Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Dezember 2012 - 8 K 2405/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller „gegen die baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.08.2012“ wiederhergestellt. Mit dem auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO gestützten Bescheid vom 21.05.2012 wurden die Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs verpflichtet, den auf der Rückseite des Carports auf ihrem Grundstück angebauten Fahrrad- und Geräteschuppen abzubauen oder aber in der Weise zu verkleinern, dass mit der Außenwand des Schuppens zur Grenze des Nachbargrundstücks eine Abstandsfläche von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss mit den beiden seine Entscheidung jeweils selbständig tragenden Erwägungen begründet, dass die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller nicht gänzlich fehlten und kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung bestehe. Der Senat braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden, ob die erste Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern erhobenen Klage nicht gänzlich fehlten. Denn selbst wenn mit der Antragsgegnerin davon auszugehen wäre, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist, lässt sich ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen, dass das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abbruchsanordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegt.
2. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Deren Wegfall stellt nach dem Gesetz die Ausnahme dar und tritt nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO ein. In dem hier einschlägigen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht nur schriftlich begründet werden (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern auch - als überwiegendes Interesse eines Beteiligten oder als öffentliches Interesse - materiell tatsächlich vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.1988 - 8 S 1775/88 - ESVGH 39, 234 [nur LS]). Das ist hier weder im Hinblick auf das öffentliche Interesse (unten a) noch im Hinblick auf das Interesse eines Beteiligten - insoweit kommen nur die Interessen des Beigeladenen in Betracht (dazu unten b) - erkennbar.
a) aa) Das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände reicht regelmäßig nicht aus, um das öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu begründen, denn dieses Interesse findet seinen Ausdruck bereits im Erlass der baurechtlichen Verfügung selbst. Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, so dass letzteres hier zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden kann. Denn es müssen weitere, darüber hinausgehende und besondere Umstände vorliegen, um ausnahmsweise das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen, d.h. schon vor dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts zulässigen Vollziehung zu bejahen. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. zu alledem Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.06.1975 - III 766/75 - BRS 29 Nr. 173, und vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - ESVGH 47, 177; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 72 m.w.N.).
Umstände, die ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, können etwa in der von der Anlage ausgehenden Gefahr für Leib und Leben liegen oder aber in einer konkreten negativen Vorbildwirkung der Anlage in dem Sinne, dass das Vorhandensein der Anlage bereits zur Errichtung weiterer illegaler Anlagen in der näheren Umgebung geführt hat oder zumindest die Gefahr der Errichtung solcher Anlagen vor Unanfechtbarkeit der Beseitigungsverfügung nachweislich droht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.).
bb) Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin verweist hier auf die Kenntnis der Nachbarschaft von der baulichen Anlage und eine daran anknüpfende „Mund-zu-Mund-Propaganda“. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings der Substanz; die konkrete Gefahr einer Nachahmung gerade während des anhängigen Hauptsacheverfahrens lässt sich daraus nicht entnehmen.
Ebenso hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass der in Rede stehende Schuppen nicht etwa wegen seiner exponierten Lage oder seiner Einsehbarkeit die Gefahr etwaiger Nachahmung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens begründet. Wie sich aus den von der Antragsgegnerin selbst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbildern ergibt, befindet sich der Schuppen in einem bebauten Gebiet und ist allenfalls von dem südwestlichen Feldweg her zu sehen, während er von sonstigen Standpunkten aus von dem (genehmigten) Carport verdeckt wird. Darüber hinaus macht die Antragsgegnerin zwar geltend, dass der Schuppen bereits seit 2005 bestehe, legt aber nicht dar, dass in diesem Zeitraum vergleichbare Anlagen errichtet worden wären. Eine Nachahmungsgefahr gerade während des anhängigen Hauptsacheverfahrens liegt daher eher fern; überdies wird bei bereits seit längerer Zeit bestehenden Schwarzbauten eine sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung in der Regel nicht in Betracht kommen (vgl. Sauter, a.a.O., § 65 Rn. 74).
Soweit in der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchanordnung auch im Hinblick darauf bejaht worden ist, dass die Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust - mit der Möglichkeit der anschließenden Wiederverwendung der Bauteile - beseitigt werden könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.1995 - 11 B 1957/95 - NVwZ-RR 1996, 192), lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht entnehmen, dass eine derartige Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust hier möglich wäre. Es kann daher offen bleiben, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt ein Dringlichkeitsinteresse begründen könnte.
Die Antragsgegnerin weist schließlich noch auf den Zeitablauf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, auf die Notwendigkeit eines zeitnahen behördlichen Einschreitens mit der Folge einer „ernsthaft diskriminierenden Wirkung auf Schwarzbauer“ sowie die Wiederherstellung der Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts hin. Doch vermögen diese allgemeinen, nicht auf die hier konkret vorliegende Fallgestaltung bezogenen Gesichtspunkte kein besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung zu begründen, denn eine Abbruchanordnung hat, auch wenn sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht, keinen Strafcharakter und dient - abgesehen von der bereits erörterten Abwehr einer konkreten Nachahmungsgefahr - auch nicht der Abschreckung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.1975 a.a.O.). Letzteres steht auch der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit Blick auf den von der Antragsgegnerin erwähnten Nutzungsvorteil, den die Antragsteller aus der baulichen Anlage ziehen, sowie im Hinblick auf die aus Sicht der Antragsgegnerin gegebene „Hinhaltetaktik“ der Antragsteller entgegen.
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b) Ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen, das die sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung begründen könnte, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Allein der Umstand, dass hier aus Sicht der Antragsgegnerin der Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift gegeben ist, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung. Die von der Antragsgegnerin angenommene „Unzumutbarkeit“ des Schuppens zu Lasten des Beigeladenen wird von ihr nicht näher begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt (entsprechend der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts) aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs.1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.