Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 5 S 88/14

published on 17/12/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 5 S 88/14
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Januar 2014 - 6 K 2091/13 - geändert. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der im Haupterwerb einen Gartenbaubetrieb bewirtschaftet, wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten, mit dem im Zuge einer ihm erteilten Baugenehmigung Gebühren von insgesamt 12.420,-- EUR zu seinen Lasten festgesetzt wurden.
Mit Bauantrag vom 11.05.2010 beantragte der Kläger am 14.05.2010 bei der Beklagten den Neubau eines Gewächshauses als Bestandteil einer gemeinsam mit vier weiteren Landwirten geplanten, aus fünf Gewächshäusern, einer Verpackungshalle mit Büro- und Sozialräumen, einem Kessel- und Wasserraum sowie einem Rückhaltebecken bestehenden Gesamtanlage „Gärtnersiedlung“ zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung (Paprika-Anbau).
Unter dem 16.09.2010 erteilte ihm die Beklagte antragsgemäß eine Baugenehmigung zum Neubau eines Gewächshauses („Abschnitt 1“). Nach Nr. 3 der „Bedingungen“ war nach Neuaufteilung des Baugrundstücks eine Vereinigungsbaulast für die Grundstücke der Bauabschnitte 1 - 7 zu bestellen.
Mit Gebührenbescheid vom 04.10.2010 setzte die Beklagte zu Lasten des Klägers - gestützt auf ihre zum 01.01.2007 in Kraft getretene Verwaltungsgebührensatzung vom 19.10.2006 i.V.m. dem beigefügten Gebührenverzeichnis - Gebühren von insgesamt 12.420,-- EUR fest (eine Baugenehmigungsgebühr nach Nr. 6.3.1 von 10.560,00 EUR <= 6 ‰ der Baukosten>, eine Gebühr für die Bauüberwachung von 1.760,00 EUR <= 1 ‰ der Baukosten> und eine Gebühr für die Bearbeitung der Baulasterklärungen nach Nr. 6.7 von 100,00 EUR ).
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 02.11.2010 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass öffentliche Leistungen, die der Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) dienten, nach Nr. 11.0.2a der Gebührenverordnung des Wirtschaftsministeriums gebührenfrei seien. In einer nachgereichten, gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilten Bestätigung versicherte die LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH „als zuständiges Siedlungsunternehmen des Landes“ unter dem 22.11.2010, dass die Erteilung der Baugenehmigung für seine Betriebszweigaussiedlung unmittelbar der Durchführung eines Siedlungsverfahrens i. S. des Reichssiedlungsgesetzes gedient habe. Insofern bestehe nach dem Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz (AG-RSG) vom 18.12.1995 Gebührenfreiheit. Der Kläger wies darauf hin, dass danach alle Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung eines Siedlungsverfahrens dienten, von allen Gebühren und Steuern - auch solchen der kommunalen Körperschaften - befreit seien. Daran habe sich auch nach Inkrafttreten des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes (ASVG) nichts geändert, da für bereits begonnene Verfahren die bisherigen Vorschriften weitergegolten hätten. Aus § 33 Abs. 2 ASVG ergäbe sich freilich nichts anderes.
Ende Januar/Anfang Februar 2012 wurde das gemeinsame Bauvorhaben fertiggestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, dessen Verfahren inzwischen als „Musterverfahren“ geführt wurde, zurück. Der Gebührenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 4, 5 ihrer Verwaltungsgebührensatzung in Verbindung mit den Nrn. 6.3, 6.10.1 und 6.7 des Gebührenverzeichnisses. Danach bestehe keine Gebührenfreiheit. Nr. 11.0.2 der Gebührenordnung des Wirtschaftsministeriums habe nach der Neuregelung des Gebührenrechts jedenfalls seit dem 01.01.2007 keine Gültigkeit mehr. Auch das Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz enthalte keine der Verwaltungsgebührensatzung vorgehende Sonderregelung. Abgesehen davon, dass es im Landesgebührengesetz nicht als Durchbrechung des Prinzips der dezentralen Gebührenfestsetzung genannt sei, sei es durch Art. 6 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform und zum Bürokratieabbau vom 10.11.2009 (GBl. S. 645 - 1. GUFB) zum 01.07.2010 aufgehoben und durch das Agrarstrukturverbesserungsgesetz ersetzt worden. § 33 Abs. 1 ASVG sehe eine Gebührenbefreiung nur für die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Grundstücken und den Landpachtvertrag vor. Das Bebauungsverfahren bezüglich solcher Grundstücke werde demgegenüber nicht erfasst. Auch nach § 2 AG-RSG, der lediglich Siedlungsverfahren betroffen habe, habe nichts anders gegolten. Landbeschaffung und Ansiedlung hätten erleichtert werden sollen. Dabei hätten grundstücksverkehrliche Gesichtspunkte im Vordergrund gestanden. § 2 AG-RSG finde auch nach der Übergangsvorschrift des Art. 7 1. GUFB keine weitere Anwendung, weil die Baugenehmigungsgebühren keiner der von ihr erfassten, zum Geschäftsbereich des Ministeriums für ländlichen Raum gehörenden Materien unterfielen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.09.2013 zugestellt.
Mit seiner am 15.10.2013 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen noch vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 AG-RSG. Die Satzungskompetenz der Beklagten auf dem Gebiet des Gebührenrechts sei insofern eingeschränkt gewesen. Diese Vorschrift finde aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 7 1. GUFB auf bereits begonnene Verfahren weiterhin Anwendung. Das Reichssiedlungsgesetz habe nicht nur grundstücksverkehrlichen Charakter. Neben dem Erwerb landwirtschaftlicher Flächen solle auch die Ansiedlung auf diesen Flächen gefördert werden. Die Gebührenbefreiung gelte für alle Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Siedlungsverfahren dienten. Dass es sich um ein Siedlungsverfahren handle, habe das zuständige Siedlungsunternehmen bescheinigt. Daran sei die Beklagte gebunden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Zwar sei von einem bereits „begonnenen Verfahren“ auszugehen, sodass das Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz noch Anwendung fände, sollten auch Baugenehmigungsverfahren und die dabei angefallenen Gebühren von der Übergangsvorschrift erfasst sein. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil bereits § 2 Abs. 1 Satz 1 AG-RSG Gebührenfreiheit nur für Geschäfte und Verhandlungen vorgesehen habe, die der Durchführung von Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes gedient hätten. Dieses Gesetz befasse sich nur mit Maßnahmen der Landbeschaffung und nicht mit der Errichtung baulicher Anlagen. Eine Baugenehmigung diene auch nicht der Durchführung eines solchen Verfahrens, weil sie ein verfügbares Baugrundstück voraussetze. Da Baugenehmigungsverfahren nicht unter die Regelungsmaterie des Reichssiedlungsgesetzes fielen, müsse sie eine Gebührenfreiheit auch nicht nach § 2 Abs. 2 AG-RSG „nachprüfungslos zugestehen“. Der Bescheinigung eines privatrechtlich organisierten Siedlungsunternehmens könne ohnehin keine konstitutive Bedeutung zu Lasten ihrer Gebührenhoheit zukommen.
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Durch Urteil vom 02.01.2014 - 6 K 2091/13 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Gebührenerhebung hätten weder landes- noch bundesrechtliche Vorschriften entgegengestanden. Das der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Baugenehmigungsverfahren gehöre nicht zu den Geschäften und Verhandlungen, die der Durchführung des Reichssiedlungsgesetzes dienten. Das Gesetz enthalte keine die konkrete Bebauung regelnden Bestimmungen, weshalb es - und damit auch das entsprechende Ausführungsgesetz - rein grundstücksverkehrlichen Charakter habe. Ein Baugenehmigungsverfahren setze das Vorhandensein eines bebaubaren Grundstücks voraus und diene insofern nicht mehr der Landbeschaffung. Sinn und Zweck des Gesetzes sei die Befreiung von im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehenden Kosten. Unter „Ansiedlung" sei allein die Nutzbarmachung eines Grundstücks durch dessen Erwerb zu bestimmten Zwecken zu verstehen. Ein Anspruch auf Gebührenbefreiung ergebe sich auch nicht aus der Versicherung des zuständigen Siedlungsunternehmens. Zwar unterliege eine solche nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden, jedoch entfalte sie nur in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht Bindungswirkung. Eine selbständige abgabenrechtliche Würdigung sei insofern nicht ausgeschlossen. Eine Gebührenbefreiung ergebe sich aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs auch nicht aus dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz.
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Gegen das ihm am 07.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.01.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Innerhalb der bis zum 07.04.2014 verlängerten Begründungsfrist hat der Kläger seine Berufung wie folgt begründet: Für sein Bauvorhaben bestehe Gebührenfreiheit. § 2 Abs. 1 AG-RSG sei nach der Übergangsvorschrift des Art. 7 Abs. 1 1. GUFB noch anwendbar, weil er seinen Bauantrag bereits am 14.05.2010 gestellt habe. Dass das Baurecht nicht habe erfasst werden sollen, sei nicht anzunehmen, da das Reichssiedlungsgesetz dann weiter gälte. Der Bescheid des zuständigen Siedlungsunternehmens sei nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auch in rechtlicher Hinsicht bindend. Dafür spreche schon der Wortlaut des § 29 Abs. 2 RSG, der einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich sei. Dafür, dass der von einem beliehenen Unternehmer erlassene feststellende Verwaltungsakt nichtig sei, lägen keine Anhaltspunkte vor. Die im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.01.1990 vertretene einschränkende Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nur bei Steuern gerechtfertigt. Damit stehe fest, dass die Baugenehmigung der Durchführung eines Siedlungsverfahren gedient habe. Dies treffe auch in der Sache zu. Siedlungsverfahren zur agrarwirtschaftlichen Ansiedlung sollten insgesamt gefördert und erleichtert werden. Mit einem solchen gehe typischerweise eine Bebauung einher. Auch nach Sinn und Zweck sei die Erteilung einer Baugenehmigung von der Gebührenfreiheit erfasst. Eine „neue Ansiedlung“ umfasse - als zentraler Bestandteil des Siedlungsverfahrens - auch die Neuschaffung von Wirtschaftsstätten bzw. landwirtschaftlichen Produktionsstätten, da dies gerade der Nutzbarmachung des Grundstücks diene. Dass die Bebauung nicht durch das Siedlungsunternehmen, sondern durch die Neueigentümer durchgeführt worden sei, ändere im Hinblick auf den Gesetzeszweck nichts. Die Gebührenbefreiung sei sach- und nicht personenbezogen. Es handle sich um eine private Siedlung unter Mitwirkung eines Siedlungsunternehmens. Der Begriff des „Dienens“ verdeutliche, dass der Zusammenhang mit einem Siedlungsverfahren ausreiche. Auch § 33 ASVG finde nicht nur auf Grundstücksübertragungen Anwendung. Vielmehr sei auch die Nutzbarkeit der Flächen Gegenstand der Regelung.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.01.2014 - 6 K 2091/13 - zu ändern und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 04.10.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 12.09.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und führt im Wesentlichen aus: Das Baugenehmigungsverfahren sei kein Siedlungsverfahren. Zwar habe sie in ihren Bescheiden noch eine rechtliche Würdigung anhand des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes vorgenommen. Inzwischen habe sie jedoch klargestellt, dass das Reichssiedlungsgesetz und das hierzu erlassene Ausführungsgesetz den einschlägigen Prüfungsrahmen abgäben. Zu Unrecht gehe der Kläger von einer auch rechtlichen Bindung der Bescheinigung des Siedlungsunternehmens aus. Zwar hätten das Reichsgericht und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte auch eine rechtliche Bindungswirkung angenommen, jedoch lediglich für die Finanzbehörden sowie die Finanz- und Zivilgerichte. Für die Finanzgerichtsbarkeit sei aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.01.1990 nur noch von einer tatsächlichen Bindungswirkung auszugehen. Ob das Siedlungsunternehmen zu Recht von einer vom Reichssiedlungsgesetz erfassten Materie ausgegangen sei, unterliege - zumal im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Die Regelungen im Reichssiedlungsgesetz befassten sich mit Maßnahmen zur (erleichterten) Landbeschaffung und bezweckten die Verbesserung der Agrarstruktur. Land, das agrarischer Nutzung zugeführt werden solle, müsse nicht notwendigerweise mit baulichen Anlagen bebaut werden. Eine Bebauung könne nicht mehr dem Beschaffungsvorgang zugerechnet werden. Das Reichssiedlungsgesetz habe rein grundstücksverkehrlichen Charakter. Dem entspreche die in Nr. 11 der Gebührenverordnung des Wirtschaftsministeriums getroffene Regelung. Danach seien öffentliche Leistungen, die der Durchführung von Siedlungsverfahren dienten, zwar gebührenfrei, doch sei die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren davon unberührt geblieben. Dem entspreche auch die in § 33 Abs. 1 ASVG getroffene Regelung.
17 
Der Senat hat einen chronologischen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart über die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH und ihre Rechtsvorgänger vom 15.12.2015 sowie verschiedene von der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH übersandte Dokumente beigezogen.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere noch rechtzeitig, nämlich innerhalb der bis zum 07.04.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet.
II.
20 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
21 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst ohne weiteres zulässig.
22 
2. Sie ist auch begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 04.10.2010 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 12.09.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da für die in Rede stehenden Gebührentatbestände sachliche Gebührenfreiheit bestand.
23 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet der Gebührenbescheid in den §§ 1 und 5 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten i. V. m. den Nrn. 6.3.1, 6.10.1 und 6.7 des hierzu erlassenen Gebührenverzeichnisses keine Rechtsgrundlage.
24 
a) Zwar werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren von den Gemeinden inzwischen grundsätzlich nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung festgesetzt (vgl. GBl. 2004 S. 895), wenn sie - wie hier die Beklagte - Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden bzw. der unteren Baurechtsbehörden i. S. der Landesbauordnung wahrnehmen (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 3 LGebG, § 47 Abs. 4 Satz 2 LBO, §§ 2, 11 KAG). Dabei steht es grundsätzlich in ihrem Ermessen, Gebührenerleichterungen (Gebührenermäßigungen oder -befreiungen) vorzusehen (vgl. §§ 11, 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG). Insofern kann sich der Kläger von vornherein nicht auf die im Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung des Wirtschaftsministeriums (GebVerzW) vom 20.10.2006 unter Nr. 11.02 a enthaltene Gebührenbefreiung berufen. In den §§ 2 und 3 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten findet sich demgegenüber keine Bestimmung, die hier eine sachliche (oder persönliche) Gebührenfreiheit vorsieht.
25 
b) Jedoch besteht in § 2 Abs. 1 AG-RSG eine besondere gesetzliche Regelung i.S. des § 1 KAG und des § 1 Satz 1 Verwaltungsgebührensatzung, die eine von der Beklagten zu beachtende sachliche Gebührenfreiheit vorsieht. So bestimmt das mit Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Drittes Rechtsbereinigungsgesetz - 3. RBerG) vom 18.12.1995 (GBl. 1996 S. 31) neu als Landesgesetz erlassene Gesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes in § 2 Abs. 1 in sachlicher Übereinstimmung (vgl. LT-Drs. 11/6379, S. 36) mit dem bis dahin insoweit als Landesgesetz weitergeltenden § 29 RSG (vgl. Art. 123 Abs. 1 GG; auch LT-Drs. 11/6379, S. 36; hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.07.1981 - 12 A 94/80 -, KStZ 1982, 56 zu § 34 RHeimstG; BFH, Urt. v. 19.11.1985 - II R 173/83 -, BFHE 145, 239; Häde, Rpfleger 1995, 146 ff.; anders OVG Berlin, Urt. v. 10.12.1965 - II B 54.64 -, OVGE BE 8, 162), dass alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes dienen, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren (nicht baren Auslagen) und Steuern des Landes, sonstiger öffentlicher Körperschaften des Landes oder kommunaler Körperschaften befreit sind. Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach Absatz 1 ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AG-RSG - insoweit in Übereinstimmung mit § 29 Abs. 2 RSG - durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1 RSG) versichert, dass ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nach Satz 2 nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
26 
Diese Vorschriften sind im Fall des Klägers ungeachtet dessen weiterhin anzuwenden, dass das (Landes-)Gesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes durch Art. 6 Nr. 2 1. GUFB mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben worden ist. Denn Art. 7 Abs. 1 1. GUFB bestimmt, dass bereits „begonnene Verfahren“ nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind. Warum diese Übergangsvorschrift entgegen der Gesetzessystematik auf Siedlungsverfahren i. S. des § 2 AG-RSG bzw. des § 1 RSG keine Anwendung finden sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das hier in Rede stehende Siedlungsverfahren war, wie der am 14.05.2010 gestellte Bauantrag und die Bescheinigung der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH vom 22.10.2010 (vgl. § 2 Abs. 2 AG-RSG) erweisen, auch vor dem 01.07.2010 begonnen worden. Damit war bei Entstehung des Gebührenanspruchs, d.h. im Zeitpunkt der Vornahme des Amtsgeschäfts (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1977 - V ZR 161/75 -, Rpfleger 1978, 97), mithin bei Erteilung der Baugenehmigung am 16.09.2010, noch der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 AG-RSG anwendbar.
27 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AG-RSG für eine sachliche Gebührenfreiheit lagen vor.
28 
(1) Ein Gebührentatbestand i. S. des § 2 AG-RSG lag vor (vgl. zu § 29 RSG Haack, a.a.O., S. 163, Ponfick-Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 10 u. 10a, S. 217 ff.; BFH, Urt. v. 21.04.1982 - II R 141/78 -, BFHE 135, 558). Die von der Beklagten am 16.09.2010 erteilte Baugenehmigung stellte ersichtlich eine „Handlung“ bzw. ein „Geschäft“ i. S. des § 2 Abs. 1 AG-RSG dar.
29 
(2) Aufgrund der von der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH unter dem 22.11.2010 abgegebenen Versicherung stand bzw. steht nach § 2 Abs. 2 AG-RSG auch - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht - bindend fest, dass ein Siedlungsverfahren i. S. des § 1 RSG vorlag und die Erteilung der Baugenehmigung diesem diente.
30 
Denn in der Versicherung, dass die Erteilung der Baugenehmigung für die Betriebszweigaussiedlung des Klägers unmittelbar der Durchführung eines Siedlungsverfahrens i. S. des § 1 RSG gedient habe, wurde der Sache nach eine Versicherung mit dem in § 2 Abs. 2 AG-RSG vorgeschriebenen Inhalt abgegeben, dass ein Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes vorliege und der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen erfolgt sei. Dabei war nicht erforderlich, dass die Versicherung unmittelbar gegenüber der Beklagten als der die Gebühren fordernden Stelle (so aber Ponfick/Wenzel, RSG, 1930, § 29 Anm. 10) abgegeben wurde. Vielmehr war es ausreichend, dass diese gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur weiteren Verwendung im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten abgegeben wurde.
31 
Die LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH war auch das für Baden-Württemberg seinerzeit zuständige gemeinnützige Siedlungsunternehmen i. S. des § 1 RSG. Die LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH war nach dem dem Senat vorliegenden Handelsregisterauszug vom 15.12.2015 Rechtsnachfolgerin der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der in den vormals selbständigen Ländern des heutigen Baden-Württemberg wohl 1932 (vgl. www.landsiedlung.de; www.swp.de/2148156) - offenbar durch Gesellschaftsvertrag (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1991 - 4 S 1077/90 -) - gegründeten Württembergischen und Badischen Landsiedlung GmbH (vgl. Ehrenforth, RSG und GrdstVG, 1965, Teil F. Anh. 10, S. 618) geworden war. Da die Geschäftsanteile jeweils vom Land gehalten wurden, hatte es zur Begründung des für das Land zuständigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (vgl. § 1 RSG) über die entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen hinaus keiner weiteren Erklärung bzw. Beleihung durch die oberste zuständige Landes(siedlungs)behörde (vgl. hierzu Ehrenforth, a.a.O., § 1 RSG Anm. 5.a) bedurft. Dass die ebenfalls in Landeshand gehaltene Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg für Städtebau und Wohnungswesen mbH als unmittelbare Rechtsnachfolgerin der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH von der L-Bank und dann der LBBW übernommen und die Firma 2007 in LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH geändert wurde, hatte ungeachtet dessen, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile bis zum Rückkauf der Anteile im Jahr 2013 nicht mehr vom Land gehalten wurde, nicht zur Folge, dass die Gesellschaft ihre „Anerkennung“ als das für das Land zuständige gemeinnützige Siedlungsunternehmens verlor (vgl. auch LT-Drs. 14/5140, S. 43). Insofern erweisen sich die dem Senat von der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vorgelegten Bestätigungen des Ministeriums für ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz vom 25.05.2010 und vom 30.03.2011 als zutreffend, dass es sich bei der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH um das gemeinnützige Siedlungsunternehmens des Landes handle.
32 
(3) Da auch sonst keine Gründe vorliegen, die gegen eine Wirksamkeit dieser Versicherung sprechen könnten (vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v. 01.02.1965 - B Reg. 2 Z 5/62 -, RdL 1965, 144; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.08.1974 - VI OVG A 29/73 -), kam und kommt dieser nicht nur für die die Gebühren und Steuern anfordernden Stellen, sondern auch für die letztlich zu deren Überprüfung berufenen Gerichte Bindungswirkung zu (vgl. RG, Urt. v. 08.04.1920 - VII 402/29 -, RGZ 128, 16; Haack, RSG 1935, § 29 Anm. 6).
33 
(4) Dass der Versicherung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht Bindungswirkung in dem Sinne zukam und zukommt, dass die beantragte Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gewächshaus zum Zwecke der Betriebszweigaussiedlung  t a t s ä c h l i c h  der Durchführung eines konkreten Siedlungsverfahrens i. S. des Reichssiedlungsgesetzes diente, kann aufgrund des klaren Wortlauts des § 2 Abs. 2 Satz 2 AG-RSG und des mit der Versicherung verfolgten Zwecks nicht zweifelhaft sein; dies entspricht auch der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum. Eine tatsächliche Nachprüfung war und ist daher sowohl der Beklagten als auch dem Senat verwehrt.
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(5) Ob die Bindungswirkung auch in  r e c h t l i c h e r  Hinsicht bestand und besteht, was Rechtsprechung und Literatur zum nahezu wortgleichen § 29 Abs. 2 RSG uneinheitlich beantworten, mag hier dahinstehen (eine auch rechtliche Bindung bejahen: RG, Urt. v. 08.04.1920, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.1974 - 5 Wx 55/73 -, Rpfleger 1975, 149; OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.1979 - 15 W 198/78 -, Rpfleger 1979, 356 im Anschluss an den Beschl. v. 15.10.1973 - 15 W 108/73 -, Rpfleger 1973, 456 zu § 34 Abs. 2 RHeimstG; KG, Beschl. v. 15.11.1983 - 1 W 4993/82 -, AgrarR 1984, 286; auch OVG Lüneburg, Urt. v. 12.08.1974, a.a.O; ebenso Haack, a.a.O., § 29 Anm. 6; Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 290 Anm. 10; Ehrenforth, a.a.O., S. 314 f.; a. A. KG Berlin , RFH, Urt. v. 06.05.1938 - II 418/37 -, RStBl. 1938, 829, und BFH, Urt. v. 02.11.1951 - II 201/51 S -, BFHE 55, 578; Urt. v. 02.04.1952 - II 143/51 S -, BFHE 56, 344; Urt. v. 13.10.1972 - III R 107/71 -, BFHE 107, 549; für den Fall, dass die Versicherung bzw. Bescheinigung nicht von einer Behörde ausgestellt wurde BFH, Urt. v. 21.04.1982, a.a.O. § 108 flurbg> sowie Urt. v. 17.01.1990 - II R 3/86 -, BFH/NV 1991, 837 m.w.N.; ebenso FinG Brandenburg, Urt. v. 11.01.2000 - 3 K 257/98 GE -, juris § 67 abs. 2 lwanpg>). Denn die Erteilung einer Baugenehmigung ist grundsätzlich ein Geschäft, das einem Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes dienen kann.
35 
Zunächst ist rechtlich nicht von Bedeutung, dass das hier in Rede stehende „Geschäft“ - der Bauantrag vom 14.05.2010 bzw. die hierauf erteilte Baugenehmigung vom 16.09.2010 - nicht von dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen selbst vorgenommen bzw. veranlasst wurde. Denn die in der sachlichen Gebührenfreiheit liegende Vergünstigung soll letztlich der Gründung der neuen Siedlung bzw. dem Siedler zugutekommen. Es genügt daher, dass das Siedlungsverfahren - wie hier - unter Vermittlung des zuständigen Siedlungsunternehmens erfolgte (vgl. bereits PrOVG, Urt. v. 02.10.1923, Arch. f. i. Kol. Band XVI 1924, S. 83; Preußische Ausführungsanweisung II vom 29.01.1920, abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 561) oder jener im Einverständnis des Siedlungsunternehmens eine Genehmigung einholt bzw. erhält (vgl. Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 2).
36 
Dass die Erteilung einer Baugenehmigung überhaupt der Durchführung eines Siedlungsverfahrens i. S. des Reichssiedlungsgesetzes und damit auch des darauf bezogenen Ausführungsgesetzes dienen kann, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
37 
Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes, das freilich gesetzlich nicht definiert ist, stets bereits mit der Beschaffung landwirtschaftlichen Siedlungslandes abgeschlossen ist. Siedlungsverfahren ist jede Tätigkeit des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens, die der Erreichung der Ziele des Gesetzes, d. h. der Schaffung neuer Ansiedlungen (Neusiedlungen) und der Hebung bestehender Kleinbetriebe dient (vgl. preußische Ausführungsanweisung VI I., abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 583; Haack, a.a.O., § 29 Anm. 1). Ungeachtet dessen, dass das Reichssiedlungsgesetz entsprechend der ihm vorangegangenen Verordnung „zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande“ vom 29.01.1919 (RGBl S. 115) die Siedlung nicht allgemein, sondern „vom Gesichtspunkte der Landbeschaffung“ behandelt (vgl. Nr. 2 der Preußischen Ausführungsanweisung II vom 29.01.1929, a.a.O.; auch Haack, a.a.O., Vorbemerkung, S. 30, § 1 Anm. 1, S. 32), ist die mit der Landbeschaffung letztlich bezweckte ländliche Ansiedlung (vgl. § 1 Abs. 1 RSG; hierzu Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 1 Anm. 5) regelmäßig erst mit dem Bau oder Umbau der Gehöfte abgeschlossen (vgl. PrOVG, Urt. v. 02.10.1923, a.a.O.; auch BFH, Urt. v. 08.08.1957 - V 140/56 -, BFHE 65, 260). Insofern wurden der Aufbau der Gebäude und die Ansiedlungsgenehmigung auch als ein möglicher Verfahrensabschnitt des Siedlungsverfahrens angesehen (vgl. Haack, a.a.O., § 1 Anm. 4 S. 41, 42 u. 49; Ponfick/Wenzel, a.a.O., S. 50 ff., insbes. 72 f., § 1 Anm. 5, S. 103, 105).
38 
Dem entsprechend war in der Preußischen Ausführungsanweisung II vom 29.01.1920 (a.a.O.) unter 3. darauf hingewiesen worden, dass durch die Tatsache der Vermittlung des Kulturamts (als Siedlungsbehörde, die in Preußen auch als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen anerkannt war) das betreffende, in der „Beschaffung von Siedlungsland  u n d  i n  d e r  B e s i e d l u n g  d i e s e s  L a n d e s“ bestehende Siedlungsvorhaben den Charakter der Gemeinnützigkeit im Sinne des Siedlungsgesetzes erhalte (a.a.O., S. 562).
39 
Dass grundsätzlich auch eine (Betriebszweig-)Aussiedlung ein Siedlungsverfahren sein kann, wurde durch die §§ 1, 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes v. 22.03.1957 (GBl. S. 37) klargestellt.
40 
Schon nach der Preußischen Ausführungsanweisung VI vom 13.10.1920 (abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 583, 586 f.) waren schließlich unter Abs. III Nr. 3 u. 4 c sogar Baustofflieferungen des Siedlungsunternehmens an den Ansiedler bei der erstmaligen Einrichtung der Siedlerstelle umsatzsteuerfrei und Werkverdingungsverträge, etwa über die Herstellung von Siedlungsgehöften, stempelsteuerfrei. Auch im Runderlass des Reichsministers der Finanzen vom 11.12.1940 (RStBl. S. 1026, Ehrenforth, a.a.O., Teil F, Anhang Nr. 12, S. 622 ff.; zu dessen Fortgeltung Ehrenforth, a.a.O., § 29 Anm. 2.a) wurde unter II.3 und 4 ausdrücklich bestimmt, dass auch der Aufbau der einzelnen Siedlerstellen, einschließlich der Baustoffbeschaffung durch das Siedlungsunternehmen (und sogar die Einrichtung der Siedlerstellen und Beschaffung des Inventars durch das Siedlungsunternehmens) unmittelbar der Siedlung dienten und unter die Befreiungsvorschrift des § 29 RSG fielen.
41 
Sowohl in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 02.10.1923, a.a.O.) als auch in der Kommentarliteratur (vgl. Haack, a.a.O., § 29 Anm. 4, S. 160; Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 5) waren vor diesem Hintergrund gerade auch die Baugebühren für die Prüfung der Bauunterlagen und für die Bauabnahme von Siedlungsvorhaben, auch wenn der Siedler die baupolizeiliche Genehmigung selbst beantragt hatte, ausdrücklich als Gebühren angeführt worden, die für Geschäfte erhoben werden, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen. Dies hatte der preußische Minister für Volkswohlfahrt, nachdem insoweit Zweifel aufgekommen waren, in einem Runderlass vom 01.03.1928 - II 8 Nr. 1492/27 - ausdrücklich klargestellt (vgl. Arch. f. i. Kol. Band ... 1928, S. 247).
42 
Solches entspricht auch dem Sinn und Zweck des Reichssiedlungsgesetzes (vgl. die Preußische Ausführungsanweisung IV 1. vom 03.02.1920 (abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 570), den Wiederaufbau der durch den Krieg erschütterten deutschen Volkswirtschaft und die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Industrie und Landwirtschaft durch eine dichte  B e s i e d l u n g  des platten Landes und durch Mehrung und Förderung der landwirtschaftlichen  K l e i n b e t r i e b e  herbeizuführen.
43 
Im Hinblick auf die insofern mit der sachlichen Gebührenfreiheit bezweckte Erleichterung einer landwirtschaftlichen Ansiedlung entsprach es auch dem Anliegen des Gesetzgebers, § 29 Abs. 1 RSG „im allerweitesten Sinne“ auszulegen (vgl. Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 1; Haack, a.a.O., § 29 Anm. 1; Ehrenforth, a.a.O., § 29 Anm. 2. a), was im Wortlaut der Vorschrift durch den Begriff des „Dienens“ auch zum Ausdruck gebracht wurde.
44 
Da die bisher in § 29 RSG enthaltenen Regelungen in § 2 AG-RSG ohne materiell-rechtliche Änderung übernommen wurden (vgl. LT-Drs. 11/6379, S. 36), kann für dessen Anwendungsbereich nichts anders gelten.
45 
Damit war der Kläger auch unabhängig von einer rechtlichen Bindungswirkung der Versicherung der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH von der Baugenehmigungsgebühr und den damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Gebühren für die Bauüberwachung und die Bearbeitung von Baulasterklärungen, für die nichts anderes gelten kann, befreit.
46 
c) Ob, wofür Einiges spricht, auch nach Inkrafttreten des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes insoweit noch Gebührenfreiheit besteht (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 AVSG), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
III.
47 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
IV.
48 
Die Revision ist nicht - auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zuzulassen, da die Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Abgesehen davon, dass sich die Vorfrage, was unter einem „Siedlungsverfahren“ i. S. des Reichssiedlungsgesetzes zu verstehen ist, nur noch im Rahmen der Anwendung einer landesrechtlichen Übergangsvorschrift stellt, ist auch sonst kein grundsätzlicher Klärungsbedarf zu erkennen. Die Frage nach einer Bindungswirkung der von einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen abgegebenen Versicherung betrifft ungeachtet dessen, dass die gleiche Begriffe wie in dem durch § 25 Abs. 12 GrEStG 1983 aufgehobenen § 29 RSG verwendet wurden, irrevisibles Landesrecht.
49 
Beschluss vom 16. Dezember 2015
50 
Der Streitwert wird endgültig auf 12.420,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
19 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere noch rechtzeitig, nämlich innerhalb der bis zum 07.04.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet.
II.
20 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
21 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst ohne weiteres zulässig.
22 
2. Sie ist auch begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 04.10.2010 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 12.09.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da für die in Rede stehenden Gebührentatbestände sachliche Gebührenfreiheit bestand.
23 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet der Gebührenbescheid in den §§ 1 und 5 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten i. V. m. den Nrn. 6.3.1, 6.10.1 und 6.7 des hierzu erlassenen Gebührenverzeichnisses keine Rechtsgrundlage.
24 
a) Zwar werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren von den Gemeinden inzwischen grundsätzlich nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung festgesetzt (vgl. GBl. 2004 S. 895), wenn sie - wie hier die Beklagte - Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden bzw. der unteren Baurechtsbehörden i. S. der Landesbauordnung wahrnehmen (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 3 LGebG, § 47 Abs. 4 Satz 2 LBO, §§ 2, 11 KAG). Dabei steht es grundsätzlich in ihrem Ermessen, Gebührenerleichterungen (Gebührenermäßigungen oder -befreiungen) vorzusehen (vgl. §§ 11, 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG). Insofern kann sich der Kläger von vornherein nicht auf die im Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung des Wirtschaftsministeriums (GebVerzW) vom 20.10.2006 unter Nr. 11.02 a enthaltene Gebührenbefreiung berufen. In den §§ 2 und 3 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten findet sich demgegenüber keine Bestimmung, die hier eine sachliche (oder persönliche) Gebührenfreiheit vorsieht.
25 
b) Jedoch besteht in § 2 Abs. 1 AG-RSG eine besondere gesetzliche Regelung i.S. des § 1 KAG und des § 1 Satz 1 Verwaltungsgebührensatzung, die eine von der Beklagten zu beachtende sachliche Gebührenfreiheit vorsieht. So bestimmt das mit Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Drittes Rechtsbereinigungsgesetz - 3. RBerG) vom 18.12.1995 (GBl. 1996 S. 31) neu als Landesgesetz erlassene Gesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes in § 2 Abs. 1 in sachlicher Übereinstimmung (vgl. LT-Drs. 11/6379, S. 36) mit dem bis dahin insoweit als Landesgesetz weitergeltenden § 29 RSG (vgl. Art. 123 Abs. 1 GG; auch LT-Drs. 11/6379, S. 36; hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.07.1981 - 12 A 94/80 -, KStZ 1982, 56 zu § 34 RHeimstG; BFH, Urt. v. 19.11.1985 - II R 173/83 -, BFHE 145, 239; Häde, Rpfleger 1995, 146 ff.; anders OVG Berlin, Urt. v. 10.12.1965 - II B 54.64 -, OVGE BE 8, 162), dass alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes dienen, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren (nicht baren Auslagen) und Steuern des Landes, sonstiger öffentlicher Körperschaften des Landes oder kommunaler Körperschaften befreit sind. Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach Absatz 1 ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AG-RSG - insoweit in Übereinstimmung mit § 29 Abs. 2 RSG - durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1 RSG) versichert, dass ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nach Satz 2 nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
26 
Diese Vorschriften sind im Fall des Klägers ungeachtet dessen weiterhin anzuwenden, dass das (Landes-)Gesetz zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes durch Art. 6 Nr. 2 1. GUFB mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben worden ist. Denn Art. 7 Abs. 1 1. GUFB bestimmt, dass bereits „begonnene Verfahren“ nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind. Warum diese Übergangsvorschrift entgegen der Gesetzessystematik auf Siedlungsverfahren i. S. des § 2 AG-RSG bzw. des § 1 RSG keine Anwendung finden sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das hier in Rede stehende Siedlungsverfahren war, wie der am 14.05.2010 gestellte Bauantrag und die Bescheinigung der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH vom 22.10.2010 (vgl. § 2 Abs. 2 AG-RSG) erweisen, auch vor dem 01.07.2010 begonnen worden. Damit war bei Entstehung des Gebührenanspruchs, d.h. im Zeitpunkt der Vornahme des Amtsgeschäfts (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1977 - V ZR 161/75 -, Rpfleger 1978, 97), mithin bei Erteilung der Baugenehmigung am 16.09.2010, noch der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 AG-RSG anwendbar.
27 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AG-RSG für eine sachliche Gebührenfreiheit lagen vor.
28 
(1) Ein Gebührentatbestand i. S. des § 2 AG-RSG lag vor (vgl. zu § 29 RSG Haack, a.a.O., S. 163, Ponfick-Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 10 u. 10a, S. 217 ff.; BFH, Urt. v. 21.04.1982 - II R 141/78 -, BFHE 135, 558). Die von der Beklagten am 16.09.2010 erteilte Baugenehmigung stellte ersichtlich eine „Handlung“ bzw. ein „Geschäft“ i. S. des § 2 Abs. 1 AG-RSG dar.
29 
(2) Aufgrund der von der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH unter dem 22.11.2010 abgegebenen Versicherung stand bzw. steht nach § 2 Abs. 2 AG-RSG auch - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht - bindend fest, dass ein Siedlungsverfahren i. S. des § 1 RSG vorlag und die Erteilung der Baugenehmigung diesem diente.
30 
Denn in der Versicherung, dass die Erteilung der Baugenehmigung für die Betriebszweigaussiedlung des Klägers unmittelbar der Durchführung eines Siedlungsverfahrens i. S. des § 1 RSG gedient habe, wurde der Sache nach eine Versicherung mit dem in § 2 Abs. 2 AG-RSG vorgeschriebenen Inhalt abgegeben, dass ein Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes vorliege und der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen erfolgt sei. Dabei war nicht erforderlich, dass die Versicherung unmittelbar gegenüber der Beklagten als der die Gebühren fordernden Stelle (so aber Ponfick/Wenzel, RSG, 1930, § 29 Anm. 10) abgegeben wurde. Vielmehr war es ausreichend, dass diese gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur weiteren Verwendung im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten abgegeben wurde.
31 
Die LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH war auch das für Baden-Württemberg seinerzeit zuständige gemeinnützige Siedlungsunternehmen i. S. des § 1 RSG. Die LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH war nach dem dem Senat vorliegenden Handelsregisterauszug vom 15.12.2015 Rechtsnachfolgerin der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der in den vormals selbständigen Ländern des heutigen Baden-Württemberg wohl 1932 (vgl. www.landsiedlung.de; www.swp.de/2148156) - offenbar durch Gesellschaftsvertrag (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1991 - 4 S 1077/90 -) - gegründeten Württembergischen und Badischen Landsiedlung GmbH (vgl. Ehrenforth, RSG und GrdstVG, 1965, Teil F. Anh. 10, S. 618) geworden war. Da die Geschäftsanteile jeweils vom Land gehalten wurden, hatte es zur Begründung des für das Land zuständigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (vgl. § 1 RSG) über die entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen hinaus keiner weiteren Erklärung bzw. Beleihung durch die oberste zuständige Landes(siedlungs)behörde (vgl. hierzu Ehrenforth, a.a.O., § 1 RSG Anm. 5.a) bedurft. Dass die ebenfalls in Landeshand gehaltene Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg für Städtebau und Wohnungswesen mbH als unmittelbare Rechtsnachfolgerin der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH von der L-Bank und dann der LBBW übernommen und die Firma 2007 in LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH geändert wurde, hatte ungeachtet dessen, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile bis zum Rückkauf der Anteile im Jahr 2013 nicht mehr vom Land gehalten wurde, nicht zur Folge, dass die Gesellschaft ihre „Anerkennung“ als das für das Land zuständige gemeinnützige Siedlungsunternehmens verlor (vgl. auch LT-Drs. 14/5140, S. 43). Insofern erweisen sich die dem Senat von der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vorgelegten Bestätigungen des Ministeriums für ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz vom 25.05.2010 und vom 30.03.2011 als zutreffend, dass es sich bei der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH um das gemeinnützige Siedlungsunternehmens des Landes handle.
32 
(3) Da auch sonst keine Gründe vorliegen, die gegen eine Wirksamkeit dieser Versicherung sprechen könnten (vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v. 01.02.1965 - B Reg. 2 Z 5/62 -, RdL 1965, 144; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.08.1974 - VI OVG A 29/73 -), kam und kommt dieser nicht nur für die die Gebühren und Steuern anfordernden Stellen, sondern auch für die letztlich zu deren Überprüfung berufenen Gerichte Bindungswirkung zu (vgl. RG, Urt. v. 08.04.1920 - VII 402/29 -, RGZ 128, 16; Haack, RSG 1935, § 29 Anm. 6).
33 
(4) Dass der Versicherung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht Bindungswirkung in dem Sinne zukam und zukommt, dass die beantragte Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gewächshaus zum Zwecke der Betriebszweigaussiedlung  t a t s ä c h l i c h  der Durchführung eines konkreten Siedlungsverfahrens i. S. des Reichssiedlungsgesetzes diente, kann aufgrund des klaren Wortlauts des § 2 Abs. 2 Satz 2 AG-RSG und des mit der Versicherung verfolgten Zwecks nicht zweifelhaft sein; dies entspricht auch der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum. Eine tatsächliche Nachprüfung war und ist daher sowohl der Beklagten als auch dem Senat verwehrt.
34 
(5) Ob die Bindungswirkung auch in  r e c h t l i c h e r  Hinsicht bestand und besteht, was Rechtsprechung und Literatur zum nahezu wortgleichen § 29 Abs. 2 RSG uneinheitlich beantworten, mag hier dahinstehen (eine auch rechtliche Bindung bejahen: RG, Urt. v. 08.04.1920, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.1974 - 5 Wx 55/73 -, Rpfleger 1975, 149; OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.1979 - 15 W 198/78 -, Rpfleger 1979, 356 im Anschluss an den Beschl. v. 15.10.1973 - 15 W 108/73 -, Rpfleger 1973, 456 zu § 34 Abs. 2 RHeimstG; KG, Beschl. v. 15.11.1983 - 1 W 4993/82 -, AgrarR 1984, 286; auch OVG Lüneburg, Urt. v. 12.08.1974, a.a.O; ebenso Haack, a.a.O., § 29 Anm. 6; Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 290 Anm. 10; Ehrenforth, a.a.O., S. 314 f.; a. A. KG Berlin , RFH, Urt. v. 06.05.1938 - II 418/37 -, RStBl. 1938, 829, und BFH, Urt. v. 02.11.1951 - II 201/51 S -, BFHE 55, 578; Urt. v. 02.04.1952 - II 143/51 S -, BFHE 56, 344; Urt. v. 13.10.1972 - III R 107/71 -, BFHE 107, 549; für den Fall, dass die Versicherung bzw. Bescheinigung nicht von einer Behörde ausgestellt wurde BFH, Urt. v. 21.04.1982, a.a.O. § 108 flurbg> sowie Urt. v. 17.01.1990 - II R 3/86 -, BFH/NV 1991, 837 m.w.N.; ebenso FinG Brandenburg, Urt. v. 11.01.2000 - 3 K 257/98 GE -, juris § 67 abs. 2 lwanpg>). Denn die Erteilung einer Baugenehmigung ist grundsätzlich ein Geschäft, das einem Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes dienen kann.
35 
Zunächst ist rechtlich nicht von Bedeutung, dass das hier in Rede stehende „Geschäft“ - der Bauantrag vom 14.05.2010 bzw. die hierauf erteilte Baugenehmigung vom 16.09.2010 - nicht von dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen selbst vorgenommen bzw. veranlasst wurde. Denn die in der sachlichen Gebührenfreiheit liegende Vergünstigung soll letztlich der Gründung der neuen Siedlung bzw. dem Siedler zugutekommen. Es genügt daher, dass das Siedlungsverfahren - wie hier - unter Vermittlung des zuständigen Siedlungsunternehmens erfolgte (vgl. bereits PrOVG, Urt. v. 02.10.1923, Arch. f. i. Kol. Band XVI 1924, S. 83; Preußische Ausführungsanweisung II vom 29.01.1920, abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 561) oder jener im Einverständnis des Siedlungsunternehmens eine Genehmigung einholt bzw. erhält (vgl. Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 2).
36 
Dass die Erteilung einer Baugenehmigung überhaupt der Durchführung eines Siedlungsverfahrens i. S. des Reichssiedlungsgesetzes und damit auch des darauf bezogenen Ausführungsgesetzes dienen kann, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
37 
Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes, das freilich gesetzlich nicht definiert ist, stets bereits mit der Beschaffung landwirtschaftlichen Siedlungslandes abgeschlossen ist. Siedlungsverfahren ist jede Tätigkeit des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens, die der Erreichung der Ziele des Gesetzes, d. h. der Schaffung neuer Ansiedlungen (Neusiedlungen) und der Hebung bestehender Kleinbetriebe dient (vgl. preußische Ausführungsanweisung VI I., abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 583; Haack, a.a.O., § 29 Anm. 1). Ungeachtet dessen, dass das Reichssiedlungsgesetz entsprechend der ihm vorangegangenen Verordnung „zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande“ vom 29.01.1919 (RGBl S. 115) die Siedlung nicht allgemein, sondern „vom Gesichtspunkte der Landbeschaffung“ behandelt (vgl. Nr. 2 der Preußischen Ausführungsanweisung II vom 29.01.1929, a.a.O.; auch Haack, a.a.O., Vorbemerkung, S. 30, § 1 Anm. 1, S. 32), ist die mit der Landbeschaffung letztlich bezweckte ländliche Ansiedlung (vgl. § 1 Abs. 1 RSG; hierzu Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 1 Anm. 5) regelmäßig erst mit dem Bau oder Umbau der Gehöfte abgeschlossen (vgl. PrOVG, Urt. v. 02.10.1923, a.a.O.; auch BFH, Urt. v. 08.08.1957 - V 140/56 -, BFHE 65, 260). Insofern wurden der Aufbau der Gebäude und die Ansiedlungsgenehmigung auch als ein möglicher Verfahrensabschnitt des Siedlungsverfahrens angesehen (vgl. Haack, a.a.O., § 1 Anm. 4 S. 41, 42 u. 49; Ponfick/Wenzel, a.a.O., S. 50 ff., insbes. 72 f., § 1 Anm. 5, S. 103, 105).
38 
Dem entsprechend war in der Preußischen Ausführungsanweisung II vom 29.01.1920 (a.a.O.) unter 3. darauf hingewiesen worden, dass durch die Tatsache der Vermittlung des Kulturamts (als Siedlungsbehörde, die in Preußen auch als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen anerkannt war) das betreffende, in der „Beschaffung von Siedlungsland  u n d  i n  d e r  B e s i e d l u n g  d i e s e s  L a n d e s“ bestehende Siedlungsvorhaben den Charakter der Gemeinnützigkeit im Sinne des Siedlungsgesetzes erhalte (a.a.O., S. 562).
39 
Dass grundsätzlich auch eine (Betriebszweig-)Aussiedlung ein Siedlungsverfahren sein kann, wurde durch die §§ 1, 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes v. 22.03.1957 (GBl. S. 37) klargestellt.
40 
Schon nach der Preußischen Ausführungsanweisung VI vom 13.10.1920 (abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 583, 586 f.) waren schließlich unter Abs. III Nr. 3 u. 4 c sogar Baustofflieferungen des Siedlungsunternehmens an den Ansiedler bei der erstmaligen Einrichtung der Siedlerstelle umsatzsteuerfrei und Werkverdingungsverträge, etwa über die Herstellung von Siedlungsgehöften, stempelsteuerfrei. Auch im Runderlass des Reichsministers der Finanzen vom 11.12.1940 (RStBl. S. 1026, Ehrenforth, a.a.O., Teil F, Anhang Nr. 12, S. 622 ff.; zu dessen Fortgeltung Ehrenforth, a.a.O., § 29 Anm. 2.a) wurde unter II.3 und 4 ausdrücklich bestimmt, dass auch der Aufbau der einzelnen Siedlerstellen, einschließlich der Baustoffbeschaffung durch das Siedlungsunternehmen (und sogar die Einrichtung der Siedlerstellen und Beschaffung des Inventars durch das Siedlungsunternehmens) unmittelbar der Siedlung dienten und unter die Befreiungsvorschrift des § 29 RSG fielen.
41 
Sowohl in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 02.10.1923, a.a.O.) als auch in der Kommentarliteratur (vgl. Haack, a.a.O., § 29 Anm. 4, S. 160; Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 5) waren vor diesem Hintergrund gerade auch die Baugebühren für die Prüfung der Bauunterlagen und für die Bauabnahme von Siedlungsvorhaben, auch wenn der Siedler die baupolizeiliche Genehmigung selbst beantragt hatte, ausdrücklich als Gebühren angeführt worden, die für Geschäfte erhoben werden, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen. Dies hatte der preußische Minister für Volkswohlfahrt, nachdem insoweit Zweifel aufgekommen waren, in einem Runderlass vom 01.03.1928 - II 8 Nr. 1492/27 - ausdrücklich klargestellt (vgl. Arch. f. i. Kol. Band ... 1928, S. 247).
42 
Solches entspricht auch dem Sinn und Zweck des Reichssiedlungsgesetzes (vgl. die Preußische Ausführungsanweisung IV 1. vom 03.02.1920 (abgedr. bei Ehrenforth, a.a.O., Teil F Anh. Nr. 3, S. 570), den Wiederaufbau der durch den Krieg erschütterten deutschen Volkswirtschaft und die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Industrie und Landwirtschaft durch eine dichte  B e s i e d l u n g  des platten Landes und durch Mehrung und Förderung der landwirtschaftlichen  K l e i n b e t r i e b e  herbeizuführen.
43 
Im Hinblick auf die insofern mit der sachlichen Gebührenfreiheit bezweckte Erleichterung einer landwirtschaftlichen Ansiedlung entsprach es auch dem Anliegen des Gesetzgebers, § 29 Abs. 1 RSG „im allerweitesten Sinne“ auszulegen (vgl. Ponfick/Wenzel, a.a.O., § 29 Anm. 1; Haack, a.a.O., § 29 Anm. 1; Ehrenforth, a.a.O., § 29 Anm. 2. a), was im Wortlaut der Vorschrift durch den Begriff des „Dienens“ auch zum Ausdruck gebracht wurde.
44 
Da die bisher in § 29 RSG enthaltenen Regelungen in § 2 AG-RSG ohne materiell-rechtliche Änderung übernommen wurden (vgl. LT-Drs. 11/6379, S. 36), kann für dessen Anwendungsbereich nichts anders gelten.
45 
Damit war der Kläger auch unabhängig von einer rechtlichen Bindungswirkung der Versicherung der LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH von der Baugenehmigungsgebühr und den damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Gebühren für die Bauüberwachung und die Bearbeitung von Baulasterklärungen, für die nichts anderes gelten kann, befreit.
46 
c) Ob, wofür Einiges spricht, auch nach Inkrafttreten des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes insoweit noch Gebührenfreiheit besteht (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 AVSG), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
III.
47 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
IV.
48 
Die Revision ist nicht - auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zuzulassen, da die Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Abgesehen davon, dass sich die Vorfrage, was unter einem „Siedlungsverfahren“ i. S. des Reichssiedlungsgesetzes zu verstehen ist, nur noch im Rahmen der Anwendung einer landesrechtlichen Übergangsvorschrift stellt, ist auch sonst kein grundsätzlicher Klärungsbedarf zu erkennen. Die Frage nach einer Bindungswirkung der von einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen abgegebenen Versicherung betrifft ungeachtet dessen, dass die gleiche Begriffe wie in dem durch § 25 Abs. 12 GrEStG 1983 aufgehobenen § 29 RSG verwendet wurden, irrevisibles Landesrecht.
49 
Beschluss vom 16. Dezember 2015
50 
Der Streitwert wird endgültig auf 12.420,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Reiseanbieter ist
a)
ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
b)
ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
a)
mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
b)
mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
c)
dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,
3.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,
4.
Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,
5.
Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes vorgenommenen Handlungen, einschließlich der Auseinandersetzung nach § 49, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben.

(2) Die Gebühren-, Kosten-, Steuer- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde, in Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 die zuständige Flurneuordnungsbehörde bestätigt, daß eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Reiseanbieter ist
a)
ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
b)
ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
a)
mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
b)
mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
c)
dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,
3.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,
4.
Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,
5.
Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Reiseanbieter ist
a)
ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
b)
ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
a)
mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
b)
mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
c)
dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,
3.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,
4.
Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,
5.
Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes vorgenommenen Handlungen, einschließlich der Auseinandersetzung nach § 49, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben.

(2) Die Gebühren-, Kosten-, Steuer- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde, in Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 die zuständige Flurneuordnungsbehörde bestätigt, daß eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Reiseanbieter ist
a)
ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
b)
ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
a)
mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
b)
mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
c)
dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,
3.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,
4.
Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,
5.
Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.