoffe möglichst rasch ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zerstört werden. Hierbei seien die relevanten Aspekte umfassend gewürdigt worden. Die Erstellung einer „ökobilanz“ sei nicht erforderlich gewesen, zumal man sich auf die fundierte Einschätzung des Landesamtes für Umwelt habe stützen können.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 06.11.2017, per Fax übermittelt am 07.11.2017, als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt:

Die Vorgaben in der Ausschreibung seien hinreichend transparent, da für die beteiligten Fachkreise der Begriff der „thermischen Verwertung“ eindeutig sei. Die Pflicht, den anfallenden pechhaltigen Straßenaufbruch der thermischen Verwertung zuzuführen, verstoße nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben des KrWG und verpflichte den Auftragnehmer auch nicht zu einem rechtswidrigen Handeln. Die Vergabestelle bewege sich innerhalb des ihr zustehenden Leistungsbestimmungsrechts. Ihr komme ein Beurteilungsspielraum zu, der auch gewahrt worden sei. Das KrWG eröffne der Verwaltung erhebliche Spielräume, die nur eingeschränkt kontrolliert werden können. Aus Sicht der Vergabekammer habe sich die Vergabestelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bewegt.

Ergänzend wird für die Einzelheiten der Entscheidung auf den Beschluss der Vergabekammer vom 06.11.2017 (vorgelegt als Anlage Bf 2) Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.11.2017.

Sie beanstandet weiterhin die Vorgabe der Vergabestelle, wonach der anfallende Straßenaufbruch zwingend einer thermischen Verwertung/Behandlung zuzuführen sei. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumentation, wonach die Ausschreibung nicht mit den Anforderungen des KrWG in Einklang stehe. Die Vergabestelle würde die Bieter zu einer rechtswidrigen Auftragsausführung verpflichten, was zu einem unzumutbaren wirtschaftlichen Wagnis führen würde. Auch werde der Grundsatz des Wettbewerbs und der Transparenz verletzt. Die von der Antragstellerin vorgelegten Studien würden belegen, dass es sich bei der thermischen Behandlung gerade nicht um die ökoeffizienteste Methode handele. Den Bietern müsse zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, den Straßenaufbruch im Deponiebau zu verwerten. Die Vergabestelle habe die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten weder hinreichend geprüft noch die Vor- und Nachteile - wie im Gesetz vorgesehen - abgewogen, sondern sich nur auf das Schreiben des LfU gestützt. Dies könne eine Ökobilanzierung nicht ersetzen. Die Vergabestelle habe damit ihr Ermessen bzw. ihren Beurteilungsspielraum gerade nicht korrekt ausgeübt.

Soweit die Antragstellerin vor der Vergabekammer noch andere, nicht mit dieser Thematik zusammenhängende Rügen geltend gemacht hat, verfolgt sie diese in der Beschwerde nicht weiter.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 06.11.2017 (Aktenzeichen: RMF-SG21-319410-48) aufzuheben;

  • 2.den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Ausschreibung aufzuheben;

  • 3.hilfsweise zu 2. den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu überarbeiten und die am Auftrag interessierten Unternehmen anschließend unter Gewährung einer angemessenen Bewerbungsfrist erneut zur Teilnahmeantragsabgabe aufzufordern;

  • 4.hilfsweise zu 1. bis 3. die Vergabekammer zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Vorgabe, dass der Auftragnehmer den teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch einer thermischen Behandlung-/Verwertung zuführen müsse, verstoße weder gegen das Abfallrecht noch sei dies vergaberechtlich zu beanstanden. Es gebe keinen Anlass, zu befürchten, dass die Abfallbehörden diesbezüglich Beanstandungen vornehmen.

Ausgangspunkt sei das allgemein anerkannte Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers, von dem vorliegend in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden sei. Dieses Recht gelte auch im Bereich der Beschaffung abfallrechtlicher Leistungen, wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 01.08.2012 konstatiert habe. Die vergaberechtliche Nachprüfung beschränke sich auf eine Ermessens- und Beurteilungskontrolle. Die Vergabestelle habe sich zulässigerweise von dem auf Bundes- und Landesebene dokumentierten Bestreben leiten lassen, die thermische Behandlung des belasteten Materials als umweltfachlich vorzugswürden Entsorgungsweg zu wählen. Die Erholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens sei damit entbehrlich, ebenso die Erstellung einer Ökobilanz, zumal das Vergabeverfahren ein beschleunigtes Verfahren sei. Die Vergabestelle habe auch, wie die Erwägungen in der Leistungsbeschreibung zeigen würden, die verschiedenen Methoden gegeneinander abgewogen. Sie bevorzuge zulässigerweise die dauerhafte und sichere Ausschleusung der gesundheitsschädlichen Stoffe sowie eine hochwertige und ressourcenschonende Verwertung der mineralischen Fraktionen. Ergänzend stützt sich der Antragsgegner auf eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 01.12.2017/19.12.2017.

Auch die von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten würden nicht den Schluss rechtfertigen, dass die vorgegebene Verwertungsmethode unzulässig sei. Zudem sei eine der beiden Studien mehr als 10 Jahre alt, damit auch zeitlich überholt. In den Studien werde außerdem nicht berücksichtigt, dass das Schadstoffpotential des Aufbruchs (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe = PAK) erhalten bleibe. Vorrang habe die Entsorgungsmaßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips im Einzelfall am besten gewährleiste. Es gebe keinen generellen Vorrang für eine der beiden Verwertungsmöglichkeiten, damit aber habe die Vergabestelle zulässigerweise eine Wahl treffen können. Die Gründe für die Festlegung auf die thermische Verwertung seien in der Ausschreibung festgehalten, darüber hinaus seien die Ermessenserwägungen im Verfahren erläutert worden.

Ohnehin gebe das Vorbringen der Antragstellerin Anlass zu zweifeln, dass sie an dem Auftrag interessiert sei und/oder die Vorgaben einhalten wolle.

Mit Schreiben vom 06.12.2017 hat die Vergabestelle allen Bewerbern mitgeteilt, dass aufgrund des anhängigen Verfahrens der Termin zur Angebotsabgabe und Öffnung auf unbestimmte Zeit verschoben ist.

Der Senat hat mit Beschluss vom 04.01.2018 den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB mangels Rechtschutzbedürfnisses abgelehnt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Sie führt - abgesehen von der Festsetzung der Höhe der Gebühren - zur Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer und Stattgabe des Nachprüfungsantrags.

Sofern der Antragsgegner an seiner Beschaffungsabsicht festhält, hat er das Verfahren auf den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen, die verschiedenen in Betracht kommenden Möglichkeiten der Behandlung des Straßenaufbruchs eingehender in Bezug auf ihre Vor- und Nachteile sowie unter Berücksichtigung des Risikopotentials des Abfalls zu prüfen und zu bewerten und dann neu zu entscheiden, ob er bei der Ausschreibung an der Vorgabe einer ausschließlichen thermischen Verwertung festhält oder (auch) andere Verwertungsarten zulässt.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

a) Die Antragstellerin hat die Vergabeverstöße, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, rechtzeitig gerügt und auch fristgerecht nach Zurückweisung der Rüge Nachprüfungsantrag gestellt, § 160 Abs. 3 GWB.

b) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie hat fristgerecht einen Teilnahmeantrag abgegeben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin kein echtes Interesse an einer Beauftragung hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass die Antragstellerin eine Überprüfung der Vorgaben in der Ausschreibung durch die Nachprüfungsinstanzen begehrt, geschlossen werden, dass sie sich im Falle einer Beauftragung nicht vertragstreu verhalten wird.

c) Im Nachprüfungsverfahren kann ein Bieter zulässigerweise geltend machen, dass bei der Bestimmung des Auftragsgegenstandes und den Bedingungen für die Auftragsdurchführung entsorgungsrechtliche Vorschriften nicht hinreichend berücksichtigt wurden und dadurch der Auftraggeber die vergaberechtlichen Grenzen seiner Bestimmungsfreiheit überschritten habe. Zwar zählen die §§ 6 ff KrWG nicht unmittelbar zu den Normen des Vergaberechts, sie sind jedoch anerkanntermaßen inzident im Rahmen der vergaberechtlichen Brückennormen (u.a. § 97 Abs. 6 GWB) zu prüfen (vgl. BGH vom 18.06.2012, X ZB 9/11; OLG Düsseldorf vom 01.08.2012, Verg 105/11, Rn. 32 f zitiert nach juris).

2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet.

Denn der Antragsgegner hat seinen Ermessensbzw. Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Art der Entsorgung des anfallenden Straßenaufbruchs nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Dieses Versäumnis ist im Falle eines Festhaltens an der Beschaffungsabsicht zu beheben.

Im Einzelnen:

Der zentrale Streitpunkt des Verfahrens ist die Frage, ob die Vergabestelle bei der Festlegung des Entsorgungskonzeptes (zwingende thermische Verwertung des Straßenaufbruchs) die Vorschriften des KrWG hinreichend beachtet hat, insbesondere ob sie die bei der Abfallbewirtschaftung zu beachtende Rangfolge der Maßnahmen in vertretbarer Weise berücksichtigt hat.

a) § 6 KfWG regelt als Grundsatznorm abstrakt die generelle Rangfolge von Maßnahmen (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und auf der letzten Stufe die Beseitigung). § 6 Abs. 2 KrWG spezifiziert die in Absatz 1 genannte Prioritätenfolge. Demnach soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 KrWG diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Dabei ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen und insbesondere die zu erwartenden Emissionen, das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende und zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die technischen Möglichkeiten, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme zu beachten. Absatz .2 ermöglicht damit eine Abweichung von der Rangfolge gemäß Absatz 1, die allerdings als Ausnahme von der Regel rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann KrWG § 6 Rn. 45,46, beck-online). § 7 Abs. 2 KfWG und § 8 KrWG setzen diese Grundsätze weiter um. Auch hier findet sich zum einen der Vorrang der Verwertung von Abfällen vor deren Beseitigung, andererseits entfällt dieser Vorrang, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Natur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrWG am besten gewährleistet. § 8 KrWG konkretisiert die Verwertungspflicht und legt diesbezüglich eine Rangfolge fest. Auch hier findet sich der Aspekt eines Vorrangs für den Schutz von Mensch und Natur, zugleich sind aber auch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrWG festgelegten Kriterien zu berücksichtigen und es ist eine hochwertige Verwertung anzustreben. Bei gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen hat der Erzeuger bzw. Besitzer ein Wahlrecht, welche Maßnahme er ergreift.

Es ist nicht zu verkennen, dass das KrWG damit eine komplexe Prüfung und Abwägung sehr unterschiedlicher Ziele und Folgen vorsieht, um die bestmögliche Verwertung bzw. Entsorgung anfallenden Abfalls zu gewährleisten. Weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der von der Antragstellerin zitierten (teils auch vorgelegten) Kommentarliteratur lässt sich allerdings schlussfolgern, dass eine Vergabestelle im Zuge der Ausschreibung von Entsorgungsleistungen nur dann bestimmte Verwertungsmaßnahmen vorgeben kann, wenn sie vorab - ggf. mit sachverständiger Beratung - eine umfassende Ökobilanz entsprechend den im Verfahren von der Antragstellerin vorgelegten Fachgutachten erstellt hat. Allerdings wird man von einer Vergabestelle verlangen können und müssen, dass sie dann, wenn sie einen ganz bestimmten Umgang mit dem Abfall vorschreibt und alle sonstigen (nicht von vorneherein offensichtlich nachrangigen) Möglichkeiten der Verwertung/Entsorgung zwingend ausschließt, die zentralen Aspekte, die für bzw. gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellt und bewertet und dabei die grundlegende Konzeption des KrWG berücksichtigt. Nur so kann im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens festgestellt werden, ob die Vergabestelle den ihr zustehenden Ermessensbzw. Beurteilungsspielraum auch ordnungsgemäß ausgeübt hat.

b) Abgesehen davon unterliegt auch die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, ob und was beschafft werden soll, und damit auch die Frage, welche Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen gestellt werden dürfen, allgemeinen vergaberechtlichen Grenzen, mag auch der nunmehr in § 97 Abs. 1 S. 2 GWB ausdrücklich aufgenommene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine engeren Schranken für das recht weitgehende Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers begründen, als bisher (vgl. Schneevogl in Heiermann/Zeiss/Summa, juris-PK Vergaberecht, 2016, § 97 GWB, Rn. 30). Die Bestimmung des Auftragsgegenstandes muss nach einhelliger Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt sein und es müssen dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen. Die Festlegung muss Willkür- und diskriminierungsfrei erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf vom 07.06.2017, Verg 53/16). Eine weitere Beschränkung enthält § 31 Abs. 6 VgV für hersteller- oder produktbezogene Leistungsspezifikationen, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfen.

c) Anders als die Vergabekammer vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Vergabestelle ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie hat dieses Versäumnis im Verfahren auch nicht behoben.

Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Ausübung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen voraussetzt, dass der Sach verhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde, dass Verfahrensgrundsätze eingehalten wurden, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind, die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte angemessen und vertretbar gewichtet wurden und der gesetzliche bzw. ein selbst von der Vergabestelle vorgegebene Rahmen bzw. Maßstab beachtet wurde (vgl. auch OLG München vom 07.04.2011, Verg 5/11).

Grundsätzlich bietet im Vergabeverfahren die Dokumentation die Informationsgrundlage dafür, ob diese Vorgaben eingehalten wurden (§ 8 VgV). Vorliegend enthält die vorgelegte Vergabeakte jedoch keinerlei Dokumentation dazu, aufgrund welcher Erwägungen und unter Berücksichtigung welcher Aspekte sich die Vergabestelle auf die thermische Verwertung als einzig zulässige Maßnahme festgelegt hat. Die Ausschreibung selbst lässt nur erkennen, dass die Vergabestelle sich an umweitbzw. gesundheitspolitischen Zielsetzungen auf Landesbzw. Bundesebene orientiert hat. Im Antwortschreiben auf die Rüge bezieht sich die Vergabestelle im Wesentlichen auf das Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz aus dem Jahr 2017. Das von der Antragstellerin vorgelegte Merkblatt Nr. 3.4/1 des LfU in der im August aktualisierten Fassung enthält zwar unter Ziffer. 5.2.4 eine Präferenz für die thermische Behandlung von Straßenaufbruch, nennt aber auch die Verwertung des Abfalls auf Deponien als zulässige Entsorgungsmaßnahme.

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Antwort der Vergabestelle auf das Rügeschreiben erkennen lässt, dass die Vergabestelle als mögliche Alternative zu der von ihr gewählten Verwertungsart nur die - in der Rangfolge des KrWG prinzipiell nachrangige - Beseitigung des Abfalls auf Deponien im Blick hatte, nicht dagegen die von der Antragstellerin im Verfahren dargelegte „Verwertung“ durch Nutzung des Materials für deponieeigene Straßen oder die Modellierung von Anlagen auf Deponien (Deponiebauersatzstoff). Auf die ausführlichen Argumente der Antragstellerin, die bereits im ersten Rügeschreiben alle zentralen Aspekte (u.a. Emissionsproblematik, Fehlen einer umfassenden Abwägung, konkrete Nachteile der thermischen Verwertung ggü. einer Verwendung im Deponiebau) vorgetragen hat, ist die Vergabestelle nicht eingegangen.

Ersichtlich hat die Vergabestelle damit eine wesentliche zulässige Verwertungsoption bei der Erstellung der Vergabe unterlagen nicht in ihre Überlegungen mit einbezogen, mithin den Sachverhalt vorab nicht ausreichend ermittelt und damit auch nicht in eine nach dem KrWG gebotene vergleichende Bewertung der Vor- und Nachteile der Alternativen einbezogen.

Richtig ist zwar, dass die Vergabestelle im Laufe des Verfahrens noch weitere Ausführungen zu ihren Motiven und den Überlegungen gemacht hat und auch zu den Argumenten der Gegenseite Stellung bezogen hat. Dies genügt jedoch nicht, das festgestellte Defizit im Vorfeld der Ausschreibung zu kompensieren, Zwar führt nicht jeder Dokumentationsmangel dazu, dass eine Wiederholung der betreffenden Verfahrensabschnitte anzuordnen ist, weil anderenfalls der Ablauf des Vergabeverfahren unangemessen beeinträchtigt werden könnte (vgl. BGH vom 08.02.2011, X ZB 4/10 = BGHZ 188, 200 ff). Es ist vielmehr möglich, dass Dokumentationsmängel nachträglich geheilt werden können, etwa wenn der Auftraggeber die Dokumentation nachholt und Gründe dartut, die er nach Aufhebung in einem wiederholten Verfahren ohne Weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen kann (BGH, a. a. O.) Dies ist aber dann anders zu beurteilen, wenn zu besorgen ist dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten (BGH, a. a. O.).

Die Vergabestelle hat im Verfahren nicht eine „versäumte“ Dokumentation nachgeholt, sondern sie hat zu den Einwänden der Antragstellerin Stellung bezogen und sich in diesem Zusammenhang erstmals mit einzelnen Aspekten befasst. Sie hat dargelegt, aus welchen Gründen sie bei einer Abwägung der Vor- und Nachteile dennoch ihre Festlegung für vertretbar erachtet. Ein derartiges „Nachschieben“ nicht dokumentierter und auch nicht vorab vorgenommener Ermessensbzw. Beurteilungserwägungen birgt die Gefahr, dass die Rechtfertigung der Entscheidung im Streitfall - bewusst oder unterbewusst - die Argumentation beeinflusst, mithin nicht mehr eine ergebnisoffene, sondern eine ergebnisorientierte Bewertung der Tatsachen erfolgt. So beurteilt der Senat das Vorbringen des Antragsgegners auch hier; es handelt sich um die - grundsätzlich nachvollziehbare - Rechtfertigung bzw. Verteidigung der getroffenen Entscheidung, die getragen ist von der vorab getroffenen Präferenz für eine sofortige Eliminierung der in pech- und teer-haltigem Straßenaufbruch enthaltenen PAK-Schadstoffe. Eine neue und offene Bewertung der Vor- und Nachteile beider Verfahren vermag der Senat nicht zu erkennen.

Auch die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des EuGH vom 20.12.2017, Rs. C-677/15 P befasst sich nicht mit dieser Problematik. Dort ging es nicht um eine Ermessensentscheidung, die im Verfahren ergänzend begründet wurde, sondern darum, dass eine von mehreren Begründungen, die eine Vergabestelle für eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter herangezogen hat, tragfähig war. Dass es dann nicht darauf ankommt, ob sich die Vergabestelle daneben noch auf andere Erwägungen gestützt hat, versteht sich von selbst.

Aber auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Vergabestelle bzw. des Antragsgegners im Verfahren fehlt aus Sicht des Senats bislang eine ausreichende Abwägung aller relevanten Aspekte für und gegen beide Verfahren.

Ausgehend von den im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen spricht vieles dafür, dass die beiden Alternativen des Umgangs mit dem Straßenaufbruch in ihrer Bewertung sehr eng beieinander liegen. Hierfür sprechen zum einen die von der Antragstellerin vorgelegten ausführlichen Gutachten. Aber auch die Fachbehörden des Antragsgegners (Oberste Baubehörde/Umweltschutzministerium) beurteilen in aktuellen Schreiben beide Möglichkeiten als vertretbare Optionen nach dem KrWG. Zwar hat die thermische Verwertung den Vorteil einer zeitnahen, endgültigen Beseitigung potentiell gefährlicher Schadstoffe, andererseits gibt es unstreitig in Deutschland aktuell keine größere Anlage, in der eine solche thermische Verwertung stattfindet. Die vorgesehene Verwertung erfordert vielmehr den Transport des Abfalls zu einer Anlage in den Niederlanden, was entsprechende Umweltfolgen nach sich zieht. Inhaltlich eingehender geprüft werden müsste auch der Aspekt, dass die thermische Verwertung vor Ort zu weiteren Emissionen führt, welcher Energieeinsatzes nötig ist, um bestimmte Inhaltsstoffe zu beseitigen und stattdessen nutzbares Material (in welcher Größenordnung?) zu gewinnen. Eine ausreichende Abwägung und Beurteilung all dieser Aspekte lässt sich aus dem pauschalen Vorbringen der Vergabestelle, sie habe all dies bedacht, wegen der Gefahren der PAK-Verbindungen wolle sie dennoch nur eine thermische Verwertung, nicht schließen.

Darüber hinaus fehlt aus Sicht des Senats eine korrespondierende Betrachtung und substantielle Bewertung der Gefährlichkeit des Abfalls, insbesondere der effektiven Risiken bzw. der Nachteile für Mensch und Umwelt bei der Verwertungsart, wie sie die Antragstellerin anwenden will. So bestehen ausweislich eines Schreibens der Obersten Baubehörde vom 29.11.2017 auf Seiten des Antragsgegners keine Bedenken, das Ausbaumaterial in aufbereiteter Form bei derselben oder einer zeitnah laufenden Staatsstraßen-Baumaßnahmen zu verwerten, einen Verbau in einer Deponie hält die Vergabestelle dennoch wegen etwaiger Restrisiken nicht für akzeptabel. Hier sieht der Senat auf Antragsgegnerseite eine Diskrepanz, die sachlich zu begründen wäre.

Aus den dargelegten Gründen ist es nicht vergaberechtskonform, das Verfahren mit den strittigen Festlegungen fortzusetzen. Vielmehr hat die Vergabestelle bei Festhalten an der Beschaffungsabsicht den aufgezeigten Erwägungen Rechnung zu tragen. Sie hat unter Berücksichtigung der Informationen und Erkenntnisse aus dem streitgegenständlichen Verfahren eine erneute Prüfung vorzunehmen und zu beurteilen, ob eine ausschließliche Beschränkung auf die thermische Verwertung sachlich gerechtfertigt ist oder nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 und 4, § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB. Der unterlegene Antragsgegner hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Davon ausgenommen sind die Kosten und notwendigen Auslagen infolge des Verfahrens nach § 173 GWB, in dem die Antragstellerin unterlegen ist. Insoweit trifft die Antragstellerin die Pflicht zur Kostentragung. Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen war die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters auf Seiten der Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer notwendig, § 182 Abs. 4 GWB.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

1.
die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
2.
die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
3.
die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

(5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

1.
die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
2.
die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
3.
die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

(5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

1.
die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
2.
die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
3.
die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

(5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 3/17 Verkündet am:
4. April 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Vergabenachprüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Postdienstleistungen
a) Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht
entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien
Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere
konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret
abhängen soll.
b) Ein Wertungsschema, bei dem die Qualität der Leistungserbringung und der nach der einfachen
linearen Methode in Punkte umzurechnende Preis mit jeweils 50% bewertet werden, ist
ohne Weiteres auch dann nicht vergaberechtswidrig, wenn nur eine Ausschöpfung der Punkteskala
in einem kleinen Segment (hier: 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten
ist. Die Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode kann vergaberechtlich nur beanstandet
werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer
Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.
c) Der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter
ist durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen. Die Nachprüfungsinstanzen
untersuchen auf Rüge die Benotung des Angebots des Antragstellers als
solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere zu demjenigen des Zuschlagsprätendenten
, und darauf hin, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung
des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
a) Der Beschwerdegegner kann sich im Vergabenachprüfungsverfahren bis zum Ablauf der
ihm gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung der Beschwerde gegen die Entscheidung der
Vergabekammer anschließen.
b) Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 GWB kann die Beschwerde
nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des Gegners zurückgenommen
werden.
BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - X ZB 3/17 - OLG Dresden
Vergabekammer Sachsen
ECLI:DE:BGH:2017:040417BXZB3.17.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster

beschlossen:
Der Beschluss des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 2017 wird im Ausspruch zu 1 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird dieser Beschluss aufgehoben, soweit darin zu ihrem Nachteil entschieden worden ist; der Nachprüfungsantrag wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens beider Instanzen zu tragen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin deren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen zu ersetzen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin auch vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt. Der Beschwerdewert wird auf 360.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1. Das vorliegende Nachprüfungsverfahren bezieht sich auf den von
1
der Antragsgegnerin im offenen Verfahren ausgeschriebenen Abschluss von Rahmenverträgen über Postdienstleistungen in zwei Losen (Brief- und Paketpost ) für die Dauer von sechs Jahren. Der Auftragnehmer soll das komplette Leistungsspektrum von der Abholung der Sendungen bei der Antragsgegnerin über alle erforderlichen Zwischenschritte bis zur Zustellung an die Empfänger erbringen und dabei in der Organisation der Zwischenschritte und des Erfolgs - etwa durch Eigenleistung oder über Nachunternehmer/Dienstleister - in gewisser Weise frei sein; von der Antragsgegnerin vorgegeben sind der Zustand der Sendungen bei Abholung und die Ablieferung innerhalb einer bestimmten Zeit an die Empfänger in einer bestimmten Sendungsform sowie bestimmte Berichtspflichten (Sendungsverfolgung, Meldungen des Sendeaufkommens etc.).
Den Zuschlag soll das wirtschaftlichste Angebot erhalten. Als Zuschlags2 kriterien sind mit jeweils 50% der Preis und die Qualität der Leistungserbringung angegeben. Für Letztere als zweites Zuschlagskriterium sind in den Vergabeunterlagen drei Unterkriterien mit jeweils zugeordneten Prozentwerten gebildet, und zwar:
1. Schwankungen im Sendungsaufkommen/Auftragsspitzen (15%) 2. Sicherstellung einer effektiven Leistungserbringung (25%) und 3. Zustellzeiten (10%).
3
Die Bieter sollen mit ihrem Angebot auf zwei bzw. vier Seiten darstellen, wie sie die Schwankungen im Sendungsaufkommen zu bewältigen und die effektive Leistungserbringung sicherzustellen gedenken. Dafür können beim ersten Unterkriterium maximal 15 Punkte und beim zweiten - das in den Vergabeunterlagen nochmals in vier Unterpunkte aufgegliedert ist (unten Rn. 45) - bis zu 25 Punkte errungen werden, außerdem bis zu 10 Punkte für die Zustellzeiten. Die Vergabestelle benotet die schriftlichen Darstellungen auf einer Skala von ungenügend (0 Punkte) über mangelhaft (1 Punkt), ausreichend (2 Punkte), befriedigend (3 Punkte) und gut (4 Punkte) bis zu sehr gut (5 Punkte). Die so erlangte Punktzahl wird dann mit dem Faktor 3 beim ersten und dem Faktor 5 beim zweiten Unterkriterium multipliziert. Bei der Laufzeit erhalten die Bieter zwischen 0 und 10 Punkten je nach
4
dem Anteil der am auf den Einlieferungstag folgenden Tag ("E+1") zugestellten Briefsendungen, was nach näheren Vorgaben nachzuweisen ist. Die Punktewerte aller Unterkriterien werden anschließend für die Wertung mit den beim Preiskriterium erzielten Punktwert (unten Rn. 29) addiert. Der Auftrag wurde am 20. August 2016 im Supplement zum Amtsblatt
5
der EU veröffentlicht; am 30. August 2016 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, der Angebotspreis sei im Verhältnis zur Qualitätsbewertung untergewichtet und die Bewertungsmatrix intransparent.
6
2. Die Vergabekammer hat die Berechnungsformel für die Bestimmung der bezüglich des Preiskriteriums erzielten Anzahl von Punkten für vergaberechtskonform erachtet, eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten (§ 168 Abs. 1 Satz 1 GWB) aber in der Verwendung des Systems zur Bewertung der Qualität in Bezug auf die ersten beiden Unterkriterien gesehen. Die Vergabekammer hält dieses für intransparent und hat insoweit bemängelt, aus den Vergabeunterlagen gehe nicht hinreichend deutlich hervor, in welcher Hinsicht die Antragsgegnerin Angaben zur Bewältigung der Schwankungen im Sendungsaufkommen bzw. bei den Auftragsspitzen erwarte, und, das Bewertungssystem lasse im Zusammenspiel mit diesem unzulänglich dargestellten Erwartungshorizont nicht erkennen, welcher Zielerfüllungsgrad nötig sei, um für ein Konzept einen bestimmten Punktwert zu erreichen. Entsprechendes gelte für das zweite Kriterium der Sicherstellung einer effektiven und reibungslosen Leistungserbringung; auch insoweit sei nicht ersichtlich, wovon die zu erzielende Punktzahl im vorzulegenden Konzept abhänge.
7
3. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2016 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Januar 2017 zugestellt worden.
8
Mit ihrer am 28. Dezember 2016 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerdeerwiderung hat die Antragsgegnerin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt und sich dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin zugleich mit dem Antrag angeschlossen, den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben , soweit hinsichtlich der Verwendung der Unterkriterien "Schwankungen im Sendungsaufkommen/Auftragsspitzen" und "Sicherstellung einer effektiven und reibungslosen Auftragserbringung" zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
9
4. Der Vergabesenat hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und die Sache im Übrigen dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Er erachtet die Anschlussbeschwerde für begründet und möchte den Nachprüfungsantrag auch insoweit zurückweisen. Daran sieht er sich durch die Recht- sprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehindert, das im Zusammenhang mit der Erfüllung von Wirtschaftlichkeitskriterien eine Bewertung mit Punkten oder Noten ("Schulnoten") auch bei Verwendung von Unterkriterien ohne diesbezügliche ergänzende Erläuterungen nicht für zulässig erachte, weil dies nicht im Voraus erkennen lasse, welchen Erfüllungsgrad ("Zielerreichungsgrad") die Angebote aufweisen müssten, um mit den jeweils festgelegten Punkten bewertet zu werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - Verg 25/15, VergabeR 2016, 487, 489 f.; Beschluss vom 15. Juni 2016 - Verg 49/15, VergabeR 2016, 762, 767 f.).

II.


10
Der Bundesgerichtshof hat aufgrund der zulässigen Divergenzvorlage ungeachtet der nur teilweisen Vorlage der Sache und ungeachtet der von der Antragstellerin erklärten Rücknahme der Beschwerde über die Beschwerde und über die Anschlussbeschwerde zu entscheiden.
11
1. Die Sache ist dem Bundesgerichtshof mit dem Vorlagebeschluss insgesamt angefallen und nicht nur im Umfang der Anschlussbeschwerde. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit ist der Beschluss des Vergabesenats deshalb aufzuheben, soweit er die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin betrifft (Ausspruch zu 1).
12
a) Die Beschränkung der Divergenzvorlage auf einen Teil des Streitstoffs des Beschwerdeverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in dem Maße zulässig, in dem im Zivilprozess ein Teilurteil ergehen oder - was hier nicht einschlägig ist, weil es um Rechtsmittel unterschiedlicher Beteiligter geht - die Revision wirksam beschränkt werden könnte (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13, VergabeR 2014, 538 Rn. 13 - Fahrbahnerneuerung I). Der Vergabesenat hat dies zwar im Ausgangspunkt nicht verkannt. Seine Annahme, ein Teilbeschluss sei zulässig, berücksichtigt aber nicht hinreichend, dass der Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht lediglich die Vorlagefragen abstrakt beantwortet, sondern anstelle des Oberlandesgerichts in der Sache entscheidet, wenn kein Fall von § 179 Abs. 2 Satz 3 GWB vorliegt, und in diesem Rahmen die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilbeschlusses nicht vorliegen.
13
b) Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nach ständiger Rechtsprechung auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - besteht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91/15, juris Rn. 23 - Flughafen Lübeck). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist bereits dann anzunehmen, wenn Urteilselemente , die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden können, unterschiedlich bewertet werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 23 Rn. 29). Solche Gefahren bestehen im Streitfall bei Erlass eines Teilbeschlusses durch den Vergabesenat; dass der Bundesgerichtshof in derselben Instanz entscheidet und nicht als Rechtsmittelgericht, beruht auf der gesetzlichen Regelung und ist insoweit unerheblich.
14
Die vergaberechtliche Überprüfung der beiden paritätischen Wertungskriterien des Preises und der Qualität der Leistungserbringung kann zur Vermeidung von widersprüchlichen Beurteilungen nicht zwischen dem Bundesgerichtshof einerseits und dem Vergabesenat andererseits aufgeteilt werden. Die Antragstellerin macht unter anderem geltend, die Antragsgegnerin habe eine rechtswidrige Gewichtung zwischen den beiden Bewertungskriterien "Preis" und "Qualität" vorgenommen. Über diesen Angriff kann nur aufgrund einer umfassenden Abwägung dieser beiden Kriterien und ihres Verhältnisses zueinander entschieden werden. Dies schließt eine Teilentscheidung über die Zulässigkeit eines der beiden Kriterien aus. Erachtete der Vergabesenat beispielsweise, wie geschehen, das Preiskriterium als vergaberechtskonform und käme der Bundesgerichtshof in Bezug auf das Qualitätskriterium zum gegenteiligen Ergebnis, würde durch diese beiden Entscheidungen nicht komplementär und einheitlich insgesamt über die Wertungskriterien entschieden. Entsprechend verhielte es sich im umgekehrt gedachten Fall (Vergaberechtswidrigkeit des Preiskriteriums und -konformität der Qualitätsbewertung). Bei Gefahr solcher Widersprüche ist ein Teilbeschluss durch den Vergabesenat unzulässig.
15
2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
16
a) Im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist das Institut der Anschlussbeschwerde allerdings nicht positiv geregelt. Ihre Statthaftigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Fachliteratur gleichwohl von Anfang an bejaht worden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2000 - WVerg 1/99, BauR 2000, 1582, 1588; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 6 Verg 4/01, VergabeR 2002, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 8-15/01 - juris Rn. 38; BayObLG, Beschluss vom 5. November 2002 - Verg 22/02, NZBau 2003, 342, 346; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 1 Verg 17/03, VergabeR 2004, 387, 390; Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 1. Aufl. Rn. 830; Beck'scher VOBKommentar /Gröning, 2001, § 116 GWB Rn. 17). Diese Auffassung ist zutreffend.
17
b) Die Anschlussbeschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
18
Der Senat hält mit dem vorlegenden Vergabesenat dafür, dass die Anschlussbeschwerde in Anlehnung an § 524 Abs. 2 Satz 2, § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO bis zum Ablauf der dem Beschwerdegegner - üblicherweise - für die Erwiderung auf die Beschwerde gesetzten Frist eingelegt und begründet werden kann (ebenso OLG Naumburg, VergabeR 2004, 387, 390). Zwar könnte die Einlegung der Anschlussbeschwerde zeitlich auch an starre Fristen geknüpft werden, etwa - in Anlehnung an die Frist für die Einlegung und Begründung der sofortigen Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 GWB - an eine solche von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeschrift (BayObLG, NZBau 2003, 342, 346) oder an eine solche von einem Monat ab Zustellung der Beschwerdebegründungsschrift (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Für eine solche stärkere Beschränkung des Rechts zur Anschlussbeschwerde fehlt es aber angesichts des Schweigens des Gesetzes an einer hinreichenden Rechtfertigung; es erschiene zudem unter prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig sinnvoll, für die Anschließung an das Rechtsmittel der Gegenseite eine andere Frist zu postulieren als die dem Beschwerdegegner für die Beschwerdeerwiderung gesetzte.
19
3. Die von der Antragstellerin am Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Rücknahme der Beschwerde ist wirkungslos, da die Antragsgegnerin der Rücknahme nicht zugestimmt hat. Entscheidet der Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 Satz 2 GWB anstelle des Oberlandesgerichts, kann die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 565 Satz 2 ZPO ohne Einwilligung des Beschwerdegegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurückgenommen werden.
20
a) Mit der Vorschrift des § 565 Satz 2 ZPO will der Gesetzgeber sicherstellen , dass der Rechtsmittelführer in einem Rechtsstreit, in dem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder deshalb zugelassen worden ist, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO), nach Beginn der mündlichen Verhandlung die höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage nicht mehr einseitig verhindern kann. Stimmt der Revisionsbeklagte einer Rücknahme des Rechtsmittels nicht zu, räumt das Gesetz ab diesem Zeitpunkt der höchstrichterlichen Entscheidung der Grundsatzfrage oder der Auflösung einer Divergenz Vorrang vor der Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelklägers ein. Eine entsprechende Vorschrift für das Revisionsverfahren enthält etwa auch die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
21
b) Dem Sinn und Zweck dieser Regelung entspricht eine entsprechende Anwendung, wenn der Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 Satz 2 GWB anstelle des Oberlandesgerichts im Vergabenachprüfungsverfahren entscheidet. Soweit das Gesetz dieses Verfahren nicht näher regelt, ist grundsätzlich auf die sachnächsten Vorschriften der Zivilprozessordnung zurückzugreifen, wie es, wie ausgeführt, beispielsweise bei der auf die Anschlussbeschwerde anzuwendenden Frist geboten ist. Der Bundesgerichtshof entscheidet nach § 179 Abs. 2 GWB, wenn das an sich zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Das Gesetz sieht mithin aus § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Gründen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. Dass diese nicht in einem Revisionsoder Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt, ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass das Gesetz das Vergabenachprüfungsverfahren besonders beschleunigen will. Gerade unter Berücksichtigung dieser Besonderheit des Vergabenachprüfungsverfahrens entspricht es aber dem Sinn und Zweck der Befassung des Bundesgerichtshofs mit der Sache, dass der Rechtsmittelführer die Entscheidung der Divergenzfrage nach Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ohne Zustimmung des Rechtsmittelgegners nicht mehr verhindern kann.
22
4. Die Voraussetzungen des § 179 Abs. 2 Satz 1 GWB liegen vor.
23
a) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs tragenden Rechtssatz unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16, NZBau 2017, 23 Rn. 6 - Notärztliche Dienstleistungen). So verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinen beiden vom vorlegenden Vergabesenat in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Düsseldorf, VergabeR 2016, 487 ff.; 762 ff.) in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen beanstandet , dass in den Vergabeunterlagen nicht näher aufgeschlüsselt und erläutert war, wodurch bzw. wofür die den einzelnen Unterkriterien zugeordneten Punktbewertungen oder Benotungen errungen werden konnten. Dazu würde sich das vorlegende Oberlandesgericht in Widerspruch begeben, wenn es in der von ihm befürworteten Weise entschiede.
24
b) Die Voraussetzungen für die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 GWB sind nicht nachträglich dadurch entfallen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer neueren Entscheidung von seiner zur Divergenzvorlage führenden Rechtsprechung Abstand genommen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017 - Verg 39/16). Für eine "Rück- gabe" des Verfahrens an den vorlegenden Vergabesenat wegen Wegfalls der Vorlagevoraussetzungen ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum, weil der Bundesgerichtshof danach anstelle des Oberlandesgerichts entscheidet (§ 179 Abs. 2 Satz 2 GWB).

III.


25
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin hat hingegen Erfolg und führt auch insoweit zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrags. Die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Zuschlagskriterien stehen mit dem Gesetz in Einklang.
26
1. Die von der Antragsgegnerin für die Preisbewertung vorgesehene Methode hält - auch unter Berücksichtigung des sich durch die gewählten Zuschlagskriterien insgesamt eröffnenden Wertungsspielraums - der vergaberechtlichen Nachprüfung stand.
27
a) Die Antragstellerin meint, der Preis werde infolge der gewählten Berechnungsmethode entgegen den Vergabeunterlagen faktisch nicht mit 50 % berücksichtigt, sondern wettbewerbsverzerrend völlig entwertet. Diese Rüge geht an dem Erklärungsgehalt der Angaben in den Vergabeunterlagen zur Gleichbewertung von Preis und Qualität vorbei und greift deshalb nicht durch. aa) Wie die in den Vergabeunterlagen angekündigte paritätische Bewer28 tung von Preis und Qualitätskriterien zu verstehen ist, ergibt sich aus der Sicht der angesprochenen Bieter nicht durch isolierte Interpretation dieser Angaben, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Erläuterungen der beabsichtigten Wertung in den Vergabeunterlagen. Danach ist erkennbar, wie die angekündigte jeweils hälftige Bewertung von Preis und Qualität gehandhabt werden soll, nämlich in der Weise, dass auf den günstigsten Preis einerseits und die bei der Qualität der Leistung maximal mögliche Bewertung andererseits jeweils die Hälfte der höchstens zu erreichenden Punktzahl entfällt. Die Bewertung des Preises mit 50% erfolgt danach durch Umrechnung
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des Preises in einem Punktesystem mit maximal 50 Punkten. Der niedrigste Angebotspreis (Gesamtsumme sechs Jahre brutto) je Los erhält 50 Punkte. Zur Berechnung des Abstands der teureren Angebote wird der niedrigste Angebotspreis der in die letzte Wertungsstufe gelangten Angebote mit der maximal zu vergebenden Punktzahl (50 Punkte) multipliziert und das Ergebnis durch die jeweiligen höheren Angebotspreise der übrigen Bieter dividiert. Die Ankündigung der hälftigen Berücksichtigung des Preises ist deshalb für sich genommen nicht irreführend. bb) Der Rückgriff auf diese Bewertungsmethode kann der Antragsgegne30 rin vergaberechtlich auch nicht wegen seiner vermeintlichen wettbewerbsverzerrenden Wirkung verwehrt werden.
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(1) Der Antragstellerin ist allerdings zuzugeben, dass unter der von ihr angenommenen Prämisse, der Wettbewerb lasse eine Spreizung der Angebotspreise von allenfalls 10 % erwarten, die gesamte Punkteskala nicht annähernd ausgeschöpft, sondern nur der Bereich zwischen 50 und etwa 45 Punkten belegt werden dürfte. Das vergaberechtlich erfahrene Oberlandesgericht teilt diese Einschätzung. Sie erscheint auch in Anbetracht des beiderseitigen Vorbringens zu den Rabattspannen der Deutschen Post AG gegenüber sogenannten Konsolidierungsunternehmen für vorsortiert angelieferte Massensendungen durchaus plausibel. Den eingereichten Unterlagen zufolge hat die Deutsche Post 2016 insoweit etwa bei Einlieferungen ab 250 Briefen im regionalen Versand zwar einen Rabatt von 45 % auf das reguläre Porto gewährt.
Dieser Rabattierung bei Konsolidierungsleistungen müssen aber die Preisgestaltungsmöglichkeiten von Konkurrenten der Deutschen Post im Wettbewerb um den vorliegend ausgeschriebenen Auftrag schon deshalb nicht entsprechen, weil sie auch Beiträge zu den eigenen Fixkosten erwirtschaften und, wenn sie, wie die Antragstellerin, nur im regionalen Bereich eigene Zusteller einsetzen können, im überregionalen Versand Subunternehmer einschalten und bezahlen müssen.
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(2) Auch wenn bei der Preisbewertung nach der hier eingesetzten "einfachen linearen Methode" eine volle Ausschöpfung der Punkteskala nicht annähernd zu erwarten ist, rechtfertigt das nicht, der Antragsgegnerin ihre Anwendung zu untersagen. Diese durchaus gängige Methode (vgl. dazu Krohn in: von Wietersheim (Hrsg.) "Vergabe von Postdienstleistungen", Schriftenreihe des forum vergabe e.V., S. 164) kann nicht per se als vergaberechtswidrig bewertet werden. Das gilt umso mehr, als in der Fachliteratur nachvollziehbar aufgezeigt wird, dass auch andere Bewertungsmethoden unter Umständen zu als unbillig oder widersprüchlich empfundenen Ergebnissen führen können (vgl. etwa Kiiver /Kodym, NZBau 2015, 59; Bartsch/von Gehlen/Hirsch, NZBau 2012, 393; Roth, NZBau 2011, 75; Schneider, NZBau 2002, 555 und dazu OLG Düsseldorf , NZBau 2002, 578 ff.) und dem Auftraggeber insoweit nicht ohne Weiteres angesonnen werden kann, sich für oder gegen eine alternative Berechnungsmethode zu entscheiden. Mit einer Diskrepanz zwischen der Spreizung der zu erwartenden Angebotspreise und der Spreizung der zu erwartenden Qualitätsbewertungen bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er der Qualität der Leistung erhebliches Gewicht beimessen und einen etwas niedrigeren Preis gegebenenfalls geringer gewichten will als ein qualitativ etwas besseres Angebot ; dies ist für sich genommen nicht rechtswidrig. In welchem Umfang eine solche Diskrepanz auftritt, hängt überdies vom Einzelfall und von dem Spielraum ab, den insoweit die Kriterien bieten, nach denen die Qualität der angebo- tenen Leistungen zu bewerten ist. Das Argument der Antragstellerin, selbst ein den niedrigsten um das Fünfzigfache übersteigender Preis erhalte immer noch einen Punkt, ist deshalb für das Verhältnis zwischen Preis- und Qualitätsbewertung ohne Aussagekraft.
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b) Unter diesen Umständen kann die Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode vergaberechtlich vielmehr nur beanstandet werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erwiese. Das lässt sich im Streitfall indes nicht feststellen. Die Preisbewertungsmethode begegnet auch in der Gesamtschau unter Einschluss der Qualitätskriterien nicht solchen vergaberechtlichen Bedenken, dass die Verwendung des vorgesehenen Wertungsschemas zur Vermeidung von Rechtsverletzungen einzelner Bieter und Schädigung ihrer geschützten Interessen (vgl. § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB) untersagt werden müsste.
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aa) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dieses bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (§ 127 Abs. 1 Satz 1, 3 GWB). Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers , ob und inwieweit die Angebote die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllen (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB). Die Zuschlagskriterien spiegeln dementsprechend wider, wie der Auftraggeber im jeweiligen Vergabeverfahren das Preis-Leistungs-Verhältnis bewerten möchte, wenn sich bei den Angebotspreisen einerseits und der Qualität des Angebots andererseits unterschiedliche Rangfolgen ergeben. Hierfür ist ihm ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum eröffnet; der Auftraggeber muss seinen Beschaffungsbedarf in den Schranken wirtschaftlicher und fiskalischer Vernunft und der aus § 97 GWB abzuleitenden Regeln für den Vergabewettbewerb frei definieren können; zu die- ser Definition gehört auch, welche Qualität die Leistung vorzugsweise haben soll.
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Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes vom 17. Februar 2017 (BGBl. I S. 203) sind ihm dabei insoweit Grenzen gesetzt, als der Preis bzw. die Kosten in der Angebotswertung zwingend berücksichtigt werden müssen (vgl. BT-Drucks. 18/6281 S. 111 zu § 127 Abs. 1 RegE VergRModG). Diese Sichtweise stimmt mit der Richtlinie 2014/24 EU über die öffentliche Auftragsvergabe überein (vgl. dort Erwägungsgrund 90 Abs. 1, 92 Abs. 3). Sind zwei Angebote qualitativ in jeder Hinsicht gleichwertig, ist der Zuschlag zwingend auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Neben dem Preis bzw. den Kosten kann der öffentliche Auftraggeber eine Vielzahl qualitativer Zuschlagskriterien festlegen (§ 127 Abs. 1 Satz 4 GWB), die grundsätzlich umso größeres Gewicht haben sollen, desto weniger es sich bei dem nachgefragten Wirtschaftsgut um eine marktübliche, standardisierte Leistung handelt. Eine allzu einseitige Ausrichtung am Preis birgt, worauf auch der Bundesgerichtshof hingewiesen hat, die Gefahr, dass Vergabeentscheidungen getroffen werden, die sich letztlich als unwirtschaftlich erweisen, weil sie qualitativen Unterschieden der Leistung nicht Rechnung tragen (BGH, NZBau 2017, 230 Rn. 21 - Notärztliche Dienstleistungen).
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bb) Im Streitfall geht es zwar mit Postdienstleistungen um die Beschaffung vergleichsweise weitgehend standardisierter Leistungen (unten Rn. 40). Aber auch bei einer in dieser Weise geprägten Nachfrage ist der öffentliche Auftraggeber nicht gehindert, Qualitätskriterien in die Wertung einfließen zu lassen (BT-Drucks. 18/6281 aaO) und die Bewertung der Angebote, wie im Streitfall, in erheblichem Maße davon abhängig zu machen, inwieweit kontinuierlich eine zügige und reibungslose Erbringung der Dienstleistung mit möglichst geringem Reklamationsaufkommen gewährleistet ist.
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Dabei kann ein hoher Einfluss von Qualitätskriterien auf die Zuschlagsentscheidung , wie er im Streitfall zu verzeichnen ist, unter Umständen einzelnen Anbietern, namentlich dem ressourcenstarken früheren Inhaber eines Monopols , mehr als anderen Bewerbern entgegenkommen. Dieser Umstand lässt die Verwendung des von der Antragsgegnerin konzipierten Wertungsschemas für sich genommen aber noch nicht als vergaberechtswidrig erscheinen. Öffentliche Auftraggeber sind zwar generell verpflichtet, ihren Bedarf in transparentem Wettbewerb unter Gleichbehandlung der Bieter zu decken (§ 97 Abs. 1, 2 GWB). Es stellt für sich ohne Weiteres aber noch keine vergaberechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung dar, wenn ein Wertungsschema, das ein öffentlicher Auftraggeber in der Position der Antragsgegnerin anwendet, der selbst nur Nachfrager ohne eigene Regulierungsverantwortung ist und grundsätzlich die für ihn bestmögliche Bedarfsdeckung anstreben darf, qualitative Gesichtspunkte der Leistungserbringung wie geschehen hervorhebt.
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cc) Die Grenze zur Vergaberechtswidrigkeit der Verwendung eines solchen Wertungsschemas wäre überschritten, wenn qualitativen Wertungskriterien einzeln oder in ihrer Gesamtheit ein Gewicht zugemessen würde, das sachlich nicht zu rechtfertigen ist und deshalb die Annahme nahelegt, dass die Kriterien so ausgestaltet wurden, dass nur ein oder einzelne Unternehmen realistische Aussichten auf den Zuschlag haben, während andere Anbieter trotz Vergabe im offenen Verfahren (§ 119 Abs. 3 GWB) und objektiv gegebener Eignung (§ 122 GWB) von vornherein chancenlos wären. In einer solchen Fallgestaltung würden die Wertungskriterien bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Sache nach Eignungskriterien bilden und bestimmte Bieter entgegen den für das offene Verfahren geltenden Grundsätzen ausschließen. Dafür, dass dies im Streitfall der Fall wäre, hat die Antragstellerin jedoch nichts geltend gemacht , und hierfür ist auch nichts erkennbar.
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2. Auch die vorgesehene Methode der Qualitätsbewertung ist entgegen der Auffassung der Vergabekammer nicht zu beanstanden. Im Streitfall steht es einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GWB) nicht entgegen, dass die von den Bietern vorgelegten Konzepte für die Kompensation von Schwankungen im Sendungsaufkommen/Auftragsspitzen und zur Sicherstellung einer effektiven Leistungserbringung im Rahmen der Angebotswertung benotet werden und einen der jeweiligen Note zugeordneten Punktwert erhalten, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl für das Konzept konkret abhängen soll. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
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a) Gegenstand des Vergabeverfahrens sind im Streitfall mit der Abholung , Weiterleitung und Zustellung postalischer Sendungen weitgehend standardisierte Dienstleistungen (oben Rn. 36), die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in mehr oder minder massenhafter Wiederkehr zu erbringen sind. Die bis zur Aushändigung jeder einzelnen Sendung an den jeweiligen Empfänger zu erbringenden Einzelleistungen von der Abholung und Beförderung von Brief- oder Paketsendungen bis hin zu deren Ablieferung beim Empfänger sind für sich und in ihrer Abfolge in den Vergabeunterlagen konkret und erschöpfend beschrieben.
41
b) Soweit die Bieter ihre Konzepte für die Erfüllung der QualitätsUnterkriterien schriftlich darstellen sollen, hat der Wettbewerb partiell das Gepräge eines Vergabeverfahrens mit funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 VgV, vgl. dazu Prieß/Simonis in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, § 31 Rn. 14). Gegenstand der Wertung sind insoweit die vom einzelnen Bieter zur Bewältigung eines deutlich überdurchschnittlichen Anfalls von Sendungen vorgesehenen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer insgesamt gleichwohl zeitnahen Zustellung. Sinngemäß das Gleiche gilt für die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß den Anforderungen der Vergabeunterlagen zum Unterkriterium der Sicherstellung einer effektiven Leistungserbringung.
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Gegenstand der Angebotswertung ist insoweit in einem ersten Schritt die prognostische Beurteilung, ob bzw. inwieweit die aus den Konzepten ersichtlichen Maßnahmen zur Bewältigung von Auftragsspitzen bzw. Sicherstellung einer effektiven Leistungserbringung beitragen können. Je nachdem, in welchem Maße die Lösungsvorschläge aus Sicht der Antragsgegnerin insoweit Erfolg versprechen, erhält das jeweilige Konzept in einem zweiten Schritt eine entsprechende Benotung und die nach dem Schlüssel in den Vergabeunterlagen zu errechnende Punktzahl.
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c) Die von der Vergabekammer geforderten weiteren Erläuterungen der Auftraggeberin zu ihren Erwartungen an die Inhalte des einzureichenden Konzepts sind rechtlich nicht geboten.
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aa) Dass das Unterkriterium "Schwankungen im Sendungsaufkommen/ Auftragsspitzen" auf die Sicherstellung einer möglichst rückstaufreien Bewältigung der angefallenen Post auch in Spitzenlastzeiten zielt, versteht sich für die Bieter von selbst. Infolge der ergänzenden Informationen in den Vergabeunterlagen , dass bei Los 1 im Tagesdurchschnitt ein Aufkommen von ca. 8.000 Sendungen zu erwarten sei, es jedoch zu Abweichungen von bis zu 40% kommen könne, etwa wenn zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Stichtag teilweise bis zu mehrere tausend Sendungen mit Gebühren- oder Grundsteuerbescheiden gleichzeitig versendet und mit dem Datum dieses Tages frei gemacht werden müssten, und dass Los 2 durchschnittlich 30 Paketsendungen täglich betreffe, die tatsächliche Anzahl aber zwischen 5 und 100 Paketen schwanken könne, können die Bieter sich ein Bild davon machen, wofür ihr Konzept eine taugliche Lösung anbieten muss.
45
bb) Entsprechendes gilt für das zweite Unterkriterium der Sicherstellung einer effektiven Leistungserbringung mit Blick darauf, dass in der Leistungsbeschreibung folgende Unterpunkte gebildet sind: - Sicherstellung der Zustellung in Häusern, bei denen aufgeschlossen bzw. geklingelt werden muss; - Reaktionsweise bei Notfällen wie Personal- oder Fahrzeugausfällen oder extremen Wetterbedingungen; - Reklamationsmanagement und Reklamations- und Erreichbarkeitszeiten ; - internes Qualitätsmanagement zur Gewährleistung der anforderungsgerechten Leistungserbringung (unter anderem Darstellung des Umgangs von [gemeint: mit] betriebsinternen Änderungen bezüglich Software oder eingesetzter Technik sowie sonstige Weiterbildungsmaßnahmen).
46
Damit werden den Bietern die Anforderungen der Antragsgegnerin unter Transparenzgesichtspunkten hinreichend verdeutlicht. Die Forderung der Vergabekammer nach Unterlegung der erzielbaren Noten bzw. Punkte mit konkretisierenden Informationen zu den von der Antragsgegnerin mit der Erfüllung der Unterkriterien verbundenen Erwartungen läuft darauf hinaus, ihr die Durchführung eines partiell anderen Vergabeverfahrens aufzuerlegen, als es ihren eigentlichen Intentionen entspricht, und den Bietern direkt oder mittelbar Lösungskomponenten vorzugeben, die diese zwangsläufig aufgreifen würden, um in der Angebotswertung bestehen zu können. Damit würde die Antragsgegnerin gezwungen, Aufgaben zu übernehmen, deren Lösung sie im Rahmen der funktionalen Ausschreibung in vergaberechtlich unbedenklicher Weise auf die Bieter delegieren wollte.
47
Diese Bewertung steht im Übrigen in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - C-6/15, VergabeR 2016, 721 - Dimarso), die auch das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Anlass für die Korrektur seiner Rechtsprechung genommen hat.
48
d) Ob es unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn die Komplexität des Auftragsgegenstands besonders vielschichtige Wertungskriterien erforderlich macht, bei Verwendung eines Benotungs- oder Punktbewertungssystems durch die Vergabestelle zur Vermeidung einer intransparenten Wertung erforderlich sein könnte, dass der Auftraggeber seine Vorstellungen oder Präferenzen zum denkbaren Zielerreichungsgrad erläutert und damit Anhaltspunkte für eine günstige oder ungünstige Benotung vorgibt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

IV.


49
Für den Fall, dass die Antragsgegnerin den Auftrag im ausgeschriebenen Vergabeverfahren, in dem die ursprüngliche Frist zur Abgabe der Angebote bis zum 3. November 2016 bemessen war, oder in einem neuen Verfahren mit gleichen Wertungskriterien vergeben möchte, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin.
50
1. Von der Frage der generellen Zulässigkeit des zugrunde gelegten Wertungsschemas zu trennen ist die Frage der Vergaberechtskonformität der auf seiner Grundlage durchgeführten Wertung.
51
Mit dem hohen Stellenwert der Qualität der Leistungserbringung für die Zuschlagserteilung in diesem Wertungssystem geht die Verpflichtung der Vergabestelle zu einer besonders sorgfältigen Benotung der vorgelegten Konzepte einher. Auf das Unterkriterium der Sicherstellung einer effektiven Leistungserbringung entfällt ein Viertel aller überhaupt erreichbaren Wertungspunkte. Es wird in den Vergabeunterlagen mit dem großen Interesse an einer effektiven Leistungserbringung begründet, die die amtlichen Betriebsabläufe möglichst nicht stört. An diesem das Qualitätskriterium begründenden und damit für die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung ausschlaggebenden Interesse der Antragsgegnerin wird sich die Benotung auszurichten haben. Beispielsweise können Unterschiede im internen Qualitätsmanagement unterschiedliches Gewicht haben oder gar ohne Bedeutung sein, wenn es fernliegt, dass sie das Qualitätsinteresse der Antragsgegnerin berühren könnten.
52
2. Der Gefahr, dass die Offenheit des im Streitfall vorgesehenen Wertungsschemas zu einer nicht hinreichend transparenten Vergabe führt, ist durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen.
53
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag zu dokumentieren (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VgV). Insbesondere dann, wenn er sich dafür, wie im Streitfall, eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt (oben Rn. 31), muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. Wird die Auswahlentscheidung zur Vergabenachprüfung gestellt, untersuchen die Nachprüfungsinstanzen auf Rüge gerade auch die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten. Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zustehen muss, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen in diesem Rahmen insbesondere auch darauf hin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

V.


54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 analog, § 78 GWB. Die von den Beteiligten nicht angefochtene Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer bleibt unberührt.
Meier-Beck Gröning Bacher
Hoffmann Schuster
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2017 - Verg 7/16 -

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.

(3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.

(5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.