Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juni 2008 - 5 K 2356/06

bei uns veröffentlicht am03.06.2008

Tenor

Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 03.07.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 21.06.2006 auf Ersatz von Sachschaden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt wegen eines Autounfalls Ersatz von Sachschaden nach § 102 des Landesbeamtengesetzes
Der Kläger war Regierungsdirektor und Hauptsachgebietsleiter für Betriebsprüfung beim Finanzamt .... Für den 29.05.2006 war eine Dienstreise ab Wohnung nach Eberbach unter Benutzung des anerkannt privateigenen Fahrzeugs aus triftigen Gründen genehmigt. Der Kläger wohnt in der ... in .... Der private Pkw ist in der Tiefgarage ... der ... Altstadt eingestellt. Die Tiefgarage liegt ca. 50 m vom Wohngebäude des Klägers entfernt auf einem anderen Grundstück und verfügt über etwa 400 Stellplätze, die an zahlreiche gewerbliche Unternehmen, an die Stadt ... und an Privatnutzer vermietet werden. In der Garage ist die entsprechende Geltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet. Am 29.05.2006 gegen 08.45 Uhr streifte der Kläger beim Zurücksetzen aus dem Tiefgaragenplatz zunächst den Begrenzungspfosten des Stellplatzes. Gleich im Anschluss daran übersah er ein in die Tiefgarage einfahrendes Fahrzeug und beschädigte durch den Zusammenstoß mit diesem die rechte hintere Seite seines Fahrzeuges.
Der Reparaturschaden wurde von der für den Pkw abgeschlossenen Vollkaskoversicherung beglichen. Am 21.06.2006 beantragte der Kläger die Erstattung von Kosten in Höhe von 1.846,00 EUR, die sich zusammensetzen aus 325,00 EUR Selbstbeteiligung, 254,00 EUR Prämienmehrbetrag im Rückstufungsjahr und 1.521,00 EUR bis zum Erreichen der höchsten Schadensfreiheitsklasse.
Mit Bescheid vom 03.07.2006 lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe den Antrag auf Ersatz des Sachschadens ab, da der Aufenthalt in der eigenen Garage nicht zum dienstunfallrechtlich geschützten Bereich gehöre. Den hiergegen am 14.07.2006 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006, zugestellt am 22.08.2006, zurück.
Am 20.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er insbesondere vorträgt: Die Auslegung von § 102 Abs. 1 LBG müsse der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerecht werden. Der Unfall mit dem Pkw am 29.05.2006 habe sich während einer Dienstreise ereignet. Ihm sei die Dienstreise ab „Wohnung“ genehmigt worden. Damit habe die Dienstreise nach dem Sprachgebrauch mit Verlassen der Wohnungstür begonnen. Es habe auch eine ausdrückliche Anordnung des Dienstherrn gegeben, die Dienstreise mit dem privaten Fahrzeug vorzunehmen. Dies habe die Anweisung umfasst, das Fahrzeug aus der Garage zu holen. Es habe sich gerade nicht um einen Wegeunfall gehandelt, bei dem der Beamte auf dem Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle verunfalle. Insoweit sei die zum Wegeunfall ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die eigene Garage dem häuslichen Bereich des Beamten zuordne und bei einem Unfall in der Garage eine Ersatzpflicht des Dienstherrn verneine, nicht einschlägig. Selbst wenn man ungeachtet dessen auch im vorliegenden Fall das Verlassen des häuslichen Bereichs für maßgebend halten würde, könne die Garage diesem aus mehreren Gründen nicht mehr zugeordnet werden: Er müsse sein Haus verlassen und 50 m teilweise auf fremdem Gelände zurücklegen, um auf das Garagengrundstück zu gelangen. Das Schadensereignis habe sich in einer großen Tiefgarage mit ca. 400 Stellplätzen ereignet. Es seien dort die klassischen Gefahren des Straßenverkehrsrechtes gegeben. Die für diesen Bereich virulenten Gefahrenquellen könne ein Nutzer nicht ohne weiteres erkennen und aus eigenem Recht beseitigen. Diese Nutzung sei anders als die Nutzung privater Flächen nicht eigenwirtschaftlich geprägt und durch ein beachtliches, nicht beherrschbares Gefahrenpotential gekennzeichnet. Die Plätze würden gewerblich von anderen Personen genutzt, die Vielzahl der Nutzer sei ihm unbekannt, der Zugang habe ein Maß erreicht, der einer öffentlichen Garage vergleichbar sei. Die Anonymität des öffentlichen Verkehrsraumes sei ebenso gegeben wie bei einer öffentlichen Garage. Auch habe es sich bei dem Schadensfall nicht um einen schlichten „Sturz auf einer Fläche“ gehandelt, sondern sei es zu einem Zusammenstoß zweier Verkehrsteilnehmer gekommen. Damit habe sich die typische Gefahr sogar des fließenden und nicht des ruhenden Straßenverkehrs verwirklicht. Es komme auch nicht darauf an, ob ihn bei der Auswahl des Stellplatzes ein Verschulden treffen könnte.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 03.07.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 21.06.2006 auf Ersatz von Sachschaden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Nach der Genehmigung vom 29.05.2006 habe die streitgegenständliche Dienstreise von der Wohnung angetreten und dort auch beendet werden dürfen. Allerdings habe dies keine Auswirkungen auf die Anerkennung eines Schadensereignisses nach § 102 Abs. 1 Satz 1 LBG. Wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 LRKG ergebe, habe die Bewilligung lediglich zur Folge, dass der dienstlich veranlasste Mehraufwand für die Fahrtkostenerstattung oder der Wegstreckenentschädigung in der Entfernung von oder bis zur Wohnung bestehe. Des Weiteren richte sich die Dauer der Dienstreise – für die Berechnung des Tagegelds (§ 9 LRGK) – nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung (§ 7 Abs. 1 LRKG). Über diese Auswirkungen auf die Höhe der abzurechnenden Reiskosten hinaus habe die Genehmigung keine Folgen. Insbesondere sei es nicht Sinn und Zweck der Bewilligung einer Dienstreise von der Wohnung des Beamten, den Dienstherrn sachschadensersatzrechtlich einem höheren Risiko auszusetzen, als wenn die Dienstreise am Amt angetreten werde und die Fahrt zwischen Wohnung und Amt keine Dienstreise sei. Diese Auslegung werde gestützt vom Verweis des § 102 Abs. 1 Satz 2 LBG auf § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle gelte. Wenn also ein Unfall nicht als Dienstunfall i. S. d. § 31 BeamtVG anerkannt werden könnte, weil er vom dienstunfallgeschützten Bereich ausgenommen werde, so ergebe sich aus dem zitierten Verweis, dass auch sachschadensersatzrechtlich kein Ersatz zu gewähren sei. Die Tiefgarage, in der sich der Unfall ereignet habe, gehöre zum häuslichen Bereich des Klägers und sei vom Dienstunfallschutz ausgenommen. Die Nutzung der Garage sei eigenwirtschaftlich geprägt und gehöre dem privaten Lebensbereich an. Die Beherrschbarkeit der Gefahrenlage über die Gemeinschaftsflächen in einer großen Tiefgarage sei der über die Gemeinschaftsflächen in einem großen Mehrfamilienhaus im Wesentlichen vergleichbar. Der Grundsatz, dass bei einem Mehrfamilienhaus der dienstunfallrechtlich geschützte Bereich erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür beginne und nicht bereits mit dem Verlassen der Wohnung, so dass die Gemeinschaftsflächen zwischen Wohnungstür und Außenhaustür nicht dienstunfallrechtlich geschützt seien, müsse für den Weg über die Gemeinschaftsflächen innerhalb einer Tiefgarage bis zum Verlassen der Tiefgarage durch das Garagentor ebenso gelten. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine Ungleichbehandlung dieser beiden Sachverhalte sprechen würden. Es könne dabei auch keine Rolle spielen, ob sich die Tiefgarage im Haus oder außerhalb des Hauses befinde, welche Größe sie habe und von wem sie genutzt werde. Die vom Kläger erwähnte Anonymität der Nutzer könne auch bei einer über die Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses erreichbaren Tiefgarage gegeben sein. Auch habe der Kläger durch die Auswahl des Stellplatzes und dessen Lage Einfluss auf die gegebene Gefahrenlage. Dieser Umstand rechtfertige eine Zurechnung der Gemeinschaftsflächen zum privaten Bereich des Klägers. Dass die Auswahlentscheidung eventuell schon Jahre zurück liege, sei unerheblich, zumal es dem Kläger offensichtlich ohne größere Probleme möglich gewesen sei, nach einem weiteren ähnlichen Unfall den Stellplatz zu wechseln und somit die Gefahr eines derartigen Unfalles zu verringern. Auch die bessere Kenntnis der gegebenen Umstände bei der eigenen gegenüber einer fremden Tiefgarage (lt. Unfallmeldung schummerig, Rolltore defekt) spreche für eine Zurechnung eines Unfalles innerhalb der eigenen Garage zum privaten Bereich. Eben weil der Kläger die Verhältnisse in der Garage sehr gut kenne, wäre eine erhöhte Vorsicht bei Ausfahren aus dem Stellplatz geboten gewesen. Der Verkehr innerhalb einer Tiefgarage sei auch nicht als fließender Verkehr anzusehen. Der Unfall sei beim Rückwärtsausfahren aus dem Stellplatz entstanden, womit sich angesichts der hierbei üblicherweise einzuhaltenden Schrittgeschwindigkeit keine typische Gefahr des fließenden Verkehrs realisiert habe. Wegen der innerhalb einer Tiefgarage normalerweise zu erwartenden geringen Geschwindigkeit, sei die im Rahmen des Schadensersatzes nach § 102 LBG erforderliche körperliche Gefährdung bei Unfällen dort in aller Regel ausgeschlossen. Auch aus diesem Grund sei der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für den Unfall vom 29.05.2006 ausgeschlossen.
11 
Wegen des weitergehenden Vortrages und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (1 Band) vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat entsprechend seinem Klageantrag einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 21.06.2006 auf Ersatz von Sachschaden wegen des Unfalls vom 29.05.2006 in der Tiefgarage ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet; der ablehnende Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 03.07.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Sachschaden ist § 102 Abs. 1 LBG. Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden (Satz 1). Nach Satz 2 gelten § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehören zum Dienst auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
14 
Zur Durchführung der Regelung hat das Finanzministerium Baden-Württemberg nach § 102 Abs. 4 Satz 3 LBG die Verwaltungsvorschrift zu § 102 LBG und zu § 14 LRiG vom 30.12.2003 (GABl. 2004, 241) erlassen, nach deren Ziffer 3 die Tz. 32.1.2 bis 32.1.11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) sowie die ergänzenden Hinweise des Finanzministeriums zu § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind.
15 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 102 Abs. 1 LBG liegen vor. Bei den beiden kurz hintereinander erfolgten Unfällen am 29.05.2006 in der Tiefgarage hat der Kläger ein Kraftfahrzeug - und damit einen sonstigen Gegenstand im Sinne der Vorschrift - mit sich geführt, denn er saß während der äußeren Einwirkung am Steuer (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.01.1991 - 4 S 2321/88 -; Urt. v. 24.07.1985 - 4 S 1981/84 -, ZBR 1986, 88; vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 32 Rn 4d). Durch dieses Unfallgeschehen ist der Pkw des Klägers beschädigt worden. Dass Halterin des Pkw die Ehefrau des Klägers gewesen ist, ist insoweit unerheblich. Es ist bei dieser Einwirkung auch zu keinem Körperschaden gekommen. Auf die Frage, ob der Kläger aufgrund der geringen Geschwindigkeit überhaupt der Gefahr eines Körperschadens ausgesetzt gewesen ist, kommt es nach Wortlaut und Zweck des § 102 Abs. 1 LBG ebenfalls nicht an. Der Kläger befand sich bei den Unfällen auch im Dienst, denn diese ereigneten sich zur fraglichen Zeit und am fraglichen Ort im Rahmen einer dem Kläger genehmigten Dienstreise.
16 
Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 iVm § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehört zum Dienst auch die Dienstreise. Insoweit kommt der Dienstreisegenehmigung eine über das Landesreisekostengesetz hinausgehende Bedeutung zu, denn sie legt fest, ab wo und wann sich der Beamte anlässlich einer Dienstreise dienstunfallrechtlich im Dienst befindet. Für die Beendigung der Dienstreise gilt dies entsprechend. Nach dem Wortlaut seiner Dienstreisegenehmigung hat der Kläger mit dem Verlassen der Wohnung seine für den 29.05.2006 genehmigte Dienstreise angetreten. Diese Dienstreise ist in der Folge auch nicht durch das Aufsuchen der 50 m entfernten Garage unterbrochen worden. Denn das Betreten der Garage erfolgte gerade nicht aus persönlichen, sondern aus dienstlichen Gründen. Der Pkw war nämlich notwendiges und genehmigtes Mittel, um die Dienstreise nach Eberbach fortzusetzen. Ist eine Dienstreise – wie hier - ab Wohnung unter Benutzung des anerkannt privateigenen Fahrzeugs genehmigt, so gehört das Aufsuchen des privaten (Tief-)Garagenstellplatzes nach Verlassen der Wohnung zum dienstunfallrechtlich geschützten Bereich. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Sachschadensersatzregelung des § 102 Abs. 1 LBG. Diese Regelung bezweckt einen über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei plötzlichen äußeren Einwirkungen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2008 – 2 C 23.06 -; Beschl. v. 26.02.2008 – 2 B 135.07 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2007 – 4 S 516/06 -; Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 102 LBG Rn 5). Es obliegt regelmäßig dem Dienstherrn, die von ihm selbst zur Erledigung der Dienstgeschäfte für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel – und damit ggfs. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge – dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu tragen hat, zu übernehmen. Veranlasst stattdessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug, insbesondere wenn dessen Benutzung für dienstliche Zwecke – wie hier – ausdrücklich anerkannt ist, für dienstliche Zwecke zu nutzen, bzw. gestattet er dies ihm, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit das Schadensrisiko ganz oder teilweise aufzubürden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.12.1995 - 4 S 641/94 -, VBlBW 1996, 229). Der Kläger hat am 29.05.2006 mit Wissen und Wollen seines Dienstherrn sein Fahrzeug für einen Außentermin in Eberbach im Rahmen seiner Tätigkeit als Hauptsachgebietsleiter für Betriebsprüfung beim Finanzamt Heidelberg zur Verfügung gestellt. Ausgehend von der im dienstlichen Interesse liegenden Verwendung des Fahrzeugs besteht auch kein Anlass, den Wortlaut der Dienstreisegenehmigung oder gar die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG einschränkend auszulegen und das Aufsuchen der Tiefgarage noch als dem der Privatsphäre des Klägers zuzuordnenden häuslichen Bereich anzusehen.
17 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für den sogenannten Wegeunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG entschieden, der Dienstunfallschutz erfasse keine Unfälle innerhalb einer privaten Garage. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung des Wegeunfalls mit dem Dienstunfall durch die gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung ließen erkennen, dass es zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung des Unfallschutzes auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensverhältnisse nicht kommen solle. Das zwinge zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Forderung, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst seien, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen könne. Zu diesem Bereich gehöre der Innenraum einer dem Beamten zur Nutzung überlassenen Garage. Erst mit Verlassen der Garagen durch deren Tor greife der Dienstunfallschutz (siehe insgesamt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 2 C 7.04 -, NVwZ-RR 2005, 421). Diese zum Wegeunfall ergangene Rechtsprechung ist jedoch für einen Unfall innerhalb einer Garage, die im Rahmen einer Dienstreise entsprechend den Vorgaben und dem Inhalt der Dienstreisegenehmigung aufgesucht wird, nicht maßgebend. Im Unterschied zum Wegeunfall, der lediglich in der Rechtsfolge dem Dienst gleichgestellt wird, ist die Dienstreise originärer Dienst (vgl. insoweit den unterschiedlichen Wortlaut von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Ist das Aufsuchen der Garage dienstlich veranlasst, besteht für eine restriktive Bestimmung des dienstunfallrechtlich geschützten Bereichs keine Veranlassung.
18 
Selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auch für den vorliegenden Fall der Auffassung wäre, dass eine Dienstreise unabhängig von dem konkreten Formulierungen der Genehmigung erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs beginnt (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, aaO, § 31 Rn 94a iVm 132 ff, 127), zählte die Tiefgarage... nicht mehr zum häuslichen Bereich des Klägers. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dieser etwa 50 m von seinem Wohnhaus liegenden Garage um eine Großgarage mit 400 gewerblich vermieteten Stellplätzen mit ständig - teilweise täglich - wechselnden Nutzern handelt; zur Abwicklung des Verkehrs ist die entsprechende Geltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet. Der Beklagte hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage kann – anders als etwa bei einer ausschließlich einem Mehrfamilienhaus zugeordneten Sammelgarage - nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kläger die dort typischerweise gegebenen Gefahren beherrschen und eigenverantwortlich lösen oder jedenfalls auf Dritte entsprechend einwirken könnte. Vielmehr unterscheidet sich die Situation in der Tiefgarage ... aufgrund ihrer Dimensionierung und ihrer Ausrichtung auf letztlich beliebige und ständig wechselnde Nutzer nicht wesentlich von den Bedingungen, die für öffentliche Stellplätze und den allgemeinen (Straßen-) Verkehr typisch sind. Weder der Stellplatz selbst noch die Abwicklung des Verkehrs in der Tiefgarage kann der Risikosphäre des Klägers zugerechnet werden.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund für die Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor.
20 
Beschluss
21 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.846 EUR festgesetzt.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat entsprechend seinem Klageantrag einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 21.06.2006 auf Ersatz von Sachschaden wegen des Unfalls vom 29.05.2006 in der Tiefgarage ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet; der ablehnende Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 03.07.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Sachschaden ist § 102 Abs. 1 LBG. Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden (Satz 1). Nach Satz 2 gelten § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehören zum Dienst auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
14 
Zur Durchführung der Regelung hat das Finanzministerium Baden-Württemberg nach § 102 Abs. 4 Satz 3 LBG die Verwaltungsvorschrift zu § 102 LBG und zu § 14 LRiG vom 30.12.2003 (GABl. 2004, 241) erlassen, nach deren Ziffer 3 die Tz. 32.1.2 bis 32.1.11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) sowie die ergänzenden Hinweise des Finanzministeriums zu § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind.
15 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 102 Abs. 1 LBG liegen vor. Bei den beiden kurz hintereinander erfolgten Unfällen am 29.05.2006 in der Tiefgarage hat der Kläger ein Kraftfahrzeug - und damit einen sonstigen Gegenstand im Sinne der Vorschrift - mit sich geführt, denn er saß während der äußeren Einwirkung am Steuer (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.01.1991 - 4 S 2321/88 -; Urt. v. 24.07.1985 - 4 S 1981/84 -, ZBR 1986, 88; vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 32 Rn 4d). Durch dieses Unfallgeschehen ist der Pkw des Klägers beschädigt worden. Dass Halterin des Pkw die Ehefrau des Klägers gewesen ist, ist insoweit unerheblich. Es ist bei dieser Einwirkung auch zu keinem Körperschaden gekommen. Auf die Frage, ob der Kläger aufgrund der geringen Geschwindigkeit überhaupt der Gefahr eines Körperschadens ausgesetzt gewesen ist, kommt es nach Wortlaut und Zweck des § 102 Abs. 1 LBG ebenfalls nicht an. Der Kläger befand sich bei den Unfällen auch im Dienst, denn diese ereigneten sich zur fraglichen Zeit und am fraglichen Ort im Rahmen einer dem Kläger genehmigten Dienstreise.
16 
Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 iVm § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehört zum Dienst auch die Dienstreise. Insoweit kommt der Dienstreisegenehmigung eine über das Landesreisekostengesetz hinausgehende Bedeutung zu, denn sie legt fest, ab wo und wann sich der Beamte anlässlich einer Dienstreise dienstunfallrechtlich im Dienst befindet. Für die Beendigung der Dienstreise gilt dies entsprechend. Nach dem Wortlaut seiner Dienstreisegenehmigung hat der Kläger mit dem Verlassen der Wohnung seine für den 29.05.2006 genehmigte Dienstreise angetreten. Diese Dienstreise ist in der Folge auch nicht durch das Aufsuchen der 50 m entfernten Garage unterbrochen worden. Denn das Betreten der Garage erfolgte gerade nicht aus persönlichen, sondern aus dienstlichen Gründen. Der Pkw war nämlich notwendiges und genehmigtes Mittel, um die Dienstreise nach Eberbach fortzusetzen. Ist eine Dienstreise – wie hier - ab Wohnung unter Benutzung des anerkannt privateigenen Fahrzeugs genehmigt, so gehört das Aufsuchen des privaten (Tief-)Garagenstellplatzes nach Verlassen der Wohnung zum dienstunfallrechtlich geschützten Bereich. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Sachschadensersatzregelung des § 102 Abs. 1 LBG. Diese Regelung bezweckt einen über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei plötzlichen äußeren Einwirkungen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2008 – 2 C 23.06 -; Beschl. v. 26.02.2008 – 2 B 135.07 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2007 – 4 S 516/06 -; Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 102 LBG Rn 5). Es obliegt regelmäßig dem Dienstherrn, die von ihm selbst zur Erledigung der Dienstgeschäfte für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel – und damit ggfs. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge – dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu tragen hat, zu übernehmen. Veranlasst stattdessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug, insbesondere wenn dessen Benutzung für dienstliche Zwecke – wie hier – ausdrücklich anerkannt ist, für dienstliche Zwecke zu nutzen, bzw. gestattet er dies ihm, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit das Schadensrisiko ganz oder teilweise aufzubürden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.12.1995 - 4 S 641/94 -, VBlBW 1996, 229). Der Kläger hat am 29.05.2006 mit Wissen und Wollen seines Dienstherrn sein Fahrzeug für einen Außentermin in Eberbach im Rahmen seiner Tätigkeit als Hauptsachgebietsleiter für Betriebsprüfung beim Finanzamt Heidelberg zur Verfügung gestellt. Ausgehend von der im dienstlichen Interesse liegenden Verwendung des Fahrzeugs besteht auch kein Anlass, den Wortlaut der Dienstreisegenehmigung oder gar die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG einschränkend auszulegen und das Aufsuchen der Tiefgarage noch als dem der Privatsphäre des Klägers zuzuordnenden häuslichen Bereich anzusehen.
17 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für den sogenannten Wegeunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG entschieden, der Dienstunfallschutz erfasse keine Unfälle innerhalb einer privaten Garage. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung des Wegeunfalls mit dem Dienstunfall durch die gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung ließen erkennen, dass es zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung des Unfallschutzes auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensverhältnisse nicht kommen solle. Das zwinge zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Forderung, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst seien, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen könne. Zu diesem Bereich gehöre der Innenraum einer dem Beamten zur Nutzung überlassenen Garage. Erst mit Verlassen der Garagen durch deren Tor greife der Dienstunfallschutz (siehe insgesamt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 2 C 7.04 -, NVwZ-RR 2005, 421). Diese zum Wegeunfall ergangene Rechtsprechung ist jedoch für einen Unfall innerhalb einer Garage, die im Rahmen einer Dienstreise entsprechend den Vorgaben und dem Inhalt der Dienstreisegenehmigung aufgesucht wird, nicht maßgebend. Im Unterschied zum Wegeunfall, der lediglich in der Rechtsfolge dem Dienst gleichgestellt wird, ist die Dienstreise originärer Dienst (vgl. insoweit den unterschiedlichen Wortlaut von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Ist das Aufsuchen der Garage dienstlich veranlasst, besteht für eine restriktive Bestimmung des dienstunfallrechtlich geschützten Bereichs keine Veranlassung.
18 
Selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auch für den vorliegenden Fall der Auffassung wäre, dass eine Dienstreise unabhängig von dem konkreten Formulierungen der Genehmigung erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs beginnt (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, aaO, § 31 Rn 94a iVm 132 ff, 127), zählte die Tiefgarage... nicht mehr zum häuslichen Bereich des Klägers. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dieser etwa 50 m von seinem Wohnhaus liegenden Garage um eine Großgarage mit 400 gewerblich vermieteten Stellplätzen mit ständig - teilweise täglich - wechselnden Nutzern handelt; zur Abwicklung des Verkehrs ist die entsprechende Geltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet. Der Beklagte hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage kann – anders als etwa bei einer ausschließlich einem Mehrfamilienhaus zugeordneten Sammelgarage - nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kläger die dort typischerweise gegebenen Gefahren beherrschen und eigenverantwortlich lösen oder jedenfalls auf Dritte entsprechend einwirken könnte. Vielmehr unterscheidet sich die Situation in der Tiefgarage ... aufgrund ihrer Dimensionierung und ihrer Ausrichtung auf letztlich beliebige und ständig wechselnde Nutzer nicht wesentlich von den Bedingungen, die für öffentliche Stellplätze und den allgemeinen (Straßen-) Verkehr typisch sind. Weder der Stellplatz selbst noch die Abwicklung des Verkehrs in der Tiefgarage kann der Risikosphäre des Klägers zugerechnet werden.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund für die Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor.
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Beschluss
21 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.846 EUR festgesetzt.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen


Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersa

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juni 2008 - 5 K 2356/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juni 2008 - 5 K 2356/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2007 - 4 S 516/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. J
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juni 2008 - 5 K 2356/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Nov. 2009 - 4 S 2016/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2009

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Juni 2008 - 5 K 2356/06 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Referenzen

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 16. September 2003 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalls während eines Schullandheimaufenthalts als Dienstunfall.
Die Klägerin steht als Fachoberlehrerin an der Realschule Im ... in ... im Dienst des beklagten Landes. In der Zeit vom 14.09. bis 19.09.2003 begleitete sie die Klasse 8a der Realschule in ein Schullandheim nach .../... in Österreich.
Mit Anzeige vom 11.11.2003 meldete sie dem (damaligen) Oberschulamt Stuttgart einen Unfall während des Schullandheimaufenthalts. Sie gab an, am 16.09.2003 während des morgendlichen Duschens um 7.00 Uhr in der Badewanne, die als Dusche gedient habe, beim Griff nach der Shampooflasche ausgeglitten und auf die rechte Schulter gefallen zu sein, wodurch sie sich eine Verletzung zugezogen habe. Ausweislich des ärztlichen Attests des Dr. B. vom 10.10.2003 erlitt sie durch den Unfall eine Schultergelenksdistorsion rechts mit posttraumatischer Schultersteife. Mit Bescheid vom 28.11.2003 lehnte das Oberschulamt Stuttgart die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 zurück. Als Lehrkraft mit Leitungsfunktion im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts sei man nicht 24 Stunden im Dienst. Das morgendliche Duschen sei nicht maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es würde zu einer unvertretbaren Ausweitung der dienstlichen Sphäre führen und eine Abgrenzung zum privaten Bereich unmöglich machen, wenn das morgendliche Duschen der Klägerin im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts in den Dienstunfallschutz einzubeziehen wäre. Die Aufrechterhaltung der allgemeinen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit falle grundsätzlich in die private Verantwortlichkeit des Beamten. Das morgendliche Duschen habe auch weder eine Beziehung zu den dienstlichen Anforderungen während des Schullandheimaufenthalts noch zum gewöhnlichen Dienst der Klägerin gehabt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt.
Die am 03.03.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 28.02.2006 - 4 S 156/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Die Klägerin trägt vor, die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Ihr Klaganspruch sei auch materiell gerechtfertigt. Die Schulterverletzung sei in Ausübung des Dienstes eingetreten. Sie habe sich während des Schullandheimaufenthalts ununterbrochen im Dienst befunden, da sie ständig eine elterngleiche Aufsicht über die minderjährigen Schüler ausgeübt habe. Das morgendliche Duschen während des Schullandheimaufenthalts gehöre nicht zu den privaten Tätigkeiten, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang stünden. Es diene vielmehr auch dem Erhalt der Arbeitskraft und der Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit während des Schullandheimaufenthalts. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheids vom 23.01.2004 zu verpflichten, den Unfall vom 16.09.2003 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Auch er ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Der Unfall der Klägerin im Schullandheim sei kein Dienstunfall, denn das Duschen der Klägerin sei nicht maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen und daher auch nicht der Dienstsphäre zuzuordnen. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Schullandheimaufenthalts abrufbar zu sein und die Schüler zu betreuen. Hierfür stünde stets eine weitere Lehrkraft zur Verfügung, die bereit sei, zu dem Zeitpunkt, in dem eine Lehrkraft nicht dienstbereit sei, deren Aufgaben zu übernehmen. Eine Lehrkraft, die sich unter der Dusche befinde, sei nicht einsatzbereit und könne während des Duschens ihren Dienst bzw. ihre Aufsichtspflicht nicht ausüben.
11 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Personalakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
14 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 23.01.2004 wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt. Die daran anknüpfende Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 03.03.2004 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat die Klägerin gewahrt; ihre auch im Übrigen zulässige Klage ging am 03.03.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 16.09.2003 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG u.a. auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Das Unfallereignis vom 16.09.2003 ist entgegen der Ansicht des Beklagten ein Dienstunfall in diesem Sinne. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Dienstbezogenheit.
17 
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 03.11.1976, BVerwGE 51, 220) der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.)
18 
Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber - ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit - jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten - jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt - erhebliches Gewicht zukommen. Aus den dargelegten Abgrenzungskriterien folgt aber auch, dass der Beamte im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden kann. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden, insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).
19 
Zu den Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, sondern die in gewissem Umfang auch außerhalb dieses Bereichs Dienst ausüben können und müssen, gehören auch die Lehrer. Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht darauf, während der Unterrichtsstunden Unterricht in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu erteilen. Schon mangels dafür geeigneter Räumlichkeiten müssen sie den Unterricht weitgehend außerhalb der Dienststelle vorbereiten. Weitere Obliegenheiten wie Kontakte mit den Eltern müssen sie in Elternsprechstunden oder Elternabenden zwar am Dienstort, aber außerhalb der üblichen Dienstzeit wahrnehmen. Weitere durch die regelmäßigen Abgrenzungskriterien nicht erfasste und auch nicht erfassbare Verrichtungen können je nach dem allgemeinen und dem konkreten Unterrichts- und Erziehungsauftrag hinzukommen. Soweit hier Anordnungen fehlen, ist dem Lehrer in dem oben dargelegten Sinn und den sich daraus ergebenden Grenzen Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Bei der Beurteilung, ob Verrichtungen in diesem Bereich maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - geprägt sind, ist vor allem der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung erschöpft. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn das Verhalten des Lehrers in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrages nützlich und förderlich ist. Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, IÖD 2007, 141).
20 
Mit der Durchführung einer Klassenfahrt in ein Schullandheim nimmt ein Lehrer, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, schulische Aufgaben wahr, sodass er diese Tätigkeit nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unternimmt. Abgesehen davon, dass der daraus folgende dienstlich bedingte Aufenthalt an einem fremden Ort schon grundsätzlich nicht in demselben Maß von eigenwirtschaftlichen Interessen beeinflusst ist wie der Aufenthalt am Wohnort, kommt bei einem Schullandheimaufenthalt hinzu, dass von dem oder den begleitenden Lehrern aufgrund ihrer umfassenden Aufsichtspflicht eine ständige räumliche Präsenz verlangt wird, die ein ggf. sofortiges Eingreifen ermöglicht. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich zutreffend vorgetragen, dass sie nicht etwa die Wahl gehabt habe, während des Aufenthalts ein Zimmer außerhalb des Schullandheims zu mieten. Vielmehr sei von ihr und dem begleitenden Kollegen erwartet worden, in den für Lehrkräfte bereitgehaltenen Räumlichkeiten im Schullandheim zu übernachten. Gleichfalls sei erwartet worden, gegenüber den ihnen anvertrauten minderjährigen Schülern die Aufsicht bei Tag und Nacht mindestens in gleicher Weise auszuüben, wie dies Pflicht der Eltern sei. Auch eine zeitliche Aufteilung der Verantwortlichkeit mit ihrem männlichen Kollegen sei jedenfalls während der Nacht nicht möglich gewesen. Für ein etwa notwendiges Eingreifen in den Räumen der Mädchen habe sie sich bereithalten müssen. Es verstehe sich von selbst, dass die Lehrkräfte erst als letzte Bewohner des Schullandheims spät in der Nacht ihre Zimmer hätten aufsuchen können und als erste am Morgen wieder einsatzbereit hätten sein müssen. Diese besonderen Anforderungen bei einem Schullandheimaufenthalt, insbesondere die elterngleiche Aufsichtspflicht, die auch der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, rechtfertigen es, insoweit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts dienstliche Aufgaben zu erfüllen hatte, mithin 24 Stunden im Dienst war. Gleichwohl muss der Dienstunfallschutz nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts erfassen. So kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn eine Lösung vom Dienst vorliegt, etwa weil die Tätigkeit des Lehrers nicht mit seinen dienstlichen Pflichten vereinbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, a.a.O.); dies steht hier aber nicht in Rede. Das morgendliche Duschen der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall „in Ausübung des Dienstes“.
21 
Das Duschen stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den der Klägerin übertragenen Dienstaufgaben, da ihre Dienst- und insbesondere Aufsichtspflicht während des Schullandheimaufenthalts ständig fortbestand. Sie befand sich jedenfalls „im Banne des Dienstes“, solange und soweit sie sich aufgrund ihrer entsprechenden dienstlichen Verpflichtung im Schullandheim aufgehalten hat. Das morgendliche Duschen eines Lehrers während eines Schullandheimaufenthalts stellt auch keine private Tätigkeit dar, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang steht („eigenwirtschaftliche Tätigkeit“), wie der Beklagte meint. Es ist bei einem Schullandheimaufenthalt vergleichbar mit dem Aufsuchen der Toilette, ohne das eine Dienstleistung auf längere Dauer nicht möglich ist und das ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 52). Hinzu kommt ein Weiteres: Obwohl bei einer (bloßen) Dienstreise der nächtliche Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft grundsätzlich vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen dient, reicht schon hier der Unfallschutz insofern weiter als im häuslichen Bereich, als Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige besondere Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen haben (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 75). Dies gilt in gleichem Maße im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Unfall auf den besonderen Verhältnissen der zu einer Dusche „umfunktionierten“ Badewanne beruht habe. Es habe sich um eine dem äußeren Anschein nach in Eigenarbeit installierte Badewanne mit Handbrause gehandelt. Die Abstellmöglichkeiten für Seife und Shampoo seien ungewöhnlich gewesen und auch ungeschickt an der Spitze der Wanne angeordnet gewesen, während die Handbrause an deren Längsseite angebracht gewesen sei. So sei es gekommen, dass sie beim Griff nach der Shampooflasche ausgelitten sei. Ihre dienstliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler habe auch Einfluss auf ihr Verhalten beim Duschen gehabt. Sie habe jederzeit bereit sein müssen, ihrer Aufsichtspflicht durch rasches Eingreifen nachzukommen, vor allem bei Vorfällen in den Räumen der Mädchen. Sie habe deshalb nicht, wie in häuslicher oder sonst privater Umgebung, in aller Ruhe duschen können. Auch diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Betrachtungsweise die Feststellung, dass die so beschriebene Verrichtung der Klägerin durch die dienstliche Sphäre geprägt wird, daher der Dienstausübung zuzurechnen ist und ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall anzusehen ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
24 
Beschluss
vom 28. September 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
14 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 23.01.2004 wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt. Die daran anknüpfende Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 03.03.2004 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat die Klägerin gewahrt; ihre auch im Übrigen zulässige Klage ging am 03.03.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 16.09.2003 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG u.a. auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Das Unfallereignis vom 16.09.2003 ist entgegen der Ansicht des Beklagten ein Dienstunfall in diesem Sinne. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Dienstbezogenheit.
17 
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 03.11.1976, BVerwGE 51, 220) der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.)
18 
Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber - ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit - jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten - jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt - erhebliches Gewicht zukommen. Aus den dargelegten Abgrenzungskriterien folgt aber auch, dass der Beamte im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden kann. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden, insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).
19 
Zu den Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, sondern die in gewissem Umfang auch außerhalb dieses Bereichs Dienst ausüben können und müssen, gehören auch die Lehrer. Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht darauf, während der Unterrichtsstunden Unterricht in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu erteilen. Schon mangels dafür geeigneter Räumlichkeiten müssen sie den Unterricht weitgehend außerhalb der Dienststelle vorbereiten. Weitere Obliegenheiten wie Kontakte mit den Eltern müssen sie in Elternsprechstunden oder Elternabenden zwar am Dienstort, aber außerhalb der üblichen Dienstzeit wahrnehmen. Weitere durch die regelmäßigen Abgrenzungskriterien nicht erfasste und auch nicht erfassbare Verrichtungen können je nach dem allgemeinen und dem konkreten Unterrichts- und Erziehungsauftrag hinzukommen. Soweit hier Anordnungen fehlen, ist dem Lehrer in dem oben dargelegten Sinn und den sich daraus ergebenden Grenzen Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Bei der Beurteilung, ob Verrichtungen in diesem Bereich maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - geprägt sind, ist vor allem der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung erschöpft. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn das Verhalten des Lehrers in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrages nützlich und förderlich ist. Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, IÖD 2007, 141).
20 
Mit der Durchführung einer Klassenfahrt in ein Schullandheim nimmt ein Lehrer, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, schulische Aufgaben wahr, sodass er diese Tätigkeit nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unternimmt. Abgesehen davon, dass der daraus folgende dienstlich bedingte Aufenthalt an einem fremden Ort schon grundsätzlich nicht in demselben Maß von eigenwirtschaftlichen Interessen beeinflusst ist wie der Aufenthalt am Wohnort, kommt bei einem Schullandheimaufenthalt hinzu, dass von dem oder den begleitenden Lehrern aufgrund ihrer umfassenden Aufsichtspflicht eine ständige räumliche Präsenz verlangt wird, die ein ggf. sofortiges Eingreifen ermöglicht. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich zutreffend vorgetragen, dass sie nicht etwa die Wahl gehabt habe, während des Aufenthalts ein Zimmer außerhalb des Schullandheims zu mieten. Vielmehr sei von ihr und dem begleitenden Kollegen erwartet worden, in den für Lehrkräfte bereitgehaltenen Räumlichkeiten im Schullandheim zu übernachten. Gleichfalls sei erwartet worden, gegenüber den ihnen anvertrauten minderjährigen Schülern die Aufsicht bei Tag und Nacht mindestens in gleicher Weise auszuüben, wie dies Pflicht der Eltern sei. Auch eine zeitliche Aufteilung der Verantwortlichkeit mit ihrem männlichen Kollegen sei jedenfalls während der Nacht nicht möglich gewesen. Für ein etwa notwendiges Eingreifen in den Räumen der Mädchen habe sie sich bereithalten müssen. Es verstehe sich von selbst, dass die Lehrkräfte erst als letzte Bewohner des Schullandheims spät in der Nacht ihre Zimmer hätten aufsuchen können und als erste am Morgen wieder einsatzbereit hätten sein müssen. Diese besonderen Anforderungen bei einem Schullandheimaufenthalt, insbesondere die elterngleiche Aufsichtspflicht, die auch der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, rechtfertigen es, insoweit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts dienstliche Aufgaben zu erfüllen hatte, mithin 24 Stunden im Dienst war. Gleichwohl muss der Dienstunfallschutz nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts erfassen. So kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn eine Lösung vom Dienst vorliegt, etwa weil die Tätigkeit des Lehrers nicht mit seinen dienstlichen Pflichten vereinbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, a.a.O.); dies steht hier aber nicht in Rede. Das morgendliche Duschen der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall „in Ausübung des Dienstes“.
21 
Das Duschen stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den der Klägerin übertragenen Dienstaufgaben, da ihre Dienst- und insbesondere Aufsichtspflicht während des Schullandheimaufenthalts ständig fortbestand. Sie befand sich jedenfalls „im Banne des Dienstes“, solange und soweit sie sich aufgrund ihrer entsprechenden dienstlichen Verpflichtung im Schullandheim aufgehalten hat. Das morgendliche Duschen eines Lehrers während eines Schullandheimaufenthalts stellt auch keine private Tätigkeit dar, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang steht („eigenwirtschaftliche Tätigkeit“), wie der Beklagte meint. Es ist bei einem Schullandheimaufenthalt vergleichbar mit dem Aufsuchen der Toilette, ohne das eine Dienstleistung auf längere Dauer nicht möglich ist und das ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 52). Hinzu kommt ein Weiteres: Obwohl bei einer (bloßen) Dienstreise der nächtliche Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft grundsätzlich vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen dient, reicht schon hier der Unfallschutz insofern weiter als im häuslichen Bereich, als Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige besondere Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen haben (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 75). Dies gilt in gleichem Maße im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Unfall auf den besonderen Verhältnissen der zu einer Dusche „umfunktionierten“ Badewanne beruht habe. Es habe sich um eine dem äußeren Anschein nach in Eigenarbeit installierte Badewanne mit Handbrause gehandelt. Die Abstellmöglichkeiten für Seife und Shampoo seien ungewöhnlich gewesen und auch ungeschickt an der Spitze der Wanne angeordnet gewesen, während die Handbrause an deren Längsseite angebracht gewesen sei. So sei es gekommen, dass sie beim Griff nach der Shampooflasche ausgelitten sei. Ihre dienstliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler habe auch Einfluss auf ihr Verhalten beim Duschen gehabt. Sie habe jederzeit bereit sein müssen, ihrer Aufsichtspflicht durch rasches Eingreifen nachzukommen, vor allem bei Vorfällen in den Räumen der Mädchen. Sie habe deshalb nicht, wie in häuslicher oder sonst privater Umgebung, in aller Ruhe duschen können. Auch diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Betrachtungsweise die Feststellung, dass die so beschriebene Verrichtung der Klägerin durch die dienstliche Sphäre geprägt wird, daher der Dienstausübung zuzurechnen ist und ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall anzusehen ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
24 
Beschluss
vom 28. September 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 16. September 2003 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalls während eines Schullandheimaufenthalts als Dienstunfall.
Die Klägerin steht als Fachoberlehrerin an der Realschule Im ... in ... im Dienst des beklagten Landes. In der Zeit vom 14.09. bis 19.09.2003 begleitete sie die Klasse 8a der Realschule in ein Schullandheim nach .../... in Österreich.
Mit Anzeige vom 11.11.2003 meldete sie dem (damaligen) Oberschulamt Stuttgart einen Unfall während des Schullandheimaufenthalts. Sie gab an, am 16.09.2003 während des morgendlichen Duschens um 7.00 Uhr in der Badewanne, die als Dusche gedient habe, beim Griff nach der Shampooflasche ausgeglitten und auf die rechte Schulter gefallen zu sein, wodurch sie sich eine Verletzung zugezogen habe. Ausweislich des ärztlichen Attests des Dr. B. vom 10.10.2003 erlitt sie durch den Unfall eine Schultergelenksdistorsion rechts mit posttraumatischer Schultersteife. Mit Bescheid vom 28.11.2003 lehnte das Oberschulamt Stuttgart die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 zurück. Als Lehrkraft mit Leitungsfunktion im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts sei man nicht 24 Stunden im Dienst. Das morgendliche Duschen sei nicht maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es würde zu einer unvertretbaren Ausweitung der dienstlichen Sphäre führen und eine Abgrenzung zum privaten Bereich unmöglich machen, wenn das morgendliche Duschen der Klägerin im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts in den Dienstunfallschutz einzubeziehen wäre. Die Aufrechterhaltung der allgemeinen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit falle grundsätzlich in die private Verantwortlichkeit des Beamten. Das morgendliche Duschen habe auch weder eine Beziehung zu den dienstlichen Anforderungen während des Schullandheimaufenthalts noch zum gewöhnlichen Dienst der Klägerin gehabt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt.
Die am 03.03.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 28.02.2006 - 4 S 156/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Die Klägerin trägt vor, die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Ihr Klaganspruch sei auch materiell gerechtfertigt. Die Schulterverletzung sei in Ausübung des Dienstes eingetreten. Sie habe sich während des Schullandheimaufenthalts ununterbrochen im Dienst befunden, da sie ständig eine elterngleiche Aufsicht über die minderjährigen Schüler ausgeübt habe. Das morgendliche Duschen während des Schullandheimaufenthalts gehöre nicht zu den privaten Tätigkeiten, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang stünden. Es diene vielmehr auch dem Erhalt der Arbeitskraft und der Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit während des Schullandheimaufenthalts. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheids vom 23.01.2004 zu verpflichten, den Unfall vom 16.09.2003 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Auch er ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Der Unfall der Klägerin im Schullandheim sei kein Dienstunfall, denn das Duschen der Klägerin sei nicht maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen und daher auch nicht der Dienstsphäre zuzuordnen. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Schullandheimaufenthalts abrufbar zu sein und die Schüler zu betreuen. Hierfür stünde stets eine weitere Lehrkraft zur Verfügung, die bereit sei, zu dem Zeitpunkt, in dem eine Lehrkraft nicht dienstbereit sei, deren Aufgaben zu übernehmen. Eine Lehrkraft, die sich unter der Dusche befinde, sei nicht einsatzbereit und könne während des Duschens ihren Dienst bzw. ihre Aufsichtspflicht nicht ausüben.
11 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Personalakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
14 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 23.01.2004 wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt. Die daran anknüpfende Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 03.03.2004 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat die Klägerin gewahrt; ihre auch im Übrigen zulässige Klage ging am 03.03.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 16.09.2003 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG u.a. auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Das Unfallereignis vom 16.09.2003 ist entgegen der Ansicht des Beklagten ein Dienstunfall in diesem Sinne. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Dienstbezogenheit.
17 
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 03.11.1976, BVerwGE 51, 220) der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.)
18 
Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber - ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit - jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten - jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt - erhebliches Gewicht zukommen. Aus den dargelegten Abgrenzungskriterien folgt aber auch, dass der Beamte im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden kann. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden, insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).
19 
Zu den Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, sondern die in gewissem Umfang auch außerhalb dieses Bereichs Dienst ausüben können und müssen, gehören auch die Lehrer. Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht darauf, während der Unterrichtsstunden Unterricht in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu erteilen. Schon mangels dafür geeigneter Räumlichkeiten müssen sie den Unterricht weitgehend außerhalb der Dienststelle vorbereiten. Weitere Obliegenheiten wie Kontakte mit den Eltern müssen sie in Elternsprechstunden oder Elternabenden zwar am Dienstort, aber außerhalb der üblichen Dienstzeit wahrnehmen. Weitere durch die regelmäßigen Abgrenzungskriterien nicht erfasste und auch nicht erfassbare Verrichtungen können je nach dem allgemeinen und dem konkreten Unterrichts- und Erziehungsauftrag hinzukommen. Soweit hier Anordnungen fehlen, ist dem Lehrer in dem oben dargelegten Sinn und den sich daraus ergebenden Grenzen Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Bei der Beurteilung, ob Verrichtungen in diesem Bereich maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - geprägt sind, ist vor allem der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung erschöpft. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn das Verhalten des Lehrers in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrages nützlich und förderlich ist. Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, IÖD 2007, 141).
20 
Mit der Durchführung einer Klassenfahrt in ein Schullandheim nimmt ein Lehrer, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, schulische Aufgaben wahr, sodass er diese Tätigkeit nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unternimmt. Abgesehen davon, dass der daraus folgende dienstlich bedingte Aufenthalt an einem fremden Ort schon grundsätzlich nicht in demselben Maß von eigenwirtschaftlichen Interessen beeinflusst ist wie der Aufenthalt am Wohnort, kommt bei einem Schullandheimaufenthalt hinzu, dass von dem oder den begleitenden Lehrern aufgrund ihrer umfassenden Aufsichtspflicht eine ständige räumliche Präsenz verlangt wird, die ein ggf. sofortiges Eingreifen ermöglicht. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich zutreffend vorgetragen, dass sie nicht etwa die Wahl gehabt habe, während des Aufenthalts ein Zimmer außerhalb des Schullandheims zu mieten. Vielmehr sei von ihr und dem begleitenden Kollegen erwartet worden, in den für Lehrkräfte bereitgehaltenen Räumlichkeiten im Schullandheim zu übernachten. Gleichfalls sei erwartet worden, gegenüber den ihnen anvertrauten minderjährigen Schülern die Aufsicht bei Tag und Nacht mindestens in gleicher Weise auszuüben, wie dies Pflicht der Eltern sei. Auch eine zeitliche Aufteilung der Verantwortlichkeit mit ihrem männlichen Kollegen sei jedenfalls während der Nacht nicht möglich gewesen. Für ein etwa notwendiges Eingreifen in den Räumen der Mädchen habe sie sich bereithalten müssen. Es verstehe sich von selbst, dass die Lehrkräfte erst als letzte Bewohner des Schullandheims spät in der Nacht ihre Zimmer hätten aufsuchen können und als erste am Morgen wieder einsatzbereit hätten sein müssen. Diese besonderen Anforderungen bei einem Schullandheimaufenthalt, insbesondere die elterngleiche Aufsichtspflicht, die auch der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, rechtfertigen es, insoweit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts dienstliche Aufgaben zu erfüllen hatte, mithin 24 Stunden im Dienst war. Gleichwohl muss der Dienstunfallschutz nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts erfassen. So kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn eine Lösung vom Dienst vorliegt, etwa weil die Tätigkeit des Lehrers nicht mit seinen dienstlichen Pflichten vereinbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, a.a.O.); dies steht hier aber nicht in Rede. Das morgendliche Duschen der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall „in Ausübung des Dienstes“.
21 
Das Duschen stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den der Klägerin übertragenen Dienstaufgaben, da ihre Dienst- und insbesondere Aufsichtspflicht während des Schullandheimaufenthalts ständig fortbestand. Sie befand sich jedenfalls „im Banne des Dienstes“, solange und soweit sie sich aufgrund ihrer entsprechenden dienstlichen Verpflichtung im Schullandheim aufgehalten hat. Das morgendliche Duschen eines Lehrers während eines Schullandheimaufenthalts stellt auch keine private Tätigkeit dar, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang steht („eigenwirtschaftliche Tätigkeit“), wie der Beklagte meint. Es ist bei einem Schullandheimaufenthalt vergleichbar mit dem Aufsuchen der Toilette, ohne das eine Dienstleistung auf längere Dauer nicht möglich ist und das ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 52). Hinzu kommt ein Weiteres: Obwohl bei einer (bloßen) Dienstreise der nächtliche Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft grundsätzlich vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen dient, reicht schon hier der Unfallschutz insofern weiter als im häuslichen Bereich, als Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige besondere Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen haben (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 75). Dies gilt in gleichem Maße im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Unfall auf den besonderen Verhältnissen der zu einer Dusche „umfunktionierten“ Badewanne beruht habe. Es habe sich um eine dem äußeren Anschein nach in Eigenarbeit installierte Badewanne mit Handbrause gehandelt. Die Abstellmöglichkeiten für Seife und Shampoo seien ungewöhnlich gewesen und auch ungeschickt an der Spitze der Wanne angeordnet gewesen, während die Handbrause an deren Längsseite angebracht gewesen sei. So sei es gekommen, dass sie beim Griff nach der Shampooflasche ausgelitten sei. Ihre dienstliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler habe auch Einfluss auf ihr Verhalten beim Duschen gehabt. Sie habe jederzeit bereit sein müssen, ihrer Aufsichtspflicht durch rasches Eingreifen nachzukommen, vor allem bei Vorfällen in den Räumen der Mädchen. Sie habe deshalb nicht, wie in häuslicher oder sonst privater Umgebung, in aller Ruhe duschen können. Auch diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Betrachtungsweise die Feststellung, dass die so beschriebene Verrichtung der Klägerin durch die dienstliche Sphäre geprägt wird, daher der Dienstausübung zuzurechnen ist und ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall anzusehen ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
24 
Beschluss
vom 28. September 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
14 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 23.01.2004 wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt. Die daran anknüpfende Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 03.03.2004 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat die Klägerin gewahrt; ihre auch im Übrigen zulässige Klage ging am 03.03.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 16.09.2003 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG u.a. auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Das Unfallereignis vom 16.09.2003 ist entgegen der Ansicht des Beklagten ein Dienstunfall in diesem Sinne. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Dienstbezogenheit.
17 
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 03.11.1976, BVerwGE 51, 220) der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.)
18 
Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber - ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit - jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten - jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt - erhebliches Gewicht zukommen. Aus den dargelegten Abgrenzungskriterien folgt aber auch, dass der Beamte im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden kann. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden, insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).
19 
Zu den Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, sondern die in gewissem Umfang auch außerhalb dieses Bereichs Dienst ausüben können und müssen, gehören auch die Lehrer. Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht darauf, während der Unterrichtsstunden Unterricht in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu erteilen. Schon mangels dafür geeigneter Räumlichkeiten müssen sie den Unterricht weitgehend außerhalb der Dienststelle vorbereiten. Weitere Obliegenheiten wie Kontakte mit den Eltern müssen sie in Elternsprechstunden oder Elternabenden zwar am Dienstort, aber außerhalb der üblichen Dienstzeit wahrnehmen. Weitere durch die regelmäßigen Abgrenzungskriterien nicht erfasste und auch nicht erfassbare Verrichtungen können je nach dem allgemeinen und dem konkreten Unterrichts- und Erziehungsauftrag hinzukommen. Soweit hier Anordnungen fehlen, ist dem Lehrer in dem oben dargelegten Sinn und den sich daraus ergebenden Grenzen Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Bei der Beurteilung, ob Verrichtungen in diesem Bereich maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - geprägt sind, ist vor allem der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung erschöpft. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn das Verhalten des Lehrers in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrages nützlich und förderlich ist. Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, IÖD 2007, 141).
20 
Mit der Durchführung einer Klassenfahrt in ein Schullandheim nimmt ein Lehrer, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, schulische Aufgaben wahr, sodass er diese Tätigkeit nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unternimmt. Abgesehen davon, dass der daraus folgende dienstlich bedingte Aufenthalt an einem fremden Ort schon grundsätzlich nicht in demselben Maß von eigenwirtschaftlichen Interessen beeinflusst ist wie der Aufenthalt am Wohnort, kommt bei einem Schullandheimaufenthalt hinzu, dass von dem oder den begleitenden Lehrern aufgrund ihrer umfassenden Aufsichtspflicht eine ständige räumliche Präsenz verlangt wird, die ein ggf. sofortiges Eingreifen ermöglicht. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich zutreffend vorgetragen, dass sie nicht etwa die Wahl gehabt habe, während des Aufenthalts ein Zimmer außerhalb des Schullandheims zu mieten. Vielmehr sei von ihr und dem begleitenden Kollegen erwartet worden, in den für Lehrkräfte bereitgehaltenen Räumlichkeiten im Schullandheim zu übernachten. Gleichfalls sei erwartet worden, gegenüber den ihnen anvertrauten minderjährigen Schülern die Aufsicht bei Tag und Nacht mindestens in gleicher Weise auszuüben, wie dies Pflicht der Eltern sei. Auch eine zeitliche Aufteilung der Verantwortlichkeit mit ihrem männlichen Kollegen sei jedenfalls während der Nacht nicht möglich gewesen. Für ein etwa notwendiges Eingreifen in den Räumen der Mädchen habe sie sich bereithalten müssen. Es verstehe sich von selbst, dass die Lehrkräfte erst als letzte Bewohner des Schullandheims spät in der Nacht ihre Zimmer hätten aufsuchen können und als erste am Morgen wieder einsatzbereit hätten sein müssen. Diese besonderen Anforderungen bei einem Schullandheimaufenthalt, insbesondere die elterngleiche Aufsichtspflicht, die auch der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, rechtfertigen es, insoweit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts dienstliche Aufgaben zu erfüllen hatte, mithin 24 Stunden im Dienst war. Gleichwohl muss der Dienstunfallschutz nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts erfassen. So kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn eine Lösung vom Dienst vorliegt, etwa weil die Tätigkeit des Lehrers nicht mit seinen dienstlichen Pflichten vereinbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, a.a.O.); dies steht hier aber nicht in Rede. Das morgendliche Duschen der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall „in Ausübung des Dienstes“.
21 
Das Duschen stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den der Klägerin übertragenen Dienstaufgaben, da ihre Dienst- und insbesondere Aufsichtspflicht während des Schullandheimaufenthalts ständig fortbestand. Sie befand sich jedenfalls „im Banne des Dienstes“, solange und soweit sie sich aufgrund ihrer entsprechenden dienstlichen Verpflichtung im Schullandheim aufgehalten hat. Das morgendliche Duschen eines Lehrers während eines Schullandheimaufenthalts stellt auch keine private Tätigkeit dar, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang steht („eigenwirtschaftliche Tätigkeit“), wie der Beklagte meint. Es ist bei einem Schullandheimaufenthalt vergleichbar mit dem Aufsuchen der Toilette, ohne das eine Dienstleistung auf längere Dauer nicht möglich ist und das ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 52). Hinzu kommt ein Weiteres: Obwohl bei einer (bloßen) Dienstreise der nächtliche Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft grundsätzlich vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen dient, reicht schon hier der Unfallschutz insofern weiter als im häuslichen Bereich, als Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige besondere Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen haben (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 75). Dies gilt in gleichem Maße im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Unfall auf den besonderen Verhältnissen der zu einer Dusche „umfunktionierten“ Badewanne beruht habe. Es habe sich um eine dem äußeren Anschein nach in Eigenarbeit installierte Badewanne mit Handbrause gehandelt. Die Abstellmöglichkeiten für Seife und Shampoo seien ungewöhnlich gewesen und auch ungeschickt an der Spitze der Wanne angeordnet gewesen, während die Handbrause an deren Längsseite angebracht gewesen sei. So sei es gekommen, dass sie beim Griff nach der Shampooflasche ausgelitten sei. Ihre dienstliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler habe auch Einfluss auf ihr Verhalten beim Duschen gehabt. Sie habe jederzeit bereit sein müssen, ihrer Aufsichtspflicht durch rasches Eingreifen nachzukommen, vor allem bei Vorfällen in den Räumen der Mädchen. Sie habe deshalb nicht, wie in häuslicher oder sonst privater Umgebung, in aller Ruhe duschen können. Auch diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Betrachtungsweise die Feststellung, dass die so beschriebene Verrichtung der Klägerin durch die dienstliche Sphäre geprägt wird, daher der Dienstausübung zuzurechnen ist und ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall anzusehen ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
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Beschluss
vom 28. September 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.