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| Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere noch rechtzeitig, nämlich innerhalb der bis zum 07.04.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet. |
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| Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist zulässig (1.) und begründet (2.). |
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| 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst ohne weiteres zulässig. |
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| 2. Sie ist auch begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 04.10.2010 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 12.09.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da für die in Rede stehenden Gebührentatbestände sachliche Gebührenfreiheit bestand. |
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| Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet der Gebührenbescheid in den §§ 1 und 5 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten i. V. m. den Nrn. 6.3.1, 6.10.1 und 6.7 des hierzu erlassenen Gebührenverzeichnisses keine Rechtsgrundlage. |
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| a) Zwar werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren von den Gemeinden inzwischen grundsätzlich nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung festgesetzt (vgl. GBl. 2004 S. 895), wenn sie - wie hier die Beklagte - Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden bzw. der unteren Baurechtsbehörden i. S. der Landesbauordnung wahrnehmen (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 3 LGebG, § 47 Abs. 4 Satz 2 LBO, §§ 2, 11 KAG). Dabei steht es grundsätzlich in ihrem Ermessen, Gebührenerleichterungen (Gebührenermäßigungen oder -befreiungen) vorzusehen (vgl. §§ 11, 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG). Insofern kann sich der Kläger von vornherein nicht auf die im Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung des Wirtschaftsministeriums (GebVerzW) vom 20.10.2006 unter Nr. 11.02 a enthaltene Gebührenbefreiung berufen. In den §§ 2 und 3 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten findet sich demgegenüber keine Bestimmung, die hier eine sachliche (oder persönliche) Gebührenfreiheit vorsieht. |
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| b) Jedoch besteht in § 2 Abs. 1 AG-RSG eine besondere gesetzliche Regelung i.S. des § 1 KAG und des § 1 Satz 1 Verwaltungsgebührensatzung, die eine von der Beklagten zu beachtende sachliche Gebührenfreiheit vorsieht. So bestimmt das mit Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Drittes Rechtsbereinigungsgesetz - 3. RBerG) vom 18.12.1995 (GBl. 1996 S. 31) neu als Landesgesetz erlassene Gesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes in § 2 Abs. 1 in sachlicher Übereinstimmung (vgl. LT-Drs. 11/6379, S. 36) mit dem bis dahin insoweit als Landesgesetz weitergeltenden § 29 RSG (vgl. Art. 123 Abs. 1 GG; auch LT-Drs. 11/6379, S. 36; hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.07.1981 - 12 A 94/80 -, KStZ 1982, 56 zu § 34 RHeimstG; BFH, Urt. v. 19.11.1985 - II R 173/83 -, BFHE 145, 239; Häde, Rpfleger 1995, 146 ff.; anders OVG Berlin, Urt. v. 10.12.1965 - II B 54.64 -, OVGE BE 8, 162), dass alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes dienen, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren (nicht baren Auslagen) und Steuern des Landes, sonstiger öffentlicher Körperschaften des Landes oder kommunaler Körperschaften befreit sind. Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach Absatz 1 ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AG-RSG - insoweit in Übereinstimmung mit § 29 Abs. 2 RSG - durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1 RSG) versichert, dass ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nach Satz 2 nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. |
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| Diese Vorschriften sind im Fall des Klägers ungeachtet dessen weiterhin anzuwenden, dass das (Landes-)Gesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes durch Art. 6 Nr. 2 1. GUFB mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben worden ist. Denn Art. 7 Abs. 1 1. GUFB bestimmt, dass bereits „begonnene Verfahren“ nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind. Warum diese Übergangsvorschrift entgegen der Gesetzessystematik auf Siedlungsverfahren i. S. des § 2 AG-RSG bzw. des § 1 RSG keine Anwendung finden sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das hier in Rede stehende Siedlungsverfahren war, wie der am 14.05.2010 gestellte Bauantrag und die Bescheinigung der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH vom 22.10.2010 (vgl. § 2 Abs. 2 AG-RSG) erweisen, auch vor dem 01.07.2010 begonnen worden. Damit war bei Entstehung des Gebührenanspruchs, d.h. im Zeitpunkt der Vornahme des Amtsgeschäfts (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1977 - V ZR 161/75 -, Rpfleger 1978, 97), mithin bei Erteilung der Baugenehmigung am 16.09.2010, noch der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 AG-RSG anwendbar. |
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| Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AG-RSG für eine sachliche Gebührenfreiheit lagen vor. |
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| (1) Ein Gebührentatbestand i. S. des § 2 AG-RSG lag vor (vgl. zu § 29 RSG Haack, a.a.O., S. 163, Ponfick-Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 10 u. 10a, S. 217 ff.; BFH, Urt. v. 21.04.1982 - II R 141/78 -, BFHE 135, 558). Die von der Beklagten am 16.09.2010 erteilte Baugenehmigung stellte ersichtlich eine „Handlung“ bzw. ein „Geschäft“ i. S. des § 2 Abs. 1 AG-RSG dar. |
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| (2) Aufgrund der von der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH unter dem 22.11.2010 abgegebenen Versicherung stand bzw. steht nach § 2 Abs. 2 AG-RSG auch - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht - bindend fest, dass ein Siedlungsverfahren i. S. des § 1 RSG vorlag und die Erteilung der Baugenehmigung diesem diente. |
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| Denn in der Versicherung, dass die Erteilung der Baugenehmigung für die Betriebszweigaussiedlung des Klägers unmittelbar der Durchführung eines Siedlungsverfahrens i. S. des § 1 RSG gedient habe, wurde der Sache nach eine Versicherung mit dem in § 2 Abs. 2 AG-RSG vorgeschriebenen Inhalt abgegeben, dass ein Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes vorliege und der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen erfolgt sei. Dabei war nicht erforderlich, dass die Versicherung unmittelbar gegenüber der Beklagten als der die Gebühren fordernden Stelle (so aber Ponfick/Wenzel, RSG, 1930, § 29 Anm. 10) abgegeben wurde. Vielmehr war es ausreichend, dass diese gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur weiteren Verwendung im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten abgegeben wurde. |
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| Die LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH war auch das für Baden-Württemberg seinerzeit zuständige gemeinnützige Siedlungsunternehmen i. S. des § 1 RSG. Die LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH war nach dem dem Senat vorliegenden Handelsregisterauszug vom 15.12.2015 Rechtsnachfolgerin der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der in den vormals selbständigen Ländern des heutigen Baden-Württemberg wohl 1932 (vgl. www.landsiedlung.de; www.swp.de/2148156) - offenbar durch Gesellschaftsvertrag (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1991 - 4 S 1077/90 -) - gegründeten Württembergischen und Badischen Landsiedlung GmbH (vgl. Ehrenforth, RSG und GrdstVG, 1965, Teil F. Anh. 10, S. 618) geworden war. Da die Geschäftsanteile jeweils vom Land gehalten wurden, hatte es zur Begründung des für das Land zuständigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (vgl. § 1 RSG) über die entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen hinaus keiner weiteren Erklärung bzw. Beleihung durch die oberste zuständige Landes(siedlungs)behörde (vgl. hierzu Ehrenforth, a.a.O., § 1 RSG Anm. 5.a) bedurft. Dass die ebenfalls in Landeshand gehaltene Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg für Städtebau und Wohnungswesen mbH als unmittelbare Rechtsnachfolgerin der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH von der L-Bank und dann der LBBW übernommen und die Firma 2007 in LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH geändert wurde, hatte ungeachtet dessen, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile bis zum Rückkauf der Anteile im Jahr 2013 nicht mehr vom Land gehalten wurde, nicht zur Folge, dass die Gesellschaft ihre „Anerkennung“ als das für das Land zuständige gemeinnützige Siedlungsunternehmens verlor (vgl. auch LT-Drs. 14/5140, S. 43). Insofern erweisen sich die dem Senat von der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vorgelegten Bestätigungen des Ministeriums für ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz vom 25.05.2010 und vom 30.03.2011 als zutreffend, dass es sich bei der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH um das gemeinnützige Siedlungsunternehmens des Landes handle. |
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| (3) Da auch sonst keine Gründe vorliegen, die gegen eine Wirksamkeit dieser Versicherung sprechen könnten (vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v. 01.02.1965 - B Reg. 2 Z 5/62 -, RdL 1965, 144; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.08.1974 - VI OVG A 29/73 -), kam und kommt dieser nicht nur für die die Gebühren und Steuern anfordernden Stellen, sondern auch für die letztlich zu deren Überprüfung berufenen Gerichte Bindungswirkung zu (vgl. RG, Urt. v. 08.04.1920 - VII 402/29 -, RGZ 128, 16; Haack, RSG 1935, § 29 Anm. 6). |
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| (4) Dass der Versicherung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht Bindungswirkung in dem Sinne zukam und zukommt, dass die beantragte Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gewächshaus zum Zwecke der Betriebszweigaussiedlung t a t s ä c h l i c h der Durchführung eines konkreten Siedlungsverfahrens i. S. des Reichssiedlungsgesetzes diente, kann aufgrund des klaren Wortlauts des § 2 Abs. 2 Satz 2 AG-RSG und des mit der Versicherung verfolgten Zwecks nicht zweifelhaft sein; dies entspricht auch der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum. Eine tatsächliche Nachprüfung war und ist daher sowohl der Beklagten als auch dem Senat verwehrt. |
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| (5) Ob die Bindungswirkung auch in r e c h t l i c h e r Hinsicht bestand und besteht, was Rechtsprechung und Literatur zum nahezu wortgleichen § 29 Abs. 2 RSG uneinheitlich beantworten, mag hier dahinstehen (eine auch rechtliche Bindung bejahen: RG, Urt. v. 08.04.1920, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.1974 - 5 Wx 55/73 -, Rpfleger 1975, 149; OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.1979 - 15 W 198/78 -, Rpfleger 1979, 356 im Anschluss an den Beschl. v. 15.10.1973 - 15 W 108/73 -, Rpfleger 1973, 456 zu § 34 Abs. 2 RHeimstG; KG, Beschl. v. 15.11.1983 - 1 W 4993/82 -, AgrarR 1984, 286; auch OVG Lüneburg, Urt. v. 12.08.1974, a.a.O; ebenso Haack, a.a.O., § 29 Anm. 6; Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 290 Anm. 10; Ehrenforth, a.a.O., S. 314 f.; a. A. KG Berlin , RFH, Urt. v. 06.05.1938 - II 418/37 -, RStBl. 1938, 829, und BFH, Urt. v. 02.11.1951 - II 201/51 S -, BFHE 55, 578; Urt. v. 02.04.1952 - II 143/51 S -, BFHE 56, 344; Urt. v. 13.10.1972 - III R 107/71 -, BFHE 107, 549; für den Fall, dass die Versicherung bzw. Bescheinigung nicht von einer Behörde ausgestellt wurde BFH, Urt. v. 21.04.1982, a.a.O. § 108 flurbg> sowie Urt. v. 17.01.1990 - II R 3/86 -, BFH/NV 1991, 837 m.w.N.; ebenso FinG Brandenburg, Urt. v. 11.01.2000 - 3 K 257/98 GE -, juris § 67 abs. 2 lwanpg>). Denn die Erteilung einer Baugenehmigung ist grundsätzlich ein Geschäft, das einem Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes dienen kann. |
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| Zunächst ist rechtlich nicht von Bedeutung, dass das hier in Rede stehende „Geschäft“ - der Bauantrag vom 14.05.2010 bzw. die hierauf erteilte Baugenehmigung vom 16.09.2010 - nicht von dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen selbst vorgenommen bzw. veranlasst wurde. Denn die in der sachlichen Gebührenfreiheit liegende Vergünstigung soll letztlich der Gründung der neuen Siedlung bzw. dem Siedler zugutekommen. Es genügt daher, dass das Siedlungsverfahren - wie hier - unter Vermittlung des zuständigen Siedlungsunternehmens erfolgte (vgl. bereits PrOVG, Urt. v. 02.10.1923, Arch. f. i. Kol. Band XVI 1924, S. 83; Preußische Ausführungsanweisung II vom 29.01.1920, abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 561) oder jener im Einverständnis des Siedlungsunternehmens eine Genehmigung einholt bzw. erhält (vgl. Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 2). |
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| Dass die Erteilung einer Baugenehmigung überhaupt der Durchführung eines Siedlungsverfahrens i. S. des Reichssiedlungsgesetzes und damit auch des darauf bezogenen Ausführungsgesetzes dienen kann, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein. |
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| Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes, das freilich gesetzlich nicht definiert ist, stets bereits mit der Beschaffung landwirtschaftlichen Siedlungslandes abgeschlossen ist. Siedlungsverfahren ist jede Tätigkeit des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens, die der Erreichung der Ziele des Gesetzes, d. h. der Schaffung neuer Ansiedlungen (Neusiedlungen) und der Hebung bestehender Kleinbetriebe dient (vgl. preußische Ausführungsanweisung VI I., abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 583; Haack, a.a.O., § 29 Anm. 1). Ungeachtet dessen, dass das Reichssiedlungsgesetz entsprechend der ihm vorangegangenen Verordnung „zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande“ vom 29.01.1919 (RGBl S. 115) die Siedlung nicht allgemein, sondern „vom Gesichtspunkte der Landbeschaffung“ behandelt (vgl. Nr. 2 der Preußischen Ausführungsanweisung II vom 29.01.1929, a.a.O.; auch Haack, a.a.O., Vorbemerkung, S. 30, § 1 Anm. 1, S. 32), ist die mit der Landbeschaffung letztlich bezweckte ländliche Ansiedlung (vgl. § 1 Abs. 1 RSG; hierzu Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 1 Anm. 5) regelmäßig erst mit dem Bau oder Umbau der Gehöfte abgeschlossen (vgl. PrOVG, Urt. v. 02.10.1923, a.a.O.; auch BFH, Urt. v. 08.08.1957 - V 140/56 -, BFHE 65, 260). Insofern wurden der Aufbau der Gebäude und die Ansiedlungsgenehmigung auch als ein möglicher Verfahrensabschnitt des Siedlungsverfahrens angesehen (vgl. Haack, a.a.O., § 1 Anm. 4 S. 41, 42 u. 49; Ponfick/Wenzel, a.a.O., S. 50 ff., insbes. 72 f., § 1 Anm. 5, S. 103, 105). |
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| Dem entsprechend war in der Preußischen Ausführungsanweisung II vom 29.01.1920 (a.a.O.) unter 3. darauf hingewiesen worden, dass durch die Tatsache der Vermittlung des Kulturamts (als Siedlungsbehörde, die in Preußen auch als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen anerkannt war) das betreffende, in der „Beschaffung von Siedlungsland u n d i n d e r B e s i e d l u n g d i e s e s L a n d e s“ bestehende Siedlungsvorhaben den Charakter der Gemeinnützigkeit im Sinne des Siedlungsgesetzes erhalte (a.a.O., S. 562). |
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| Dass grundsätzlich auch eine (Betriebszweig-)Aussiedlung ein Siedlungsverfahren sein kann, wurde durch die §§ 1, 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes v. 22.03.1957 (GBl. S. 37) klargestellt. |
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| Schon nach der Preußischen Ausführungsanweisung VI vom 13.10.1920 (abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 583, 586 f.) waren schließlich unter Abs. III Nr. 3 u. 4 c sogar Baustofflieferungen des Siedlungsunternehmens an den Ansiedler bei der erstmaligen Einrichtung der Siedlerstelle umsatzsteuerfrei und Werkverdingungsverträge, etwa über die Herstellung von Siedlungsgehöften, stempelsteuerfrei. Auch im Runderlass des Reichsministers der Finanzen vom 11.12.1940 (RStBl. S. 1026, Ehrenforth, a.a.O., Teil F, Anhang Nr. 12, S. 622 ff.; zu dessen Fortgeltung Ehrenforth, a.a.O., § 29 Anm. 2.a) wurde unter II.3 und 4 ausdrücklich bestimmt, dass auch der Aufbau der einzelnen Siedlerstellen, einschließlich der Baustoffbeschaffung durch das Siedlungsunternehmen (und sogar die Einrichtung der Siedlerstellen und Beschaffung des Inventars durch das Siedlungsunternehmens) unmittelbar der Siedlung dienten und unter die Befreiungsvorschrift des § 29 RSG fielen. |
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| Sowohl in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 02.10.1923, a.a.O.) als auch in der Kommentarliteratur (vgl. Haack, a.a.O., § 29 Anm. 4, S. 160; Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 5) waren vor diesem Hintergrund gerade auch die Baugebühren für die Prüfung der Bauunterlagen und für die Bauabnahme von Siedlungsvorhaben, auch wenn der Siedler die baupolizeiliche Genehmigung selbst beantragt hatte, ausdrücklich als Gebühren angeführt worden, die für Geschäfte erhoben werden, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen. Dies hatte der preußische Minister für Volkswohlfahrt, nachdem insoweit Zweifel aufgekommen waren, in einem Runderlass vom 01.03.1928 - II 8 Nr. 1492/27 - ausdrücklich klargestellt (vgl. Arch. f. i. Kol. Band ... 1928, S. 247). |
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| Solches entspricht auch dem Sinn und Zweck des Reichssiedlungsgesetzes (vgl. die Preußische Ausführungsanweisung IV 1. vom 03.02.1920 (abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 570), den Wiederaufbau der durch den Krieg erschütterten deutschen Volkswirtschaft und die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Industrie und Landwirtschaft durch eine dichte B e s i e d l u n g des platten Landes und durch Mehrung und Förderung der landwirtschaftlichen K l e i n b e t r i e b e herbeizuführen. |
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| Im Hinblick auf die insofern mit der sachlichen Gebührenfreiheit bezweckte Erleichterung einer landwirtschaftlichen Ansiedlung entsprach es auch dem Anliegen des Gesetzgebers, § 29 Abs. 1 RSG „im allerweitesten Sinne“ auszulegen (vgl. Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 1; Haack, a.a.O., § 29 Anm. 1; Ehrenforth, a.a.O., § 29 Anm. 2. a), was im Wortlaut der Vorschrift durch den Begriff des „Dienens“ auch zum Ausdruck gebracht wurde. |
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| Da die bisher in § 29 RSG enthaltenen Regelungen in § 2 AG-RSG ohne materiell-rechtliche Änderung übernommen wurden (vgl. LT-Drs. 11/6379, S. 36), kann für dessen Anwendungsbereich nichts anders gelten. |
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| Damit war der Kläger auch unabhängig von einer rechtlichen Bindungswirkung der Versicherung der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH von der Baugenehmigungsgebühr und den damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Gebühren für die Bauüberwachung und die Bearbeitung von Baulasterklärungen, für die nichts anderes gelten kann, befreit. |
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| c) Ob, wofür Einiges spricht, auch nach Inkrafttreten des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes insoweit noch Gebührenfreiheit besteht (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 AVSG), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. |
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| Die Revision ist nicht - auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zuzulassen, da die Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Abgesehen davon, dass sich die Vorfrage, was unter einem „Siedlungsverfahren“ i. S. des Reichssiedlungsgesetzes zu verstehen ist, nur noch im Rahmen der Anwendung einer landesrechtlichen Übergangsvorschrift stellt, ist auch sonst kein grundsätzlicher Klärungsbedarf zu erkennen. Die Frage nach einer Bindungswirkung der von einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen abgegebenen Versicherung betrifft ungeachtet dessen, dass die gleiche Begriffe wie in dem durch § 25 Abs. 12 GrEStG 1983 aufgehobenen § 29 RSG verwendet wurden, irrevisibles Landesrecht. |
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| Beschluss vom 16. Dezember 2015 |
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| Der Streitwert wird endgültig auf 12.420,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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