Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. August 2015 - PL 11 K 4153/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI mitbestimmungspflichtig ist.
Mit Arbeitsvertrag vom 19.11.1999 zwischen dem Land, vertreten durch die Universität T., sowie der am 18.07.1949 geborenen Frau C. wurde diese zunächst mit der Vergütungsgruppe BAT VII, angehoben durch Änderungsvertrag vom 03.11.2005 auf BAT VI b und ab 01.11.2006 übergeleitet in TVL-E 6, von der Universität T. auf unbestimmte Zeit angestellt und dort zuletzt als Sekretärin in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät beschäftigt. Mit Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersgrenze hätte das Arbeitsverhältnis eigentlich gemäß § 33 Abs. 1 lit. a TV-L am 31.10.2014 geendet.
Da Frau C. aufgrund von Kindererziehungszeiten nur eine verhältnismäßig geringe Altersrente erwirtschaftet hatte, beantragte sie am 05.05.2014 bei der universitären Personalabteilung, gemäß § 33 Abs. 5 TV-L im Wege der Wiedereinstellung weiterarbeiten zu dürfen. Dieses Anliegen wurde von den beiden Professoren unterstützt, denen sie zuarbeitete. Aufgrund organisatorischer Probleme in ihren Abteilungen regten die beiden Professoren bei der Personalabteilung an, dass die erfahrene Frau C. idealerweise einen neuen Vollzeitarbeitsvertrag bis zum 31.01.2017 erhalten solle.
Die Personalabteilung leitete diesen Antrag an den Antragsteller weiter, der die Wiedereinstellung von Frau C. mit Schreiben vom 27.06.2014 ablehnte. Im Gegenzug wurde vorgeschlagen, die Stelle intern für aufstockungswillige Beschäftigte oder Auszubildende auszuschreiben. Auch Frau C. könne sich dann ja auf diese Stelle bewerben und gegebenenfalls im Rahmen der Bestenauslese ausgewählt werden. Frau C. äußerte sich mit Mail vom 04.06.2014 zu dieser „Hiobsbotschaft“; sie sei „100%ig davon überzeugt, dass sie als Gewerkschaftsmitglied diese Probleme jetzt nicht hätte.“ Man habe ihr gesagt, dass man sie „noch nie auf einer Demo gesehen hätte“ und sie auch „kein Mitglied bei Verdi sei“. Im Übrigen sei sie zu „30% schwerbehindert mit Gleichstellung“.
Mit Wirkung zum 01.07.2014 wurde dem § 41 SGB VI durch das Bundesgesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl. I 2014 S. 787) folgender Satz 3 angefügt: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“ Unter Berufung hierauf beantragte Frau C. am 17.07.2014 nunmehr die Verlängerung ihres unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus und zwar bis zum 31.10.2016, da das Wissenschaftsministerium eine Weiterbeschäftigung von maximal zwei Jahren ansetze.
Die universitäre Personalabteilung befasste den Antragsteller am 22.07.2014 erneut mit der Angelegenheit und beantragte dessen Zustimmung gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 10 LPVG a.F. („Eingeschränkte Mitbestimmung bei … wesentlicher Änderung des Arbeitsvertrags, ausgenommen der Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit“). Nach Klärung verschiedener Fragen teilte der Antragsteller mit, dass der Personalrat bei seiner grundsätzlichen Einschätzung verbleibe. Auf der Sitzung vom 13.08.2014 sei die Zustimmung zur Weiterbeschäftigung von Frau C. erneut abgelehnt worden. Die Dienststelle habe nicht hinreichend dargelegt, dass ein dringendes dienstliches Interesse an der verlängerten Mitarbeit von Frau C. bestehe. Vielmehr liege keine oder eine nur unzureichende Personalplanung vor. Nachvollziehbare sachliche Gründe im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums zur Weiterbeschäftigung gemäß § 43 Satz 3 SGB VI seien nicht erkennbar. Andere Sekretärinnen müssten derzeit an der Universität befristet arbeiten bzw. sogar ihre Arbeitszeit und ihr Einkommen halbieren. Zur Einarbeitung einer Nachfolge halte der Personalrat im Sinne eines Kompromisses eine Weiterbeschäftigung von Frau C. für allenfalls sechs Monate sinnvoll.
Mit Schreiben vom 28.08.2014 leitete die Universität daraufhin beim Wissenschaftsministerium das Stufenverfahren ein. Aufgrund der aktuellen besonderen Situation in den Universitätsabteilungen, in denen Frau C. arbeite, liege ein dringendes dienstliches Interesse für eine nicht nur sechsmonatige, sondern eine zweijährige Weiterbeschäftigung vor. Mit Schreiben vom 16.09.2014 teilte das Ministerium mit, dass ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung lediglich (analog) § 71 Abs. 2 Nr. 14 LPVG a.F. („Der Personalrat bestimmt in Personalangelegenheiten der Beschäftigten nur auf deren Antrag mit bei … Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“) bestehe. Da ein entsprechender Antrag von Frau C. nicht vorliege, könne die Maßnahme ohne Zustimmung des Antragstellers durchgeführt werden.
Nachdem Frau C. ihren Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zurückgenommen hatte, wurde von der Universität mit ihr am 29./30.09.2014 folgende „Vereinbarung zum Arbeitsvertrag“ geschlossen: „Gemäß § 41 Satz 3 SGB VI wird der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertrages bis zum 31.10.2016 hinausgeschoben.“
Der Antragsteller hat am 04.11.2014 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Auf die Anhörung vom 10.08.2015 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der aufgrund anzunehmender Wiederholungsfälle zulässige Feststellungsantrag unbegründet sei, weil die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsvertrags bis zum 31.10.2016 kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Ein solches Mitbestimmungsrecht ergebe sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch bei Auslegung im Lichte der für Beamte geltenden Mitbestimmungsregel des § 75 Abs. 3 Nr. 14 LPVG und bei Berücksichtigung, dass ein durch Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 lit. a TV-L zweckbefristeter Vertrag vorliege weder aus Nr. 2 noch Nr. 10 des neugefassten § 75 Abs. 1 LPVG. Es liege auch keine Nebenabrede im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. vor und § 75 Abs. 1 Nr. 10 LPVG n.F. greife hier nicht ein.
10 
Gegen den ihm am 28.09.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21.10.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 26.11.2015 begründet. Er macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne der Betriebsrat nicht nur vor Abschluss eines Arbeitsvertrags mitbestimmen, sondern beispielsweise auch bei Beschäftigung über die tarifliche Altersgrenze hinaus. Auch im Rahmen des LPVG sei unbestritten, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Neueinstellung gelte. Der Begriff der „Einstellung“ in § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. sei mithin nicht anders auszulegen als bei § 99 Abs. 1 BetrVG. Dogmatisch könne das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines Arbeitsvertrags gemäß § 41 Satz 3 SGB VI nur als Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an das bisher zweckbefristete Arbeitsverhältnis gesehen werden, sodass eine neue Befristungsabrede vorliege, die, wie im Arbeitsrecht, mitbestimmungspflichtig sei. Im Hinblick auf die für Beamte geltende Mitbestimmungsregelung des § 75 Abs. 3 Nr. 14 LPVG n.F. sei auf die Gesetzesbegründung Bezug zu nehmen. Der Gesetzgeber gehe gemäß Landtagsdrucksache Nr. 14/6694 vom 20.07.2010 (S. 569) ausdrücklich davon aus, dass bei Beschäftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus ein neuer Arbeitsvertrag zu schließen sei, der nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG der Mitbestimmung unterliege. Für gegenläufige systematische Erwägungen verbleibe deshalb kein Raum. Da die Laufzeit eines Arbeitsvertrags zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehöre, sei zudem Mitbestimmungspflichtigkeit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 10 LPVG n.F. anzunehmen.
11 
Der Antragsteller beantragt,
12 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. August 2015 - PL 11 K 4153/14 - zu ändern und festzustellen, dass die Verlängerung des unbefristeten Arbeitsvertrags von Frau C. über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes mitbestimmungspflichtig war.
13 
Der weitere Beteiligte beantragt,
14 
die Beschwerde zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht ergänzend geltend, im vorliegenden Fall gehe es nicht um eine Wiedereinstellung nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 33 Abs. 5 TV-L, deren Ablehnung am 27.06.2014 durch den Personalrat die Universität akzeptiert habe. Hier gehe es vielmehr um ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des unbefristeten Arbeitsvertrags nach dem neuen § 41 Satz 3 SGB VI. In dieser Konstellation werde gerade kein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet, weswegen auch keine „Einstellung“ im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG vorliege. Die Interessenlage sei hier auch anders als bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverträge. Zudem könne insoweit nicht auf die Landesgesetzesbegründung vom 20.07.2010 abgehoben werden, weil der Bundesgesetzgeber am 01.07.2014 durch den neuen § 41 Satz 3 SGB VI in Gleichstellung mit Beamten diese Verlängerungsmöglichkeit geschaffen habe, um auch für Arbeitnehmer die Altersgrenze flexibler zu gestalten. Mit denselben Erwägungen ergebe sich auch keine Mitbestimmung des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 10 LPVG.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Universität vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
17 
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
18 
1. Die Beschwerde ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782; Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 2013/15 -; OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15 u.a. -, Juris) hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 (GBl. S. 221 ) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst zulässig.
19 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
20 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag als zulässig erachtet und insbesondere das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach Erledigung des konkreten Streitfalles dann weiter zu bejahen, wenn eine Entscheidung nicht nur über einen konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt wird. Antrag und Sachvortrag des Rechtsmittelführers müssen in diese Richtung weisen (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 28.92 -, Juris Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Antragsteller geht es nach Abschluss der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag von Frau C. vom 29./30.09.2014 und dem Auslaufen ihres hierdurch verlängerten Arbeitsvertrags am 31.10.2016 im Wesentlichen um die abstrakte personalvertretungsrechtliche Frage, ob eine solche Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus mitbestimmungspflichtig ist. Er trägt ergänzend vor, dass ihm seit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 10.08.2015 von der universitären Personalabteilung kaum Informationen mehr darüber übermittelt werden, ob solche Weiterbeschäftigungsanträge gestellt bzw. genehmigt werden. Er halte diese Praxis im Hinblick auf seine Mitbestimmungsrechte aus dem LPVG für rechtswidrig.
21 
b) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit überzeugenden Argumenten zu Recht als unbegründet bewertet. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die hier im Streit stehende Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI nicht mitbestimmungspflichtig ist. Durch Abschluss der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag von Frau C. vom 29./30.09.2014 gegen den erklärten Willen des Personalrats sowie den Abbruch des diesbezüglichen Stufenverfahrens durch das Wissenschaftsministerium wurde deshalb kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. Ein solches Mitbestimmungsrecht ergab und ergibt sich auch weder aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F./§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. noch aus § 71 Abs. 1 Nr. 10 LPVG a.F./§ 75 Abs. 1 Nr. 10 LPVG n.F.
22 
aa) Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. (= § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F.) hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, bei Einstellung von Arbeitnehmern, Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. In der hier streitbefangenen Konstellation des § 41 Satz 3 SGB VI liegt in diesem Sinne insbesondere weder eine „Einstellung“ noch eine „Nebenabrede“ oder eine „Zeit- oder Zweckbefristung“ vor.
23 
Die Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes stellt keine „Einstellung“ eines Arbeitnehmers im Sinne von Nr. 2 dar. Schon nach dem üblichen Wortsinn kann beim Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsvertrags eines wohl in aller Regel seit Jahren in der Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmers keine „Einstellung“ vorliegen, weil hier das bisherige Arbeitsverhältnis mit allen Haupt- und Nebenpflichten ohne Zäsur fortgesetzt und nicht irgendwie neu begründet wird. Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes geschieht durch vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte ist in keiner Weise neu in der Dienststelle, sondern arbeitet einfach noch einige Zeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Aber auch nach der herrschenden Auslegung des Begriffes der Einstellung, nach der die tatsächliche Eingliederung eines Beschäftigten in der Dienststelle maßgebend ist (vgl. Flintrop in Leuze/Wörz/Bieler, PV-Recht in BW, 10/2014, § 75 Rn. 21 ff., m.w.N.), ist eine solche hier nicht gegeben. Denn im Falle des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI ist die tatsächliche Eingliederung des Beschäftigten wohl regelmäßig seit Jahren abgeschlossen. Auch der Vergleich des Antragstellers mit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses greift nicht durch, weil es hier an einem solchen befristeten Vertrag und der diesbezüglich spezifischen Problemlagen sowie den personalvertretungsrechtlichen Schutzargumenten (Stichwort Kettenarbeitsverträge) fehlt. Zudem hat der Personalrat bei der damaligen Einstellung des verlängerungswilligen Beschäftigten sein Mitbestimmungsrecht bereits einmal umfassend ausgeübt, was bei einem Zeitarbeitnehmer so regelmäßig nicht der Fall ist. Und auch das Argument, Nr. 2 dürfe nicht abweichend von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BetrVG ausgelegt werden, überzeugt nicht. Denn nicht nur die jeweiligen Normen, sondern auch die Interessenlagen in Privatunternehmen unterscheiden sich wesentlich von denjenigen im Rahmen der öffentlichen Hand.
24 
Die Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes stellt, wie die Beteiligten zutreffend übereinstimmend vortragen, auch keine „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ im Sinne von Nr. 2 dar. Denn das bisherige Arbeitsverhältnis wird mit sämtlichen bisherigen Haupt- und Nebenpflichten unverändert fortgesetzt. Am Arbeitsvertrag ändert sich mithin inhaltlich nichts durch dessen Verlängerung.
25 
Die Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes stellt schließlich auch keine „Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne von Nr. 2 dar. Zwar ist eine „Zeitbefristung“ gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine kalendermäßig bestimmte oder bestimmbare Frist begrenzt wird, sowie eine „Zweckbefristung“, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und BefristungsG sowie BAG, Urteil vom 16.11.2005 - 7 AZR 86/05 -, Juris Rn. 23). Anders als in der Konstellation des § 33 Abs. 5 TV-L wird jedoch beim Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI durch vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses weder ein neuer „zeitbefristeter“ Arbeitsvertrag geschlossen noch gar eine neue „Zweckbefristung“ vereinbart. Vielmehr wird bei dem gerade nicht zeitbefristeten Arbeitsvertrag die bisherige Zweckbefristung (Vertragsende bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze) einvernehmlich aufgehoben. Bei Aufhebung einer Zweckbefristung aber greift das Mitbestimmungsrecht aus Nr. 2 nicht.
26 
Der Senat schließt sich auch der überzeugenden systematischen Auslegung des Verwaltungsgerichts von Nr. 2 im Lichte des § 75 Abs. 3 Nr. 14 LPVG n.F. (§ 71 Abs. 2 Nr. 14 LPVG a.F.) an. § 75 Abs. 3 Nr. 14 LPVG regelt für den Personenkreis der Beamtinnen und Beamten, die in Ruhestand treten können, dass der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beschäftigten „nur auf deren Antrag“ mitbestimmt bei Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. Wollen Dienstherr und Beamte/r also einvernehmlich, dass weiter gearbeitet wird, soll der Personalrat dies gerade nicht verhindern können. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 75 LPVG die Mitbestimmungstatbestände von Beamten und Arbeitnehmern ausdrücklich näher zusammenführen, um alle Personalangelegenheiten von Beschäftigten möglichst gleich zu behandeln. Insoweit nahm er Bezug auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.05.1995 (BVerfGE 93, 37; vgl. LT-Drs. 14/6694 vom 20.07.2010, S. 566). Damit wäre es unvereinbar, wenn - wie der Fall von Frau C. eindrucksvoll illustriert - der Personalrat über die allgemeinen Mitbestimmungstatbestände die Weiterbeschäftigung (nur) von Arbeitnehmern durch sein Veto verhindern könnte. Ob der Personalrat bei Verweigerung der Weiterbeschäftigung durch den Dienstherrn auf Antrag des Arbeitnehmers analog § 75 Abs. 3 Nr. 14 LPVG eingeschaltet werden könnte, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
27 
Für die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats streitet auch nicht die vom Antragsteller eingewandte historische Auslegung. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber zum heute in § 75 Abs. 3 Nr. 14 LPVG geregelten Mitbestimmungstatbestand ausführte:
28 
„Die Vorschrift gilt nur für Beamtinnen und Beamte und entspricht im Wesentlichen § 75 Abs. 1 Nr. 11. Jedoch hat sich seit der Änderung des § 51 LBG durch Änderungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321) die Interessenlage von Personalvertretungen und Beschäftigten verändert. Seit dieser Änderung geht die Initiative für die Verlängerung der Lebensarbeitszeit nicht mehr von der Dienststelle aus, sondern erfordert stets einen Antrag der Beamtin oder des Beamten. Während bisher jede Hinausschiebung mitbestimmungspflichtig ist, weil die Initiative der Dienststelle gegen Interessen der Beschäftigten gerichtet sein könnte, ist derselbe personalvertretungsrechtliche Schutz nicht mehr erforderlich, wenn die Hinausschiebung von der Beamtin oder dem Beamten selbst gewünscht und beantragt wird. Die Personalratsbeteiligung soll daher nur erfolgen, wenn die Dienststelle einen Antrag ablehnen will. Die entsprechende Regelung, die bisher für Arbeitnehmer in § 76 Abs. 1 Nr. 7 galt, kann entfallen, da bei einer Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus ein neuer Arbeitsvertrag zu schließen wäre, der nach Nummer 2 der Mitbestimmung unterliegt.“ (LT-Drs. 14/6694 vom 20.07.2010, S. 569).
29 
Der Landesgesetzgeber wollte mithin gerade nicht die Beschäftigtengruppen der Beamten und Arbeitnehmer insoweit ungleich behandeln, sondern ging davon aus, dass Arbeitnehmer die Altersgrenze nur mittels eines (mitbestimmungspflichtigen) neuen Arbeitsvertrags hinausschieben können, was dem damaligen Rechtsstand entsprach. Auch im Fall von Frau C. hatte der Antragsteller insoweit am 27.06.2014 seine personalvertretungsrechtliche Ablehnung zur zunächst beantragten Wiedereinstellung gemäß § 33 Abs. 5 TV-L nach Erreichen der Altersgrenze erklärt, was die Universität akzeptierte. § 33 Abs. 5 TV-L lautet: „Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.“
30 
Der Landesgesetzgeber konnte sich 2010 allerdings naturgemäß nicht zur am 01.07.2014 bundesrechtlich geregelten und hier streitbefangenen Möglichkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes eines Arbeitsvertrags gemäß § 41 Satz 3 SGB VI äußern. Zu dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber vielmehr folgende Erwägungen angestellt:
31 
„Das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer können auch im Rentenalter berufstätig sein. Jedoch führt die in Deutschland bestehende Praxis kollektiv- oder individualvertraglich vereinbarter Altersgrenzen, die ein Ausscheiden mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In der Praxis gibt es Wünsche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze und darauf bezogener Beendigungsvereinbarungen einvernehmlich das Arbeitsverhältnis für einen von vornherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können. Dieses Anliegen greift die Ergänzung des § 41 auf, indem ein bereits vereinbarter Beendigungszeitpunkt – gegebenenfalls auch mehrfach – zeitlich hinausgeschoben werden kann. Die Regelung knüpft widerspruchsfrei an die Praxis der Beendigungsvereinbarungen an (zur Unionsrechtskonformität tarifvertraglicher Beendigungsvereinbarungen: EuGH, Urteil vom 12.10.2010, C 45/09, Rs. Rosenbladt). Die Neuregelung lässt diese Praxis unberührt. Auch künftig kann die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart werden. Dabei können die Sozialpartner auf die spezifischen Belange in einzelnen Branchen Rücksicht nehmen. Der neue Satz 3 regelt allein das Hinausschieben des bereits vereinbarten Beendigungszeitpunktes über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus. Erforderlich ist hierfür eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus können Arbeitnehmer und Arbeitgeber beispielsweise reagieren, wenn eine Nachbesetzung der entsprechenden Stelle nicht nahtlos erfolgen kann. Auch können Arbeitnehmer laufende Projekte mit ihrer Sachkunde erfolgreich zum Abschluss bringen oder neu eingestellte, jüngere Kollegen in ihre Tätigkeit einarbeiten. Die sonstigen im jeweiligen Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen bleiben von der Neuregelung unberührt.“ (vgl. BT-Drs. 18/1489, S. 25 vom 21.05.2014).
32 
Der Bundesgesetzgeber regelte mithin, dass das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsvertrags - anders als bei § 33 Abs. 5 TV-L, der weiterhin Anwendung finden kann (etwa bei Reduzierung der Arbeitszeit oder sonstiger arbeitsvertraglicher Änderungen) - nicht durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags erfolgen solle, sondern vielmehr durch vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses. In dem seit 01.07.2014 auch bei nach TV-L angestellten Arbeitnehmern anwendbaren Verfahren gemäß § 41 Satz 3 SGB VII soll also gerade keine (Wieder-)Einstellung erfolgen, sondern eine Fortbeschäftigung im alten Arbeitsverhältnis vorgenommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13 -, Juris Rn. 19). Auch die historische Auslegung spricht damit im Ergebnis gegen die Rechtsauffassung des Antragstellers, das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsvertrags gemäß § 41 Satz 3 SGB VI stelle eine „Einstellung“ oder „Nebenabrede“ oder eine neue „Zeit- oder Zweckbefristung“ im Sinne von § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F./§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F. dar.
33 
bb) Nach alledem kann sich auch aus § 71 Abs. 1 Nr. 10 LPVG a.F./§ 75 Abs. 1 Nr. 10 LPVG n.F. kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergeben. Nach diesen Normen hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, bei wesentlicher Änderung des Arbeitsvertrags, ausgenommen der Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemäß § 41 Satz 3 SGB VI stellt keine „wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags“ im Sinne von Nr. 10 dar. Grundsätzlich mag die Laufzeit eines Vertrages durchaus ein wesentlicher Vertragsbestandteil sein. Nachdem der Gesetzgeber aber, wie dargelegt, bei einvernehmlichem Arbeits- und Weiterbeschäftigungswunsch über die Regelaltersgrenze hinaus gerade nicht beabsichtigte, die Arbeitnehmer gegenüber den Beamten personalvertretungsrechtlich anders zu behandeln und gegebenenfalls zu benachteiligen, kann eine gemäß § 41 Satz 3 SGB VI geschlossene Vereinbarung nicht unter Nr. 10 subsumiert werden. Diese Vereinbarung muss vielmehr im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestands als „unwesentlich“ angesehen werden, wofür auch spricht, dass sie sämtliche sonstigen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsvertrags unverändert lässt.
34 
3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Mitbestimmung bei § 41 Satz 3 SGB VI grundsätzliche Bedeutung hat (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Nov. 2016 - PL 15 S 2083/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Nov. 2016 - PL 15 S 2083/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - 7 AZR 17/13

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2012 - 12 Sa 1303/12 - aufgehoben.

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Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2012 - 12 Sa 1303/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine nach Erreichen des Renteneintrittsalters geschlossene Vereinbarung geendet hat.

2

Der am 21. Januar 1945 geborene Kläger war seit dem 9. März 1989 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 10. März 1989 enthielt keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.

3

Am 21. Januar 2010 vollendete der Kläger, der bis zu diesem Zeitpunkt als Logistikleiter mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt war, sein 65. Lebensjahr. Seither bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Am 22. Januar 2010 unterzeichneten die Parteien eine als „Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 10.03.1989“ bezeichnete Vereinbarung. Darin heißt es:

        

„Herr S … wird auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres bei der Firma F GmbH & Co. KG zu gleichen Bezügen weiter beschäftigt. Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung bleiben unverändert.

        

Die Parteien sind sich einig, dass der am 10.03.1989 geschlossene Anstellungsvertrag am 31.12.2010 endet.“

4

Nachdem dieser Vertrag zweimal verlängert worden war, sandte der Kläger am 7. Juli 2011 eine E-Mail an den Geschäftsführer der Beklagten, in der es ua. heißt: „…bevor ich mich in der kommenden Woche für eine Privatinsolvenz anmelde, möchte ich wissen, ob eine Weiterbeschäftigung für mich absolut nicht gewollt ist. Mein Vorschlag wäre, eine Beschäftigung in einer 20-Stunden-Woche mit Abrechnung auf Stundenbasis (mit Stempelkarte). Damit würden 50 % meines Gehaltes für andere Zwecke zur Verfügung stehen. … Als Laufzeit dieses Vertrages schlage ich zwei Jahre vor.“ Daraufhin trafen die Parteien am 29. Juli 2011 eine als „Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 10.03.1989“ bezeichnete Absprache, in der es auszugsweise heißt:

        

„Herr S … wird auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres bei der Firma F GmbH & Co. KG weiter beschäftigt.

        

Die Parteien sind sich einig, dass der am 10.03.1989 geschlossene und nach Erreichen des Rentenalters bis zum 31.07.2011 verlängerte Arbeitsvertrag ab 01.08.2011 mit veränderten Konditionen nochmals weitergeführt wird und am 31.12.2011 endet.

        

Herr S arbeitet ab 01.08.2011 20 Wochenstunden, verteilt auf 4 Arbeitstage. …

        

Das Gehalt beträgt 1.900,00 €. Der Resturlaubsanspruch ab 01.08.2011 beträgt 7 Tage.

        

Herr S wird weiterhin die Disposition unterstützen und eine noch einzustellende Ersatzkraft anlernen.“

5

Nachdem die Beklagte eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31. Dezember 2011 hinaus abgelehnt hatte, hat der Kläger am 12. Januar 2012 beim Arbeitsgericht die vorliegende Klage eingereicht, die der Beklagten am 24. Januar 2012 zugestellt worden ist. Im November 2012 ist über das Vermögen des Klägers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden.

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Vereinbarung vom 29. Juli 2011 am 31. Dezember 2011 geendet. Die Wirksamkeit einer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze vereinbarten Befristung setze eine konkrete wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers voraus. Diese habe - wie der Beklagten bekannt gewesen sei - bei ihm nicht vorgelegen. Die Befristung sei zudem wegen Altersdiskriminierung unwirksam. Sie sei schließlich aufgrund der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und der Anzahl der Befristungsabreden rechtsmissbräuchlich.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung zum 31. Dezember 2011 geendet hat, sondern darüber hinaus fortbesteht.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den Ergänzungsvereinbarungen handele es sich um Aufhebungsverträge. Eine etwaige Befristung sei einer Altersgrenzenregelung vergleichbar und damit sachlich gerechtfertigt. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 29. Juli 2011 habe sie aufgrund der Steigerung von Neuaufträgen geplant, eine Teilzeitkraft in der Disposition einzusetzen. Das Bewerbungsverfahren habe im Juni 2011 begonnen. Um die Einarbeitung dieser Teilzeitkraft sicherzustellen und einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sei der Kläger über den 31. Juli 2011 hinaus weitere fünf Monate in Teilzeit beschäftigt worden. Bei der Vereinbarung vom 29. Juli 2011 hätten soziale Erwägungen und der Wunsch des Klägers nach einer vorübergehenden Beschäftigung im Vordergrund gestanden.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend darüber befinden, ob die Klage begründet ist.

12

I. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert. Der Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist durch die im November 2012 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Er betrifft nicht die Insolvenzmasse, sondern einen höchstpersönlichen Anspruch des Klägers (vgl. für die Kündigungsschutzklage: BAG 5. November 2009 - 2 AZR 609/08 - Rn. 10).

13

II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung vom 29. Juli 2011 der Befristungskontrolle unterliegt und fristgerecht angegriffen worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung angenommen, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei sachlich gerechtfertigt. Seine bisherigen Feststellungen tragen diese Würdigung nicht.

14

1. Das Landesarbeitsgericht hat die in der „Ergänzung zum Anstellungsvertrag“ vom 29. Juli 2011 vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011 zu Recht der Befristungskontrolle unterzogen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei der „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ vom 29. Juli 2011 handele es sich nicht um einen Aufhebungsvertrag, sondern um eine auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Vereinbarung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

a) Die Vereinbarung enthält nichttypische Willenserklärungen. Deren Auslegung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 14 mwN; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269).

16

b) Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die rechtliche Einordnung, ob es sich um einen auf die alsbaldige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsvertrag oder um eine auf die befristete Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichtete Vereinbarung handelt, nach dem Regelungsgehalt der getroffenen Vereinbarung richtet (BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 29, BAGE 125, 70; 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - Rn. 16, BAGE 121, 257; 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - zu 2 und 3 der Gründe, BAGE 93, 162). Es hat bei seiner Auslegung berücksichtigt, dass die Parteien zuvor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2011 vereinbart hatten. Aufgrund dessen hat es nachvollziehbar angenommen, dass die Vereinbarung vom 29. Juli 2011 nicht auf die Beendigung, sondern auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den vereinbarten Beendigungstermin hinaus gerichtet gewesen sei. Diese Auslegung hat die Beklagte nicht angegriffen.

17

2. Die Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Die Befristungskontrollklage ist innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG am 12. Januar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 24. Januar 2012 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden.

18

3. Die Befristung kann nicht auf § 41 Satz 3 SGB VI gestützt werden.

19

a) Nach dieser Regelung, die durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl. I 2014 S. 787) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 in das Gesetz eingefügt worden ist, können die Arbeitsvertragsparteien, die eine Altersgrenzenregelung vereinbart haben, den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, ggf. auch mehrfach, hinausschieben. Mit dieser Regelung will es der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien ermöglichen, das Arbeitsverhältnis nach Erreichen der Regelaltersgrenze einvernehmlich für einen von vornherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können, um beispielsweise eine Übergangsregelung bis zur einer Nachbesetzung zu schaffen oder den Abschluss laufender Projekte zu ermöglichen (BT-Drs. 18/1489 S. 25).

20

b) Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht eröffnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. etwa BAG 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 37, BAGE 131, 113). Danach kommt die Anwendung von § 41 Satz 3 SGB VI nicht in Betracht, da die Befristung bereits am 29. Juli 2011 vereinbart wurde, § 41 Satz 3 SGB VI aber erst am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist.

21

4. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2011 bedurfte eines sachlichen Grunds, denn im Hinblick auf die nahtlos vorangegangene langjährige Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten schied eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG aus.

22

5. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen eines Sachgrunds für die Befristung nicht bejaht werden.

23

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG aus in der Person des Klägers liegenden Gründen sachlich gerechtfertigt. Die für die Befristung auf das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters geltenden Grundsätze seien auch auf Befristungen anzuwenden, die erst nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze vereinbart werden. Das Interesse der Beklagten an einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung habe Vorrang vor dem Interesse des durch den Bezug der Altersrente wirtschaftlich abgesicherten Klägers an der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

24

b) Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

25

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine auf das Erreichen des für den Bezug von Regelaltersrente erforderlichen Lebensalters abstellende Altersgrenzenregelung in Kollektivnormen und in individualvertraglichen Abmachungen sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 23 mwN; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 27 und 30 f.; 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - BAGE 115, 265). Dabei haben die Senate die Interessen der Arbeitsvertragsparteien an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einerseits und seiner Beendigung andererseits gegeneinander abgewogen. Sie haben berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen verfolgt. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Allerdings handelt es sich um ein Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers, der bereits ein langes Berufsleben hinter sich hat und dessen Interesse an der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit nur noch für eine begrenzte Zeit besteht. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer auch typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelungen durch seinen Arbeitgeber Vorteile hatte, weil dadurch seine Einstellungs- und Aufstiegschancen verbessert worden sind. Diesen Interessen des Arbeitnehmers steht das Bedürfnis des Arbeitgebers an einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung gegenüber. Dem Interesse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer fördern zu können, haben die Senate jedenfalls dann Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers eingeräumt, wenn der Arbeitnehmer Regelaltersrente beanspruchen kann (vgl. etwa BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 127, 74). Endet das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Altersgrenze, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung, die ihm bisher zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds. Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (vgl. BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 23 mwN; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 30 mwN).

26

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt für eine erst bei oder nach dem Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers getroffene Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall setzt die sachliche Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG vielmehr voraus, dass der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen kann und dass die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einer konkreten, im Zeitpunkt der Befristungsabrede bestehenden Personalplanung des Arbeitgebers, zB der Einarbeitung einer Ersatzkraft oder der Überbrückung bis zur Nachbesetzung der Stelle mit einer Ersatzkraft, dient. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

27

(1) Auch eine bei oder nach Erreichen des Renteneintrittsalters getroffene Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein. Dabei sind - ebenso wie bei der Prüfung der Wirksamkeit einer auf das gesetzliche Rentenalter bezogenen Altersgrenzenregelung - die Interessen der Arbeitsvertragsparteien an der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einerseits und der nur befristeten Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers andererseits gegeneinander abzuwägen. In beiden Fällen verfolgt der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses die gleichen legitimen wirtschaftlichen und ideellen Anliegen. Es handelt sich in beiden Fällen um das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers, der bereits ein langes Berufsleben hinter sich hat und dessen Interesse an der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit nur noch für eine begrenzte Zeit besteht. Allerdings ist allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht hat, nicht geeignet, die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen kann. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung ist - ebenso wie beim Ausscheiden durch eine auf das gesetzliche Rentenalter bezogene Altersgrenzenregelung - Bestandteil des Sachgrunds für die Befristung. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Wirksamkeit der Befristung jedoch auch in einem solchen Fall nicht von einer konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers abhängig. Der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht ist bereits dann genügt, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen kann. Mit den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung und ihre Ausgestaltung hat der Gesetzgeber ein geeignetes Altersversorgungssystem für Arbeitnehmer geschaffen, das nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihren Lebensunterhalt sicherstellen soll. Durch die von beiden Arbeitsvertragsparteien entrichteten Beiträge erwerben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Altersrente, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage nach Wegfall des Arbeitseinkommens bilden soll. Die Höhe der sich im Einzelfall aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Ansprüche ist für die Wirksamkeit einer nach Erreichen des Renteneintrittsalters getroffenen Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ohne Bedeutung.

28

(2) Hat der Arbeitnehmer bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vereinbart er mit seinem Arbeitgeber die befristete Fortsetzung des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung allerdings - anders als bei der Vereinbarung einer auf das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bezogenen Altersgrenzenregelung - im Regelfall nur dann aufgrund berechtigter, die Interessen des Arbeitnehmers überwiegender Belange des Arbeitgebers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein, wenn die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einer konkreten, zu diesem Zeitpunkt bestehenden Personalplanung des Arbeitgebers dient. Die insoweit gegenüber einer Altersgrenzenregelung unterschiedlichen Anforderungen an den Sachgrund ergeben sich daraus, dass eine auf die Regelaltersgrenze bezogene Befristung typischerweise zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und damit zu einem Zeitpunkt vereinbart wird, in dem eine konkrete Personalplanung für die Zeit nach dem Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers noch nicht möglich ist, und bei typisierender Betrachtung davon auszugehen ist, dass es die Altersgrenzenregelung dem Arbeitgeber ermöglicht, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer zu fördern. Für eine solche generalisierende Betrachtung besteht bei einer erst bei oder nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers vereinbarten befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine Veranlassung. In diesem Fall besteht in der Regel nur dann ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Befristung einer bereits vorhandenen konkreten Personalplanung, zB der Einarbeitung einer Ersatz- oder Nachwuchskraft, dient.

29

III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die vereinbarte Befristung sachlich gerechtfertigt ist.

30

1. Das Landesarbeitsgericht hat zwar festgestellt, dass der Kläger seit dem Erreichen der Regelaltersgrenze Altersrente bezieht. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - wie die Beklagte behauptet - der Einarbeitung einer Ersatzkraft dienen sollte. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen.

31

2. Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deswegen, weil das Berufungsurteil aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend wäre.

32

a) Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Befristung deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt ist, weil sie der sozialen Überbrückung diente.

33

aa) Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist. Das ist der Fall, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrags, gekommen wäre. In diesem Fall liegt es auch im objektiven Interesse des Arbeitnehmers, wenigstens für eine begrenzte Zeit bei diesem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die sozialen Erwägungen müssen das überwiegende Motiv des Arbeitgebers sein. An einem sozialen Beweggrund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags fehlt es, wenn die Interessen des Betriebs oder der Dienststelle und nicht die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend waren. Denn das für den Abschluss eines Arbeitsvertrags maßgebliche Interesse des Arbeitgebers geht regelmäßig dahin, sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Zwecke nutzbar zu machen und dadurch eine Gegenleistung für die gewährte Arbeitsvergütung zu erhalten. Dem Abschluss eines aus sozialen Gründen gerechtfertigten befristeten Arbeitsvertrags muss eine von diesem Regelfall abweichende Interessenlage zugrunde liegen. Dazu bedarf es der Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers sprechenden betrieblichen oder dienstlichen Interessen des Arbeitgebers für den Vertragsschluss nicht ausschlaggebend waren. Solche Eigeninteressen brauchen allerdings nicht ganz zu fehlen. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer mit sinnvollen Aufgaben beschäftigt wird, hindert die Annahme des Sachgrunds nicht. An einem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers kann es danach fehlen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer Arbeitsaufgaben ausführen soll, die bisher anderen Arbeitnehmern übertragen sind und diesen aus Anlass der vorübergehenden Beschäftigung keine neuen Aufgaben zugewiesen werden. Den in der Person des Arbeitnehmers liegenden sozialen Zweck für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber anhand nachprüfbarer Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen (BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 9).

34

bb) Tatsachenfeststellungen sind dazu bisher nicht getroffen. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die für eine Beschäftigung des Klägers sprechenden betrieblichen oder dienstlichen Interessen der Beklagten für den Vertragsschluss nicht ausschlaggebend waren. Das könnte der Fall sein, wenn die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen der zu befürchtenden Verbraucherinsolvenz des Klägers erfolgte und die vereinbarte Einarbeitung der Ersatzkraft - wie die Beklagte behauptet - durch den Vorgesetzten des Klägers, Herrn E, hätte erfolgen können.

35

b) Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist die Befristung auch nicht deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt, weil sie auf dem Wunsch des Klägers beruht.

36

aa) Der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich rechtfertigen(BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 115/04 - zu II 2 a aa der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 101, 262; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 3 der Gründe). Hierzu müssen Tatsachen festgestellt werden, aus denen ein Interesse des Arbeitnehmers gerade an einer befristeten Beschäftigung folgt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 115/04 - zu II 2 a aa der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 c der Gründe, aaO).

37

bb) Diese Voraussetzungen liegen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat zwar festgestellt, dass der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 7. Juli 2011 den Abschluss eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags vorgeschlagen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht das Interesse des Klägers gerade an einer befristeten Beschäftigung. Der Kläger strebte - wie sich aus seiner E-Mail ergibt - die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten an. Mit seinem Vorschlag zur Laufzeit des Vertrags wollte er erkennbar dem Interesse der Beklagten entgegenkommen.

38

3. Der Rechtsstreit ist auch nicht zugunsten des Klägers entscheidungsreif. Der Kläger wird durch die Befristung weder in unzulässiger Weise wegen des Alters diskriminiert noch ist die Befristung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

39

a) Durch eine nach Erreichen des Renteneintrittsalters getroffene, an das Erreichen des Renteneintrittsalters anknüpfende Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls dann nicht in unzulässiger Weise wegen des Alters diskriminiert, wenn die Befristung einer konkreten Personal- oder Nachwuchsplanung des Arbeitgebers dient.

40

aa) Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, die an das Erreichen des Renteneintrittsalters anknüpft, bewirkt zwar eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen iSd. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 AGG. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erlauben jedoch die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann.

41

bb) Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) in nationales Recht umgesetzt (BT-Drs. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27; vgl. auch BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff., BAGE 136, 270). Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der RL 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu erfolgen (vgl. BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32).

42

cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG wegen des mit ihr verfolgten arbeits- und beschäftigungspolitischen Ziels im Einklang mit Unionsrecht(EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, Slg. 2010, I-9391). Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Der Gerichtshof hat Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können. Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO). Mit solchen Maßnahmen verfolgen die Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel im Bereich der Sozial- oder Beschäftigungspolitik. Die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, ist im Übrigen seit längerer Zeit Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich. Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO).

43

dd) Die Nutzung der Ermächtigung von § 10 Satz 3 Nr. 5 ArbGG muss allerdings in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG verfolgen(EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, Slg. 2010, I-9391). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers hier der Fall. Ein Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG für die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Renteneintrittsalter hinaus liegt nur vor, wenn die Befristung der Personal- oder Nachwuchsplanung dient. Der Arbeitgeber hat deshalb darzulegen, dass er mit Hilfe der Befristungsabrede die Nachbesetzung des Arbeitsplatzes vorbereiten will. Damit soll zumindest auch über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden. Die Befristung dient daher einem legitimen Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf einem Einzelvertrag beruht und keinen kollektiven Bezug hat (offengelassen in BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 36). Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Ziele, die als „rechtmäßig“ iSv. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG angesehen werden können, im Allgemeininteresse stehende Ziele sind, die sich von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitsgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden(vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I-6919; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Befristungsabrede selbst einen kollektiven Bezug haben muss. Eine nationale Rechtsvorschrift kann den Arbeitgebern vielmehr bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52, aaO).

44

ee) Die Befristung ist zur Verfolgung des Ziels der Personal- und Nachwuchsplanung erforderlich. Die Vertragsdauer ist gemessen an dem Einarbeitungszweck auch nicht unangemessen.

45

ff) Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für die Beurteilung von Befristungsabreden aus Gründen der Personal- und Nachwuchsplanung für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Slg. 2011, I-6919; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531).

46

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die streitgegenständliche Befristung nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist (dazu grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308; - 7 AZR 783/10 -). Der Kläger war vom 22. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen für die Beklagte tätig. Das begründet keine Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die befristeten Arbeitsverträge sich an das langjährige unbefristete Arbeitsverhältnis angeschlossen haben. Die Dauer des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist bei der Rechtsmissbrauchskontrolle nicht zu berücksichtigen. Das folgt daraus, dass die EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 dem Ziel dient, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern. Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 18. November 2010 (- C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 65, Slg. 2010, I-11869) die Dauer des langjährigen unbefristeten Vertrags nicht in die Rechtsmissbrauchsprüfung einbezogen, sondern nur auf die Zahl und Dauer der sich an das unbefristete Arbeitsverhältnis anschließenden befristeten Arbeitsverträge abgestellt.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Vorbau    

        

    Willms    

                 

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.