Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2006 - 4 S 2342/05

bei uns veröffentlicht am20.01.2006

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2005 - 18 K 2685/05 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin nicht festzustellen, vom sofortigen Vollzug der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 31.03.2005, mit welcher die Beurlaubung der Antragstellerin widerrufen worden ist, einstweilen verschont zu bleiben. Dies folgt daraus, dass die angefochtene Verfügung und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 12.05.2005 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen und dass deshalb das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub überwiegt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte der Antragsgegner den der Antragstellerin mit Bescheid vom 22.12.2004 nach § 153b Abs. 1 Nr. 1 LBG zur Betreuung ihrer Kinder gewährten Urlaub gemäß § 153b Abs. 2 Satz 2 LBG rechtmäßig widerrufen haben, weil der von der Antragstellerin am 01.02.2005 aufgenommene Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen dem Zweck der Beurlaubung zuwiderlaufen dürfte. § 153b Abs. 1 Nr. 1 LBG setzt für die Gewährung eines Urlaubs aus familiären Gründen nämlich voraus, dass der betreffende Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder pflegt. Fällt diese Voraussetzung weg, soll die zuständige Behörde die - erteilte - Bewilligung des Urlaubs widerrufen (§ 153b Abs. 2 Satz 2 LBG).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner wohl zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin infolge der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht mehr in der Lage ist, dem für die Beurlaubung maßgeblichen gesetzlichen Erfordernis der tatsächlichen Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder noch hinreichend gerecht zu werden. Das Verwaltungsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar zutreffend davon ausgegangen, dass diese für die Rechtmäßigkeit einer Beurlaubung nach § 153b Abs. 1 Nr. 1 LBG notwendige Voraussetzung - auch mit Blick auf die verfassungsrechtlich gebotenen Prinzipien des Berufsbeamtentums wie Hauptberuflichkeit und volle Dienstleistungspflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) - nur erfüllt ist, wenn sich der betreffende Beamte anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder zumindest überwiegend der Kinderbetreuung widmet (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.01.1996, ZBR 1996, 261; vom 18.06.1998, ZBR 1998, 419 = DVBl. 1999, 316 und vom 13.07.2000, ZBR 2001, 32 zur vergleichbaren Fragestellung hinsichtlich der durch Zeiten der Kinderbetreuung bedingten Überschreitung des Höchstalters für die Einstellung als Beamte auf Probe). Es ist aber aller Wahrscheinlichkeit nach bei der Würdigung der im vorliegenden Zusammenhang gegebenen Umstände zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die Antragstellerin könne trotz der Ableistung des Vorbereitungsdienstes diesem Erfordernis bei der Betreuung ihrer Kinder noch gerecht werden. Denn der durch den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erforderliche erhebliche zeitliche Aufwand dürfte es der Antragstellerin unmöglich machen, sich daneben noch in der durch den Zweck des § 153b Abs. 1 Nr. 1 LBG geforderten Weise zumindest „überwiegend“ der tatsächlichen Betreuung ihrer Kinder zu widmen. Der durch den Vorbereitungsdienst verursachte Zeitaufwand dürfte, wie der Antragsgegner mit Recht hervorhebt, den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung erreichen oder ihm zumindest nahe kommen. Das folgt aus den mit dem Vorbereitungsdienst verbundenen umfangreichen Anforderungen, wie sie sich aus der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II - GHPO II -) vom 18.01.2001 (GBl. S. 11 mit späteren Änderungen) ergeben.
Danach wird ein zum Vorbereitungsdienst zugelassener Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehreranwärter ernannt, ansonsten in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen (§ 7 Abs. 1 GHPO II). Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis über die Dauer von drei Unterrichtshalbjahren (§ 10 Abs. 1 GHPO II). Er umfasst insbesondere eine vertiefte Ausbildung am Seminar und an den Schulen, denen der Lehreranwärter zugewiesen ist; dieser unterrichtet dabei im Rahmen des Lehrauftrags anderer Lehrkräfte, später in eigenem Lehrauftrag zunehmend eigenverantwortlich und selbständig (§ 11 Abs. 2 und 3 GHPO II). Sowohl die Ausbildung am Seminar (§ 12 GHPO II) als auch diejenigen an der Schule (§ 13 GHPO II) sind durch umfangreiche Aufgabenstellungen gekennzeichnet. Neben dem Erwerb zahlreicher neuer Kenntnisse werden etwa Ausbildungsgespräche, Beratungsgespräche, ausführliche Unterrichtsentwürfe und die Erteilung von zunehmend selbständigem Unterricht bis zu 12 Wochenstunden an einer Grundschule und an einer Hauptschule verlangt (§ 13 Abs. 6 GHPO II). Hinzu kommt die Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung, die naturgemäß einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt (§§ 14 ff. GHPO II).
Die Fülle dieser mit dem Vorbereitungsdienst verbundenen Aufgaben schließt es nach Auffassung des Senats mit hoher Wahrscheinlichkeit aus, dass die Antragstellerin daneben noch Zeit findet, um ihre Kinder überwiegend tatsächlich betreuen zu können. Dabei lässt sich der Senat von der Erwägung leiten, dass eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, bei der Beantwortung der Frage, ob die Kinderbetreuung zeitlich überwiegt, nicht berücksichtigt werden darf, weil es in Fällen der vorliegenden Art allein darum geht, inwieweit die tatsächliche Betreuung des Kindes als familiäre Tätigkeit zeitlich an die Stelle der üblichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten von derzeit 41 Stunden (§ 1 Abs. 1 AZVO) tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, a.a.O.). Ferner hält es der Senat bei der im vorliegenden Verfahren angezeigten summarischen Prüfung für geboten, dass der mit dem Vorbereitungsdienst der Antragstellerin verbundene zeitliche Aufwand in dem Ausmaß zugrunde gelegt wird, wie er typischerweise nach Maßgabe der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II zu erwarten ist, also bei einer pflichtgemäßen und im Eigeninteresse uneingeschränkten Wahrnehmung der mit diesem Ausbildungsverhältnis verbundenen umfangreichen Aufgaben. Da der Vorbereitungsdienst zielgerichtet ist, wie aus § 10 Abs. 1 GHPO II hervorgeht, ist der mit ihm typischerweise verbundene Zeitaufwand auch mit Blick auf das Ausbildungsziel, nämlich die Zweite Staatsprüfung, zu bestimmen. Das alles dürfte es ausschließen, den von der Antragstellerin begonnenen Vorbereitungsdienst von seinen zeitlichen Erfordernissen her als eine Nebentätigkeit anzusehen, die zeitlich so beschränkt wäre, dass sie es der Antragstellerin noch ermöglichen würde, im Rahmen der ihr als Beamtin ohne Beurlaubung obliegenden Arbeitszeit von 41 Stunden ihre Kinder überwiegend tatsächlich zu betreuen. Vielmehr ist wohl von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen, die eine tatsächliche Kinderbetreuung nur noch in der üblichen Freizeit innerhalb der Woche und am Wochenende ermöglicht. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Frage der zeitlichen Inanspruchnahme durch ein Studium; insoweit wird ebenfalls davon ausgegangen, ein Studium sei grundsätzlich eine vollzeitige Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, a.a.O.).
Der Senat kann sich daher den vom Verwaltungsgericht angestellten gegenteiligen Erwägungen nicht anschließen. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Antragstellerin sei in der Lage, die für ihre Ausbildung aufzubringenden Zeiten so zu legen, dass sie mit den Zeiten der Kinderbetreuung weitgehend nicht kollidieren, dürfte das nur dann zutreffen, wenn sie häuslichen Vorbereitungsaufwand für ihre Lehrerausbildung in die übliche Freizeit oder auf das Wochenende verlegt. Das dem Antragsgegner durch die Sollvorschrift des § 153b Abs. 2 Satz 2 LBG eingeräumte gebundene Ermessen, das den Widerruf als regelmäßige Rechtsfolge anordnet, gebietet deshalb im Falle der Antragstellerin wohl, der Regel entsprechend, den angefochtenen Widerruf, da besondere Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von dieser Maßnahme ermöglichen könnten, derzeit nicht ersichtlich sind.
Das Vorbringen der Antragstellerin veranlasst keine andere Entscheidung. Soweit sie darauf abhebt, der Personalrat habe nicht in der durch § 75 Abs. 1 Nr. 10 LPVG gebotenen Weise dem Widerruf ihrer Beurlaubung zugestimmt, führt dies wohl ebenfalls nicht zu der Annahme der Rechtswidrigkeit dieser beamtenrechtlichen Maßnahme. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht ausgeführt haben, dass der Widerruf einer Beurlaubung gemäß § 153b Abs. 2 Satz 2 LBG keiner personalvertretungsrechtlichen Beteiligung zugänglich ist, weil der Gesetzgeber insoweit, anders als in § 75 Abs. 1 Nr. 9 LPVG, keine Regelung getroffen hat. Auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses wird insoweit Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO; vgl. auch Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Stand: August 2002, § 75 RdNr. 39).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO (Hälfte des Hauptsachestreitwerts).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.