Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2008 - 8 S 12/07

bei uns veröffentlicht am15.04.2008

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Juli 2006 - 2 K 2146/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus und Garage bebauten Grundstücks Bergstraße ... in Uhldingen-Mühlhofen (Flst. Nr. 400/2). Die Bebauung des Grundstücks erfolgte Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Baugrundstück war seinerzeit das ca. 40 a große Hanggrundstück Flst. Nr. 400; durch Abtrennung einer Teilfläche wurde 1977 das heutige Grundstück Flst. Nr. 400/2 gebildet. Der Beigeladene ist Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus und Garage bebauten südöstlich angrenzenden Grundstücks Bergstraße ... (Flst. Nr. 401/1). Auch dieses Grundstück war 1959 durch die Abtrennung einer Teilfläche vom damaligen Grundstück Flst. Nr. 400 - zusammen mit einer Teilfläche des früheren Grundstücks Flst. Nr. 401 - gebildet worden.
Mit Kaufvertrag vom 31.7.1959 erwarb der Vater des Beigeladenen von den Eltern des Klägers, ... und ... ..., das zu dieser Zeit neu gebildete, 532 qm große Baugrundstück Flst. Nr. 401/1. In dem Kaufvertrag hieß es unter „§ 6 weitere Vereinbarungen“:
„Die Verkäufer verpflichten sich, den Käufer bis auf 2 m an ihre Grundstücksgrenze Flurst. Nr. 400 bauen zu lassen. Sie verzichten insoweit auf ihr nachbarliches Einspruchsrecht. ...“
Auf dem Grundstück des Beigeladenen errichtete dessen Vater in der Folge ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Baubescheid des Landratsamts Überlingen/See vom 26.6.1961), das zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von 2 m einhielt. Im Zusammenhang damit wurde am 13.7.1961 auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Vaters des Klägers vom 26.4.1961 und einer dahingehenden Anordnung des Landratsamts Überlingen vom 30.5.1961 folgende Baulast in das Baulastenbuch der Gemeinde Unteruhldingen eingetragen:
„Herr ... in Unteruhldingen übernimmt als grundbuchmäßiger Eigentümer des Grundstücks Lgb. Nr. 400 der Gemarkung Unteruhldingen für sich und seine Rechtsnachfolger die baurechtliche Verpflichtung, im Falle eines eigenen Bauvorhabens von der Grenze des Grundstücks Lgb. Nr. 401/1 einen Abstand von mindestens 4 m einzuhalten.“
Aufgrund einer weiteren Baugenehmigung vom 20.7.1984 wurde das Gebäude später erweitert und umgebaut.
Beide Grundstücke sind baurechtlich nicht überplant.
Am 27.10.1998 erteilte das Landratsamt Bodenseekreis dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Um- und Erweiterungsbau des bestehenden Wohnhauses, den Einbau eines Aufzugs, den Abbruch einer bestehenden Garage und den Neubau einer Doppelgarage sowie den Umbau der bisherigen ÖI- in eine Gasheizung; das erweiterte Gebäude sollte dabei auf weniger als 50 cm an die Grenze zum Grundstück des Klägers heranrücken. Während das Vorhaben bereits ausgeführt wurde, erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er jedoch zunächst erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.5.2001). Erst das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob die Baugenehmigung mit Urteil vom 18.7.2002 (2 K 913/01) auf. Zur Begründung hieß es in dem Urteil unter anderem, dass der erforderliche Grenzabstand von 2,5 m nicht eingehalten werde. Der Kläger sei auch nicht aufgrund der übernommenen Baulast vom 13.7.1961 verpflichtet, die Bebauung in Grenznähe zu dulden. Nach deren Wortlaut müsse der Kläger lediglich bei der Bebauung seines eigenen Grundstücks einen Mindestabstand von 4 m zur Grundstücksgrenze des Beigeladenen einhalten. Die Übernahme von Abstandsflächen vom Baugrundstück (Nr. 401/1) auf sein Grundstück (Nr. 400/2) sei nicht erklärt worden. Bei der Auslegung der Baulastübernahme als Willenserklärung sei entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und dabei auch der Kaufvertrag vom 31.7.1959 heranzuziehen. Dort hätten sich die Eltern und der Großvater des Klägers lediglich verpflichtet, "den Käufer bis auf 2 m an ihre Grundstücksgrenze Flurst. Nr. 400 bauen zu lassen", und "insoweit auf ihr nachbarliches Einspruchsrecht" verzichtet. Aus dem Wort "insoweit" werde deutlich, dass nur ein Herannahen der Bebauung bis auf 2 m von der Grundstücksgrenze, nicht hingegen bis auf 50 oder gar 30 cm habe zugelassen werden sollen. Dementsprechend sei auch der Baubescheid vom 26.6.1961 erteilt worden. Auch nach heutiger Rechtslage (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LBO) dürften sich Abstandsflächen nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert sei, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei aber nur die erste dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Die Baugenehmigung verstoße wegen der Treppenhausfenster außerdem auch gegen Brandschutzvorschriften (Öffnungsverbot bei grenznahen Wänden). Der Kläger sei weder durch Treu und Glauben an der Geltendmachung seiner Nachbarrechte gehindert, noch habe er seine Rechte verwirkt. Das Urteil wurde rechtskräftig.
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Am 26.9.2002 beantragte der Kläger beim Landratsamt Bodenseekreis unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts den Erlass einer Abbruchsverfügung insoweit, als mit dem - inzwischen nahezu fertiggestellten - Bau gegen die Abstandsflächen- und Brandschutzvorschriften verstoßen worden sei. Mit Bescheid vom 12.11.2002 lehnte das Landratsamt Bodenseekreis den Erlass der beantragten Abbruchsverfügung als unverhältnismäßig ab; auch der am 20.11.2002 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 6.5.2003). Auf die Klage des Klägers hin hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 24.7.2006 auf und verpflichtete den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen, über den Antrag des Klägers auf Erlass einer Abbruchsverfügung hinsichtlich des Anbaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Auf die vom Senat zugelassene Berufung ist das Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen worden (Senatsurteil vom 15.4.2008 – 8 S 11/07 -).
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Bereits unter dem 3.12.2004 hatte der Beigeladene erneut die Genehmigung seines Vorhabens beantragt. Gegenüber der ursprünglichen Planung hatte er u. a. den Einbau von G-30 Fenstern im grenznahen Treppenhaus vorgesehen. Der Kläger verwies im Rahmen der Angrenzeranhörung wiederum auf die nicht eingehaltene Abstandsfläche und die Verletzung der Brandschutzvorschriften.
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Am 15.4.2005 wurde die beantragte Baugenehmigung unter Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erteilt. Die Einwendungen des Klägers wurden mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger sei durch die nach wie vor geltende Baulastübernahmeerklärung verpflichtet, im Fall eines eigenen Vorhabens von der Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 401/1 einen Abstand von mindestens 4,00 m einzuhalten. Danach ergebe sich zwischen den Gebäuden ein Gesamtabstand von 4,50 m. Seine Rechtsposition bleibe unverändert. Beleuchtung mit Tageslicht sowie ausreichende Belüftung der Gebäude auf dem Baugrundstück und auf dem Nachbargrundstück seien nicht beeinträchtigt. Gründe des Brandschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Zwar solle nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO entweder ein Abstand zwischen Gebäuden von 5,00 m eingehalten werden oder die betreffenden Außenwände dürften keine Öffnungen haben. Aufgrund der Baulast sei ein Gebäudeabstand von 4,50 m gewährleistet. Zur Gewährleistung des erforderlichen Brandschutzes sei der Bauherr bereits im Sommer 2003 veranlasst worden, die unzulässigen Öffnungen in der Treppenhauswand zum Grundstück Flst. Nr. 400/2 hin mit nicht zu öffnenden Brandschutzgläsern (G 30) zur Vermeidung des Funkenübersprungs auf das Nachbargrundstück zu verschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers sei nicht zu erkennen. Ein Recht auf das Weiterbestehen vorhandener Sichtverhältnisse gebe es nicht. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 21.4.2005 zugestellt.
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Gegen die Baugenehmigung erhob der Kläger am 4.5.2005 Widerspruch, den er unter anderem damit begründete, dass der Abstand des Gebäudes bis zu seiner Grenze nur noch 0,3 m betrage. Sein Grundstück werde erheblich beschattet und verliere auch an Wert. Die Wohngegend könne als villenartig bezeichnet werden; dort sei eine enge Bebauung nicht üblich und wirke sich negativ auf den Wert des jeweiligen Grundstücks aus.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Das Landratsamt habe zu Recht eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zugelassen. Bei der Frage, ob nachbarliche Belange erheblich, d.h. unzumutbar beeinträchtigt würden, komme es auf die konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Interessen an. Die Frage, ob eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zulässig sei, sei daher aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beantworten. Das Interesse des Klägers gehe vor allem dahin, eine Verschlechterung der bisherigen baulichen Situation zu vermeiden. Der Beigeladene sei dagegen daran interessiert, sein Gebäude entsprechend umzubauen. Aufgrund der besonderen Umstände sei das Interesse des Beigeladenen aber höher zu bewerten. Dies folge einerseits daraus, dass sich Belichtung und Belüftung des Nachbargebäudes gegenüber dem bisherigen Zustand jedenfalls nicht wesentlich verschlechterten. Das Bauvorhaben liege aus Sicht des Klägers im Osten, so dass allein schon deswegen die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt sein könne. Vor allem aber sei die geltend gemachte Beschattung nicht vorrangig und ausschlaggebend auf den Umbau bzw. Treppenhausneubau zurückzuführen. Vielmehr werde diese - sofern überhaupt von Belang - bereits seit über 40 Jahren durch den bestehenden Hauptbaukörper auf dem Grundstück Flst. Nr. 401/1 verursacht. Dies zeigten die Schnitte der genehmigten Bauvorlagen, aus denen sich keine derartige Erhöhung des Nachbargebäudes ergebe, die nun erstmalig eine wesentliche und unzumutbare Verschattung zu Lasten des Klägers bewirken könne, zumal das Gelände zum Grundstück des Klägers hin ansteige. Nicht zuletzt sei der Kläger durch die auf seinem Grundstück liegende Baulast an einer weiteren Bebauung des fraglichen Bereichs ohnehin gehindert, so dass sich insoweit - ungeachtet der bereits vorhandenen Situation - keine neuen oder zusätzlichen Verschlechterungen für dortige Wohnräume ergeben könnten. Diese insgesamt schon vorhandene "Vorbelastung" sei zu Ungunsten des Klägers zu werten. Insofern sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich diese Verhältnisse bezüglich Besonnung und Belichtung des Nachbargebäudes gegenüber dem bisherigen Zustand wesentlich verschlechtern würden. Der Kläger werde somit in der (baulichen) Nutzbarkeit seines Grundstücks durch die Zulassung der Abweichung im Wesentlichen nicht weiter beeinträchtigt, als dies durch die bestehenden Verhältnisse ohnehin schon der Fall sei. Damit lägen in Bezug auf das betroffene Nachbargrundstück besondere Umstände vor, d.h. die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück sei durch Besonderheiten topographischer und anderer Art gekennzeichnet, die das Interesse des Klägers an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern und damit weniger schutzwürdig erscheinen ließen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung komme deshalb den Belangen des Klägers gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung seines Bauwunsches weniger Gewicht zu. Der Erteilung der Baugenehmigung stehe auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.7.2002 nicht entgegen. Der Einwand der "res iudicata" verpflichte nach § 121 VwGO allein die Verwaltungsgerichte, kein abweichendes Sachurteil über diesen Streitgegenstand zu fällen. Dagegen sei die Verwaltungsbehörde nicht gehindert, eine neue Sachentscheidung zu treffen. Das gelte umso mehr, als vorliegend durch die vom Bauherrn vorgenommene Schließung der unzulässigen Öffnungen in der Treppenhauswand eine neue Sach- und Rechtslage herbeigeführt worden sei. Insoweit sei schon der Streitgegenstand nicht mehr derselbe. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Gründe des Ausgangsbescheides verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.11.2005 zugestellt.
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Am 9.12.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfechtungsklage erhoben und beantragt, die Baugenehmigung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.4.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.11.2005 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass er nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Urteil vom 18.7.2002 nicht verpflichtet sei, einen Grenzabstand von weniger als 2,0 m zu seiner Grundstücksgrenze zu dulden. Allein der Austausch der Verglasung der Fensterflächen gegen eine brandschutzhemmende Verglasung könne im Ergebnis nicht zur Rechtmäßigkeit der nunmehr erteilten Baugenehmigung führen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO seien nicht gegeben. Die Grenzbebauung stelle eine erhebliche und nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar. Selbst wenn man von einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks ausgehe, verstoße das Bauvorhaben weiterhin gegen brandschutzrechtliche Vorschriften und verletze darüber hinaus auch den nachbarlichen Wohnfrieden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBOAVO seien Außenwände, die einen Abstand von weniger als 2,5 m zur Nachbargrenze haben, ohne Öffnungen herzustellen. Das nunmehr genehmigte Bauvorhaben weise jedoch weiterhin zwei ca. 2 qm große Fensteröffnungen auf. Gegenüber dieser Fensterverglasung, die nicht die Voraussetzungen einer in diesem Abstand erforderlichen Brandschutzmauer erfülle, befinde sich in ca. 4 m Entfernung sein Wintergartenanbau. Dieser sei großflächig verglast und werde von ihm über das gesamte Jahr hinweg als Wohnraum genutzt. Die nunmehr dem Beigeladenen eröffnete Möglichkeit, seine Wohnräumlichkeiten einzusehen, beeinträchtige ihn und seine Familie in ihrer Privatsphäre nicht nur unerheblich. Es sei vorhersehbar, dass sein Grundstück für Reinigungs-, Maler-, Reparatur- und sonstige Arbeiten in Anspruch genommen werden müsse. Eine hierfür erforderliche Gerüsterstellung sowie erforderliche Rettungsmaßnahmen im Brandfall könnten nunmehr ausschließlich über sein Grundstück erfolgen. Dies alles stelle in der Summe eine erhebliche Belastung dar. Die Versäumnisse der Beteiligten dürften nicht dazu führen, dass er im Ergebnis rechtlos gestellt werde und der Nachbarschutz leer laufe. Eine Grenzbebauung sei auch bauplanungsrechtlich nicht vorgesehen, so dass diese im Ergebnis auch nicht über die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erreicht werden könne. Allenfalls eine geringfügige Unterschreitung des Grenzabstandes habe er im Rahmen des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots hinzunehmen.
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Mit Urteil vom 24.7.2006 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die angefochtene Baugenehmigung vom 15.4.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 aufgehoben. Zur Begründung heißt es in den Entscheidungsgründen u. a., dass der Treppenhausanbau gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 LBO verstoße. Die Einhaltung der Tiefe der Abstandsfläche von 2 m bei einer Wand von bis zu 5 m Breite diene kraft gesetzlicher Anordnung dem Schutz des Nachbarn. Die Tiefe der Abstandsfläche betrage auf dem Grundstück des Beigeladenen aber nur 0,5 m. Die Baulast aus dem Jahr 1961 bestimme lediglich eine Fläche der Unbebaubarkeit auf dem klägerischen Grundstück. Mit ihr sei keine Übernahme von Abstandsflächen, die nach der gesetzlichen Regelung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu liegen hätten, auf das klägerische Grundstück bestimmt worden. Auch bei erneuter Überprüfung bleibe die Kammer bei der Auslegung der Baulasterklärung wie im Urteil vom 18.7.2002. Die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO komme nicht in Betracht, weil die Tiefe der Abstandsflächen des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschritten werde und nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt würden. Als nachbarliche Belange in diesem Sinn seien Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks, nicht hingegen der allgemeine Wohnfriede zu berücksichtigen, so dass es auf die Frage, inwieweit die Brandschutzverglasungen von innen nach außen durchsichtig seien, nicht ankommen könne. Besondere Gegebenheiten, welche ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Die Unterschreitung dieser Tiefe führe hier zu erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Die zu Gunsten des Grundstücks des Beigeladenen bestehende Baulast sei nicht geeignet, eine Sondersituation zu begründen, in welcher die Abstandsflächentiefe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschritten werden dürfe. Dies ergebe sich aus zwei voneinander unabhängigen Überlegungen: Zum einen würde die Auffassung des Beklagten, dass mittels der Baulast ein ausreichender Gesamtabstand zwischen den beiden Wohnhäusern sichergestellt sei, dazu führen, dass der Baulast de facto doch der Inhalt einer Abstandsflächenbaulast zukommen würde. Dies sei aber gerade nicht der Inhalt dieser Baulast und dürfe über den Umweg des § 6 Abs. 4 LBO auch nicht zu deren Inhalt gemacht werden. Zum anderen sei aber auch erheblich, dass die Baulast nur die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks einschränke, nicht aber dessen sonstige Nutzung als Garten und mögliche Liege- und Nutzfläche. Der betroffene Grundstücksteil sei solchen Nutzungen zugänglich, wie der Augenschein ergeben habe. Nur wenn jede sinnvolle Nutzung ausgeschlossen sei, könne von dem Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung durch die Abstandsflächenunterschreitung ausgegangen werden. Eine bedeutsame topographische Besonderheit in Gestalt eines deutlichen Höhenunterschieds lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Zwar liege der Eingang zum Haus des Beigeladenen aufgrund von Abgrabungen deutlich unterhalb des Geländeverlaufs auf dem Grundstück des Klägers. Selbst wenn man dies berücksichtigen wolle, könne darin keine - geschaffene - topographische Besonderheit erkannt werden, welche eine Sondersituation schaffe, in der ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe zulässig wäre. Der Baukörper des Anbaus rage nämlich weiterhin deutlich sichtbar erheblich über die Abgrabung hinaus und wirke damit in erheblicher Weise auf das Grundstück des Klägers ein. Eine Sondersituation aufgrund topographischer Besonderheiten könne aber regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn dadurch das Nachbargrundstück deutlich weniger beeinträchtigt werde und die Hanglage bereits dafür sorge, dass ein Bauvorhaben das Nachbargrundstück hinsichtlich Belüftung, Besonnung und Belichtung nicht oder kaum beeinträchtigen könne. So liege der Fall hier aber nicht. Der Umstand, dass das Gebäude durch den Anbau insgesamt nicht höher geworden sei und es sich im Osten des klägerischen Grundstücks befinde, führe ebenfalls nicht zu einer Sondersituation. Es sei beim Augenschein nicht zu erkennen gewesen, dass eine Verschlechterung in Bezug auf Besonnung und Belüftung nicht eingetreten sei. Durch das Heranrücken der Bebauung sei der Schattenwurf auf das klägerische Grundstück im Bereich des Treppenhauses des Beigeladenen erkennbar größer geworden und das klägerische Grundstück werde somit erheblich beeinträchtigt. Angesichts der Höhe des Baukörpers entstehe auf dem Grundstück des Klägers auch deutlich der Eindruck eines "Eingemauertseins", welcher ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange führe. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid sei die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO vorliege, nicht anhand einer Interessenabwägung vorzunehmen, in die auch die Interessen des Bauherrn an der Verwirklichung des Projekts mit einzufließen hätten. Es sei nur das Nachbargrundstück, nicht auch dasjenige des Bauherrn oder gar vom Grundstück losgelöste Interessen in den Blick zu nehmen, so dass Interessen des Beigeladenen das Ergebnis nicht beeinflussen könnten. Eine teilweise Aufhebung der Baugenehmigung komme nicht in Betracht, da für den Fall, dass nur die Genehmigung für das Treppenhaus aufgehoben werden würde, ein nicht genehmigungsfähiger Torso als Gegenstand der Baugenehmigung zurückbleibe, nämlich ein mehrstöckiges Gebäude ohne Eingang und ohne Treppenhaus.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 21.12.2006 - 8 S 2123/06 - zugelassene Berufung des beklagten Landes, mit der es beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Juli 2006 - 2 K 2146/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Es macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO vorlägen. Die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung blieben in ausreichendem Maße gewährleistet. Das Gebäude sei durch den Anbau insgesamt nicht höher geworden und der Anbau befinde sich im Osten des Wohnhauses des Klägers. Auf dem Grundstück des Klägers hätten bisher auch keine Beeinträchtigungen wegen fehlender Belichtung wie beispielsweise eine Versumpfung festgestellt werden können. Gründe des Brandschutzes stünden der Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ebenfalls nicht entgegen, nachdem der Beigeladene die Öffnungen in der Treppenhauswand mit dem Einbau einer Brandschutzverglasung (G 30), vergleichbar einer Brandschutzwand, geschlossen habe. Die Belange des Klägers würden trotz der Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe nicht erheblich beeinträchtigt, da aufgrund der vorhandenen grenznahen Bebauung mit einer Grenzgarage eine Sondersituation gegeben sei. Der Kläger habe sich bei der Errichtung dieser Garage weder an die bestehende Baulastverpflichtung, noch an die Auflagen der ihm erteilten Baugenehmigung, noch an die maßgeblichen Abstandsflächenvorschriften gehalten. Die Baulastverpflichtung unterscheide nicht zwischen einem Wohnhaus und einer Garage. Es sei auf ein Versäumnis der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen zurückzuführen, dass die Baugenehmigung dennoch erteilt worden sei. Dem Vater des Klägers, der die Baulast 1961 übernommen habe, habe dieses Versäumnis bewusst sein müssen. Die Baugenehmigung sei 1975 bzw. 1976 mit der Auflage erteilt worden, dass das Garagendach nicht als Terrasse genutzt werden dürfe. Das in den Planunterlagen im Gebäudeschnitt eingetragene Geländer sowie der mit Grüneintrag angebrachte Vermerk „keine Terrasse“ hätten die Umsetzung dieser Auflage sicherstellen sollen. Eine Terrasse auf einer ansonsten grenzprivilegierten Garage sei unzulässig. Abweichend von den genehmigten Planunterlagen sei anstatt des ursprünglich über der Rückwand der Garage angedachten Geländers ein weitaus längeres Geländer über der Garagenfront und den seitlichen Wänden angebracht worden, so dass das gekieste Garagendach problemlos als Terrasse genutzt werden könne. Es könne nicht angehen, dass durch die vorhandene Garage auf dem Grundstück des Klägers nachbarschützende Belange beeinträchtigt würden, gleichzeitig aber beim Bauvorhaben des Beigeladenen auf der uneingeschränkten Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen beharrt werde.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22 
Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag im Klageverfahren und bringt noch vor, dass die heranrückende Bebauung den Schattenwurf nicht unerheblich erhöht habe und die angelegte Rasenfläche erheblich unter diesem Lichtmangel leide, was eine großflächig auftretende Vermoosung zur Folge habe. In seinem Wintergarten, der lediglich 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt liege, entstehe angesichts der Höhe des Baukörpers deutlich der Eindruck des Eingemauertseins. Auf dem Garagendach gebe es weder eine Terrasse noch einen Sitzplatz.
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Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag, pflichtet aber den Ausführungen des Beklagten bei. Ergänzend weist er darauf hin, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht jede Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange führen könne, da bei diesem Verständnis der Norm das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit entbehrlich sei. Im Übrigen sei eine Besonderheit im Sinne der Rechtsprechung nicht nur die Lage östlich vom Grundstück des Klägers, sondern auch das Zurücktreten des Schattenwurfs des Anbaus hinter die Verschattung durch das Gebäude insgesamt, die auch nach nunmehr zehnjährigem Bestehen des Gebäudes zu keinen negativen Auswirkungen auf dem Grundstück des Klägers geführt habe. Das Gelände zu seinem Gebäude falle außerdem ab, so dass die Belastung durch den Treppenhausanbau deutlich verringert werde.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung vom 15.4.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
26 
Die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.7.2002 - 2 K 913/01 - steht weder der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 15.4.2005 noch der gerichtlichen Sachprüfung (vgl. hierzu: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rdnr. 26 mwN.) entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. In dem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits am 18.7.2002 ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die dem Beigeladenen am 27.10.1998 erteilte Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften und die Brandschutzvorschriften aufgehoben. Das vorliegende Verfahren betrifft nicht erneut diese bereits aufgehobene Baugenehmigung aus dem Jahre 1998, sondern eine andere neue Baugenehmigung vom 15.4.2005, über deren Rechtmäßigkeit bisher noch nicht entschieden worden ist und über die daher im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann, ohne dass gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage rechtliche Bedenken bestünden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12/92 -, NVwZ 1993, 672 mwN.).
27 
Dem beklagten Land war es auch nicht infolge der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 18.7.2002 verwehrt, auf den erneuten Genehmigungsantrag des Beigeladenen die nunmehr angefochtene Baugenehmigung zu erlassen. Zwar erfasst die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen auch nachfolgende Verwaltungsakte. Damit soll verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht den gleichen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erneut erlassen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Vorliegend hat sich die maßgebliche Sachlage jedoch verändert. Der zur Genehmigung gestellte Bauantrag vom 3.12.2004 betrifft zwar insgesamt gesehen das gleiche Vorhaben; in wesentlichen Details sind jedoch Veränderungen vorgenommen worden, die eine für die Entscheidung relevante neue Sachlage begründeten. Denn die Änderungen betrafen u. a. den Brandschutz und die Verkürzung der dem Grundstück des Klägers zugewandten grenznahen Außenwand und waren somit für die Prüfung von Vorschriften bedeutsam, auf deren Verletzung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Klägers gestützt worden war. Ob diese Veränderungen es letztlich rechtfertigten, die Baugenehmigung zu erteilen, ist eine Frage, die sich erst auf der Ebene der materiell-rechtlichen Prüfung stellt und keinen Einfluss auf die Sachprüfungsbefugnis des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Urteils hat.
II.
28 
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, da die Baugenehmigung vom 15.4.2005 nicht hätte erteilt werden dürfen; dem Vorhaben stehen die Vorschriften der Landesbauordnung über die Abstandsflächen entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
29 
1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderliche Abstandsfläche vor der nordwestlichen Außenwand des Treppenhauses liegt nicht – wie nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO für den Regelfall vorgesehen – auf dem Baugrundstück selbst, sondern zu einem erheblichen Teil auf dem Grundstück des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass aus planungsrechtlichen Gründen eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, bestehen nicht; außerdem wäre selbst bei einer nach Planungsrecht möglichen Grenzbebauung nicht öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO).
30 
2. Die Abstandsfläche darf auch nicht - jedenfalls nicht in voller Tiefe - aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO auf dem Grundstück des Klägers liegen. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen, soweit sie auf dem Grundstück selbst liegen müssen, ganz oder teilweise auf ein anderes Grundstück erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass diese Abstandsflächen nicht überbaut werden und auf die auf diesem anderen Grundstück erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Zwar besteht vorliegend – zumindest nach Aktenlage - eine derartige Baulast; sie sichert jedoch nicht im erforderlichen Umfang, dass die Abstandsfläche vor der Außenmauer des Treppenhauses nicht auf die auf dem Grundstück des Klägers erforderliche Abstandsfläche angerechnet wird.
31 
a) Nach dem für das - bis zur Kreisreform 1971 - badische Unteruhldingen geltenden § 27 Abs. 1 des badischen Ortsstraßengesetzes vom 30.10.1936 (GVBl. S. 179) hafteten besondere, nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebende Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Nichtbebauung von Grundstücksteilen auf Verlangen der Baupolizeibehörde gegenüber dieser Behörde von dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein von einem anderen Eigentümer eingereichtes Baugesuch übernommenen wurden, wenn sie in dem Baulastenbuch eingetragen waren, als öffentlich-rechtliche Lasten (Baulasten) auf dem Grundstück und gingen als solche auf jeden späteren Erwerber des Grundstücks über. Der Vater des Klägers hat als dessen Rechtsvorgänger im Zusammenhang mit dem vom Vater des Beigeladenen eingereichten Baugesuch die sich nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften ergebende Verpflichtung übernommen, mit einem eigenen Vorhaben auf seinem Grundstück Flst. Nr. 400 von der Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 401/1 einen Abstand von 4 m einzuhalten. Diese Verpflichtung wurde in das Baulastenbuch der Gemeinde Unteruhldingen eingetragen und liegt daher als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück Flst. Nr. 400/2, das insoweit an die Stelle des früheren Grundstücks Flst. Nr. 400 getreten ist. Sie blieb als eigenständige Verpflichtung mangels einer anders lautenden Übergangsregelung in der 1964 in Kraft getretenen Landesbauordnung (vgl. §§ 116 ff. LBO 1964) auch nach Außerkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1964) bestehen.
32 
b) Die Baulast ist auch grundsätzlich geeignet, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO genannte Rechtsfolge herbeizuführen. Insbesondere fehlt es nicht an dem vom Verwaltungsgericht vermissten Anrechnungsverbot. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Übernahme der Verpflichtung als einseitige Willenserklärung entsprechend § 133 BGB auszulegen und dabei der wirkliche Wille zu erforschen ist. Für die Auslegung des erklärten Willens ist dabei maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt war, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.1.2007 – 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 = NVwZ-RR 2007, 662 mwN.). Abweichend von diesem rechtlich zutreffenden Ansatz hat sich das Verwaltungsgericht aber bei seinen Ausführungen nicht am wirklichen Willen des Erklärenden, sondern am objektiven Wortlaut der Erklärung orientiert, indem es darauf abgestellt hat, dass die Übernahme von Abstandsflächen vom Baugrundstück auf das Grundstück des Klägers nicht erklärt worden sei bzw. dass eine Erklärung fehle, wonach die mit dem Überbauungsverbot belegte Fläche nicht auf die auf dem Grundstück des Klägers erforderlichen Abstandsflächen angerechnet werden dürfe. Mit dieser Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf eine Terminologie gestützt, die zum für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme der Verpflichtung - 1961 - gesetzlich noch nicht vorgesehen war und die dementsprechend auch nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entsprechen konnte. Sowohl den Begriff der Abstandsfläche vor Außenwänden wie auch das Problem der Anrechnung von Abstandsflächen gibt es in dem für § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO maßgeblichen Verständnis terminologisch erst seit der Neufassung der Abstandsvorschriften durch die LBO 1983. Zuvor ging das Gesetz – sowohl die LBO 1964 wie auch die badische Bauordnung - von Abständen aus, die u. a. zur Grundstücksgrenze hin eingehalten werden mussten (vgl. § 7 LBO 1964, §§ 31, 32 badBauO). Da dieser Abstand bei Gebäuden auf benachbarten Grundstücken von beiden Gebäuden einzuhalten war, entsprach der Abstand zwischen den Gebäuden dem doppelten Abstand von der Grenze. Auf diese Rechtslage bezog sich erkennbar das Schreiben des Landratsamtes Überlingen vom 13.3.1961 an den Vater des Beigeladenen, worin darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 2 (3) der Kreisbauordnung für den Landkreis Überlingen vom 11.6.1959 die Hauptgebäude von den seitlich angrenzenden Nachbargrundstücken einen Grenzabstand von mind. 3,00 m einhalten müssten und dass daher angesichts des bei dem geplanten Vorhaben beidseitig nur verbleibenden Grenzabstands von 2,00 m das Baugesuch nur dann genehmigungsfähig sei, wenn durch Übernahme von Baulasten durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke sichergestellt sei, dass von den Umfassungswänden des Gebäudes bei der künftigen Bebauung der Nachbargrundstücke ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten werde. Wenn sich der Vater des Klägers in der Folge zur Nichtüberbauung seines Grundstücks in einem Abstand von 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze verpflichtete, sollte damit offensichtlich dieser behördlichen Forderung Rechnung getragen werden. Denn damit war trotz des auf dem Baugrundstück seinerzeit nur vorgesehenen und vom Vater des Klägers auch vertraglich zugestandenen geringeren Grenzabstand von 2 m insgesamt gleichwohl ein Gebäudeabstand von 6 m gewährleistet. Das Gebäude des Klägers war daher so zu errichten, als ob die gemeinsame Grenze um 1 m nach Westen verschoben worden wäre. Damit war aber eine Situation geschaffen, die in ihren rechtlichen Wirkungen dem Anrechnungsverbot nach heutiger Rechtslage entspricht. Denn auch das heutige Anrechnungsverbot dient der Sache nach der Gewährleistung des beschriebenen Gebäudeabstands. Regelungsgehalt der Vorschriften über die Abstandsflächen ist, dass sie nicht überbaut werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO) und dass sie sich grundsätzlich nicht überdecken dürfen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 LBO). Die Abstandsflächen dürfen also auch dann, wenn sie auf dem Nachbargrundstück liegen, nicht überbaut und nicht von den aufgrund der dortigen Bebauung notwendigen Abstandsflächen überdeckt werden; das ist gemeint, wenn das Gesetz davon spricht, dass sie nicht angerechnet werden dürfen. In diesem Sinn ist es daher gerechtfertigt, die Konsequenzen der Baulastübernahme für den Grundstücksnachbarn mit einer fiktiven Grenzverschiebung zu umschreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 30.7.2001 - 8 S 1485/01 - VBlBW 2002, 127; Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - VBlBW 2001, 188; Senatsbeschluss vom 14.12.1990 - 8 S 2440/90 - VGHBW-Ls 1991, Beilage 3, B 8).
33 
c) Aus all dem ergibt sich aber auch, dass von den 4 m auf dem Grundstück des Klägers nur 1 m dem zu geringen Grenzabstand des Gebäudes auf dem Baugrundstück geschuldet war, die restlichen 3 m aber dem Grenzabstand eines zukünftigen Gebäudes auf dem Grundstück des Vaters des Klägers dienen sollten. Das bedeutet, dass die für das Vorhaben des Beigeladenen zur Verfügung stehende Abstandsflächentiefe maximal 1,50 m beträgt. Dieses Maß genügt aber selbst dann nicht, wenn man einen Fall abstandsrechtlicher Privilegierung in Betracht zieht.
34 
(1) Nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO außer Betracht bleiben kann das Treppenhaus nicht, weil es auch von der „verschobenen“ Nachbargrenze nicht mindestens 2 m entfernt bleibt. Außerdem ist zweifelhaft, ob es sich um einen Vorbau in diesem Sinn handelt. Auch wenn sich solche Vorbauten nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs über die gesamte Gebäudehöhe erstrecken können (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 6.9.1996 - 5 S 2049/96 - VBlBW 1997, 144), muss der Vorbau dennoch in seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sein. Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen. Die Außenwand muss noch optisch prägend in Erscheinung treten (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 22.6.1993 - 3 S 379/93 - VGHBW-Ls 1993, Beil. 9, B 12). Der Vorbau darf also beispielsweise die Außenwand in ihren Ausmaßen nicht überschreiten. Ein Vorbau, der höher als die Außenwand ist und somit in den Dachraum hineinragt, kann nicht mehr nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegiert sein (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 -). Zwar bietet die vorgeschriebene Größenbeschränkung von maximal 5 m Breite und 1,5 m Tiefe insoweit einen gewissen Anhaltspunkt (vgl. LT-DrS. 11/5337, 81); gleichwohl ist der Vorbau zusätzlich noch in Beziehung zum Gebäude, insbesondere zu der dazugehörenden Außenwand zu setzen. So ist eine Wand, die 5 m breit ist und 1,5 m vortritt, dann kein für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unbeachtlicher Vorbau, wenn die dazugehörende Außenwand insgesamt nur 10 m breit ist und daher ihrerseits gegenüber dem Vorbau nur unter- bzw. allenfalls gleichgeordnet in Erscheinung tritt. So liegt der Fall hier: Die Außenwand des Gebäudes bietet vom Grundstück des Klägers aus betrachtet aufgrund ihrer Gliederung in einzelne Abschnitte (rückwärtiger, mittlerer und vorderer Gebäudeteil) im Verhältnis zum grenznäheren, in der Mitte liegenden Treppenhaus keinen einheitlichen dominierenden Eindruck. Vielmehr erscheint die Außenwand des Treppenhauses eher als gleichberechtigter Teil dieser Gliederung. Gegenüber dem rückwärtigen Gebäudeteil fehlt es bereits von der Breite her an einem eindeutigen Über-/Unterordnungsverhältnis; dies gilt auch gegenüber dem vorderen Gebäudeteil, der schon wegen der geringeren Höhe – jedenfalls von außen betrachtet - seinerseits eher den Eindruck eines (südlichen) Anbaus vermittelt.
35 
(2) Auch das sog. Schmalseitenprivileg nach § 5 Abs. 7 iVm. Abs. 8 LBO führt zu keiner Abstandsflächentiefe, die bei der gegebenen Sachlage das Vorhaben abstandsrechtlich unbedenklich machen würde. Denn selbst wenn man die maßgebliche tatsächliche Wandhöhe unberücksichtigt lassen würde, müsste vor der weniger als 5 m breiten Außenwand zumindest eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2 m liegen, was jedoch – wie gezeigt - nicht der Fall ist.
36 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung der Baurechtsbehörde verneint, eine geringere Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen. Denn die von der Rechtsprechung geforderte Sondersituation auf dem Nachbargrundstück liegt ersichtlich nicht vor. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.6.2003 – 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.4.2002 – 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445). Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 8.11.1999 - 8 S 1668/999 - BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen - wie schon das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491 = BRS 62 Nr 132; Beschluss vom 10.3.1999 - 3 S 332/99 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). Solche Besonderheiten können beispielsweise vorliegen bei unterschiedlicher Höhenlage beider Grundstücke, d. h. wenn das Baugrundstück wesentlich tiefer liegt als das Nachbargrundstück, bei einem ungewöhnlichen Zuschnitt des Nachbargrundstücks, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) oder bei schmalen oder topographisch besonders gelagerten Grundstücken, die weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999, - 3 S 1437/99 - VGHBW-Ls 1999, Beil. 12, B 4), wie bei einem als Zufahrt genutzten Grundstücksteil (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr. 107). Aber auch bei einem vorhandenen grenznahen Gebäude auf dem Nachbargrundstück, das die verlässliche Aussage zulässt, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002 a.a.O.), wie z.B. einer privilegierten Grenzgarage (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 -, VBlBW 2000, 286; Beschluss vom 12.9.1996, aaO.) oder einer Grenzmauer, die das Vorhaben verdeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.), und auch bei erklärtem Einverständnis des Nachbarn (vgl. Senatsurteil vom 8.11.1999, a.a.O.) liegt eine Sondersituation in diesem Sinn vor.
37 
Keine der genannten Sondersituationen ist hier gegeben. Zwar liegt das Baugrundstück insgesamt gesehen tiefer als das Grundstück des Klägers; jedoch ergibt sich daraus keine die Abweichung von der regulären Abstandsflächentiefe rechtfertigende Situation. Denn die für die Abstandsflächentiefe maßgebliche Außenwand des Treppenhauses beginnt im Wesentlichen auf der Höhe der an der Grenze bestehenden Grundstücksoberfläche des Nachbargrundstücks, so dass sich die tiefere Lage des Gesamtgebäudes für den Kläger nicht in entscheidendem Umfang entlastend auswirkt. Ebenso wenig ist der Fall eines ungewöhnlichen Grundstückszuschnitts gegeben, aufgrund dessen das Nachbargrundstück an dieser Stelle nicht bebaut werden kann. Denn das Grundstück ist in dem gegenüberliegenden Bereich tatsächlich bebaut; dass die Bebauung nicht bis zur Grenze reicht, hat keine tatsächlichen, sondern rechtliche Gründe, nämlich die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften bzw. der Baulast. Aber selbst wenn man in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch Besonderheiten rechtlicher Art in Betracht ziehen würde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190), ergäbe sich daraus vorliegend keine Sondersituation, weil die Baulast gerade die Einhaltung von Abständen gewährleisten soll und daher nicht das Interesse des Klägers daran mindert. Und schließlich geht auch die Annahme des Beklagten fehl, dass die Grenzgarage als ein vorhandenes grenznahes Gebäude eine Sondersituation begründe. Die Garage lässt nicht die verlässliche Aussage zu, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002, a.a.O.), weil die Garage und das Bauvorhaben nicht im selben Grenzbereich liegen. Anhaltspunkte für die Annahme einer durch andere Umstände begründeten Sondersituation sind ebenfalls nicht ersichtlich.
38 
4. Der Kläger ist auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, den Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Zwar gilt nach der Rechtsprechung, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235). Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger selbst mit seiner Grenzgarage den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Nach der zum Zeitpunkt der Genehmigung der Garage geltenden Rechtslage war sie als privilegiertes Gebäude unter Einhaltung der gesetzlichen Maße an der Grenze zulässig (vgl. § 7 Abs. 3 LBO 1972). Eine Terrassennutzung, die eventuell zu einer Entprivilegierung hätte führen können (vgl. insoweit zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 1983: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.3.1995 - 3 S 1121/94 -, VBlBW 1995, 321; siehe aber auch Senatsurteil vom 24.7.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64) wurde nicht genehmigt; der Augenschein hat auch keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass das Dach der Garage faktisch als Terrasse genutzt wird. Ob die bestehende Baulast der Errichtung der privilegierten Garage entgegenstand (in diesem Sinn § 10 Abs. 4 2. HS LBO 1972 interpretierend Senatsurteil vom 7.4.1978 - VIII 2147/77 -; anders dagegen Sauter, LBO, Kommentar, Stand September 1979, § 10 Rn. 4; s. a. § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der aktuellen Fassung), kann offen bleiben; denn jedenfalls würde die dadurch vorliegende Verletzung der Abstandsflächenvorschriften gegenüber derjenigen durch das aufsteigende Treppenhaus ersichtlich weniger schwer wiegen, da die Grenzgarage im hinteren Bereich gänzlich von Erde bedeckt ist.
39 
5. Erweist sich die Baugenehmigung somit bereits aufgrund des Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften als rechtswidrig, braucht auf die vom Kläger außerdem noch geltend gemachten brandschutzrechtlichen Bedenken nicht weiter eingegangen zu werden.
40 
6. Das Verwaltungsgericht hat es auch zutreffend abgelehnt, die Baugenehmigung im Hinblick darauf nur teilweise aufzuheben, dass der genehmigte Um- und Erweiterungsbau in seinem überwiegenden Umfang nachbarschützende Vorschriften nicht tangiert, denn eine solche Teilaufhebung kommt mangels Teilbarkeit der Baugenehmigung nicht in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 113 Rn. 16 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.1982 - 3 S 1168/82 -, VBlBW 1983, 266).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
42 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 10. April 2008
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung vom 15.4.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
26 
Die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.7.2002 - 2 K 913/01 - steht weder der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 15.4.2005 noch der gerichtlichen Sachprüfung (vgl. hierzu: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rdnr. 26 mwN.) entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. In dem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits am 18.7.2002 ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die dem Beigeladenen am 27.10.1998 erteilte Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften und die Brandschutzvorschriften aufgehoben. Das vorliegende Verfahren betrifft nicht erneut diese bereits aufgehobene Baugenehmigung aus dem Jahre 1998, sondern eine andere neue Baugenehmigung vom 15.4.2005, über deren Rechtmäßigkeit bisher noch nicht entschieden worden ist und über die daher im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann, ohne dass gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage rechtliche Bedenken bestünden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12/92 -, NVwZ 1993, 672 mwN.).
27 
Dem beklagten Land war es auch nicht infolge der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 18.7.2002 verwehrt, auf den erneuten Genehmigungsantrag des Beigeladenen die nunmehr angefochtene Baugenehmigung zu erlassen. Zwar erfasst die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen auch nachfolgende Verwaltungsakte. Damit soll verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht den gleichen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erneut erlassen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Vorliegend hat sich die maßgebliche Sachlage jedoch verändert. Der zur Genehmigung gestellte Bauantrag vom 3.12.2004 betrifft zwar insgesamt gesehen das gleiche Vorhaben; in wesentlichen Details sind jedoch Veränderungen vorgenommen worden, die eine für die Entscheidung relevante neue Sachlage begründeten. Denn die Änderungen betrafen u. a. den Brandschutz und die Verkürzung der dem Grundstück des Klägers zugewandten grenznahen Außenwand und waren somit für die Prüfung von Vorschriften bedeutsam, auf deren Verletzung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Klägers gestützt worden war. Ob diese Veränderungen es letztlich rechtfertigten, die Baugenehmigung zu erteilen, ist eine Frage, die sich erst auf der Ebene der materiell-rechtlichen Prüfung stellt und keinen Einfluss auf die Sachprüfungsbefugnis des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Urteils hat.
II.
28 
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, da die Baugenehmigung vom 15.4.2005 nicht hätte erteilt werden dürfen; dem Vorhaben stehen die Vorschriften der Landesbauordnung über die Abstandsflächen entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
29 
1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderliche Abstandsfläche vor der nordwestlichen Außenwand des Treppenhauses liegt nicht – wie nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO für den Regelfall vorgesehen – auf dem Baugrundstück selbst, sondern zu einem erheblichen Teil auf dem Grundstück des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass aus planungsrechtlichen Gründen eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, bestehen nicht; außerdem wäre selbst bei einer nach Planungsrecht möglichen Grenzbebauung nicht öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO).
30 
2. Die Abstandsfläche darf auch nicht - jedenfalls nicht in voller Tiefe - aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO auf dem Grundstück des Klägers liegen. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen, soweit sie auf dem Grundstück selbst liegen müssen, ganz oder teilweise auf ein anderes Grundstück erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass diese Abstandsflächen nicht überbaut werden und auf die auf diesem anderen Grundstück erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Zwar besteht vorliegend – zumindest nach Aktenlage - eine derartige Baulast; sie sichert jedoch nicht im erforderlichen Umfang, dass die Abstandsfläche vor der Außenmauer des Treppenhauses nicht auf die auf dem Grundstück des Klägers erforderliche Abstandsfläche angerechnet wird.
31 
a) Nach dem für das - bis zur Kreisreform 1971 - badische Unteruhldingen geltenden § 27 Abs. 1 des badischen Ortsstraßengesetzes vom 30.10.1936 (GVBl. S. 179) hafteten besondere, nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebende Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Nichtbebauung von Grundstücksteilen auf Verlangen der Baupolizeibehörde gegenüber dieser Behörde von dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein von einem anderen Eigentümer eingereichtes Baugesuch übernommenen wurden, wenn sie in dem Baulastenbuch eingetragen waren, als öffentlich-rechtliche Lasten (Baulasten) auf dem Grundstück und gingen als solche auf jeden späteren Erwerber des Grundstücks über. Der Vater des Klägers hat als dessen Rechtsvorgänger im Zusammenhang mit dem vom Vater des Beigeladenen eingereichten Baugesuch die sich nicht schon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften ergebende Verpflichtung übernommen, mit einem eigenen Vorhaben auf seinem Grundstück Flst. Nr. 400 von der Grenze des Grundstücks Flst. Nr. 401/1 einen Abstand von 4 m einzuhalten. Diese Verpflichtung wurde in das Baulastenbuch der Gemeinde Unteruhldingen eingetragen und liegt daher als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück Flst. Nr. 400/2, das insoweit an die Stelle des früheren Grundstücks Flst. Nr. 400 getreten ist. Sie blieb als eigenständige Verpflichtung mangels einer anders lautenden Übergangsregelung in der 1964 in Kraft getretenen Landesbauordnung (vgl. §§ 116 ff. LBO 1964) auch nach Außerkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1964) bestehen.
32 
b) Die Baulast ist auch grundsätzlich geeignet, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO genannte Rechtsfolge herbeizuführen. Insbesondere fehlt es nicht an dem vom Verwaltungsgericht vermissten Anrechnungsverbot. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Übernahme der Verpflichtung als einseitige Willenserklärung entsprechend § 133 BGB auszulegen und dabei der wirkliche Wille zu erforschen ist. Für die Auslegung des erklärten Willens ist dabei maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt war, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.1.2007 – 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 = NVwZ-RR 2007, 662 mwN.). Abweichend von diesem rechtlich zutreffenden Ansatz hat sich das Verwaltungsgericht aber bei seinen Ausführungen nicht am wirklichen Willen des Erklärenden, sondern am objektiven Wortlaut der Erklärung orientiert, indem es darauf abgestellt hat, dass die Übernahme von Abstandsflächen vom Baugrundstück auf das Grundstück des Klägers nicht erklärt worden sei bzw. dass eine Erklärung fehle, wonach die mit dem Überbauungsverbot belegte Fläche nicht auf die auf dem Grundstück des Klägers erforderlichen Abstandsflächen angerechnet werden dürfe. Mit dieser Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf eine Terminologie gestützt, die zum für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme der Verpflichtung - 1961 - gesetzlich noch nicht vorgesehen war und die dementsprechend auch nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden entsprechen konnte. Sowohl den Begriff der Abstandsfläche vor Außenwänden wie auch das Problem der Anrechnung von Abstandsflächen gibt es in dem für § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO maßgeblichen Verständnis terminologisch erst seit der Neufassung der Abstandsvorschriften durch die LBO 1983. Zuvor ging das Gesetz – sowohl die LBO 1964 wie auch die badische Bauordnung - von Abständen aus, die u. a. zur Grundstücksgrenze hin eingehalten werden mussten (vgl. § 7 LBO 1964, §§ 31, 32 badBauO). Da dieser Abstand bei Gebäuden auf benachbarten Grundstücken von beiden Gebäuden einzuhalten war, entsprach der Abstand zwischen den Gebäuden dem doppelten Abstand von der Grenze. Auf diese Rechtslage bezog sich erkennbar das Schreiben des Landratsamtes Überlingen vom 13.3.1961 an den Vater des Beigeladenen, worin darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 2 (3) der Kreisbauordnung für den Landkreis Überlingen vom 11.6.1959 die Hauptgebäude von den seitlich angrenzenden Nachbargrundstücken einen Grenzabstand von mind. 3,00 m einhalten müssten und dass daher angesichts des bei dem geplanten Vorhaben beidseitig nur verbleibenden Grenzabstands von 2,00 m das Baugesuch nur dann genehmigungsfähig sei, wenn durch Übernahme von Baulasten durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke sichergestellt sei, dass von den Umfassungswänden des Gebäudes bei der künftigen Bebauung der Nachbargrundstücke ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten werde. Wenn sich der Vater des Klägers in der Folge zur Nichtüberbauung seines Grundstücks in einem Abstand von 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze verpflichtete, sollte damit offensichtlich dieser behördlichen Forderung Rechnung getragen werden. Denn damit war trotz des auf dem Baugrundstück seinerzeit nur vorgesehenen und vom Vater des Klägers auch vertraglich zugestandenen geringeren Grenzabstand von 2 m insgesamt gleichwohl ein Gebäudeabstand von 6 m gewährleistet. Das Gebäude des Klägers war daher so zu errichten, als ob die gemeinsame Grenze um 1 m nach Westen verschoben worden wäre. Damit war aber eine Situation geschaffen, die in ihren rechtlichen Wirkungen dem Anrechnungsverbot nach heutiger Rechtslage entspricht. Denn auch das heutige Anrechnungsverbot dient der Sache nach der Gewährleistung des beschriebenen Gebäudeabstands. Regelungsgehalt der Vorschriften über die Abstandsflächen ist, dass sie nicht überbaut werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO) und dass sie sich grundsätzlich nicht überdecken dürfen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 LBO). Die Abstandsflächen dürfen also auch dann, wenn sie auf dem Nachbargrundstück liegen, nicht überbaut und nicht von den aufgrund der dortigen Bebauung notwendigen Abstandsflächen überdeckt werden; das ist gemeint, wenn das Gesetz davon spricht, dass sie nicht angerechnet werden dürfen. In diesem Sinn ist es daher gerechtfertigt, die Konsequenzen der Baulastübernahme für den Grundstücksnachbarn mit einer fiktiven Grenzverschiebung zu umschreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 30.7.2001 - 8 S 1485/01 - VBlBW 2002, 127; Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - VBlBW 2001, 188; Senatsbeschluss vom 14.12.1990 - 8 S 2440/90 - VGHBW-Ls 1991, Beilage 3, B 8).
33 
c) Aus all dem ergibt sich aber auch, dass von den 4 m auf dem Grundstück des Klägers nur 1 m dem zu geringen Grenzabstand des Gebäudes auf dem Baugrundstück geschuldet war, die restlichen 3 m aber dem Grenzabstand eines zukünftigen Gebäudes auf dem Grundstück des Vaters des Klägers dienen sollten. Das bedeutet, dass die für das Vorhaben des Beigeladenen zur Verfügung stehende Abstandsflächentiefe maximal 1,50 m beträgt. Dieses Maß genügt aber selbst dann nicht, wenn man einen Fall abstandsrechtlicher Privilegierung in Betracht zieht.
34 
(1) Nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO außer Betracht bleiben kann das Treppenhaus nicht, weil es auch von der „verschobenen“ Nachbargrenze nicht mindestens 2 m entfernt bleibt. Außerdem ist zweifelhaft, ob es sich um einen Vorbau in diesem Sinn handelt. Auch wenn sich solche Vorbauten nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs über die gesamte Gebäudehöhe erstrecken können (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 6.9.1996 - 5 S 2049/96 - VBlBW 1997, 144), muss der Vorbau dennoch in seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sein. Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen. Die Außenwand muss noch optisch prägend in Erscheinung treten (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 22.6.1993 - 3 S 379/93 - VGHBW-Ls 1993, Beil. 9, B 12). Der Vorbau darf also beispielsweise die Außenwand in ihren Ausmaßen nicht überschreiten. Ein Vorbau, der höher als die Außenwand ist und somit in den Dachraum hineinragt, kann nicht mehr nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegiert sein (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 -). Zwar bietet die vorgeschriebene Größenbeschränkung von maximal 5 m Breite und 1,5 m Tiefe insoweit einen gewissen Anhaltspunkt (vgl. LT-DrS. 11/5337, 81); gleichwohl ist der Vorbau zusätzlich noch in Beziehung zum Gebäude, insbesondere zu der dazugehörenden Außenwand zu setzen. So ist eine Wand, die 5 m breit ist und 1,5 m vortritt, dann kein für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unbeachtlicher Vorbau, wenn die dazugehörende Außenwand insgesamt nur 10 m breit ist und daher ihrerseits gegenüber dem Vorbau nur unter- bzw. allenfalls gleichgeordnet in Erscheinung tritt. So liegt der Fall hier: Die Außenwand des Gebäudes bietet vom Grundstück des Klägers aus betrachtet aufgrund ihrer Gliederung in einzelne Abschnitte (rückwärtiger, mittlerer und vorderer Gebäudeteil) im Verhältnis zum grenznäheren, in der Mitte liegenden Treppenhaus keinen einheitlichen dominierenden Eindruck. Vielmehr erscheint die Außenwand des Treppenhauses eher als gleichberechtigter Teil dieser Gliederung. Gegenüber dem rückwärtigen Gebäudeteil fehlt es bereits von der Breite her an einem eindeutigen Über-/Unterordnungsverhältnis; dies gilt auch gegenüber dem vorderen Gebäudeteil, der schon wegen der geringeren Höhe – jedenfalls von außen betrachtet - seinerseits eher den Eindruck eines (südlichen) Anbaus vermittelt.
35 
(2) Auch das sog. Schmalseitenprivileg nach § 5 Abs. 7 iVm. Abs. 8 LBO führt zu keiner Abstandsflächentiefe, die bei der gegebenen Sachlage das Vorhaben abstandsrechtlich unbedenklich machen würde. Denn selbst wenn man die maßgebliche tatsächliche Wandhöhe unberücksichtigt lassen würde, müsste vor der weniger als 5 m breiten Außenwand zumindest eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2 m liegen, was jedoch – wie gezeigt - nicht der Fall ist.
36 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung der Baurechtsbehörde verneint, eine geringere Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen. Denn die von der Rechtsprechung geforderte Sondersituation auf dem Nachbargrundstück liegt ersichtlich nicht vor. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig dann vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 4.7.2003 - 8 S 1251/03 - und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109; Beschluss vom 13.6.2003 – 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 = BRS 66 Nr. 129; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 = BRS 65 Nr. 121; Beschluss vom 26.4.2002 – 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445). Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 8.11.1999 - 8 S 1668/999 - BRS 62 Nr. 94); auf eine Interessenabwägung kommt es dagegen - wie schon das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 = NVwZ-RR 1999, 491 = BRS 62 Nr 132; Beschluss vom 10.3.1999 - 3 S 332/99 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 4). Solche Besonderheiten können beispielsweise vorliegen bei unterschiedlicher Höhenlage beider Grundstücke, d. h. wenn das Baugrundstück wesentlich tiefer liegt als das Nachbargrundstück, bei einem ungewöhnlichen Zuschnitt des Nachbargrundstücks, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) oder bei schmalen oder topographisch besonders gelagerten Grundstücken, die weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.1999, - 3 S 1437/99 - VGHBW-Ls 1999, Beil. 12, B 4), wie bei einem als Zufahrt genutzten Grundstücksteil (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr. 107). Aber auch bei einem vorhandenen grenznahen Gebäude auf dem Nachbargrundstück, das die verlässliche Aussage zulässt, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002 a.a.O.), wie z.B. einer privilegierten Grenzgarage (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 -, VBlBW 2000, 286; Beschluss vom 12.9.1996, aaO.) oder einer Grenzmauer, die das Vorhaben verdeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.), und auch bei erklärtem Einverständnis des Nachbarn (vgl. Senatsurteil vom 8.11.1999, a.a.O.) liegt eine Sondersituation in diesem Sinn vor.
37 
Keine der genannten Sondersituationen ist hier gegeben. Zwar liegt das Baugrundstück insgesamt gesehen tiefer als das Grundstück des Klägers; jedoch ergibt sich daraus keine die Abweichung von der regulären Abstandsflächentiefe rechtfertigende Situation. Denn die für die Abstandsflächentiefe maßgebliche Außenwand des Treppenhauses beginnt im Wesentlichen auf der Höhe der an der Grenze bestehenden Grundstücksoberfläche des Nachbargrundstücks, so dass sich die tiefere Lage des Gesamtgebäudes für den Kläger nicht in entscheidendem Umfang entlastend auswirkt. Ebenso wenig ist der Fall eines ungewöhnlichen Grundstückszuschnitts gegeben, aufgrund dessen das Nachbargrundstück an dieser Stelle nicht bebaut werden kann. Denn das Grundstück ist in dem gegenüberliegenden Bereich tatsächlich bebaut; dass die Bebauung nicht bis zur Grenze reicht, hat keine tatsächlichen, sondern rechtliche Gründe, nämlich die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften bzw. der Baulast. Aber selbst wenn man in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch Besonderheiten rechtlicher Art in Betracht ziehen würde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190), ergäbe sich daraus vorliegend keine Sondersituation, weil die Baulast gerade die Einhaltung von Abständen gewährleisten soll und daher nicht das Interesse des Klägers daran mindert. Und schließlich geht auch die Annahme des Beklagten fehl, dass die Grenzgarage als ein vorhandenes grenznahes Gebäude eine Sondersituation begründe. Die Garage lässt nicht die verlässliche Aussage zu, dass durch das konkrete Bauvorhaben keine oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2002, a.a.O.), weil die Garage und das Bauvorhaben nicht im selben Grenzbereich liegen. Anhaltspunkte für die Annahme einer durch andere Umstände begründeten Sondersituation sind ebenfalls nicht ersichtlich.
38 
4. Der Kläger ist auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, den Abstandsflächenverstoß geltend zu machen. Zwar gilt nach der Rechtsprechung, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235). Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger selbst mit seiner Grenzgarage den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Nach der zum Zeitpunkt der Genehmigung der Garage geltenden Rechtslage war sie als privilegiertes Gebäude unter Einhaltung der gesetzlichen Maße an der Grenze zulässig (vgl. § 7 Abs. 3 LBO 1972). Eine Terrassennutzung, die eventuell zu einer Entprivilegierung hätte führen können (vgl. insoweit zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 1983: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.3.1995 - 3 S 1121/94 -, VBlBW 1995, 321; siehe aber auch Senatsurteil vom 24.7.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64) wurde nicht genehmigt; der Augenschein hat auch keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass das Dach der Garage faktisch als Terrasse genutzt wird. Ob die bestehende Baulast der Errichtung der privilegierten Garage entgegenstand (in diesem Sinn § 10 Abs. 4 2. HS LBO 1972 interpretierend Senatsurteil vom 7.4.1978 - VIII 2147/77 -; anders dagegen Sauter, LBO, Kommentar, Stand September 1979, § 10 Rn. 4; s. a. § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der aktuellen Fassung), kann offen bleiben; denn jedenfalls würde die dadurch vorliegende Verletzung der Abstandsflächenvorschriften gegenüber derjenigen durch das aufsteigende Treppenhaus ersichtlich weniger schwer wiegen, da die Grenzgarage im hinteren Bereich gänzlich von Erde bedeckt ist.
39 
5. Erweist sich die Baugenehmigung somit bereits aufgrund des Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften als rechtswidrig, braucht auf die vom Kläger außerdem noch geltend gemachten brandschutzrechtlichen Bedenken nicht weiter eingegangen zu werden.
40 
6. Das Verwaltungsgericht hat es auch zutreffend abgelehnt, die Baugenehmigung im Hinblick darauf nur teilweise aufzuheben, dass der genehmigte Um- und Erweiterungsbau in seinem überwiegenden Umfang nachbarschützende Vorschriften nicht tangiert, denn eine solche Teilaufhebung kommt mangels Teilbarkeit der Baugenehmigung nicht in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 113 Rn. 16 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.1982 - 3 S 1168/82 -, VBlBW 1983, 266).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
42 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 10. April 2008
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Baulast.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... (...) in Ludwigsburg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „ Tammer Feld“ Nr. .../01 vom 21.07.1969, der für das Grundstück ein Mischgebiet ausweist.
Anlässlich eines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung gab die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 25.03.1986 folgende Baulasterklärung ab:
„Die Fa. A.-R., …, beantragt eine Genehmigung für einen Heimwerkermarkt im EG des Gebäudes ... in Ludwigsburg-Nord nach den Planunterlagen der Planungsgruppe … .
Anlässlich dieser Nutzungsänderung verpflichtet sich die Fa. A.-R. für sich und ihre Rechtsnachfolger, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die negative Auswirkungen auf die Innenstadt und Stadtteilzentren („innenstadtschädliche“) haben könnten. Dies sind gemäß GMA-Gutachten vom Januar 1984 insbesondere die Branchen: Nahrungs-, Genuss-, Lebensmittel, Obst und Gemüse, Textilwaren, Schuhe, Lederwaren, Sport- und Freizeitartikel, Kleinelektrik einschließlich Radio, Fernsehen und Video.“
Die Baulast wurde am 12.06.1987 in das Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragen.
Mit Schreiben vom 18.09.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Löschung der Baulast. Diese sei wegen Verstoßes gegen materielles Baurecht nie wirksam entstanden. Die Sortimentsbeschränkung diene nicht der Sicherung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Zumindest sei ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich entfallen, da auf den Nachbargrundstücken die Firmen B. und I. großflächige Einzelhandelszentren errichtet hätten. Mit Schreiben vom 17.10.2002 lehnte die Beklagte die Löschung der Baulast ab. Diese sei wirksam bestellt worden und es bestehe nach wie vor ein öffentliches Interesse.
Am 17.01.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Löschung hilfsweise zum Verzicht auf die Baulast zu verurteilen. Mit Urteil vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Löschung der Baulast verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Baulast sei unwirksam, da nie eine baurechtliche Bedeutsamkeit vorgelegen und nie ein baurechtlich relevantes öffentliches Interesse an ihr bestanden habe. Die Genehmigungsfähigkeit des Heimwerkermarktes habe nicht von der Baulast abgehangen; eine der Baugenehmigung entsprechende Nutzung sei ohne die Baulast gesichert gewesen. Die Voraussetzungen für eine Baulast auf Vorrat hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Der Bebauungsplan enthalte keine sortimentsbeschränkenden Festsetzungen. Das Ziel der Verhinderung von Konsumabgang aus der Innenstadt habe keinen baurechtlichen Niederschlag gefunden. Die Ausweisung von Sondergebieten und die Errichtung großer Einkaufsmärkte in unmittelbarer Nähe sprächen gegen eine baurechtliche Bedeutsamkeit. Die Befürchtung der Beklagten, ohne die Sortimentsbeschränkung könnte aus dem Mischgebiet ein Sondergebiet entstehen, sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Bebauungsplan seien Einzelhandelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkungen zulässig, sofern sie nicht der Einschränkung nach § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO unterlägen oder sonst der Eigenart des Gebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO widersprächen. Die Beklagte könne bei zukünftigen Genehmigungsverfahren auf die Einhaltung dieser Vorschrift achten und damit eine unzulässige Bebauung verhindern. Das öffentliche Interesse ergebe sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, zumal der Bebauungsplan von 1969 stamme, die Baulast aber erst 1996 übernommen worden sei. Unerheblich sei, dass sich ein Grundstückseigentümer durch eine Baulast enger binden könne als ihn möglicherweise die Bauaufsichtsbehörde - etwa im Wege einer Auflage - hätte binden können, da für die Selbstbindung eine baurechtliche Bedeutsamkeit erforderlich sei, an der es fehle. Der Löschungsanspruch sei auch nicht verwirkt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.01.2006 zugestellte Urteil am 14.02.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 22.05.2006 - 3 S 454/06 - hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich das Grundstück bei Stellung des Bauantrags für die Ansiedlung innenstadtschädlicher Sortimente geeignet habe. Im Rahmen ihrer Planungshoheit habe sie ein Märktekonzept entwickelt, das die Standorte innenstadtrelevanter Sortimente festlege und beabsichtige, andere Standorte von derartigen Sortimenten freizuhalten. Dies hätte auf dem Grundstück der Klägerin durch Änderung des Bebauungsplans umgesetzt werden können. Wegen der Baulast sei hierauf verzichtet worden. Dies zeige deren hohe bodenrechtliche Relevanz. Die Baulast verbiete grundstücksbezogen, die genehmigte innenstadtunschädliche Einzelhandelsnutzung in eine innenstadtschädliche umzuwandeln. Ob eine solche Nutzungsänderung genehmigungspflichtig sei, werde im Einzelfall unterschiedlich beantwortet. Selbst im Falle einer Genehmigungspflicht könnte die Nutzung formell illegal, jedoch materiell im Einklang mit dem Bebauungsplan geändert und auf diese Weise eine innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt aufgenommen werden. Derartige Nutzungsänderungen verbiete die Baulast, weshalb sie von der Baurechtsbehörde unterbunden werden könnten. Auch aus diesem Grund habe sie baurechtliche Bedeutsamkeit. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ein öffentliches Interesse am Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzung verneint, wenn in einem angrenzenden Plangebiet ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ohne derartige Einzelhandelsbeschränkung zugelassen werde. Das Einzelhandelskonzept ziele gerade darauf, im Rahmen des planerischen Ermessens Standorte auszuweisen, an denen innenstadtrelevanter Einzelhandel stattfinden solle. Durch ein Sondergebiet könnten Sortimente und Flächen so festgelegt werden, dass mit einer Beeinträchtigung der Innenstadt nicht gerechnet werden müsse. Dies habe nicht zur Folge, dass auch in angrenzenden Plangebieten innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen zugelassen werden müssten. Logische Folge der Festsetzung eines Einzelhandel-Sondergebiets sei der Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzungen in den anschließenden Gebieten, um die Steuerungsfunktion des Märktekonzeptes und der Festsetzung greifen zu lassen. Dass es dabei Grenzziehungen gebe, die für die anschließenden Grundstückseigentümer nachteilig seien und deren Interessen widersprächen, liege in der Natur der Sache. Deshalb könne aber nicht das baurechtlich relevante öffentliche Interesse verneint werden. Zu berücksichtigen sei, dass in Mischgebieten ein öffentliches Interesse am Ausschluss innenstadtrelevanter Nutzungen daraus folgen könne, dass dort zwar nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig seien, eine Agglomeration aber schwer zu verhindern sei. Um die negativen städtebaulichen Agglomerationswirkungen selbstständiger Betriebe unterhalb der Großflächigkeit zu vermeiden, bestehe nur die Möglichkeit, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen insgesamt auszuschließen. Dies habe vorliegend durch Änderung des Bebauungsplans oder durch Übernahme der Baulast geschehen können. Das öffentliche Interesse, außerhalb des Sondergebiets innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen nicht zuzulassen, bestehe fort, weshalb das baurechtlich relevante öffentliche Interesse am Bestand der Baulast heute noch vorliege. Die Baulast beinhalte die Verpflichtung, ein sich aus dem Bebauungsplan ergebendes Recht nicht auszuüben. Damit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem das Grundstück der Klägerin betreffenden Unterlassen, das sich nicht schon aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergebe. Aufgrund der Baulast könne die Baurechtsbehörde gegen baulastwidrige Verhaltensweisen vorgehen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, auf die Baulast zu verzichten. Unerheblich sei, dass sich die Baulast nach ihrem Wortlaut nur auf die Verpflichtung beziehe, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Es sei offenkundig, dass damit die Verpflichtung des Eigentümers habe geregelt werden sollen, das Grundstück nicht in dem genannten Sinne zu nutzen. Bei der Erklärung handle es sich um eine auslegungsbedürftige und -fähige Willensäußerung. Dabei komme es nach § 133 BGB für den Bedeutungsgehalt auf den Empfängerhorizont an. Es bestehe kein ernsthafter Zweifel, dass die Beklagte bei Annahme der Erklärung davon habe ausgehen dürfen und ausgegangen sei, dass mit dieser eine öffentlich-rechtliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit begründet werden sollte. Den Beteiligen seien die Zusammenhänge bekannt gewesen. Deshalb könne dem objektiven Erklärungswert nur die Bedeutung beigemessen werden, die sich auf die Grundstücksnutzung beziehe und von der bisher alle Beteiligten ausgegangen seien.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen,
15 
hilfsweise,
16 
die Beklagte zu verpflichten, auf die im Baulastenverzeichnis der Beklagten im Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 unter der lfd. Nr. 1 eingetragene Baulast zu verzichten und diese zu löschen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich die Baulast auf Vermietungen. Dies sei baurechtlich ohne Bedeutung und von der Baurechtsbehörde nicht zu berücksichtigen. Damit habe die Baulast keine baurechtlich relevante öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Inhalt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts bedürfe es keiner korrigierenden oder erweiternden Auslegung. Ausgeschlossen sei nur eine Vermietung, nicht aber eine Nutzung insbesondere durch die Eigentümerin selbst. Auch fehle es an baurechtlichen Vorgaben, die die Verpflichtung rechtfertigen könnten. Es sei daher konsequent, dass sich die Verpflichtung ausschließlich auf ein privatrechtliches Tun beziehe. Eine solche zivilrechtliche Verpflichtung habe durch Baulast nicht übernommen werden können. Zudem fehle es an der baurechtlichen Bedeutsamkeit. Soweit sich die Beklagte auf ihr Märktekonzept und die Möglichkeit einer Bebauungsplanänderung berufe, belege dies die fehlende baurechtliche Relevanz. Erst mit Umsetzung in einem Bebauungsplan wäre das Märktekonzept baurechtlich bedeutsam. Eine Nutzungsänderung wäre derzeit ohne die Baulast problemlos zulässig. Das von der Beklagten ins Feld geführte Märktekonzept sei Wirtschaftspolitik, aber keine Bodenordnung im Sinne des Bauplanungsrechts. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass jedenfalls zwischenzeitlich kein öffentliches Interesse an der Verpflichtung mehr bestehe. Die Ausweisung von Sondergebieten und die Errichtung großer Einkaufsmärkte unmittelbar angrenzend an ihr Grundstück lasse einen denkbaren Schutz innenstadtrelevanter Sortimente obsolet werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Ausweisung derartiger Sondergebiete es erforderlich mache, Grenzen zu ziehen und eine weitere Ausweitung innenstadtschädlicher Sortimente zu verhindern. Die Erforderlichkeit einer Grenzziehung ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass in dem angrenzenden Mischgebiet durch Agglomeration kleinerer Einzelhandelsbetriebe eine Beeinträchtigung des Einzelhandels in der Innenstadt erfolgen könne. Ein baurechtliches öffentliches Interesse würde voraussetzen, dass das Märktekonzept planungsrechtlichen Niederschlag gefunden habe und eine Abgrenzung im Einzelnen tatsächlich bestehe. Solange es an der planungsrechtlichen Umsetzung fehle, bestehe kein öffentliches Interesse.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die dem Senat vorgelegten Aktenauszüge der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 19 K 211/03 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügt der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz der Beklagten den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Löschungsbegehrens stattgegeben. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag.
20 
Die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - im Wege einer allgemeine Leistungsklage zu verfolgen, da weder die Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59 m.w.N.).
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Baulast. Da diese nicht wirksam ist, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
22 
1. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Umfang und Inhalt der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baulasterklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381, und vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulast die Verpflichtung der damaligen Grundstückseigentümerin und ihrer Rechtsnachfolger enthält, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die aufgrund des von ihnen geführten Warensortiments innenstadtschädliche Auswirkungen haben. Soweit die Beklagte die Verpflichtung in einem weitergehenden Sinne dahin verstanden haben möchte, das Grundstück - auch etwa durch den jeweiligen Eigentümer - nicht in einer entsprechenden Art und Weise zu nutzen, kann ein entsprechender Verpflichtungswille dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch die offensichtlich nur noch rudimentär vorhandenen Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, anlässlich dessen die Erklärung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegeben worden ist, enthalten keine Hinweise für die von der Beklagten gewünschte Auslegung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ging es im damaligen Genehmigungsverfahren offensichtlich um die Umnutzung von der Eigentümerin zuvor als Autohaus - selbst - genutzter Räume in einen - fremd genutzten - Baumarkt. Dies dürfte erklären, warum die Verpflichtung sich auf den Tatbestand der Vermietung bezieht. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Abgabe der Erklärung die Gefahr einer innenstadtschädlichen Eigennutzung eher fern gelegen habe. Damit sind die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass eine auf den Tatbestand der Vermietung beschränkte Unterlassungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin den von der Beklagten angestrebten Zentrenschutz ausreichend sichert. Auch in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücken wird nur darauf abgestellt, dass die Eigentümerin sich durch Baulast verpflichtet habe, nicht an entsprechende Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Allein der Umstand, dass eine Erklärung diesen Inhalts den angestrebten Zentrenschutz objektiv nicht wirksam sicherstellt, rechtfertigt es nicht, die von der damaligen Grundstückseigentümerin übernommene Verpflichtung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus in dem von der Beklagten gewünschten weitergehenden Sinne zu verstehen, zumal ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterrichtung des Bauausschusses durch das Bauordnungsamt vom 17.09.1986 schon damals auf Seiten der Beklagten gesehen wurde, dass durch die Baulast zwar möglicherweise bezogen auf das konkrete Bauvorhaben planungsrechtliche Bedenken beseitigt werden könnten, dessen ungeachtet eine Änderung des Bebauungsplans aber für notwendig erachtet und ausdrücklich empfohlen worden ist.
24 
2. Die so auszulegende Verpflichtung konnte im Wege einer Baulast nicht wirksam eingegangen werden. Wie oben dargelegt können durch Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. § 71 LBO erlaubt nicht, Baulasten durch Entgegennahme entsprechender Verpflichtungserklärungen seitens der Baurechtsbehörde schlechthin mit jedem beliebigen Inhalt zu begründen. Der zulässige Inhalt einer Baulast ist aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des öffentlichen Baurechts zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1974 - III 1343/72 -, BRS 28, Nr. 123 zu § 108 LBO a.F.). Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus. An der baurechtlichen Relevanz fehlt es, wenn keinerlei Zusammenhang mit einem Bauvorhaben i.S.d. LBO besteht. Sinn und Zweck der Baulast besteht nicht darin, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Die Baulast setzt damit einen Zusammenhang mit einem baurechtlich relevanten Tun, Dulden oder Unterlassen voraus; als ein spezifisch bauaufsichtliches Instrument greift sie unmittelbar in das Regelungsgefüge ein, das für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bestimmend ist. Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
25 
Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde nicht nur die Beachtung der bauordnungsrechtlichen, sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehört. Auch die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch Baulast gesichert werden. Die Vorschriften müssen aber in die Entscheidungskompetenz der Baurechtsbehörde im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung von Anlagen fallen. Gegenstand der Baulast können deshalb grundsätzlich alle Anforderungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO sein (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Januar 2006). Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine wirksame Baulast entstanden. Die in der Baulast übernommene Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, knüpft an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang an. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die ausdrücklich als „Baulasterklärung“ bezeichnete Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, ändert daran nichts. Das Baurecht enthält zwar Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese betreffen aber die tatsächliche Nutzung und nicht den einer Nutzung möglicherweise vorgelagerten Vorgang der zivilrechtlichen Nutzungsüberlassung. Mithin handelt es bei der Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, schon nicht um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung. Im Übrigen fehlt der übernommenen Verpflichtung auch die erforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit, da sie nur die Vermietung des Grundstücks an ein Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment verbietet, nicht aber eine entsprechende Nutzung des Grundstücks, etwa unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Durch die Baulast sollten zwar möglicherweise planungsrechtliche Bedenken bezüglich der beabsichtigten und zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung ausgeräumt werden. Der bloße Tatbestand der Vermietung stellt aber keine Handlung dar, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Baurechtsvorschriften eine Verfügung der Baurechtsbehörde gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. Sauter, a.a.O., § 71 RdNr. 14) und sich nur auf Regelungen beziehen darf, die für die Baurechtsbehörde entscheidungserheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -). Hieran fehlt es vorliegend, da die Baulast ihrem Inhalt nach keine Verpflichtung bezüglich der - für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen - Nutzung des Grundstücks der Klägerin enthält, sondern sich ausschließlich auf den vorgelagerten zivilrechtlichen Vorgang der Vermietung bezieht, der für sich gesehen für die Baurechtsbehörde bei der Erfüllung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben ohne Bedeutung ist. Zivilrechtliche Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde und sind damit baurechtlich irrelevant (vgl. auch § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird). Damit fehlt der Baulast die Eignung, einen etwaigen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen von der Baurechtsbehörde zu beachtenden Vorschriften auszuräumen.
27 
3. Ist die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast mithin unwirksam, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben einem erheblichen Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung des Rechts besondere Umstände voraus, nach denen der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - a.a.O. - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist.
28 
Damit hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht stattgegeben und ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügt der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz der Beklagten den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Löschungsbegehrens stattgegeben. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag.
20 
Die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - im Wege einer allgemeine Leistungsklage zu verfolgen, da weder die Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59 m.w.N.).
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Baulast. Da diese nicht wirksam ist, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
22 
1. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Umfang und Inhalt der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baulasterklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381, und vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulast die Verpflichtung der damaligen Grundstückseigentümerin und ihrer Rechtsnachfolger enthält, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die aufgrund des von ihnen geführten Warensortiments innenstadtschädliche Auswirkungen haben. Soweit die Beklagte die Verpflichtung in einem weitergehenden Sinne dahin verstanden haben möchte, das Grundstück - auch etwa durch den jeweiligen Eigentümer - nicht in einer entsprechenden Art und Weise zu nutzen, kann ein entsprechender Verpflichtungswille dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch die offensichtlich nur noch rudimentär vorhandenen Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, anlässlich dessen die Erklärung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegeben worden ist, enthalten keine Hinweise für die von der Beklagten gewünschte Auslegung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ging es im damaligen Genehmigungsverfahren offensichtlich um die Umnutzung von der Eigentümerin zuvor als Autohaus - selbst - genutzter Räume in einen - fremd genutzten - Baumarkt. Dies dürfte erklären, warum die Verpflichtung sich auf den Tatbestand der Vermietung bezieht. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Abgabe der Erklärung die Gefahr einer innenstadtschädlichen Eigennutzung eher fern gelegen habe. Damit sind die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass eine auf den Tatbestand der Vermietung beschränkte Unterlassungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin den von der Beklagten angestrebten Zentrenschutz ausreichend sichert. Auch in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücken wird nur darauf abgestellt, dass die Eigentümerin sich durch Baulast verpflichtet habe, nicht an entsprechende Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Allein der Umstand, dass eine Erklärung diesen Inhalts den angestrebten Zentrenschutz objektiv nicht wirksam sicherstellt, rechtfertigt es nicht, die von der damaligen Grundstückseigentümerin übernommene Verpflichtung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus in dem von der Beklagten gewünschten weitergehenden Sinne zu verstehen, zumal ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterrichtung des Bauausschusses durch das Bauordnungsamt vom 17.09.1986 schon damals auf Seiten der Beklagten gesehen wurde, dass durch die Baulast zwar möglicherweise bezogen auf das konkrete Bauvorhaben planungsrechtliche Bedenken beseitigt werden könnten, dessen ungeachtet eine Änderung des Bebauungsplans aber für notwendig erachtet und ausdrücklich empfohlen worden ist.
24 
2. Die so auszulegende Verpflichtung konnte im Wege einer Baulast nicht wirksam eingegangen werden. Wie oben dargelegt können durch Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. § 71 LBO erlaubt nicht, Baulasten durch Entgegennahme entsprechender Verpflichtungserklärungen seitens der Baurechtsbehörde schlechthin mit jedem beliebigen Inhalt zu begründen. Der zulässige Inhalt einer Baulast ist aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des öffentlichen Baurechts zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1974 - III 1343/72 -, BRS 28, Nr. 123 zu § 108 LBO a.F.). Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus. An der baurechtlichen Relevanz fehlt es, wenn keinerlei Zusammenhang mit einem Bauvorhaben i.S.d. LBO besteht. Sinn und Zweck der Baulast besteht nicht darin, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Die Baulast setzt damit einen Zusammenhang mit einem baurechtlich relevanten Tun, Dulden oder Unterlassen voraus; als ein spezifisch bauaufsichtliches Instrument greift sie unmittelbar in das Regelungsgefüge ein, das für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bestimmend ist. Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
25 
Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde nicht nur die Beachtung der bauordnungsrechtlichen, sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehört. Auch die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch Baulast gesichert werden. Die Vorschriften müssen aber in die Entscheidungskompetenz der Baurechtsbehörde im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung von Anlagen fallen. Gegenstand der Baulast können deshalb grundsätzlich alle Anforderungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO sein (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Januar 2006). Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine wirksame Baulast entstanden. Die in der Baulast übernommene Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, knüpft an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang an. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die ausdrücklich als „Baulasterklärung“ bezeichnete Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, ändert daran nichts. Das Baurecht enthält zwar Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese betreffen aber die tatsächliche Nutzung und nicht den einer Nutzung möglicherweise vorgelagerten Vorgang der zivilrechtlichen Nutzungsüberlassung. Mithin handelt es bei der Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, schon nicht um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung. Im Übrigen fehlt der übernommenen Verpflichtung auch die erforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit, da sie nur die Vermietung des Grundstücks an ein Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment verbietet, nicht aber eine entsprechende Nutzung des Grundstücks, etwa unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Durch die Baulast sollten zwar möglicherweise planungsrechtliche Bedenken bezüglich der beabsichtigten und zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung ausgeräumt werden. Der bloße Tatbestand der Vermietung stellt aber keine Handlung dar, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Baurechtsvorschriften eine Verfügung der Baurechtsbehörde gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. Sauter, a.a.O., § 71 RdNr. 14) und sich nur auf Regelungen beziehen darf, die für die Baurechtsbehörde entscheidungserheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -). Hieran fehlt es vorliegend, da die Baulast ihrem Inhalt nach keine Verpflichtung bezüglich der - für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen - Nutzung des Grundstücks der Klägerin enthält, sondern sich ausschließlich auf den vorgelagerten zivilrechtlichen Vorgang der Vermietung bezieht, der für sich gesehen für die Baurechtsbehörde bei der Erfüllung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben ohne Bedeutung ist. Zivilrechtliche Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde und sind damit baurechtlich irrelevant (vgl. auch § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird). Damit fehlt der Baulast die Eignung, einen etwaigen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen von der Baurechtsbehörde zu beachtenden Vorschriften auszuräumen.
27 
3. Ist die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast mithin unwirksam, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben einem erheblichen Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung des Rechts besondere Umstände voraus, nach denen der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - a.a.O. - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist.
28 
Damit hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht stattgegeben und ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 6 K 2270/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nrn. 3 - 5 VwGO gestützte Antrag der Kläger gegen das Urteil vom 11.07.2007 ist statthaft. Der Antrag ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Verfahrensfehler durch Versagung rechtlichen Gehörs) sind schon nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO, dazu I. und II.), und die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Divergenz) liegen nicht vor (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu III. und IV.).
I.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höher gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine diesen Vorgaben entsprechende konkrete, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sowohl für das Ausgangsgericht erheblich war als auch im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung der Kläger nicht. Die von ihnen darin aufgeworfene Frage,
„ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange i.S.d. § 6 IV 1 Nr. 2 LBO dann verneint werden kann, wenn auf dem Grundstück der Kläger besondere topographische Verhältnisse nicht gegeben sind, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Annahme einer nicht erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen würden, der erforderliche Grenzabstand zwar um 1,1 m² überschritten wird, andererseits aber die Besonderheit besteht, dass eine Überlappung der Abstandsflächen des nicht den Grenzabstand einhaltenden Gebäudes und einer angenommenen maximalen Bebauung auf dem Grundstück der Kläger nahezu nicht vorhanden ist“,
ist ersichtlich und gezielt auf den individuellen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zugeschnitten und schon deswegen einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. Zudem war diese Frage für das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungserheblich, denn dieses hat die Frage, ob eine geringere Abstandsfläche in der nordwestlichen Ecke der Lagerhalle nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen ist, gerade offen gelassen.
II.
Die geltend gemachte Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ausreichen dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die seiner Gewährleistung dienenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet oder Ausführungen oder Anträge der Prozessbeteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sind. Die Darlegung erfordert die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich die Verletzung des Gehörsgewährgebots ergibt und die substantiierte Darstellung der Ausführungen und Anträge, die das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat bzw. der Tatsachen- und Beweisergebnisse, zu denen das Gericht die Möglichkeit zur Äußerung verwehrt hat. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert darüber hinaus die substantiierte Darstellung dessen, was die Prozesspartei bei Ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 ff. m.w.N.).
1. Das Vorbringen der Kläger genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Die Kläger haben den Sachverhalt, auf den sie ihren Gehörsverstoß stützen, schon nicht hinreichend bezeichnet. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe „den anderen Prozessbeteiligten“ die von der Beklagten-Vertreterin übergebenen Darstellungen und Zeichnungen (betreffend das Verhältnis der Abstandsflächen der Lagerhalle und denen eines maximal zulässigen Gebäudes auf dem Grundstück der Kläger) nicht „ausführlich zur Überprüfung“ zur Verfügung gestellt, sondern sich diese Unterlagen „einfach übergeben lassen“. Dieses Vorbringen ist zu vage und unbestimmt. Zudem fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung dessen, was die Kläger nach der - vermissten - vertieften Überprüfung der Unterlagen gegen deren Richtigkeit vorgetragen hätten und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können, nachdem dieses eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, für dessen Anwendung die Unterlagen bedeutsam sind, gerade offen gelassen hat.
2. Abgesehen davon könnten die Kläger den gerügten Gehörsverstoß auch nicht mehr erfolgreich geltend machen. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich nämlich nur berufen, wer zuvor alle prozessualen und faktisch zumutbaren Möglichkeiten wahrgenommen hat, um sich Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 08.12.1988 - 9 B 388.88 -, NWZ 1989, 233 ff. und Urteil vom 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 857 ff.). Das Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs stellt dabei die mündliche Verhandlung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1989, a.a.O.). Gemessen daran hätten die Kläger ihr Rügerecht gegen den erhobenen Gehörsverstoß in jedem Fall verloren. Denn sie haben es ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 247 der VG-Akten) in der mündlichen Verhandlung versäumt, ihr Begehren, die von der Beklagten ins Verfahren eingeführten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung näher zu überprüfen, geltend zu machen, etwa durch den Antrag, ihnen ein Schriftsatzrecht für eine vertiefte Stellungnahme einzuräumen.
III.
Die von den Klägern - insofern ordnungsgemäß nach § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO gerügten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vom 11.07.2007 liegen nicht vor. Die Kläger haben keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das ihre Nachbarklage abweisende Urteil sich jedenfalls, was erforderlich ist, im Ergebnis als fehlerhaft erweist (zu dieser ergebnisbezogenen Betrachtung des der Einzelfallgerechtigkeit dienenden Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - sowie VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.04.1997 - 8 S 667/97 -, DVBl. 1997, 1327 und vom 15.05.2000 - 14 S 353/00 -; weitere Nachweise bei Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 23).
10 
Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei getrennte, funktional aber zusammenhängende Baugenehmigungen der Beklagten vom 11.05.2005 und vom 07.04.2006 (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2006). Die Baugenehmigung vom 11.05.2005 gestattet den Umbau (Erhöhung, Einbau zweiter Dachgaupen) sowie die Umnutzung (Einbau zweier Büros, einer Toilette und eines „Archivs“) der zum Schlossereibetrieb des Beigeladenen gehörenden Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1477. Die Baugenehmigung vom 07.04.2006 legitimiert den derzeitigen, von den Ursprungsplänen aus dem Jahre 1950 abweichenden Standort der Lagerhalle; im Dachgeschoss entfällt das bisherige „Archiv“, in dem die bisher dorthin führende Türöffnung geschlossen wird. Dabei sieht die Beklagte die von der westlichen Außenwand auf deren Nordseite teilweise nicht eingehaltene Abstandsfläche (1,66 m statt 2,50 m an der schmalsten Stelle, dadurch Abstandsflächenüberlappung auf das Nachbargrundstück von ca. 1,1 m²) als nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig an. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen beide Genehmigungen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Genehmigung vom 11.05.2005 verletze weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich nachbarliche Rechte der Kläger. Die wegen ihrer Größe abstandsflächenrechtlich nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LBO erheblichen Dachgaupen hielten die Abstandsflächen ein, da sie auf der Nordseite um 2,50 m verkürzt seien. Es würden ferner keine unzumutbaren Einblicksmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück geschaffen. Schließlich habe auch die Umnutzung des Dachgeschosses in Büros keine erhebliche Betriebserweiterung zur Folge und verstoße hinsichtlich der Auswirkungen dieser Umnutzung nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Ob die Überschreitung der Abstandsflächentiefe in der Nordwestecke der Lagerhalle durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt sei, wofür vieles spreche, könne dahinstehen. Denn jedenfalls hätten die Kläger, die sich bisher ebenso wie ihre Rechtsvorgänger weder gegen den Standort noch gegen die Nutzung der seit 1950 bestehenden Halle gewendet hätten, ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben verwirkt. Die materielle Verwirkung des Abwehrrechts führe zugleich zur Unbegründetheit ihrer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung.
11 
Dem halten die Kläger im Zulassungsverfahren zusammengefasst entgegen: Selbst für den Fall, dass ihr Anspruch auf materielles Einschreiten gegen die Halle verwirkt gewesen sein sollte, sei jedenfalls nach Erteilung der Baugenehmigung, die den bisherigen Zustand legalisiere und verschärfe, eine Zäsur entstanden. Sie könnten daher, wie das Bundesverwaltungsgericht 1991 entschieden habe, ihre materiellen Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 in Stellung bringen. Diese Baugenehmigung sei aufzuheben, da die Halle die nachbarschützenden Abstandsflächen nicht einhalte und sie - die Kläger - dadurch „erheblich“ im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in nachbarlichen Rechten verletzt würden. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da die entstehenden Büros zu einer Ausweitung des schon jetzt gerade noch hinnehmbaren Gewerbelärms des Schlossereibetriebs führe. Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die Schriftsätze der Kläger vom 01.10. und vom 11.12.2007.
12 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass beide Baugenehmigungen die Kläger nicht in ihren Rechten als Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 1476 verletzen, weil beide Baugenehmigungen ersichtlich nicht gegen bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoßen, die (auch) dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.
13 
1.a) Hinsichtlich der den Standort wie die Nutzung der Lagerhalle auf dem Flst.-Nr. 1477 legalisierenden Baugenehmigung vom 07.04.2006 ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass die Kläger ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben insofern verwirkt haben, als es um etwaige Ansprüche auf baupolizeiliches Einschreiten wegen der Lage und/oder der Nutzung dieses Gebäudes geht. Die Lagerhalle wurde bereits 1950 abweichend von den damaligen Plänen im Nordwesten nahe an die Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. 1476 herangebaut. Der engste Abstand beträgt seither 1,66 m, womit das Gebäude die heute erforderliche Abstandsfläche von 2,50 m im nördlichsten Teil der westlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m nicht einhält mit der Folge, dass die Abstandsfläche zu ca. 1,1 m² auf dem Grundstück der Kläger liegt (vgl. dazu den Abstandsflächenplan sowie die Abstandsflächenberechnung, Bl. 27, 28 der Bauakte, Teil II). Es gibt jedoch, wie das Verwaltungsgericht ausführt und auch die Kläger nicht substantiiert bestreiten, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger jemals und trotz anzunehmender Kenntnis vom Grenzverlauf bisher die Abstandsflächenüberschreitung gerügt haben. Entsprechende Einwendungen sind ersichtlich auch von den Rechtsvorgängen der Kläger nicht erhoben worden, deren Verhalten die Kläger sich zurechnen lassen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 -). Die Kläger wie ihre Rechtsvorgänger haben darüber hinaus auch gegen die in der Vergangenheit mehrfach erfolgten Umnutzungen der Halle (vgl. dazu die Liste, Bl. 47 der Bauakte, Teil I) keine Einwendungen erhoben. Solche Einwendungen sind insbesondere auch nicht gegen die Nutzung der Halle als Lagerraum für Geräte der auf dem rückwärtigen Grundstück Flst.-Nr. 1477 und dem angrenzenden Flst.-Nr. 1475 liegenden Schlossereiwerkstatt des Beigeladenen vorgebracht worden. Diese Nutzung als Lagerhalle für die Schlosserei besteht nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beigeladenen aber mindestens schon seit 1997; in diesem Jahr erwarb der Beigeladene die Halle, nachdem er sie auch zuvor schon zu Lagerzwecken angemietet hatte.
14 
b) Vor diesem Hintergrund geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Lage und die Nutzung der Halle, sofern ein solcher - zudem gebundener - Anspruch überhaupt bestand, zwischenzeitlich verwirkt haben. Aufgrund des langjährigen passiven Verhaltens der Kläger und ihrer Rechtsvorgänger (Zeitmoment) durfte der Beigeladene darauf vertrauen, dass die Kläger dieses Recht - wegen der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis erwachsenden Pflicht, Abwehrrechte zügig geltend zu machen - nach so langer Zeit nicht mehr ausüben würden, sondern dass sie die Halle hingenommen hätten (Vertrauenstatbestand); der Beigeladene hat dieses Vertrauen auch durch erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen ins Werk gesetzt (Vertrauensbetätigung; zu diesen Verwirkungsvoraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 727; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 -).
15 
An der Verwirkung des (unterstellten) materiellen Abwehrrechts und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Hinnahme der bestehenden Halle hat auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 nichts geändert, mit der der bisherige teilweise ungenehmigte Zustand legalisiert worden ist. Denn das materielle Abwehrrecht eines Nachbarn kann unabhängig von einer Baugenehmigung verwirkt sein (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730). Allerdings führt die fortbestehende Verwirkung des materiellen Abwehrrechts entgegen dem Verwaltungsgericht nicht automatisch auch zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage der Kläger. Vielmehr ist mit der neueren Rechtsprechung davon auszugehen, dass gegen eine ein bisher ungenehmigtes Vorhaben nachträglich legalisierende Baugenehmigung ein materielles Abwehrrecht auch dann besteht, wenn der eigentliche Abwehranspruch gegen das genehmigte Vorhaben selbst verwirkt ist. Begründet wird dies damit, dass die Baugenehmigung rechtlich eine Zäsur bilde (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.); ihre Wirkungen für den Rechtskreis der Nachbarn gingen über die Wirkungen einer vorherigen bloßen behördlichen Duldung hinaus, weil die Baugenehmigung die Zulässigkeit des Vorhabens auf Dauer und unabhängig von der Umgebungsbebauung und ihrer Entwicklung festschreibe (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.; ebenso im Ergebnis OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Das materielle Abwehrrecht gegenüber der Baugenehmigung reicht aber nur so weit, als diese die Kläger zusätzlich beschwert. Bezüglich der Halle selbst bleibt ihr Abwehrrecht weiterhin kraft Verwirkung ausgeschlossen. Die Kläger könnten mit a.W. auch im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 bei ansonsten unveränderten Verhältnissen nach wie vor weder ein Einschreiten wegen des Abstandsflächenverstoßes noch etwa eine Untersagung der langjährigen Nutzung als Materiallager verlangen (so zutreffend auch OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.). Nur insoweit, als die Baugenehmigung den bisherigen Zustand ändert und weitergehende Maßnahmen zulässt, kann ein Nachbar - trotz Verwirkung im Übrigen - die Beseitigung dieses „überschießenden“ Teils verlangen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Dies betrifft im vorliegenden Fall jedoch nur den Umbau und die Umnutzung des Dachgeschosses, die im Wesentlichen aber Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.05.2005 ist (dazu unten 2.).
16 
c) Nach all dem lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 sei bereits wegen Verwirkung der materiell-rechtlichen Abwehransprüche abzuweisen, nicht aufrecht erhalten. Dessen ungeachtet erweist sich das Urteil aber gleichwohl im Ergebnis als richtig. Der Senat folgt insofern den - wenn auch nicht tragenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung vom 07.04.2006 hinsichtlich der Lage der Halle nicht gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht verstößt.
17 
Wie dargelegt, hält die Halle auf einem Teilstück der nördlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m die (bei einem Berechnungsfaktor von 0,4 wie von 0,6) objektiv-rechtlich erforderliche und im gleichen Umfang nachbarschützende Abstandsflächentiefe von 2,50 m nicht ein (vgl. § 5 Abs. 7 LBO). Das Abstandsflächendefizit fällt dabei schon bei einer isoliert-quantitativen Betrachtung nicht allzu gewichtig aus. Der Verstoß beschränkt sich auf eine Grundstückslänge von ca. 2 m, die fehlende Abstandsfläche verringert sich - innerhalb dieses Wandabschnitts wegen des nach Süden hin breiter werdenden Grundstücks - sukzessive von maximal (2,50 m - 1,66 m =) 0,84 m an der Nordwestecke bis auf Null. Insgesamt liegt dadurch auf ein ca. 1,1 m² großes Dreieck als Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 1476 der Kläger.
18 
d) Der Senat folgt der Beklagten und dem Verwaltungsgericht darin, dass diese Abstandsflächenunterschreitung durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt ist. Gründe des Brandschutzes stehen der geringen Abstandsflächentiefe nicht entgegen. Die genehmigte Unterschreitung der Abstandsfläche beeinträchtigt auch nachbarliche Belange der Kläger nicht „erheblich“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Zwar ist, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder - wie hier - nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, VGHBW-LS, Beil. 12, B 4 sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b). Solche Besonderheiten können sich (und werden sich zumeist) aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sauter, LBO, Rn. 48c zu § 6 LBO). .Neben diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtlich außergewöhnliche Umstände, die dem Nachbargrundstück im Verhältnis zu dem bekämpften Vorhaben anhaften, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen. Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen von Nachbar und Bauherr (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 47a) ist sowohl die rechtliche Schutzwürdigkeit als auch die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn dann deutlich geringer zu gewichten als im gesetzlichen Regelfall.
19 
Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel, dass auf Seiten der Kläger Besonderheiten in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vorliegen, die ihre Schutzwürdigkeit gegenüber der Lagerhalle in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern. Zunächst zeichnet sich das klägerische Grundstück in seinem Zuschnitt und der Gebäudeanordnung durch atypische Besonderheiten aus (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.). Die vorgeschobene Ostgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 1476 ist nur in der untersten Ecke (innerhalb des 1,1 m² großen „überlappenden“ Dreiecks) abstandsflächenerheblich betroffen, danach springt die Grenze fast rechtwinklig weit nach Westen zurück. Das Wohnhaus der Kläger befindet sich zudem grenznah auf der gegenüber liegenden Westseite des Grundstücks; es liegt dadurch nahezu 20 m von der Ostgrenze und der Halle entfernt, so dass die durch die §§ 5 ff. LBO geschützten Belange (Belichtung, Besonnung, Belüftung und ggf. auch der Wohnfriede) wohl schon tatsächlich nicht nachteilig betroffen werden (zu den Dachgaupen, vgl. nachfolgend zu 2.). Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger entlang der Ostgrenze gegenüber der Halle eine dichte, den Blick auf die Hallenwand weitgehend verdeckende Hecke gepflanzt haben (vgl. dazu die Fotos Bl. 211 ff. der VG-Akte und Bl. 69 ff. der Bauakte Teil II). Wegen des außergewöhnlichen Zuschnitts wäre aber auch eine künftige Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks auf der Ostseite im (abstandsflächenbezogen) höchstzulässigen Ausmaß durch die bestehende Halle nur unerheblich eingeschränkt. Dies lässt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeichnungen und Berechnung der Beklagten entnehmen, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich sind. Danach würden sich selbst dann, wenn die Kläger im Osten ihres Grundstücks ein Gebäude mit dem geforderten Mindestabstand von 2,50 m errichteten, dessen Abstandsflächen mit denen der Hall nur auf einer Fläche von maximal 0,15 m² überschneiden. Schließlich ist die Schutzwürdigkeit der Kläger nochmals (in rechtlicher Hinsicht) dadurch in einer von der Regel abweichenden Weise gemindert, dass sie die Halle an ihrem jetzigen Standort seit langem unbeanstandet hingenommen, beim Beigeladenen Vertrauen auf diese Hinnahme begründet haben und einen Rückbau wegen Verwirkung ihrer lagespezifischen Abwehrrechte von der Beklagten daher nicht verlangen können.
20 
2. Auch durch den in der Baugenehmigung vom 11.05.2005 (modifiziert durch die Baugenehmigung vom 07.04.2006) genehmigten Dachgeschossumbau (Dacherhöhung mit je einer ca. 10,5 m langen Gaupe auf der West- und Ostseite) und durch die genehmigte Dachgeschossumnutzung (Einrichtung von zwei Büros mit WC) werden die Kläger nicht in nachbarlichen Rechten verletzt. Da die Baugenehmigung gegenüber dem bisherigen Bestand der Halle zusätzliche Maßnahmen legalisiert, haben die Kläger insofern ihre Abwehransprüche materiell nicht verwirkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -, BauR 2005, 77 ff.). Die Baugenehmigung verstößt diesbezüglich nicht gegen das (im Begriff des „Sich Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene) Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung, da durch die Verlagerung der Büros der eigentliche Schlossereibetrieb nicht erweitert wird und eine Erhöhung des eigentlichen Betriebslärms daher nicht eintritt. Auch von einem nennenswerten oder gar unzumutbaren Störpotenzial der Bürobesucher kann nicht ausgegangen werden. Die erforderlichen (drei) Stellplätze sind nach der Baugenehmigung auf der den Klägern abgewandten Ostseite der Halle angeordnet und dürfen zudem nur von der L 38 aus angefahren werden (vgl. Auflage Nr. 1.38). Die Aufgangstreppe zu den genehmigten Büroräumen ist auf der Hallensüdseite angelegt; sie liegt damit ca. 35 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt und wird diesem gegenüber zusätzlich noch durch das sich unmittelbar südlich anschließende Werkstattgebäude abgeschirmt. Auch von der Eröffnung unzumutbarer Einblicke von den Bürofenstern aus auf das Grundstück der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Das Wohnhaus der Kläger liegt, wie dargelegt, ca. 20 m von der Grenze entfernt. Dass von den Bürofenstern aus zu „nicht in direkter Richtung“ (Feststellung des Verwaltungsgerichts) auf die Freifläche des Grundstücks geblickt werden kann, können die Kläger unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot nicht verhindern. Die Kläger werden durch die Dachgaupen auch abstandsflächenrechtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Die Gaupe auf der ihrem Grundstück zugewandten Hallenwestseite ist aufgrund ihrer Länge zwar abstandsflächenrechtlich erheblich (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Da die Gaupe aber 2,50 m von der Gebäudenordwand zurück bleibt, werden die erforderlichen Abstandsflächentiefen eingehalten (vgl. den Abstandsflächenplan und die Abstandsflächenberechnung in den Bauakten). Der abknickende Grundstücksverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Kläger führt dazu, dass die Abstandsfläche der Dachgaupe vollständig auf dem Baugrundstück liegt. Damit werden, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung durch den Dachausbau nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff. LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und Beschluss vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -; verneinend: Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -). Auch von der Nutzungsänderung des Dachgeschosses in zwei Büros mit Fenstern - die Abstandsflächenrelevanz dieser Nutzungsänderung einmal unterstellt (zu dieser Frage vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - und vom 12.06.1991 - 3 S 1499/91 -, BWVPr. 1991, 259) - geht keine Verletzung der §§ 5 ff. LBO zu Lasten der Kläger aus. Denn die Gaupen halten sowohl die objektiv-rechtliche wie die nachbarschützende Abstandsflächentiefe ein, so dass auch insoweit die Kläger sich nicht auf eine Verletzung des nachbarlichen Wohnfriedens berufen könnten.
IV.
21 
Auch bezüglich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) hat der Antrag der Kläger keinen Erfolg. Zwar haben die Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - gegenübergestellt. Die Kläger haben auch ausreichend dargetan, worin nach ihrer Auffassung die - den Rechtssatz in Frage stellenden und nicht nur dessen fehlerhafte Anwendung betreffende - Abweichung durch das Verwaltungsgericht liegt und dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung zumindest beruhen kann (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326 m.w.N.). Voraussetzung der Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist es - ebenso wie bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, als deren Unterfall sie insoweit begriffen werden kann - jedoch weiterhin, dass die geltend gemachte Divergenz auch im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich zum Tragen kommen kann (vgl. Hopp in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 Rn. 44). Denn Aufgabe des Berufungsverfahrens ist es nicht, rechtsgutachterlich die - im Ergebnis folgenlose - Abweichung der Ausgangsentscheidung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellen. An der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt es hier, da sich das angefochtene klagabweisende Urteil wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, unabhängig von der Reichweite des verwirkten materiellen Abwehrrechts aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend darstellt.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Baulast.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... (...) in Ludwigsburg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „ Tammer Feld“ Nr. .../01 vom 21.07.1969, der für das Grundstück ein Mischgebiet ausweist.
Anlässlich eines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung gab die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 25.03.1986 folgende Baulasterklärung ab:
„Die Fa. A.-R., …, beantragt eine Genehmigung für einen Heimwerkermarkt im EG des Gebäudes ... in Ludwigsburg-Nord nach den Planunterlagen der Planungsgruppe … .
Anlässlich dieser Nutzungsänderung verpflichtet sich die Fa. A.-R. für sich und ihre Rechtsnachfolger, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die negative Auswirkungen auf die Innenstadt und Stadtteilzentren („innenstadtschädliche“) haben könnten. Dies sind gemäß GMA-Gutachten vom Januar 1984 insbesondere die Branchen: Nahrungs-, Genuss-, Lebensmittel, Obst und Gemüse, Textilwaren, Schuhe, Lederwaren, Sport- und Freizeitartikel, Kleinelektrik einschließlich Radio, Fernsehen und Video.“
Die Baulast wurde am 12.06.1987 in das Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragen.
Mit Schreiben vom 18.09.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Löschung der Baulast. Diese sei wegen Verstoßes gegen materielles Baurecht nie wirksam entstanden. Die Sortimentsbeschränkung diene nicht der Sicherung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Zumindest sei ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich entfallen, da auf den Nachbargrundstücken die Firmen B. und I. großflächige Einzelhandelszentren errichtet hätten. Mit Schreiben vom 17.10.2002 lehnte die Beklagte die Löschung der Baulast ab. Diese sei wirksam bestellt worden und es bestehe nach wie vor ein öffentliches Interesse.
Am 17.01.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Löschung hilfsweise zum Verzicht auf die Baulast zu verurteilen. Mit Urteil vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Löschung der Baulast verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Baulast sei unwirksam, da nie eine baurechtliche Bedeutsamkeit vorgelegen und nie ein baurechtlich relevantes öffentliches Interesse an ihr bestanden habe. Die Genehmigungsfähigkeit des Heimwerkermarktes habe nicht von der Baulast abgehangen; eine der Baugenehmigung entsprechende Nutzung sei ohne die Baulast gesichert gewesen. Die Voraussetzungen für eine Baulast auf Vorrat hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Der Bebauungsplan enthalte keine sortimentsbeschränkenden Festsetzungen. Das Ziel der Verhinderung von Konsumabgang aus der Innenstadt habe keinen baurechtlichen Niederschlag gefunden. Die Ausweisung von Sondergebieten und die Errichtung großer Einkaufsmärkte in unmittelbarer Nähe sprächen gegen eine baurechtliche Bedeutsamkeit. Die Befürchtung der Beklagten, ohne die Sortimentsbeschränkung könnte aus dem Mischgebiet ein Sondergebiet entstehen, sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Bebauungsplan seien Einzelhandelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkungen zulässig, sofern sie nicht der Einschränkung nach § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO unterlägen oder sonst der Eigenart des Gebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO widersprächen. Die Beklagte könne bei zukünftigen Genehmigungsverfahren auf die Einhaltung dieser Vorschrift achten und damit eine unzulässige Bebauung verhindern. Das öffentliche Interesse ergebe sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, zumal der Bebauungsplan von 1969 stamme, die Baulast aber erst 1996 übernommen worden sei. Unerheblich sei, dass sich ein Grundstückseigentümer durch eine Baulast enger binden könne als ihn möglicherweise die Bauaufsichtsbehörde - etwa im Wege einer Auflage - hätte binden können, da für die Selbstbindung eine baurechtliche Bedeutsamkeit erforderlich sei, an der es fehle. Der Löschungsanspruch sei auch nicht verwirkt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.01.2006 zugestellte Urteil am 14.02.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 22.05.2006 - 3 S 454/06 - hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich das Grundstück bei Stellung des Bauantrags für die Ansiedlung innenstadtschädlicher Sortimente geeignet habe. Im Rahmen ihrer Planungshoheit habe sie ein Märktekonzept entwickelt, das die Standorte innenstadtrelevanter Sortimente festlege und beabsichtige, andere Standorte von derartigen Sortimenten freizuhalten. Dies hätte auf dem Grundstück der Klägerin durch Änderung des Bebauungsplans umgesetzt werden können. Wegen der Baulast sei hierauf verzichtet worden. Dies zeige deren hohe bodenrechtliche Relevanz. Die Baulast verbiete grundstücksbezogen, die genehmigte innenstadtunschädliche Einzelhandelsnutzung in eine innenstadtschädliche umzuwandeln. Ob eine solche Nutzungsänderung genehmigungspflichtig sei, werde im Einzelfall unterschiedlich beantwortet. Selbst im Falle einer Genehmigungspflicht könnte die Nutzung formell illegal, jedoch materiell im Einklang mit dem Bebauungsplan geändert und auf diese Weise eine innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt aufgenommen werden. Derartige Nutzungsänderungen verbiete die Baulast, weshalb sie von der Baurechtsbehörde unterbunden werden könnten. Auch aus diesem Grund habe sie baurechtliche Bedeutsamkeit. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ein öffentliches Interesse am Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzung verneint, wenn in einem angrenzenden Plangebiet ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ohne derartige Einzelhandelsbeschränkung zugelassen werde. Das Einzelhandelskonzept ziele gerade darauf, im Rahmen des planerischen Ermessens Standorte auszuweisen, an denen innenstadtrelevanter Einzelhandel stattfinden solle. Durch ein Sondergebiet könnten Sortimente und Flächen so festgelegt werden, dass mit einer Beeinträchtigung der Innenstadt nicht gerechnet werden müsse. Dies habe nicht zur Folge, dass auch in angrenzenden Plangebieten innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen zugelassen werden müssten. Logische Folge der Festsetzung eines Einzelhandel-Sondergebiets sei der Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzungen in den anschließenden Gebieten, um die Steuerungsfunktion des Märktekonzeptes und der Festsetzung greifen zu lassen. Dass es dabei Grenzziehungen gebe, die für die anschließenden Grundstückseigentümer nachteilig seien und deren Interessen widersprächen, liege in der Natur der Sache. Deshalb könne aber nicht das baurechtlich relevante öffentliche Interesse verneint werden. Zu berücksichtigen sei, dass in Mischgebieten ein öffentliches Interesse am Ausschluss innenstadtrelevanter Nutzungen daraus folgen könne, dass dort zwar nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig seien, eine Agglomeration aber schwer zu verhindern sei. Um die negativen städtebaulichen Agglomerationswirkungen selbstständiger Betriebe unterhalb der Großflächigkeit zu vermeiden, bestehe nur die Möglichkeit, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen insgesamt auszuschließen. Dies habe vorliegend durch Änderung des Bebauungsplans oder durch Übernahme der Baulast geschehen können. Das öffentliche Interesse, außerhalb des Sondergebiets innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen nicht zuzulassen, bestehe fort, weshalb das baurechtlich relevante öffentliche Interesse am Bestand der Baulast heute noch vorliege. Die Baulast beinhalte die Verpflichtung, ein sich aus dem Bebauungsplan ergebendes Recht nicht auszuüben. Damit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem das Grundstück der Klägerin betreffenden Unterlassen, das sich nicht schon aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergebe. Aufgrund der Baulast könne die Baurechtsbehörde gegen baulastwidrige Verhaltensweisen vorgehen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, auf die Baulast zu verzichten. Unerheblich sei, dass sich die Baulast nach ihrem Wortlaut nur auf die Verpflichtung beziehe, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Es sei offenkundig, dass damit die Verpflichtung des Eigentümers habe geregelt werden sollen, das Grundstück nicht in dem genannten Sinne zu nutzen. Bei der Erklärung handle es sich um eine auslegungsbedürftige und -fähige Willensäußerung. Dabei komme es nach § 133 BGB für den Bedeutungsgehalt auf den Empfängerhorizont an. Es bestehe kein ernsthafter Zweifel, dass die Beklagte bei Annahme der Erklärung davon habe ausgehen dürfen und ausgegangen sei, dass mit dieser eine öffentlich-rechtliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit begründet werden sollte. Den Beteiligen seien die Zusammenhänge bekannt gewesen. Deshalb könne dem objektiven Erklärungswert nur die Bedeutung beigemessen werden, die sich auf die Grundstücksnutzung beziehe und von der bisher alle Beteiligten ausgegangen seien.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen,
15 
hilfsweise,
16 
die Beklagte zu verpflichten, auf die im Baulastenverzeichnis der Beklagten im Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 unter der lfd. Nr. 1 eingetragene Baulast zu verzichten und diese zu löschen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich die Baulast auf Vermietungen. Dies sei baurechtlich ohne Bedeutung und von der Baurechtsbehörde nicht zu berücksichtigen. Damit habe die Baulast keine baurechtlich relevante öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Inhalt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts bedürfe es keiner korrigierenden oder erweiternden Auslegung. Ausgeschlossen sei nur eine Vermietung, nicht aber eine Nutzung insbesondere durch die Eigentümerin selbst. Auch fehle es an baurechtlichen Vorgaben, die die Verpflichtung rechtfertigen könnten. Es sei daher konsequent, dass sich die Verpflichtung ausschließlich auf ein privatrechtliches Tun beziehe. Eine solche zivilrechtliche Verpflichtung habe durch Baulast nicht übernommen werden können. Zudem fehle es an der baurechtlichen Bedeutsamkeit. Soweit sich die Beklagte auf ihr Märktekonzept und die Möglichkeit einer Bebauungsplanänderung berufe, belege dies die fehlende baurechtliche Relevanz. Erst mit Umsetzung in einem Bebauungsplan wäre das Märktekonzept baurechtlich bedeutsam. Eine Nutzungsänderung wäre derzeit ohne die Baulast problemlos zulässig. Das von der Beklagten ins Feld geführte Märktekonzept sei Wirtschaftspolitik, aber keine Bodenordnung im Sinne des Bauplanungsrechts. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass jedenfalls zwischenzeitlich kein öffentliches Interesse an der Verpflichtung mehr bestehe. Die Ausweisung von Sondergebieten und die Errichtung großer Einkaufsmärkte unmittelbar angrenzend an ihr Grundstück lasse einen denkbaren Schutz innenstadtrelevanter Sortimente obsolet werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Ausweisung derartiger Sondergebiete es erforderlich mache, Grenzen zu ziehen und eine weitere Ausweitung innenstadtschädlicher Sortimente zu verhindern. Die Erforderlichkeit einer Grenzziehung ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass in dem angrenzenden Mischgebiet durch Agglomeration kleinerer Einzelhandelsbetriebe eine Beeinträchtigung des Einzelhandels in der Innenstadt erfolgen könne. Ein baurechtliches öffentliches Interesse würde voraussetzen, dass das Märktekonzept planungsrechtlichen Niederschlag gefunden habe und eine Abgrenzung im Einzelnen tatsächlich bestehe. Solange es an der planungsrechtlichen Umsetzung fehle, bestehe kein öffentliches Interesse.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die dem Senat vorgelegten Aktenauszüge der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 19 K 211/03 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügt der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz der Beklagten den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Löschungsbegehrens stattgegeben. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag.
20 
Die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - im Wege einer allgemeine Leistungsklage zu verfolgen, da weder die Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59 m.w.N.).
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Baulast. Da diese nicht wirksam ist, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
22 
1. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Umfang und Inhalt der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baulasterklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381, und vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulast die Verpflichtung der damaligen Grundstückseigentümerin und ihrer Rechtsnachfolger enthält, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die aufgrund des von ihnen geführten Warensortiments innenstadtschädliche Auswirkungen haben. Soweit die Beklagte die Verpflichtung in einem weitergehenden Sinne dahin verstanden haben möchte, das Grundstück - auch etwa durch den jeweiligen Eigentümer - nicht in einer entsprechenden Art und Weise zu nutzen, kann ein entsprechender Verpflichtungswille dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch die offensichtlich nur noch rudimentär vorhandenen Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, anlässlich dessen die Erklärung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegeben worden ist, enthalten keine Hinweise für die von der Beklagten gewünschte Auslegung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ging es im damaligen Genehmigungsverfahren offensichtlich um die Umnutzung von der Eigentümerin zuvor als Autohaus - selbst - genutzter Räume in einen - fremd genutzten - Baumarkt. Dies dürfte erklären, warum die Verpflichtung sich auf den Tatbestand der Vermietung bezieht. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Abgabe der Erklärung die Gefahr einer innenstadtschädlichen Eigennutzung eher fern gelegen habe. Damit sind die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass eine auf den Tatbestand der Vermietung beschränkte Unterlassungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin den von der Beklagten angestrebten Zentrenschutz ausreichend sichert. Auch in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücken wird nur darauf abgestellt, dass die Eigentümerin sich durch Baulast verpflichtet habe, nicht an entsprechende Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Allein der Umstand, dass eine Erklärung diesen Inhalts den angestrebten Zentrenschutz objektiv nicht wirksam sicherstellt, rechtfertigt es nicht, die von der damaligen Grundstückseigentümerin übernommene Verpflichtung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus in dem von der Beklagten gewünschten weitergehenden Sinne zu verstehen, zumal ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterrichtung des Bauausschusses durch das Bauordnungsamt vom 17.09.1986 schon damals auf Seiten der Beklagten gesehen wurde, dass durch die Baulast zwar möglicherweise bezogen auf das konkrete Bauvorhaben planungsrechtliche Bedenken beseitigt werden könnten, dessen ungeachtet eine Änderung des Bebauungsplans aber für notwendig erachtet und ausdrücklich empfohlen worden ist.
24 
2. Die so auszulegende Verpflichtung konnte im Wege einer Baulast nicht wirksam eingegangen werden. Wie oben dargelegt können durch Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. § 71 LBO erlaubt nicht, Baulasten durch Entgegennahme entsprechender Verpflichtungserklärungen seitens der Baurechtsbehörde schlechthin mit jedem beliebigen Inhalt zu begründen. Der zulässige Inhalt einer Baulast ist aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des öffentlichen Baurechts zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1974 - III 1343/72 -, BRS 28, Nr. 123 zu § 108 LBO a.F.). Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus. An der baurechtlichen Relevanz fehlt es, wenn keinerlei Zusammenhang mit einem Bauvorhaben i.S.d. LBO besteht. Sinn und Zweck der Baulast besteht nicht darin, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Die Baulast setzt damit einen Zusammenhang mit einem baurechtlich relevanten Tun, Dulden oder Unterlassen voraus; als ein spezifisch bauaufsichtliches Instrument greift sie unmittelbar in das Regelungsgefüge ein, das für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bestimmend ist. Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
25 
Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde nicht nur die Beachtung der bauordnungsrechtlichen, sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehört. Auch die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch Baulast gesichert werden. Die Vorschriften müssen aber in die Entscheidungskompetenz der Baurechtsbehörde im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung von Anlagen fallen. Gegenstand der Baulast können deshalb grundsätzlich alle Anforderungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO sein (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Januar 2006). Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine wirksame Baulast entstanden. Die in der Baulast übernommene Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, knüpft an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang an. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die ausdrücklich als „Baulasterklärung“ bezeichnete Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, ändert daran nichts. Das Baurecht enthält zwar Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese betreffen aber die tatsächliche Nutzung und nicht den einer Nutzung möglicherweise vorgelagerten Vorgang der zivilrechtlichen Nutzungsüberlassung. Mithin handelt es bei der Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, schon nicht um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung. Im Übrigen fehlt der übernommenen Verpflichtung auch die erforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit, da sie nur die Vermietung des Grundstücks an ein Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment verbietet, nicht aber eine entsprechende Nutzung des Grundstücks, etwa unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Durch die Baulast sollten zwar möglicherweise planungsrechtliche Bedenken bezüglich der beabsichtigten und zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung ausgeräumt werden. Der bloße Tatbestand der Vermietung stellt aber keine Handlung dar, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Baurechtsvorschriften eine Verfügung der Baurechtsbehörde gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. Sauter, a.a.O., § 71 RdNr. 14) und sich nur auf Regelungen beziehen darf, die für die Baurechtsbehörde entscheidungserheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -). Hieran fehlt es vorliegend, da die Baulast ihrem Inhalt nach keine Verpflichtung bezüglich der - für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen - Nutzung des Grundstücks der Klägerin enthält, sondern sich ausschließlich auf den vorgelagerten zivilrechtlichen Vorgang der Vermietung bezieht, der für sich gesehen für die Baurechtsbehörde bei der Erfüllung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben ohne Bedeutung ist. Zivilrechtliche Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde und sind damit baurechtlich irrelevant (vgl. auch § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird). Damit fehlt der Baulast die Eignung, einen etwaigen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen von der Baurechtsbehörde zu beachtenden Vorschriften auszuräumen.
27 
3. Ist die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast mithin unwirksam, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben einem erheblichen Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung des Rechts besondere Umstände voraus, nach denen der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - a.a.O. - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist.
28 
Damit hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht stattgegeben und ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügt der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz der Beklagten den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Löschungsbegehrens stattgegeben. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag.
20 
Die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - im Wege einer allgemeine Leistungsklage zu verfolgen, da weder die Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59 m.w.N.).
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Baulast. Da diese nicht wirksam ist, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
22 
1. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Umfang und Inhalt der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baulasterklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381, und vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulast die Verpflichtung der damaligen Grundstückseigentümerin und ihrer Rechtsnachfolger enthält, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die aufgrund des von ihnen geführten Warensortiments innenstadtschädliche Auswirkungen haben. Soweit die Beklagte die Verpflichtung in einem weitergehenden Sinne dahin verstanden haben möchte, das Grundstück - auch etwa durch den jeweiligen Eigentümer - nicht in einer entsprechenden Art und Weise zu nutzen, kann ein entsprechender Verpflichtungswille dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch die offensichtlich nur noch rudimentär vorhandenen Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, anlässlich dessen die Erklärung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegeben worden ist, enthalten keine Hinweise für die von der Beklagten gewünschte Auslegung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ging es im damaligen Genehmigungsverfahren offensichtlich um die Umnutzung von der Eigentümerin zuvor als Autohaus - selbst - genutzter Räume in einen - fremd genutzten - Baumarkt. Dies dürfte erklären, warum die Verpflichtung sich auf den Tatbestand der Vermietung bezieht. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Abgabe der Erklärung die Gefahr einer innenstadtschädlichen Eigennutzung eher fern gelegen habe. Damit sind die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass eine auf den Tatbestand der Vermietung beschränkte Unterlassungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin den von der Beklagten angestrebten Zentrenschutz ausreichend sichert. Auch in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücken wird nur darauf abgestellt, dass die Eigentümerin sich durch Baulast verpflichtet habe, nicht an entsprechende Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Allein der Umstand, dass eine Erklärung diesen Inhalts den angestrebten Zentrenschutz objektiv nicht wirksam sicherstellt, rechtfertigt es nicht, die von der damaligen Grundstückseigentümerin übernommene Verpflichtung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus in dem von der Beklagten gewünschten weitergehenden Sinne zu verstehen, zumal ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterrichtung des Bauausschusses durch das Bauordnungsamt vom 17.09.1986 schon damals auf Seiten der Beklagten gesehen wurde, dass durch die Baulast zwar möglicherweise bezogen auf das konkrete Bauvorhaben planungsrechtliche Bedenken beseitigt werden könnten, dessen ungeachtet eine Änderung des Bebauungsplans aber für notwendig erachtet und ausdrücklich empfohlen worden ist.
24 
2. Die so auszulegende Verpflichtung konnte im Wege einer Baulast nicht wirksam eingegangen werden. Wie oben dargelegt können durch Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. § 71 LBO erlaubt nicht, Baulasten durch Entgegennahme entsprechender Verpflichtungserklärungen seitens der Baurechtsbehörde schlechthin mit jedem beliebigen Inhalt zu begründen. Der zulässige Inhalt einer Baulast ist aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des öffentlichen Baurechts zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1974 - III 1343/72 -, BRS 28, Nr. 123 zu § 108 LBO a.F.). Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus. An der baurechtlichen Relevanz fehlt es, wenn keinerlei Zusammenhang mit einem Bauvorhaben i.S.d. LBO besteht. Sinn und Zweck der Baulast besteht nicht darin, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Die Baulast setzt damit einen Zusammenhang mit einem baurechtlich relevanten Tun, Dulden oder Unterlassen voraus; als ein spezifisch bauaufsichtliches Instrument greift sie unmittelbar in das Regelungsgefüge ein, das für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bestimmend ist. Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
25 
Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde nicht nur die Beachtung der bauordnungsrechtlichen, sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehört. Auch die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch Baulast gesichert werden. Die Vorschriften müssen aber in die Entscheidungskompetenz der Baurechtsbehörde im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung von Anlagen fallen. Gegenstand der Baulast können deshalb grundsätzlich alle Anforderungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO sein (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Januar 2006). Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine wirksame Baulast entstanden. Die in der Baulast übernommene Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, knüpft an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang an. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die ausdrücklich als „Baulasterklärung“ bezeichnete Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, ändert daran nichts. Das Baurecht enthält zwar Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese betreffen aber die tatsächliche Nutzung und nicht den einer Nutzung möglicherweise vorgelagerten Vorgang der zivilrechtlichen Nutzungsüberlassung. Mithin handelt es bei der Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, schon nicht um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung. Im Übrigen fehlt der übernommenen Verpflichtung auch die erforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit, da sie nur die Vermietung des Grundstücks an ein Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment verbietet, nicht aber eine entsprechende Nutzung des Grundstücks, etwa unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Durch die Baulast sollten zwar möglicherweise planungsrechtliche Bedenken bezüglich der beabsichtigten und zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung ausgeräumt werden. Der bloße Tatbestand der Vermietung stellt aber keine Handlung dar, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Baurechtsvorschriften eine Verfügung der Baurechtsbehörde gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. Sauter, a.a.O., § 71 RdNr. 14) und sich nur auf Regelungen beziehen darf, die für die Baurechtsbehörde entscheidungserheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -). Hieran fehlt es vorliegend, da die Baulast ihrem Inhalt nach keine Verpflichtung bezüglich der - für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen - Nutzung des Grundstücks der Klägerin enthält, sondern sich ausschließlich auf den vorgelagerten zivilrechtlichen Vorgang der Vermietung bezieht, der für sich gesehen für die Baurechtsbehörde bei der Erfüllung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben ohne Bedeutung ist. Zivilrechtliche Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde und sind damit baurechtlich irrelevant (vgl. auch § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird). Damit fehlt der Baulast die Eignung, einen etwaigen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen von der Baurechtsbehörde zu beachtenden Vorschriften auszuräumen.
27 
3. Ist die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast mithin unwirksam, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben einem erheblichen Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung des Rechts besondere Umstände voraus, nach denen der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - a.a.O. - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist.
28 
Damit hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht stattgegeben und ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 6 K 2270/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nrn. 3 - 5 VwGO gestützte Antrag der Kläger gegen das Urteil vom 11.07.2007 ist statthaft. Der Antrag ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Verfahrensfehler durch Versagung rechtlichen Gehörs) sind schon nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO, dazu I. und II.), und die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Divergenz) liegen nicht vor (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu III. und IV.).
I.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höher gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine diesen Vorgaben entsprechende konkrete, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sowohl für das Ausgangsgericht erheblich war als auch im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung der Kläger nicht. Die von ihnen darin aufgeworfene Frage,
„ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange i.S.d. § 6 IV 1 Nr. 2 LBO dann verneint werden kann, wenn auf dem Grundstück der Kläger besondere topographische Verhältnisse nicht gegeben sind, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Annahme einer nicht erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen würden, der erforderliche Grenzabstand zwar um 1,1 m² überschritten wird, andererseits aber die Besonderheit besteht, dass eine Überlappung der Abstandsflächen des nicht den Grenzabstand einhaltenden Gebäudes und einer angenommenen maximalen Bebauung auf dem Grundstück der Kläger nahezu nicht vorhanden ist“,
ist ersichtlich und gezielt auf den individuellen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zugeschnitten und schon deswegen einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. Zudem war diese Frage für das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungserheblich, denn dieses hat die Frage, ob eine geringere Abstandsfläche in der nordwestlichen Ecke der Lagerhalle nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen ist, gerade offen gelassen.
II.
Die geltend gemachte Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ausreichen dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die seiner Gewährleistung dienenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet oder Ausführungen oder Anträge der Prozessbeteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sind. Die Darlegung erfordert die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich die Verletzung des Gehörsgewährgebots ergibt und die substantiierte Darstellung der Ausführungen und Anträge, die das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat bzw. der Tatsachen- und Beweisergebnisse, zu denen das Gericht die Möglichkeit zur Äußerung verwehrt hat. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert darüber hinaus die substantiierte Darstellung dessen, was die Prozesspartei bei Ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 ff. m.w.N.).
1. Das Vorbringen der Kläger genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Die Kläger haben den Sachverhalt, auf den sie ihren Gehörsverstoß stützen, schon nicht hinreichend bezeichnet. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe „den anderen Prozessbeteiligten“ die von der Beklagten-Vertreterin übergebenen Darstellungen und Zeichnungen (betreffend das Verhältnis der Abstandsflächen der Lagerhalle und denen eines maximal zulässigen Gebäudes auf dem Grundstück der Kläger) nicht „ausführlich zur Überprüfung“ zur Verfügung gestellt, sondern sich diese Unterlagen „einfach übergeben lassen“. Dieses Vorbringen ist zu vage und unbestimmt. Zudem fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung dessen, was die Kläger nach der - vermissten - vertieften Überprüfung der Unterlagen gegen deren Richtigkeit vorgetragen hätten und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können, nachdem dieses eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, für dessen Anwendung die Unterlagen bedeutsam sind, gerade offen gelassen hat.
2. Abgesehen davon könnten die Kläger den gerügten Gehörsverstoß auch nicht mehr erfolgreich geltend machen. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich nämlich nur berufen, wer zuvor alle prozessualen und faktisch zumutbaren Möglichkeiten wahrgenommen hat, um sich Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 08.12.1988 - 9 B 388.88 -, NWZ 1989, 233 ff. und Urteil vom 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 857 ff.). Das Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs stellt dabei die mündliche Verhandlung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1989, a.a.O.). Gemessen daran hätten die Kläger ihr Rügerecht gegen den erhobenen Gehörsverstoß in jedem Fall verloren. Denn sie haben es ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 247 der VG-Akten) in der mündlichen Verhandlung versäumt, ihr Begehren, die von der Beklagten ins Verfahren eingeführten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung näher zu überprüfen, geltend zu machen, etwa durch den Antrag, ihnen ein Schriftsatzrecht für eine vertiefte Stellungnahme einzuräumen.
III.
Die von den Klägern - insofern ordnungsgemäß nach § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO gerügten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vom 11.07.2007 liegen nicht vor. Die Kläger haben keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das ihre Nachbarklage abweisende Urteil sich jedenfalls, was erforderlich ist, im Ergebnis als fehlerhaft erweist (zu dieser ergebnisbezogenen Betrachtung des der Einzelfallgerechtigkeit dienenden Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - sowie VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.04.1997 - 8 S 667/97 -, DVBl. 1997, 1327 und vom 15.05.2000 - 14 S 353/00 -; weitere Nachweise bei Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 23).
10 
Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei getrennte, funktional aber zusammenhängende Baugenehmigungen der Beklagten vom 11.05.2005 und vom 07.04.2006 (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2006). Die Baugenehmigung vom 11.05.2005 gestattet den Umbau (Erhöhung, Einbau zweiter Dachgaupen) sowie die Umnutzung (Einbau zweier Büros, einer Toilette und eines „Archivs“) der zum Schlossereibetrieb des Beigeladenen gehörenden Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1477. Die Baugenehmigung vom 07.04.2006 legitimiert den derzeitigen, von den Ursprungsplänen aus dem Jahre 1950 abweichenden Standort der Lagerhalle; im Dachgeschoss entfällt das bisherige „Archiv“, in dem die bisher dorthin führende Türöffnung geschlossen wird. Dabei sieht die Beklagte die von der westlichen Außenwand auf deren Nordseite teilweise nicht eingehaltene Abstandsfläche (1,66 m statt 2,50 m an der schmalsten Stelle, dadurch Abstandsflächenüberlappung auf das Nachbargrundstück von ca. 1,1 m²) als nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig an. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen beide Genehmigungen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Genehmigung vom 11.05.2005 verletze weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich nachbarliche Rechte der Kläger. Die wegen ihrer Größe abstandsflächenrechtlich nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LBO erheblichen Dachgaupen hielten die Abstandsflächen ein, da sie auf der Nordseite um 2,50 m verkürzt seien. Es würden ferner keine unzumutbaren Einblicksmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück geschaffen. Schließlich habe auch die Umnutzung des Dachgeschosses in Büros keine erhebliche Betriebserweiterung zur Folge und verstoße hinsichtlich der Auswirkungen dieser Umnutzung nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Ob die Überschreitung der Abstandsflächentiefe in der Nordwestecke der Lagerhalle durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt sei, wofür vieles spreche, könne dahinstehen. Denn jedenfalls hätten die Kläger, die sich bisher ebenso wie ihre Rechtsvorgänger weder gegen den Standort noch gegen die Nutzung der seit 1950 bestehenden Halle gewendet hätten, ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben verwirkt. Die materielle Verwirkung des Abwehrrechts führe zugleich zur Unbegründetheit ihrer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung.
11 
Dem halten die Kläger im Zulassungsverfahren zusammengefasst entgegen: Selbst für den Fall, dass ihr Anspruch auf materielles Einschreiten gegen die Halle verwirkt gewesen sein sollte, sei jedenfalls nach Erteilung der Baugenehmigung, die den bisherigen Zustand legalisiere und verschärfe, eine Zäsur entstanden. Sie könnten daher, wie das Bundesverwaltungsgericht 1991 entschieden habe, ihre materiellen Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 in Stellung bringen. Diese Baugenehmigung sei aufzuheben, da die Halle die nachbarschützenden Abstandsflächen nicht einhalte und sie - die Kläger - dadurch „erheblich“ im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in nachbarlichen Rechten verletzt würden. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da die entstehenden Büros zu einer Ausweitung des schon jetzt gerade noch hinnehmbaren Gewerbelärms des Schlossereibetriebs führe. Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die Schriftsätze der Kläger vom 01.10. und vom 11.12.2007.
12 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass beide Baugenehmigungen die Kläger nicht in ihren Rechten als Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 1476 verletzen, weil beide Baugenehmigungen ersichtlich nicht gegen bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoßen, die (auch) dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.
13 
1.a) Hinsichtlich der den Standort wie die Nutzung der Lagerhalle auf dem Flst.-Nr. 1477 legalisierenden Baugenehmigung vom 07.04.2006 ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass die Kläger ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben insofern verwirkt haben, als es um etwaige Ansprüche auf baupolizeiliches Einschreiten wegen der Lage und/oder der Nutzung dieses Gebäudes geht. Die Lagerhalle wurde bereits 1950 abweichend von den damaligen Plänen im Nordwesten nahe an die Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. 1476 herangebaut. Der engste Abstand beträgt seither 1,66 m, womit das Gebäude die heute erforderliche Abstandsfläche von 2,50 m im nördlichsten Teil der westlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m nicht einhält mit der Folge, dass die Abstandsfläche zu ca. 1,1 m² auf dem Grundstück der Kläger liegt (vgl. dazu den Abstandsflächenplan sowie die Abstandsflächenberechnung, Bl. 27, 28 der Bauakte, Teil II). Es gibt jedoch, wie das Verwaltungsgericht ausführt und auch die Kläger nicht substantiiert bestreiten, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger jemals und trotz anzunehmender Kenntnis vom Grenzverlauf bisher die Abstandsflächenüberschreitung gerügt haben. Entsprechende Einwendungen sind ersichtlich auch von den Rechtsvorgängen der Kläger nicht erhoben worden, deren Verhalten die Kläger sich zurechnen lassen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 -). Die Kläger wie ihre Rechtsvorgänger haben darüber hinaus auch gegen die in der Vergangenheit mehrfach erfolgten Umnutzungen der Halle (vgl. dazu die Liste, Bl. 47 der Bauakte, Teil I) keine Einwendungen erhoben. Solche Einwendungen sind insbesondere auch nicht gegen die Nutzung der Halle als Lagerraum für Geräte der auf dem rückwärtigen Grundstück Flst.-Nr. 1477 und dem angrenzenden Flst.-Nr. 1475 liegenden Schlossereiwerkstatt des Beigeladenen vorgebracht worden. Diese Nutzung als Lagerhalle für die Schlosserei besteht nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beigeladenen aber mindestens schon seit 1997; in diesem Jahr erwarb der Beigeladene die Halle, nachdem er sie auch zuvor schon zu Lagerzwecken angemietet hatte.
14 
b) Vor diesem Hintergrund geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Lage und die Nutzung der Halle, sofern ein solcher - zudem gebundener - Anspruch überhaupt bestand, zwischenzeitlich verwirkt haben. Aufgrund des langjährigen passiven Verhaltens der Kläger und ihrer Rechtsvorgänger (Zeitmoment) durfte der Beigeladene darauf vertrauen, dass die Kläger dieses Recht - wegen der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis erwachsenden Pflicht, Abwehrrechte zügig geltend zu machen - nach so langer Zeit nicht mehr ausüben würden, sondern dass sie die Halle hingenommen hätten (Vertrauenstatbestand); der Beigeladene hat dieses Vertrauen auch durch erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen ins Werk gesetzt (Vertrauensbetätigung; zu diesen Verwirkungsvoraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 727; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 -).
15 
An der Verwirkung des (unterstellten) materiellen Abwehrrechts und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Hinnahme der bestehenden Halle hat auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 nichts geändert, mit der der bisherige teilweise ungenehmigte Zustand legalisiert worden ist. Denn das materielle Abwehrrecht eines Nachbarn kann unabhängig von einer Baugenehmigung verwirkt sein (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730). Allerdings führt die fortbestehende Verwirkung des materiellen Abwehrrechts entgegen dem Verwaltungsgericht nicht automatisch auch zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage der Kläger. Vielmehr ist mit der neueren Rechtsprechung davon auszugehen, dass gegen eine ein bisher ungenehmigtes Vorhaben nachträglich legalisierende Baugenehmigung ein materielles Abwehrrecht auch dann besteht, wenn der eigentliche Abwehranspruch gegen das genehmigte Vorhaben selbst verwirkt ist. Begründet wird dies damit, dass die Baugenehmigung rechtlich eine Zäsur bilde (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.); ihre Wirkungen für den Rechtskreis der Nachbarn gingen über die Wirkungen einer vorherigen bloßen behördlichen Duldung hinaus, weil die Baugenehmigung die Zulässigkeit des Vorhabens auf Dauer und unabhängig von der Umgebungsbebauung und ihrer Entwicklung festschreibe (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.; ebenso im Ergebnis OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Das materielle Abwehrrecht gegenüber der Baugenehmigung reicht aber nur so weit, als diese die Kläger zusätzlich beschwert. Bezüglich der Halle selbst bleibt ihr Abwehrrecht weiterhin kraft Verwirkung ausgeschlossen. Die Kläger könnten mit a.W. auch im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 bei ansonsten unveränderten Verhältnissen nach wie vor weder ein Einschreiten wegen des Abstandsflächenverstoßes noch etwa eine Untersagung der langjährigen Nutzung als Materiallager verlangen (so zutreffend auch OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.). Nur insoweit, als die Baugenehmigung den bisherigen Zustand ändert und weitergehende Maßnahmen zulässt, kann ein Nachbar - trotz Verwirkung im Übrigen - die Beseitigung dieses „überschießenden“ Teils verlangen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Dies betrifft im vorliegenden Fall jedoch nur den Umbau und die Umnutzung des Dachgeschosses, die im Wesentlichen aber Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.05.2005 ist (dazu unten 2.).
16 
c) Nach all dem lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 sei bereits wegen Verwirkung der materiell-rechtlichen Abwehransprüche abzuweisen, nicht aufrecht erhalten. Dessen ungeachtet erweist sich das Urteil aber gleichwohl im Ergebnis als richtig. Der Senat folgt insofern den - wenn auch nicht tragenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung vom 07.04.2006 hinsichtlich der Lage der Halle nicht gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht verstößt.
17 
Wie dargelegt, hält die Halle auf einem Teilstück der nördlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m die (bei einem Berechnungsfaktor von 0,4 wie von 0,6) objektiv-rechtlich erforderliche und im gleichen Umfang nachbarschützende Abstandsflächentiefe von 2,50 m nicht ein (vgl. § 5 Abs. 7 LBO). Das Abstandsflächendefizit fällt dabei schon bei einer isoliert-quantitativen Betrachtung nicht allzu gewichtig aus. Der Verstoß beschränkt sich auf eine Grundstückslänge von ca. 2 m, die fehlende Abstandsfläche verringert sich - innerhalb dieses Wandabschnitts wegen des nach Süden hin breiter werdenden Grundstücks - sukzessive von maximal (2,50 m - 1,66 m =) 0,84 m an der Nordwestecke bis auf Null. Insgesamt liegt dadurch auf ein ca. 1,1 m² großes Dreieck als Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 1476 der Kläger.
18 
d) Der Senat folgt der Beklagten und dem Verwaltungsgericht darin, dass diese Abstandsflächenunterschreitung durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt ist. Gründe des Brandschutzes stehen der geringen Abstandsflächentiefe nicht entgegen. Die genehmigte Unterschreitung der Abstandsfläche beeinträchtigt auch nachbarliche Belange der Kläger nicht „erheblich“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Zwar ist, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder - wie hier - nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, VGHBW-LS, Beil. 12, B 4 sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b). Solche Besonderheiten können sich (und werden sich zumeist) aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sauter, LBO, Rn. 48c zu § 6 LBO). .Neben diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtlich außergewöhnliche Umstände, die dem Nachbargrundstück im Verhältnis zu dem bekämpften Vorhaben anhaften, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen. Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen von Nachbar und Bauherr (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 47a) ist sowohl die rechtliche Schutzwürdigkeit als auch die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn dann deutlich geringer zu gewichten als im gesetzlichen Regelfall.
19 
Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel, dass auf Seiten der Kläger Besonderheiten in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vorliegen, die ihre Schutzwürdigkeit gegenüber der Lagerhalle in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern. Zunächst zeichnet sich das klägerische Grundstück in seinem Zuschnitt und der Gebäudeanordnung durch atypische Besonderheiten aus (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.). Die vorgeschobene Ostgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 1476 ist nur in der untersten Ecke (innerhalb des 1,1 m² großen „überlappenden“ Dreiecks) abstandsflächenerheblich betroffen, danach springt die Grenze fast rechtwinklig weit nach Westen zurück. Das Wohnhaus der Kläger befindet sich zudem grenznah auf der gegenüber liegenden Westseite des Grundstücks; es liegt dadurch nahezu 20 m von der Ostgrenze und der Halle entfernt, so dass die durch die §§ 5 ff. LBO geschützten Belange (Belichtung, Besonnung, Belüftung und ggf. auch der Wohnfriede) wohl schon tatsächlich nicht nachteilig betroffen werden (zu den Dachgaupen, vgl. nachfolgend zu 2.). Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger entlang der Ostgrenze gegenüber der Halle eine dichte, den Blick auf die Hallenwand weitgehend verdeckende Hecke gepflanzt haben (vgl. dazu die Fotos Bl. 211 ff. der VG-Akte und Bl. 69 ff. der Bauakte Teil II). Wegen des außergewöhnlichen Zuschnitts wäre aber auch eine künftige Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks auf der Ostseite im (abstandsflächenbezogen) höchstzulässigen Ausmaß durch die bestehende Halle nur unerheblich eingeschränkt. Dies lässt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeichnungen und Berechnung der Beklagten entnehmen, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich sind. Danach würden sich selbst dann, wenn die Kläger im Osten ihres Grundstücks ein Gebäude mit dem geforderten Mindestabstand von 2,50 m errichteten, dessen Abstandsflächen mit denen der Hall nur auf einer Fläche von maximal 0,15 m² überschneiden. Schließlich ist die Schutzwürdigkeit der Kläger nochmals (in rechtlicher Hinsicht) dadurch in einer von der Regel abweichenden Weise gemindert, dass sie die Halle an ihrem jetzigen Standort seit langem unbeanstandet hingenommen, beim Beigeladenen Vertrauen auf diese Hinnahme begründet haben und einen Rückbau wegen Verwirkung ihrer lagespezifischen Abwehrrechte von der Beklagten daher nicht verlangen können.
20 
2. Auch durch den in der Baugenehmigung vom 11.05.2005 (modifiziert durch die Baugenehmigung vom 07.04.2006) genehmigten Dachgeschossumbau (Dacherhöhung mit je einer ca. 10,5 m langen Gaupe auf der West- und Ostseite) und durch die genehmigte Dachgeschossumnutzung (Einrichtung von zwei Büros mit WC) werden die Kläger nicht in nachbarlichen Rechten verletzt. Da die Baugenehmigung gegenüber dem bisherigen Bestand der Halle zusätzliche Maßnahmen legalisiert, haben die Kläger insofern ihre Abwehransprüche materiell nicht verwirkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -, BauR 2005, 77 ff.). Die Baugenehmigung verstößt diesbezüglich nicht gegen das (im Begriff des „Sich Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene) Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung, da durch die Verlagerung der Büros der eigentliche Schlossereibetrieb nicht erweitert wird und eine Erhöhung des eigentlichen Betriebslärms daher nicht eintritt. Auch von einem nennenswerten oder gar unzumutbaren Störpotenzial der Bürobesucher kann nicht ausgegangen werden. Die erforderlichen (drei) Stellplätze sind nach der Baugenehmigung auf der den Klägern abgewandten Ostseite der Halle angeordnet und dürfen zudem nur von der L 38 aus angefahren werden (vgl. Auflage Nr. 1.38). Die Aufgangstreppe zu den genehmigten Büroräumen ist auf der Hallensüdseite angelegt; sie liegt damit ca. 35 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt und wird diesem gegenüber zusätzlich noch durch das sich unmittelbar südlich anschließende Werkstattgebäude abgeschirmt. Auch von der Eröffnung unzumutbarer Einblicke von den Bürofenstern aus auf das Grundstück der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Das Wohnhaus der Kläger liegt, wie dargelegt, ca. 20 m von der Grenze entfernt. Dass von den Bürofenstern aus zu „nicht in direkter Richtung“ (Feststellung des Verwaltungsgerichts) auf die Freifläche des Grundstücks geblickt werden kann, können die Kläger unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot nicht verhindern. Die Kläger werden durch die Dachgaupen auch abstandsflächenrechtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Die Gaupe auf der ihrem Grundstück zugewandten Hallenwestseite ist aufgrund ihrer Länge zwar abstandsflächenrechtlich erheblich (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Da die Gaupe aber 2,50 m von der Gebäudenordwand zurück bleibt, werden die erforderlichen Abstandsflächentiefen eingehalten (vgl. den Abstandsflächenplan und die Abstandsflächenberechnung in den Bauakten). Der abknickende Grundstücksverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Kläger führt dazu, dass die Abstandsfläche der Dachgaupe vollständig auf dem Baugrundstück liegt. Damit werden, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung durch den Dachausbau nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff. LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und Beschluss vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -; verneinend: Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -). Auch von der Nutzungsänderung des Dachgeschosses in zwei Büros mit Fenstern - die Abstandsflächenrelevanz dieser Nutzungsänderung einmal unterstellt (zu dieser Frage vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - und vom 12.06.1991 - 3 S 1499/91 -, BWVPr. 1991, 259) - geht keine Verletzung der §§ 5 ff. LBO zu Lasten der Kläger aus. Denn die Gaupen halten sowohl die objektiv-rechtliche wie die nachbarschützende Abstandsflächentiefe ein, so dass auch insoweit die Kläger sich nicht auf eine Verletzung des nachbarlichen Wohnfriedens berufen könnten.
IV.
21 
Auch bezüglich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) hat der Antrag der Kläger keinen Erfolg. Zwar haben die Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - gegenübergestellt. Die Kläger haben auch ausreichend dargetan, worin nach ihrer Auffassung die - den Rechtssatz in Frage stellenden und nicht nur dessen fehlerhafte Anwendung betreffende - Abweichung durch das Verwaltungsgericht liegt und dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung zumindest beruhen kann (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326 m.w.N.). Voraussetzung der Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist es - ebenso wie bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, als deren Unterfall sie insoweit begriffen werden kann - jedoch weiterhin, dass die geltend gemachte Divergenz auch im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich zum Tragen kommen kann (vgl. Hopp in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 Rn. 44). Denn Aufgabe des Berufungsverfahrens ist es nicht, rechtsgutachterlich die - im Ergebnis folgenlose - Abweichung der Ausgangsentscheidung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellen. An der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt es hier, da sich das angefochtene klagabweisende Urteil wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, unabhängig von der Reichweite des verwirkten materiellen Abwehrrechts aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend darstellt.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.