Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 07. Okt. 2016 - 7 K 1721/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger und seine Ehefrau sind gemeinschaftlich Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung B. T. 00 in X. . Das Grundstück ist an die städtische Kanalisation angeschlossen.
3Mit Bescheid über Schmutzwassergebühren vom 22. April 2016 zog die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau u.a. für das Jahr 2016 zu Gebühren in Höhe von 302,22 € heran. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. April 2016 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Schmutzwassergebühr zu hoch sei, weil zu Unrecht in X. kein Starkverschmutzerzuschlag erhoben werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Starkverschmutzerzuschlag setze voraus, dass die stark verschmutzten, vom Benutzer rechtmäßig eingeleiteten Abwassermengen mehr als 20% der gesamten Abwassermenge der Kommune ausmachten und ohne die Erhebung dieses Zuschlags die Gebührenmehrbelastung der "Normalverschmutzer" über 10% hinausginge.
4Der Kläger hat B. 27. Juli 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, im Widerspruchsbescheid blieben die Messgebühren bei den Starkverschmutzern unerwähnt, die nach § 53c des Landeswassergesetzes NRW stets vom Verursacher zu zahlen seien. Auch wegen dieses rechtswidrigen Verhaltens, die Allgemeinheit mit diesen Kosten zu belasten, sei der Bescheid unwirksam. Die Gerberei sei auf Druck der Bezirksregierung als Starkverschmutzer eingestuft worden. Deswegen würden auch ständig Kontrollen durchgeführt. Nur wenn es um die Gebührenberechnung gehe, werde der Starkverschmutzer wie ein normaler Haushaltsverschmutzer eingestuft. Die Argumentation der Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Einführung eines Starkverschmutzerzuschlags nicht gegeben seien, liege völlig daneben. Diese Auslegung würde dazu führen, dass sich alle Starkverschmutzer nur in Großstädten niederlassen würden, da die Einleitung von stark verschmutztem Abwasser in der Mischung mit der Vielzahl aller Haushaltsverschmutzer nur eine äußerst geringe Belastungsquote ergäbe.
5Der Kläger beantragt sinngemäß,
6den Bescheid der Beklagten über Schmutzwassergebühren vom 22. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 hinsichtlich der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2016 insoweit aufzuheben, als ein Gebührensatz von mehr als 2,39 € zugrundegelegt worden ist.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Kammer kann ungeachtet des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes des Klägers vom 07. Oktober 2016 entscheiden. Die Ausführungen geben dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Schriftsatz enthält nichts, was der Kläger nicht bereits vorgebracht hat oder in der mündlichen Verhandlung hätte vorbringen können. Die Frage des Einzelrichters unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung, ob noch weiterer Vortrag beabsichtigt sei, hat der Kläger vielmehr explizit verneint.
13Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14Der Bescheid der Beklagten über Schmutzwassergebühren vom 22. April 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Rechtsgrundlage der Heranziehung zu Schmutzwassergebühren für das hier allein streitige Jahr 2016 sind die §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 ff. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt X. vom 10. November 2004 in der Fassung der zwölften Änderungssatzung vom 15. Dezember 2015 (nachfolgend: GebS). Für die Entsorgung von Schmutzwasser beträgt der in § 14 Abs. 7 GebS festgelegte Gebührensatz 4,38 € je Kubikmeter bezogenem Frischwasser.
16Soweit aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und von Amts wegen Veranlassung zu einer Überprüfung der Gebührenkalkulationen bestanden hat, kann die Kammer keine Rechtsfehler feststellen.
17Für die Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO) nach den Erkenntnissen des OVG NRW, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 – 9 A 6103/95 – und 19. September 1997 – 9 A 3373/96 – dargelegt hat, Folgendes:
18"Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1996 – 9 A 1864/94 –)".
19Die erkennende Kammer hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach begrenzend bestimmt, ob nach dem bisherigen Streitstand für das Gericht Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsermittlungen besteht. Dies bedeutet, dass die Kammer im vorliegenden Fall lediglich denjenigen Fragen hinsichtlich der Gebührenkalkulation nachzugehen hat, die der Kläger selbst substantiiert aufgeworfen hat.
20Vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 –, juris Rn. 43 f.; außerdem BayVGH, Beschluss vom 21.05.2012 – 4 ZB 10.423 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 16.03.2010 – 17 A 391/06 –, juris Rn. 87; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2011 – 23 K 2961/09 –, juris Rn. 42 m.w.N.
21Nach diesen Kriterien hält es die Kammer für geboten, allein die Rügen des Klägers in den Blick zu nehmen, es werde in X. zu Unrecht kein Starkverschmutzerzuschlag erhoben (nachfolgend 1.) und die maßgeblich durch die Einleitung stark verschmutzter Abwässer verursachten Untersuchungskosten würden zu Unrecht nicht den Starkverschmutzern aufgebürdet (nachfolgend 2.).
221.) Die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages, d.h. einer Zusatzgebühr für stark verschmutzte Abwässer, im Rahmen der Schmutzwasserbeseitigungsgebühren ist im Grundsatz rechtlich zulässig.
23Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 13.09.2011 - OVG 9 S 13.11 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2011 - 20 ZB 10.3178 -, juris Rn. 4; OVG MV, Urteil vom 20.10.2003 - 1 L 323/02 -, juris Rn. 54; OVG SH, Urteil vom 21.06.2000 - 2 L 9/99 -, juris Rn. 45; OVG Nds., Beschluss vom 19.07.1999 - 9 M 2622/99 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 26.09.1996 - 2 S 3310/94 -, juris Rn. 67; VG Magdeburg, Beschluss vom 22.07.2013 - 9 B 150/13 -, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 25.05.2011 - 14 L 19/11 -, juris Rn. 17; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 760 m.w.N. (Stand: März 2014).
24Daraus folgt aber nicht, dass die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags auch in jedem Fall geboten ist.
25Vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 -, juris Rn. 397; Urteil vom 29.05.2009 - 5 D 20/06 -, juris Rn. 205; VGH BW, Beschluss vom 05.11.2007 - 2 S 2921/06 -, juris Rn. 11; VG Minden, Urteil vom 29.09.2005 - 9 K 518/05 -, juris Rn. 28 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 23.09.2004 - 9 B 165/04 -, juris Rn. 19; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 760a ff. (Stand: März 2014); Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 378 m.w.N. (Stand: März 2008).
26Denn sie ist für die Gemeinden mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.
27Vgl. ausführlich VGH BW, Beschluss vom 05.11.2007 - 2 S 2921/06 -, juris Rn. 11; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 760a ff. (Stand: März 2014); Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 380 ff. m.w.N. (Stand: März 2008).
28Vor diesem Hintergrund wird eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer erst dann angenommen, wenn - bei leistungsorientierter Kalkulation der Abwassergebühr wie hier - die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10 v.H. der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen.
29Vgl. VGH BW, Beschluss vom 05.11.2007 - 2 S 2921/06 -, juris Rn. 12 m.N.; weiter Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 760 (Stand: März 2014): mehr als 20% der gesamten Abwassermenge.
30Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bewegt sich der Anteil stark verschmutzten Abwassers um 7% (im Einzelnen: 2012 = 6,2%, 2013 = 6,8%, 2014 = 6,6%, 2015 = 6,9%). Diese Angaben hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Er dringt aber auch mit seinem Einwand nicht durch, dass Starkverschmutzer sich bei einer allein auf die Abflussmengen beschränkten Sichtweise veranlasst sehen könnten, sich dem Grenzwert von 10% anzupassen. Zum einen ist zu konstatieren, dass dies in der Praxis offensichtlich nicht der Fall ist. Der Verzicht auf einen Starkverschmutzerzuschlag hat entgegen den Mutmaßungen auch nicht zu einer verstärkten Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Gebiet der Beklagten geführt. Zum anderen verkennt der Kläger, dass ein Betrieb, der stark verschmutztes Abwasser produziert, selbstredend rechtlich gehalten ist, die Einleitungen sowohl quantitativ als auch qualitativ so gering wie möglich zu halten, und insoweit auch der behördlichen Überwachung unterliegt.
31Im Übrigen ist ein Starkverschmutzerzuschlag verzichtbar, wenn eine starke Verschmutzung die Regel ist oder die Abgabensatzung die Einleitung schädlicher Stoffe - wie hier durch § 7 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt X. vom 21. Mai 2015 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17. November 2015 (nachfolgend: EntwS) - weitgehend ausschließt.
32Vgl. SächsOVG, Urteil vom 29.05.2009 – 5 D 20/06 –, juris Rn. 205; Nds.OVG, Urteil vom 23.09.1992 - 9 L 67/90 -, juris Rn. 6; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 379 (Stand: März 2008); Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 760 (Stand: März 2014).
33Allgemein muss schließlich bei der Frage der Verpflichtung zur Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags berücksichtigt werden, welche Gebührenmehrbelastung mit der Vernachlässigung der Unterschiede verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 - davon ausgegangen, dass bis zu 10% Gebührenmehrbelastung im Rahmen der Typengerechtigkeit unbedenklich wäre.
34Vgl. zur sog. Typsierungsschwelle auch OVG Nds, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 -, juris Rn. 26; VG Cottbus, Urteil vom 05.02.2009 – 6 K 24/08 –, juris Rn. 56; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 760 (Stand: März 2014).
35Für die Annahme einer so hohen Gebührenmehrbelastung spricht nichts.
36Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei Einführung eines Starkverschmutzerzuschlags, wie ihn das Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft an der S. B1. in einem Gutachten konzipiert hat, sich die Schmutzwassergebühr für einen "Normalverschmutzer" im Jahre 2015 statt auf 4,38 € auf 4,21 € belaufen hätte, mithin gerade einmal um 3,88 % niedriger ausgefallen wäre. Da das Gutachten im Klageverfahren allerdings nicht vorgelegt worden ist, muss auch unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der Kommune zur Bestimmung des Grenzwertes, der "normal" und "stark" verschmutztes Abwasser trennt,
37vgl. hierzu Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 760 (Stand: März 2014),
38offen bleiben, ob bereits diese Argumentation tragfähig ist. Entscheidend ist aber, dass sich der Kläger mit dem Aspekt der Gebührenmehrbelastung in Höhe von 10% nicht substantiiert auseinandergesetzt hat, obwohl er bereits in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2016, auf den sie zur Klagebegründung Bezug genommen hat, angesprochen worden ist.
39Solange ein Kläger aber seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 - 4 B 88/80 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 23 ZB 05.1236 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Urteil vom 19.08.2004 - 23 B 04.200; VG Ansbach, Urteil vom 01.04.2014 - AN 1 K 12.01430 -, juris Rn. 31; VG B1. , Beschluss vom 26.09.2005 - 4 L 334/05 -, juris Rn. 22.
41Es ist einem Kläger auch zumutbar, sich mit Hilfe der bei der Gemeinde vorhandenen Unterlagen ausreichende tatsächliche Erkenntnisse zu verschaffen, die es ihm gegebenenfalls ermöglichen, substantiiert darzulegen, dass der satzungsrechtlich bestimmte Gebührensatz eine unzulässige Aufwandsüberdeckung zur Folge habe. Ihm steht insoweit ein umfängliches Einsichtsrecht in alle Kalkulationsunterlagen zu. Wird ihm die Einsicht verwehrt, so steht ihm hiergegen Rechtsschutz zu. Falls notwendig, muss er sich der Mithilfe einer sachkundigen Person bedienen, z.B. eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können.
42Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 23 ZB 05.1236 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 01.04.2014 - AN 1 K 12.01430 -, juris Rn. 31.
43Begnügt sich die klagende Partei stattdessen – wie hier – mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden.
44Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17.09.2015 - 6 K 257/15 -, juris Rn. 48 m.N.; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2015 – 17 K 1654/15 –, juris Rn. 18.
452.) Der Kläger vermag schließlich nicht damit durchzudringen, dass zu Unrecht ein Betrag von 50.000 € als Kosten für die Analyse industrieller Einleitungen einkalkuliert worden sei. Die in Rede stehenden Aufwendungen für Abwasseruntersuchungen sind Kosten der Einrichtung i.S.d. § 6 KAG NRW. Die Untersuchung des Abwassers nach § 17 Abs. 1 EntwS ist notwendiger Teil des Betriebs der Abwasserbeseitigungsanlage. Für die Stadt als Betreiberin der Abwasserbeseitigung ist von essentieller Bedeutung, dass die in ihre Anlage eingeleiteten Abwässer die Einleitungsbedingungen der Entwässerungssatzung, namentlich die Schadstoffgrenzwerte, einhalten. Andernfalls ist ein störungsfreier Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen nicht gewährleistet. Zudem liefe die Stadt auch Gefahr, ihrerseits Grenzwerte für die Einleitung der durch sie gesammelten und behandelten Abwässer in den Vorfluter zu verletzen und eine entsprechend höhere Abwasserabgabe entrichten zu müssen. Insbesondere die gewerblichen und industriellen Abwässer, bei denen ein erhöhtes Risiko von Schadstoffbelastungen besteht, gelegentlichen Untersuchungen zu unterziehen, ist daher eine nachvollziehbare Vorsichtsmaßnahme. Sie betrifft nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht allein die in X. ansässige Lederfabrik. Sind demnach die Abwasseruntersuchungen notwendiger Teil der Abwasserbeseitigungseinrichtung, so sind die Kosten der durch den Beklagten durchgeführten Untersuchungen notwendiger Teil des gesamten Aufwandes der Abwasserbeseitigungsanlage, also Kosten der Einrichtung, welche die Gemeinde nach § 6 KAG NW durch Gebühren zu decken berechtigt ist,
46Vgl. HessVGH, Beschluss vom 23.06.1986 - 5 TH 29/85 -, juris Rn.3; VG Köln, Urteil vom 22.01.2002 - 14 K 791/99 -, juris Rn. 21; Queitsch, in: Hamacher/Lenz et al., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 6 Rn. 150 b; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 381 m.w.N. (Stand: März 2008)
47Ob die Beklagte berechtigt wäre, diese Untersuchungskosten ganz den Einleitern aufzubürden, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sie hierzu verpflichtet wäre. Immerhin sieht § 17 Abs. 2 EntwS vor, dass die Kosten für die Untersuchung der Anschlussnehmer trägt, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen der Entwässerungssatzung vorliegt.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.