Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Feb. 2007 - DL 16 S 17/06

bei uns veröffentlicht am13.02.2007

Tenor

Die Beschwerde des Beamten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 06. Juli 2005 - DL 10 K 14/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die nach § 33 Abs. 4 LDO statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch nicht verspätet eingelegt worden. Zwar ist die Beschwerde nach § 77 Abs. 2 LDO grundsätzlich innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen, doch gilt dies nicht, wenn die nach § 25 Abs. 1 LDO erforderliche schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden ist (vgl. § 25 Abs. 2 LDO); in diesem Fall ist die Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich innerhalb eines Jahres zulässig. So verhält es sich hier, da die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung die unrichtige Angabe enthielt, die Beschwerde sei „innerhalb eines Monats“ zulässig.
Die Disziplinarkammer hat die Disziplinarverfügung der Polizeidirektion R. vom 15.09.2004, mit der dem Beamten ein Verweis erteilt wurde, und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung der Landespolizeidirektion Tübingen vom 19.11.2004 zu Recht aufrechterhalten.
Auch der Senat geht davon aus, dass der Beamte mit dem von der Disziplinarkammer in der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2004 festgestellten und von ihm auch eingeräumten Verhalten ein Dienstvergehen i. S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen hat, das die Erteilung eines Verweises rechtfertigte.
Der Senat teilt auch die rechtliche Bewertung das Verwaltungsgerichts, dass dem Beamten sowohl bei der Behandlung des in der Wohnung der Beschuldigten aufgefundenen Tageszeitung als Beweismittel als auch bei der Nichtweitergabe eines ihm übergebenen Aktenvermerks über ein von einem Kriminalbeamten mit der Beschuldigten geführtes Gespräch fahrlässig gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat (vgl. §§ 73 Satz 3, 74 Satz 2 LBG, §§ 163 Abs. 1 u. 2 Satz 1 StPO, Nr. 23 Abs. 1, 44, 45, 46, 49 u. 51 PDV 350). Insoweit kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Diese werden auch durch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der disziplinarrechtlichen Bewertung der dem Beamten gemachte Vorwurf, ein Beweismittel verändert zu haben, ohne dies ausdrücklich in der Verfahrensakte vermerkt zu haben, gleichwohl außer Betracht zu bleiben habe (vgl. BA, S. 16 oben), vermag der Senat allerdings nicht zu folgen; an dieser von der Disziplinarkammer abweichenden Beurteilung war der Senat auch nicht durch das auch im Beschwerdeverfahren geltende Verbot der „reformatio in peius“ (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO) gehindert (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO 1994, vor § 77 Rn. 3; DH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.1987 - DH 12/87 -).
Auch bei diesem dem Beamten unterlaufenen Verstoß gegen § 163 Abs. 1 StPO und Nr. 23 Abs. 1, 44, 45, 46, 49, 51 PDV 350 (vgl. auch § 160 Abs. 2 StPO) handelte es sich um eine Pflichtverletzung, die durchaus das erforderliche „Minimum an Gewicht und Evidenz“ aufwies (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975, BVerfGE 39, 334 Rn. 45), und keineswegs nur um eine - disziplinarrechtlich nicht ahndungswürdige - „Bagatellverfehlung“ (vgl. hierzu DH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1988, VBlBW 1988, 227), wie sie auch einem an sich pflichtbewussten Beamten ohne weiteres einmal unterlaufen kann. Dies folgt bereits aus der auch vom Verwaltungsgericht erkannten, mit jeder Veränderung eines Beweismittels verbundenen Gefahr, dass dieses einen anderen Beweiswert erhält und damit die Ermittlung des wahren Sachverhalts erschwert werden kann; diese hatte sich bei der weiteren Bearbeitung der Verfahrensakte tatsächlich auch realisiert. Mit Rücksicht auf das zentrale Anliegen eines rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens, den wahren Sachverhalt zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.05.1981, BVerfGE 57, 250 Rn. 64, Beschl. v. 12.01.1983, BVerfGE 63, 45 Rn. 51), war der Beamte, wenn er schon die Aufnahme des vollständigen Beweismittels - der in der Wohnung der Beschuldigten aufgefundenen vollständigen Ausgabe einer Zeitung - in die Verfahrensakte für untunlich hielt, stattdessen die allenfalls tatrelevanten Artikel ausschnitt und lediglich diese der Verfahrensakte beifügte, zu besonderer Gewissenhaftigkeit verpflichtet (vgl. Nr. 44 PDV 350), um die nahe liegende, auch für ihn ohne weiteres erkennbare Gefahr einer Veränderung des Beweiswerts der aufgefundenen Zeitungsausgabe von vornherein auszuschließen (vgl. Nr. 45 Satz 3, 51 PDV 350). Die von ihm im Kernbereich seines Pflichtenkreises als Angehöriger der Kriminalpolizei nach den konkreten Umständen des Falles - zumal bei einer - wie hier - das Interesse der Öffentlichkeit besonders auf sich ziehenden Straftat - anzuwendende und auch mögliche Sorgfalt hat der Beamte außer Acht gelassen, als er, anstatt die Veränderung des Beweismittels in der Verfahrensakte hinreichend zu dokumentieren, die auf ein Blatt im DIN A4-Format geklebten Zeitungsausschnitte irreführend beschriftete, diese irreführend unter lfd. Nr. BS 7 im „Verzeichnis der Beweisstücke“ vom 15.05.2003 aufführte und auf S. 3 seiner Anmerkungen zur Strafanzeige vom 16.05.2003 eine missverständliche Formulierung verwandte. Von einem bloßen Versehen oder einer eher formalen Unkorrektheit kann insofern nicht die Rede sein. Auch der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass bei einem sorgfältigen Studium der Verfahrensakte durchaus erkennbar war, dass das eigentliche (aufgefundene) Beweismittel eine vollständige Zeitungsausgabe war, aus der die beiden Zeitungsartikel lediglich zur weiteren Bearbeitung im Ermittlungsverfahren ausgeschnitten wurden, führt nicht auf eine bloße „Bagatellverfehlung“, der mit den in § 6 Abs. 2 LDO genannten Maßnahmen hinreichend begegnet werden könnte. Eine solche war um so weniger anzunehmen, als sich der Beamte keineswegs auf eine ihm versehentlich unterlaufene äußere Unkorrektheit berufen, sondern im Gegenteil bis zuletzt geltend gemacht hat, sich völlig korrekt verhalten zu haben und auch in anderen Fällen entsprechend verfahren zu sein. Darauf, dass er hierbei keine unlauteren Zwecke verfolgte, kommt es schließlich nicht an.
Soweit die Beschwerde im Einzelnen die rechtliche Bewertung der Disziplinarkammer hinsichtlich der dem Beamten weiterhin vorgeworfenen Nichtweitergabe des Aktenvermerkes über ein Gespräch mit der Beschuldigten am 06.03.2003 beanstandet und hierzu insbesondere geltend macht, dass die Kriminalpolizei entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung (BA, S. 16 f.) nicht sämtliche Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu deren weiterer Verwendung vorzulegen habe, sondern es gerade Aufgabe des (kriminalpolizeilichen) Hauptsachbearbeiters sei, die entsprechende Verfahrensakte abschließend „zusammenzustellen“ (vgl. die inzwischen außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift über die Aktenführung in Ermittlungsverfahren v. 12.12.1990 - Az.: 3-6200/410 -), was bedeute, dass in diese auch nur die zulässigerweise erhobenen und damit verwertbaren Beweismittel aufzunehmen seien, geht dies fehl. So betraf der Aktenvermerk die einzige Aussage der Beschuldigten zur Sache, die, zumal sie letztlich einem Geständnis gleichkam (vgl. Nr. 45 Abs. 2 RiStBV; § 168b Abs. 2 StPO), in einem Strafverfahren wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ersichtlich Bedeutung erlangen konnte (vgl. Pfeiffer, a.a.O., § 147 Rn. 3) und insofern, nachdem sie bereits - ob zulässig oder nicht - erhoben worden war, entsprechend dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit jedenfalls auch in den der Staatsanwaltschaft nach § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO zu übersendenden „Verhandlungen“ zu dokumentieren war (vgl. auch Nr. 2.1.1 VwV-Aktenführung: „die Gesamtheit a l l e r relevanten und beweiserheblichen Feststellungen zum Tatverdächtigen und Tatgeschehen“). Hielt der Beamte gleichwohl eine andere Verfahrensweise für angezeigt, hätte er zuvor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft als der Herrin des Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 160 Abs. 2, 161 Abs. 1 StPO) einholen müssen (vgl. Pfeiffer, a.a.O., § 163 Rn. 1 u. 10, § 147 Rn. 3), als deren „verlängerter Arm“ er lediglich tätig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1974, BVerwGE 47, 255 <263> Rn. 22). Insoweit wäre für ihn auch ein etwaiger Irrtum vermeidbar gewesen.
Bei seiner Argumentation übersieht der Beamte überdies, dass sich die Frage eines Beweisverwertungsverbots wenn nicht gar erst bei der Urteilsfindung, so doch regelmäßig erst in der Hauptverhandlung stellt, deren Verlauf niemand - auch der Beamte nicht - voraussehen kann (vgl. hierzu Pfeiffer, StPO 5. A. 2005, § 147 Rn. 3). Beweisergebnisse, die unter Verstoß gegen Belehrungs- und Hinweispflichten (vgl. §§ 163a Abs. 4 Satz 1 u. Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder gar gegen Beweiserhebungsverbote gewonnen wurden, sind deswegen nicht notwendigerweise unverwertbar (vgl. Pfeiffer, a.a.O., Einl. 14). Unter Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gewonnene Aussagen sind insbesondere dann verwertbar, wenn der verteidigte Angeklagte dem in der Hauptverhandlung ausdrücklich zustimmt oder ihr nicht rechtzeitig widersprochen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.1992, BGHSt 38, 214). § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, auf den sich der Beamte u. a. noch bezieht, statuiert zwar ein Beweisverwertungsverbot von (be- wie entlastenden) Aussagen, die unter Verletzung des Beweismethodenverbots des § 136a Abs. 1 bzw. 2 StPO zustande gekommen sind, auch für den Fall, dass der Beschuldigte der Verwertung nachträglich zustimmt. Doch greift dieses absolute Verwertungsverbot nur ein, wenn zumindest eine „vernehmungsähnliche Situation“ vorlag und zwischen dem verbotenen Vernehmungsmittel, so ein solches überhaupt angewandt wurde, und der Aussage insofern ein Kausalzusammenhang bestand, als diese zumindest nicht ausschließbar darauf beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1987, BGHSt 34, 369). Im Hinblick auf eine hier allenfalls in Betracht zu ziehende „Täuschung“ ist schließlich zu berücksichtigen, dass nur Irreführungen verboten sind, die bewusst darauf abzielen, die von § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO geschützte Aussagefreiheit zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 07.01.1997, NStZ 1997, 251; zur gebotenen einschränkenden Auslegung des zu weit gefassten Begriffs der Täuschung BGH, Beschl. v. 13.05.1996, BGHSt 42, 139). Es liegt indessen ohne weiteres auf der Hand, dass die Aufnahme von für das Verfahren relevanten und beweiserheblichen Feststellungen in die der Staatsanwaltschaft vorzulegende Verfahrensakte nicht davon abhängen kann, wie die - hierfür nicht hinreichend ausgebildete - Kriminalpolizei die sich im Zusammenhang mit einem etwa eingreifenden (absoluten) Beweisverwertungsverbot stellenden, tatsächlich und rechtlich schwierigen Fragen beurteilt (vgl. hierzu wiederum Pfeiffer, a.a.O., § 163 Rn. 1 u. 10, § 147 Rn. 3). Dies zeigt nicht zuletzt der vorliegende Fall, in dem die Schwurgerichtskammer in ihrem Urteil vom 08.10.2003 - 1 Ks 12 Js 3525/03 - letztlich von keinem von der Zustimmung der Beschuldigten unabhängigen, be- wie entlastende Aussagen erfassenden absoluten Beweisverwertungsverbot i. S. des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO ausging (vgl. UA, S. 33 f.).
Ausgehend von dieser disziplinarrechtlichen Würdigung des einheitlichen Dienstvergehens war die Erteilung eines Verweises nicht nur gerechtfertigt, sondern - nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen - auch erforderlich. Die vom Beamten im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Entfernung des Verweises aus den Personalakten aufgeworfenen Fragen stellen sich dem Senat nicht mehr, da beide für die Disziplinarverfügung maßgeblich gewesenen Verfehlungen bereits für sich genommen disziplinarrechtlich ahndungswürdig waren.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LDO.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 136 Vernehmung


(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern

Strafprozeßordnung - StPO | § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote


(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung od

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

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Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen


(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebli

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Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.

(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.

(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.