Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Nov. 2005 - 9 S 2178/05

published on 24.11.2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Nov. 2005 - 9 S 2178/05
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 8 K 1841/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

 
Der Antrag, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin, der Arbeitgeberin des Beigeladenen, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Beigeladenen zu erteilen. Begründet wird dies damit, die beabsichtigte außerordentliche Kündigung stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Behinderung des Beigeladenen. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Zustimmung erteilt werden, weil kein von der Regel abweichender Ausnahmefall vorliege und dem Beklagten somit kein „Restermessen“ zustünde. Selbst wenn man Letzteres für den Fall annehmen wolle, dass die beabsichtigte Kündigung offensichtlich unwirksam sei, griffe dies nicht durch. Denn hiervon könne keine Rede sein. All dies begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
Der Beklagte hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb für fehlerhaft, weil ihm ein Restermessen bei der Entscheidung über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt sei, da eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliege. Diese Ansicht wird der Regelung in § 91 Abs. 4 SGB IX nicht gerecht. Wie das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend abgehoben hat - zur mit § 91 Abs. 4 SGB IX wortgleichen Fassung des § 21 Abs. 4 SchwbG ausgeführt hat (Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 ff.), verpflichtet die Regelung, nach der das Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilen „soll“, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, die Behörde zur Erteilung der Zustimmung im Regelfall. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Liegt daher wie hier kein atypischer Fall vor, was auch der Beklagte nicht bestreitet, so ist zwingend die Zustimmung zu erteilen.
Eine andere Frage ist, ob das Integrationsamt berechtigt ist, über die Wirksamkeit der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, also das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, zu urteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.
Der Wortlaut des § 91 Abs. 4 i.V.m. § 85 SGB IX deutet nicht auf ein solches Prüfungsrecht oder gar eine Prüfungspflicht hin. Aber auch der Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte erfordert nicht, dem Integrationsamt die Prüfung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB abzuverlangen, bevor es der außerordentlichen Kündigung seine Zustimmung erteilt. Der öffentlich-rechtliche Sonderkündigungsschutz des SGB IX ist präventiver Art. Er unterwirft die Ausübung des arbeitgeberseitigen Kündigungsrechts einer vorherigen Kontrolle des Integrationsamts, indem er die Kündigung einem Verbot mit Erlaubnis- (Zustimmungs-) Vorbehalt unterstellt, um bereits im Vorfeld der Kündigung die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen und eine mit den Schutzzwecken des Gesetzes unvereinbare Kündigung zu verhindern. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Sonderkündigungsschutzes, den von den Arbeitsgerichten nach erfolgter Kündigung zu gewährenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu ersetzen oder gar überflüssig zu machen. Dem Integrationsamt ist nicht die umfassende Abwägung aller den Kündigungsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmenden widerstreitenden Interessen aufgetragen, sondern nur die Einbringung bestimmter vom Schutzzweck des Schwerbehindertengesetzes erfasster Interessen. Es ist auch nicht Sinn des Gesetzes, dem Schwerbehinderten die Unannehmlichkeiten und Belastungen eines Kündigungsschutzstreites mit dem Arbeitgeber abzunehmen. Derartige Lasten können alle Arbeitnehmer treffen; der Schwerbehinderte hat insoweit grundsätzlich keinen besonderen Schutzanspruch. Das Gesetz will ihn nicht gegenüber Nichtbehinderten bevorzugen, sondern lediglich seine behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen. Der Behinderte muss sich deshalb, was die privatrechtliche Wirksamkeit der Kündigung anlangt, auf die Überprüfung durch die Arbeitsgerichte verweisen lassen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dadurch dem Arbeitgeber in Fällen von vorgetäuschten Kündigungsgründen die Zustimmung zu erteilen ist, wenn die angegebenen Gründe in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Den Schwerbehinderten vor vorgetäuschten Kündigungsgründen zu schützen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Integrationsamtes, sondern der Arbeitsgerichte. Denn der Gefahr, mit vorgetäuschten Kündigungsgründen überzogen zu werden, ist der nichtbehinderte Arbeitnehmer gleichermaßen ausgesetzt, so dass es auch insoweit gerechtfertigt ist, den Schwerbehinderten wie jeden anderen Arbeitnehmer auf den repressiven Rechtsschutz durch die Arbeitsgerichte zu verweisen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, a.a.O.).
Soweit das Verwaltungsgericht es für möglich erachtet, dem Integrationsamt im Falle einer offensichtlich unwirksamen außerordentlichen Kündigung eine arbeitsrechtliche Prüfungskompetenz einzuräumen, gleichwohl im vorliegenden Fall aber zur Zustimmungserteilung verpflichtet hat, weil von einer offensichtlichen Unwirksamkeit keine Rede seine könne, so ist dies nicht zu beanstanden.
Der Beklagte stützt sein dagegen gerichtetes Vorbringen auf das ärztliche Attest vom 15.11.2004, in dem ausdrücklich bestätigt werde, dass die im Bericht der - von der Klägerin beauftragten - Detektei genannten Tätigkeiten des Beigeladenen während der Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keine Heilverschleppung bedinge, die Bewegung in freier frischer Luft und leichte Tätigkeiten sogar als heilungsfördernd anzusehen seien. Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht gewürdigt und als nicht ausreichend erachtet, um eine offensichtlich unwirksame Kündigung zu belegen, weil die beobachteten Aktivitäten zumindest die Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen in Frage stellten und die Umstände im Einzelnen strittig seien. Dies ist zutreffend.
Eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung kann - wenn dies überhaupt in die Prüfungskompetenz des Integrationsamtes fallen sollte - nur dann angenommen werden, „wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt“ (so BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 a.a.O.). Hiervon kann in der Tat nicht die Rede sein. Der Bericht des im Auftrag der Klägerin eingesetzten Detektivs über die Tätigkeiten des Beigeladenen lässt es nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen, dass der Beigeladene aus gesundheitlichen Gründen durchaus in der Lage gewesen wäre, seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
10 
Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Beklagte schon nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Antragsteller, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, wie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, sowie einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1979, NJW 1979, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
11 
Der Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage, „ob das Integrationsamt im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nach § 91 Abs. 4 SGB IX dazu berechtigt ist, eine Evidenzkontrolle im Hinblick auf den geltend gemachten außerordentlichen Kündigungsgrund vorzunehmen“. Diese Rechtsfrage war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Es hat die Frage letztlich offen gelassen.
12 
Die weiter gestellte Frage, „ob das Integrationsamt im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens nach § 91 Abs. 4 SGB IV, in welchem kein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und vorgetragenem Kündigungsgrund besteht, der außerordentliche Kündigungsgrund jedoch offensichtlich nicht gegeben ist, die Zustimmung versagen kann“, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls ohne Belang. Das Verwaltungsgericht hat gerade festgestellt, dass der außerordentliche Kündigungsgrund nicht offensichtlich nicht gegeben ist.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 VwGO.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27.01.2004 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassu
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Apotheke des Klägers unangekündigt durch einen Pharmazierat betreten und besichtigen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt, das Arzneimittelgesetz gestatte die Überprüfung und sowohl der Gesetzeszweck als auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften rechtfertige die Ermessenentscheidung des Beklagten, die Überprüfung der Apotheke unangemeldet vorzunehmen. Dies ist zutreffend.
Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 (BGBl. I S. 3586; mit späteren Änderungen, hier maßgeblich zuletzt durch Gesetz vom 26.07.1999, ) - AMG - unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese hat nach § 64 Abs. 3 AMG sich davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens und über das Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat in der Regel alle zwei Jahre Besichtigungen vorzunehmen und Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind dabei nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG befugt, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Besichtigung der Apotheke des Klägers am 22.03.2000 sei in Einklang mit diesen Vorschriften erfolgt, wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Insbesondere geht schon die Ansicht des Klägers fehl, § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG erlaube mit Blick auf Art. 13 GG in der Regel nur eine angemeldete Besichtigung.
Richtig ist zunächst, dass Art und Weise der in der Regel alle zwei Jahre vorzunehmenden Besichtigungen in § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG nicht näher bestimmt sind, und der im Bereich des Beklagten zuständigen Behörde (vgl. nunmehr § 1 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17.10.2000, ) insoweit ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt ist, den sie nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat. Nähere Bestimmungen zu Art und Weise der Besichtigungen sind aber in der nach § 82 AMG vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 25.08.1983 (BAnz. S. 9649; geändert durch die 1. AMGVwVÄndVwV vom 07.12.1990, BAnz. S. 6660) enthalten, die unter Vorgabe von Zielvorstellungen eine einheitliche Durchführung des Arzneimittelgesetzes auf Länderebene gewährleisten soll (Art. 83, 84 Abs. 2 GG). Hiernach sind Häufigkeit, Art und Dauer der Besichtigungen der Art der Arzneimittel und des Betriebes sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalles anzupassen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AMGVwV) und die Besichtigungen sollen während der Geschäftszeiten und in der Regel unangemeldet erfolgen (§ 3 Abs. 3 AMGVwV). Diese Vorgaben wurden im Bereich des Beklagten durch Nr. III 2 des - als Verwaltungsvorschrift neu erlassenen (vgl. Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 13.12.2000, GABl. 2001 S. 92) - Erlasses des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 08.11.1993 (GABl. S. 1243) umgesetzt, wonach u.a. die Besichtigung während der Geschäftszeiten oder den Zeiten der Dienstbereitschaft in der Regel unangemeldet zu erfolgen hat (Nr. III 2 Abs. 2). Diese das Ermessen der Behörde regelnden und zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis (Art. 3 GG) bindenden Verwaltungsvorschriften stehen mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs. 1 und Abs. 3 AMG in Einklang (vgl. auch Urteil des Senats vom 12.11.2002 - 9 S 82/02 -). Die Überwachung der Betriebe vor Ort durch die mit ihr beauftragten Personen hat vorbeugenden Charakter. Vorrangiges Ziel ist die Überprüfung, ob der Betrieb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben arbeitet. Dabei sollen betriebliche Mängel, also solche, die die Räume und Einrichtungen betreffen, aufgedeckt, aber auch organisatorische Defizite oder solche der Anzahl und Qualifikation des Personals festgestellt und auf deren Abstellen mit geeigneten Maßnahmen nach § 69 AMG hingewirkt werden. Ziel aller Maßnahmen muss die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sein. Die vorbeugende Überwachung dient dabei der Gefahrenabwehr, d.h. der Risikominimierung und der Risikovermeidung (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht A 1.0, § 64 Anm. 3 und 37; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, u.a., BVerfGE 17, 232, zu § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen - BApoG - vom 20.08.1960, ).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit einer unangemeldeten Besichtigung eine größtmögliche Effektivität der in § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG vorgeschriebenen Überwachung zu erreichen. Sie kann demnach im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums zum Zwecke einer einheitlichen Durchführung durch eine dieses Ermessen zentral konkretisierende und bindende Verwaltungsvorschrift zum Regelfall der Ermessensausübung erklärt werden, ohne freilich bei wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Vorgehensweise zu verbieten. Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen auch schon seit jeher dem Willen des Gesetzgebers. Bereits bei Erlass des Arzneimittelgesetzes vom 16.05.1961 (BGBl. I S. 533) ging er davon aus, dass die Überprüfungen nach dem damaligen, Apotheken wegen § 18 Abs. 2 BApoG freilich nur im Rahmen von Abs. 4 Nr. 2 erfassenden § 40 Abs. 1 AMG "unvermutet" erfolgen sollen, wenn sie wirksam sein sollen (vgl. Amtliche Begründung zu § 40 Abs. 2, abgedruckt bei Kloesel-Cyran, Arzneimittelgesetz, 2. Aufl. 1962, nach § 40; vgl. auch § 40 Anm. 3 und Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a). Diese gesetzgeberische Intention liegt aber auch § 64 AMG nach wie vor zugrunde. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sollten durch das die jetzigen Regelungen erstmals enthaltende Arzneimittelgesetz vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2445) die Befugnisse der Überwachungsbehörden nicht eingeschränkt, sondern mit dem Ziel, die Überwachung zu intensivieren und zu verbessern, erweitert werden (vgl. dazu die Amtliche Begründung zu den §§ 64 bis 69, abgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O., nach § 64, und § 64 Anm. 36).
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb mit Blick auf Art. 13 GG geboten, weil mit der Überwachungsaufgabe nach § 64 Abs. 3 AMG ein Betretungs- und Besichtigungsrecht nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG einhergeht. Nach der vom Kläger selbst genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54) sind Betretungs- und Besichtigungsrechte für Geschäfts- und Betriebsräume dann nicht mehr als "Eingriffe und Beschränkungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren, wenn a) eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, b) das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sind, c) das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und d) das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur in den Zeiten statthaft ist, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen das bloße Betreten seiner Betriebsräume, das ja so oder so erfolgt, ob die Besichtigung angemeldet ist oder nicht, sondern gegen die Besichtigung und Prüfung selbst, die er in der unangemeldeten Weise in der Regel als lästig und nicht erforderlich und ohne Einzelfallprüfung deshalb als rechtswidrig ansieht. Einen solch weitergehenden Schutz vermittelt Art. 13 Abs. 7 GG im vorliegenden Zusammenhang aber gerade nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, a.a.O.)
Ist danach die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, Apothekenbesichtigungen nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG in der Regel unangemeldet vorzunehmen, zweifelsfrei nicht zu beanstanden, konnte auch am 22.03.2000 so verfahren werden.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung erforderlich sein kann. Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht zwar nicht soweit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; Ausnahmen dürften aber auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 -, BVerwGE 100, 335, und vom 18.09.1984 - 1 A 4/83 -, BVerwGE 70, 127). Anhaltspunkte, wegen Vorliegens eines atypischen Sachverhalts, etwa wegen der Art der vorzunehmenden Besichtigung (vgl. dazu Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a), von der Vorgehensweise im Regelfall abzuweichen, bestanden für die Behörde im vorliegenden Fall aber nicht. Im Gegenteil, die bei der vorhergehenden - ebenfalls unangemeldeten - Besichtigung im Jahre 1995 festgestellten Mängel gaben um so mehr Anlass, auch nunmehr so zu verfahren.
10 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
11 
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "ob aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage in einem Bundesgesetz lediglich durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte der Bürger, hier Art. 13 GG, eingegriffen werden kann, ohne dass die zu diesem Eingriff ermächtigte Behörde eine Bewertung im Einzelfall treffen müsste". Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird hiermit jedoch nicht bezeichnet. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht eine solche "allgemeine Behauptung" nicht aufgestellt hat, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass bei - wie hier rechtmäßiger - zentraler Konkretisierung der Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot bindende Wirkung in der Weise entfaltet, dass alle in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften zu behandeln sind, und dass davon nur abgewichen werden darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 und vom 18.09.1984, a.a.O.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.

(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.