Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Juli 2008 - NC 9 S 2978/07

bei uns veröffentlicht am31.07.2008

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. November 2007- NC 6 K 2033/07 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Bei der Antragsgegnerin sind für den Studiengang der Humanmedizin keine freien Kapazitätsreste vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die vergebenen 318 Studienplätze hinaus rechtfertigen.
Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 01.01.2007 für den Berechnungszeitraum WS 2007/2008 und SS 2008 ergibt sich rechnerisch für den Studiengang Humanmedizin eine Kapazität von 303,26 Studienplätzen. Die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 (GBl. 2007 S. 331 im folgenden: ZZVO) weist auf Vorschlag der Antragsgegnerin 310 Studienplätze aus; tatsächlich besetzt sind 318.
Die Kapazitätsberechnung kommt für den ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang „Molekulare Medizin“ auf 33 Studienplätze. Diese Zahl ist auch in der ZZVO Universitäten 2007/2008 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) festgesetzt. Tatsächlich belegt sind 35 Plätze.
Das Verwaltungsgericht geht von einer Kapazität für den Studiengang Medizin der vorklinischen Lehreinheit von 326 aus und hat demgemäß die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Beschluss zur vorläufigen Vergabe weiterer acht Teilstudienplätze im Losverfahren verpflichtet. Dem kann der Senat nicht folgen.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Lehrangebotsseite in der Abteilung Biochemie das Lehrdeputat der BAT IIa/Ib - Dauerstelle mit 2,25 und der entsprechenden Zeitstelle mit 1 SWS nicht akzeptiert, sondern die Dauerstelle - wie in der Vergangenheit - mit 4,5 SWS in Ansatz gebracht, wobei die Zeitstelle entfiel, so dass sich das Lehrangebot insoweit um 1,25 SWS erhöht. Begründet wird dies damit, die ursprünglich vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 sei bereits zum 15.05.2007 und damit weit vor Beginn des Berechnungszeitraums wieder rückgängig gemacht worden. Damit sei eine Änderung der Daten eingetreten, die nach § 5 Abs. 3 KapVO VII hätte berücksichtigt werden müssen.
Richtig hieran ist, dass nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) i.d.F. vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten zu einem Stichtag ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). Die Änderung muss demnach zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Berechnungszeitraums eintreten und sie muss wesentlich sein. Wesentlich ist die Änderung nicht schon dann, wenn eine Neuermittlung durchgeführt werden müsste, sondern, wenn eine Neufestsetzung aufgrund der Änderung erforderlich würde. Dies folgt zwingend aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Die Erhöhung des Lehrangebots um 1,25 SWS würde zwar das Ergebnis der Kapazitätsberechnung ändern, da statt 303,26 nunmehr 304,823 Studienplätze zu errechnen wären. Eine neue Festsetzung scheidet jedoch offenkundig aus, da die Zulassungszahl auf 310 festgesetzt wurde. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Wesentlichkeit sei danach zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit anderen Beanstandungen der Kapazitätsberechnung letztlich ein weiterer Studienplatz vergeben werden müsse, geht an der Regelung des § 5 Abs. 3 KapVO VII vorbei.
Soweit das Verwaltungsgericht das Lehrangebot um 4,6 SWS aufgrund von vergebenen Lehraufträgen erhöht hat, greift dies die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht an. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (269,25 SWS + 4,6 SWS) 273,85 SWS .
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Dienstleistungsexports schließt sich der Senat an. Dies gilt zunächst für den zugunsten der Antragsgegnerin festgestellten Berechnungsfehler hinsichtlich des Studiengangs Biochemie mit 4,325 SWS anstatt 3,125 SWS, welchen die Antragsgegnerin nicht angreift, aber auch soweit für den Studiengang Biologie anstatt 2,5666 SWS lediglich 0,9 SWS angesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht erkennt den Ansatz von 1,5 SWS für die „Vorlesung Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit der Begründung nicht an, eine durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, diese Veranstaltung für den Diplomstudiengang Biologie zu erbringen, bestehe nicht und die Vorlesung werde tatsächlich auch nicht angeboten. Letzteres bestreitet die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht, wendet jedoch ein, die Veranstaltung sei durch „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ ersetzt worden. Zum Stichtag der Kapazitätsberechnung stand fest, dass die Vorlesung nicht angeboten wird. Die Kapazitätsberechnung ist damit unrichtig und die Veranstaltung aus dem Exportanteil zu streichen.
10 
Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Exportanteil von 0,1666 für die Vorlesungen Biochemie I und Biochemie II beanstandet hat. Diese Vorlesungen werden nicht nur von Biologiestudierenden, sondern auch von Studierenden der Humanmedizin und der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie besucht. Sie werden bei der Ermittlung des Lehrangebots für das Studium der Humanmedizin in vollem Umfang mit einem Betreuungsverhältnis von g = 180 in Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.05.2006 - 4 NC 35/05 - der Ansicht, bei einer zusätzlichen Berücksichtigung dieser Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexportes würde die Lehrnachfrage für diese Vorlesung doppelt berücksichtigt, nämlich einmal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports. Der Lehraufwand der vorklinischen Lehreinheit bleibe aber identisch. Demgegenüber wendet die Antragsgegnerin ein, nach § 6 Abs. 1 KapVO VII seien Dienstleistungen einer Lehreinheit die Veranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen habe. Demnach könne die Lehrleistung, die für Dritte erbracht wird, nicht „Null“ sein.
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Richtig ist, dass eine Lehrveranstaltung, die für mehrere Studiengänge gemeinsam angeboten und nachgefragt wird, insgesamt nur einmal mit dem für sie erforderlichen Lehraufwand berücksichtigt werden darf. Der Lehraufwand ist daher auf die nachfragenden Studiengänge zu verteilen. Wie dies zu erfolgen hat, erschließt sich aus § 11 KapVO VII nicht unmittelbar. Dieser definiert den Begriff der Dienstleistungen und beschreibt, wie der Bedarf an Dienstleistungen zu berechnen ist. Betrifft die gemeinsame Veranstaltung zulassungsbeschränkte Studiengänge, so wirkt sich die Aufteilung auf die Gesamtkapazität aller beteiligten Studiengänge nicht aus. Denn eine Verringerung des Eigenanteils der Lehreinheit des zugeordneten Studiengangs durch die Annahme eines das Lehrangebot reduzierenden Exports führt hier zu einer Kapazitätsminderung, zugleich aber zu einer Kapazitätserhöhung des nicht zugeordneten Studiengangs, weil dort ein Import den Eigenanteil senkt; Gleiches gilt umgekehrt. Bei einer Nichtberücksichtigung des Exports im zugeordneten Studiengang führt dies zwar möglicherweise zu einer Erhöhung der Studentenzahl hier, gleichzeitig aber zu einer Verringerung der Kapazität im nicht zugeordneten Studiengang. Wie die Aufteilungsentscheidung zwischen Eigenanteil und Export zu treffen ist, kann hier allerdings offen bleiben, weil selbst unter Abzug des Exportanteils angesichts des geringfügigen Anteils von 0,1666 keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden (dazu unten).
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Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von 0,9 SWS, was zu einem Gesamtdienstleistungsexport (Biochemie 4,325 SWS + Zahnmedizin 21,6135 SWS + Biologie 0,9 SWS) von 26,8385 SWS führt. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 273,85 SWS - 26,8385 SWS = 247,0115 SWS .
13 
Dieses bereinigte Lehrangebot ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 494,023 SWS zu verdoppeln und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAp) von 1,4738 zu teilen, was zu einer Aufnahmekapazität (CAp) von 335,2035 führt, die wiederum gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 0,92537 zu multiplizieren ist, was zu einer Studienplatzzahl von 310,1872 führt.
14 
Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht wegen einer Schwundquote (§ 16 KapVO VII) zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII).
15 
Danach ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums sowie Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO VII).
16 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2007/2008 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -). Das Verwaltungsgericht geht wohl davon aus, dass als Zulassungszahl im Sinne der Auffüllverpflichtung in § 4 ZVS 2007/2008 nicht die dort festgesetzten Auffüllgrenzen gilt, sondern erachtet die Zahl für maßgeblich, die in gerichtlichen Verfahren als kapazitätsdeckend für die (jeweils zurückliegenden) Zulassungssemester angesehen wurden. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
17 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZZVO 2007/2008 - entsprechendes gilt für die früheren Zulassungszahlenverordnungen - richtet sich die Auffüllgrenze für das 2. und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts nach § 3 Abs. 2, wonach die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester entsprechen. Die im gerichtlichen Verfahren „gefundenen“ oder „aufgedeckten“ Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sind keine festgesetzten Zulassungszahlen und von daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Auffüllgrenze zu markieren. Dies wird deutlich anhand der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (Abdruck Seite 33-35), wo mit großer Akribie festgestellt wird, welche Zulassungszahl im gerichtlichen Verfahren in den zurückliegenden Jahren angenommen wurde. Dass diese kapazitätserschöpfende Zulassungszahl in vorläufigen Rechtsschutzverfahren (mit einer Ausnahme) aufgrund der dort lediglich summarischen Prüfung ermittelt werden konnte, steht schon ihrer Gleichsetzung mit einer durch eine Rechtsverordnung festgesetzten Auffüllgrenze entgegen. Auch eine zahlenförmige Norm hat - ungeachtet ihrer Überprüfung im Einzelfall - Normcharakter, die Kapazitätsermittlung und deren Ergebnis in einem gerichtlichen Verfahren dagegen nicht. In die ohnehin weitgehend auf Fiktionen und pauschalen Annahmen beruhende Kapazitätsermittlung würde bei Annahme einer Auffüllgrenze anhand gerichtlicher Entscheidungen ein weiterer Unsicherheitsfaktor in die Berechnung eingeführt, der darüber hinaus die Kenntnis der in der Vergangenheit ergangenen Rechtsprechung zu Kapazitätsgrenzen einer ganz bestimmten Universität voraussetzt. Es ist daher zuförderst Aufgabe des Verordnungsgebers, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen die Auffüllgrenzen in der Zulassungszahlenverordnung für künftige höhere Semester zu korrigieren.
18 
Für seine gegenteilige Ansicht kann sich das Verwaltungsgericht nicht auf den Beschluss des Senats vom 13.11.1978 - IX 2939/78 - berufen. Diese Entscheidung - die in einem anderen historischen Kontext und zu einer anderen Rechtslage erging - äußert sich nicht zur Auffüllgrenze, sondern rechtfertigt ein Auseinanderfallen zwischen der kapazitätsrechtlichen und tatsächlichen „Kohorte“ infolge des prozessualen Bestandsschutzes von im vorläufigen Rechtsschutzverfahren obsiegenden Studienplatzbewerbern. Der in dieser Senatsentscheidung enthaltene Satz: „Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muss später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden“, ist unter diesem Blickwinkel zwar zutreffend, vernachlässigt aber die grundrechtlich geschützten Interessen der Studierenden, die einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung haben, der mit dem Zulassungsinteresse von Studienplatzbewerbern außerhalb der festgesetzten Kapazität kollidieren kann.
19 
Das Verwaltungsgericht bezieht in seine Überlegung zwar mit ein, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidung der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, erörtert aber nicht den Gesichtspunkt, dass die vom Verwaltungsgericht in der Vergangenheit „gefundenen“ zusätzlichen Studienplätze, vom Senat mehr als deutlich reduziert werden mussten, gleichwohl aber die Antragsgegnerin zunächst diese überhöhte Studienanfängerzahl mit Lehrveranstaltungen hat versorgen müssen.
20 
Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob und wann die Antragsgegnerin die aufgrund gerichtlicher Entscheidung (vorläufig) Zugelassenen in die Studierendenzahl einbuchen kann oder muss, stellt sich für die Frage der Bestimmung der Auffüllgrenze nach oben Gesagtem nicht. Die Auffüllung im Sinne des § 4 ZZVO ist erfolgt.
21 
Für den vorklinischen Abschnitt des Humanmedizinstudiums ergibt sich somit eine errechnete Kapazität von 310,1872.
22 
Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - DÖV 2008, 38 LS) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin neben dem Studiengang der Humanmedizin auch derjenige für „Molekulare Medizin“ zugeordnet.
23 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere Studienplätze der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung steht.
24 
Nach oben Ausgeführtem ist bei der Kapazitätsberechnung von einem bereinigten doppelten Lehrangebot von 494,023 SWS auszugehen, dieses ist aber nicht durch den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil von 1,0825, sondern durch einen solchen von 0,8618 zu dividieren. Dies ergibt sich aus Folgendem:
25 
Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung des Curriculareigenanteils für diesen Studiengang deshalb fehlerhaft ist, weil für die Vorlesungen Biochemie I und Physiologie unzutreffende Betreuungsrelationen zugrunde gelegt wurden. Die genannten Vorlesungen werden, was unstreitig ist, von Human-, Zahn- und Molekularmedizin-Studierenden besucht. Diese Vorlesungen wurden zugleich jeweils mit der Betreuungsrelation g = 180 in die Ermittlung des Curriculareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit im Studiengang Humanmedizin eingestellt. Dies ist dort, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht fehlerhaft. Für den Studiengang Molekulare Medizin wird von der Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation für die Vorlesung Biochemie I von g = 120, für Physiologie (im 4. Semester) von g = 25 und für Physiologie (6. Semester) von g = 80 zugrunde gelegt.
26 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) ausgeführt, dass es möglich ist, auch dann, wenn einer Lehreinheit zwei Studiengänge zugeordnet werden, die Aufnahmekapazität jedes Studiengangs nach jeweils eigenen zulässigen Berechnungsmethoden zu ermitteln. In seinem Beschluss vom 09.07.2007 (NC 9 S 23/07) hat der Senat klargestellt, dass innerhalb eines Studiengangs nicht mit unterschiedlichen Berechnungsmodellen, demjenigen mit aggregierten Größen nach dem ehemaligen ZVS-Studienplan oder der tatsächlichen Gruppengröße, gerechnet werden darf. In seinem Beschluss vom 13.06.2008 (NC 9 S 241/08) beschreibt der Senat die Anforderungen der kapazitätsrechtlich verbindlichen Festlegung von Betreuungsrelationen anhand der Hochschulwirklichkeit und fordert ebenfalls die folgerichtige Einhaltung des gewählten Systems.
27 
Bei den oben genannten Vorlesungen ist ein solches System nicht zu erkennen. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.12.2007, es handle sich um tatsächliche Gruppengrößen, wird durch die Stellungnahme selbst nicht bestätigt, da es schon bezüglich der genannten Vorlesungen teilweise an Aussagen fehlt. Auch dem Senat erschließt sich nicht, wie die unterschiedlichen Betreuungsrelationen zustande kommen, die im Übrigen mit der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.02.2007 nicht in Einklang steht.
28 
Der Senat legt daher - ebenso wie das Verwaltungsgericht - bei der Curricularnormwertbildung eine Betreuungsrelation für diese Vorlesungen von g = 180 zugrunde, wohl wissend, dass damit weder die tatsächliche Gruppengröße erfasst wird, noch ein aggregierter Wert für diesen Studiengang existiert. Es erscheint jedoch gerechtfertigt, für die von der Vorklinischen Lehreinheit erbrachte gemeinsame Vorlesungen für beide ihr zugeordneten Studiengänge den jeweils gleichen Wert anzusetzen.
29 
Hiernach ergibt sich folgendes rechnerische Ergebnis:
30 
Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot 494,023 : CAp 0,8618 = 573,2455 x 0,07463 = 42 , 7813 Studierende.
31 
Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen.
32 
Die Berechnung der Kapazität der Vorklinischen Lehreinheit für den ihr zugeordneten Studiengang „Molekulare Medizin“ erfolgt hier lediglich im Rahmen einer Vergleichsberechnung. Deshalb verbleibt es bei der Kapazität für den Studiengang „Molekulare Medizin“ von 42,7813 Studienplätzen. Da 35 Plätze belegt sind, stehen also noch 7,7813 Plätze zur Verfügung, die mit Studierenden der Humanmedizin besetzt werden können.
33 
Entsprechend der Vergleichsberechnung des Senats im Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) sind die sich vor Anwendung der Anteilsquote ergebenden Studienplätze ins Verhältnis zu setzen, also 335,2036 Humanmedizin: 573,245 Molekularmedizin, so dass ein Studienplatz der Molekularmedizin 0,5847 eines humanmedizinischen Studienplatzes entspricht.
34 
Da hier 7,7813 Molekularstudienplätze unbesetzt sind, entsprechen diese (0,5847 x 7,7813) 4,5497 Medizinstudienplätzen.
35 
Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus einer analogen Anwendung des § 2 der Zulassungszahlenverordnung, die das Verwaltungsgericht für zutreffend erachtet. Danach wären der Curriculareigenanteil der Molekularmedizin durch denjenigen der Humanmedizin zu dividieren (0,8618 : 1,4738) und dieses Ergebnis von 0,5847 mit der Zahl der nicht besetzten molekularmedizinischen Studienplätzen von 7,7813 zu multiplizieren, was ebenfalls zu 4,5497 Plätzen führt.
36 
Diese zusätzlichen, der vorklinischen Lehreinheit für die Ausbildung im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze führen indes nicht zum Erfolg von Studienplatzbewerbern. Die sich rechnerisch ergebende Kapazität von (310,1872 + 4,5497) = 314,7369 Studienplätzen ist durch die Belegung mit 318 Studierenden im 1. Fachsemester bereits ausgeschöpft.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
10 
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
11 
Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
13 
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
15 
Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
16 
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
17 
Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
18 
Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
19 
Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
21 
Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
37 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
38 
Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
39 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
40 
Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
41 
Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
42 
Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
43 
Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
44 
Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
45 
25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
46 
Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.