Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - 5 S 533/17

published on 29/03/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - 5 S 533/17
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Er ist gemäß § 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragstellerin verfügt ferner über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Antrag stellen. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn es erscheint möglich und nicht von vornherein unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen (vgl. zu diesem Maßstab VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.10.1998 - 1 S 2272/97 - ESVGH 49, 66; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.3.2010 - 3 K 319/09 - juris), dass die Antragstellerin durch die Anwendung der zur Überprüfung gestellten Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ergibt sich anschaulich aus der Ablehnung des von der Antragstellerin gestellten Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von sechs Tischen und 24 Stühlen durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.3.2017, der die Ablehnung auf § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung stützt.
b) Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Außervollzugsetzung der angegriffenen Sondernutzungssatzung insgesamt gerichtet ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse (dazu unter aa)). Es besteht vielmehr nur insoweit, als der Antrag überhaupt geeignet ist, die Rechtsstellung der Antragstellerin zu verbessern (dazu unter bb)).
aa) Die Antragstellerin verfügt nicht über ein Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, soweit sie mit diesem Antrag die Außervollzugsetzung der angegriffenen Sondernutzungssatzung insgesamt begehrt. Die Antragstellerin stellt insoweit zwar zunächst zutreffend heraus, dass das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 und vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85). Anders als die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Erklärung einer Rechtsvorschrift für unwirksam nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Verletzung eigener Rechte daher nicht voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100). Dennoch muss – als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung – für die mit dem Normenkontrollantrag begehrte Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses fehlt, wenn die Antragstellerin dadurch, dass die angegriffene Norm entsprechend ihrem Antrag für nichtig erklärt wird, ihre Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 - 6 C 139.80 - BVerwGE 61, 246, Beschluss vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 - NJW 1988, 839, und vom 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, m. w. N.). So kann ein Normenkontrollantrag trotz Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn der Antragsteller auch solche seine Rechtsstellung nicht berührenden Teile einer Satzung miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare Teile einer unter dem Dach einer einheitlichen Satzung zusammengefassten Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008, a. a. O.). Nichts anderes kann für den vorliegenden Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gelten. Denn vermag der Normenkontrollantrag in der Hauptsache in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses nicht zum Erfolg zu gelangen und unterbleibt daher aus prozessualen Gründen ein gerichtlicher Ausspruch zur (Un-)Wirksamkeit der angegriffenen Satzungsbestimmung, so ist der Antragstellerin auch kein Interesse an der Außervollzugsetzung dieser Satzungsnorm im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzubilligen. Andernfalls würde die Antragstellerin im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung mehr erlangen, als sie im Hauptsacheverfahren erstreiten könnte.
Gemessen an diesen Grundsätzen berühren die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen §§ 29, 30 Sondernutzungssatzung (dazu unter (1)) und §§ 13-17 sowie §§ 20-28 Sondernutzungssatzung (dazu unter (2)), die sich schon bei vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für die Antragstellerin erkennbar als abtrennbare Teile der Sondernutzungssatzung darstellen, die Rechtsposition der Antragstellerin nicht, so dass auch kein Interesse an der vorläufigen Suspendierung dieser Vorschriften anzuerkennen ist.
(1) Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Außervollzugsetzung der gesamten Sondernutzungssatzung unter dem Blickwinkel eines Verstoßes der §§ 29, 30 Sondernutzungssatzung gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit sowie wegen Verstoßes gegen das Verbot der Rückwirkung. § 29 der Sondernutzungssatzung enthält eine Übergangsbestimmung, die Anträge betrifft, die vor dem 1.1.2016 gestellt wurden und bei denen die Sondernutzung im Jahr 2015 ausgeübt werden soll (§ 29 Abs. 1), und Anträge, die vor dem 1.1.2016 gestellt wurden und bei denen die Sondernutzung auch oder ausschließlich im Jahr 2016 oder später ausgeübt werden soll (§ 29 Abs. 2). § 30 der Sondernutzungssatzung regelt das Inkrafttreten der Sondernutzungssatzung zum 28.10.2015. Beide Bestimmungen betreffen mithin Fälle, die offensichtlich keinerlei Bezug zur Rechtsposition der Antragstellerin (mehr) aufweisen. Wie sich aus den Behörden- und gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, steht ihr am 13.10.2016 gestellter und zwischenzeitlich abgelehnter Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Saison 2017 im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung. Anträge, die vor dem 1.1.2016 gestellt wurden (vgl. § 29 Sondernutzungssatzung) oder die wegen des Datums des Inkrafttretens der Sondernutzungssatzung am 28.10.2015 (vgl. § 30 Sondernutzungssatzung) einer abweichenden rechtlichen Beurteilung unterliegen könnten, stehen dagegen nicht in Rede. Die Antragstellerin wird folglich durch §§ 29, 30 Sondernutzungssatzung nicht (mehr) in ihrer Rechtsposition berührt. Hinzu kommt, dass der Angriff auf diese Bestimmungen offensichtlich nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Satzung führen kann, weil die Satzung - § 29 als teilnichtig hinweggedacht - für alle anderen, nicht unter diese Übergangsbestimmung fallenden Fälle anwendbar bleibt und sie im Übrigen - § 30 als teilnichtig hinweggedacht - zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft treten würde, ohne dass die Antragstellerin hieraus nachteilig betroffen wäre.
(2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Außervollzugsetzung der gesamten Sondernutzungssatzung greift auch insoweit mit der Folge der teilweisen Unzulässigkeit dieses Antrags zu weit, als er auf die Suspendierung der §§ 13-17 und §§ 20-28 Sondernutzungssatzung zielt. Die Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin ist in mehrere Teile und Abschnitte gegliedert. Der zweite Teil dieser Satzung („Einzelne Sondernutzungen“) regelt im ersten Abschnitt die „Plakatierung auf öffentlicher Verkehrsfläche“ und im dritten Abschnitt „Werbeeinrichtungen (Warenauslagen, Werbestopper)“. Diese Satzungsbestimmungen “berühren” die Antragstellerin nicht, da es ihr in der Sache um die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbewirtschaftung mit sechs Tischen und 24 Stühlen gemäß ihrem Antrag vom 13.10.2016, nicht aber um die „Plakatierung auf öffentlicher Verkehrsfläche“ geht. Soweit sie über den Antrag vom 13.10.2016 hinaus eine weitere Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen einer Werbetafel und einer Warenauslage (vgl. Antrag vom 26.10.2016) gestellt hat, ist dieser Antrag positiv beschieden worden (vgl. Verfügung der Antragsgegnerin vom 7.12.2016). Der Angriff auf diese Satzungsbestimmungen (§§ 20-28 der Sondernutzungssatzung) vermag ihre Rechtsposition von daher nicht zu verbessern. Hinzu kommt, dass der Angriff auf diese Bestimmungen offensichtlich nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Satzung führen kann, weil die Satzung im Übrigen einen sinnvollen Regelungszusammenhang behält und nach Aktenlage davon auszugehen sein dürfte, dass sie vom Gemeinderat der Antragsgegnerin auch mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen worden wäre.
bb) Soweit die Antragstellerin die Verletzung von § 1 Abs. 1, §§ 3, 18 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 28 der Sondernutzungssatzung mit höherrangigem Recht rügt, kann ihr ein Rechtsschutzinteresse an ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO dagegen nicht ohne weiteres abgesprochen werden.
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Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass bei Suspendierung der angegriffenen Sondernutzungssatzung durch den beschließenden Gerichtshof der Antragstellerin nicht zwangsläufig ein Anspruch auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis zustünde, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG. Dies stellte aber bereits eine Verbesserung ihrer Rechtsposition dar, da somit die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis in einem gegen den Ablehnungsbescheid vom 8.3.2017 durchzuführenden Widerspruchsverfahren nicht länger auf § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung gestützt werden könnte. Ob daneben mit einer Ablehnung des Antrags wegen einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis zu rechnen ist, spielt für die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses am Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO keine Rolle.
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2. Der Antrag ist aber, soweit er zulässig ist, unbegründet.
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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
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Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381, und vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 - juris, jeweils zu Bebauungsplänen) und des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss des Senats vom 9.8.2016 - 5 S 437/16 - juris, zu einem Bebauungsplan; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.2017 - 6 S 309/17 - juris, zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind dabei die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
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Gemessen hieran dürfte der Normenkontrollantrag in der Hauptsache nach dem bisherigem Erkenntnisstand wohl zumindest teilweise Erfolg haben (dazu unter a)). Allerdings lässt der weitere Vollzug der Satzung insoweit keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin - teilweise - günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (dazu unter b)).
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a) Der Normenkontrollantrag dürfte in der Hauptsache nach dem bisherigen Erkenntnisstand wohl teilweise Erfolg haben.
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aa) Dabei dürfte dem Antrag in der Hauptsache in gleichem Maße das Rechtsschutzinteresse fehlen – mit der Folge der teilweisen Unzulässigkeit insoweit –, wie es im vorliegenden Verfahren der Fall ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. I. 1. b) aa)).
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bb) Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, dürfte er wohl teilweise begründet sein.
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(1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte aber das Satzungsgebungsverfahren nicht an einem Fehler leiden.
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Zum Zwecke der Heilung etwaiger Mängel wurde die am 29.9.2015 beschlossene „Satzung der Stadt Singen (Hohentwiel) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 28.10.2015“ am 27.9.2016 erneut beschlossen. Diese Satzung wurde am 12.10.2016 öffentlich bekannt gemacht, obwohl zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 LRFStrGZustV erforderliche Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg nicht vorlag. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg die im Nachgang hierzu beantragte Zustimmung erteilt hatte, hat die Antragsgegnerin die Satzung erneut am 30.11.2016 öffentlich bekannt gemacht, allerdings ohne dass der Gemeinderat die Satzung nochmals beschlossen hat. Ein derartiger Beschluss dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen sein; vielmehr dürfte der Verfahrensverstoß durch nochmalige Bekanntmachung der Satzung, nachdem die Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vorlag, geheilt worden sein.
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Eine Heilung setzt voraus, dass das Verfahren an rangbereiter Stelle aufgegriffen wird, also an dem Punkt, an dem sich der Mangel gezeigt hat, und (erneut) bis zu einem ordnungsgemäßen Abschluss fortgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2000 - 4 BN 31.99 - NVwZ 2000, 808). Die Fortsetzung des Verfahrens beginnt an der Stelle, an der der Fehler passiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2010 - 4 BN 42.09 - NVwZ 2010, 777; Nds. OVG, Urteil vom 27.4.2011 - 1 KN 19/09 - BRS 78 (2011) Nr. 56). Die Gemeinde muss die dem Fehler nachfolgenden Abschnitte wiederholen. Diese Voraussetzungen dürften erfüllt sein.
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Die Erteilung der Zustimmung gemäß § 3 Nr. 2 LRFStrGZustV ist ein Verfahrensschritt, der denklogisch nach Satzungsbeschluss und Ausfertigung, aber vor Bekanntmachung der Sondernutzungssatzung erfolgt. In Übereinstimmung mit den aufgezeigten Maßstäben ist daher an dem Punkt des Verfahrens anzusetzen, der fehlerhaft verlaufen ist. Dies ist die Bekanntmachung ohne das Vorliegen der erforderlichen Zustimmung. Sie war daher - wie geschehen - nachträglich einzuholen und zusammen mit der Satzung erneut bekanntzumachen. Die davor liegenden Verfahrensschritte, insbesondere die nochmalige Befassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin, mussten dagegen zum Zwecke der Heilung nicht wiederholt werden.
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(2) Offen erscheint, ob § 1 Abs. 1 Sondernutzungssatzung insoweit gegen höherrangiges Recht verstößt, als er den Anwendungsbereich der Satzung auf Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen erstreckt (dazu unter (a)). Die daraus resultierende teilweise Unwirksamkeit der Bestimmung dürfte aber nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen (dazu unter (b)).
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(a) § 1 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung erstreckt den Anwendungsbereich der gesamten in Rede stehenden Satzung neben öffentlichen Straßen, die in der Straßenbaulast der Antragsgegnerin stehen, auch auf Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Für die letzten beiden Fälle erscheint nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung offen, ob es für diese Satzungsbestimmung eine hinreichende Rechtsgrundlage gibt.
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Soweit die Satzung – wie sich aus ihrer Präambel ergibt – auf § 8 Abs. 1 FStrG gestützt ist, vermag diese Bestimmung die angegriffene Satzungsnorm nicht zu stützen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG kann die Gemeinde durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Diese Vorschrift stellt auf “Ortsdurchfahrten” ab. Sie werden in § 5 Abs. 4 FStrG definiert als „Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.“ § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG erfasst demnach Ortsdurchfahrten von Kreis- oder Landstraßen nicht.
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Auch die Satzungsermächtigung in § 16 Abs. 7 StrG dürfte keine taugliche Rechtsgrundlage bieten. Sie bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut lediglich auf Gemeindestraßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 StrG), nicht aber auf Landesstraßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG) und Kreisstraßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG). An dieser Einteilung ändert sich auch nichts, wenn es sich bei der in Rede stehenden Straße - wie hier der ... Straße - um eine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 8 StrG handelt. Wie Absatz 1 dieser Bestimmung klarstellt, ist „[e]ine Ortsdurchfahrt […] der Teil einer Landesstraße oder einer Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt […]“. § 1 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung kann folglich, soweit sie sich auf Landes- und Kreisstraßen bezieht, auch in § 16 Abs. 7 StrG keine rechtliche Grundlage finden.
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Offen erscheint dagegen, ob eine taugliche Satzungsermächtigung in § 4 Abs. 1 GemO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG erblickt werden kann. Auf diese Vorschrift ist die Satzung ausweislich ihrer Präambel – auch – ausdrücklich gestützt, und es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass diese Satzungsermächtigung zur Anwendung gelangen kann, soweit nicht eine speziellere Satzungsermächtigungsgrundlage eingreift (vgl. Senatsurteil vom 13.11.1979 - V 263/79 - juris, Rn. 19, und vom 20.1.1994 - 5 S 695/93 - juris, Rn. 20 f.). Dies erscheint im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen, da § 16 Abs. 7 StrG eine vorrangige – und insoweit abschließende – Satzungsermächtigung nur für die dort geregelten Fälle darstellen dürfte. Darüber hinaus dürfte der Antragsgegnerin aber jedenfalls, soweit es um Regelungen über die Ausübung des Ermessens bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG geht, eine Regelungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 GemO zukommen, da sie für die Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen Straßenbaulastträgerin (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 und 2 StrG ausgehend von einer Einwohnerzahl der Antragsgegnerin von 44.624 bei der letzten Volkszählung 2011) und damit auch insoweit zuständige Straßenbaubehörde ist (§ 50 Abs. 3 Nr. 1b) und 2b) StrG).
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(b) Diese Frage muss indes nicht weiter vertieft werden, denn selbst wenn man mit der Antragstellerin an dieser Stelle von der Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmung ausginge, dürfte dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen.
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Die Gesamtnichtigkeit ist Folge der Nichtigkeit von Einzelregelungen, wenn diese mit der gesamten Regelung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567, und Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58, jeweils zu Bebauungsplänen; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462, zu einer kommunalen Friedhofssatzung). Dies dürfte hier nicht der Fall sein.
29 
Zwar ist zuzugeben, dass die Regelung über den Anwendungsbereich der Satzung in § 1 Abs. 1 letztlich für die Anwendung aller nachfolgenden Satzungsbestimmungen von Bedeutung ist. Allerdings ergibt sich hieraus noch kein “untrennbarer Zusammenhang” der Einzelregelung mit der Gesamtregelung. Denn die Unwirksamkeit einzelner Teile von § 1 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung – hier die Wörter „Landes- und Kreis(straßen)“ – belässt einen sinnvollen Teil der Satzung, da ihr ein Anwendungsbereich für Straßen, die in der Baulast der Antragsgegnerin stehen, sowie für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen verbleibt.
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(3) § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung dürfte nach bisherigem Erkenntnisstand wohl gegen höherrangiges Recht verstoßen (dazu unter (a)). Eine Gesamtnichtigkeit der Satzung dürfte hieraus aber nicht folgen (dazu unter (b)).
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(a) § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung dürfte wohl gegen höherrangiges Recht verstoßen.
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Diese Satzungsregelung im Abschnitt „Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche“ bestimmt, dass, soweit Sitzgelegenheiten beantragt werden, eine Erlaubnis nur erteilt werden kann, „wenn eine kostenlose Gästetoilette nachgewiesen wird“.
33 
Dieser für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche erforderliche Nachweis einer kostenlosen Gästetoilette findet in § 16 Abs. 7 StrG offensichtlich keine rechtliche Grundlage. Es handelt sich bei dieser Satzungsbestimmung weder um eine Vorschrift, nach der bestimmte Sondernutzungen an Gemeindestraßen keiner Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG bedürfen (vgl. § 16 Abs. 7 Satz 1 StrG), noch erlaubt sie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ohne zeitliche Befristung oder Widerrufsmöglichkeit beziehungsweise unter Einräumung von Ersatzmöglichkeiten bei Widerruf der Erlaubnis oder Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße (vgl. § 16 Abs. 7 Satz 2 StrG).
34 
Die Satzungsbestimmung kann – für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen – wohl auch nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG gestützt werden. Abweichend vom Wortlaut des § 16 Abs. 7 StrG erlaubt diese Vorschrift zwar neben der Möglichkeit, durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis zu befreien, auch, die “Ausübung” der Sondernutzung zu regeln. § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung betrifft aber nicht einen Fall der “Ausübung” der Sondernutzung, also das “Wie” der Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, sondern die Vorschrift stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis auf, betrifft mithin also das “Ob” der Sondernutzung.
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§ 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung dürfte nach bisherigem Erkenntnisstand schließlich auch in § 4 Abs. 1 GemO i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG keine Rechtsgrundlage finden. Da die Satzungsgebung materiell Verwaltungstätigkeit darstellt, kann die Satzung nicht höhere Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis aufstellen als dies in einer, in Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG ausgeübten verwaltungsbehördlichen Einzelentscheidung möglich wäre. Mit anderen Worten darf die Antragsgegnerin zwar im Rahmen ihrer allgemeinen Satzungsermächtigung das ihr in § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eröffnete Ermessen in einer Satzung regeln und so einer gleichmäßigen Ausübung zuführen. Die Satzung muss aber im gleichen Maße wie in einer behördlichen Einzelentscheidung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen bei der Ausübung des Ermessens beachten. Entsprechend dem Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG erfasst das Ermessensprogramm dieser Vorschrift in erster Linie nur spezifisch straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs. Andere Erwägungen halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. Senatsurteil vom 1.8.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677, und vom 17.3.2000 - 5 S 369/99 - NVwZ-RR 2001, 159; Senatsbeschluss vom 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - NVwZ-RR 2010, 164). Ordnungs-, gewerbe- oder gaststättenrechtliche Gesichtspunkte dürften dagegen nicht hierzu gehören (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - juris; BayVGH, Urteil vom 20.1.2004 - 8 N 02.3211 - NVwZ-RR 2004, 879 [880]).
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Gemessen daran dürfte § 18 Abs. 3 Satz 1 Sondernutzungssatzung den zulässigen gesetzlichen Rahmen zur satzungsrechtlichen Regelung der Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen verlassen; jedenfalls spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand vieles dafür. Das “Abhängigmachen” der straßenfremden Nutzung in Form von bestuhlter Außenbewirtschaftung von einer kostenlosen Gästetoilette dient nach den sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Erkenntnissen nicht – auch – dazu, straßenbezogenen Belangen, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder etwa der Vermeidung von Verunreinigungen der Straße (vgl. § 42 StrG), Rechnung zu tragen. Vielmehr geht es der Antragsgegnerin augenscheinlich nur darum, einen Mangel an öffentlich zugänglichen Toiletten auszugleichen und hierfür die Gewerbetreibenden in der Innenstadt in die Verantwortung zu nehmen (vgl. Beschlussvorlage Nr. 2015/244 der Antragsgegnerin sowie Anlagen Ast. 4 und 5). Hieran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin im Zuge der neuerlichen Beschlussfassung über die Sondernutzungssatzung mit § 18 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung nunmehr (auch) das Ziel verfolgt, der zunehmenden „Möblierung des öffentlichen Raumes“ (vgl. Beschlussvorlage der Antragsgegnerin Nr. 2016/262) entgegenzuwirken. Zwar erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Zunahme bestuhlter Außenbewirtschaftung dazu führen kann, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Allerdings lässt die Anknüpfung an das Vorhandensein einer kostenlosen Kundentoilette als Auswahlkriterium für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis den erforderlichen Bezug zur Straße vermissen. Denn auch im Rahmen des “Verteilungsermessens”, dessen Ausübung in der Satzung antizipiert wird, dürfen nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen (vgl. Senatsurteil vom 18.3.2014 - 5 S 348/13 - NVwZ-RR 2014, 539).
37 
(b) Dürfte nach alledem § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung mit höherrangigem Recht unvereinbar sein, dürfte dies nicht eine Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich ziehen. Denn es fehlt voraussichtlich an dem hierfür erforderlichen untrennbaren Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtregelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991, a. a. O., und Urteil vom 19.9.2002, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2014, a. a. O.). Bei der Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 Sondernutzungssatzung handelt es sich um eine Bestimmung innerhalb des zweiten Teils („Einzelne Sondernutzungen“) und des zweiten Abschnitts der Satzung („Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche“). Bereits diese systematische Stellung verdeutlicht den isolierten Standort der Satzungsbestimmung innerhalb des gesamten Regelungskomplexes der Satzung. Eine - zur Gesamtnichtigkeit führende - Verknüpfung mit anderen Satzungsvorschriften ist gerade nicht zu erkennen; vielmehr verbleibt bei Teilunwirksamkeit ein sinnvoller Satzungsinhalt im Übrigen bestehen. Gründe, die Gesamtnichtigkeit anzunehmen, hat die Antragstellerin im Übrigen selbst nicht angeführt.
38 
(4) Ob § 18 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung gegen höherrangiges Recht verstößt, erscheint offen (dazu unter (a)). Ungeachtet dessen dürfte eine Gesamtnichtigkeit der Satzung hieraus aber ebenfalls nicht folgen (dazu unter (b)).
39 
(a) § 18 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung sieht vor, dass Gaststätten sowie Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 12 Gaststättengesetz auf Antrag an den vier Adventssamstagen einen Getränkeverkaufsstand vor der Gaststätte beziehungsweise dem Betriebssitz erhalten können, wobei nur der Verkauf eigener Getränke zulässig ist.
40 
Diese Vorschrift dürfte weder in § 16 Abs. 7 StrG noch - bezogen auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen - in § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG eine Rechtsgrundlage finden. Ob die allgemeine Satzungsermächtigung in § 4 Abs. 1 GemO eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen kann, erscheint offen. Fraglich dürfte ferner sein, ob für eine Differenzierung zwischen „Gaststätten sowie Inhaber[n] einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 12 Gaststättengesetz“ und sonstigen gewerblichen Straßenanliegern ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, um zu rechtfertigen, dass jene keine Erlaubnis für das Errichten eines Getränkeverkaufsstands an den vier Adventssamstagen erhalten können. Schließlich erscheint zweifelhaft, ob die maßgebliche Satzungsbestimmung über den erforderlichen straßenrechtlichen Bezug verfügt.
41 
(b) Die Teilnichtigkeit von § 18 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung dürfte aber ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen. Denn es dürfte erneut an dem hierfür erforderlichen untrennbaren Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtregelung fehlen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991, a. a. O., und Urteil vom 19.9.2002, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2014, a. a. O.). § 18 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung ist in vergleichbarer Weise wie § 18 Abs. 3 Satz 1 Sondernutzungssatzung eine isolierte Bestimmung, die mit den übrigen Satzungsvorschriften nicht in einem “abhängigen” Zusammenhang steht. Wird § 18 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung als unwirksam hinweggedacht, verbleibt dennoch im Übrigen ein sinnvoller Rest satzungsrechtlicher Vorschriften. Gründe, die Gesamtnichtigkeit anzunehmen, hat die Antragstellerin schließlich selbst nicht angeführt.
42 
(5) Ob § 3 der Sondernutzungssatzung gegen höherrangiges Recht verstößt, stellt sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offen dar (dazu unter (a)). Eine Gesamtnichtigkeit dürfte bei unterstellter Teilnichtigkeit dieser Bestimmung jedoch nicht eintreten (dazu unter (b)).
43 
(a) § 3 der Sondernutzungssatzung stellt Regeln für das „Erlaubnisverfahren“ auf, indem die Einhaltung von Formvorgaben für den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorgegeben werden (§ 3 Abs. 1) und Antragsteller darüber hinaus zeitliche Vorgaben zu beachten haben (§ 3 Abs. 2). Wenngleich § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG und § 16 Abs. 7 StrG augenscheinlich keine taugliche Rechtsgrundlage für diese Satzungsnorm sein können, so erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass § 4 Abs. 1 GemO es der Antragstellerin erlaubt, das Verwaltungsverfahren in ihrem eigenen Wirkungskreis – abweichend von der grundsätzlichen Nichtförmlichkeit (vgl. § 10 Satz 1 LVwVfG) – auszugestalten. So erscheint denkbar, dass „besondere Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 10 Satz 1 LVwVfG auch solche satzungsrechtlicher Natur sein könnten.
44 
(b) Diese Frage muss indes nicht vertieft werden. Denn die Teilnichtigkeit von § 3 der Sondernutzungssatzung dürfte nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen, da es an dem hierfür erforderlichen untrennbaren Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtregelung fehlen dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991, a. a. O., und Urteil vom 19.9.2002, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2014, a. a. O.). Ähnlich wie § 1 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung stellt § 3 zwar eine zentrale Satzungsvorschrift dar, wie sich aus der systematischen Stellung im ersten Teil der Satzung („Allgemeiner Teil“) ergibt. Gleichwohl bleibt bei Hinwegdenken von § 3 der Sondernutzungssatzung ein sinnvolles Satzungsgefüge übrig. Dies gilt vor allem deshalb, weil an die Stelle der möglicherweise unwirksamen Satzungsbestimmung die gesetzliche Bestimmung des § 10 Satz 1 LVwVfG tritt und insofern keine Regelungslücke zurückbleibt. Gründe, die Gesamtnichtigkeit anzunehmen, hat die Antragstellerin im Übrigen selbst nicht angeführt.
45 
(6) Schließlich erscheint nach summarischer Prüfung offen, ob die Übertragung der Entscheidungszuständigkeiten in § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 28 der Sondernutzungssatzung auf die „Straßenverkehrsbehörde“ anstelle der Straßenbaubehörde in § 8 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 7 StrG oder § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eine taugliche Rechtsgrundlage findet oder, worauf die Antragsgegnerin abstellt, diese Zuordnung der Entscheidungskompetenz nur ein bestimmtes Amt in ihrer Organisationszuständigkeit meint, weil sie selbst insgesamt Träger der zuständigen Behörden ist. Auch insoweit dürfte aber eine etwaige Teilnichtigkeit dieser Bestimmungen nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Sondernutzungssatzung führen, da es erneut am erforderlichen untrennbaren Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtregelung fehlen dürfte. Gründe, die Gesamtnichtigkeit anzunehmen, hat die Antragstellerin im Übrigen selbst nicht angeführt.
46 
b) Dürften nach alledem allenfalls einzelne Bestimmungen der Sondernutzungssatzung im Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären sein, so lässt der weitere Vollzug der Satzung jedoch insoweit keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin - teilweise - günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar sind.
47 
aa) Zur Begründung eines schweren Nachteils beruft sich die Antragstellerin auf die besondere Dringlichkeit des Falles. So seien ihr bis einschließlich 2015 Sondernutzungserlaubnisse für eine Außenbestuhlung vor ihrer Filiale erteilt worden, während über ihren Antrag vom 13.10.2016 für die Saison 2017 noch nicht entschieden worden sei. Dieser Gesichtspunkt ist insoweit hinfällig geworden, als die Antragsgegnerin zwischenzeitlich über den Antrag der Antragstellerin vom 13.10.2016 durch Bescheid vom 8.3.2017 abschlägig entschieden hat. Dessen ungeachtet drohen der Antragstellerin auch deshalb keine gewichtigen Nachteile, weil sie auf ihren Antrag hin eine Sondernutzungserlaubnis unter anderem für das Aufstellen von fünf Stehtischen erhalten hat (vgl. Verfügung der Antragsgegnerin vom 7.12.2016). Diese fünf Stehtische dürften immerhin mindestens 20 Personen Raum für die Inanspruchnahme der Außenbewirtung bieten.
48 
bb) Soweit die Antragstellerin erhebliche finanzielle Einbußen geltend macht, hat sie jene weder näher dargelegt noch glaubhaft gemacht (vgl. zur Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO: VGH Bad-Württ., Beschluss vom 13.12.1989 - 3 S 2875/89 - VBlBW 1990, 182; Nds. OVG, Beschluss vom 15.8.1983 - 6 D 7/83 - NVwZ 1984, 185; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 47, Rn. 148 m. w. N.). Darüber hinaus werden drohende finanzielle Einbußen insoweit kompensiert, als die Antragstellerin auf Grundlage der Verfügung der Antragsgegnerin vom 7.12.2016 berechtigt ist, fünf Stehtische aufzustellen.
49 
cc) Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der weitere Vollzug der im Hauptsacheverfahren allenfalls für unwirksam zu erklärenden Teile der Sondernutzungssatzung für betroffene Dritter und/oder die Allgemeinheit gewichtige Nachteile begründen könnte.
II.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
51 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/03/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 Vw
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published on 18/03/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2012 - 6 K 625/12 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerich
published on 17/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der Normenkontrolle, die Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit für unwirksam zu erklären. 2 Der in A-Stadt wohnhaf
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen.

(2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.

(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. Im Übrigen gilt Bundesrecht.

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist hiervon zu unterrichten.

(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.

(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.

(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.