Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2007 - 2 S 2921/06

bei uns veröffentlicht am05.11.2007

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. November 2006 - 1 K 2708/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 638,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sinngemäß auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel in Form der Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei verletzt, rechtfertigt die beantragte Berufungszulassung nicht.
Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Fachgericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Pflicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten zu bescheiden, besteht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 -, BVerfGE 87, 363, 392). Auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags kann aber geschlossen werden, wenn das Gericht die wesentlichen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Gründen nicht verarbeitet, sofern der Vortrag der Beteiligten nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1997 - 2 BvR 1291/96 -, InfAuslR 1998, 363 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Gemessen daran sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin nicht in Erwägung gezogen hat. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil die Beklagte im Rahmen ihrer zentralen Abwasserbeseitigung - etwa gegenüber den Firmen ... und ... auf die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags verzichte, sie aber bei Kleinkläranlagen, die ebenfalls als „Starkverschmutzer“ zu qualifizieren seien, einen Starkverschmutzerzuschlag erhebe, indem sie die 25-fache Abwassermenge zugrunde lege. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag der Klägerin wie folgt auseinandergesetzt:
Eine spezifische Überprüfung dieses Umrechnungsfaktors war auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beklagte für das im Mischkanal anfallende Abwasser nicht nach Normal- und Starkverschmutzern unterscheidet. Denn der Anteil des durch Starkverschmutzer eingeleiteten Abwassers an der Gesamtabwassermenge hält sich - unstreitig - in dem Rahmen, in dem die Behandlung dieses Abwassers als „normales“ (durchschnittliches anfallendes) Abwasser im Zusammenhang mit der Kalkulation der Abwassergebühren zulässig ist. Mit der Umrechnung der angelieferten Fäkalschlammmenge in eine rechnerische Menge solchen „normalen“ Abwassers aus dem Mischkanal wird der Betreiber einer Kleinkläranlage an der gebührenrechtlich somit unerheblichen Privilegierung der Starkverschmutzer im Ergebnis letztlich ebenso beteiligt wie der durchschnittliche Gebührenschuldner, der sein Abwasser in die Mischkanalisation einleitet. Eine - ebenfalls gerügte - relevante Ungleichbehandlung der Betreiber einer Kleinkläranlage mit den Starkverschmutzern ist deshalb ebenso wenig gegeben, wie eine solche im Verhältnis von den Starkverschmutzern zu den Gebührenschuldnern gegeben ist, die ihr häusliches Abwasser in die Kanalisation einleiten.
Dass das Verwaltungsgericht der rechtlichen Argumentation der Klägerin nicht gefolgt ist - so die sinngemäße Rüge -, begründet keinen Gehörsverstoß; maßgeblich ist allein, dass sich das Verwaltungsgericht mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt hat.
Sollte die Klägerin den Umstand rügen, dass das Verwaltungsgericht die von ihrem Bevollmächtigten schriftsätzlich gestellten „Beweisanträge“ nicht ausdrücklich beschieden hat (S. 19 der Antragsschrift), liegt darin ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn die vom Bevollmächtigten der Klägerin in den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen formulierten „Beweisanträge“ stellen nur die Ankündigung eines Beweisantrags dar. Gestellt und beschieden werden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO), wobei die bloße Bezugnahme auf den schriftlichen Vortrag nicht ausreicht (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rdnr. 19). Als wesentlicher Vorgang ist die Stellung eines Beweisantrags in der Sitzungsniederschrift zu protokollieren (§ 160 Abs. 2 ZPO, § 105 VwGO). Ist ein Beweisantrag nicht protokolliert, ist - mit der Möglichkeit des Gegenbeweises - bewiesen, dass er nicht gestellt ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15.11.2006 hat der Bevollmächtigte der Klägerin einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung aber gerade nicht gestellt.
2. Auch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden gewichtigen Gegenargumente nicht.
10 
a) Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits unter 1. dargelegt - entschieden, dass eine relevante Ungleichbehandlung der Betreiber einer Kleinkläranlage mit den gewerblichen Starkverschmutzern nicht gegeben sei. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte gleichheitswidrige Unterlassen des Satzungsgebers in Bezug auf Kleinkläranlagen liegt nicht vor. Der Grundsatz wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenheit ungleich zu behandeln, ist erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt. Dieses Willkürverbot belässt dem Satzungsgeber einen weiten Bewertungs- und Ermessensspielraum. Er entscheidet grundsätzlich, welche Sachverhalte oder Lebensverhältnisse im Rechtssinne gleich oder ungleich zu behandeln sind. Nur wenn der Satzungsgeber bestimmte äußere Grenzen seines Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn also eine Ungleichbehandlung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt ist, oder mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar erscheint, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in der Lebenswirklichkeit die Sachverhalte nie völlig gleichen und vor allem bei der Regelung von Massenerscheinungen Typisierungen unabdingbar sind.
11 
Davon ausgehend kann die Ungleichbehandlung der gewerblichen Starkverschmutzer, die in die eigenständige öffentliche Einrichtung „zentrale Abwasserbeseitigung“ entsorgen, mit den Kleinkläranlagen, die in die eigenständige öffentliche Einrichtung „dezentrale Abwasserbeseitigung“ entsorgen, nicht als sachwidrig im oben dargelegten Sinne bezeichnet werden. Als Bemessungsgrundlage für die (gewerbliche) Starkverschmutzerzuschläge kommen der Gehalt an absetzbaren Stoffen einerseits sowie der biochemische Sauerstoffbedarf nach fünf Tagen (BSB %) oder der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) andererseits in Betracht (Senatsurteil vom 31.8.1989 - 2 S 2805/87 -, BWGZ 1990, 394). Auch die sog. Kaliumpermanganat-Methode ist eine geeignete Bemessungsgrundlage (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.4.1980 - 3 A 258/78 -, KStZ 1980, 190). Der Zuschlagsermittlung können gemessene Werte im Einzelfall aber auch allgemeine betriebsspezifische Erfahrungswerte (soweit auf sie zurückgegriffen werden kann) zugrunde gelegt werden. Dies darf allerdings nicht alternativ erfolgen. Als Messmethode kommt sowohl eine zeitproportionale wie auch eine mengenproportionale Tagesmischprobe in Betracht. Sollen Starkverschmutzerzuschläge nach trennscharf festgelegten Verschmutzungsstufen erhoben werden, verlangt das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot eine satzungsrechtliche Festlegung des Messverfahrens, der Anzahl der Messungen und des Zeitraums, in dem die Messungen vorzunehmen sind (Senatsurteil vom 31.8.1989, aaO). Bei den zugrunde zu legenden Verschmutzungswerten kann auf mittlere Werte oder auf regelmäßig wiederkehrende Verschmutzungsspitzen abgehoben werden. In der Satzung muss dann geregelt sein, wie die regelmäßig wiederkehrende Verschmutzungsspitzen zu ermitteln sind (vgl. dazu: Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand Oktober 2006, § 17 KAG n.F. unter Nr. 3.1.2).
12 
Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Erhebung eines (gewerblichen) Starkverschmutzerzuschlags für die Gemeinden mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist. Vor diesem Hintergrund wird eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer nur dann anzunehmen sein, wenn - bei leistungsorientierter Kalkulation der Abwassergebühr wie hier - die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10 v.H. der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen (so Scholz in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 596).
13 
Ganz anders stellt sich die Situation bei der Gebührenerhebung für Kleinkläranlagen, wie sie die Klägerin betreibt, dar. Die Erhebung einer „Sondergebühr“ für die Schlammabfuhr ist verwaltungspraktisch recht einfach. Als Maßstab für die „Sondergebühr“ bietet sich die Zahl der Kubikmeter der abgefahrenen Menge an, die regelmäßig an Messvorrichtungen der Abfuhrwagen abgelesen werden kann. Darüber hinaus muss noch berücksichtigt werden, dass der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm einen zum Teil wesentlich höheren Verschmutzungsgrad aufweist als normales häusliches Abwasser. Dementsprechend wird der auf die Abwasserreinigung entfallende Kostenanteil der Abwassergebühr für häusliches Abwasser mit einem Faktor multipliziert, der dem höheren Verschmutzungsgrad des in dezentralen Abwasseranlagen anfallenden Abwassers entspricht. In diesem Zusammenhang ist aber eine individuelle Ermittlung des Verschmutzungsgrads des Abwassers aus Kostengründen nicht angezeigt, so dass die Gemeinden auf Durchschnittswerte zurückgreifen dürfen, wie sie im Rahmen einer repräsentativen Untersuchung von der VEDEWA (vgl. BWGZ 1996, 123) ermittelt worden und vom Senat in seinem Urteil vom 24.7.2003 (- 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810) gebilligt worden sind. Auf der Grundlage dieser Untersuchung hat die Beklagte im hier zu beurteilenden Fall auch ohne größeren Verwaltungsaufwand die Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung ermittelt. Deshalb bestand - unabhängig von der Frage, ob (gewerbliche) Starkverschmutzer überhaupt mit Kleinkläranlagen vergleichbar sind - schon im Hinblick auf den unterschiedlichen Verwaltungsaufwand und damit auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kein Anlass, die Benutzer der dezentralen Abwasserbeseitigung - etwa im Vergleich zu den Entsorgern von häuslichem Abwasser - zu privilegieren bzw. (gewerblichen) Starkverschmutzern gleichzustellen.
14 
b) Das Verwaltungsgericht hat ferner unter Bezugnahme auf die repräsentative Untersuchung der VEDEWA (s. BWGZ 1996, 123) entschieden, dass die bei der Berechnung der anteiligen Kosten erfolgte rechnerische Veranschlagung eines Kubikmeters Abwasser aus einer Kleinkläranlage mit einem Multiplikator 25 gegenüber einem Kubikmeter häuslichen Abwassers aus der Mischkanalisation sachgerecht sei.
15 
Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß, der „Erhöhungsfaktor 25“ beruhe auf einem Vergleich des Abwassers aus Kleinkläranlagen einerseits mit normal verschmutztem häuslichen Abwasser andererseits und berücksichtige deshalb nicht ausreichend, dass von ihrem Grundstück - anders als bei Grundstücken, die in die zentrale Abwasserbeseitigung entsorgen würden - kein Niederschlagswasser der Kläranlage zugeführt würde. Denn in der Sache wird das Grundstück der Klägerin damit genauso behandelt wie ein Grundstück mit Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung, bei dem das anfallende Niederschlagswasser ebenfalls nicht über die öffentliche Abwasserbeseitigung entsorgt wird (etwa Versickerung) und von dem damit ausschließlich Schmutzwasser der öffentlichen Einrichtung zugeführt wird; diese außergewöhnlichen Entwässerungsverhältnisse werden mit dem hinsichtlich der zentralen Abwasserbeseitigung geltenden „Frischwassermaßstab“ ebenfalls nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt: Normenkontrollurteil vom 7.10.2004 - 2 S 2806/02 -, BWGZ 2005, 102) können entsprechend dem im Abgabenrecht anzuwendenden Typisierungsgrundsatz solche außergewöhnlichen Entwässerungsverhältnisse der Grundstücke unberücksichtigt bleiben, wenn die betreffende Gemeinde eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Struktur aufweist und daraus folgend bei nicht mehr als 10 % der Grundstücke außergewöhnliche Entwässerungsverhältnisse anzutreffen sind. Die dargestellte Ausprägung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit rechtfertigt - unter den genannten Voraussetzungen - konsequenterweise die Nichtberücksichtigung außergewöhnlicher Entwässerungsverhältnisse unabhängig davon, ob Grundstücke mit Anschluss an die zentrale oder mit Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung betroffen sind. Dass die geforderte homogene Siedlungsstruktur bei der Beklagten nicht gegeben ist bzw. dass außergewöhnliche Entwässerungsverhältnisse in mehr als 10 % der betroffenen Fälle vorliegen, hat die Antragsschrift weder behauptet noch gar im Einzelnen dargelegt. Folglich durften die bezüglich der Beseitigung des Niederschlagswassers atypischen Verhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin unberücksichtigt bleiben.
16 
c) Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass der Einwand der Klägerin, sie werde durch die Berücksichtigung der - gegenüber dem entsorgten Fäkalschlamm - 25-fachen Abwassermenge um diesen Faktor überproportional an den kalkulatorischen Kosten der Abwasseranlage der Beklagten beteiligt, nicht nachvollziehbar sei. Die Umrechnung der Fäkalschlammmenge in eine rechnerische Größe vergleichbaren häuslichen Abwassers aus der Kanalisation über den Faktor 25 orientiere sich sachgerecht an dem Maß der gegebenen durchschnittlichen Verschmutzung von angeliefertem Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen einerseits und dem über die Kanalisation angelieferten Abwasser aus anderen Gebührenhaushalten andererseits und bilde damit letztlich einen sachlich nachvollziehbaren Maßstab für die jeweilige Inanspruchnahme des Klärwerks der Beklagten. Dann sei aber nicht einsehbar, warum dieses Maß der Inanspruchnahme nicht auch bei der Umlegung der kalkulatorischen Kosten des Klärwerks Berücksichtigung finden könne und müsse.
17 
In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin sinngemäß in der Antragsschrift vor, zwar erforderten stark verschmutzte Abwässer einen höheren Reinigungsaufwand als normal verschmutzte Abwässer, jedoch nähmen beide Arten von Abwasser das Klärwerk hinsichtlich der anderen Kosten (etwa Zinsen und Abschreibungen) in gleichem Umfang in Anspruch. Dieser Vortrag ist - so zu Recht bereits das Verwaltungsgericht - nicht nachvollziehbar. Ist das Verhältnis der kalkulatorischen Mengen des häuslichen Abwassers aus der Kanalisation und des angelieferten Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen mit dem Faktor 25 zutreffend angegeben (was die Klägerin grundsätzlich selbst einräumt), steht damit gleichzeitig fest, dass sich die Klägerin entsprechend dem Maß dieser Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an sämtlichen Kosten der Anlage - also auch an den Zinsen und Abschreibungen - „in diesem Verhältnis“ zu beteiligen hat.
18 
d) Soweit sich die Klägerin ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, die Einstellung der Kostenüber- und Kostenunterdeckungen in die Gebührenkalkulation sei nach § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a.F. nicht zu beanstanden, genügt das Begehren schon nicht den Darlegungsanforderungen in § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO. Die Ausführungen der Antragsschrift zur Frage der Kostenüber- und Kostenunterdeckungen (S. 17 bis 25) sind schlichtweg unverständlich und damit nicht nachvollziehbar. „Darlegen“ im Sinne von § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO bedeutet mehr als einen Hinweis geben, nämlich, etwas zu erläutern, zu substantiieren. Der Streitstoff muss entsprechend durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine Begründung, die es dem Oberverwaltungsgericht in der Regel ohne weitere Ermittlungen ermöglicht, anhand der Ausführungen des jeweiligen Antragstellers zu erkennen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. Sonst würde der normative Entlastungszweck verfehlt und im Übrigen auch die Legitimität des Anwaltszwangs (§ 67 Abs. 1 VwGO) in Frage gestellt, der gerade erst eine wirksame und die Oberverwaltungsgerichte entlastende Ausformung der allgemeinen Zulassungsberufung ermöglichen soll (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 17.9.1997 - 8 N 21.97 -, NVwZ 1998, 200). Es kann - mit anderen Worten - nicht Aufgabe des Senats sein, den - möglicherweise erfolglos bleibenden - Versuch zu unternehmen, mittels Durchforschung des gesamten Akteninhalts festzustellen, welche Behauptungen den Gegenstand der Rüge bilden sollen.
19 
e) Soweit sich die Klägerin schließlich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, ein möglicher Verfahrensfehler in Form einer zu Unrecht versagten Akteneinsicht für die Klägerin im Widerspruchsverfahren sei nach § 46 LVwVfG unbeachtlich, weil der angefochtene Gebührenbescheid jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sei, fehlt es ebenfalls an der Darlegung ernstlicher Zweifel; auch insoweit ist der Vortrag nicht verständlich und damit nicht nachvollziehbar. Dass die Städte ... und ... im Vergleich zur Beklagten angeblich weitaus geringere Gebührensätze für Kleinkläranlagen normiert haben, lässt für sich genommen keinen Schluss auf die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Gebührensätze zu.
20 
Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 07. Okt. 2016 - 7 K 1721/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volls

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001.
Diese Satzung trifft zu den dort verwendeten Begriffen und der Erhebung von Abwassergebühren u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Langenburg betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Stadt über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 1.5.1988 geregelt.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt. Niederschlagswasser, das auf dem eigenen Grundstück der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten versickert, ist kein Abwasser und fällt damit nicht in den Regelungsbereich dieser Satzung.
10 
§ 37 Gebührenmaßstab
11 
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 39 Abs. 1).
12 
§ 39 Abwassermenge
13 
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
14 
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge.
15 
§ 40 Absetzungen
16 
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr.
17 
§ 41 Höhe der Abwassergebühr
18 
(1) Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je cbm Abwasser 3,04 EUR.
19 
(2) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je cbm Abwasser 1,46 EUR.
20 
§ 42 Entstehung der Gebührenschuld
21 
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
22 
Einen gegen die o.g. Satzung gerichteten Antrag stellte die Antragstellerin bei dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof am 23.12.2002 mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die Satzung sei in formeller Hinsicht rechtswidrig. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung. Der Gemeinderat habe keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst. Die seiner Beschlussfassung zugrunde liegende - ohnehin für eine andere Gemeinde erstellte -Gebührenkalkulation sei in wesentlichen Punkten mangelhaft.
23 
Die Satzung sei auch materiell-rechtlich zu beanstanden. Sie gehe vom Frischwasserverbrauch als Maßstab für die nach dem Abwasseranfall bestimmte Gebühr aus. Dieser Maßstab sei zur Erfassung des Niederschlagswassers, das in dem keineswegs homogenen und überwiegend unversiegelten Satzungsgebiet anfalle, das auch Gewerbe- und Industriegebiete umfasse, nicht geeignet. Dies gelte schon, weil dessen Beseitigung höhere Kosten als die des Schmutzwassers verursache, jedenfalls aber die Bagatellgrenze von 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung überschreite. Menge und Verschmutzungsgrad der jeweiligen Abwässer hätten unschwer prognostiziert werden können. Auch das Vorhandensein unterschiedlicher Entwässerungssysteme - Regen- und Schmutzwasserkanäle getrennt, im Übrigen Mischwasserkanalisation -gebiete insoweit eine getrennte Gebührenkalkulation und -festsetzung.
24 
Die gebührenfähigen Kosten seien unrichtig ermittelt, die Gebührensatzobergrenze nicht festgestellt und das Kostendeckungsprinzip nicht berücksichtigt worden. Es seien die Kanalkosten dreier nicht an die Kläranlage angeschlossener Ortsteile eingeflossen. Für die Benutzung dieser Kanäle sei keine Gebührenerhebung vorgesehen. Die Prognose der zu erwartenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gehe von einem unrichtigen Umfang „verschlossener“ Flächen aus. Diese Flächen überschritten 10 % der gesamten zu entwässernden Fläche, der Kostenanteil hierfür übersteige, wie schon die Kosten der Regenwasserkanäle und Rückhaltebecken zeigten, 10 % der Gesamtkosten. Der Prognose hätten daher keine Pauschalsätze zu Grunde gelegt werden dürfen. Der auf die Entwässerung von Verkehrsflächen entfallende Kostenanteil habe nicht nach dem Berechnungsmuster des Gemeindetags ermittelt werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Ermittlung anteilig auf sie entfallender Kanalkosten nach der Drei-Kanal-Methode hätten nicht vorgelegen. Bei der Prognose der künftigen Abwassermenge sei unbeachtet geblieben, dass sie, die Antragstellerin, nur etwa 25 % des bezogenen Frischwassers als wenig verschmutztes Abwasser ableite, weshalb sie von 1984 bis 1995 nur zu verringerten Abwassergebühren herangezogen worden sei. Anstelle des tatsächlichen Zugangs an neuen Baugebieten sei zu Unrecht von einer Fortentwicklung anhand der in der Globalberechnung des Jahres 2000 geplanten Zugänge ausgegangen worden. Die Abschreibung habe unzulässigerweise mit dem Jahr nach Zugang von Anlagen begonnen. Zuschüsse Dritter seien unrichtig passiviert worden. Zuschüsse und Zuweisungen hätten nicht den Anteil der Verkehrsflächenentwässerungskosten mindernd berücksichtigt werden dürfen. Die Gebührenkalkulation lasse nicht ersehen, ob die Restwertbuchmethode oder die Durchschnittswertbuchmethode angewandt worden sei. Der Ansatz der Abwasserbeiträge sei unrichtig und der Gemeindebetreff zu niedrig ausgehend davon, dass erhebliche Flächen öffentlicher Gebäude von Regenwasser entsorgt werden müssten.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag zurückzuweisen.
29 
Sie ist der Ansicht, die angefochtene Abwassersatzung sei ordnungsgemäß beschlossen, insbesondere sei die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden. Bei der Benennung einer dritten Gemeinde in den Berechnungsgrundlagen für die Gebührenkalkulation handle es sich um ein Redaktionsversehen. Der Frischwassermaßstab sei zu Recht gewählt worden. Eine Verpflichtung, eine ermäßigte Entwässerungsgebühr für „Leichtverschmutzer“ vorzusehen, bestehe nicht. Die Absetzung nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleiteter Wassermengen sei vorgesehen. Schon in Anbetracht der hohen Versickerungsquote des homogenen, überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets sei nichts dafür ersichtlich, dass die Bagatellgrenze von 12 % durch die auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kosten überschritten werde. Sie betreibe die Abwasserbeseitigung als einheitliche öffentliche Einrichtung unabhängig vom jeweiligen Entwässerungssystem. Die Vorteile der jeweiligen Entwässerungsleistungen seien für die Benutzer gleich. Bei der Gebührenkalkulation handle es sich um eine Prognose, die ihrer Natur nach anstelle tatsächlicher Anlagen geplante Zugänge einstellen müsse. Die Straßenentwässerungskosten seien zutreffend ermittelt worden. Die Abschreibung von Anlagen beginne mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Jahr. Sie richte sich zulässigerweise nach dem Bruttoverfahren. Die Verzinsung des Anlagekapitals erfolge nach der Restwertbuchmethode. Zuschüsse seien richtig passiviert und mit der durchschnittlichen Abschreibung für Abnutzung aufgelöst worden. Die Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock seien nicht aufzulösen gewesen. Ihr Restbuchwert sei bei der Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals abgesetzt worden. Die Frischwasserbezugsmenge sei auf der Grundlage der Verbrauchszahlen des Vorjahres geschätzt worden. Die von der Antragsgegnerin eingewandten Besonderheiten ihres Betriebs seien für die Gültigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen ohne Belang und im Übrigen für den maßgeblichen Zeitraum nur unsubstantiiert behauptet worden.
30 
Dem Senat liegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 sowie die einschlägige Gebührenkalkulation vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
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Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss
63 
vom 7. Oktober 2004
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. (vgl. dazu § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. von Art. 1 KostRMoG) auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.