Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 07. Okt. 2016 - 7 K 1721/16

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:1007.7K1721.16.00
bei uns veröffentlicht am07.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 07. Okt. 2016 - 7 K 1721/16 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Aug. 2015 - 17 K 1654/15

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstrec

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Juli 2013 - 9 B 150/13

bei uns veröffentlicht am 22.07.2013

Tenor Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Antragsgegners zur Erhebung von Starkverschmutzergebühren. 2 Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Grundstück in C-Stadt, OT A-Stadt, ... ein Unternehmen für Tankreinig

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2007 - 2 S 2921/06

bei uns veröffentlicht am 05.11.2007

Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. November 2006 - 1 K 2708/04 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Antragsgegners zur Erhebung von Starkverschmutzergebühren.

2

Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Grundstück in C-Stadt, OT A-Stadt, ... ein Unternehmen für Tankreinigung. Wegen der in der Vergangenheit angefallenen Starkverschmutzergebühren betreibt sie seit 2008 auf dem Grundstück eine Abwasseranlage zur Vorklärung des von ihr in die öffentliche Abwassereinrichtung eingeleiteten Abwassers. Die durchschnittlichen CSB- Werte betrugen im Jahre 2009 1.480 mg/l, im Jahre 2010 1.502 mg/l und 2011 731 mg/l.

3

Die im hier maßgeblichen Erhebungszeitraum 2012 erfolgten Beprobungen des Abwassers ergaben folgende CSB-Werte:

4

14.03.2012: 1.314 mg/l,
26.06.2012: 8.1600 mg/l,
12.09.2012: 5.290 mg/l und
17.09.2012: 2.830 mg/l.

5

Über die vorstehend bezeichneten Untersuchungsergebnisse setzte der Antragsgegner die Antragstellerin jeweils unverzüglich in Kenntnis. Mit Schreiben vom 06.11.2012 wies er sie auf die Möglichkeit hin, weitere Proben zu beantragen; davon machte die Antragstellerin keinen Gebrauch.

6

Mit Bescheid vom 07.02.2013 setzte der Antragsgegner unter Berücksichtigung einer Abwassermenge von 12.333 m³ und eines aus einem aus einem Mittelwert-CSB von 4.399 mg/l resultierenden Starkverschmutzergebührensatzes von 3,78 € (Allgemeiner Schmutzwassergebührensatz: 1,78 €/m³; Starkverschmutzerzuschlag: 2,00 €/m³) sowie einer Grundgebühr in Höhe von 49,08 € einen Schmutzwassergebühr in Höhe von insgesamt 46.667,82 € fest. Über den dagegen von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch vom 07.03.2013 ist noch nicht entschieden; den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 18.04.2013 ab.

7

Am 25.04.2013 hat die Antragsgegnerin beim Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn ... geltend, der der Ermittlung der Gebühr zugrunde gelegte Mittelwert CSB von 4.399 mg/l sei nicht repräsentativ. Denn die Messwerte vom 26.06., 12.09. und 17.09.2013 seien „Ausreißer“, da sie infolge besonderer Umstände hervorgerufen worden seien. So sei am 25.06.2012 ein Defekt an der Druckrohrleitung zur Prozesspumpe festgestellt worden, was aus technischen Gründen Einfluss auf den Vorklärprozess habe. Darüber sei der Antragsgegner telefonisch in Kenntnis gesetzt worden; die Reparatur sei sodann am 27.06.2012 erfolgt. Am 10. bzw. 11.09.2012 sei ein Defekt an der Pumpe für die Filterpresse ebenfalls mit Folgen für die Vorklärung festgestellt worden. Einige Tage nach der Reparatur am 14.09.2012 habe dann die Vorklärung wieder die volle Leistung erzielt. Der Mittelwert für das Jahr 2012 sei anders als es der Antragsgegner meint, auch nicht auf eine Änderung der Produktionsvielfalt zurückzuführen. Jedenfalls gehe nicht zwangsläufig mit dem unstreitig gestiegenen Frischwasserverbrauch auch eine erhöhte CSB-Belastung des Abwassers einher. Eine Anpassung der Vorkläranlage sei deshalb nicht erforderlich.

8

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

9

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 07.03.2013 gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 07.02.2013 insoweit anzuordnen, als Schmutzwassergebühren als Starkverschmutzerzuschläge in Höhe von 24.666,00 € festgesetzt sind.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie verteidigt den Bescheid unter Bezugnahme auf die Rechtswirksamkeit ihrer Regelungen zur Bestimmung des Starkverschmutzerzuschlages sowie die Ergebnisse der Beprobungen des vorgeklärten Abwassers auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die stark voneinander abweichenden Messwerte ließen sich auch mit der Produktionsvielfalt und mit den gestiegenen Bezugsmengen für Frischwasser erklären. In Anbetracht der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin habe am 04.04.2013 erneut eine Beprobung stattgefunden, bei der ein CSB-Wert von 3.470 mg/l festgestellt worden sei. Die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages sei deshalb vor dem Hintergrund des in der Abwasserbeseitigungssatzung festgesetzten CSB-Grenzwertes von 1.000 mg/l rechtmäßig.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben.

II.

14

Der statthafte Antrag hat Erfolg.

15

a) Bei dem angefochtenen Benutzungsgebührenbescheid handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiergegen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen nicht schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; sie liegen erst dann vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die von der Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassungen und Tatsachen müssen mithin als derart erschüttert angesehen werden, dass sich ihre Bestätigung als eher fern liegende Möglichkeit darstellt (dazu OVG LSA, B. v. 21.01.2009, 4 M 355/08).

16

Grundsätzlich sind im Rahmen eines Eilverfahrens lediglich die Einwände zu berücksichtigen, die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen. Diese können sich dabei im Einzelfall auch aus Mängeln der zugrunde liegenden Abgabensatzung ergeben, die jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein müssen, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (OVG LSA, Beschluss vom 03.02.2000, 1 M 20/00). Gleiches gilt in Bezug auf die Überprüfung einer Beitragskalkulation. Diese muss in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann nicht Gegenstand der nur summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sein. Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller solche Einwendungen geltend macht, die ohne Weiteres geeignet sind, daraus einen Verstoß des Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot herzuleiten (zur sog. Ergebnisrechtsprechung vgl. OVG LSA, U. v. 27.07.2006, 4 K 253/05 m. w. N.).

17

Die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides hat aus diesen Gründen im Wesentlichen zum Gegenstand, ob der mit einem Rechtsbehelf angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob eine gebührenpflichtige Handlung vorliegt, die Gebühr (noch) gefordert werden kann und ob sich die Höhe des geforderten Betrages nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in etwa der Größenordnung bewegt, die auch bei einer näheren und abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann.

18

b) In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 07.02.2013 im streitgegenständlichen und tenorierten Umfang ernstlichen Zweifeln.

19

Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „B...“ (ZGS) vom 18.01.2011. Danach wird für Einleitungen von Abwässern, die einen CSB-Wert höher 1.000 mg/l aufweisen, neben der Mengengebühr nach § 4 Abs. 1 ZGS ein Starkverschmutzerzuschlag nach der darin bestimmten Formel erhoben. Die Formel lässt sich wie folgt beschreiben:

20

Mengengebühr x ([Schmutzfrachtabhängiger Gebührenanteil x Verhältnis des festgestellten CSB-Wertes zu 1.000] + mengenabhängiger Gebührenanteil) – Mengengebühr.

21

Diese Formel auf die Antragsstellerin angewandt ergibt:

22

1,78 €/m³ x ([0,33 x 4.399 mg/l 1.000] + 0,67) – 1,78 €/m³ = 2,00 €/m³.

23

Sowohl die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages als auch die hier vorgenommene konkrete Bestimmung desselben begründen bei summarischer Prüfung jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im oben angeführten Sinne (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 760a m. w. N.).

24

Nach § 5 Abs. 2 ZGS werden zur Bestimmung des grundstücksbezogenen CSB-Wertes vier Proben pro Jahr aus dem Probenentnahmeschacht (Einleitstelle) als 24-Stundengemische über automatisch schöpfende Probenahmegeräte entnommen, die sodann in einem von der Oberen Wasserbehörde anerkannten chemischen Labor gemessen (Absatz 4) werden, um daraus einen Mittelwert zu bilden (Absatz 5).

25

Weder hat die Antragstellerin Bedenken gegen die so vorzunehmende Bestimmung des grundstücksbezogenen CSB-Wertes bzw. gegen deren Anwendung im vorliegenden Fall geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 26.09.1996, 2 S 3310/94, juris). Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der sich aus den Ergebnissen der Beprobungen ergebende Mittelwert eine hinreichende Berechnungsgrundlage für die (Starkverschmutzer-)Gebühr im Lichte von § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG LSA sein dürfte. Denn danach darf die Bemessung der Gebühr auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen, dessen Anwendung nur nicht dazu führen darf, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht.

26

Ist die vom Antragsgegner angewandte Methode und auch das Verfahren grundsätzlich geeignet, die Schadstofffracht für den maßgeblichen Erhebungszeitraum zu dokumentieren und damit als Berechnungsgrundlage für die Gebühr zu dienen, so ist jedoch für den Einzelfall nicht auszuschließen, dass es bereits auf der Heranziehungsebene eines notwendigen Korrektivs bedarf, um Vorstehendem Rechnung zu tragen. Denn auch die gebührenrechtliche Belastung von Starkverschmutzern muss im Vergleich zu den „Normal“verschmutzern zur Gewährleistung des Äquivalenzprinzips verhältnismäßig sein (vgl. Köhler/ Meyer, Abwasserabgabenrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rn 275 ff.).

27

Dies vorausgesetzt, ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die bei den jeweiligen Beprobungen festgestellte Schmutzfracht der Berechnung des Mittelwertes mit der Folge zugrunde gelegt werden darf, dass zeitlich nachfolgende Einwendungen dagegen ohne Erfolg bleiben dürften. Dem Ergebnis aus den Beprobungen kommt in aller Regel damit ein hoher Beweiswert für die Ermittlung der Schmutzfracht zu. Lediglich besondere Umstände können deshalb im Einzelfall geeignet sein, diesen Beweiswert zu entkräften, wobei es bei dem Grundsatz verbleibt, dass der Abgabengläubiger auch für das Vorliegen der Berechnungsgrundlagen für den Starkverschmutzerzuschlag nachweispflichtig ist (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 28.06.2012, 9 A 116/11 MD sowie VG Halle Urt. v. 28.10.211, 4 A 93/11 [Wasserzähler]).

.

28

Vorliegend sieht das Gericht jedoch derartig gewichtige Umstände des Einzelfalles als gegeben an. Aus der Sicht der hier allein gebotenen summarischen Prüfung dürfte von der Verwertbarkeit der vom Antragsgegner der Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages zugrunde gelegten Ergebnisse der Beprobungen für die Mittelwertbildung eher nicht auszugehen sein. Zwar ist nicht allein der Verweis der Antragstellerin auf die Mittelwerte der Jahre 2009 bis 2011 hinreichender Grund, um die aus den Beprobungen gewonnenen Ergebnisse hinreichend in Zweifel zu ziehen, da aufgrund der Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit der Tankreinigung auf dem Grundstück der Antragstellerin derartige Schmutzfrachten ohne Weiteres auftreten können. So reinigt sie Tankfahrzeuge von Biodiesel, Granulat, Parafin, Zucker u. ä., die zweifelfrei zu so solchen CSB-Werten führen können, was die Antragstellerin auch nicht in Abrede stellt. Insbesondere aber das Ergebnis der Beprobung vom 26.06.2012 weicht nicht nur überaus beachtlich von den Vorjahreswerten ab, sondern ist nach den glaubhaft gemachten Tatsachen auf Umstände zurückzuführen, die die daraus gewonnenen Ergebnisse als nicht repräsentativ für die jährlichen CSB-Werte des Abwassers auf dem Grundstück der Antragsteller erscheinen lassen. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er am 26.06.2012 ein Schaden an der Rohrleitung zur Prozesspumpe festgestellt hat. Dieses Ereignis hat nach dem glaubhaft gemachten und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unwidersprochen gebliebenen Erklärungen der Antragstellerin Einfluss auf die Qualität der Vorklärung, woraus sich mithin ein Ursache-Wirkung-Zusammenhang ergibt. Vergleichbares gilt für den am 10. bzw. 11.09.2012 festgestellten Defekt an der Pumpe für die Filterpresse.

29

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - glaubhaft gemachten - Defekte an der Vorklärung (lediglich) zum Zeitpunkt der Beprobungen festgestellt wurden, was Rückschlüsse auf ihre Dauer in keiner Weise zulässt. Ob diese Defekte ggf. ein Indiz für die Instabilität der Vorklärung oder für andere als die zum Zeitpunkt der Beprobung festgestellte CSB-Belastungen sind, ist für die Frage der Verwertbarkeit der Beprobungsergebnisse jedoch unbeachtlich.

30

Völlig frei von rechtlichen Bedenken dürfte auch die Berücksichtigung der Beprobung vom 17.09.2012 für die Berechnung des Mittelwertes nicht sein. Zwar schreibt § 5 Abs. 2 ZSG nicht vor, wann und in welchen Abständen die Proben zu nehmen sind. Es sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, warum die ersten drei Proben jeweils in etwa zum Quartalsende erfolgt sind, die Probe am 17.09.2012 jedoch nur fünf Tage nach der dritten Probe (12.09.2012). Sollte sich der Antragsgegner dazu durch den wiederum hohen CSB-Wert am 12.09.2012 veranlasst gesehen haben, hätte er jedoch zumindest in Erwägung ziehen müssen, dass die Antragstellerin am 12.09.2012 einen Defekt an der Vorklärung angezeigt hatte. Dies hätte jedenfalls Veranlassung zur Klärung der Frage geben können, ob die volle Funktionsfähigkeit der Vorklärung unverzüglich gewährleistet ist.

31

Dagegen überzeugt der Einwand des Antragsgegners, die Produktionsvielfalt habe sich 2012 erheblich geändert, nicht. Ungeachtet des Umstandes, ob der vorgelegte Auszug über die Reinigungsleistungen der Antragstellerin vom 21.08. und 15.09.2008 für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum überhaupt repräsentiv ist, lässt auch die Tatsache, dass die Antragstellerin im Jahre 2012 5.300 m³ Frischwasser mehr als 2008 bezogen hat, insbesondere deshalb zwingende Rückschlüsse weder auf eine Änderung der Produktionsvielfalt noch auf erhöhte Schmutzfrachten mit der Folge zu, die Vorklärung genüge nicht mehr den durch das Produktionsprofil gestellten Anforderungen, weil die Vorklärung in den Jahren 2009 bis 2011 offensichtlich zu deutlich geringeren CSB-Werten geführt hat.

32

Aus der Sicht des Gerichts wäre der Antragsgegner jedenfalls bei derart festgestellten Abweichungen von Vorjahreswerten gehalten, weitere Beprobungen des Abwassers durchzuführen (vgl. §§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KAG LSA, 88 AO). Dies ungeachtet der in § 5 Abs. 2 ZSG vorgesehenen vier Proben pro Jahr. Denn dabei handelt es sich nur um die „Mindestanzahl“ von Proben, die keine Rechtfertigung dafür ist, von weiteren Ermittlungen im Einzelfall abzusehen. Dass die Antragstellerin die mit Schreiben des Antragsgegners vom 06.11.2012 angebotenen Beprobungen nicht wahrgenommen hat, ist unbeachtlich, da sie weder an der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung des Antragsgegnerin etwas ändert noch geeignet ist, die Ergebnisse der vorausgegangenen Erprobungen zu revidieren bzw. in ein anderes Licht treten zu lassen.

33

Lassen die vom Antragsgegner der Festsetzung der Gebühr zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen auch für das Hauptsacheverfahren ihre Annahme eher nicht erwarten, ist die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages rechtswidrig, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 07.03.2013 gegen den Bescheid vom 07.02.2013 in dem beantragten Umfang deshalb anzuordnen ist, weil in der Hauptsache der Bescheid insoweit aufzuheben wäre. Der Bescheid kann vom Gericht auch nicht in einem „gewissen“ Umfang aufrechterhalten, die aufschiebende Wirkung mithin nur teilweise angeordnet werden, wenn und weil es davon ausgehen darf, die CSB-Werte liegen jedenfalls über dem satzungsrechtlichen Grenzwert von 1.000 mg/l. Denn welcher Grenzwert der Gebühr zugrunde zu legen ist, hat der Antragsgegner nunmehr zu schätzen (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG LSA, 162 AO); das Gericht ist hingegen zur Schätzung nicht befugt. Im Rahmen der Schätzung der Berechnungsgrundlagen dürfte dann auch die vorstehend bezeichneten Umstände Berücksichtigung finden können.

III.

34

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).

35

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) war von einem Viertel des festgesetzten Starkverschmutzerzuschlages auszugehen.


Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. November 2006 - 1 K 2708/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 638,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sinngemäß auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel in Form der Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei verletzt, rechtfertigt die beantragte Berufungszulassung nicht.
Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Fachgericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Pflicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten zu bescheiden, besteht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 -, BVerfGE 87, 363, 392). Auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags kann aber geschlossen werden, wenn das Gericht die wesentlichen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Gründen nicht verarbeitet, sofern der Vortrag der Beteiligten nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1997 - 2 BvR 1291/96 -, InfAuslR 1998, 363 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Gemessen daran sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin nicht in Erwägung gezogen hat. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil die Beklagte im Rahmen ihrer zentralen Abwasserbeseitigung - etwa gegenüber den Firmen ... und ... auf die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags verzichte, sie aber bei Kleinkläranlagen, die ebenfalls als „Starkverschmutzer“ zu qualifizieren seien, einen Starkverschmutzerzuschlag erhebe, indem sie die 25-fache Abwassermenge zugrunde lege. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag der Klägerin wie folgt auseinandergesetzt:
Eine spezifische Überprüfung dieses Umrechnungsfaktors war auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beklagte für das im Mischkanal anfallende Abwasser nicht nach Normal- und Starkverschmutzern unterscheidet. Denn der Anteil des durch Starkverschmutzer eingeleiteten Abwassers an der Gesamtabwassermenge hält sich - unstreitig - in dem Rahmen, in dem die Behandlung dieses Abwassers als „normales“ (durchschnittliches anfallendes) Abwasser im Zusammenhang mit der Kalkulation der Abwassergebühren zulässig ist. Mit der Umrechnung der angelieferten Fäkalschlammmenge in eine rechnerische Menge solchen „normalen“ Abwassers aus dem Mischkanal wird der Betreiber einer Kleinkläranlage an der gebührenrechtlich somit unerheblichen Privilegierung der Starkverschmutzer im Ergebnis letztlich ebenso beteiligt wie der durchschnittliche Gebührenschuldner, der sein Abwasser in die Mischkanalisation einleitet. Eine - ebenfalls gerügte - relevante Ungleichbehandlung der Betreiber einer Kleinkläranlage mit den Starkverschmutzern ist deshalb ebenso wenig gegeben, wie eine solche im Verhältnis von den Starkverschmutzern zu den Gebührenschuldnern gegeben ist, die ihr häusliches Abwasser in die Kanalisation einleiten.
Dass das Verwaltungsgericht der rechtlichen Argumentation der Klägerin nicht gefolgt ist - so die sinngemäße Rüge -, begründet keinen Gehörsverstoß; maßgeblich ist allein, dass sich das Verwaltungsgericht mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt hat.
Sollte die Klägerin den Umstand rügen, dass das Verwaltungsgericht die von ihrem Bevollmächtigten schriftsätzlich gestellten „Beweisanträge“ nicht ausdrücklich beschieden hat (S. 19 der Antragsschrift), liegt darin ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn die vom Bevollmächtigten der Klägerin in den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen formulierten „Beweisanträge“ stellen nur die Ankündigung eines Beweisantrags dar. Gestellt und beschieden werden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO), wobei die bloße Bezugnahme auf den schriftlichen Vortrag nicht ausreicht (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rdnr. 19). Als wesentlicher Vorgang ist die Stellung eines Beweisantrags in der Sitzungsniederschrift zu protokollieren (§ 160 Abs. 2 ZPO, § 105 VwGO). Ist ein Beweisantrag nicht protokolliert, ist - mit der Möglichkeit des Gegenbeweises - bewiesen, dass er nicht gestellt ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15.11.2006 hat der Bevollmächtigte der Klägerin einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung aber gerade nicht gestellt.
2. Auch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden gewichtigen Gegenargumente nicht.
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a) Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits unter 1. dargelegt - entschieden, dass eine relevante Ungleichbehandlung der Betreiber einer Kleinkläranlage mit den gewerblichen Starkverschmutzern nicht gegeben sei. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte gleichheitswidrige Unterlassen des Satzungsgebers in Bezug auf Kleinkläranlagen liegt nicht vor. Der Grundsatz wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenheit ungleich zu behandeln, ist erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt. Dieses Willkürverbot belässt dem Satzungsgeber einen weiten Bewertungs- und Ermessensspielraum. Er entscheidet grundsätzlich, welche Sachverhalte oder Lebensverhältnisse im Rechtssinne gleich oder ungleich zu behandeln sind. Nur wenn der Satzungsgeber bestimmte äußere Grenzen seines Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn also eine Ungleichbehandlung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt ist, oder mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar erscheint, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in der Lebenswirklichkeit die Sachverhalte nie völlig gleichen und vor allem bei der Regelung von Massenerscheinungen Typisierungen unabdingbar sind.
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Davon ausgehend kann die Ungleichbehandlung der gewerblichen Starkverschmutzer, die in die eigenständige öffentliche Einrichtung „zentrale Abwasserbeseitigung“ entsorgen, mit den Kleinkläranlagen, die in die eigenständige öffentliche Einrichtung „dezentrale Abwasserbeseitigung“ entsorgen, nicht als sachwidrig im oben dargelegten Sinne bezeichnet werden. Als Bemessungsgrundlage für die (gewerbliche) Starkverschmutzerzuschläge kommen der Gehalt an absetzbaren Stoffen einerseits sowie der biochemische Sauerstoffbedarf nach fünf Tagen (BSB %) oder der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) andererseits in Betracht (Senatsurteil vom 31.8.1989 - 2 S 2805/87 -, BWGZ 1990, 394). Auch die sog. Kaliumpermanganat-Methode ist eine geeignete Bemessungsgrundlage (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.4.1980 - 3 A 258/78 -, KStZ 1980, 190). Der Zuschlagsermittlung können gemessene Werte im Einzelfall aber auch allgemeine betriebsspezifische Erfahrungswerte (soweit auf sie zurückgegriffen werden kann) zugrunde gelegt werden. Dies darf allerdings nicht alternativ erfolgen. Als Messmethode kommt sowohl eine zeitproportionale wie auch eine mengenproportionale Tagesmischprobe in Betracht. Sollen Starkverschmutzerzuschläge nach trennscharf festgelegten Verschmutzungsstufen erhoben werden, verlangt das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot eine satzungsrechtliche Festlegung des Messverfahrens, der Anzahl der Messungen und des Zeitraums, in dem die Messungen vorzunehmen sind (Senatsurteil vom 31.8.1989, aaO). Bei den zugrunde zu legenden Verschmutzungswerten kann auf mittlere Werte oder auf regelmäßig wiederkehrende Verschmutzungsspitzen abgehoben werden. In der Satzung muss dann geregelt sein, wie die regelmäßig wiederkehrende Verschmutzungsspitzen zu ermitteln sind (vgl. dazu: Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand Oktober 2006, § 17 KAG n.F. unter Nr. 3.1.2).
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Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Erhebung eines (gewerblichen) Starkverschmutzerzuschlags für die Gemeinden mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist. Vor diesem Hintergrund wird eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer nur dann anzunehmen sein, wenn - bei leistungsorientierter Kalkulation der Abwassergebühr wie hier - die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10 v.H. der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen (so Scholz in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 596).
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Ganz anders stellt sich die Situation bei der Gebührenerhebung für Kleinkläranlagen, wie sie die Klägerin betreibt, dar. Die Erhebung einer „Sondergebühr“ für die Schlammabfuhr ist verwaltungspraktisch recht einfach. Als Maßstab für die „Sondergebühr“ bietet sich die Zahl der Kubikmeter der abgefahrenen Menge an, die regelmäßig an Messvorrichtungen der Abfuhrwagen abgelesen werden kann. Darüber hinaus muss noch berücksichtigt werden, dass der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm einen zum Teil wesentlich höheren Verschmutzungsgrad aufweist als normales häusliches Abwasser. Dementsprechend wird der auf die Abwasserreinigung entfallende Kostenanteil der Abwassergebühr für häusliches Abwasser mit einem Faktor multipliziert, der dem höheren Verschmutzungsgrad des in dezentralen Abwasseranlagen anfallenden Abwassers entspricht. In diesem Zusammenhang ist aber eine individuelle Ermittlung des Verschmutzungsgrads des Abwassers aus Kostengründen nicht angezeigt, so dass die Gemeinden auf Durchschnittswerte zurückgreifen dürfen, wie sie im Rahmen einer repräsentativen Untersuchung von der VEDEWA (vgl. BWGZ 1996, 123) ermittelt worden und vom Senat in seinem Urteil vom 24.7.2003 (- 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810) gebilligt worden sind. Auf der Grundlage dieser Untersuchung hat die Beklagte im hier zu beurteilenden Fall auch ohne größeren Verwaltungsaufwand die Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung ermittelt. Deshalb bestand - unabhängig von der Frage, ob (gewerbliche) Starkverschmutzer überhaupt mit Kleinkläranlagen vergleichbar sind - schon im Hinblick auf den unterschiedlichen Verwaltungsaufwand und damit auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kein Anlass, die Benutzer der dezentralen Abwasserbeseitigung - etwa im Vergleich zu den Entsorgern von häuslichem Abwasser - zu privilegieren bzw. (gewerblichen) Starkverschmutzern gleichzustellen.
14 
b) Das Verwaltungsgericht hat ferner unter Bezugnahme auf die repräsentative Untersuchung der VEDEWA (s. BWGZ 1996, 123) entschieden, dass die bei der Berechnung der anteiligen Kosten erfolgte rechnerische Veranschlagung eines Kubikmeters Abwasser aus einer Kleinkläranlage mit einem Multiplikator 25 gegenüber einem Kubikmeter häuslichen Abwassers aus der Mischkanalisation sachgerecht sei.
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Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß, der „Erhöhungsfaktor 25“ beruhe auf einem Vergleich des Abwassers aus Kleinkläranlagen einerseits mit normal verschmutztem häuslichen Abwasser andererseits und berücksichtige deshalb nicht ausreichend, dass von ihrem Grundstück - anders als bei Grundstücken, die in die zentrale Abwasserbeseitigung entsorgen würden - kein Niederschlagswasser der Kläranlage zugeführt würde. Denn in der Sache wird das Grundstück der Klägerin damit genauso behandelt wie ein Grundstück mit Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung, bei dem das anfallende Niederschlagswasser ebenfalls nicht über die öffentliche Abwasserbeseitigung entsorgt wird (etwa Versickerung) und von dem damit ausschließlich Schmutzwasser der öffentlichen Einrichtung zugeführt wird; diese außergewöhnlichen Entwässerungsverhältnisse werden mit dem hinsichtlich der zentralen Abwasserbeseitigung geltenden „Frischwassermaßstab“ ebenfalls nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt: Normenkontrollurteil vom 7.10.2004 - 2 S 2806/02 -, BWGZ 2005, 102) können entsprechend dem im Abgabenrecht anzuwendenden Typisierungsgrundsatz solche außergewöhnlichen Entwässerungsverhältnisse der Grundstücke unberücksichtigt bleiben, wenn die betreffende Gemeinde eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Struktur aufweist und daraus folgend bei nicht mehr als 10 % der Grundstücke außergewöhnliche Entwässerungsverhältnisse anzutreffen sind. Die dargestellte Ausprägung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit rechtfertigt - unter den genannten Voraussetzungen - konsequenterweise die Nichtberücksichtigung außergewöhnlicher Entwässerungsverhältnisse unabhängig davon, ob Grundstücke mit Anschluss an die zentrale oder mit Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung betroffen sind. Dass die geforderte homogene Siedlungsstruktur bei der Beklagten nicht gegeben ist bzw. dass außergewöhnliche Entwässerungsverhältnisse in mehr als 10 % der betroffenen Fälle vorliegen, hat die Antragsschrift weder behauptet noch gar im Einzelnen dargelegt. Folglich durften die bezüglich der Beseitigung des Niederschlagswassers atypischen Verhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin unberücksichtigt bleiben.
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c) Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass der Einwand der Klägerin, sie werde durch die Berücksichtigung der - gegenüber dem entsorgten Fäkalschlamm - 25-fachen Abwassermenge um diesen Faktor überproportional an den kalkulatorischen Kosten der Abwasseranlage der Beklagten beteiligt, nicht nachvollziehbar sei. Die Umrechnung der Fäkalschlammmenge in eine rechnerische Größe vergleichbaren häuslichen Abwassers aus der Kanalisation über den Faktor 25 orientiere sich sachgerecht an dem Maß der gegebenen durchschnittlichen Verschmutzung von angeliefertem Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen einerseits und dem über die Kanalisation angelieferten Abwasser aus anderen Gebührenhaushalten andererseits und bilde damit letztlich einen sachlich nachvollziehbaren Maßstab für die jeweilige Inanspruchnahme des Klärwerks der Beklagten. Dann sei aber nicht einsehbar, warum dieses Maß der Inanspruchnahme nicht auch bei der Umlegung der kalkulatorischen Kosten des Klärwerks Berücksichtigung finden könne und müsse.
17 
In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin sinngemäß in der Antragsschrift vor, zwar erforderten stark verschmutzte Abwässer einen höheren Reinigungsaufwand als normal verschmutzte Abwässer, jedoch nähmen beide Arten von Abwasser das Klärwerk hinsichtlich der anderen Kosten (etwa Zinsen und Abschreibungen) in gleichem Umfang in Anspruch. Dieser Vortrag ist - so zu Recht bereits das Verwaltungsgericht - nicht nachvollziehbar. Ist das Verhältnis der kalkulatorischen Mengen des häuslichen Abwassers aus der Kanalisation und des angelieferten Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen mit dem Faktor 25 zutreffend angegeben (was die Klägerin grundsätzlich selbst einräumt), steht damit gleichzeitig fest, dass sich die Klägerin entsprechend dem Maß dieser Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an sämtlichen Kosten der Anlage - also auch an den Zinsen und Abschreibungen - „in diesem Verhältnis“ zu beteiligen hat.
18 
d) Soweit sich die Klägerin ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, die Einstellung der Kostenüber- und Kostenunterdeckungen in die Gebührenkalkulation sei nach § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a.F. nicht zu beanstanden, genügt das Begehren schon nicht den Darlegungsanforderungen in § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO. Die Ausführungen der Antragsschrift zur Frage der Kostenüber- und Kostenunterdeckungen (S. 17 bis 25) sind schlichtweg unverständlich und damit nicht nachvollziehbar. „Darlegen“ im Sinne von § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO bedeutet mehr als einen Hinweis geben, nämlich, etwas zu erläutern, zu substantiieren. Der Streitstoff muss entsprechend durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine Begründung, die es dem Oberverwaltungsgericht in der Regel ohne weitere Ermittlungen ermöglicht, anhand der Ausführungen des jeweiligen Antragstellers zu erkennen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. Sonst würde der normative Entlastungszweck verfehlt und im Übrigen auch die Legitimität des Anwaltszwangs (§ 67 Abs. 1 VwGO) in Frage gestellt, der gerade erst eine wirksame und die Oberverwaltungsgerichte entlastende Ausformung der allgemeinen Zulassungsberufung ermöglichen soll (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 17.9.1997 - 8 N 21.97 -, NVwZ 1998, 200). Es kann - mit anderen Worten - nicht Aufgabe des Senats sein, den - möglicherweise erfolglos bleibenden - Versuch zu unternehmen, mittels Durchforschung des gesamten Akteninhalts festzustellen, welche Behauptungen den Gegenstand der Rüge bilden sollen.
19 
e) Soweit sich die Klägerin schließlich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, ein möglicher Verfahrensfehler in Form einer zu Unrecht versagten Akteneinsicht für die Klägerin im Widerspruchsverfahren sei nach § 46 LVwVfG unbeachtlich, weil der angefochtene Gebührenbescheid jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sei, fehlt es ebenfalls an der Darlegung ernstlicher Zweifel; auch insoweit ist der Vortrag nicht verständlich und damit nicht nachvollziehbar. Dass die Städte ... und ... im Vergleich zur Beklagten angeblich weitaus geringere Gebührensätze für Kleinkläranlagen normiert haben, lässt für sich genommen keinen Schluss auf die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Gebührensätze zu.
20 
Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.