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Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hervorgerufen.
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Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger habe auf der Rechtsgrundlage des § 102 Abs. 1 LBG einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Ersatz des Sachschadens am Fahrzeug seiner Frau. Der Unfall, der sich am 29.05.2006 im Rahmen einer genehmigten Dienstreise in der privaten Tiefgarage H. ereignet habe, sei „im Dienst“ erfolgt.
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Der Beklagte rügt zunächst, der Ersatz des Sachschadens am PKW setze voraus, dass auch eine unmittelbare körperliche Gefährdung des Beamten bestanden haben müsse. Das Verwaltungsgericht hat dies jedoch aufgrund des Wortlauts und des Zwecks des § 102 Abs. 1 LBG zu Recht verneint. Die vom Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.08.1977 - II C 27.74 -, DÖV 1978, 101) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 02.04.2001 - 3 B 98.26949 -, Juris) sind zu einer anderen Gesetzeslage ergangen. Der Senat hat bereits im Jahr 1991 entschieden, dass es aufgrund der Änderung des § 102 LBG gerade nicht (mehr) darauf ankomme, ob der Beamte, der Ersatz des Sachschadens an dem von ihm geführten PKW im Rahmen des Absatzes 1 der Norm begehre, einer unmittelbaren körperlichen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Die gegenteilige Auslegung hätte das „unverständliche Ergebnis“ zur Folge, dass der Ersatz von Schäden an einem abgestellten Fahrzeug nach § 102 Abs. 2 LBG geringeren Anforderungen unterläge als der Ersatz eines Schadens, der sich im fließenden Verkehr ereignet habe (Urteil vom 08.01.1991 - 4 S 2321/88 -). Hieran hält der Senat weiterhin fest.
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Der Beklagte beanstandet weiter, die Auffassung des Veraltungsgerichts führe dazu, dass ein Beamter, der nur Ersatz des Sachschadens begehre, besser gestellt werde als derjenige, der eine körperliche Verletzung erlitten habe. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.01.2005 (- 2 C 7.04 -, BVerwGE 122, 360) entschieden, dass bei sogenannten Wegeunfällen im Sinne des § 31 Abs. 2 BeamtVG der Beamte unfallfürsorgerechtlich nicht geschützt sei, wenn sich der Unfall in einer privaten Garage ereignet habe. Im Gegensatz hierzu halte das Verwaltungsgericht diese zum Wegeunfall ergangene Rechtsprechung für nicht maßgebend, weil im Unterschied zum Wegeunfall, der lediglich in der Rechtsfolge dem Dienst gleichgestellt werde, die Dienstreise originärer Dienst sei. Wolle man diese Privilegierung des nicht verletzten Beamten vermeiden, müsse auch im Rahmen des § 102 LBG die zu § 31 BeamtVG ergangene Rechtsprechung bezüglich der Abgrenzung des geschützten und nicht geschützten Bereichs angewandt werden.
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Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2005 (a.a.O.) auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb hier gerade unter Berücksichtigung von dessen Argumentation die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich der Unfall des Klägers „im Dienst“ ereignet habe. Der Kläger habe - anders als im Fall des Bundesverwaltungsgerichts - entsprechend seiner Dienstreisegenehmigung „ab Wohnung“ den Dienst zum Zeitpunkt des Unfalls schon angetreten gehabt, während das Bundesverwaltungsgericht über einen Wegeunfall zu befinden hatte und in seiner Entscheidung ausdrücklich betont hat, dass gerade im Bereich des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG (Wegeunfall) eine restriktive Auslegung geboten sei. In Abgrenzung dazu hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass es grundsätzlich Aufgabe des Dienstherrn sei, dem Beamten bei Dienstreisen ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.12.1995 - 4 S 641/94 -) und dass bei Benutzung des privaten PKW für Dienstreisen (insbesondere bei ausdrücklicher Anerkennung hierfür) - anders als beim Wegeunfall - kein Grund bestehe, dem Beamten insoweit das Schadensrisiko ganz oder teilweise aufzubürden. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Beherrschbarkeit der Gefahr zur Auffassung gelangt, dass eine vom dortigen Kläger genutzte 60 m vom Wohnhaus entfernte Privatgarage nicht dem Weg zum Dienst, sondern noch dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, da er das Unfallrisiko dort im Wesentlichen selbst beherrsche. Das Verwaltungsgericht hat dagegen - selbständig tragend - gerade auf die fehlende Beherrschbarkeit der Gefahr durch den Kläger in der von 400 - zum Teil täglich wechselnden - Autofahrern genutzten, gewerblich vermieteten Tiefgarage H. abgestellt, in der zur Abwicklung des Verkehrs die Geltung der Straßenverkehrsordnung angeordnet sei. Mit diesen wesentlichen Unterschieden zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall setzt sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht auseinander. Insoweit genügt nicht allein der Einwand, dass es sich nicht um eine öffentliche Garage handele, die gerade nicht jedermann offenstehe, sondern nur den Mietern der Stellplätze, so dass von der Beherrschbarkeit des (Benutzungs-)Risikos auszugehen sei. Die pauschal gezogene Folgerung des Beklagten, dass eine Privilegierung des Beamten stattfinde, der nur einen Sach- und keinen Körperschaden erlitten habe, ist somit - gerade unter Berücksichtigung der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts - nicht haltbar.
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Soweit er weiter die Auffassung vertritt, es finde eine Unterbrechung des geschützten Wegs durch den - nicht geschützten - Aufenthalt in der Garage statt, führt auch dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung. Wie bereits beim Vergleich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2005 (a.a.O.) dargestellt, hat das Verwaltungsgericht die Tiefgarage H. nicht als zum häuslichen Bereich gehörend angesehen, weil es sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Klägers um eine 50 m von seinem Wohnhaus entfernt liegende Großgarage mit 400 gewerblich vermieteten Stellplätzen mit ständig - teilweise täglich - wechselnden Nutzern handele und zur Abwicklung des Verkehrs die entsprechende Geltung der Straßenverkehrsordnung angeordnet sei. Bei dieser Sachlage könne - anders als etwa bei einer ausschließlich einem Mehrfamilienhaus zugeordneten Sammelgarage - nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kläger die dort typischerweise gegebenen Gefahren beherrschen und eigenverantwortlich lösen oder jedenfalls auf Dritte entsprechend einwirken könnte. Vielmehr unterscheide sich die Situation in der Tiefgarage H. aufgrund ihrer Dimensionierung und ihrer Ausrichtung auf letztlich beliebige und ständig wechselnde Nutzer nicht wesentlich von den Bedingungen, die für öffentliche Stellplätze und den allgemeinen (Straßen-)Verkehr typisch seien. Weder der Stellplatz selbst noch die Abwicklung des Verkehrs in der Tiefgarage könne der Risikosphäre des Klägers zugerechnet werden. Der Beklagte hält dagegen für allein maßgebend, dass die Garage - im Gegensatz zu einer öffentlichen und (somit) jedermann offen stehenden - nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sei. Damit sei der Gefahrenbereich auf diesen Personenkreis begrenzt, mit der Folge, dass die dort typischerweise gegebenen Gefahren von den Stellplatzinhabern beherrscht und eigenverantwortlich gelöst werden könnten. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass auch Tiefgaragen in Mehrfamilienhäusern große Dimensionen annähmen und die Nutzer teilweise täglich wechselten. Diese Rüge verfängt nicht. Jedenfalls bei - wie hier - räumlicher Trennung der (Groß-)Garage vom Wohnhaus und unüberschaubarem Nutzerkreis, der nicht mehr maßgebend von den Bewohnern des (Mehrfamilien-)Hauses des Beamten geprägt wird, können die Nutzung des Stellplatzes und die Abwicklung des Verkehrs in einer privaten Garage - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht mehr im Wesentlichen vom Beamten beherrscht und damit seiner Risikosphäre zugerechnet werden, sondern sind den Bedingungen auf öffentlichen Stellplätzen und im allgemeinen Straßenverkehr ähnlich, so dass eine Zuordnung des Innenraums der privaten Tiefgarage zum häuslichen Bereich des Beamten ausscheidet.
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2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
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Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, "ob der Verweis des § 102 Abs. 1 Satz 2 LBG auf Bestimmungen des BeamtVG eine Privilegierung des Sachschadensersatzberechtigten in der unter 1. dargestellten Art bezweckt", ist zunächst zu pauschal formuliert. Außerdem baut sie auf Voraussetzungen auf, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Denn dieses hat nicht angenommen, dass der zum Ersatz des Sachschadens nach § 102 Abs. 1 LBG Berechtigte gegenüber einem Beamten, der einen körperlichen Schaden erlitten hat, besser steht. Der Beklagte verkennt im Übrigen, dass das von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20.03.1996 (- 8 V E 506/94 -, NVwZ-RR 1997, 46), das eine abweichende Auffassung vertreten soll, einen anders gelagerten Sachverhalt betraf. Dort war die Garage des Beamten zwar auch von dessen Wohnhaus räumlich getrennt, jedoch konnte er die in der Garage auftretenden Gefahren allein beherrschen; es handelte sich somit gerade nicht - wie hier - um eine Großgarage mit unüberschaubarem, ständig wechselndem Nutzerkreis und entsprechender Geltung der Straßenverkehrsordnung.
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3. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des hier behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) muss dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 10.09.2003 - 4 S 1414/03 -).
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Der Beklagte rügt, das Gericht hätte für die Frage, ob die Tiefgarage, in der sich der Unfall ereignet habe, zum häuslichen Bereich des Klägers zähle, diese in Augenschein nehmen müssen. Aus dem Umstand, dass er dessen Darstellung der Verhältnisse in der Tiefgarage nicht widersprochen habe, lasse sich nicht schließen, dass diese zugestanden worden seien. Da das Gericht aufgrund der unwidersprochenen Darstellung des Klägers davon ausgehe, dass die Tiefgarage sich aufgrund ihrer Dimensionierung und Ausrichtung nicht wesentlich von den Bedingungen, die für öffentliche Stellplätze und den allgemeinen Straßenverkehr typisch seien, unterscheide, könne die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen.
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Damit ist ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch nicht ansatzweise dargelegt. Der Beklagte räumt selbst ein, dass er der Darstellung des Klägers nicht widersprochen habe. Auf eine Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht (etwa durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags) hat er nicht hingewirkt. Er hat vielmehr die Schilderung des Klägers über die Verhältnisse in der Tiefgarage in wesentlichen Teilen selbst in seine Bescheide übernommen und - bis zum Zulassungsantrag - nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, geschweige denn, dass sich ihm eine solche hätte aufdrängen müssen.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 52 Abs. 3 GKG.
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