Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2008 - 4 S 540/07

bei uns veröffentlicht am10.09.2008

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Januar 2007 - 7 K 1313/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 2.210,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Klägerin stehe aus Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) ein Anspruch auf Widerruf der ihr erteilten Zusage auf Umzugskostenvergütung zu, da sie den Tatbestand von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG erfülle. Dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Arbeitsweg der Klägerin nach ihrer Versetzung von ca. 80 km auf 32 bzw. 44 km verkürzt habe.
Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG durch eine teleologische Reduktion eingeschränkt werden müsse. Die teleologische Reduktion sei in jenen Fällen geboten, in denen sich die durch den Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes veranlasste Versetzung tatsächlich nicht nachteilig auswirke. In der Regelung von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VRG komme der entsprechende Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck, da diese Regelung für den Fall der Anstaltsunterbringung des Ehegatten oder eines beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kindes, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebe, tatbestandlich nur dann eingreife, wenn die Anstalt vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt sei wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort. Das Merkmal der faktischen Benachteiligung durch die Versetzung müsse entsprechend für alle Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VRG gelten. Ferner liege ohne diese einschränkende Auslegung ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. Ein Beamter, der einen Nachteilsausgleich verlange, obwohl er faktisch von einer Versetzung profitiert habe, verstoße gegen seine Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn. Eine Regelung, die einen derartigen Anspruch gewähre, sei nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Auch sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Regelung in Art. 11 VRG „zur Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes“ diene. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße hiergegen. Letztlich könne die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG geltend machen, weil ihr Antrag wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich sei. Mit dem Antrag verstoße sie gegen ihre Treuepflicht.
Aus den von dem Beklagten vorgebrachten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion bei Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG nicht vor.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG ist bei einer durch den Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Ist - wie hier - mit der Versetzung oder Übernahme bereits eine Erstattungszusage erteilt worden, kann nach Art. 11 Abs. 4 Satz 3 VRG bei Vorliegen der Voraussetzung von Art. 11 Abs. 1 VRG auf Antrag ein Widerruf der Zusage erfolgen.
Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/3201 S. 274) der Zweck des Art. 11 VRG - die Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - ergibt. Dieser Gesetzeszweck hat seinen Niederschlag auch in der amtlichen Überschrift „Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen“ gefunden. Der Beklagte verkennt aber, dass diese Härtefälle in Art. 11 VRG abschließend durch Fallgruppen geregelt werden, die weder eine Erweiterung zulassen, noch einer teleologischen Reduktion durch ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bedürfen bzw. zugänglich sind. Fast jede Versetzung, die einen Umzug an einen anderen Wohnort notwendig macht, greift in die an dem bisherigen Wohnort gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beamten und seiner Familie ein und erzwingt bei dem davon betroffenen Personenkreis eine Umstellung auf die durch den Orts- und Wohnungswechsel eintretenden neuen Lebensverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.1973 - II C 13.73 -, BVerwGE 44, 72). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt dabei nicht den Ausgleich aller Umstellungsschwierigkeiten. Die Regelung in Art. 11 Abs. 1 VRG stellt eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, die einen Ausgleichsanspruch an bestimmte Merkmale knüpft, andere Merkmale aber außen vor lässt. Es handelt sich um eine umfassende und abschließende Regelung. Die hier einschlägige Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG knüpft dabei an das Wohnen des Beamten in einer eigenen Wohnung an und lässt die tatsächliche Entfernung zum (alten wie neuen) Dienstort außen vor. Mit der Regelung gewährt der Gesetzgeber diesen Beamten eine längere Umstellungsfrist. Sie erhalten zeitlich befristet Trennungsgeld, ohne dass dessen Gewährung den Tatbestandsanforderungen unterliegt, die ansonsten nach Zusage einer Umzugskostenvergütung gelten, wie insbesondere die uneingeschränkte Umzugswilligkeit sowie der nachgewiesene Wohnungsmangel (LT-Drucksache 13/3201 S. 274). Dabei ist dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass es Fälle gibt, bei denen im Zuge der Verwaltungsreform neuer Dienstort und Wohnort zusammenfallen oder die Entfernung weniger als 30 km beträgt (Einzugsbereich). Für diese Fälle besteht nach Art. 11 Abs. 2 VRG kein Anspruch auf das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung. Zutreffend verweist der Beklagte auch darauf, dass in der Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VRG beim dortigen alternativen Anknüpfungspunkt der Anstaltsunterbringung des pflegebedürftigen Ehegatten / Kindes für die Ausgleichsgewährung auf die geänderte (größere) Entfernung der Anstalt zum neuen Dienstort abgestellt wird. Dieser Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass für alle Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 - und damit auch für Nr. 3 - eine faktische Benachteiligung (als ungeschriebene Voraussetzung) zu verlangen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VRG, dass der Gesetzgeber im Übrigen bewusst von einem zusätzlichen einschränkenden Tatbestandsmerkmal bezüglich der Entfernung abgesehen hat. Es greift insoweit allein die Ausschlussregelung des Art. 11 Abs. 2 VRG. Die gesetzliche Regelung führt auch nicht zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung zwischen den Beamten mit eigener Wohnung, bei denen sich im Zuge der Verwaltungsreform der Arbeitsweg verlängert hat oder zumindest gleich geblieben ist, und jenen, bei denen sich der Arbeitsweg verkürzt hat. Die Dauer für das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung (höchstens ein Jahr) steht gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 1 VRG im Ermessen der Behörde. Im Rahmen dieses Ermessens kann die eingetretene Verkürzung des Arbeitswegs berücksichtigt werden. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf den „Regelfall“ von einem Jahr keine bindende Entscheidung über diesen Zeitraum getroffen hat.
Die Geltendmachung des dergestalt normierten Anspruchs auf Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung verstößt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gegen die Treuepflicht des Beamten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Jan. 2007 - 7 K 1313/05

bei uns veröffentlicht am 09.01.2007

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, in Anwendung des Art. 11 VRG gegenüber der Klägerin von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzuse
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2008 - 4 S 540/07.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2017 - 4 S 1670/16

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2016 - 2 K 4288/15 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfah

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, in Anwendung des Art. 11 VRG gegenüber der Klägerin von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt den Widerruf der Umzugskostenvergütung in Anwendung des Art. 11 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VRG).
Die Klägerin war bis zum 31.12.2004 Bedienstete des Landes Baden-Württemberg und bei der Gewässerdirektion Donau-Bodensee in R. tätig. Sie lebt in der Ortschaft T. in einem Haus, dessen Miteigentümerin sie neben ihrem Ehemann ist. Im Zuge der Umsetzung des Verwaltungsstrukturreformgesetzes wurde sie zum Landkreis R. versetzt und ist seit 01.01.2005 im dortigen Landratsamt tätig. Hierzu existiert eine Versetzungsverfügung vom 10.12.2004, die eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt hatte. Diese Versetzungsverfügung war jedoch durch eine vom 17.12.2004 ersetzt worden, in welcher wird die Umzugskostenvergütung zugesagt und auf die Möglichkeit eines Antrags nach Art. 11 Abs. 1 VRG hingewiesen. Am 10.01.2005 beantragte die Klägerin, die Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen und ihr stattdessen Trennungsgeld zu gewähren und legte hierzu dar, die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 VRG seien gegeben, da sie in einem eigenen Haus wohne. Hierzu legte sie die Kopie eines Grundbuchauszuges vor.
Durch Bescheid vom 08.02.2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 VRG diene der Abmilderung besonderer Härtefälle bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des VRG. Dies ergebe sich auch aus der Überschrift der Vorschrift. Diese finde deshalb nur Anwendung, wenn der Bedienstete tatsächliche Nachteile erleide. Dies treffe für die Klägerin jedoch nicht zu. Vor der Versetzung habe ihre einfache Fahrtstrecke zur Arbeit ca. 80 km betragen, danach je nach gewählter Route nur noch 32 bzw. 44 km. Da sie keinen Nachteil habe, sei Art. 11 VRG nicht anwendbar.
Am 20.05.2005 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 VRG enthalte selbst eine Regelung der Fallgruppen, die als Härtefall angesehen würden. Neben den Fallgruppen des Alters, der Erwerbsminderung, der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen sei gerade auch der Umstand, dass der Betroffene in einem Eigenheim wohne, als Härtefall geregelt worden. Es sei unzulässig, die Vorschrift unter Hinweis auf die Überschrift entgegen ihres eindeutigen Wortlautes anzuwenden.
Durch den Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Begründung zu Art. 11 VRG hingewiesen und wiederum ausgeführt, die Vorschrift gelange nur zur Anwendung, wenn der Bedienstete bedingt durch den Vollzug des VRG tatsächliche Nachteile erleide. Dies sei aber nicht der Fall, weil der Anfahrtsweg zur Arbeit nach der Versetzung deutlich kürzer sei als zuvor. Der Wortlaut des Art. 11 VRG spreche gegen die Auslegung der Klägerin. Aus der amtlichen Überschrift ergebe sich eindeutig, dass von der Zusage der Umzugskostenvergütung nur in besonderen Härtefällen abgesehen werden könne, diese Einschränkung beziehe sich auf den Anwendungsbereich der Norm. Zwar gehe bei einem Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesüberschrift der Gesetzeswortlaut vor, was sich auch aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergebe, ein solcher Widerspruch bestehe vorliegend jedoch nicht, vielmehr ergänze die Überschrift den Inhalt des gesamten Art. 11 VRG um ein weiteres einschränkendes Tatbestandsmerkmal, nämlich das Vorliegen eines besondere Härtefalles. Ein solcher könne aber nicht vorliegen, wenn kein Nachteil eintrete. Erhielte die Klägerin ab 01.01.2005 Trennungsgeld, erlange sie eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber denjenigen Beamten, die nach ihrer Versetzung eine größere Fahrtstrecke zurückzulegen hätten als zuvor.
Am 19.08.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den Behördenverfahren und betont, der Art. 11 Abs. 1 VRG enthalte eine eigene abschließende Regelung dessen, was als Härtefall angesehen werde. Außerdem verweist sie darauf, in anderen Fällen hätten Bedienstete anstandslos unter Anwendung des Art. 11 Abs. 1 VRG Trennungsgeld erhalten, obwohl ihr Fahrtweg zur Arbeit nach der Verwaltungsreform kürzer geworden sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich - sachdienlich gefasst -,
den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, in Anwendung des Art. 11 VRG gegenüber ihr von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird auf die ergangenen Bescheide Bezug genommen.
12 
Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Auf diese sowie die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist zulässig. Der sachdienlich gefasste Klagantrag ergibt sich aus dem Begehren der Klägerin. Die im Klageschriftsatz noch enthaltene Verpflichtung, nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung Trennungsgeld zu zahlen, ergibt sich aus dem Gesetz, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 VRG widerrufen wird, sodass es insoweit eines Ausspruchs nicht bedurfte.
15 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat aus Art. 11 Abs. 1 VRG einen Anspruch auf Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 VRG. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
16 
Artikel 11 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
(1)
17 
Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
18 
1. der Beamte
19 
a) das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
20 
b) in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist oder
21 
c) durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;
22 
2. der Ehegatte oder ein beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort;
23 
3. der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
24 
Der Versetzung des Beamten steht eine Übernahme nach § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
25 
Die Klägerin erfüllt den Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 3 der Vorschrift, da sie - unstreitig - in einer eigenen Wohnung wohnt. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass es an einem „Härtefall“ fehlen würde. Die Kammer vermag der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen. Dieser meint, ein „Härtefall“ liege schon deshalb nicht vor, weil die tatsächliche Fahrtstrecke - und damit die tatsächlichen Fahrtkosten - nach der Versetzung geringer sei, als bei dem davor erforderlichen Weg zur Arbeit. Diese Sichtweise findet im Gesetz jedoch keine Stütze. In Art. 11 Abs. 1 VRG definiert der Gesetzgeber nämlich gerade, was er als „Härtefall“ ansieht. Er stellt dabei ab auf abstrakte Merkmale wie etwa das Lebensalter, familiäre Umstände und eben das Leben in einer eigenen Wohnung und gerade nicht darauf, ob die Versetzung im Zuge der Verwaltungsreform dem einzelnen Beamten zusätzliche Kosten aufbürdet oder ihn möglicherweise entlastet. Der Gesetzgeber hätte den Härtefallbegriff ohne weiteres nach der tatsächlichen aus der Verwaltungsreform resultierenden wirtschaftlichen Belastung des einzelnen Beamten definieren oder aber das Erfordernis einer zusätzlichen tatsächlichen Belastung als weiteres Tatbestandsmerkmal einführen können. Er hat dies jedoch nicht getan: Für die Frage, ob in einer durch die Verwaltungsreform bedingten Versetzung ein Härtefall zu sehen sei hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht darauf abgestellt, ob und welche tatsächliche wirtschaftliche Mehrbelastungen er seinen Beamten zumutet sondern allein darauf, ob sie einer der genannten Fallgruppen angehören. Dies verkennt der Beklagte, wenn er meint, der Verwendung des Begriffes „Härtefall“ in der Gesetzesüberschrift eine Art übergeordnetes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal entnehmen zu können. Der Beklagte kann sich dabei auch nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.01.1984 - II R 187/81 - stützen. In diesem heißt es, die amtliche Überschrift könne zwar zur Auslegung des Gesetzes herangezogen werden, bei einem Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesüberschrift gehe der Gesetzeswortlaut jedoch vor. Auch auf der Basis dieser Rechtsprechung kann also nicht gestützt auf die Gesetzesüberschrift ein - ungeschriebenes - einschränkendes Tatbestandsmerkmal eingeführt werden, das nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht relevant sein sollte.
26 
Die Auslegung des Beklagten lässt sich schließlich auch nicht auf die Lektüre der Gesetzesbegründung stützen. In der Landtagsdrucksache 13/3201 heißt es dazu:
27 
„Zu Art. 11 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen.
28 
Der BBW und ver.di fordern eine Erweiterung der Härtefallregelung.
29 
Haltung der Landesregierung
30 
Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. Das geltende Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht des Landes enthält für die Verlegung von Beschäftigungsbehörden bereits umfassende Regelungen. Hiernach wird durch die Zusage der Umzugskostenvergütung und die zeitlich befristete Gewährung von Trennungsgeld bei Umzugswilligkeit und Wohnungsmangel dem Fürsorgegrundsatz angemessen Rechnung getragen. Darüber hinaus kann nach Art. 11 zur Abmilderung von Härtefallen (z.B. baldiger Eintritt in den Ruhestand, Vorhandensein von Wohneigentum) auf Antrag der Beschäftigten zeitlich befristet von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen und während dieser Zeit Trennungsgeld ohne die genannten Einschränkungen gewährt werden. Diese Härtefallregelung entspricht inhaltlich in vollem Umfang dem Art. 8 SoBEG und berücksichtigt in ausgewogener Weise sowohl die Belange der Beschäftigten als auch die angespannte Haushaltslage.“
31 
Auch dies belegt, dass allein (u.a.) das Vorhandensein von Wohnungseigentum als Härtefall gesehen wird, dass die Erforderlichkeit einer zusätzlichen tatsächlichen wirtschaftlichen Mehrbelastung aber gerade nicht als Anspruchsvoraussetzung gesehen wurde.
32 
Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet der Anspruch auch keine ungerechtfertigte Besserstellung. Art. 11 Abs. 1 VRG knüpft an die durch dieses Gesetz begründeten Umstrukturierungen der Verwaltung an. Ob ein Beamter hiernach in den Genuss einer Vergünstigung kommt kann knüpft an die darin geregelten Tatbestandsvoraussetzungen an und kann nicht daran scheitern, dass er zuvor einen extrem weiten Arbeitsweg in Kauf genommen hat. Es kommt auch zu keiner „ungerechtfertigten Besserstellung“ gegenüber solchen Beamten, die nach der Verwaltungsreform einen weiteren Arbeitsweg haben als zuvor, denn die Länge der Fahrtstrecke fließt in die Bemessung des Trennungsgeldes ein.
33 
Nachdem die Anspruchsvoraussetzung vorliegt und die Klägerin den erforderlichen Antrag - unstreitig - innerhalb der Monatsfrist gestellt hat, ist die Klage begründet. Hinsichtlich der Dauer, für die von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, hat die Beklagte Ermessen, dem Regelungszusammenhang des Art. 11 Abs. 4 Satz 1 mit Abs. 7 VRG wird indes zu entnehmen sein, dass dieser Zeitraum im Regelfall 1 Jahr sein wird.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage ist zulässig. Der sachdienlich gefasste Klagantrag ergibt sich aus dem Begehren der Klägerin. Die im Klageschriftsatz noch enthaltene Verpflichtung, nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung Trennungsgeld zu zahlen, ergibt sich aus dem Gesetz, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 VRG widerrufen wird, sodass es insoweit eines Ausspruchs nicht bedurfte.
15 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat aus Art. 11 Abs. 1 VRG einen Anspruch auf Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 VRG. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
16 
Artikel 11 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
(1)
17 
Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
18 
1. der Beamte
19 
a) das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
20 
b) in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist oder
21 
c) durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;
22 
2. der Ehegatte oder ein beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort;
23 
3. der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
24 
Der Versetzung des Beamten steht eine Übernahme nach § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
25 
Die Klägerin erfüllt den Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 3 der Vorschrift, da sie - unstreitig - in einer eigenen Wohnung wohnt. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass es an einem „Härtefall“ fehlen würde. Die Kammer vermag der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen. Dieser meint, ein „Härtefall“ liege schon deshalb nicht vor, weil die tatsächliche Fahrtstrecke - und damit die tatsächlichen Fahrtkosten - nach der Versetzung geringer sei, als bei dem davor erforderlichen Weg zur Arbeit. Diese Sichtweise findet im Gesetz jedoch keine Stütze. In Art. 11 Abs. 1 VRG definiert der Gesetzgeber nämlich gerade, was er als „Härtefall“ ansieht. Er stellt dabei ab auf abstrakte Merkmale wie etwa das Lebensalter, familiäre Umstände und eben das Leben in einer eigenen Wohnung und gerade nicht darauf, ob die Versetzung im Zuge der Verwaltungsreform dem einzelnen Beamten zusätzliche Kosten aufbürdet oder ihn möglicherweise entlastet. Der Gesetzgeber hätte den Härtefallbegriff ohne weiteres nach der tatsächlichen aus der Verwaltungsreform resultierenden wirtschaftlichen Belastung des einzelnen Beamten definieren oder aber das Erfordernis einer zusätzlichen tatsächlichen Belastung als weiteres Tatbestandsmerkmal einführen können. Er hat dies jedoch nicht getan: Für die Frage, ob in einer durch die Verwaltungsreform bedingten Versetzung ein Härtefall zu sehen sei hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht darauf abgestellt, ob und welche tatsächliche wirtschaftliche Mehrbelastungen er seinen Beamten zumutet sondern allein darauf, ob sie einer der genannten Fallgruppen angehören. Dies verkennt der Beklagte, wenn er meint, der Verwendung des Begriffes „Härtefall“ in der Gesetzesüberschrift eine Art übergeordnetes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal entnehmen zu können. Der Beklagte kann sich dabei auch nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.01.1984 - II R 187/81 - stützen. In diesem heißt es, die amtliche Überschrift könne zwar zur Auslegung des Gesetzes herangezogen werden, bei einem Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesüberschrift gehe der Gesetzeswortlaut jedoch vor. Auch auf der Basis dieser Rechtsprechung kann also nicht gestützt auf die Gesetzesüberschrift ein - ungeschriebenes - einschränkendes Tatbestandsmerkmal eingeführt werden, das nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht relevant sein sollte.
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Die Auslegung des Beklagten lässt sich schließlich auch nicht auf die Lektüre der Gesetzesbegründung stützen. In der Landtagsdrucksache 13/3201 heißt es dazu:
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„Zu Art. 11 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen.
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Der BBW und ver.di fordern eine Erweiterung der Härtefallregelung.
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Haltung der Landesregierung
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Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. Das geltende Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht des Landes enthält für die Verlegung von Beschäftigungsbehörden bereits umfassende Regelungen. Hiernach wird durch die Zusage der Umzugskostenvergütung und die zeitlich befristete Gewährung von Trennungsgeld bei Umzugswilligkeit und Wohnungsmangel dem Fürsorgegrundsatz angemessen Rechnung getragen. Darüber hinaus kann nach Art. 11 zur Abmilderung von Härtefallen (z.B. baldiger Eintritt in den Ruhestand, Vorhandensein von Wohneigentum) auf Antrag der Beschäftigten zeitlich befristet von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen und während dieser Zeit Trennungsgeld ohne die genannten Einschränkungen gewährt werden. Diese Härtefallregelung entspricht inhaltlich in vollem Umfang dem Art. 8 SoBEG und berücksichtigt in ausgewogener Weise sowohl die Belange der Beschäftigten als auch die angespannte Haushaltslage.“
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Auch dies belegt, dass allein (u.a.) das Vorhandensein von Wohnungseigentum als Härtefall gesehen wird, dass die Erforderlichkeit einer zusätzlichen tatsächlichen wirtschaftlichen Mehrbelastung aber gerade nicht als Anspruchsvoraussetzung gesehen wurde.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet der Anspruch auch keine ungerechtfertigte Besserstellung. Art. 11 Abs. 1 VRG knüpft an die durch dieses Gesetz begründeten Umstrukturierungen der Verwaltung an. Ob ein Beamter hiernach in den Genuss einer Vergünstigung kommt kann knüpft an die darin geregelten Tatbestandsvoraussetzungen an und kann nicht daran scheitern, dass er zuvor einen extrem weiten Arbeitsweg in Kauf genommen hat. Es kommt auch zu keiner „ungerechtfertigten Besserstellung“ gegenüber solchen Beamten, die nach der Verwaltungsreform einen weiteren Arbeitsweg haben als zuvor, denn die Länge der Fahrtstrecke fließt in die Bemessung des Trennungsgeldes ein.
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Nachdem die Anspruchsvoraussetzung vorliegt und die Klägerin den erforderlichen Antrag - unstreitig - innerhalb der Monatsfrist gestellt hat, ist die Klage begründet. Hinsichtlich der Dauer, für die von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, hat die Beklagte Ermessen, dem Regelungszusammenhang des Art. 11 Abs. 4 Satz 1 mit Abs. 7 VRG wird indes zu entnehmen sein, dass dieser Zeitraum im Regelfall 1 Jahr sein wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.