Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2016 - 3 S 235/15

bei uns veröffentlicht am15.03.2016

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2014 - 2 K 1404/12 - wird angelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger betreibt seit 2008 auf den direkt am Rhein gelegenen Grundstücken FIst.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung der Stadt Philippsburg die Strandbar „...“. Die mit einem ehemaligen Fährhaus bebauten Grundstücke grenzen nach Osten an das der Beigeladene gehörende Grundstück Flst. Nr. ..., das mit einem 1948 errichteten und von der Beigeladenen bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die dem Kläger mit Bescheid vom 2.6.2009 erteilte baurechtliche Genehmigung zur Nutzung des ehemaligen Fährhauses und zu dessen Erweiterung mit einem Stahlcontainer als Ausschank zur Strandbar wurde vom Landratsamt Karlsruhe mit verschiedenen Nebenbestimmungen verbunden und danach u.a. dahin eingeschränkt, dass der Betrieb der Cocktailbar in den Sommermonaten (März bis September) nur bis 22.00 Uhr und in den Wintermonaten (Oktober bis Februar) nur bis 20.00 Uhr zulässig ist. Die dem Kläger mit Bescheid vom 19.6.2009 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis setzt die täglichen Betriebszeiten entsprechend der Baugenehmigung vom 2.6.2009 fest. Gemäß § 5 GastG wurde die Erlaubnis ferner u.a. mit der Auflage erteilt, dass nur das „Abspielen von moderater Hintergrundmusik“, nicht aber eine „Außenbeschallung durch Live-Musik und Musikwiedergabegeräte mittels Verstärker“ zulässig ist.
Auf Antrag des Klägers änderte das Landratsamt mit Bescheid vom 2.9.2011 die Baugenehmigung vom 2.6.2009 und ersetzte die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen durch folgende Regelungen:
19. Der Betrieb der Cocktailbar ist in den Sommermonaten (März bis Oktober) bis 24.00 Uhr und in den Wintermonaten (November bis Februar) bis 20.00 Uhr zulässig.
19.1 Die Loungemusik der Strandbar darf an den drei Messpunkten MP1, MP2 und MP 3 der Schallmessungen das Hintergrundgeräusch von 50,5 dB nicht dauerhaft und um nicht mehr als 5 dB überschreiten.
20. Es dürfen maximal vier Veranstaltungen (Livemusik, Events etc.) durchgeführt werden, deren Ende auf 01.00 Uhr nachts festgelegt wird. Um eine bestmögliche Dämpfung der Geräusche durch die Vegetation zu erreichen, dürfen diese Veranstaltungen erst nach vollständigem Laubaustrieb stattfinden (Mai bis Oktober). Die Veranstaltungen müssen separat genehmigt werden, wobei der Umweltbeauftragte der Stadt Philippsburg, ..., zu beteiligen ist.
20.1 Zur Reduzierung der Schallimmissionen sind auf dem Gelände Strandbar alle möglichen Maßnahmen (z.B. Optimierung der Aufstellung Ausrichtung der Lautsprecher) vorzunehmen. Ab 23.00 Uhr muss die Musik wieder die Lautstärke der sog. Loungemusik einhalten, sodass an den Messpunkten MP1, MP2 und MP 3 der Schallmessungen das Hintergrundgeräusch von 50,5 dB nicht dauerhaft und um nicht mehr als 5 dB überschritten wird.
Mit Bescheid vom 6.9.2011 änderte das Landratsamt ferner die dem Kläger erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis und setzte die täglichen Betriebszeiten entsprechend der Änderungsbaugenehmigung vom 2.6.2009 fest.
Auf die von der Beigeladenen gegen die Bescheide vom 2.9. und 6.9.2011 eingelegten Widersprüche hob das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 16.5.2012 beide Bescheide auf und führte zur Begründung aus, die von dem Betrieb der Strandbar ausgehenden Störungen seien der Beigeladenen nach 22.00 Uhr nicht zumutbar. Die in den Bescheiden enthaltenen Beschränkungen seien weder zweckmäßig noch praktisch umsetzbar und auch nicht ausreichend, um die vom Gaststättenbetrieb ausgehenden Belästigungen und Störungen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Zum einen dürfte es kaum möglich sein, Musik über moderne Wiedergabegeräte ohne elektrische Verstärker abzuspielen. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass von dem Gaststättenbetrieb nicht nur Beeinträchtigungen durch laute Musik, sondern weitere Störungen ausgingen, z.B. durch das Verhalten der Gäste selbst und während des Zu- und Abgangs.
Der Kläger hat am 18.6.2012 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16.5.2012 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil 4.12.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die mit den Bescheiden vom 2.9. und 6.9.2011 angeordnete Verlängerung der Betriebszeiten der vom Kläger betriebenen Strandbar sei rechtswidrig und verletze die Beigeladene in ihren Rechten. Die Verlängerung der Betriebszeiten verstoße gegen das zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB gehörende nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, da von den verlängerten Betriebszeiten Belästigungen und Störungen ausgingen, die der in der unmittelbaren Nachbarschaft der Strandbar wohnenden Beigeladenen unzumutbar seien. Obwohl das Wohnhaus der Beigeladenen baurechtlich nicht genehmigt sei und es sich bei diesem auch nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handele, müsse der Betrieb des Klägers auf das nunmehr seit 66 Jahren geduldete Wohngebäude Rücksicht nehmen. Da es in der Vergangenheit unstreitig keinerlei Versuche des Baurechtsamts gegeben habe, auf eine Beseitigung des Wohnhauses hinzuwirken und dies offensichtlich auch für die Zukunft nicht geplant sei, gehöre die Wohnnutzung zu dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentum der Beigeladenen, so dass diese jedenfalls zumindest grobe Verstöße abwehren könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Wohnhaus unstreitig weder an eine öffentliche Frischwasser- noch an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei. Die dem Kläger gewährte Verlängerung der Betriebszeiten in die besonders geschützten Nachtstunden hinein sei der Beigeladenen gegenüber grob rücksichtslos.
II.
10 
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
11 
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
12 
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beigeladene sei mit ihren Einwendungen gegen die Verlängerung der Betriebszeiten nicht gemäß § 55 Abs. 2 LBO materiell-rechtlich präkludiert. Die Beigeladene sei nach der dem Gericht vorliegenden Bauakte lediglich vor Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung im Jahr 2009 von dem Bauvorhaben benachrichtigt worden. Eine erneute Angrenzerbenachrichtigung vor Erteilung der beantragten Verlängerung der Betriebszeiten im September 2011 sei nicht erfolgt. Damit sei die Beigeladene nur mit Einwendungen gegen den Betrieb der Strandbar, wie er 2009 baurechtlich genehmigt worden sei, materiell-rechtlich präkludiert.
13 
Der Kläger wendet dagegen ein, dass der von ihm gestellte erste Bauantrag keinerlei Beschränkungen der Betriebszeiten enthalten habe. Da die von diesem Antrag am 20.11.2008 benachrichtigte Beigeladene keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben habe, sei sie mit allen Einwendungen und zwar auch in Bezug auf die Betriebszeiten ausgeschlossen. Der von ihm gestellte zweite Bauantrag ändere daran nichts, da er nicht zu einer gewissermaßen „nachträglichen Reduktion“ der eingetretenen Präklusion führen könne.
14 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Beigeladene gegen den im Jahre 2009 gestellten ersten Bauantrag des Klägers keine Einwendungen erhoben hat, hat keine Auswirkungen auf das durch den zweiten Antrag des Klägers in Gang gesetzte weitere Genehmigungsverfahren. Die Beigeladene ist daher auch nach Ansicht des Senats mit ihren Einwendungen gegen die Verlängerung der Betriebszeiten nicht gemäß § 55 Abs. 2 LBO präkludiert.
15 
aa) Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die von dem Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht haben. Das Gesetz bezeichnet diese Wirkung als materielle Präklusion und stellt damit klar, dass die betreffenden Personen nicht nur ihren Anspruch auf Behandlung ihrer Einwendungen verlieren, sondern sie diese auch in einem nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht mehr geltend machen können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.4.1998 - 8 S 722/98 - NVwZ 1998, 986).
16 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine nachträgliche Änderung des Bauantrags nicht in jedem Fall zur Folge hat, dass der mit dem Verstreichen der Einwendungsfrist verbundene Verlust der Abwehrrechte gegen das Vorhaben hinfällig wird. Eine solche Wirkung tritt vielmehr nur ein, wenn und soweit die Änderung des Bauantrags zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange des Angrenzers führt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.4.1998, a.a.O.; Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 - NVwZ-RR 2005, 160). Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht, da der Kläger seinen Bauantrag nicht nachträglich geändert, sondern nach der - mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehenen - Genehmigung seines Vorhabens einen neuen Bauantrag gestellt hat, mit dem er die Änderung einer dieser Nebenbestimmungen begehrt. Auf die Frage, ob der neue Bauantrag im Vergleich zu dem ersten Bauantrag zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange der Beigeladenen führt, kommt es deshalb nicht an.
17 
bb) Die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage lautet vielmehr, ob die in dem ersten Baugenehmigungsverfahren unstreitig eingetretene Präklusion sich auch auf das nachfolgende Verfahren erstreckt bzw. - genauer formuliert - ob der Umstand, dass die Beigeladene gegen das mit dem ersten Bauantrag zur Genehmigung gestellte Vorhaben keine Einwendungen erhoben hat, über das mit der Genehmigung vom 19.6.2009 abgeschlossene Verfahren hinauswirkt mit der Folge, dass die Beigeladene mit ihren Einwendungen auch in dem nachfolgenden, auf eine Änderung der dem Kläger erteilten Genehmigung gerichteten Verfahren nicht mehr gehört werden kann.
18 
Diese Frage ist zu verneinen. Die im Jahre 1995 in die Landesbauordnung eingefügte Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 bis 4 soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 11/5337, S. 114) der Beschleunigung, Konzentration und der Ökonomie des Genehmigungsverfahrens sowie des Schutzes der Bestandskraft einer einmal erteilten Baugenehmigung dienen. Die Angrenzer sollen sich schon zu Beginn des Genehmigungsverfahrens darüber klar werden, ob und in Bezug auf welche Rechtspositionen sie sich gegen das Vorhaben zur Wehr setzen wollen. Auf diese Weise werde die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt, alle in Betracht kommenden Belange und Interessen bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Ausschlusswirkung stärke die Bestandskraft der Genehmigung gegenüber solchen Angrenzern, die sich am Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig beteiligt hätten. Damit werde auch für den Bauherrn das Risiko nachträglicher Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung überschaubarer.
19 
Der nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit dem Verstreichen der Einwendungsfrist eintretende Verlust der Abwehrrechte ist danach auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkt und führt nicht dazu, dass der Angrenzer nach der Stellung eines neuen, auf die Änderung der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung gerichteten Antrags keine Einwendungen gegen das mit diesem Antrag zur Genehmigung gestellte Vorhaben erheben kann. Das gilt auch dann, wenn der zweite Bauantrag über den ersten Bauantrag nicht hinausgeht. Zu vergleichen sind insoweit nicht die beiden Bauanträge, sondern die auf den ersten Bauantrag ergangene Genehmigung und der neue Bauantrag.
20 
b) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, das Regierungspräsidium habe auf die Widersprüche der Beigeladenen die Bescheide des Landratsamts vom 2.9. und 6.9.2011 zu Recht aufgehoben, da die Verlängerung der Betriebszeiten der vom Kläger betriebenen Strandbar gegen das zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB gehörende nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verstoße, da von den verlängerten Betriebszeiten Belästigungen und Störungen ausgingen, die der in der unmittelbaren Nachbarschaft der Strandbar wohnenden Beigeladenen unzumutbar seien. Da die auf der Grundlage von § 48 BlmSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) nach ihrer Nr. 1 Buchstabe b auf Freiluftgaststätten nicht zur Anwendung komme, sei im vorliegenden Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung vorzunehmen. Für eine erheblich gewichtige Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnnutzung der Beigeladenen spreche, dass diese Wohnnutzung bereits 50 Jahre bestanden habe, als der Betrieb der Strandbar 2008 aufgenommen worden sei. Entgegen der Ansicht des Landratsamts könne nicht nur auf die Lärmbelästigung durch die Loungemusik abgestellt werden. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch und gerade der gesamte von den Gästen des Klägers ausgehende Lärm. Die Bewirtung dieser Gäste erfolge ausschließlich im Freien, wobei sich ein Teil der Gäste in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Beigeladenen aufhalte und zwar ohne dass das Wohnhaus in irgendeiner Weise durch ein Gebäude oder ähnliches abgeschirmt wäre. Da sich nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Strandbar bis zu 200 Gäste aufhielten - und zwar auch in den Abendstunden - sei davon auszugeben, dass ab 22.00 Uhr die Nachtruhe der Beigeladenen empfindlich gestört werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Gäste vom Kläger praktisch weder zu kontrollieren noch zu beeinflussen sei. Hinzu komme, dass die Beigeladene nicht mit einer im Grundsatz gleichmäßigen und damit gewissen Gewöhnungsprozessen zugänglichen Lärmkulisse konfrontiert, sondern ständig neuen Störungen ausgesetzt werde. Der von den Gästen ausgehende Lärm, der erfahrungsgemäß zunehme, je weiter die Nacht fortschreite, könne durch die Auflagen in den Bescheiden des Landratsamts nicht gemindert werden, da diese Auflagen nur die Hintergrundmusik beträfen. Anders als bei der Hintergrundmusik habe der Betreiber der Außenbewirtschaftung zudem auch keine Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen, um den Lärm, den die Gäste naturgemäß verursachten, zu mindern.
21 
Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen vermögen diese Argumentation nicht zu erschüttern.
22 
aa) Der Kläger weist zunächst darauf hin, dass in den dem Bescheid vom 2.9.2011 beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 19.1 und 20.1 Lärmgrenzwerte als Auflagen für seinen Betrieb festgesetzt worden seien, und bemängelt, dass das Verwaltungsgericht keine Beweisaufnahme durchgeführt habe, ob er die festgesetzten Lärmgrenzwerte überschreite. Der Kläger übersieht damit, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass entgegen der Ansicht des Landratsamts nicht nur auf die Lärmbelästigung durch die „Loungemusik“ abgestellt werden könne. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch und gerade der von den Gästen der Strandbar ausgehende Lärm. Die in Nr. 19.1 und 20.1 der Nebenbestimmung festgesetzten Lärmgrenzwerte beziehen sich aber ausschließlich auf die „Loungemusik“ der Strandbar und erfassen damit nur eine der vom Verwaltungsgericht als relevant betrachteten Lärmquellen.
23 
Der weitere vom Kläger erhobene Einwand, dass sich im Urteil des Verwaltungsgerichts kein Hinweis darauf finde, dass die in Nr. 19.1 und 20.1 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 2.9.2011 festgesetzten Lärmgrenzwerte ungenügend oder unpraktikabel wären, geht aus dem gleichen Grund an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei.
24 
bb) Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht ferner vor, dass es sich bei seiner Argumentation allein auf „Erfahrungssätze“ stütze, die jedoch nach seiner Auffassung keinerlei Erfahrungswert hätten. So stelle sich die Frage, weshalb der von den Gästen ausgehende Lärm „erfahrungsgemäß“ zunehmen solle, je weiter die Nacht fortschreite. Auch die Annahmen, dass der Aufenthalt von 200 Gästen in einer Strandbar immer dazu führen müsse, dass ab 22:00 Uhr die Nachtruhe der Beigeladenen empfindlich gestört werde, und dass das Verhalten der Gäste weder zu kontrollieren noch zu beeinflussen sei, beruhe allein auf einer nicht weiter verifizierten Erfahrung des Verwaltungsgerichts.
25 
Dem vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Frage, ob die von der Strandbar verursachten Geräuschimmissionen die Grenzen des der Beigeladenen Zumutbaren überschreiten, außer der - offenbar dauernd abgespielten - „Loungemusik“ auch und gerade der von den Besuchern der Strandbar selbst ausgehende Lärm zu berücksichtigen ist. Es hat in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bewirtung der Gäste ausschließlich im Freien erfolge und sich ein Teil der Gäste in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Beigeladenen aufhalte, das in keiner Weise durch ein Gebäude oder ähnliches gegen den von der Strandbar ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Bezieht man ferner ein, dass sich in der Strandbar auch in der Nachtzeit bis zu 200 Gäste aufhalten, was der Kläger nicht in Abrede stellt, so liegt auch nach Ansicht des Senats offen zu Tage, dass durch den Betrieb der Strandbar nach 22.00 Uhr die Nachtruhe der Beigeladenen gravierend gestört wird. Die weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass der von den Gästen ausgehende Lärm erfahrungsgemäß zunehme, je weiter die Nacht fortschreite und dass das Verhalten der Gäste vom Kläger praktisch weder zu kontrollieren noch zu beeinflussen sei, können ebenfalls nicht beanstandet werden.
26 
cc) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als es davon ausgegangen ist, dass das Wohnhaus der Beigeladenen seit mehr als 50 Jahren baurechtlich geduldet worden sei, bevor der Kläger den Betrieb der Strandbar aufgenommen habe. Aus dem Umstand, dass das Landratsamt Karlsruhe der Beigeladenen mit Bescheid vom 18.12.2008 aufgegeben hat, das von ihr aus einem Brunnen bezogene Grundwasser wegen nachgewiesener Verunreinigungen nur noch in abgekochtem Zustand zu verwenden, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts anderes. Die grundsätzliche Zulässigkeit der weiteren Nutzung des Gebäudes der Beigeladenen zu Wohnzwecken wird mit dieser Anordnung nicht in Frage gestellt. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger vorbringt, dass das Landratsamt in seinem Bescheid außerdem auf die Undichtigkeit der Fäkaliensammelgrube der Beigeladenen hingewiesen habe.
27 
dd) Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass das Wohnhaus der Beigeladenen einer Lärmvorbelastung durch andere Lärmquellen ausgesetzt ist. Es hat jedoch angenommen, dass der von der Strandbar verursachte Lärm von dem vorhandenen Verkehrslärm nicht überlagert werde. Auf der nahe gelegenen Eisenbahnbrücke verkehrten stündlich nur maximal ein bis zwei Züge. Die Germersheimer Straße, die zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen direkt zum Rhein führe, dürfte während der Nachtzeit kaum befahren sein.
28 
Der Kläger wendet hiergegen ein, dass es außer dem Zugverkehr auch durch auf dem Rhein fahrenden Sportmotorboote und Transportschiffe zu auffälligen Lärmspitzen komme. Hinzutrete der Lärm, der von der Bundesstraße B 35 verursacht werde. Der Verkehrslärm auf beiden Seiten des Rheins sei daher deutlich auffälliger als das Anlagengeräusch der Strandbar bei laufender Musik. Mit dem sich auf die Hintergrundmusik beziehenden Einwand wird vom Kläger erneut übersehen, dass die Lärmbelästigung der Beigeladenen in erster Linie durch den von den Gästen der Strandbar selbst ausgehenden Lärm verursacht wird. Dieser Lärm, der, wie es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium zutreffend heißt, durch eine stark unterschiedliche Intensität und kurzzeitige Impulse geprägt ist und damit eine besondere Lästigkeit besitzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - NVwZ-RR 2003, 745), ist mit den vom Kläger genannten Verkehrsgeräuschen nicht vergleichbar. Dies gilt auch für den von ihm angeführten Verkehrslärm auf der Germersheimer Straße.
29 
c) Aufgrund des von ihm angenommenen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften hat das Verwaltungsgericht außer dem Bescheid des Landratsamts vom 2.9.2011 auch die mit dem Bescheid vom 6.9.2011 vorgenommene Erweiterung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis aufgehoben. Das ist entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit seinem Einwand, die gaststättenrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom 6.9.2011 seien nicht gegeben, übersieht der Kläger, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG eine gaststättenrechtliche Erlaubnis u.a. dann zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Bei der Zulassung einer Gaststätte ist deshalb sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch im gaststättenrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob die mit dem Betrieb der Gaststätte verbundenen Belästigungen für die Umgebung zumutbar sind. Soweit es um die mit dem Gaststättenvorhaben verbundenen Immissionen geht, stellt § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG dabei keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab auf als das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Ob die Nachbarn die Belästigungen, die typischerweise von der jeweiligen Gaststätte zu erwarten sind, hinnehmen müssen oder nicht, kann daher nicht nach beiden Vorschriften verschieden beurteilt werden (BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 -BVerwGE 80, 259; Beschl. v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - BauR 2011, 1642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.2.1993 - 14 S 291/93 - NVwZ-RR 1993, 479).
30 
2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO eingetretene Verlust der Abwehrrechte gegen das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sich nicht nur auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkt, sondern auch dazu führt, dass der Angrenzer nach der Stellung eines neuen, auf die Änderung der mit bestimmten Einschränkungen erteilten Genehmigung gerichteten Antrags keine Einwendungen gegen das Vorhaben erheben kann, ist - wie bereits ausgeführt - ohne weiteres zu verneinen. Zur Klärung dieser Frage bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
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3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben.
32 
Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, dass es zu der Frage, ob die Verlängerung der Betriebszeiten der Strandbar der Beigeladenen gegenüber rücksichtslos seien, ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Die damit erhobene Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen erwartet werden, dass eine von ihr für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38.07 - juris; Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die fehlende Stellung eines Beweisantrags wäre nur dann unschädlich, wenn sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben.
34 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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2.
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3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
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2.
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3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
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das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
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d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
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b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. September 2004 - 11 K 3331/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.5.2004 zu Recht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Antragstellerin ihre Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO nicht hinreichend substantiiert habe, weil sie im Schreiben vom 27.2.2004 nur „Widerspruch gegen das Baugesuch“ erhoben habe, ohne die von ihr befürchteten Beeinträchtigungen in irgendeiner Weise zu „thematisieren“ (vgl. Beschl. d. Senats vom 1.4.1998 - 8 S 772/98 -, NVwZ 1998, 986; vgl. auch Sauter, LBO, § 55 Rn. 27 b). Die Antragstellerin meint nun, sie habe ihre Einwendungen nicht weiter konkretisieren müssen, weil sie bereits in ihrer Antragsbegründung im anhängigen Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Reute“ (Verfahren 8 S 2799/03) enthalten seien. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil im Schreiben vom 27.2.2004 noch nicht einmal pauschal Bezug auf das Vorbringen im Normenkontrollverfahren genommen wird. Davon abgesehen ist die zuständige Baurechtsbehörde - das Landratsamt Rems-Murr-Kreis - hier nicht Beteiligte im Normenkontrollverfahren; es kann daher nicht unterstellt werden, dass sie die Antragsbegründung kennt. Noch weniger kann dies für den beigeladenen Vorhabenträger angenommen werden. Die Obliegenheit, zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses die befürchteten Beeinträchtigungen wenigstens grob darzulegen, soll jedoch auch gewährleisten, dass dem Vorhabenträger eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Verfügung steht. Im Übrigen lassen sich die Einwendungen gegen das konkrete Bauvorhaben hier auch nicht ohne Weiteres der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren entnehmen. In diesem Verfahren geht es nicht nur um den im Baugenehmigungsverfahren geltend gemachten Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und geplanter Wohnbebauung; außerdem setzt der Bebauungsplan „Reute“ eine Vielzahl von Baufenstern fest und das gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans gerichtete Vorbringen der Antragstellerin betrifft mehrere ihr gehörende, innerhalb und außerhalb des Plangebiets verstreut liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es ist danach nicht so, dass das Vorbringen zur Unverträglichkeit der Nutzungen gerade auch auf das hier in Rede stehende Baufenster zugespitzt ist. Im Gegenteil rügt die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren in Bezug auf ihr unmittelbar neben dem Baugrundstück liegendes Grundstück Flst.Nr. 239 eine fehlerhafte Abgrenzung des Plangebiets. Die Hofstelle und die für den Obstbau genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 3719/1 und 3718, von denen nach Auffassung der Antragstellerin erhebliche landwirtschaftliche Immissionen ausgehen sollen, befinden sich hingegen in einiger Entfernung zum Grundstück des Beigeladenen. Im Einwendungsschreiben hätte daher konkret dargelegt werden müssen, welche Teile der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren auf das konkrete Bauvorhaben bezogen werden. Eine unzumutbare, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbare Überdehnung der Anforderungen des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO kann darin nicht gesehen werden.
Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, der Einwendungsausschluss, der mit Ablauf der durch die erste Angrenzeranhörung vom 19.2.2004 in Gang gesetzten Zwei-Wochen-Frist eingetreten sei, bestehe auch nach der Änderung des Baugesuchs vom 28.2.2004 und der erneuten Angrenzeranhörung vom 2.3.2004 fort; die Änderung löse keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin aus, gegen welche diese sich noch hätte wenden können. Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, das Gesetz enthalte keine Regelung, dass im Falle einer wiederholten Angrenzeranhörung Einwendungen nur noch im Hinblick auf zusätzliche Beeinträchtigungen infolge der Änderung des Baugesuchs geltend gemacht werden könnten; daher könnten innerhalb der erneut in Gang gesetzten Zwei-Wochen-Frist wiederum sämtliche Einwendungen erhoben werden. Diese Rüge dringt nicht durch. Der Senat hat im Beschluss vom 1.4.1998 (a.a.O.) bereits entschieden, dass der mit dem Verstreichen der Einwendungsfrist verbundene Verlust der Abwehrrechte gegen das Vorhaben nur insoweit nicht greift, als die Änderung des Bauantrags zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange des Angrenzers führt. Der auf das konkret beantragte Vorhaben bezogene endgültige Verlust der Abwehrrechte tritt also mit anderen Worten mit Ablauf der Einwendungsfrist kraft Gesetzes ein, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat. Die Erteilung einer erneuten Angrenzerbenachrichtigung vermag an dieser kraft Gesetzes eingetretenen Wirkung nichts zu ändern. Diese Auslegung steht in Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes; denn gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO tritt die materielle Präklusion zwingend mit Fristablauf ein und bestimmt sich in ihrer Reichweite nach dem konkreten Bauantrag, der dem Angrenzer zugestellt wurde. Dies entspricht auch dem Zweck der materiellen Präklusion, dem Vorhabenträger Planungssicherheit zu gewähren. Auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Vom betroffenen Nachbarn wird insoweit nichts Unzumutbares verlangt, weil sich der Einwendungsausschluss nicht auf den Angrenzer zusätzlich beeinträchtigende Änderungen des Bauantrags erstreckt. Vorliegend ist ausgeschlossen, dass die mit Schreiben vom 15.3.2004 erstmals erhobenen Einwendungen - Nutzungskonflikte infolge landwirtschaftliche Immissionen - in irgendeinem Zusammenhang mit der Änderung des Baugesuchs - Absenkung des Firsts von 8,90 m auf 8,50 m - stehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.