Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2018 - 2 S 2672/17

bei uns veröffentlicht am11.04.2018

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.12.2016 - 3 K 469/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für die Sanierung ihres Gebisses.
Die Klägerin ist als Fachoberlehrerin a.D. Versorgungsempfängerin des Beklagten mit einem Beihilfebemessungssatz von 70%. Sie verfügte vor Beginn der streitgegenständlichen Behandlung über mehrere Brücken; Kronen und insgesamt acht Zahnimplantate, davon in einer Oberkieferhälfte zwei Implantate (regio 26, 27 seit August 1996) und im Unterkiefer in jeder Kieferhälfte jeweils drei (fünf Implantate in regio 36, 37, 45-47 seit Oktober 1996, ein Implantat in regio 34 seit 2003). Im Dezember 2008 wurde bei der Klägerin eine Myoarthropathie diagnostiziert, die sich in der Folgezeit chronifizierte und zu deren Therapierung zum einen der Biss um bis zu 1,76 mm angehoben und zum anderen eine vorhandene Kieferfehlstellung korrigiert werden mussten. Hierzu war eine in zwei Abschnitten, getrennt nach Unter- und Oberkiefer, durchzuführende Sanierung des (nahezu) gesamten Zahnersatzes erforderlich (Ersatz diverser Kronen, Brücken und Erneuerung der Implantat-Aufbauten). Im Herbst 2010 unterzog sich die Klägerin zunächst der Sanierung des Unterkiefers, für die Aufwendungen in Höhe von 16.962,18 EUR anfielen (Rechnung vom 24.01.2011). Auf den Beihilfeantrag der Klägerin vom 02.02.2011 hin anerkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) mit Bescheid vom 04.02.2011 davon 11.353,36 EUR sowie - auf Widerspruch der Klägerin vom 17.02.2011 - mit Teilabhilfebescheiden vom 22.02.2011 weitere 326,48 EUR und vom 18.05.2011 nochmals 1.326,50 EUR, letztlich Aufwendungen in Höhe von 13.006,34 EUR, als beihilfefähig und gewährte eine entsprechende Beihilfe in Höhe von 9.104,44 EUR. Die Ablehnung begründete das Landesamt damit, dass Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Dabei seien die(se) gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen, vorliegend um 6/8, zu kürzen. Im Frühjahr 2011 folgte die Sanierung des Oberkiefers der Klägerin, wofür insgesamt Aufwendungen in Höhe von 11.342,30 EUR anfielen (Rechnung vom 05.05.2011). Auf den Beihilfeantrag der Klägerin hin erkannte das Landesamt mit Bescheid vom 19.05.2011 Aufwendungen in Höhe von 9.876,26 EUR als beihilfefähig an. Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass Mehraufwendungen für Keramik- und Verblendkronen bei den Zähnen 6-8 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen und daher 45,00 EUR pro Krone abzusetzen seien. Die Ablehnung im Übrigen wurde erneut damit begründet, dass Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen, so dass die betreffenden Aufwendungen nur zu 6/8 beihilfefähig seien. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 21.05.2011, mit dem sie den die Verblendungen betreffenden Kürzungsbetrag akzeptierte, wurden mit Teilabhilfebescheid vom 26.08.2011 weitere 178,26 EUR und damit letztlich Aufwendungen in Höhe von 10.054,52 EUR als beihilfefähig anerkannt und dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 7.038,16 EUR gewährt. Soweit die Klägerin ihre Widersprüche, sofern ihnen nicht abgeholfen wurde, aufrechterhielt, beanstandete sie die pauschale Quotelung mit dem Faktor 6/8 über das gesamte Gebiss hinweg. Bereits bei der Behandlung im Jahr 1996 seien vier Implantate pro Kiefer beihilfefähig gewesen; sie bitte insoweit um Gleichbehandlung. Außerdem seien Ober- und Unterkiefer getrennt zu betrachten: Für Unterkieferleistungen sei eine Quotelung von 4/6, für Oberkieferleistungen hingegen gar keine Quotelung anzusetzen, denn dort gebe es - mit zwei Implantaten - keine „Überversorgung“. Außerdem sei die Quotelung fehlerhaft nicht auf implantatsbezogene Leistungen beschränkt, sondern auf alle prothetischen Leistungen erstreckt worden, teilweise sogar auf Injektionen. Die Quotelung dürfe demgegenüber aber nur auf „900er“-Leistungen angewandt werden. Aufwendungen, die infolge der „Implantatlösung“ gegenüber einer Grundversorgung erspart worden seien, müsse das Landesamt ermitteln und zugunsten der Klägerin gegenrechnen. Außerdem dürften nur Aufwendungen gekürzt werden, die infolge der „überschießenden“ Implantate tatsächlich höher seien, nicht aber anzahlunabhängige, kieferbezogene Aufwendungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2011 wies das Landesamt die Widersprüche zurück, soweit ihnen nicht abgeholfen worden war. Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte lägen nicht vor. Soweit die Implantatversorgung an sich nicht beihilfefähig sei, seien auch alle damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, also etwa Aufwendungen für die Überkronung des Implantats, Injektionen und alle Arten von Verbindungseinrichtungen, die unmittelbar am Implantat befestigt seien oder sich im Zwischenraum zum nächsten Zahn befänden. Deshalb seien die gesamten Aufwendungen für implantatbezogene Leistungen auf 6/8 zu kürzen. Ein Härtefall liege nicht vor, zumal die geltend gemachten Aufwendungen ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien und die Härtefallregelung deshalb gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO ohnehin nicht eingreife.
Am 01.10.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt hat. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2016 der Klage, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 03.02.2011 eine weitere Beihilfe i.H.v. 2.769,09 EUR sowie auf ihren Antrag vom 13.05.2011 eine weitere Beihilfe i.H.v. 775,45 EUR zu bewilligen, in Bezug auf den Antrag vom 03.02.2011 i.H.v. 84,94 EUR und in Bezug auf den Antrag vom 13.05.2011 in voller Höhe stattgegeben, die angefochtenen Bescheide entsprechend aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Ziffer 1.2.4 Satz 1 der Anlage zur BVO seien Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen, die alle unstreitig nicht vorlägen, beihilfefähig. Nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 der Anlage zur BVO seien in anderen Fällen Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei seien die gesamten Aufwendungen nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen. Die Beschränkung der Implantatversorgung sei nicht im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit, sondern auf die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt. Die Regelung verfolge den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegenzuwirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben sei (unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 35, 38). Danach sei der Bescheid vom 04.02.2011 in Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 22.02.2011 und 18.05.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2011 hinsichtlich eines der Klägerin versagten Beihilfebetrags von 84,94 EUR rechtswidrig, weil der Beklagte einzelne Aufwendungen in Höhe von 485,34 EUR zu Unrecht durch Quotierung mit dem Faktor 6/8 gekürzt und im Übrigen nicht als beihilfefähig anerkannt habe; insoweit habe die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung der verbleibenden 2/8 als beihilfefähig und Bewilligung einer entsprechenden Beihilfe von 70%, d.h. in Höhe von 84,94 EUR (70% von 485,34 EUR x 2/8). Im Übrigen habe die Klägerin weder aufgrund beihilfe- noch sonstiger beamtenrechtlicher Vorschriften einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Unterkiefersanierung. Denn der Beklagte habe die weiteren Aufwendungen dem Grunde nach zu Recht durch Quotierung gekürzt und die Quote auf einen nicht zu beanstandenden Katalog von Leistungen angewandt. Weder bestehe ein Anspruch wegen ersparter Aufwendungen nach der von der Klägerin eingewandten „fiktiven Alternativberechnung“ noch aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Der Bescheid vom 19.05.2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 26.08.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2011 sei im noch streitgegenständlichen Umfang, nämlich in Höhe eines Beihilfebetrags von 775,45 EUR, rechtswidrig. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung einer entsprechenden weiteren Beihilfe, weil der Beklagte die Aufwendungen aus der Rechnung vom 05.05.2011 ohne Rechtsgrundlage mit dem Faktor 6/8 gekürzt habe. Dabei komme es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Beklagte die Quotierung rechtsfehlerhaft auch auf eine Vielzahl von Aufwendungen angewendet habe, die weder als implantologische noch als „damit verbundene“ weitere zahnärztliche Leistung im Sinne der Ziffer 1.2.4 der Anlage zur BVO zu qualifizieren, sondern ausschließlich in der medizinischen Notwendigkeit einer Generalsanierung des Oberkiefers und damit in der Behandlung der Grunderkrankung begründet gewesen seien (z.B. diverse, explizit den Regionen 21-23 zugeordnete Maßnahmen). Denn schon die vom Beklagten durchgeführte Quotierung als solche sei nicht von der Ziffer 1.2.4 Satz 2 der Anlage zur BVO gedeckt. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es für die Frage der Anzahl der beihilfefähigen Implantate auf eine Betrachtung jeder einzelnen Kieferhälfte für sich an; eine Summenbildung über einzelne Kieferhälften hinweg sei jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen - wie hier - eindeutig einzelnen Regionen zugeordnet werden könnten, unzulässig. Eine „Gesamtbetrachtung“, die einerseits - für die Zahl der beihilfefähigen Implantate (6) – nur auf die betroffenen Kieferhälften abstelle, andererseits – für die Gesamtzahl der vorhandenen Implantate (8) - eine einheitliche Summe ohne Bezug zu einzelnen Kieferhälften bilde, finde schon im Wortlaut der Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 1 der Anlage zur BVO keine Stütze, wonach eine Betrachtung „pro Kieferhälfte“ erfolge, für die mehr als zwei Implantate nicht beihilfefähig seien (und nicht etwa „mehr als vier pro Kiefer“ oder „acht pro Person“). Nur wenn danach nicht beihilfefähige Implantate vorhanden seien, sei der Anwendungsbereich der Quotierungsregel eröffnet. Der Hinweis auf die Formulierung „gesamten (Aufwendungen)“ in Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO sei unbehelflich, denn HS 2 knüpfe mit dem Wort „dabei“ ausdrücklich an den von HS 1 vorgegebenen Rahmen an, den er voraussetze, aber nicht ausweite. Eine solche Auslegung der Formulierung „gesamten (Aufwendungen)“ sorge dafür, dass (innerhalb einer Kieferhälfte) nicht zwischen Aufwendungen für beihilfefähige und nicht beihilfefähige Implantate differenziert werden müsse, sondern dass alle implantatbezogenen Aufwendungen pauschal gekürzt werden dürften. Darüber hinaus sei nur eine auf die einzelnen Kieferhälften bezogene Betrachtungsweise vom Zweck der Ziffer 1.2.4 Satz 2 der Anlage zur BVO gedeckt. Die Beschränkung der Implantatversorgung liege - wie ausgeführt - nicht in der medizinischen Notwendigkeit, sondern in der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen begründet (erneut unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris Rn. 19). Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte sei dabei - etwa am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliege (unter Zitierung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 34 ff.). Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermögliche bei typisierender Betrachtung eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleiste damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen würden (s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 37). Dieser Typisierung widerspreche eine Summenbildung über einzelne Kieferhälften hinweg, denn eine ausreichende Verankerung der auf Implantaten aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung für die jeweilige Kieferhälfte wäre bei einer summierenden Betrachtungsweise nicht mehr sichergestellt. Diese führte nämlich auch dann zu Kürzungen, wenn lediglich ein Implantat in einer (im Übrigen zahnlosen) Kieferhälfte einer „überschießenden“ Zahl von Implantaten in den anderen Kieferhälften gegenüberstünde, obwohl die medizinisch notwendige Versorgung in jener Kieferhälfte gerade nicht mehr durch das (einzelne) Implantat im Verbund mit einer konventionellen Versorgung sichergestellt werden könne. Auch umgekehrt würden für den Fall, dass in einer Kieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien, Aufwendungen für ein weiteres (drittes) bloß dadurch ersatzfähig, dass der Patient gleichzeitig in einer anderen Kieferhälfte nur ein einzelnes Implantat einsetzen lasse. Sähe der Beklagte aber in diesem Fall von einer „Gesamtbetrachtung“ im Wege der Summierung ab, würde er sich widersprüchlich verhalten. Jedenfalls spreche nichts dafür, dass der Beklagte wählen könne, ob er eine kieferübergreifende Summierung vornehme oder nicht. Die Beihilfefähigkeit von Implantaten würde so mehr oder weniger vom Zufall - insbesondere der Reihenfolge und dem Zusammentreffen einzelner Implantatbehandlungen - abhängen. Da nach der somit gebotenen auf die jeweilige Kieferhälfte bezogenen Betrachtungsweise nicht mehr als zwei Implantate in der behandelten Oberkieferhälfte vorhanden seien, seien die darauf bezogenen Aufwendungen nicht nach Ziffer 1.2.4. Satz 2 HS 1 der Anlage zu BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen und sei damit auch keine Quotierung vorzunehmen. Auf die Frage, welche Aufwendungen mit welcher Quote zu kürzen seien (Ziffer 1.2.4. Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO), komme es daher in Bezug auf die Rechnung vom 05.05.2011 nicht an.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 06.12.2017 - 2 S 418/17 - die Berufung zugelassen, soweit der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin unter entsprechenden Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 26.08.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 775,45 EUR zu bewilligen.
Mit seinem am 10.01.2018 eingegangenen Schriftsatz trägt der Beklagte zur Begründung der Berufung vor, die Auslegung, wonach auch hinsichtlich der Quotelung nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO ebenfalls, wie in HS 1, nur auf die jeweilige Kieferhälfte abzustellen sei, sei unzutreffend. Nach Auffassung des Beklagten modifiziere der 2. Halbsatz den üblichen Erstattungsausschluss von nichtbeihilfefähigen Leistungen. Demnach gebe HS 1 die Bestimmung der beihilfefähigen und der nichtbeihilfefähigen Implantate vor (1. Stufe). HS 2 normiere die Konsequenz, mithin die Rechtsfolge, wenn nichtbeihilfefähige Implantate vorhanden seien (2. Stufe). Die ermittelte Quote werde auf alle Aufwendungen, gleich bei welcher Implantatbehandlung und in Bezug auf welche Implantate die Aufwendungen angefallen seien, angewendet. Diese Auslegung entspreche dem Wortlaut der Norm. Die Quotelung sei immer dann vorzunehmen, wenn nichtbeihilfefähige Implantate hinzuträten. In diesem Fall werde durch den 2. Halbsatz eine Modifikation des üblichen Erstattungsausschlusses von nichtbeihilfefähigen Leistungen vorgenommen. Die gesamten, also auch die verbundenen Aufwendungen, seien „dabei" entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Diese Kürzung sei bei den jeweils geltend gemachten Aufwendungen durchzuführen. HS 2 normiere somit eine einheitliche, nicht auf eine Kieferhälfte beschränkte Quote („...Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate..."), die auf die „jeweils geltend gemachten Aufwendungen" Anwendung finde. HS 2 besage folglich gerade nicht, dass eine Quote jeweils in Bezug auf die konkrete Behandlung und die daraus resultierenden Aufwendungen zu bilden sei, was im Übrigen insofern zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, als der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen davon abhinge, ob eine Behandlung bzgl. mehrerer beihilfefähiger und nichtbeihilfefähiger Implantate in zwei Sitzungen, welche in zwei Rechnungen oder in einer Sitzung, welche in einer Rechnung abgerechnet werde, durchgeführt werde. Die Kürzung sei also auch dann vorzunehmen, wenn in einer Kieferhälfte zu bereits zwei vorhandenen Implantaten ein weiteres Implantat hinzukomme. Komme Jahre später ein drittes Implantat hinzu, sei auch dieses teilweise beihilfefähig, ohne dass es der gleichzeitigen Setzung eines vierten Implantates in einer anderen Kieferhälfte bedürfe. Die Aufwendungen würden jedoch nach dem 2. Halbsatz im Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen (1) zur Gesamtzahl der Implantate (3) im Rahmen der geltend gemachten Aufwendungen gekürzt. Konkret heiße dies, dass die Aufwendungen für das 3. Implantat um 1/3 zu kürzen wären und das Implantat damit nur zu 2/3 beihilfefähig wäre. Ein später angebrachtes weiteres Implantat in einer anderen bislang implantatlosen Kieferhälfte wäre um 1/4 zu kürzen und damit zu 3/4 beihilfefähig. Diese Auslegung entspreche auch Sinn und Zweck der Norm. Die Einschränkung der Beihilfeleistungen für Implantate verfolge den legitimen Zweck, der durch die im allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Um diese Einschränkung der Beihilfeleistung für die Verwaltung praktikabel zu gestalten, habe sich der Verordnungsgeber für das Instrumentarium der Quotelung entschieden, deren Zweck es sei, der Verwaltung ein praktikables Berechnungsmittel an die Hand zu geben. Die Aspekte der Verwaltungspraktikabilität und -ökonomie bewegten sich daher innerhalb des normativen Bezugsrahmens der Ziffer 1.2.4 Satz 2 der Anlage zur BVO. Die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach eine Quotelung bezogen auf die Gesamtzahl der Implantate vorzunehmen sei, sei bislang durch die Verwaltungsgerichte stets bestätigt worden (unter Hinweis auf VG Karlsruhe, Urteile vom 20.11.2014 - 9 K 1778/14 -, vom 12.11.2015 - 9 K 78/14 - und vom 27.09.2012 -9 K 3174/10 -; VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2007 - 6 K 1490/07-, alle n.v.). Beispielsweise im Falle einer Suprakonstruktion, die über zwei Kieferhälften hinweggehe, in mehreren Rechnungen abgerechnet werde und mehrere kieferüberschreitende Implantate erfordere, sei eine handhabbare Quotelungsmethode erforderlich. Erst recht kompliziert werde all dies, wenn später alte Implantate, die vorher gequotelt worden seien, saniert würden und zugleich neue Implantate hinzukämen. In solch einem Fall würde sich die Frage stellen, mit welchem Quotienten das damals gequotelte Implantat zu errechnen wäre bzw. welchen Quotienten ein hinzukommendes Implantat erhalt. Nur unter Zuhilfenahme einer Gesamtbetrachtung sei eine praktikable Berechnung möglich. Allein die Auslegung des Beklagten garantiere, dass eine ausreichende Implantatversorgung gewährleistet werde, die im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle (unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris). Der Beihilfeberechtigte erhalte, sofern er in jeder Kieferhälfte nicht mehr als zwei Implantate geltend mache, für diese ungekürzt Beihilfe. Sobald es sich jedoch um mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte handle, werde die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eingeschränkt.
Der Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.12.2016 - 3 K 469/14 - zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Beklagte verpflichtet wurde, eine weitere Beihilfe i.H.v. 775,45 EUR zu bewilligen und der Bescheid vom 19.05.2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 26.08.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2011 insoweit aufgehoben wurden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und dessen Auffassung, dass jede einzelne Kieferhälfte für sich zu betrachten sei. Hieran ändere auch die Auslegung des Wortlauts der Norm nichts. Zu Recht stelle das Verwaltungsgericht darauf ab, dass vorliegend eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände zu treffen sei. Eine Quotelung, bezogen auf die Gesamtzahl der Implantate, sei schematisch. Es gehe vorliegend auch nicht um eine ausreichende Implantatversorgung, sondern um den konkret zu entscheidenden Einzelfall. Hierbei werde auch nicht verkannt, dass die Einschränkung der Beihilfeleistung für Implantate den Zweck verfolge, einer Ausuferung dieser kostenintensiven Behandlungsart entgegenzutreten. Vorliegend sei jedoch keinesfalls, lediglich dem Wortlaut folgend, die Beihilfeleistung entsprechend zu kürzen. Insbesondere könne das Argument der Verwaltungspraktikabilität nicht greifen, da der hier zu entscheidende Einzelfall ausschlaggebend sei.
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Mit Schriftsatz vom 15.03.2018 haben die Klägerin und mit Schriftsatz vom 27.03.2018 auch der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
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Die Berufung ist zulässig.
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Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Beklagten übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin mit seinem Urteil vom 20.12.2016, soweit dieses vom Beklagten angegriffen wird, zu Recht stattgegeben und unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes vom 19.05.2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 26.08.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2011 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13.05.2011 eine weitere Beihilfe i.H.v. 775,45 EUR zu gewähren.
21 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (hier: 1. Halbjahr 2011), maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10) und damit die auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG (seit dem 01.01.2011: § 78 LBG) erlassene Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; im Folgenden: Beihilfeverordnung - BVO -) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung des - rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen - Art. 8 des Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes vom 24.07.2012 (GBl. S. 482).
22 
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sind die §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig sind die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Ziffer 1.2.4 Satz 1 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen einer der unter lit. a und b bezeichneten Indikationen beihilfefähig. Eine dieser Indikationen (nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, lit. a, große Kieferdefekte, lit. b) ist bei der Klägerin unstreitig nicht gegeben. Nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 der Anlage zur BVO sind in anderen Fällen Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.
23 
Die Regelung, wonach die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt und daher ab dem dritten Implantat pro Kieferhälfte die Beihilfe (grundsätzlich, s. zu Ausnahmen bei einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation: Senatsurteil vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris) ausgeschlossen ist, verstößt nach der Senatsrechtsprechung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsurteile vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 30 ff. und vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris Rn. 18).
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2. Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Klägerin der Ausschlussgrund der Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 1 der Anlage zur BVO nicht vorliegt, weil mit ihrem Beihilfeantrag vom 13.05.2011 keine Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geltend gemacht wurden. Da es an nicht beihilfefähigen Implantaten im Sinne der Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 1 der Anlage zur BVO fehlt, fehlt es an der für die Anwendung der Quotelung nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO erforderlichen Voraussetzung. Der Beklagte geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass die Quotelungsregelung den üblichen Erstattungsausschluss nichtbeihilfefähiger Leistungen „modifiziert“ und eine Quotelung immer dann vorzunehmen ist, wenn „nichtbeihilfefähige Implantate hinzutreten“, also eine Kürzung auch dann vorzunehmen ist, wenn in einer Kieferhälfte zu bereits zwei vorhandenen Implantaten ein weiteres Implantat hinzukommt. Dabei übersieht der Beklagte jedoch - entgegen seinem eigenen Vortrag -, dass für die Bestimmung der Beihilfeleistung eine zweistufige Prüfung anzustellen ist. Auf der ersten Stufe wird nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 1 der Anlage zur BVO geprüft, ob es sich um ein beihilfefähiges oder ein nichtbeihilfefähiges Implantat handelt. Nur wenn letzteres der Fall ist, gelangt auf einer zweiten Prüfungsstufe die Kürzungsregelung nach Quoten gemäß Halbsatz 2 zur Anwendung.
25 
a) Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich (dort) vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Für die Beantwortung der Frage, ob die Aufwendungen für ein/mehrere Implantat/e beihilfefähig sind, ist auf die jeweilige Kieferhälfte abzustellen. Anders als der Beklagte offenbar meint, kommt Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO nur dann zur Anwendung, wenn die gesamten Aufwendungen nach Satz 1, also Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen, auch nichtbeihilfefähige Implantate umfassen. Der (lediglich) mit einem Semikolon abgetrennte 2. HS ist auf den 1. HS bezogen, also auf die nicht von Ziffer 1.2.4 Satz 1 lit. a und b der Anlage zur BVO geregelten „anderen Fälle“, in denen mehr als zwei Implantate vorhanden und die „überzähligen“ von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Der Anschluss mit dem Wörtchen „dabei“ ergibt daher nur dann einen Sinn, wenn es bei den „gesamten Aufwendungen“ auch um solche geht, die vom Beihilfeausschluss nach dem 1. HS erfasst sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt dies auch nicht zu willkürlichen Ergebnissen, weil der Umfang der Beihilfefähigkeit davon abhinge, ob eine Behandlung, die beihilfe- und nichtbeihilfefähige Implantate umfasst, in zwei Sitzungen mit zwei Rechnungen oder einer Sitzung mit einer Rechnung erfolgt, weshalb die Quote nicht auf die konkrete Behandlung und die daraus resultierenden Aufwendungen zu bilden sei. Denn die Beihilfefähigkeit hängt nicht von der Zahl der Sitzungen oder der Zahl der Rechnungen ab, sondern der Zahl der Implantate pro Kieferhälfte. Werden daher zu einem vorhandenen Implantat in einer Kieferhälfte zwei weitere hinzugefügt, ist das dritte nichtbeihilfefähig und erfolgt eine Kürzung der gesamten Aufwendungen (für zwei Implantate) im Verhältnis 1:2. Ins Verhältnis gesetzt werden ein nichtbeihilfefähiges Implantat zur Gesamtzahl von zwei Implantaten, für die jeweils Aufwendungen geltend gemacht werden („der jeweils geltend gemachten Aufwendungen“).
26 
b) Diese – auf die jeweilige Kieferhälfte bezogene – Betrachtung folgt auch aus Sinn und Zweck der Regelung, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Diese soll die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer ermöglichen (so und zum Nachfolgenden s. Senatsurteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 36 ff., 45). Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Verordnungsgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Ziffer 1.2.4 Satz 1 lit. a und b der Anlage zur BVO), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden. Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Verordnungsgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstellten, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und wird insoweit die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen. Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Verordnungsgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 -, juris hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Normgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist bei Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 1 der Anlage zur BVO gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 -, IÖD 2004, 22; OVG Nordrh.-Westf., Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 -, juris).
27 
Vor diesem Hintergrund ist daher zunächst zu prüfen, ob - einschließlich der vorhandenen Implantate - bereits zwei als ausreichende Verankerungsmöglichkeit anzusehende Implantate in der jeweiligen Kieferhälfte vorhanden sind. Erst wenn dort mehr als zwei Implantate existieren, greift der Beihilfeausschluss. Dem vorgenannten Regelungszweck widersprächen die vom Beklagten in der Berufungsbegründung angeführten Berechnungsbeispiele. Wenn in einer Kieferhälfte bereits die nach Vorstellung des Verordnungsgebers ausreichende Zahl von zwei Implantaten vorhanden ist, ist das dritte dort angebrachte Implantat nicht mehr beihilfefähig, auch nicht mit einer Kürzung von 1/3. Umgekehrt wäre ein erstes Implantat in einer bisher implantatfreien Kieferhälfte vollumfänglich beihilfefähig.
28 
c) Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und -ökonomie ergibt sich nichts Abweichendes. Die Regelung in der Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO dient dem Landesamt zur Erleichterung in eben den Fällen, in denen gleichzeitig Aufwendungen für beihilfefähige und nichtbeihilfefähige Implantate geltend gemacht werden. Da es schwierig bis unmöglich sein dürfte, bei der eingereichten Abrechnung eine klare Unterscheidung zwischen den Aufwendungen für beihilfefähige Implantate und solchen für nichtbeihilfefähige zu treffen, hat der Verordnungsgeber der Beihilfestelle mit der Kürzungsregelung eine praktikable und leicht handhabbare Berechnungsmethode zur Verfügung gestellt, die es mit vertretbarem Aufwand - Feststellung der Zahl der nichtbeihilfefähigen Implantate (ab jedem dritten pro Kieferhälfte) und der Gesamtzahl der Implantate in den geltend gemachten Aufwendungen - ermöglicht, den beihilfefähigen Aufwand zu bestimmen. Ob diese Feststellungen sich auf eine, zwei, drei oder alle vier Kieferhälften beziehen, hängt damit vom Einzelfall ab, nämlich davon, wie sich die geltend gemachten Aufwendungen räumlich verteilen. Geht es um Aufwendungen, die sich nur auf eine Kieferhälfte beziehen, ist nur diese in die Quotierung einzubeziehen; ist der gesamte Kiefer involviert oder geht es gar um kieferhälftenübergreifende Maßnahmen, ist auf die nichtbeihilfefähigen Implantate in allen (betroffenen) Kieferhälften und die gesamten bei der abzurechnenden Maßnahme eingebrachten Implantate abzustellen.
29 
d) Davon, dass zunächst die pro Kieferhälfte vorhandenen Implantate festzustellen sind, geht auch der Senat aus, wenn er jeweils von „der hier zu beurteilenden Kieferhälfte“ spricht (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 28 und vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris Rn. 20). Auch die vom Beklagten zitierten Urteile (VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2007 - 6 K 1490/07 -, UA S. 4 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 – 9 K 3174/10 -, UA S. 7, 11 f.; Urteil vom 20.11.2014 - 9 K 1778/14 -, UA S. 4 f.; Urteil vom 12.11.2015 – 9 K 78/14 -, UA S. 6 ff.) nehmen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit eines Implantats zunächst die jeweilige Kieferhälfte in den Blick und stellen erst bei der Berechnung des beihilfefähigen Anteils, d.h. wenn es um Aufwendungen für nichtbeihilfefähige Implantate geht, auf die Gesamtzahl der Implantate - ggf. auch in mehreren Kieferhälften - ab. Die Kommentarliteratur (Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, Zu Nr. 1.2 der Anlage Anm. 55.5) geht bei der Zahl der beihilfefähigen Implantate ebenfalls von einer Betrachtung und Zählung pro Kieferhälfte aus.
30 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es daher erst zur Kürzung nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO, wenn - zumindest auch - nichtbeihilfefähige Aufwendungen Gegenstand des Beihilfebegehrens sind. Ein solcher Fall ist in Bezug auf die den Beihilfeantrag der Klägerin vom 13.05.2011 und die diesbezüglich noch in Streit stehenden Aufwendungen gerade nicht gegeben, da diese nur zwei Implantate im ansonsten implantatlosen Oberkiefer betreffen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss vom 11. April 2018
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 775,45 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
17 
Die Berufung ist zulässig.
18 
Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Beklagten übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
19 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
20 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin mit seinem Urteil vom 20.12.2016, soweit dieses vom Beklagten angegriffen wird, zu Recht stattgegeben und unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes vom 19.05.2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 26.08.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2011 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13.05.2011 eine weitere Beihilfe i.H.v. 775,45 EUR zu gewähren.
21 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (hier: 1. Halbjahr 2011), maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 1723/16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10) und damit die auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG (seit dem 01.01.2011: § 78 LBG) erlassene Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; im Folgenden: Beihilfeverordnung - BVO -) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung des - rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen - Art. 8 des Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes vom 24.07.2012 (GBl. S. 482).
22 
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sind die §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig sind die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Ziffer 1.2.4 Satz 1 der Anlage zur BVO sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen einer der unter lit. a und b bezeichneten Indikationen beihilfefähig. Eine dieser Indikationen (nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, lit. a, große Kieferdefekte, lit. b) ist bei der Klägerin unstreitig nicht gegeben. Nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 der Anlage zur BVO sind in anderen Fällen Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.
23 
Die Regelung, wonach die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt und daher ab dem dritten Implantat pro Kieferhälfte die Beihilfe (grundsätzlich, s. zu Ausnahmen bei einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation: Senatsurteil vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris) ausgeschlossen ist, verstößt nach der Senatsrechtsprechung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsurteile vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 30 ff. und vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris Rn. 18).
24 
2. Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Klägerin der Ausschlussgrund der Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 1 der Anlage zur BVO nicht vorliegt, weil mit ihrem Beihilfeantrag vom 13.05.2011 keine Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geltend gemacht wurden. Da es an nicht beihilfefähigen Implantaten im Sinne der Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 1 der Anlage zur BVO fehlt, fehlt es an der für die Anwendung der Quotelung nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO erforderlichen Voraussetzung. Der Beklagte geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass die Quotelungsregelung den üblichen Erstattungsausschluss nichtbeihilfefähiger Leistungen „modifiziert“ und eine Quotelung immer dann vorzunehmen ist, wenn „nichtbeihilfefähige Implantate hinzutreten“, also eine Kürzung auch dann vorzunehmen ist, wenn in einer Kieferhälfte zu bereits zwei vorhandenen Implantaten ein weiteres Implantat hinzukommt. Dabei übersieht der Beklagte jedoch - entgegen seinem eigenen Vortrag -, dass für die Bestimmung der Beihilfeleistung eine zweistufige Prüfung anzustellen ist. Auf der ersten Stufe wird nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 1 der Anlage zur BVO geprüft, ob es sich um ein beihilfefähiges oder ein nichtbeihilfefähiges Implantat handelt. Nur wenn letzteres der Fall ist, gelangt auf einer zweiten Prüfungsstufe die Kürzungsregelung nach Quoten gemäß Halbsatz 2 zur Anwendung.
25 
a) Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich (dort) vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Für die Beantwortung der Frage, ob die Aufwendungen für ein/mehrere Implantat/e beihilfefähig sind, ist auf die jeweilige Kieferhälfte abzustellen. Anders als der Beklagte offenbar meint, kommt Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO nur dann zur Anwendung, wenn die gesamten Aufwendungen nach Satz 1, also Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen, auch nichtbeihilfefähige Implantate umfassen. Der (lediglich) mit einem Semikolon abgetrennte 2. HS ist auf den 1. HS bezogen, also auf die nicht von Ziffer 1.2.4 Satz 1 lit. a und b der Anlage zur BVO geregelten „anderen Fälle“, in denen mehr als zwei Implantate vorhanden und die „überzähligen“ von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Der Anschluss mit dem Wörtchen „dabei“ ergibt daher nur dann einen Sinn, wenn es bei den „gesamten Aufwendungen“ auch um solche geht, die vom Beihilfeausschluss nach dem 1. HS erfasst sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt dies auch nicht zu willkürlichen Ergebnissen, weil der Umfang der Beihilfefähigkeit davon abhinge, ob eine Behandlung, die beihilfe- und nichtbeihilfefähige Implantate umfasst, in zwei Sitzungen mit zwei Rechnungen oder einer Sitzung mit einer Rechnung erfolgt, weshalb die Quote nicht auf die konkrete Behandlung und die daraus resultierenden Aufwendungen zu bilden sei. Denn die Beihilfefähigkeit hängt nicht von der Zahl der Sitzungen oder der Zahl der Rechnungen ab, sondern der Zahl der Implantate pro Kieferhälfte. Werden daher zu einem vorhandenen Implantat in einer Kieferhälfte zwei weitere hinzugefügt, ist das dritte nichtbeihilfefähig und erfolgt eine Kürzung der gesamten Aufwendungen (für zwei Implantate) im Verhältnis 1:2. Ins Verhältnis gesetzt werden ein nichtbeihilfefähiges Implantat zur Gesamtzahl von zwei Implantaten, für die jeweils Aufwendungen geltend gemacht werden („der jeweils geltend gemachten Aufwendungen“).
26 
b) Diese – auf die jeweilige Kieferhälfte bezogene – Betrachtung folgt auch aus Sinn und Zweck der Regelung, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Diese soll die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer ermöglichen (so und zum Nachfolgenden s. Senatsurteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 36 ff., 45). Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Verordnungsgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Ziffer 1.2.4 Satz 1 lit. a und b der Anlage zur BVO), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden. Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Verordnungsgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstellten, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und wird insoweit die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen. Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Verordnungsgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 -, juris hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Normgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist bei Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 1 der Anlage zur BVO gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 -, IÖD 2004, 22; OVG Nordrh.-Westf., Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 -, juris).
27 
Vor diesem Hintergrund ist daher zunächst zu prüfen, ob - einschließlich der vorhandenen Implantate - bereits zwei als ausreichende Verankerungsmöglichkeit anzusehende Implantate in der jeweiligen Kieferhälfte vorhanden sind. Erst wenn dort mehr als zwei Implantate existieren, greift der Beihilfeausschluss. Dem vorgenannten Regelungszweck widersprächen die vom Beklagten in der Berufungsbegründung angeführten Berechnungsbeispiele. Wenn in einer Kieferhälfte bereits die nach Vorstellung des Verordnungsgebers ausreichende Zahl von zwei Implantaten vorhanden ist, ist das dritte dort angebrachte Implantat nicht mehr beihilfefähig, auch nicht mit einer Kürzung von 1/3. Umgekehrt wäre ein erstes Implantat in einer bisher implantatfreien Kieferhälfte vollumfänglich beihilfefähig.
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c) Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und -ökonomie ergibt sich nichts Abweichendes. Die Regelung in der Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO dient dem Landesamt zur Erleichterung in eben den Fällen, in denen gleichzeitig Aufwendungen für beihilfefähige und nichtbeihilfefähige Implantate geltend gemacht werden. Da es schwierig bis unmöglich sein dürfte, bei der eingereichten Abrechnung eine klare Unterscheidung zwischen den Aufwendungen für beihilfefähige Implantate und solchen für nichtbeihilfefähige zu treffen, hat der Verordnungsgeber der Beihilfestelle mit der Kürzungsregelung eine praktikable und leicht handhabbare Berechnungsmethode zur Verfügung gestellt, die es mit vertretbarem Aufwand - Feststellung der Zahl der nichtbeihilfefähigen Implantate (ab jedem dritten pro Kieferhälfte) und der Gesamtzahl der Implantate in den geltend gemachten Aufwendungen - ermöglicht, den beihilfefähigen Aufwand zu bestimmen. Ob diese Feststellungen sich auf eine, zwei, drei oder alle vier Kieferhälften beziehen, hängt damit vom Einzelfall ab, nämlich davon, wie sich die geltend gemachten Aufwendungen räumlich verteilen. Geht es um Aufwendungen, die sich nur auf eine Kieferhälfte beziehen, ist nur diese in die Quotierung einzubeziehen; ist der gesamte Kiefer involviert oder geht es gar um kieferhälftenübergreifende Maßnahmen, ist auf die nichtbeihilfefähigen Implantate in allen (betroffenen) Kieferhälften und die gesamten bei der abzurechnenden Maßnahme eingebrachten Implantate abzustellen.
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d) Davon, dass zunächst die pro Kieferhälfte vorhandenen Implantate festzustellen sind, geht auch der Senat aus, wenn er jeweils von „der hier zu beurteilenden Kieferhälfte“ spricht (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 28 und vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, juris Rn. 20). Auch die vom Beklagten zitierten Urteile (VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2007 - 6 K 1490/07 -, UA S. 4 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 – 9 K 3174/10 -, UA S. 7, 11 f.; Urteil vom 20.11.2014 - 9 K 1778/14 -, UA S. 4 f.; Urteil vom 12.11.2015 – 9 K 78/14 -, UA S. 6 ff.) nehmen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit eines Implantats zunächst die jeweilige Kieferhälfte in den Blick und stellen erst bei der Berechnung des beihilfefähigen Anteils, d.h. wenn es um Aufwendungen für nichtbeihilfefähige Implantate geht, auf die Gesamtzahl der Implantate - ggf. auch in mehreren Kieferhälften - ab. Die Kommentarliteratur (Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, Zu Nr. 1.2 der Anlage Anm. 55.5) geht bei der Zahl der beihilfefähigen Implantate ebenfalls von einer Betrachtung und Zählung pro Kieferhälfte aus.
30 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es daher erst zur Kürzung nach Ziffer 1.2.4 Satz 2 HS 2 der Anlage zur BVO, wenn - zumindest auch - nichtbeihilfefähige Aufwendungen Gegenstand des Beihilfebegehrens sind. Ein solcher Fall ist in Bezug auf die den Beihilfeantrag der Klägerin vom 13.05.2011 und die diesbezüglich noch in Streit stehenden Aufwendungen gerade nicht gegeben, da diese nur zwei Implantate im ansonsten implantatlosen Oberkiefer betreffen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss vom 11. April 2018
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 775,45 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2016 - 9 K 5175/15 - geändert und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zug

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2012 - 2 S 1053/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2012 - 2 S 2542/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Oberkiefer (regio 14).
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 17.05.2009 übersandte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 05.05.2009 über das Einbringen eines Implantats für den Zahn in regio 14 mit geschätzten Behandlungskosten von 2.000,-- EUR. In seiner Antwort teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass für die Beurteilung vom Zahnarzt ein vollständiges Zahnschema einschließlich bereits vorhandener Implantate zu erstellen sei. Mit Schreiben vom 09.07.2009 legte der Kläger dem Landesamt einen weiteren Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 07.07.2009 mit der Bitte vor, ihm mitzuteilen, welche konkreten Kosten beihilfefähig seien. Nach dem Plan sollte der Oberkiefer in regio 13, 14 und 15 versorgt werden, die Behandlungskosten wurden auf 2.589,92 EUR geschätzt. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2009 stellte der Kläger klar, dass er bereits zwei Implantate in regio 15 und 16 eingesetzt bekommen habe und nunmehr der benachbarte Zahn in regio 14 entfernt werden müsse. Es sei eine Brücke geplant, die einerseits auf dem vorhandenen Implantat in regio 15 und andererseits auf dem nächst benachbarten gesunden Zahn in regio 13 ansetze. Hierfür sei eine Änderung des bestehenden Implantats in regio 15 nötig. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2009 mit, dass diese Maßnahme bis zum Schwellenwert nach der GOZ, d.h. bis zu 2.589,92 EUR einschließlich Material- und Laborkosten, beihilfefähig sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits im Mai einen Behandlungsplan vom 05.05.2009 eingereicht habe, der lediglich auf eine Versorgung des Zahnes in regio 14 mit einem weiteren - nicht mehr beihilfefähigen - Implantat abgezielt habe, so dass der Zahn in regio 13 erhalten bleiben könne. Die Behandlungskosten hierfür betrügen voraussichtlich 2.916,64 EUR. Er beantrage eine Beihilfe in Höhe der Aufwendung für die Brückenlösung und damit einen Festbetrag in Höhe von 2.589,92 EUR; alle den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Behandlung des Zahnes in regio 14 werde er selbst tragen.
Den Antrag des Klägers, ihm die Kosten für die Implantatbehandlung des Zahnes in regio 14 nach den fiktiven Behandlungskosten aus dem genehmigten Behandlungsplan vom 07.07.2009 in Höhe von 2.589,92 EUR als beihilfefähig anzuerkennen, lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Es führte zur Begründung aus, die geplante Implantatversorgung sei nicht beihilfefähig, weil beim Kläger in der rechten Oberkieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien und mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte nur bei besonderen Indikationen, die hier nicht vorlägen, anerkannt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück.
Der Kläger hat am 24.11.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 06.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr. W. vom 05.05.2009 dem Grunde nach bis zur Höhe von 2.589,92 EUR beihilfefähig ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Versagung der Beihilfe in der Höhe der für die beihilfefähige konventionelle Brückenlösung anfallenden Kosten verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In Rheinland-Pfalz würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags für eine beihilfefähige Behandlung die fiktiven Behandlungskosten abgerechnet. Beamte, die eine über die beihilfefähige Behandlung hinausgehende Alternative wählten, zahlten lediglich die Differenz aus eigenen Mitteln hinzu. Dies sei auch bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Standardversorgung zu verweigern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beihilfe sei eine Ergänzung der grundsätzlich vom Beamten selbst zu treffenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Bei einem solchen System müsse zwar gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über die zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Es könne aber nicht verlangt werden, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sein müsse.
Der Kläger ließ die hier streitige Implantatbehandlung im Februar und April 2010 durchführen. Die entsprechenden Beihilfeanträge des Klägers vom 27.02.2010 und 11.05.2010, mit denen er Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von insgesamt 2.116,66 EUR (Rechnung des Dr. W. vom 08.02.2010 über 829,55 EUR und Rechnung vom 07.05.2010 über 1.287,11 EUR) geltend machte, lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 - mit Ausnahme eines Betrags von 62,46 EUR - ab. Über die gegen diese Bescheide vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage seien - abgesehen von bestimmten Indikationen, die hier unstreitig nicht vorlägen - Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall befänden sich unstreitig in der zu behandelnden Kieferhälfte bereits zwei Implantate. Nach der Systematik des Beihilferechts bedeute der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit, dass zu der entsprechenden Aufwendung überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, unabhängig davon, ob die Erkrankung (hier des Zahnes 14) andernfalls auf eine andere beihilfefähige Weise behandelt worden wäre.
Die in Nr.1.2.4 der Anlage zur BVO vorgesehene Einschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen verstoße nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Therapie möglich gewesen wäre. Die Einschränkung verfolge den legitimen Zweck, der durch die im Allgemeinen kostenintensiveren Behandlungsart der Implantatversorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Dabei gebiete der Umstand, dass die Versorgung mit Implantaten nach dem Vortrag des Klägers die „optimalere“ Lösung sei, keine abweichende Entscheidung. Auch wenn damit das weiterhin bestehende Recht des Klägers auf freie Wahl der Behandlungsmethode tatsächlich insofern eingeschränkt sei, als er bei der Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode den sonst von der Beihilfe übernommenen Kostenanteil voll zu tragen habe, verletze die Regelung nicht den Kern der Fürsorgepflicht, solange eine Behandlungsmethode bleibe, zu der die Beihilfe ihren Kostenanteil beitrage. Hinzu komme, dass der vom Kläger hervorgehobene Nachteil der Brückenversorgung, dass nämlich wegen der Befestigung der Brücke auf einem der vorhandenen Implantate dieses regelmäßig entfernt werden müsse, auf der früheren Entscheidung des Klägers für die kostenintensive Implantat-behandlung beruhe.
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Die Regelung begegne auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem Vortrag des Klägers sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Beihilfestellen in Rheinland-Pfalz in vergleichbaren Fällen eine Erstattung bzw. Beihilfe jedenfalls zu den Kosten der Alternativbehandlung leisteten. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ wiesen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterschieden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund werde das Gebot der Gleichbehandlung durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Auch auf eine abweichende Regelung der Beihilfe in anderen Bundesländern könne der Kläger sich nicht berufen, weil der Verordnungsgeber jeweils innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig werde. Dasselbe gelte für eine andere Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden in anderen Ländern, da eine gleichmäßige Behandlung jeweils nur durch denselben Verwaltungsträger gefordert werden könne.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 06.09.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nehme in ständiger Rechtsprechung für eine Regelung, die in vergleichbarer Weise die Beihilfefähigkeit von Implantaten einschränke, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Der vollständige Ausschluss der Beihilfe für die dritte Implantatbehandlung sei nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke entstehenden Mehraufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel biete es sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfielen. Zudem könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich seien. Durch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei der Beamte einem finanziellen Zwang ausgesetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung („Brückenbehandlung“) in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz, wonach in vergleichbaren Fällen dort Beihilfe zu den Kosten der Alternativbehandlung geleistet werde. Gleiches gelte auch für die gesetzlichen Krankenkassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die erfolgte Implantatbehandlung in regio 14 eine weitere Beihilfe in Höhe von 995,87 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2009, vom 12.03.2010 und vom 31.05.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die in der Anlage zur Beihilfeverordnung normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die sachlichen Gründe für die Regelung bestünden darin, die zunehmende Versorgung mit sehr teuren Zahnersatzformen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht bzw. seit 2005 nur durch Festzuschüsse (diese betrügen 50 % der Regelungsversorgung) getragen würden, einzudämmen und die Handhabung zu vereinfachen. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde in keinem Bundesland - auch nicht in Rheinland-Pfalz - eine Vergleichsberechnung mit einer Alternativversorgung durchgeführt, es werde mithin in keinem Bundesland eine Beihilfe zu den Kosten einer Alternativbehandlung gewährt. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg weise - im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer - mit das höchste Erstattungsniveau auf. So sehe die Mehrzahl der Beihilferegelungen der Bundesländer eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für lediglich zwei Implantate pro Kiefer vor. Hinzu komme in einigen Bundesländern eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei zahntechnischen Leistungen auf einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 40 % oder 60 %). Die gesetzlichen Krankenkassen gewährten für Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einen Festzuschuss in Höhe von - in der Regel - 50 % der Regelversorgung. Die Frage einer Alternativberechnung stelle sich somit für die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
17 
Die geregelte Beschränkung der Implantatversorgung verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG komme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angezeigt halte, finde dagegen nicht statt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass der völlige Ausschluss der Aufwendungen für implantologische Leistungen schon nicht erforderlich sei, da als milderes, gleich geeignetes Mittel die Begrenzung auf die (fiktiven) Aufwendungen einer konventionellen Zahnversorgung zur Verfügung stünde. Bereits aufgrund des Umstands, dass eine Alternativberechnung einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehe, könne nicht von einem gleich geeigneten Mittel gesprochen werden. Auch sei es mit einer (einfachen) Vergleichsberechnung nicht getan. Vielmehr müsse in jedem Fall durch den behandelnden Zahnarzt ein alternativer Kostenplan erstellt werden. Dies wäre für die erstmalige Behandlung, also das Setzen der Implantate, zwar noch handhabbar. Wenn jedoch für Folgebehandlungen Aufwendungen entstünden, und diese Anteile in tatsächlicher Höhe beihilfefähig wären und anteilig lediglich hinsichtlich der Alternativkosten, sei nicht ersichtlich, wie diesbezüglich durch einen Zahnarzt ein fiktiver anteiliger Kostenplan erstellt werden könnte. Selbst wenn die Erstellung eines solchen anteiligen Kostenplans für Folgebehandlungen möglich wäre, so würde dies einen immensen Prüf- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Hierbei müsste jede Gebührenposition auf ihre grundsätzliche Schlüssigkeit (insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung der tatsächlichen Kosten und der fiktiven Kosten) und zudem auf ihre konkrete Beihilfefähigkeit überprüft werden. Im Zweifel müsste in jedem Fall ein zahnärztliches Gutachten eingeholt werden, was dann zu weiterem Aufwand, verzögerter Abrechnung und erheblichen weiteren Kosten führte.
18 
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nehme das OVG Nordrhein-Westfalen einseitig die möglichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bei einer konventionellen Zahnversorgung in den Blick und verneine deshalb die Verhältnismäßigkeit. Bei dieser Wertung blieben jedoch die weitreichenden Risiken einer Implantatversorgung völlig außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Risiken (Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich; Verletzung der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen; Weichteilverletzungen; starke Blutungen, Verletzung der Kieferhöhle) stelle sich die Situation gerade nicht so dar, dass der Beihilfeberechtigte aus finanziellen Gründen zu einer invasiveren Behandlung gedrängt werde.
19 
Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sei hier schließlich bereits deshalb nicht einschlägig, weil es nach dem dortigen Landesrecht darum gegangen sei, ob der völlige Ausschluss von Implantatbehandlungen außerhalb eng gefasster Indikationen mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sei deshalb mit der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
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Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnimplantate.
Der am ...1947 geborene Kläger ist als Regierungsdirektor mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Ihm waren in der Vergangenheit bereits drei Implantate (regio 15, 16, 17) im rechten Oberkiefer gesetzt worden. Hierfür hatte der Beklagte Beihilfe gewährt.
Der Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. erstellte am 17.2.2009 einen Kostenplan für das Setzen von zwei weiteren Zahnimplantaten im rechten Oberkiefer (regio 13 und 14) des Klägers. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) lehnte es mit Bescheid vom 3.3.2009 ab, diese Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Unter dem 28.10.2010 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das zwischenzeitlich erfolgte Setzen der beiden Zahnimplantate in seinen rechten Oberkiefer. Er legte eine Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. vom 17.8.2009 über 1.963,10 EUR sowie eine Rechnung des Zahnarztes Dr. B. vom 18.8.2009 über 2.181,83 EUR vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 lehnte das Landesamt eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass pro Kieferhälfte grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate, einschließlich bereits vorhandener Implantate, beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Vorbringen im abgeschlossenen Voranerkennungsverfahren vor: Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei unangemessen, überschreite den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Hm. vom 16.2.2009, von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 sowie von Dr. B. vom 20.2.2009 und vom 14.4.2009 ergebe sich, dass die weitere Implantatversorgung medizinisch notwendig sei und zudem die kostengünstigste Behandlungsmöglichkeit darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da keine zwingende Indikation für weitere Implantate vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat der am 25.1.2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.11.2011 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe folge unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei abzuleiten, dass der Kläger auf die Implantatversorgung angewiesen sei und aus individuellen medizinischen Gründen nicht auf eine Versorgung mit einer Brücke oder Prothese verwiesen werden könne. In diesem Sinne sei insbesondere das Schreiben von Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ..., vom 16.2.2009 zu verstehen. Dort heiße es, in der konkreten Situation - einer nach einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle rechts diagnostizierten chronisch-hyperplastischen Sinusitis maxillaris rechts mit leichter Gewebseosinophilie bei schwachem Zahnlager und abgestoßenem transplantiertem Knochenmaterial - sei in Anbetracht des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung zwingend erforderlich. Auch der Zahnarzt Dr. B. habe im Schreiben vom 20.2.2009 erklärt, die Versorgung der Zahnlücke mit zwei Implantaten stelle die einzig medizinisch sinnvolle Lösung der vorhandenen Situation dar. Dies werde durch den an dieser Stelle medizinisch notwendigen Knochenerhalt, wie er nur mit Implantaten erreicht werden könne, untermauert. Schließlich verweise auch der behandelnde Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Dr. Dr. Hb. in seinem Schreiben vom 30.4.2009 auf einen extremen Knochenschwund beim Kläger. Dies schließe einen Verweis auf eine Alternativversorgung zu den beiden Implantaten aus.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht ergänzend geltend: Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht könne allenfalls dann bestehen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde. Dies setze einen atypischen Ausnahmefall voraus, der die Verweigerung der Beihilfeleistung als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen lasse. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor. Prof. Dr. Hm. habe in seinem Schreiben vom 16.2.2009 zwar ausgeführt, dass angesichts des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung rechts zwingend erforderlich sei. Er habe diese Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass dies von einem operierenden Implantologen gesondert geprüft werden möge. In dem Schreiben des Zahnarztes Dr. B. vom 20.2.2009 werde zum Ausdruck gebracht, dass es neben der als sinnvoll erachteten Möglichkeit weitere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Hiernach seien eine Prothese oder eine Brückenversorgung als Alternativtherapien möglich. Auch aus dem Schreiben von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 ergebe sich, das alternativ auch eine Versorgung durch eine Brücke möglich gewesen sei, wenngleich er diese nicht für sinnvoll erachte. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass zur Behandlung des Knochenschwundes lediglich eine Implantierung möglich gewesen sei. Der Knochenschwund sei durch eine Knochentransplantation behoben worden, er mache jedoch nicht die Implantierung zwingend erforderlich.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und verweist auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, weil aus medizinischen Gründen keine zumutbare Alternative zu der durchgeführten Behandlung bestanden habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Oberkiefer (regio 14).
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 17.05.2009 übersandte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 05.05.2009 über das Einbringen eines Implantats für den Zahn in regio 14 mit geschätzten Behandlungskosten von 2.000,-- EUR. In seiner Antwort teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass für die Beurteilung vom Zahnarzt ein vollständiges Zahnschema einschließlich bereits vorhandener Implantate zu erstellen sei. Mit Schreiben vom 09.07.2009 legte der Kläger dem Landesamt einen weiteren Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 07.07.2009 mit der Bitte vor, ihm mitzuteilen, welche konkreten Kosten beihilfefähig seien. Nach dem Plan sollte der Oberkiefer in regio 13, 14 und 15 versorgt werden, die Behandlungskosten wurden auf 2.589,92 EUR geschätzt. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2009 stellte der Kläger klar, dass er bereits zwei Implantate in regio 15 und 16 eingesetzt bekommen habe und nunmehr der benachbarte Zahn in regio 14 entfernt werden müsse. Es sei eine Brücke geplant, die einerseits auf dem vorhandenen Implantat in regio 15 und andererseits auf dem nächst benachbarten gesunden Zahn in regio 13 ansetze. Hierfür sei eine Änderung des bestehenden Implantats in regio 15 nötig. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2009 mit, dass diese Maßnahme bis zum Schwellenwert nach der GOZ, d.h. bis zu 2.589,92 EUR einschließlich Material- und Laborkosten, beihilfefähig sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits im Mai einen Behandlungsplan vom 05.05.2009 eingereicht habe, der lediglich auf eine Versorgung des Zahnes in regio 14 mit einem weiteren - nicht mehr beihilfefähigen - Implantat abgezielt habe, so dass der Zahn in regio 13 erhalten bleiben könne. Die Behandlungskosten hierfür betrügen voraussichtlich 2.916,64 EUR. Er beantrage eine Beihilfe in Höhe der Aufwendung für die Brückenlösung und damit einen Festbetrag in Höhe von 2.589,92 EUR; alle den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Behandlung des Zahnes in regio 14 werde er selbst tragen.
Den Antrag des Klägers, ihm die Kosten für die Implantatbehandlung des Zahnes in regio 14 nach den fiktiven Behandlungskosten aus dem genehmigten Behandlungsplan vom 07.07.2009 in Höhe von 2.589,92 EUR als beihilfefähig anzuerkennen, lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Es führte zur Begründung aus, die geplante Implantatversorgung sei nicht beihilfefähig, weil beim Kläger in der rechten Oberkieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien und mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte nur bei besonderen Indikationen, die hier nicht vorlägen, anerkannt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück.
Der Kläger hat am 24.11.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 06.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr. W. vom 05.05.2009 dem Grunde nach bis zur Höhe von 2.589,92 EUR beihilfefähig ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Versagung der Beihilfe in der Höhe der für die beihilfefähige konventionelle Brückenlösung anfallenden Kosten verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In Rheinland-Pfalz würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags für eine beihilfefähige Behandlung die fiktiven Behandlungskosten abgerechnet. Beamte, die eine über die beihilfefähige Behandlung hinausgehende Alternative wählten, zahlten lediglich die Differenz aus eigenen Mitteln hinzu. Dies sei auch bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Standardversorgung zu verweigern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beihilfe sei eine Ergänzung der grundsätzlich vom Beamten selbst zu treffenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Bei einem solchen System müsse zwar gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über die zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Es könne aber nicht verlangt werden, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sein müsse.
Der Kläger ließ die hier streitige Implantatbehandlung im Februar und April 2010 durchführen. Die entsprechenden Beihilfeanträge des Klägers vom 27.02.2010 und 11.05.2010, mit denen er Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von insgesamt 2.116,66 EUR (Rechnung des Dr. W. vom 08.02.2010 über 829,55 EUR und Rechnung vom 07.05.2010 über 1.287,11 EUR) geltend machte, lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 - mit Ausnahme eines Betrags von 62,46 EUR - ab. Über die gegen diese Bescheide vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage seien - abgesehen von bestimmten Indikationen, die hier unstreitig nicht vorlägen - Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall befänden sich unstreitig in der zu behandelnden Kieferhälfte bereits zwei Implantate. Nach der Systematik des Beihilferechts bedeute der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit, dass zu der entsprechenden Aufwendung überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, unabhängig davon, ob die Erkrankung (hier des Zahnes 14) andernfalls auf eine andere beihilfefähige Weise behandelt worden wäre.
Die in Nr.1.2.4 der Anlage zur BVO vorgesehene Einschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen verstoße nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Therapie möglich gewesen wäre. Die Einschränkung verfolge den legitimen Zweck, der durch die im Allgemeinen kostenintensiveren Behandlungsart der Implantatversorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Dabei gebiete der Umstand, dass die Versorgung mit Implantaten nach dem Vortrag des Klägers die „optimalere“ Lösung sei, keine abweichende Entscheidung. Auch wenn damit das weiterhin bestehende Recht des Klägers auf freie Wahl der Behandlungsmethode tatsächlich insofern eingeschränkt sei, als er bei der Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode den sonst von der Beihilfe übernommenen Kostenanteil voll zu tragen habe, verletze die Regelung nicht den Kern der Fürsorgepflicht, solange eine Behandlungsmethode bleibe, zu der die Beihilfe ihren Kostenanteil beitrage. Hinzu komme, dass der vom Kläger hervorgehobene Nachteil der Brückenversorgung, dass nämlich wegen der Befestigung der Brücke auf einem der vorhandenen Implantate dieses regelmäßig entfernt werden müsse, auf der früheren Entscheidung des Klägers für die kostenintensive Implantat-behandlung beruhe.
10 
Die Regelung begegne auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem Vortrag des Klägers sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Beihilfestellen in Rheinland-Pfalz in vergleichbaren Fällen eine Erstattung bzw. Beihilfe jedenfalls zu den Kosten der Alternativbehandlung leisteten. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ wiesen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterschieden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund werde das Gebot der Gleichbehandlung durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Auch auf eine abweichende Regelung der Beihilfe in anderen Bundesländern könne der Kläger sich nicht berufen, weil der Verordnungsgeber jeweils innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig werde. Dasselbe gelte für eine andere Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden in anderen Ländern, da eine gleichmäßige Behandlung jeweils nur durch denselben Verwaltungsträger gefordert werden könne.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 06.09.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nehme in ständiger Rechtsprechung für eine Regelung, die in vergleichbarer Weise die Beihilfefähigkeit von Implantaten einschränke, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Der vollständige Ausschluss der Beihilfe für die dritte Implantatbehandlung sei nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke entstehenden Mehraufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel biete es sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfielen. Zudem könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich seien. Durch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei der Beamte einem finanziellen Zwang ausgesetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung („Brückenbehandlung“) in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz, wonach in vergleichbaren Fällen dort Beihilfe zu den Kosten der Alternativbehandlung geleistet werde. Gleiches gelte auch für die gesetzlichen Krankenkassen.
12 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die erfolgte Implantatbehandlung in regio 14 eine weitere Beihilfe in Höhe von 995,87 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2009, vom 12.03.2010 und vom 31.05.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die in der Anlage zur Beihilfeverordnung normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die sachlichen Gründe für die Regelung bestünden darin, die zunehmende Versorgung mit sehr teuren Zahnersatzformen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht bzw. seit 2005 nur durch Festzuschüsse (diese betrügen 50 % der Regelungsversorgung) getragen würden, einzudämmen und die Handhabung zu vereinfachen. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde in keinem Bundesland - auch nicht in Rheinland-Pfalz - eine Vergleichsberechnung mit einer Alternativversorgung durchgeführt, es werde mithin in keinem Bundesland eine Beihilfe zu den Kosten einer Alternativbehandlung gewährt. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg weise - im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer - mit das höchste Erstattungsniveau auf. So sehe die Mehrzahl der Beihilferegelungen der Bundesländer eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für lediglich zwei Implantate pro Kiefer vor. Hinzu komme in einigen Bundesländern eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei zahntechnischen Leistungen auf einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 40 % oder 60 %). Die gesetzlichen Krankenkassen gewährten für Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einen Festzuschuss in Höhe von - in der Regel - 50 % der Regelversorgung. Die Frage einer Alternativberechnung stelle sich somit für die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
17 
Die geregelte Beschränkung der Implantatversorgung verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG komme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angezeigt halte, finde dagegen nicht statt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass der völlige Ausschluss der Aufwendungen für implantologische Leistungen schon nicht erforderlich sei, da als milderes, gleich geeignetes Mittel die Begrenzung auf die (fiktiven) Aufwendungen einer konventionellen Zahnversorgung zur Verfügung stünde. Bereits aufgrund des Umstands, dass eine Alternativberechnung einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehe, könne nicht von einem gleich geeigneten Mittel gesprochen werden. Auch sei es mit einer (einfachen) Vergleichsberechnung nicht getan. Vielmehr müsse in jedem Fall durch den behandelnden Zahnarzt ein alternativer Kostenplan erstellt werden. Dies wäre für die erstmalige Behandlung, also das Setzen der Implantate, zwar noch handhabbar. Wenn jedoch für Folgebehandlungen Aufwendungen entstünden, und diese Anteile in tatsächlicher Höhe beihilfefähig wären und anteilig lediglich hinsichtlich der Alternativkosten, sei nicht ersichtlich, wie diesbezüglich durch einen Zahnarzt ein fiktiver anteiliger Kostenplan erstellt werden könnte. Selbst wenn die Erstellung eines solchen anteiligen Kostenplans für Folgebehandlungen möglich wäre, so würde dies einen immensen Prüf- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Hierbei müsste jede Gebührenposition auf ihre grundsätzliche Schlüssigkeit (insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung der tatsächlichen Kosten und der fiktiven Kosten) und zudem auf ihre konkrete Beihilfefähigkeit überprüft werden. Im Zweifel müsste in jedem Fall ein zahnärztliches Gutachten eingeholt werden, was dann zu weiterem Aufwand, verzögerter Abrechnung und erheblichen weiteren Kosten führte.
18 
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nehme das OVG Nordrhein-Westfalen einseitig die möglichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bei einer konventionellen Zahnversorgung in den Blick und verneine deshalb die Verhältnismäßigkeit. Bei dieser Wertung blieben jedoch die weitreichenden Risiken einer Implantatversorgung völlig außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Risiken (Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich; Verletzung der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen; Weichteilverletzungen; starke Blutungen, Verletzung der Kieferhöhle) stelle sich die Situation gerade nicht so dar, dass der Beihilfeberechtigte aus finanziellen Gründen zu einer invasiveren Behandlung gedrängt werde.
19 
Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sei hier schließlich bereits deshalb nicht einschlägig, weil es nach dem dortigen Landesrecht darum gegangen sei, ob der völlige Ausschluss von Implantatbehandlungen außerhalb eng gefasster Indikationen mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sei deshalb mit der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2016 - 9 K 5175/15 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Abzug einer Kostendämpfungspauschale bei der Gewährung von Krankenfürsorge.
Die 1976 geborene Klägerin ist als beamtete Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfe- bzw. krankenfürsorgeberechtigt. Am 21.07.2014 brachte sie ein Kind zur Welt und befand sich nach Ablauf des Mutterschutzes zwei Jahre in Elternzeit, wobei sie während des ersten Jahres Elterngeld in Höhe von etwas mehr als 900,00 EUR bezog. Unter dem 22.09.2015 beantragte sie die Gewährung von Beihilfe bzw. Krankenfürsorge zu verschiedenen Aufwendungen aus dem Jahr 2015. Mit Bescheid vom 14.10.2015 gewährte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - Landesamt - Beihilfe bzw. Krankenfürsorge in beantragter Höhe, wobei eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150,00 EUR in Abzug gebracht wurde. Hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale wurde u.a. darauf hingewiesen, dass sich deren Höhe nach der Besoldungsgruppe richte, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung zu bemessen seien.
Hiergegen legte die Klägerin am 16.10.2015 mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie aufgrund der Elternzeit keine Bezüge vom Landesamt erhalten habe und deshalb auch keine nach den laufenden Bezügen bei Rechnungsstellung zu berechnende Kostendämpfungspauschale einbehalten werden dürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Nach § 15 Abs. 1 BVO werde die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt seien. Der Betrag sei unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung. Die Höhe richte sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Zahlbetrag, weshalb beispielsweise auch bei Teilzeitbeschäftigung stets die volle Kostendämpfungspauschale zu erbringen sei, da der Beihilfeanspruch selbst auch nicht anteilig gekürzt werde. Die Bestimmungen zur Krankenfürsorge während der Elternzeit sorgten dafür, dass die Klägerin während dieser Zeit gegenüber den übrigen Beihilfeberechtigten nicht schlechter gestellt werde. Eine Besserstellung, wie sie die Befreiung von der Kostendämpfungspauschale bedeuten würde, sei vom Gesetzgeber jedoch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete kein Absehen von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale. Im Übrigen hätten auch der VGH Baden-Württemberg und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit einer Kostendämpfungspauschale und deren Vereinbarkeit mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bejaht.
Am 16.11.2015 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung vorgetragen, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO richte sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien. Seit dem 16.09.2014 habe sie jedoch aufgrund ihrer Elternzeit keine laufenden Bezüge mehr von ihrem Dienstherrn nach der Besoldungsgruppe A 12 erhalten. Daher könne bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale auch nicht die Besoldungsgruppe A 12 zugrunde gelegt werden, wenn es aufgrund der Elternzeit nicht zu einer Auszahlung der laufenden Bezüge komme. Das Landesamt gehe zu Unrecht davon aus, dass es auf den tatsächlichen Zahlbetrag der Bezüge nicht ankomme. Eine derartige Aussage könne dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Vielmehr deute die Formulierung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO „laufende Bezüge" und „bemessen sind" darauf hin, dass es gerade auf die tatsachliche Auszahlung der Bezüge ankomme. Durch die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung könne es auch nicht darauf ankommen, ob der Beamte in der Vergangenheit laufende Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe erhalten habe. Die in § 15 Abs. 1 BVO enthaltene Abstufung der Höhe der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen sowie die Trennung nach aktiven Beamten und Versorgungsempfängern lege zudem den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die Kostendämpfungspauschale bewusst nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten habe staffeln wollen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrage jedoch Null, wenn aufgrund der Elternzeit keine laufenden Bezüge mehr gezahlt würden, weshalb in diesem Fall der Abzug einer Kostendämpfungspauschale nicht berechtigt sei. Müsste ein Beamter in Elternzeit mit Null Euro laufenden Bezügen eine höhere Kostendämpfungspauschale tragen als beispielsweise ein Beamter, der laufende Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 erhalte, läge auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor. Nach der Gesetzesbegründung sei bei Einfügung des § 15 Abs. 1 BVO darauf Wert gelegt worden, dass eine im Vergleich zu anderen Bundesländern moderate Kostendämpfungspauschale unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Beamten erfolge. Eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finde jedoch nicht statt, wenn die Kostendämpfungspauschale auch dann zum Abzug zu bringen sei, wenn - wie vorliegend - aufgrund der Elternzeit keine laufenden Bezüge ausgezahlt würden. Daher spreche neben der wortgetreuen auch die teleologische Auslegung des Gesetzestextes dafür, den Abzug der Kostendämpfungspauschale vom Umfang der ausgezahlten Bezüge abhängig zu machen. Aktuell würden in acht Bundesländern überhaupt keine Kostendämpfungspauschalen erhoben. In drei Bundesländern sei ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass von Beamten in Elternzeit keine Kostendämpfungspauschale erhoben werde. In drei weiteren Bundesländern werde für Beamte in Elternzeit aufgrund einer einkommensabhängigen Belastungsgrenze keine Kostendämpfungspauschale erhoben. Ein weiteres Bundesland mache den Eigenbehalt nicht von der Höhe der laufenden Bezüge, sondern vom Beihilfebemessungssatz abhängig. Wenn Baden-Württemberg im Vergleich zu anderen Bundesländern eine moderate Kostendämpfungspauschale habe einführen wollen, dann würde die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale während der Elternzeit eine massive Schlechterstellung gegenüber den Beamten in anderen Bundesländern darstellen, was vom baden-württembergischen Gesetzgeber erkennbar nicht beabsichtigt gewesen sei. Wenn dieser in der Gesetzesbegründung den Vergleich mit anderen Bundesländern selbst anstelle, sei die Frage, ob bei Beamten in Elternzeit in anderen Bundesländern eine Kostendämpfungspauschale erhoben werde oder nicht, für die teleologische Auslegung der BVO von erheblicher Bedeutung. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegend nicht Null betrage, da sich das Elterngeld aus dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Entbindungstermin erzielten Einkommen errechne, letztlich also auf der Besoldungsgruppe A 12 beruhe. Der Klägerin seien im Jahr 2015 keinerlei laufende Bezüge ausbezahlt worden. Die davor erhaltenen Bezüge hätten schon in den Jahren 2013 und 2014 zum Einbehalt der Kostendämpfungspauschale geführt und könnten folglich nicht noch einmal zum Einbehalt einer Kostendämpfungspauschale im Jahr 2015 führen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auch wenn die Klägerin im Jahr 2015 keine laufenden Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 erhalten habe, stelle es sich keineswegs so dar, dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Null betrage. Dabei bliebe nämlich unberücksichtigt, dass sich das Elterngeld aus dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Entbindungstermin erzielten Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen) errechne, letztlich also nach der Besoldungsgruppe A 12. Maßgebend für die Höhe der Kostendämpfungspauschale sei allein die Besoldungsgruppe. Auf den tatsächlichen Zahlbetrag der Bezüge komme es nicht an, die jeweilige Höhe der Besoldung im Einzelfall sei nicht entscheidend. Da sich der vorliegende Fall ausschließlich nach der baden-württembergischen BVO beurteile, sei ein Vergleich mit anderen Bundesländern nicht zielführend. Abgesehen davon sei der Jahresbetrag der Kostendämpfungspauschale immer noch als moderat anzusehen.
Mit Urteil vom 09.06.2016 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 22.09.2015 weitere Krankenfürsorge in Höhe von 150,00 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamtes vom 14.10.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015, soweit entgegenstehend, aufgehoben. Da Beihilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO nur gewährt werde, wenn und solange die grundsätzlich beihilfeberechtigte Person (§ 2 Abs. 1 BVO) Dienstbezüge oder ähnliche Bezüge erhalte und während einer Elternzeit die Dienstbezüge entfielen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 AzUVO), stehe der Klägerin während ihrer Elternzeit nach § 46 Abs. 1 AzUVO Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den - jeweils aktuell, nicht den vor der Elternzeit für den Beihilfeberechtigten geltenden - Beihilfevorschriften zu. Diese entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der Beihilfeverordnung führe vorliegend zwar zur Gewährung von Krankenfürsorge unter Anwendung des bisher für die Klägerin geltenden Beihilfebemessungssatzes, ohne dass hiervon jedoch eine Kostendämpfungspauschale hätte einbehalten werden dürfen. Entscheidend für die Höhe der Kostendämpfungspauschale sei nach der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO nicht, welcher Besoldungsgruppe der Betreffende grundsätzlich angehöre, sondern nach welcher die laufenden Bezüge zu bemessen seien. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BVO im Rahmen der Krankenfürsorge nach § 46 Abs. 1 AzUVO führe im Ergebnis dazu, dass während der Elternzeit die Krankenfürsorgeleistungen nicht um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr zu kürzen seien. Dies folge zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin während der Elternzeit teilweise keine laufenden Bezüge erhalten habe. Grundsätzlich sei § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO, wonach die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt werde, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt seien, auch im Rahmen der Krankenfürsorge entsprechend anwendbar, obwohl während der Elternzeit keine „laufenden Bezüge" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVO bezogen würden. Auch wenn es sich bei dem während der ersten zwölf Monate der Elternzeit bezogenen Elterngeld nicht um laufende Bezüge des Dienstherrn im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVO handle und die Klägerin in der über die zwölf Monate hinausgehenden Elternzeit kein regelmäßiges Einkommen gehabt habe, hindere dies die (lediglich) entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO, wie sie § 46 Abs. 1 AzUVO anordne, nicht. Da während der Elternzeit gemäß § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nicht gezahlt würden, führe dies gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO zu einem Wegfall der Beihilfeberechtigung und zur Notwendigkeit der in § 46 Abs. 1 AzUVO normierten entsprechenden Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften. Dass die Klägerin im hier relevanten Zeitpunkt keine laufenden Bezüge im Sinne der Beihilfevorschriften bezogen habe, sei gerade der typische Fall der in § 46 Abs. 1 AzUVO enthaltenen Verweisung auf die Beihilfevorschriften. Das Fehlen laufender Bezüge werde durch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit überwunden. Dem Abzug der Kostendämpfungspauschale im Fall der Klägerin stehe entgegen, dass sich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach der Besoldungsgruppe richte, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien, sich das Einkommen der Klägerin während des Bezugs von Elterngeld aber nicht in diesem Sinne nach einer Besoldungsgruppe bemesse. Zwar werde die Höhe des Elterngelds in Anlehnung an das bereinigte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet (vgl. §§ 2 ff. BEEG), so dass sich mittelbar auch die Besoldungsgruppe auf dessen Höhe auswirke. Jedoch hänge die Höhe des Elterngelds von vielen weiteren, von der Besoldung unabhängigen Faktoren - wie etwa der Steuerklasse oder dem Vorhandensein weiteren Erwerbseinkommens - ab. Ferner sei es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG der Höhe nach gedeckelt. Es handle sich daher beim Elterngeld nicht um eine nach einer Besoldungsgruppe bemessene Einkommensart. Zwar liege auch in diesem Aspekt eine typische Folge der Elternzeit, doch werde das Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO - anders als im Hinblick auf die laufenden Bezüge - nicht durch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit in § 46 Abs. 1 AzUVO überwunden. Der Beihilfeverordnungsgeber habe nämlich in § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO selbst eine Regelung zur Höhe der Kostendämpfungspauschale für den Fall getroffen, dass sich die laufenden Bezüge gerade nicht nach einer Besoldungsgruppe bemessen. Danach habe die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe nach der in Satz 5 enthaltenen Tabelle zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten komme. Im Jahr 2015 habe die Klägerin teilweise noch Elterngeld in Höhe von monatlich ca. 1.000,00 EUR bezogen und nach der für diesen Zeitpunkt maßgeblichen Besoldungstabelle damit noch deutlich unter dem Anfangsgrundgehalt der untersten Besoldungsgruppe A 5 gelegen, was selbst dann gelten würde, wenn die Klägerin den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG möglichen Höchstbetrag an Elterngeld (1.800,00 EUR) bezogen hätte. Da § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO eine Kostendämpfungspauschale erst ab der Besoldungsgruppe A 6 (Stufe 1) vorsehe und der Verordnungsgeber sämtliche anderen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einer Stufe zugeordnet habe, sei davon auszugeben, dass die Besoldungsgruppe A 5 angesichts der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Angehörigen bewusst von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale ausgenommen worden sei. Entsprechendes gelte auch dann, wenn - wie hier während der Elternzeit - im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO das laufende Einkommen dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 am nächsten komme. Dieses Ergebnis stehe auch nicht in Widerspruch zum Willen des Beihilfeverordnungsgebers, der die zuvor ohne Unterscheidung nach Besoldungsgruppen einheitlich erhobene Kostendämpfungspauschale erst durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 in ihrer Höhe nach Besoldungsgruppen gestaffelt habe und damit eine im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale habe vorsehen und die Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen wollen, wobei die Familienfreundlichkeit der Regelung betont worden sei. Sowohl der Leistungsfähigkeit der Beihilfe- bzw. Krankenfürsorgeberechtigten als auch der Familienfreundlichkeit werde durch die Nichterhebung der Kostendämpfungspauschale bei sich in Elternzeit befindenden Beamten - entsprechend den Angehörigen der Besoldungsgruppe A 5 - Rechnung getragen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das am 09.08.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29.08.2016 die zugelassene Berufung eingelegt und diese am 20.09.2016 wie folgt begründet: Auch in der zeitlich begrenzten Elternzeit richte sich die Bemessung der Kostendämpfungspauschale nach der Einordnung des Beamten in die entsprechende Besoldungsgruppe, nach der grundsätzlich seine Besoldung bzw. in der Elternzeit sein Elterngeld bemessen werde. § 15 Abs. 1 BVO knüpfe an den besoldungsrechtlichen Status des Beamten an und nicht an die Höhe des tatsächlichen Leistungsbezugs. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung des § 15 Abs. 1 BVO und den gesetzlichen Motiven zur Einführung der Kostendämpfungspauschale. Nach der Begründung zu Art. 10 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 habe die Haushaltslage durch Einsparungen bei der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe) verbessert werden sollen. Im Bereich des Beihilferechts habe dies durch die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale erreicht werden sollen, mit der die Beamten verpflichtet werden sollten, bei Krankheit unter Berücksichtigung sozialer Aspekte einen Eigenanteil an den Aufwendungen zu übernehmen. Die Gesetzesbegründung stelle auf die Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Besoldungsgruppen und nicht auf die tatsächliche Höhe der Bezüge ab, woraus sich erhelle, dass dem Gesetzentwurf die Entscheidung zugrunde liege, die Berechtigten in einer pauschalisierenden Weise je nach ihrer Einordnung in einer Besoldungsgruppe zur Übernahme der Kostendämpfungspauschale zu verpflichten ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer tatsächlichen Bezüge. Diese Betrachtung entspringe dem der pauschalisierten Konzeption immanenten und von der Rechtsprechung anerkannten Gedanken, dass sich die Leistungsfähigkeit eines Beamten nicht nur nach dessen tatsächlichen Bezügen bestimme, sondern die Besoldungsgruppe die Leistungsfähigkeit eines Beamten stets präge. Mit der Festsetzung der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen gehe der Gesetzgeber im Ergebnis also in einer typisierenden Art und Weise von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verschiedenen Besoldungsgruppen aus. So könnten Angehörige höherer Besoldungsgruppen durch Rücklagen die Kürzungen während der Elternzeit besser kompensieren als vergleichbare Beamte niedrigerer Besoldungsstufen. Da der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet gewesen wäre, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu gewähren, stelle die Belastung mit der Kostendämpfungspauschale auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Da die Gewährung von Elternzeit nur auf Antrag erfolge, stehe es dem Beamten frei, ob er aus wirtschaftlichen Gründen keine Elternzeit beanspruche, weshalb es durchaus vertretbar sei, von Beamten einer höheren Besoldungsgruppe neben dem während der Elternzeit zur Verfügung stehenden höheren Elterngeld auch ein höheres Maß an vorausschauender Eigenvorsorge während der Zeit der vollen Besoldung für die Familienplanung einzufordern, zumal die Elternzeit auch nur einen begrenzten Zeitraum andauere. Es sei nicht sachwidrig, auf die Gehaltsverhältnisse vor der Elternzeit abzustellen, da sich hiernach das Elterngeld bemesse und diese Gehaltsverhältnisse die Fähigkeit bestimmten, Rücklagen für die Zeit zu bilden, in der die Besoldung entfalle. Entscheidend sei die Lohnersatzfunktion des Elterngeldes, das die vorangegangene Besoldung widerspiegle. Indem das Verwaltungsgericht die Höhe des Elterngeldes in Abhängigkeit von weiteren Faktoren als dem bereinigten Nettoeinkommen betrachte, widerspreche dies der pauschalisierten Konzeption der Kostendämpfungspauschale durch den Verordnungsgeber. § 15 Abs. 1 BVO stelle ebenso nur auf die Besoldungsgruppe und damit auf die abstrakte Leistungsfähigkeit des Beamten ab, ohne weitere Faktoren, die ebenfalls Einfluss auf die Höhe der tatsächlichen Bezüge haben könnten, zu berücksichtigen. Hiervon dürfe bei beurlaubten Beamten nicht abgerückt und der Einfluss weiterer Faktoren bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Die Kostendämpfungspauschale verhindere durch ihren pauschalen Charakter die ansonsten erforderliche Einzelregelung. Durch Härtefallregelungen könne Einzelfällen durch die Gewährung einer Beihilfe Rechnung getragen werden. Das Lebensbild des Beamten bleibe auch in der nur vorübergehenden Elternzeit von den Bezügen der jeweiligen Besoldungsgruppe geprägt. Daher stünde einer Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO der offensichtliche Wille des Verordnungsgebers entgegen, der die Kostendämpfungspauschale als pauschalisierte Beteiligung der Beamten an den Krankheitskosten entwickelt habe. Diese Auslegung werde durch die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 1 BVO gestützt, wo explizit bestimmte Personengruppen von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen würden. Dies geschehe aus der grundsätzlichen Überlegung heraus, dass diese Gruppen auf Grundlage ihrer geminderten Leistungsfähigkeit stärker von der Kostenbeteiligung betroffen seien als Beamte ab der Besoldungsgruppe A 6. Auch hierbei werde nicht auf die tatsächliche Höhe der Bezüge abgestellt, sondern abstrakt angenommen, dass Angehörige der Besoldungsgruppe A 5 weniger leistungsfähig seien. Auch hieraus ergebe sich, dass der Verordnungsgeber nicht auf die tatsächlichen Bezüge, sondern auf die Besoldungsgruppenzugehörigkeit des Beamten habe abstellen wollen. Der Wille des Gesetzgebers, eine pauschale Ausrichtung der Kostendämpfungspauschale zu normieren, ergebe sich auch aus einem Vergleich der Beamten in Elternzeit mit denjenigen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Bei letzteren bestimme sich die Kostendämpfungspauschale ebenfalls nach ihrer Eingangsbesoldung. Nach der Begründung zum Haushaltsbegleitgesetz 2012 sei der Umstand, dass von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Vergleich zu Beamten auf Lebenszeit die Kostendämpfungspauschale in gleicher Höhe erhoben werde, ein Ausdruck verwaltungsökonomischer Belange, was infolge des zeitlich befristeten Lebensabschnitts gerechtfertigt sei. Dies bestätige abermals die Grundkonzeption, die Beamten strikt nach ihrer abstrakten Leistungsfähigkeit, welche sich ausschließlich aus ihrer Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe ergebe, einzustufen. Die Entscheidung für eine Gleichstellung sei Ausdruck des Grundgedankens einer gesteigerten finanziellen Leistungs- und Belastungsfähigkeit der höheren Besoldungsgruppen, welche nicht nur im Zeitpunkt des Bezugs der vollen Bezüge gegeben sei, sondern sich aus der abstrakt statusrechtlichen Einordnung in eine höhere Besoldungsgruppe ergebe. Gerade der Aspekt der zeitlichen Begrenzung des Lebensabschnitts gelte auch für die Situation von Beamten in Elternzeit. Ein entsprechendes Fazit lasse sich aus dem Vergleich der Beamten in Elternzeit mit teilzeitbeschäftigten Beamten ziehen. Auch diese unterlägen der vollen Kostendämpfungspauschale, obwohl ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegebenenfalls weit unterhalb von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten angesiedelt sei. Auch hieran lasse sich der Wille des Verordnungsgebers belegen, eine abstrakte Einordnung unter Heranziehung der Besoldungsgruppen vorzunehmen. Der Grundgedanke der Pauschalierung ergebe sich auch hier aus der Gesetzesbegründung, welche abermals auf abstrakt typisierende Weise nur auf die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe abstelle. Ebenso wie bei teilzeitbeschäftigten Beamten verringere die Freistellung in der Elternzeit nicht die krankheitsbedingten Kosten für das Land. Vielmehr werde es ebenso zu statistischen Mehrausgaben kommen, da Ausfälle in der Personalstruktur ausgeglichen werden müssten. Oftmals habe eine Teilzeitbeschäftigung ihre Gründe ebenso im familiären Bereich wie die Elternzeit und sei folglich genauso schützenswert. Wäre es im Sinne des Verordnungsgebers gewesen, aus familienpolitischen Gründen Beamte teilweise von der Kostendämpfungspauschale zu befreien, sei nicht nachvollziehbar, dass dies durch eine Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO auf Beamte in Elternzeit geschehen solle. Dadurch werde es ermöglicht, dass Beamte in Elternzeit, deren Bezüge sich vor dieser Zeit aus einer Besoldungsgruppe höher als B 6 ergeben hätten, von der Kostendämpfungspauschale befreit seien und gleichzeitig teilzeitbeschäftigte Beamte mit Bezügen aus der nach Maßgabe der Teilzeit verringerten Besoldungsgruppe A 6 die Kostendämpfungspauschale zu tragen hätten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Beamte meist langfristig eine abgesenkte Leistungsfähigkeit hätten, während die Elternzeit gesetzlich befristet sei. Den teilzeitbeschäftigten Beamten stehe nicht die Möglichkeit offen, sich durch ihre höheren Bezüge vor Beginn der fest beschränkten und planbaren Elternzeit gegen die höhere Belastung abzusichern. Die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO auf Beamte in Elternzeit würde daher zu einer vom Verordnungsgeber niemals gewollten Konsequenz führen, dass finanziell Leistungsschwächere mehr belastet würden als Leistungsstärkere. Eine Herausnahme sämtlicher Beamten in Elternzeit von der Kostendämpfungspauschale, unabhängig von ihrer Einstufung in eine Besoldungsgruppe, würde dem pauschalisierten System der Kostendämpfungspauschale sinnwidrig entgegenstehen. Auch sehe es die Konzeption des Versordnungsgebers nicht vor, originär Beihilfeberechtigte schlechter zu stellen als nur durch die Verweisung des § 46 Abs. 1 AzUVO zur Krankenfürsorge berechtigte Beamte. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO mit ihrer Bezugnahme auf „nicht nach Besoldungsgruppen bemessene Bezüge“ solle die Möglichkeit eröffnen, auch andere Personengruppen unter die Kostendämpfungspauschale zu fassen, für welche grundsätzlich keine Einstufung ihres Gehalts nach Besoldungsgruppen gegeben sei. Dies solle unter anderem die Erfassung und Einstufung von Abgeordneten des Landtags sowie von Mitgliedern der Landesregierung ermöglichen. Nur für eine Einstufung systemfremder Personen bzw. Gehälter sei § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO vorgesehen. Durch die in § 46 AzUVO normierte Analogie werde das Tatbestandsmerkmal „Erhalt von Dienstbezügen“ in § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO fingiert. Diese Fiktion sei systemgerecht im Rahmen des § 15 Abs. 1 BVO in Bezug auf die Bemessung der Kostendämpfungspauschale anzuwenden. Die Kürzung der Beihilfe sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Regelung nicht sachwidrig sei. Mit § 15 Abs. 1 BVO werde typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe herrschende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angeknüpft. Selbst wenn während der Elternzeit unmittelbar keine Unterschiede hinsichtlich der Besoldung bestünden, stelle der Verordnungsgeber - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und Anforderungen an eine Massenverwaltung - mit der Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe auf einen einleuchtenden Grund für die Differenzierung ab. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe auch während der Elternzeit entsprechend maßvolle Kürzungen noch durch Rücklagen oder spätere Besoldung ausgleichen könne.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.06.2016 - 9 K 5175/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Auch wenn der Beklagte umfangreich mit dem gesetzgeberischen Willen argumentiere, ändere dies nichts daran, dass das Verwaltungsgericht § 15 Abs. 1 BVO nach seinem Wortlaut zutreffend angewandt habe. Entscheidend sei der Begriff der „laufenden Bezüge“. Hätte der Verordnungsgeber das vom Beklagten gefundene Ergebnis beabsichtigt, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, allein abstrakt auf das Statusamt bzw. die Besoldungsgruppe abzustellen. Stattdessen habe er die Formulierung „Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind“, gewählt. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Elterngeld nicht hierunter falle und dieses nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO der Besoldungsgruppe zuzuordnen sei, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten komme. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Klägerin erst seit September 2013 in einem beamtenrechtlichen Verhältnis zum Beklagten stehe und in Teilzeit mit 50% gearbeitet habe. Außerdem habe sie als neu eingestellte Beamtin um 8% abgesenkte Bezüge erhalten. Das während der am 21.07.2014 beantragten zweijährigen Elternzeit bezogene monatliche Elterngeld habe 913,81 EUR betragen und sei der Klägerin letztmals am 21.06.2015 ausgezahlt worden. Während der gesamten Elternzeit habe sie Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich 293,-- EUR finanzieren müssen, wozu der Beklagte lediglich einen Zuschuss von 42,-- EUR geleistet habe. Die im streitgegenständlichen Beihilfebescheid geltend gemachten Aufwendungen seien fast ausschließlich nach dem Auslaufen des Elterngeldes entstanden. Dieses in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einzurechnen, sei nicht geboten, da das Elterngeld keine laufenden Bezüge im Sinne des § 15 BVO darstelle. Zudem habe bei Einführung der Kostendämpfungspauschale 2004 noch kein Elterngeld in der heutigen Form existiert. Dass es dem Verordnungsgeber auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Bezüge bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale angekommen sei, zeige sich auch in der Unterscheidung zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern. Bei einer pauschalierenden Betrachtung der abstrakten Leistungsfähigkeit einer Besoldungsgruppe hätte es hier keiner Differenzierung bedurft. Insoweit hätte der Gesetzgeber den aktiven Beamten eine Rücklagenbildung für die Zeit ihres Ruhestands zumuten können. Auch die Herausnahme von Besoldungsempfängern mit laufenden Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 5 aus der Kostendämpfungspauschale zeige das Abstellen auf die konkrete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wenn bereits ein Personenkreis aus der Kostendämpfungspauschale ausgenommen werde, obwohl diesem laufende Bezüge gezahlt würden, müsse dies erst Recht für eine Personengruppe gelten, die überhaupt keine Bezüge erhalte. Hätte der Verordnungsgeber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur an die Einordnung in eine bestimmte Besoldungsgruppe anknüpfen wollen, hätte er einen anderen Wortlaut der Regelung wählen müssen.
14 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts, die Akten des Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und ihr unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.10.2015 und dessen Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 weitere Krankenfürsorgeleistungen in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen.
16 
1. Das Begehren der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend als darauf gerichtet angesehen, vom Abzug der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2015 verschont zu bleiben und dies sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Gewährung weiterer Krankenfürsorgeleistungen in Höhe der als Kostendämpfungspauschale in Abzug gebrachten 150,00 EUR beansprucht.
17 
2. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankenfürsorge ist § 46 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom 29.11.2005 (GBl. 2005, 716; im Folgenden: AzUVO). Danach wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Weil es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher bzw. krankenfürsorgerechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe bzw. Krankenfürsorge verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10), ist für die ausweislich des Beihilfeantrags vom 22.09.2015 zwischen Januar und September 2015 entstandenen Aufwendungen die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561; im Folgenden: BVO) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. 2014, 53) bzw. in der Fassung vom 01.07.2015 (GBl. 2015, 379) einschlägig, die hinsichtlich der vorliegend entscheidungserheblichen Vorschriften jedoch identisch sind.
18 
3. Da sich die Klägerin ab September 2014 und damit auch im maßgeblichen Zeitraum in Elternzeit befand, hatte sie dem Grunde nach Anspruch auf Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften. Zu den entsprechend anwendbaren Beihilfevorschriften gehört vom Grundsatz her damit auch § 15 Abs. 1 BVO. Danach wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind (Satz 1). Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (Satz 2). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (Satz 3). Aus der Tabelle in Satz 5 ergibt sich die jeweilige Höhe der Kostendämpfungspauschale in EUR pro Jahr. Insgesamt sind 10 Stufen vorgesehen, beginnend mit den Besoldungsgruppen A 6/A 7 und endend mit den Besoldungsgruppen ab B 9 und R 9, wobei innerhalb der jeweiligen Stufe nochmals zwischen Aktiven und - mit einer niedrigeren Kostendämpfungspauschale belasteten - Versorgungsempfängern differenziert wird. Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 unterfallen der Stufe 4, die jährliche Kostendämpfungspauschale beträgt hier 150,00 EUR.
19 
4. Diese Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150,00 EUR hat das Landesamt zu Recht von den Krankenfürsorgeleistungen abgezogen, die der Klägerin für im Jahr 2015 geltend gemachte Aufwendungen gewährt wurden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt nämlich aus der (bloß) entsprechenden Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften nicht, dass die jährliche Kostendämpfungspauschale während der Elternzeit - und damit auch im Falle der Klägerin - jedenfalls im Ergebnis nicht zum Tragen käme.
20 
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass während der Elternzeit nur eine entsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften in Betracht kommt. Da während der Elternzeit nach § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht bezahlt werden, besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO keine Beihilfeberechtigung. Mangels des den Dienstbezügen zugrundeliegenden Alimentationsanspruchs fehlt es an der Wechselbeziehung zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung (BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 22.95 -, juris Rn. 15), weshalb der Verordnungsgeber in § 46 Abs. 1 AzUVO stattdessen Leistungen der Krankenfürsorge und hierbei folgerichtig nur eineentsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften vorsieht.
21 
b) Im Ansatz ebenfalls zutreffend ist auch, dass unter „laufende Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO das Elterngeld nicht fällt. Auch wenn sich die Besoldungsgruppe auf die Höhe des Elterngeldes über das der Berechnung zugrunde zu legende Einkommen (vgl. §§ 2 ff. BEEG) auswirkt, handelt es sich beim Elterngeld nicht um (Dienst-)Bezüge, da es nicht wie letztere aufgrund des beamtenrechtlichen Alimentationsanspruchs gezahlt wird.
22 
c) Dass die Klägerin während der Elternzeit keine laufenden Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe erhält, führt jedoch weder dazu, dass die Regelung über die Kostendämpfungspauschale auf sie überhaupt keine Anwendung fände, noch dazu, dass - wie das Verwaltungsgericht annimmt - die Höhe der Kostendämpfungspauschale sich aus § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO ergäbe.
23 
aa) Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO, der auf die Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, abstellt, ist deshalb nicht aussagekräftig, da es im Falle der Elternzeit gerade an diesem Tatbestandsmerkmal fehlt und folglich nur eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt. Nachdem es, wie ausgeführt, in der Elternzeit an laufenden Bezügen nach einer bestimmten Besoldungsgruppe fehlt, liegen auch die Voraussetzungen des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO nicht vor, der ebenfalls auf laufende Bezüge abstellt und dann, wenn diese nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen sind, vorsieht, dass die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen hat, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. Selbst wenn das Fehlen laufender Bezüge noch über die (lediglich) entsprechende Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften während der Elternzeit überwindbar wäre, würde die Heranziehung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO nicht nur dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen (bb), sondern wäre auch mit dem Sinn und Zweck (cc) sowie der Systematik (dd) der Regelungen über die Kostendämpfungspauschale nicht vereinbar.
24 
bb) Die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2004 zwecks Einsparungen bei der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe) eingeführte, im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale sollte die Leistungsfähigkeit der einzelnen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen und sah dafür fünf Stufen, beginnend mit der Besoldungsgruppe A 6, mit Kostendämpfungspauschalen zwischen 75,00 EUR und 270,00 EUR vor (LT-Drs. 13/2816, S. 17 f.). Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die seit ihrer Einführung unverändert gebliebene, „sozial nach Besoldungsgruppen“ gestaffelte Kostendämpfungspauschale wegen erheblich gestiegener Beihilfeausgaben erhöht, aber wegen ihrer einmaligen jährlichen Erhebung beim jeweiligen Beihilfeberechtigten als „dennoch familienfreundlich“ erachtet (LT-Drs. 15/1001, S. 21). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es weiter (LT-Drs. 15/1001, S. 14):
25 
„Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Es steht außerhalb der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten Beihilfe zu Wahlleistungen zu gewähren. Der erhöhte Eigenbeitrag geht nicht über die Ausgaben des Landes für Wahlleistungen je Beihilfeberechtigten hinaus. Die durch den Gesetzentwurf avisierten Einschnitte sind daher moderat und sozial verträglich ausgestaltet.
26 
Die Kostendämpfungspauschale verhindert gerade durch ihren pauschalen Charakter ansonsten erforderliche Einzelregelungen (z. B. Kostenbeitrag pro Beleg; Zusatzzahlungen). Darüber hinaus berücksichtigt die Beihilfeverordnung Härtefälle, indem gegebenenfalls Beihilfe auch abweichend von den grundsätzlich geforderten Voraussetzungen gewährt werden kann. Sie sichert hierdurch soziale Belange.
27 
Dass von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die Kostendämpfungspauschale in gleicher Höhe erhoben wird, ist Ausdruck verwaltungsökonomischer Belange, die infolge des zeitlich befristeten Lebensabschnitts gerechtfertigt sind.
28 
Auch Teilzeitbeschäftigte unterliegen einer nicht ermäßigten Kostendämpfungspauschale. Die krankheitsbedingten Kosten für das Land verringern sich bei einer teilzeitigen Beschäftigung nicht. Die Teilzeitbeschäftigung hat keine Auswirkung auf die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Wird eine Stelle von zwei Teilzeitbeschäftigten besetzt, so verdoppeln sich die Beihilfeausgaben des Landes statistisch sogar. Beiträge zur Einsparung sind von Teilzeitbeschäftigten daher in gleicher Höhe wie von Vollzeitbeschäftigten zu leisten.
29 
Dass sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe orientiert, ist durch die Unterschiedlichkeit der sozialen Krankenversicherungs- und Beihilfesysteme bedingt.“
30 
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 wurden schließlich fünf weitere Stufen eingeführt, um eine gleichmäßigere Belastung der Beihilfeberechtigten zu erreichen (LT-Drs. 15/2561, S. 51).
31 
Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit der Kostendämpfungspauschale von Anbeginn an also eine pauschale, verwaltungsökonomische und sozial gestaffelte Regelung, wobei die Verwaltungsvereinfachung gerade auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Fortdauer der Beihilfeberechtigung und eine Änderung der Besoldung im Lauf des Jahres ohne Bedeutung sein sollen. Die soziale Staffelung sollte ersichtlich dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit einschließlich Familienfreundlichkeit Rechnung tragen, ohne bei der Eigenbeteiligung die krankheitsbedingten Kosten aus dem Blick zu verlieren (z.B. bei Teilzeitkräften). Diesen Zwecken entspricht es, bei Beamten, die sich in Elternzeit befinden, auf die Besoldungsgruppe abzustellen, aus der sie vor der Elternzeit laufende Bezüge erhalten haben und danach wieder erhalten werden. Eine Einzelfallbetrachtung anhand des Elterngeldes und eine Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO widerspräche dem Pauschalierungsgedanken und würde einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursachen. Denn auch § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die betroffenen Beamten laufende Bezüge erhalten, die dem Landesamt bekannt sind und für deren Feststellung es daher keines weiteren Verwaltungsaufwands, insbesondere der Einholung von Auskünften und Informationen beim Beamten, bedarf. Die Orientierung an der (abstrakten) Leistungsfähigkeit ist durch die Berücksichtigung der Besoldungsgruppe gewahrt, zumal der Verordnungsgeber ausdrücklich die Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe ausrichten wollte und dies ausdrücklich bei Widerrufsbeamten und Teilzeitbeschäftigten betont hat. Der vom Verwaltungsgericht besonders herausgestrichene Aspekt der Familienfreundlichkeit wird nicht nur beim gänzlichen Verzicht auf die Kostendämpfungspauschale eingehalten, sondern, wie es auch die Gesetzesbegründung ausführt, durch die nur einmal jährliche Erhebung beim (originär) Beihilfeberechtigten (LT-Drs. 15/1001, S. 21) und die Einbeziehung aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen (LT-Drs. 13/2816, S. 18). Die Begründung des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 macht schließlich auch deutlich, an welche Fälle der Verordnungsgeber bei der Normierung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO gedacht hat, nämlich die Mitglieder der Landesregierung und die Landtagsabgeordneten, für die die beihilferechtlichen Vorschriften nach § 19 AbgG entsprechend gelten und auf die die Kostendämpfungspauschale in gleichem Umfang Anwendung finden soll (LT-Drs. 13/2816, S. 18), denn diese Personen erhalten zwar laufende Bezüge in Form von Aufwandsentschädigungen, diese sind aber nicht nach einer der in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO genannten Besoldungsgruppen bemessen.
32 
cc) Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, bei Beamten in Elternzeit der Berechnung der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe, der der Beamte angehört, zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen ist der Rechtscharakter der Beihilfe. Diese entspringt der Fürsorgepflicht, die ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn gebietet, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1985 - 6 C 24.84 -, BVerwGE 71, 342, 352 f.; Beschluss vom 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, 89, 207, 210 f. m.w.N.). Sie soll die Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen nicht in vollem Umfang abdecken, sondern nur denjenigen Teil, den der Beamte im Rahmen zumutbarer Selbstvorsorge nicht tragen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1986 - 4 S 1450/84 -). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber die Kostendämpfungspauschale zulässigerweise typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angeknüpft (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 04.09.2007 - 4 B 3.06 -, juris Rn. 20), davon ausgehend, dass ein Angehöriger einer höheren Besoldungsgruppe auch während der Zeit ohne Dienstbezüge entsprechend maßvolle Kürzungen ausgleichen könne. Entsprechend sieht die Rechtsprechung bei einem ohne Bezüge beurlaubten Beamten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2006 - 17 K 2952/05 -, juris Rn. 19) und einem ohne Beihilfeberechtigung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1986 - 4 S 1450/84 - zum Abzugsbetrag nach Art. 2 der 6. ÄndV zur BVO) die Besoldungsgruppe als maßgeblich an, die den Bezügen des Beamten zuletzt zugrunde lag. Eine Anknüpfung an das tatsächliche Einkommen, wie es das Vorgehen über § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO bedeuten würde, liefe daher dem Regelungszweck zuwider.
33 
dd) Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen dafür, die für die vor der Elternzeit erhaltenen Bezüge maßgebliche Besoldungsgruppe der Bemessung der Kostendämpfungspauschale auch während der Elternzeit zugrunde zu legen. Der Verordnungsgeber hat in § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVO bestimmte Beihilfeberechtigte wie Bezieher von Dienstbezügen bis A 5 und Waisen sowie bestimmte Beihilfen insbesondere bei Pflegebedürftigkeit von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen. Hätte er insoweit Sonderregelungen bei Beamten in Elternzeit gewollt, hätte er dies entsprechend regeln können und müssen. Dass er diesen Regelungsbedarf übersehen haben könnte, insbesondere weil das BEEG und das Elterngeld in der heutigen Form bei Einführung der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 noch nicht existiert hätten, wie die Klägerin geltend macht, überzeugt nicht, da der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungen der Kostendämpfungspauschale in den Haushaltsbegleitgesetzen 2011 und 2013/2014 offenbar keinen Grund sah, die Neuregelungen über die Elternzeit zu berücksichtigen.
34 
ee) Dass der von der Klägerin erhobenen Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe A 12 zugrunde gelegt wurde, ist auch mit höherrangigen Recht vereinbar.
35 
Schon die Anrechnung einer Kostendämpfungspauschale verletzt weder die Alimentationspflicht des Dienstherrn noch seine Fürsorgepflicht. Dienst- oder Versorgungsbezüge sind dazu bestimmt, in Erfüllung der Alimentationspflicht grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Die Beihilfegewährung entspringt der Fürsorgepflicht, die ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn gebietet, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird. Diese spezifische Wechselbeziehung von Alimentation und Beihilfe setzt jedoch Dienstbezüge des Beamten voraus, die bei Leistungen der Krankenfürsorge gerade fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 22.95 -, juris Rn. 15). Der Verordnungsgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, überhaupt einen Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge für Beamte ohne Dienstbezüge zu gewähren. Wenn er sich aus familienpolitischen Gründen dennoch dafür entscheidet und den Anspruch sogar in der vollen Höhe wie bei einem nicht ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten einräumt, liegt darin keine Verletzung der Fürsorgepflicht, sondern eine weit reichende Unterstützung während der Elternzeit.
36 
Die Kürzung der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE 101, 116). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10). Wie oben ausgeführt, knüpft der Gesetzgeber bei § 15 BVO typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Selbst wenn im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit während der Elternzeit ohne Dienstbezüge keine Unterschiede zu von vorne herein von der Kostendämpfungspauschale ausgenommene Beamten bestehen, stellt auch unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte allein die Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe einen einleuchtenden Grund für die Differenzierung dar, denn es kann, wie bereits oben dargelegt, davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe auch während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge entsprechend maßvolle Kürzungen noch durch Rücklagen oder spätere Besoldungen ausgleichen kann. Deshalb führt auch der Vergleich mit den von der Kostendämpfungspauschale gänzlich ausgenommenen Besoldungsgruppen niedriger als A 6 zu keiner sachwidrigen Ungleichbehandlung und erfordert insbesondere nicht die Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 24. März 2017
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150,00 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und ihr unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.10.2015 und dessen Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 weitere Krankenfürsorgeleistungen in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen.
16 
1. Das Begehren der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend als darauf gerichtet angesehen, vom Abzug der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2015 verschont zu bleiben und dies sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Gewährung weiterer Krankenfürsorgeleistungen in Höhe der als Kostendämpfungspauschale in Abzug gebrachten 150,00 EUR beansprucht.
17 
2. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankenfürsorge ist § 46 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom 29.11.2005 (GBl. 2005, 716; im Folgenden: AzUVO). Danach wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Weil es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher bzw. krankenfürsorgerechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe bzw. Krankenfürsorge verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10), ist für die ausweislich des Beihilfeantrags vom 22.09.2015 zwischen Januar und September 2015 entstandenen Aufwendungen die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561; im Folgenden: BVO) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. 2014, 53) bzw. in der Fassung vom 01.07.2015 (GBl. 2015, 379) einschlägig, die hinsichtlich der vorliegend entscheidungserheblichen Vorschriften jedoch identisch sind.
18 
3. Da sich die Klägerin ab September 2014 und damit auch im maßgeblichen Zeitraum in Elternzeit befand, hatte sie dem Grunde nach Anspruch auf Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften. Zu den entsprechend anwendbaren Beihilfevorschriften gehört vom Grundsatz her damit auch § 15 Abs. 1 BVO. Danach wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind (Satz 1). Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (Satz 2). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (Satz 3). Aus der Tabelle in Satz 5 ergibt sich die jeweilige Höhe der Kostendämpfungspauschale in EUR pro Jahr. Insgesamt sind 10 Stufen vorgesehen, beginnend mit den Besoldungsgruppen A 6/A 7 und endend mit den Besoldungsgruppen ab B 9 und R 9, wobei innerhalb der jeweiligen Stufe nochmals zwischen Aktiven und - mit einer niedrigeren Kostendämpfungspauschale belasteten - Versorgungsempfängern differenziert wird. Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 unterfallen der Stufe 4, die jährliche Kostendämpfungspauschale beträgt hier 150,00 EUR.
19 
4. Diese Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150,00 EUR hat das Landesamt zu Recht von den Krankenfürsorgeleistungen abgezogen, die der Klägerin für im Jahr 2015 geltend gemachte Aufwendungen gewährt wurden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt nämlich aus der (bloß) entsprechenden Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften nicht, dass die jährliche Kostendämpfungspauschale während der Elternzeit - und damit auch im Falle der Klägerin - jedenfalls im Ergebnis nicht zum Tragen käme.
20 
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass während der Elternzeit nur eine entsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften in Betracht kommt. Da während der Elternzeit nach § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht bezahlt werden, besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO keine Beihilfeberechtigung. Mangels des den Dienstbezügen zugrundeliegenden Alimentationsanspruchs fehlt es an der Wechselbeziehung zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung (BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 22.95 -, juris Rn. 15), weshalb der Verordnungsgeber in § 46 Abs. 1 AzUVO stattdessen Leistungen der Krankenfürsorge und hierbei folgerichtig nur eineentsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften vorsieht.
21 
b) Im Ansatz ebenfalls zutreffend ist auch, dass unter „laufende Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO das Elterngeld nicht fällt. Auch wenn sich die Besoldungsgruppe auf die Höhe des Elterngeldes über das der Berechnung zugrunde zu legende Einkommen (vgl. §§ 2 ff. BEEG) auswirkt, handelt es sich beim Elterngeld nicht um (Dienst-)Bezüge, da es nicht wie letztere aufgrund des beamtenrechtlichen Alimentationsanspruchs gezahlt wird.
22 
c) Dass die Klägerin während der Elternzeit keine laufenden Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe erhält, führt jedoch weder dazu, dass die Regelung über die Kostendämpfungspauschale auf sie überhaupt keine Anwendung fände, noch dazu, dass - wie das Verwaltungsgericht annimmt - die Höhe der Kostendämpfungspauschale sich aus § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO ergäbe.
23 
aa) Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO, der auf die Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, abstellt, ist deshalb nicht aussagekräftig, da es im Falle der Elternzeit gerade an diesem Tatbestandsmerkmal fehlt und folglich nur eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt. Nachdem es, wie ausgeführt, in der Elternzeit an laufenden Bezügen nach einer bestimmten Besoldungsgruppe fehlt, liegen auch die Voraussetzungen des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO nicht vor, der ebenfalls auf laufende Bezüge abstellt und dann, wenn diese nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen sind, vorsieht, dass die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen hat, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. Selbst wenn das Fehlen laufender Bezüge noch über die (lediglich) entsprechende Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften während der Elternzeit überwindbar wäre, würde die Heranziehung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO nicht nur dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen (bb), sondern wäre auch mit dem Sinn und Zweck (cc) sowie der Systematik (dd) der Regelungen über die Kostendämpfungspauschale nicht vereinbar.
24 
bb) Die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2004 zwecks Einsparungen bei der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe) eingeführte, im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale sollte die Leistungsfähigkeit der einzelnen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen und sah dafür fünf Stufen, beginnend mit der Besoldungsgruppe A 6, mit Kostendämpfungspauschalen zwischen 75,00 EUR und 270,00 EUR vor (LT-Drs. 13/2816, S. 17 f.). Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die seit ihrer Einführung unverändert gebliebene, „sozial nach Besoldungsgruppen“ gestaffelte Kostendämpfungspauschale wegen erheblich gestiegener Beihilfeausgaben erhöht, aber wegen ihrer einmaligen jährlichen Erhebung beim jeweiligen Beihilfeberechtigten als „dennoch familienfreundlich“ erachtet (LT-Drs. 15/1001, S. 21). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es weiter (LT-Drs. 15/1001, S. 14):
25 
„Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Es steht außerhalb der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten Beihilfe zu Wahlleistungen zu gewähren. Der erhöhte Eigenbeitrag geht nicht über die Ausgaben des Landes für Wahlleistungen je Beihilfeberechtigten hinaus. Die durch den Gesetzentwurf avisierten Einschnitte sind daher moderat und sozial verträglich ausgestaltet.
26 
Die Kostendämpfungspauschale verhindert gerade durch ihren pauschalen Charakter ansonsten erforderliche Einzelregelungen (z. B. Kostenbeitrag pro Beleg; Zusatzzahlungen). Darüber hinaus berücksichtigt die Beihilfeverordnung Härtefälle, indem gegebenenfalls Beihilfe auch abweichend von den grundsätzlich geforderten Voraussetzungen gewährt werden kann. Sie sichert hierdurch soziale Belange.
27 
Dass von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die Kostendämpfungspauschale in gleicher Höhe erhoben wird, ist Ausdruck verwaltungsökonomischer Belange, die infolge des zeitlich befristeten Lebensabschnitts gerechtfertigt sind.
28 
Auch Teilzeitbeschäftigte unterliegen einer nicht ermäßigten Kostendämpfungspauschale. Die krankheitsbedingten Kosten für das Land verringern sich bei einer teilzeitigen Beschäftigung nicht. Die Teilzeitbeschäftigung hat keine Auswirkung auf die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Wird eine Stelle von zwei Teilzeitbeschäftigten besetzt, so verdoppeln sich die Beihilfeausgaben des Landes statistisch sogar. Beiträge zur Einsparung sind von Teilzeitbeschäftigten daher in gleicher Höhe wie von Vollzeitbeschäftigten zu leisten.
29 
Dass sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe orientiert, ist durch die Unterschiedlichkeit der sozialen Krankenversicherungs- und Beihilfesysteme bedingt.“
30 
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 wurden schließlich fünf weitere Stufen eingeführt, um eine gleichmäßigere Belastung der Beihilfeberechtigten zu erreichen (LT-Drs. 15/2561, S. 51).
31 
Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit der Kostendämpfungspauschale von Anbeginn an also eine pauschale, verwaltungsökonomische und sozial gestaffelte Regelung, wobei die Verwaltungsvereinfachung gerade auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Fortdauer der Beihilfeberechtigung und eine Änderung der Besoldung im Lauf des Jahres ohne Bedeutung sein sollen. Die soziale Staffelung sollte ersichtlich dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit einschließlich Familienfreundlichkeit Rechnung tragen, ohne bei der Eigenbeteiligung die krankheitsbedingten Kosten aus dem Blick zu verlieren (z.B. bei Teilzeitkräften). Diesen Zwecken entspricht es, bei Beamten, die sich in Elternzeit befinden, auf die Besoldungsgruppe abzustellen, aus der sie vor der Elternzeit laufende Bezüge erhalten haben und danach wieder erhalten werden. Eine Einzelfallbetrachtung anhand des Elterngeldes und eine Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO widerspräche dem Pauschalierungsgedanken und würde einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursachen. Denn auch § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die betroffenen Beamten laufende Bezüge erhalten, die dem Landesamt bekannt sind und für deren Feststellung es daher keines weiteren Verwaltungsaufwands, insbesondere der Einholung von Auskünften und Informationen beim Beamten, bedarf. Die Orientierung an der (abstrakten) Leistungsfähigkeit ist durch die Berücksichtigung der Besoldungsgruppe gewahrt, zumal der Verordnungsgeber ausdrücklich die Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe ausrichten wollte und dies ausdrücklich bei Widerrufsbeamten und Teilzeitbeschäftigten betont hat. Der vom Verwaltungsgericht besonders herausgestrichene Aspekt der Familienfreundlichkeit wird nicht nur beim gänzlichen Verzicht auf die Kostendämpfungspauschale eingehalten, sondern, wie es auch die Gesetzesbegründung ausführt, durch die nur einmal jährliche Erhebung beim (originär) Beihilfeberechtigten (LT-Drs. 15/1001, S. 21) und die Einbeziehung aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen (LT-Drs. 13/2816, S. 18). Die Begründung des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 macht schließlich auch deutlich, an welche Fälle der Verordnungsgeber bei der Normierung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO gedacht hat, nämlich die Mitglieder der Landesregierung und die Landtagsabgeordneten, für die die beihilferechtlichen Vorschriften nach § 19 AbgG entsprechend gelten und auf die die Kostendämpfungspauschale in gleichem Umfang Anwendung finden soll (LT-Drs. 13/2816, S. 18), denn diese Personen erhalten zwar laufende Bezüge in Form von Aufwandsentschädigungen, diese sind aber nicht nach einer der in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO genannten Besoldungsgruppen bemessen.
32 
cc) Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, bei Beamten in Elternzeit der Berechnung der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe, der der Beamte angehört, zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen ist der Rechtscharakter der Beihilfe. Diese entspringt der Fürsorgepflicht, die ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn gebietet, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1985 - 6 C 24.84 -, BVerwGE 71, 342, 352 f.; Beschluss vom 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, 89, 207, 210 f. m.w.N.). Sie soll die Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen nicht in vollem Umfang abdecken, sondern nur denjenigen Teil, den der Beamte im Rahmen zumutbarer Selbstvorsorge nicht tragen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1986 - 4 S 1450/84 -). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber die Kostendämpfungspauschale zulässigerweise typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angeknüpft (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 04.09.2007 - 4 B 3.06 -, juris Rn. 20), davon ausgehend, dass ein Angehöriger einer höheren Besoldungsgruppe auch während der Zeit ohne Dienstbezüge entsprechend maßvolle Kürzungen ausgleichen könne. Entsprechend sieht die Rechtsprechung bei einem ohne Bezüge beurlaubten Beamten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2006 - 17 K 2952/05 -, juris Rn. 19) und einem ohne Beihilfeberechtigung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1986 - 4 S 1450/84 - zum Abzugsbetrag nach Art. 2 der 6. ÄndV zur BVO) die Besoldungsgruppe als maßgeblich an, die den Bezügen des Beamten zuletzt zugrunde lag. Eine Anknüpfung an das tatsächliche Einkommen, wie es das Vorgehen über § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO bedeuten würde, liefe daher dem Regelungszweck zuwider.
33 
dd) Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen dafür, die für die vor der Elternzeit erhaltenen Bezüge maßgebliche Besoldungsgruppe der Bemessung der Kostendämpfungspauschale auch während der Elternzeit zugrunde zu legen. Der Verordnungsgeber hat in § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVO bestimmte Beihilfeberechtigte wie Bezieher von Dienstbezügen bis A 5 und Waisen sowie bestimmte Beihilfen insbesondere bei Pflegebedürftigkeit von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen. Hätte er insoweit Sonderregelungen bei Beamten in Elternzeit gewollt, hätte er dies entsprechend regeln können und müssen. Dass er diesen Regelungsbedarf übersehen haben könnte, insbesondere weil das BEEG und das Elterngeld in der heutigen Form bei Einführung der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 noch nicht existiert hätten, wie die Klägerin geltend macht, überzeugt nicht, da der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungen der Kostendämpfungspauschale in den Haushaltsbegleitgesetzen 2011 und 2013/2014 offenbar keinen Grund sah, die Neuregelungen über die Elternzeit zu berücksichtigen.
34 
ee) Dass der von der Klägerin erhobenen Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe A 12 zugrunde gelegt wurde, ist auch mit höherrangigen Recht vereinbar.
35 
Schon die Anrechnung einer Kostendämpfungspauschale verletzt weder die Alimentationspflicht des Dienstherrn noch seine Fürsorgepflicht. Dienst- oder Versorgungsbezüge sind dazu bestimmt, in Erfüllung der Alimentationspflicht grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Die Beihilfegewährung entspringt der Fürsorgepflicht, die ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn gebietet, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird. Diese spezifische Wechselbeziehung von Alimentation und Beihilfe setzt jedoch Dienstbezüge des Beamten voraus, die bei Leistungen der Krankenfürsorge gerade fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 22.95 -, juris Rn. 15). Der Verordnungsgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, überhaupt einen Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge für Beamte ohne Dienstbezüge zu gewähren. Wenn er sich aus familienpolitischen Gründen dennoch dafür entscheidet und den Anspruch sogar in der vollen Höhe wie bei einem nicht ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten einräumt, liegt darin keine Verletzung der Fürsorgepflicht, sondern eine weit reichende Unterstützung während der Elternzeit.
36 
Die Kürzung der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE 101, 116). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10). Wie oben ausgeführt, knüpft der Gesetzgeber bei § 15 BVO typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Selbst wenn im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit während der Elternzeit ohne Dienstbezüge keine Unterschiede zu von vorne herein von der Kostendämpfungspauschale ausgenommene Beamten bestehen, stellt auch unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte allein die Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe einen einleuchtenden Grund für die Differenzierung dar, denn es kann, wie bereits oben dargelegt, davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe auch während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge entsprechend maßvolle Kürzungen noch durch Rücklagen oder spätere Besoldungen ausgleichen kann. Deshalb führt auch der Vergleich mit den von der Kostendämpfungspauschale gänzlich ausgenommenen Besoldungsgruppen niedriger als A 6 zu keiner sachwidrigen Ungleichbehandlung und erfordert insbesondere nicht die Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 24. März 2017
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150,00 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnimplantate.
Der am ...1947 geborene Kläger ist als Regierungsdirektor mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Ihm waren in der Vergangenheit bereits drei Implantate (regio 15, 16, 17) im rechten Oberkiefer gesetzt worden. Hierfür hatte der Beklagte Beihilfe gewährt.
Der Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. erstellte am 17.2.2009 einen Kostenplan für das Setzen von zwei weiteren Zahnimplantaten im rechten Oberkiefer (regio 13 und 14) des Klägers. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) lehnte es mit Bescheid vom 3.3.2009 ab, diese Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Unter dem 28.10.2010 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das zwischenzeitlich erfolgte Setzen der beiden Zahnimplantate in seinen rechten Oberkiefer. Er legte eine Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. vom 17.8.2009 über 1.963,10 EUR sowie eine Rechnung des Zahnarztes Dr. B. vom 18.8.2009 über 2.181,83 EUR vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 lehnte das Landesamt eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass pro Kieferhälfte grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate, einschließlich bereits vorhandener Implantate, beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Vorbringen im abgeschlossenen Voranerkennungsverfahren vor: Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei unangemessen, überschreite den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Hm. vom 16.2.2009, von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 sowie von Dr. B. vom 20.2.2009 und vom 14.4.2009 ergebe sich, dass die weitere Implantatversorgung medizinisch notwendig sei und zudem die kostengünstigste Behandlungsmöglichkeit darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da keine zwingende Indikation für weitere Implantate vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat der am 25.1.2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.11.2011 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe folge unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei abzuleiten, dass der Kläger auf die Implantatversorgung angewiesen sei und aus individuellen medizinischen Gründen nicht auf eine Versorgung mit einer Brücke oder Prothese verwiesen werden könne. In diesem Sinne sei insbesondere das Schreiben von Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ..., vom 16.2.2009 zu verstehen. Dort heiße es, in der konkreten Situation - einer nach einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle rechts diagnostizierten chronisch-hyperplastischen Sinusitis maxillaris rechts mit leichter Gewebseosinophilie bei schwachem Zahnlager und abgestoßenem transplantiertem Knochenmaterial - sei in Anbetracht des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung zwingend erforderlich. Auch der Zahnarzt Dr. B. habe im Schreiben vom 20.2.2009 erklärt, die Versorgung der Zahnlücke mit zwei Implantaten stelle die einzig medizinisch sinnvolle Lösung der vorhandenen Situation dar. Dies werde durch den an dieser Stelle medizinisch notwendigen Knochenerhalt, wie er nur mit Implantaten erreicht werden könne, untermauert. Schließlich verweise auch der behandelnde Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Dr. Dr. Hb. in seinem Schreiben vom 30.4.2009 auf einen extremen Knochenschwund beim Kläger. Dies schließe einen Verweis auf eine Alternativversorgung zu den beiden Implantaten aus.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht ergänzend geltend: Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht könne allenfalls dann bestehen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde. Dies setze einen atypischen Ausnahmefall voraus, der die Verweigerung der Beihilfeleistung als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen lasse. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor. Prof. Dr. Hm. habe in seinem Schreiben vom 16.2.2009 zwar ausgeführt, dass angesichts des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung rechts zwingend erforderlich sei. Er habe diese Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass dies von einem operierenden Implantologen gesondert geprüft werden möge. In dem Schreiben des Zahnarztes Dr. B. vom 20.2.2009 werde zum Ausdruck gebracht, dass es neben der als sinnvoll erachteten Möglichkeit weitere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Hiernach seien eine Prothese oder eine Brückenversorgung als Alternativtherapien möglich. Auch aus dem Schreiben von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 ergebe sich, das alternativ auch eine Versorgung durch eine Brücke möglich gewesen sei, wenngleich er diese nicht für sinnvoll erachte. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass zur Behandlung des Knochenschwundes lediglich eine Implantierung möglich gewesen sei. Der Knochenschwund sei durch eine Knochentransplantation behoben worden, er mache jedoch nicht die Implantierung zwingend erforderlich.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und verweist auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, weil aus medizinischen Gründen keine zumutbare Alternative zu der durchgeführten Behandlung bestanden habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Oberkiefer (regio 14).
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 17.05.2009 übersandte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 05.05.2009 über das Einbringen eines Implantats für den Zahn in regio 14 mit geschätzten Behandlungskosten von 2.000,-- EUR. In seiner Antwort teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass für die Beurteilung vom Zahnarzt ein vollständiges Zahnschema einschließlich bereits vorhandener Implantate zu erstellen sei. Mit Schreiben vom 09.07.2009 legte der Kläger dem Landesamt einen weiteren Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 07.07.2009 mit der Bitte vor, ihm mitzuteilen, welche konkreten Kosten beihilfefähig seien. Nach dem Plan sollte der Oberkiefer in regio 13, 14 und 15 versorgt werden, die Behandlungskosten wurden auf 2.589,92 EUR geschätzt. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2009 stellte der Kläger klar, dass er bereits zwei Implantate in regio 15 und 16 eingesetzt bekommen habe und nunmehr der benachbarte Zahn in regio 14 entfernt werden müsse. Es sei eine Brücke geplant, die einerseits auf dem vorhandenen Implantat in regio 15 und andererseits auf dem nächst benachbarten gesunden Zahn in regio 13 ansetze. Hierfür sei eine Änderung des bestehenden Implantats in regio 15 nötig. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2009 mit, dass diese Maßnahme bis zum Schwellenwert nach der GOZ, d.h. bis zu 2.589,92 EUR einschließlich Material- und Laborkosten, beihilfefähig sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits im Mai einen Behandlungsplan vom 05.05.2009 eingereicht habe, der lediglich auf eine Versorgung des Zahnes in regio 14 mit einem weiteren - nicht mehr beihilfefähigen - Implantat abgezielt habe, so dass der Zahn in regio 13 erhalten bleiben könne. Die Behandlungskosten hierfür betrügen voraussichtlich 2.916,64 EUR. Er beantrage eine Beihilfe in Höhe der Aufwendung für die Brückenlösung und damit einen Festbetrag in Höhe von 2.589,92 EUR; alle den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Behandlung des Zahnes in regio 14 werde er selbst tragen.
Den Antrag des Klägers, ihm die Kosten für die Implantatbehandlung des Zahnes in regio 14 nach den fiktiven Behandlungskosten aus dem genehmigten Behandlungsplan vom 07.07.2009 in Höhe von 2.589,92 EUR als beihilfefähig anzuerkennen, lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Es führte zur Begründung aus, die geplante Implantatversorgung sei nicht beihilfefähig, weil beim Kläger in der rechten Oberkieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien und mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte nur bei besonderen Indikationen, die hier nicht vorlägen, anerkannt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück.
Der Kläger hat am 24.11.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 06.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr. W. vom 05.05.2009 dem Grunde nach bis zur Höhe von 2.589,92 EUR beihilfefähig ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Versagung der Beihilfe in der Höhe der für die beihilfefähige konventionelle Brückenlösung anfallenden Kosten verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In Rheinland-Pfalz würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags für eine beihilfefähige Behandlung die fiktiven Behandlungskosten abgerechnet. Beamte, die eine über die beihilfefähige Behandlung hinausgehende Alternative wählten, zahlten lediglich die Differenz aus eigenen Mitteln hinzu. Dies sei auch bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Standardversorgung zu verweigern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beihilfe sei eine Ergänzung der grundsätzlich vom Beamten selbst zu treffenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Bei einem solchen System müsse zwar gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über die zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Es könne aber nicht verlangt werden, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sein müsse.
Der Kläger ließ die hier streitige Implantatbehandlung im Februar und April 2010 durchführen. Die entsprechenden Beihilfeanträge des Klägers vom 27.02.2010 und 11.05.2010, mit denen er Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von insgesamt 2.116,66 EUR (Rechnung des Dr. W. vom 08.02.2010 über 829,55 EUR und Rechnung vom 07.05.2010 über 1.287,11 EUR) geltend machte, lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 - mit Ausnahme eines Betrags von 62,46 EUR - ab. Über die gegen diese Bescheide vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage seien - abgesehen von bestimmten Indikationen, die hier unstreitig nicht vorlägen - Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall befänden sich unstreitig in der zu behandelnden Kieferhälfte bereits zwei Implantate. Nach der Systematik des Beihilferechts bedeute der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit, dass zu der entsprechenden Aufwendung überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, unabhängig davon, ob die Erkrankung (hier des Zahnes 14) andernfalls auf eine andere beihilfefähige Weise behandelt worden wäre.
Die in Nr.1.2.4 der Anlage zur BVO vorgesehene Einschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen verstoße nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Therapie möglich gewesen wäre. Die Einschränkung verfolge den legitimen Zweck, der durch die im Allgemeinen kostenintensiveren Behandlungsart der Implantatversorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Dabei gebiete der Umstand, dass die Versorgung mit Implantaten nach dem Vortrag des Klägers die „optimalere“ Lösung sei, keine abweichende Entscheidung. Auch wenn damit das weiterhin bestehende Recht des Klägers auf freie Wahl der Behandlungsmethode tatsächlich insofern eingeschränkt sei, als er bei der Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode den sonst von der Beihilfe übernommenen Kostenanteil voll zu tragen habe, verletze die Regelung nicht den Kern der Fürsorgepflicht, solange eine Behandlungsmethode bleibe, zu der die Beihilfe ihren Kostenanteil beitrage. Hinzu komme, dass der vom Kläger hervorgehobene Nachteil der Brückenversorgung, dass nämlich wegen der Befestigung der Brücke auf einem der vorhandenen Implantate dieses regelmäßig entfernt werden müsse, auf der früheren Entscheidung des Klägers für die kostenintensive Implantat-behandlung beruhe.
10 
Die Regelung begegne auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem Vortrag des Klägers sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Beihilfestellen in Rheinland-Pfalz in vergleichbaren Fällen eine Erstattung bzw. Beihilfe jedenfalls zu den Kosten der Alternativbehandlung leisteten. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ wiesen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterschieden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund werde das Gebot der Gleichbehandlung durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Auch auf eine abweichende Regelung der Beihilfe in anderen Bundesländern könne der Kläger sich nicht berufen, weil der Verordnungsgeber jeweils innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig werde. Dasselbe gelte für eine andere Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden in anderen Ländern, da eine gleichmäßige Behandlung jeweils nur durch denselben Verwaltungsträger gefordert werden könne.
11 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 06.09.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nehme in ständiger Rechtsprechung für eine Regelung, die in vergleichbarer Weise die Beihilfefähigkeit von Implantaten einschränke, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Der vollständige Ausschluss der Beihilfe für die dritte Implantatbehandlung sei nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke entstehenden Mehraufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel biete es sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfielen. Zudem könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich seien. Durch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei der Beamte einem finanziellen Zwang ausgesetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung („Brückenbehandlung“) in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz, wonach in vergleichbaren Fällen dort Beihilfe zu den Kosten der Alternativbehandlung geleistet werde. Gleiches gelte auch für die gesetzlichen Krankenkassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die erfolgte Implantatbehandlung in regio 14 eine weitere Beihilfe in Höhe von 995,87 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2009, vom 12.03.2010 und vom 31.05.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die in der Anlage zur Beihilfeverordnung normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die sachlichen Gründe für die Regelung bestünden darin, die zunehmende Versorgung mit sehr teuren Zahnersatzformen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht bzw. seit 2005 nur durch Festzuschüsse (diese betrügen 50 % der Regelungsversorgung) getragen würden, einzudämmen und die Handhabung zu vereinfachen. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde in keinem Bundesland - auch nicht in Rheinland-Pfalz - eine Vergleichsberechnung mit einer Alternativversorgung durchgeführt, es werde mithin in keinem Bundesland eine Beihilfe zu den Kosten einer Alternativbehandlung gewährt. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg weise - im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer - mit das höchste Erstattungsniveau auf. So sehe die Mehrzahl der Beihilferegelungen der Bundesländer eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für lediglich zwei Implantate pro Kiefer vor. Hinzu komme in einigen Bundesländern eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei zahntechnischen Leistungen auf einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 40 % oder 60 %). Die gesetzlichen Krankenkassen gewährten für Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einen Festzuschuss in Höhe von - in der Regel - 50 % der Regelversorgung. Die Frage einer Alternativberechnung stelle sich somit für die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
17 
Die geregelte Beschränkung der Implantatversorgung verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG komme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angezeigt halte, finde dagegen nicht statt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass der völlige Ausschluss der Aufwendungen für implantologische Leistungen schon nicht erforderlich sei, da als milderes, gleich geeignetes Mittel die Begrenzung auf die (fiktiven) Aufwendungen einer konventionellen Zahnversorgung zur Verfügung stünde. Bereits aufgrund des Umstands, dass eine Alternativberechnung einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehe, könne nicht von einem gleich geeigneten Mittel gesprochen werden. Auch sei es mit einer (einfachen) Vergleichsberechnung nicht getan. Vielmehr müsse in jedem Fall durch den behandelnden Zahnarzt ein alternativer Kostenplan erstellt werden. Dies wäre für die erstmalige Behandlung, also das Setzen der Implantate, zwar noch handhabbar. Wenn jedoch für Folgebehandlungen Aufwendungen entstünden, und diese Anteile in tatsächlicher Höhe beihilfefähig wären und anteilig lediglich hinsichtlich der Alternativkosten, sei nicht ersichtlich, wie diesbezüglich durch einen Zahnarzt ein fiktiver anteiliger Kostenplan erstellt werden könnte. Selbst wenn die Erstellung eines solchen anteiligen Kostenplans für Folgebehandlungen möglich wäre, so würde dies einen immensen Prüf- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Hierbei müsste jede Gebührenposition auf ihre grundsätzliche Schlüssigkeit (insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung der tatsächlichen Kosten und der fiktiven Kosten) und zudem auf ihre konkrete Beihilfefähigkeit überprüft werden. Im Zweifel müsste in jedem Fall ein zahnärztliches Gutachten eingeholt werden, was dann zu weiterem Aufwand, verzögerter Abrechnung und erheblichen weiteren Kosten führte.
18 
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nehme das OVG Nordrhein-Westfalen einseitig die möglichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bei einer konventionellen Zahnversorgung in den Blick und verneine deshalb die Verhältnismäßigkeit. Bei dieser Wertung blieben jedoch die weitreichenden Risiken einer Implantatversorgung völlig außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Risiken (Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich; Verletzung der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen; Weichteilverletzungen; starke Blutungen, Verletzung der Kieferhöhle) stelle sich die Situation gerade nicht so dar, dass der Beihilfeberechtigte aus finanziellen Gründen zu einer invasiveren Behandlung gedrängt werde.
19 
Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sei hier schließlich bereits deshalb nicht einschlägig, weil es nach dem dortigen Landesrecht darum gegangen sei, ob der völlige Ausschluss von Implantatbehandlungen außerhalb eng gefasster Indikationen mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sei deshalb mit der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnimplantate.
Der am ...1947 geborene Kläger ist als Regierungsdirektor mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Ihm waren in der Vergangenheit bereits drei Implantate (regio 15, 16, 17) im rechten Oberkiefer gesetzt worden. Hierfür hatte der Beklagte Beihilfe gewährt.
Der Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. erstellte am 17.2.2009 einen Kostenplan für das Setzen von zwei weiteren Zahnimplantaten im rechten Oberkiefer (regio 13 und 14) des Klägers. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) lehnte es mit Bescheid vom 3.3.2009 ab, diese Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Unter dem 28.10.2010 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das zwischenzeitlich erfolgte Setzen der beiden Zahnimplantate in seinen rechten Oberkiefer. Er legte eine Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. vom 17.8.2009 über 1.963,10 EUR sowie eine Rechnung des Zahnarztes Dr. B. vom 18.8.2009 über 2.181,83 EUR vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 lehnte das Landesamt eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass pro Kieferhälfte grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate, einschließlich bereits vorhandener Implantate, beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Vorbringen im abgeschlossenen Voranerkennungsverfahren vor: Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei unangemessen, überschreite den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Hm. vom 16.2.2009, von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 sowie von Dr. B. vom 20.2.2009 und vom 14.4.2009 ergebe sich, dass die weitere Implantatversorgung medizinisch notwendig sei und zudem die kostengünstigste Behandlungsmöglichkeit darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da keine zwingende Indikation für weitere Implantate vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat der am 25.1.2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.11.2011 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe folge unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei abzuleiten, dass der Kläger auf die Implantatversorgung angewiesen sei und aus individuellen medizinischen Gründen nicht auf eine Versorgung mit einer Brücke oder Prothese verwiesen werden könne. In diesem Sinne sei insbesondere das Schreiben von Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ..., vom 16.2.2009 zu verstehen. Dort heiße es, in der konkreten Situation - einer nach einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle rechts diagnostizierten chronisch-hyperplastischen Sinusitis maxillaris rechts mit leichter Gewebseosinophilie bei schwachem Zahnlager und abgestoßenem transplantiertem Knochenmaterial - sei in Anbetracht des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung zwingend erforderlich. Auch der Zahnarzt Dr. B. habe im Schreiben vom 20.2.2009 erklärt, die Versorgung der Zahnlücke mit zwei Implantaten stelle die einzig medizinisch sinnvolle Lösung der vorhandenen Situation dar. Dies werde durch den an dieser Stelle medizinisch notwendigen Knochenerhalt, wie er nur mit Implantaten erreicht werden könne, untermauert. Schließlich verweise auch der behandelnde Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Dr. Dr. Hb. in seinem Schreiben vom 30.4.2009 auf einen extremen Knochenschwund beim Kläger. Dies schließe einen Verweis auf eine Alternativversorgung zu den beiden Implantaten aus.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht ergänzend geltend: Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht könne allenfalls dann bestehen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde. Dies setze einen atypischen Ausnahmefall voraus, der die Verweigerung der Beihilfeleistung als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen lasse. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor. Prof. Dr. Hm. habe in seinem Schreiben vom 16.2.2009 zwar ausgeführt, dass angesichts des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung rechts zwingend erforderlich sei. Er habe diese Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass dies von einem operierenden Implantologen gesondert geprüft werden möge. In dem Schreiben des Zahnarztes Dr. B. vom 20.2.2009 werde zum Ausdruck gebracht, dass es neben der als sinnvoll erachteten Möglichkeit weitere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Hiernach seien eine Prothese oder eine Brückenversorgung als Alternativtherapien möglich. Auch aus dem Schreiben von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 ergebe sich, das alternativ auch eine Versorgung durch eine Brücke möglich gewesen sei, wenngleich er diese nicht für sinnvoll erachte. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass zur Behandlung des Knochenschwundes lediglich eine Implantierung möglich gewesen sei. Der Knochenschwund sei durch eine Knochentransplantation behoben worden, er mache jedoch nicht die Implantierung zwingend erforderlich.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und verweist auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, weil aus medizinischen Gründen keine zumutbare Alternative zu der durchgeführten Behandlung bestanden habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Oberkiefer (regio 14).
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 17.05.2009 übersandte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 05.05.2009 über das Einbringen eines Implantats für den Zahn in regio 14 mit geschätzten Behandlungskosten von 2.000,-- EUR. In seiner Antwort teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass für die Beurteilung vom Zahnarzt ein vollständiges Zahnschema einschließlich bereits vorhandener Implantate zu erstellen sei. Mit Schreiben vom 09.07.2009 legte der Kläger dem Landesamt einen weiteren Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 07.07.2009 mit der Bitte vor, ihm mitzuteilen, welche konkreten Kosten beihilfefähig seien. Nach dem Plan sollte der Oberkiefer in regio 13, 14 und 15 versorgt werden, die Behandlungskosten wurden auf 2.589,92 EUR geschätzt. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2009 stellte der Kläger klar, dass er bereits zwei Implantate in regio 15 und 16 eingesetzt bekommen habe und nunmehr der benachbarte Zahn in regio 14 entfernt werden müsse. Es sei eine Brücke geplant, die einerseits auf dem vorhandenen Implantat in regio 15 und andererseits auf dem nächst benachbarten gesunden Zahn in regio 13 ansetze. Hierfür sei eine Änderung des bestehenden Implantats in regio 15 nötig. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2009 mit, dass diese Maßnahme bis zum Schwellenwert nach der GOZ, d.h. bis zu 2.589,92 EUR einschließlich Material- und Laborkosten, beihilfefähig sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits im Mai einen Behandlungsplan vom 05.05.2009 eingereicht habe, der lediglich auf eine Versorgung des Zahnes in regio 14 mit einem weiteren - nicht mehr beihilfefähigen - Implantat abgezielt habe, so dass der Zahn in regio 13 erhalten bleiben könne. Die Behandlungskosten hierfür betrügen voraussichtlich 2.916,64 EUR. Er beantrage eine Beihilfe in Höhe der Aufwendung für die Brückenlösung und damit einen Festbetrag in Höhe von 2.589,92 EUR; alle den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Behandlung des Zahnes in regio 14 werde er selbst tragen.
Den Antrag des Klägers, ihm die Kosten für die Implantatbehandlung des Zahnes in regio 14 nach den fiktiven Behandlungskosten aus dem genehmigten Behandlungsplan vom 07.07.2009 in Höhe von 2.589,92 EUR als beihilfefähig anzuerkennen, lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Es führte zur Begründung aus, die geplante Implantatversorgung sei nicht beihilfefähig, weil beim Kläger in der rechten Oberkieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien und mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte nur bei besonderen Indikationen, die hier nicht vorlägen, anerkannt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück.
Der Kläger hat am 24.11.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 06.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr. W. vom 05.05.2009 dem Grunde nach bis zur Höhe von 2.589,92 EUR beihilfefähig ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Versagung der Beihilfe in der Höhe der für die beihilfefähige konventionelle Brückenlösung anfallenden Kosten verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In Rheinland-Pfalz würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags für eine beihilfefähige Behandlung die fiktiven Behandlungskosten abgerechnet. Beamte, die eine über die beihilfefähige Behandlung hinausgehende Alternative wählten, zahlten lediglich die Differenz aus eigenen Mitteln hinzu. Dies sei auch bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Standardversorgung zu verweigern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beihilfe sei eine Ergänzung der grundsätzlich vom Beamten selbst zu treffenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Bei einem solchen System müsse zwar gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über die zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Es könne aber nicht verlangt werden, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sein müsse.
Der Kläger ließ die hier streitige Implantatbehandlung im Februar und April 2010 durchführen. Die entsprechenden Beihilfeanträge des Klägers vom 27.02.2010 und 11.05.2010, mit denen er Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von insgesamt 2.116,66 EUR (Rechnung des Dr. W. vom 08.02.2010 über 829,55 EUR und Rechnung vom 07.05.2010 über 1.287,11 EUR) geltend machte, lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 - mit Ausnahme eines Betrags von 62,46 EUR - ab. Über die gegen diese Bescheide vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage seien - abgesehen von bestimmten Indikationen, die hier unstreitig nicht vorlägen - Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall befänden sich unstreitig in der zu behandelnden Kieferhälfte bereits zwei Implantate. Nach der Systematik des Beihilferechts bedeute der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit, dass zu der entsprechenden Aufwendung überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, unabhängig davon, ob die Erkrankung (hier des Zahnes 14) andernfalls auf eine andere beihilfefähige Weise behandelt worden wäre.
Die in Nr.1.2.4 der Anlage zur BVO vorgesehene Einschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen verstoße nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Therapie möglich gewesen wäre. Die Einschränkung verfolge den legitimen Zweck, der durch die im Allgemeinen kostenintensiveren Behandlungsart der Implantatversorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Dabei gebiete der Umstand, dass die Versorgung mit Implantaten nach dem Vortrag des Klägers die „optimalere“ Lösung sei, keine abweichende Entscheidung. Auch wenn damit das weiterhin bestehende Recht des Klägers auf freie Wahl der Behandlungsmethode tatsächlich insofern eingeschränkt sei, als er bei der Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode den sonst von der Beihilfe übernommenen Kostenanteil voll zu tragen habe, verletze die Regelung nicht den Kern der Fürsorgepflicht, solange eine Behandlungsmethode bleibe, zu der die Beihilfe ihren Kostenanteil beitrage. Hinzu komme, dass der vom Kläger hervorgehobene Nachteil der Brückenversorgung, dass nämlich wegen der Befestigung der Brücke auf einem der vorhandenen Implantate dieses regelmäßig entfernt werden müsse, auf der früheren Entscheidung des Klägers für die kostenintensive Implantat-behandlung beruhe.
10 
Die Regelung begegne auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem Vortrag des Klägers sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Beihilfestellen in Rheinland-Pfalz in vergleichbaren Fällen eine Erstattung bzw. Beihilfe jedenfalls zu den Kosten der Alternativbehandlung leisteten. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ wiesen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterschieden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund werde das Gebot der Gleichbehandlung durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Auch auf eine abweichende Regelung der Beihilfe in anderen Bundesländern könne der Kläger sich nicht berufen, weil der Verordnungsgeber jeweils innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig werde. Dasselbe gelte für eine andere Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden in anderen Ländern, da eine gleichmäßige Behandlung jeweils nur durch denselben Verwaltungsträger gefordert werden könne.
11 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 06.09.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nehme in ständiger Rechtsprechung für eine Regelung, die in vergleichbarer Weise die Beihilfefähigkeit von Implantaten einschränke, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Der vollständige Ausschluss der Beihilfe für die dritte Implantatbehandlung sei nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke entstehenden Mehraufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel biete es sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfielen. Zudem könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich seien. Durch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei der Beamte einem finanziellen Zwang ausgesetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung („Brückenbehandlung“) in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz, wonach in vergleichbaren Fällen dort Beihilfe zu den Kosten der Alternativbehandlung geleistet werde. Gleiches gelte auch für die gesetzlichen Krankenkassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die erfolgte Implantatbehandlung in regio 14 eine weitere Beihilfe in Höhe von 995,87 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2009, vom 12.03.2010 und vom 31.05.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die in der Anlage zur Beihilfeverordnung normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die sachlichen Gründe für die Regelung bestünden darin, die zunehmende Versorgung mit sehr teuren Zahnersatzformen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht bzw. seit 2005 nur durch Festzuschüsse (diese betrügen 50 % der Regelungsversorgung) getragen würden, einzudämmen und die Handhabung zu vereinfachen. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde in keinem Bundesland - auch nicht in Rheinland-Pfalz - eine Vergleichsberechnung mit einer Alternativversorgung durchgeführt, es werde mithin in keinem Bundesland eine Beihilfe zu den Kosten einer Alternativbehandlung gewährt. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg weise - im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer - mit das höchste Erstattungsniveau auf. So sehe die Mehrzahl der Beihilferegelungen der Bundesländer eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für lediglich zwei Implantate pro Kiefer vor. Hinzu komme in einigen Bundesländern eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei zahntechnischen Leistungen auf einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 40 % oder 60 %). Die gesetzlichen Krankenkassen gewährten für Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einen Festzuschuss in Höhe von - in der Regel - 50 % der Regelversorgung. Die Frage einer Alternativberechnung stelle sich somit für die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
17 
Die geregelte Beschränkung der Implantatversorgung verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG komme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angezeigt halte, finde dagegen nicht statt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass der völlige Ausschluss der Aufwendungen für implantologische Leistungen schon nicht erforderlich sei, da als milderes, gleich geeignetes Mittel die Begrenzung auf die (fiktiven) Aufwendungen einer konventionellen Zahnversorgung zur Verfügung stünde. Bereits aufgrund des Umstands, dass eine Alternativberechnung einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehe, könne nicht von einem gleich geeigneten Mittel gesprochen werden. Auch sei es mit einer (einfachen) Vergleichsberechnung nicht getan. Vielmehr müsse in jedem Fall durch den behandelnden Zahnarzt ein alternativer Kostenplan erstellt werden. Dies wäre für die erstmalige Behandlung, also das Setzen der Implantate, zwar noch handhabbar. Wenn jedoch für Folgebehandlungen Aufwendungen entstünden, und diese Anteile in tatsächlicher Höhe beihilfefähig wären und anteilig lediglich hinsichtlich der Alternativkosten, sei nicht ersichtlich, wie diesbezüglich durch einen Zahnarzt ein fiktiver anteiliger Kostenplan erstellt werden könnte. Selbst wenn die Erstellung eines solchen anteiligen Kostenplans für Folgebehandlungen möglich wäre, so würde dies einen immensen Prüf- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Hierbei müsste jede Gebührenposition auf ihre grundsätzliche Schlüssigkeit (insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung der tatsächlichen Kosten und der fiktiven Kosten) und zudem auf ihre konkrete Beihilfefähigkeit überprüft werden. Im Zweifel müsste in jedem Fall ein zahnärztliches Gutachten eingeholt werden, was dann zu weiterem Aufwand, verzögerter Abrechnung und erheblichen weiteren Kosten führte.
18 
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nehme das OVG Nordrhein-Westfalen einseitig die möglichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bei einer konventionellen Zahnversorgung in den Blick und verneine deshalb die Verhältnismäßigkeit. Bei dieser Wertung blieben jedoch die weitreichenden Risiken einer Implantatversorgung völlig außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Risiken (Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich; Verletzung der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen; Weichteilverletzungen; starke Blutungen, Verletzung der Kieferhöhle) stelle sich die Situation gerade nicht so dar, dass der Beihilfeberechtigte aus finanziellen Gründen zu einer invasiveren Behandlung gedrängt werde.
19 
Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sei hier schließlich bereits deshalb nicht einschlägig, weil es nach dem dortigen Landesrecht darum gegangen sei, ob der völlige Ausschluss von Implantatbehandlungen außerhalb eng gefasster Indikationen mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sei deshalb mit der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnimplantate.
Der am ...1947 geborene Kläger ist als Regierungsdirektor mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Ihm waren in der Vergangenheit bereits drei Implantate (regio 15, 16, 17) im rechten Oberkiefer gesetzt worden. Hierfür hatte der Beklagte Beihilfe gewährt.
Der Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. erstellte am 17.2.2009 einen Kostenplan für das Setzen von zwei weiteren Zahnimplantaten im rechten Oberkiefer (regio 13 und 14) des Klägers. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) lehnte es mit Bescheid vom 3.3.2009 ab, diese Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Unter dem 28.10.2010 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das zwischenzeitlich erfolgte Setzen der beiden Zahnimplantate in seinen rechten Oberkiefer. Er legte eine Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. vom 17.8.2009 über 1.963,10 EUR sowie eine Rechnung des Zahnarztes Dr. B. vom 18.8.2009 über 2.181,83 EUR vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 lehnte das Landesamt eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass pro Kieferhälfte grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate, einschließlich bereits vorhandener Implantate, beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Vorbringen im abgeschlossenen Voranerkennungsverfahren vor: Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei unangemessen, überschreite den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Hm. vom 16.2.2009, von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 sowie von Dr. B. vom 20.2.2009 und vom 14.4.2009 ergebe sich, dass die weitere Implantatversorgung medizinisch notwendig sei und zudem die kostengünstigste Behandlungsmöglichkeit darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da keine zwingende Indikation für weitere Implantate vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat der am 25.1.2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.11.2011 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe folge unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei abzuleiten, dass der Kläger auf die Implantatversorgung angewiesen sei und aus individuellen medizinischen Gründen nicht auf eine Versorgung mit einer Brücke oder Prothese verwiesen werden könne. In diesem Sinne sei insbesondere das Schreiben von Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ..., vom 16.2.2009 zu verstehen. Dort heiße es, in der konkreten Situation - einer nach einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle rechts diagnostizierten chronisch-hyperplastischen Sinusitis maxillaris rechts mit leichter Gewebseosinophilie bei schwachem Zahnlager und abgestoßenem transplantiertem Knochenmaterial - sei in Anbetracht des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung zwingend erforderlich. Auch der Zahnarzt Dr. B. habe im Schreiben vom 20.2.2009 erklärt, die Versorgung der Zahnlücke mit zwei Implantaten stelle die einzig medizinisch sinnvolle Lösung der vorhandenen Situation dar. Dies werde durch den an dieser Stelle medizinisch notwendigen Knochenerhalt, wie er nur mit Implantaten erreicht werden könne, untermauert. Schließlich verweise auch der behandelnde Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Dr. Dr. Hb. in seinem Schreiben vom 30.4.2009 auf einen extremen Knochenschwund beim Kläger. Dies schließe einen Verweis auf eine Alternativversorgung zu den beiden Implantaten aus.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht ergänzend geltend: Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht könne allenfalls dann bestehen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde. Dies setze einen atypischen Ausnahmefall voraus, der die Verweigerung der Beihilfeleistung als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen lasse. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor. Prof. Dr. Hm. habe in seinem Schreiben vom 16.2.2009 zwar ausgeführt, dass angesichts des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung rechts zwingend erforderlich sei. Er habe diese Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass dies von einem operierenden Implantologen gesondert geprüft werden möge. In dem Schreiben des Zahnarztes Dr. B. vom 20.2.2009 werde zum Ausdruck gebracht, dass es neben der als sinnvoll erachteten Möglichkeit weitere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Hiernach seien eine Prothese oder eine Brückenversorgung als Alternativtherapien möglich. Auch aus dem Schreiben von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 ergebe sich, das alternativ auch eine Versorgung durch eine Brücke möglich gewesen sei, wenngleich er diese nicht für sinnvoll erachte. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass zur Behandlung des Knochenschwundes lediglich eine Implantierung möglich gewesen sei. Der Knochenschwund sei durch eine Knochentransplantation behoben worden, er mache jedoch nicht die Implantierung zwingend erforderlich.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und verweist auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, weil aus medizinischen Gründen keine zumutbare Alternative zu der durchgeführten Behandlung bestanden habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2016 - 9 K 5175/15 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Abzug einer Kostendämpfungspauschale bei der Gewährung von Krankenfürsorge.
Die 1976 geborene Klägerin ist als beamtete Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfe- bzw. krankenfürsorgeberechtigt. Am 21.07.2014 brachte sie ein Kind zur Welt und befand sich nach Ablauf des Mutterschutzes zwei Jahre in Elternzeit, wobei sie während des ersten Jahres Elterngeld in Höhe von etwas mehr als 900,00 EUR bezog. Unter dem 22.09.2015 beantragte sie die Gewährung von Beihilfe bzw. Krankenfürsorge zu verschiedenen Aufwendungen aus dem Jahr 2015. Mit Bescheid vom 14.10.2015 gewährte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - Landesamt - Beihilfe bzw. Krankenfürsorge in beantragter Höhe, wobei eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150,00 EUR in Abzug gebracht wurde. Hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale wurde u.a. darauf hingewiesen, dass sich deren Höhe nach der Besoldungsgruppe richte, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung zu bemessen seien.
Hiergegen legte die Klägerin am 16.10.2015 mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie aufgrund der Elternzeit keine Bezüge vom Landesamt erhalten habe und deshalb auch keine nach den laufenden Bezügen bei Rechnungsstellung zu berechnende Kostendämpfungspauschale einbehalten werden dürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Nach § 15 Abs. 1 BVO werde die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt seien. Der Betrag sei unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung. Die Höhe richte sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Zahlbetrag, weshalb beispielsweise auch bei Teilzeitbeschäftigung stets die volle Kostendämpfungspauschale zu erbringen sei, da der Beihilfeanspruch selbst auch nicht anteilig gekürzt werde. Die Bestimmungen zur Krankenfürsorge während der Elternzeit sorgten dafür, dass die Klägerin während dieser Zeit gegenüber den übrigen Beihilfeberechtigten nicht schlechter gestellt werde. Eine Besserstellung, wie sie die Befreiung von der Kostendämpfungspauschale bedeuten würde, sei vom Gesetzgeber jedoch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete kein Absehen von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale. Im Übrigen hätten auch der VGH Baden-Württemberg und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit einer Kostendämpfungspauschale und deren Vereinbarkeit mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bejaht.
Am 16.11.2015 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung vorgetragen, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO richte sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien. Seit dem 16.09.2014 habe sie jedoch aufgrund ihrer Elternzeit keine laufenden Bezüge mehr von ihrem Dienstherrn nach der Besoldungsgruppe A 12 erhalten. Daher könne bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale auch nicht die Besoldungsgruppe A 12 zugrunde gelegt werden, wenn es aufgrund der Elternzeit nicht zu einer Auszahlung der laufenden Bezüge komme. Das Landesamt gehe zu Unrecht davon aus, dass es auf den tatsächlichen Zahlbetrag der Bezüge nicht ankomme. Eine derartige Aussage könne dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Vielmehr deute die Formulierung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO „laufende Bezüge" und „bemessen sind" darauf hin, dass es gerade auf die tatsachliche Auszahlung der Bezüge ankomme. Durch die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung könne es auch nicht darauf ankommen, ob der Beamte in der Vergangenheit laufende Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe erhalten habe. Die in § 15 Abs. 1 BVO enthaltene Abstufung der Höhe der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen sowie die Trennung nach aktiven Beamten und Versorgungsempfängern lege zudem den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die Kostendämpfungspauschale bewusst nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten habe staffeln wollen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrage jedoch Null, wenn aufgrund der Elternzeit keine laufenden Bezüge mehr gezahlt würden, weshalb in diesem Fall der Abzug einer Kostendämpfungspauschale nicht berechtigt sei. Müsste ein Beamter in Elternzeit mit Null Euro laufenden Bezügen eine höhere Kostendämpfungspauschale tragen als beispielsweise ein Beamter, der laufende Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 erhalte, läge auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor. Nach der Gesetzesbegründung sei bei Einfügung des § 15 Abs. 1 BVO darauf Wert gelegt worden, dass eine im Vergleich zu anderen Bundesländern moderate Kostendämpfungspauschale unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Beamten erfolge. Eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finde jedoch nicht statt, wenn die Kostendämpfungspauschale auch dann zum Abzug zu bringen sei, wenn - wie vorliegend - aufgrund der Elternzeit keine laufenden Bezüge ausgezahlt würden. Daher spreche neben der wortgetreuen auch die teleologische Auslegung des Gesetzestextes dafür, den Abzug der Kostendämpfungspauschale vom Umfang der ausgezahlten Bezüge abhängig zu machen. Aktuell würden in acht Bundesländern überhaupt keine Kostendämpfungspauschalen erhoben. In drei Bundesländern sei ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass von Beamten in Elternzeit keine Kostendämpfungspauschale erhoben werde. In drei weiteren Bundesländern werde für Beamte in Elternzeit aufgrund einer einkommensabhängigen Belastungsgrenze keine Kostendämpfungspauschale erhoben. Ein weiteres Bundesland mache den Eigenbehalt nicht von der Höhe der laufenden Bezüge, sondern vom Beihilfebemessungssatz abhängig. Wenn Baden-Württemberg im Vergleich zu anderen Bundesländern eine moderate Kostendämpfungspauschale habe einführen wollen, dann würde die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale während der Elternzeit eine massive Schlechterstellung gegenüber den Beamten in anderen Bundesländern darstellen, was vom baden-württembergischen Gesetzgeber erkennbar nicht beabsichtigt gewesen sei. Wenn dieser in der Gesetzesbegründung den Vergleich mit anderen Bundesländern selbst anstelle, sei die Frage, ob bei Beamten in Elternzeit in anderen Bundesländern eine Kostendämpfungspauschale erhoben werde oder nicht, für die teleologische Auslegung der BVO von erheblicher Bedeutung. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegend nicht Null betrage, da sich das Elterngeld aus dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Entbindungstermin erzielten Einkommen errechne, letztlich also auf der Besoldungsgruppe A 12 beruhe. Der Klägerin seien im Jahr 2015 keinerlei laufende Bezüge ausbezahlt worden. Die davor erhaltenen Bezüge hätten schon in den Jahren 2013 und 2014 zum Einbehalt der Kostendämpfungspauschale geführt und könnten folglich nicht noch einmal zum Einbehalt einer Kostendämpfungspauschale im Jahr 2015 führen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auch wenn die Klägerin im Jahr 2015 keine laufenden Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 erhalten habe, stelle es sich keineswegs so dar, dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Null betrage. Dabei bliebe nämlich unberücksichtigt, dass sich das Elterngeld aus dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Entbindungstermin erzielten Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen) errechne, letztlich also nach der Besoldungsgruppe A 12. Maßgebend für die Höhe der Kostendämpfungspauschale sei allein die Besoldungsgruppe. Auf den tatsächlichen Zahlbetrag der Bezüge komme es nicht an, die jeweilige Höhe der Besoldung im Einzelfall sei nicht entscheidend. Da sich der vorliegende Fall ausschließlich nach der baden-württembergischen BVO beurteile, sei ein Vergleich mit anderen Bundesländern nicht zielführend. Abgesehen davon sei der Jahresbetrag der Kostendämpfungspauschale immer noch als moderat anzusehen.
Mit Urteil vom 09.06.2016 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 22.09.2015 weitere Krankenfürsorge in Höhe von 150,00 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamtes vom 14.10.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015, soweit entgegenstehend, aufgehoben. Da Beihilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO nur gewährt werde, wenn und solange die grundsätzlich beihilfeberechtigte Person (§ 2 Abs. 1 BVO) Dienstbezüge oder ähnliche Bezüge erhalte und während einer Elternzeit die Dienstbezüge entfielen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 AzUVO), stehe der Klägerin während ihrer Elternzeit nach § 46 Abs. 1 AzUVO Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den - jeweils aktuell, nicht den vor der Elternzeit für den Beihilfeberechtigten geltenden - Beihilfevorschriften zu. Diese entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der Beihilfeverordnung führe vorliegend zwar zur Gewährung von Krankenfürsorge unter Anwendung des bisher für die Klägerin geltenden Beihilfebemessungssatzes, ohne dass hiervon jedoch eine Kostendämpfungspauschale hätte einbehalten werden dürfen. Entscheidend für die Höhe der Kostendämpfungspauschale sei nach der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO nicht, welcher Besoldungsgruppe der Betreffende grundsätzlich angehöre, sondern nach welcher die laufenden Bezüge zu bemessen seien. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BVO im Rahmen der Krankenfürsorge nach § 46 Abs. 1 AzUVO führe im Ergebnis dazu, dass während der Elternzeit die Krankenfürsorgeleistungen nicht um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr zu kürzen seien. Dies folge zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin während der Elternzeit teilweise keine laufenden Bezüge erhalten habe. Grundsätzlich sei § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO, wonach die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt werde, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt seien, auch im Rahmen der Krankenfürsorge entsprechend anwendbar, obwohl während der Elternzeit keine „laufenden Bezüge" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVO bezogen würden. Auch wenn es sich bei dem während der ersten zwölf Monate der Elternzeit bezogenen Elterngeld nicht um laufende Bezüge des Dienstherrn im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVO handle und die Klägerin in der über die zwölf Monate hinausgehenden Elternzeit kein regelmäßiges Einkommen gehabt habe, hindere dies die (lediglich) entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO, wie sie § 46 Abs. 1 AzUVO anordne, nicht. Da während der Elternzeit gemäß § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nicht gezahlt würden, führe dies gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO zu einem Wegfall der Beihilfeberechtigung und zur Notwendigkeit der in § 46 Abs. 1 AzUVO normierten entsprechenden Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften. Dass die Klägerin im hier relevanten Zeitpunkt keine laufenden Bezüge im Sinne der Beihilfevorschriften bezogen habe, sei gerade der typische Fall der in § 46 Abs. 1 AzUVO enthaltenen Verweisung auf die Beihilfevorschriften. Das Fehlen laufender Bezüge werde durch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit überwunden. Dem Abzug der Kostendämpfungspauschale im Fall der Klägerin stehe entgegen, dass sich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach der Besoldungsgruppe richte, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien, sich das Einkommen der Klägerin während des Bezugs von Elterngeld aber nicht in diesem Sinne nach einer Besoldungsgruppe bemesse. Zwar werde die Höhe des Elterngelds in Anlehnung an das bereinigte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet (vgl. §§ 2 ff. BEEG), so dass sich mittelbar auch die Besoldungsgruppe auf dessen Höhe auswirke. Jedoch hänge die Höhe des Elterngelds von vielen weiteren, von der Besoldung unabhängigen Faktoren - wie etwa der Steuerklasse oder dem Vorhandensein weiteren Erwerbseinkommens - ab. Ferner sei es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG der Höhe nach gedeckelt. Es handle sich daher beim Elterngeld nicht um eine nach einer Besoldungsgruppe bemessene Einkommensart. Zwar liege auch in diesem Aspekt eine typische Folge der Elternzeit, doch werde das Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO - anders als im Hinblick auf die laufenden Bezüge - nicht durch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit in § 46 Abs. 1 AzUVO überwunden. Der Beihilfeverordnungsgeber habe nämlich in § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO selbst eine Regelung zur Höhe der Kostendämpfungspauschale für den Fall getroffen, dass sich die laufenden Bezüge gerade nicht nach einer Besoldungsgruppe bemessen. Danach habe die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe nach der in Satz 5 enthaltenen Tabelle zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten komme. Im Jahr 2015 habe die Klägerin teilweise noch Elterngeld in Höhe von monatlich ca. 1.000,00 EUR bezogen und nach der für diesen Zeitpunkt maßgeblichen Besoldungstabelle damit noch deutlich unter dem Anfangsgrundgehalt der untersten Besoldungsgruppe A 5 gelegen, was selbst dann gelten würde, wenn die Klägerin den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG möglichen Höchstbetrag an Elterngeld (1.800,00 EUR) bezogen hätte. Da § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO eine Kostendämpfungspauschale erst ab der Besoldungsgruppe A 6 (Stufe 1) vorsehe und der Verordnungsgeber sämtliche anderen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einer Stufe zugeordnet habe, sei davon auszugeben, dass die Besoldungsgruppe A 5 angesichts der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Angehörigen bewusst von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale ausgenommen worden sei. Entsprechendes gelte auch dann, wenn - wie hier während der Elternzeit - im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO das laufende Einkommen dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 am nächsten komme. Dieses Ergebnis stehe auch nicht in Widerspruch zum Willen des Beihilfeverordnungsgebers, der die zuvor ohne Unterscheidung nach Besoldungsgruppen einheitlich erhobene Kostendämpfungspauschale erst durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 in ihrer Höhe nach Besoldungsgruppen gestaffelt habe und damit eine im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale habe vorsehen und die Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen wollen, wobei die Familienfreundlichkeit der Regelung betont worden sei. Sowohl der Leistungsfähigkeit der Beihilfe- bzw. Krankenfürsorgeberechtigten als auch der Familienfreundlichkeit werde durch die Nichterhebung der Kostendämpfungspauschale bei sich in Elternzeit befindenden Beamten - entsprechend den Angehörigen der Besoldungsgruppe A 5 - Rechnung getragen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das am 09.08.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29.08.2016 die zugelassene Berufung eingelegt und diese am 20.09.2016 wie folgt begründet: Auch in der zeitlich begrenzten Elternzeit richte sich die Bemessung der Kostendämpfungspauschale nach der Einordnung des Beamten in die entsprechende Besoldungsgruppe, nach der grundsätzlich seine Besoldung bzw. in der Elternzeit sein Elterngeld bemessen werde. § 15 Abs. 1 BVO knüpfe an den besoldungsrechtlichen Status des Beamten an und nicht an die Höhe des tatsächlichen Leistungsbezugs. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung des § 15 Abs. 1 BVO und den gesetzlichen Motiven zur Einführung der Kostendämpfungspauschale. Nach der Begründung zu Art. 10 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 habe die Haushaltslage durch Einsparungen bei der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe) verbessert werden sollen. Im Bereich des Beihilferechts habe dies durch die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale erreicht werden sollen, mit der die Beamten verpflichtet werden sollten, bei Krankheit unter Berücksichtigung sozialer Aspekte einen Eigenanteil an den Aufwendungen zu übernehmen. Die Gesetzesbegründung stelle auf die Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Besoldungsgruppen und nicht auf die tatsächliche Höhe der Bezüge ab, woraus sich erhelle, dass dem Gesetzentwurf die Entscheidung zugrunde liege, die Berechtigten in einer pauschalisierenden Weise je nach ihrer Einordnung in einer Besoldungsgruppe zur Übernahme der Kostendämpfungspauschale zu verpflichten ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer tatsächlichen Bezüge. Diese Betrachtung entspringe dem der pauschalisierten Konzeption immanenten und von der Rechtsprechung anerkannten Gedanken, dass sich die Leistungsfähigkeit eines Beamten nicht nur nach dessen tatsächlichen Bezügen bestimme, sondern die Besoldungsgruppe die Leistungsfähigkeit eines Beamten stets präge. Mit der Festsetzung der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen gehe der Gesetzgeber im Ergebnis also in einer typisierenden Art und Weise von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verschiedenen Besoldungsgruppen aus. So könnten Angehörige höherer Besoldungsgruppen durch Rücklagen die Kürzungen während der Elternzeit besser kompensieren als vergleichbare Beamte niedrigerer Besoldungsstufen. Da der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet gewesen wäre, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu gewähren, stelle die Belastung mit der Kostendämpfungspauschale auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Da die Gewährung von Elternzeit nur auf Antrag erfolge, stehe es dem Beamten frei, ob er aus wirtschaftlichen Gründen keine Elternzeit beanspruche, weshalb es durchaus vertretbar sei, von Beamten einer höheren Besoldungsgruppe neben dem während der Elternzeit zur Verfügung stehenden höheren Elterngeld auch ein höheres Maß an vorausschauender Eigenvorsorge während der Zeit der vollen Besoldung für die Familienplanung einzufordern, zumal die Elternzeit auch nur einen begrenzten Zeitraum andauere. Es sei nicht sachwidrig, auf die Gehaltsverhältnisse vor der Elternzeit abzustellen, da sich hiernach das Elterngeld bemesse und diese Gehaltsverhältnisse die Fähigkeit bestimmten, Rücklagen für die Zeit zu bilden, in der die Besoldung entfalle. Entscheidend sei die Lohnersatzfunktion des Elterngeldes, das die vorangegangene Besoldung widerspiegle. Indem das Verwaltungsgericht die Höhe des Elterngeldes in Abhängigkeit von weiteren Faktoren als dem bereinigten Nettoeinkommen betrachte, widerspreche dies der pauschalisierten Konzeption der Kostendämpfungspauschale durch den Verordnungsgeber. § 15 Abs. 1 BVO stelle ebenso nur auf die Besoldungsgruppe und damit auf die abstrakte Leistungsfähigkeit des Beamten ab, ohne weitere Faktoren, die ebenfalls Einfluss auf die Höhe der tatsächlichen Bezüge haben könnten, zu berücksichtigen. Hiervon dürfe bei beurlaubten Beamten nicht abgerückt und der Einfluss weiterer Faktoren bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Die Kostendämpfungspauschale verhindere durch ihren pauschalen Charakter die ansonsten erforderliche Einzelregelung. Durch Härtefallregelungen könne Einzelfällen durch die Gewährung einer Beihilfe Rechnung getragen werden. Das Lebensbild des Beamten bleibe auch in der nur vorübergehenden Elternzeit von den Bezügen der jeweiligen Besoldungsgruppe geprägt. Daher stünde einer Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO der offensichtliche Wille des Verordnungsgebers entgegen, der die Kostendämpfungspauschale als pauschalisierte Beteiligung der Beamten an den Krankheitskosten entwickelt habe. Diese Auslegung werde durch die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 1 BVO gestützt, wo explizit bestimmte Personengruppen von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen würden. Dies geschehe aus der grundsätzlichen Überlegung heraus, dass diese Gruppen auf Grundlage ihrer geminderten Leistungsfähigkeit stärker von der Kostenbeteiligung betroffen seien als Beamte ab der Besoldungsgruppe A 6. Auch hierbei werde nicht auf die tatsächliche Höhe der Bezüge abgestellt, sondern abstrakt angenommen, dass Angehörige der Besoldungsgruppe A 5 weniger leistungsfähig seien. Auch hieraus ergebe sich, dass der Verordnungsgeber nicht auf die tatsächlichen Bezüge, sondern auf die Besoldungsgruppenzugehörigkeit des Beamten habe abstellen wollen. Der Wille des Gesetzgebers, eine pauschale Ausrichtung der Kostendämpfungspauschale zu normieren, ergebe sich auch aus einem Vergleich der Beamten in Elternzeit mit denjenigen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Bei letzteren bestimme sich die Kostendämpfungspauschale ebenfalls nach ihrer Eingangsbesoldung. Nach der Begründung zum Haushaltsbegleitgesetz 2012 sei der Umstand, dass von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Vergleich zu Beamten auf Lebenszeit die Kostendämpfungspauschale in gleicher Höhe erhoben werde, ein Ausdruck verwaltungsökonomischer Belange, was infolge des zeitlich befristeten Lebensabschnitts gerechtfertigt sei. Dies bestätige abermals die Grundkonzeption, die Beamten strikt nach ihrer abstrakten Leistungsfähigkeit, welche sich ausschließlich aus ihrer Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe ergebe, einzustufen. Die Entscheidung für eine Gleichstellung sei Ausdruck des Grundgedankens einer gesteigerten finanziellen Leistungs- und Belastungsfähigkeit der höheren Besoldungsgruppen, welche nicht nur im Zeitpunkt des Bezugs der vollen Bezüge gegeben sei, sondern sich aus der abstrakt statusrechtlichen Einordnung in eine höhere Besoldungsgruppe ergebe. Gerade der Aspekt der zeitlichen Begrenzung des Lebensabschnitts gelte auch für die Situation von Beamten in Elternzeit. Ein entsprechendes Fazit lasse sich aus dem Vergleich der Beamten in Elternzeit mit teilzeitbeschäftigten Beamten ziehen. Auch diese unterlägen der vollen Kostendämpfungspauschale, obwohl ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegebenenfalls weit unterhalb von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten angesiedelt sei. Auch hieran lasse sich der Wille des Verordnungsgebers belegen, eine abstrakte Einordnung unter Heranziehung der Besoldungsgruppen vorzunehmen. Der Grundgedanke der Pauschalierung ergebe sich auch hier aus der Gesetzesbegründung, welche abermals auf abstrakt typisierende Weise nur auf die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe abstelle. Ebenso wie bei teilzeitbeschäftigten Beamten verringere die Freistellung in der Elternzeit nicht die krankheitsbedingten Kosten für das Land. Vielmehr werde es ebenso zu statistischen Mehrausgaben kommen, da Ausfälle in der Personalstruktur ausgeglichen werden müssten. Oftmals habe eine Teilzeitbeschäftigung ihre Gründe ebenso im familiären Bereich wie die Elternzeit und sei folglich genauso schützenswert. Wäre es im Sinne des Verordnungsgebers gewesen, aus familienpolitischen Gründen Beamte teilweise von der Kostendämpfungspauschale zu befreien, sei nicht nachvollziehbar, dass dies durch eine Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO auf Beamte in Elternzeit geschehen solle. Dadurch werde es ermöglicht, dass Beamte in Elternzeit, deren Bezüge sich vor dieser Zeit aus einer Besoldungsgruppe höher als B 6 ergeben hätten, von der Kostendämpfungspauschale befreit seien und gleichzeitig teilzeitbeschäftigte Beamte mit Bezügen aus der nach Maßgabe der Teilzeit verringerten Besoldungsgruppe A 6 die Kostendämpfungspauschale zu tragen hätten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Beamte meist langfristig eine abgesenkte Leistungsfähigkeit hätten, während die Elternzeit gesetzlich befristet sei. Den teilzeitbeschäftigten Beamten stehe nicht die Möglichkeit offen, sich durch ihre höheren Bezüge vor Beginn der fest beschränkten und planbaren Elternzeit gegen die höhere Belastung abzusichern. Die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO auf Beamte in Elternzeit würde daher zu einer vom Verordnungsgeber niemals gewollten Konsequenz führen, dass finanziell Leistungsschwächere mehr belastet würden als Leistungsstärkere. Eine Herausnahme sämtlicher Beamten in Elternzeit von der Kostendämpfungspauschale, unabhängig von ihrer Einstufung in eine Besoldungsgruppe, würde dem pauschalisierten System der Kostendämpfungspauschale sinnwidrig entgegenstehen. Auch sehe es die Konzeption des Versordnungsgebers nicht vor, originär Beihilfeberechtigte schlechter zu stellen als nur durch die Verweisung des § 46 Abs. 1 AzUVO zur Krankenfürsorge berechtigte Beamte. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO mit ihrer Bezugnahme auf „nicht nach Besoldungsgruppen bemessene Bezüge“ solle die Möglichkeit eröffnen, auch andere Personengruppen unter die Kostendämpfungspauschale zu fassen, für welche grundsätzlich keine Einstufung ihres Gehalts nach Besoldungsgruppen gegeben sei. Dies solle unter anderem die Erfassung und Einstufung von Abgeordneten des Landtags sowie von Mitgliedern der Landesregierung ermöglichen. Nur für eine Einstufung systemfremder Personen bzw. Gehälter sei § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO vorgesehen. Durch die in § 46 AzUVO normierte Analogie werde das Tatbestandsmerkmal „Erhalt von Dienstbezügen“ in § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO fingiert. Diese Fiktion sei systemgerecht im Rahmen des § 15 Abs. 1 BVO in Bezug auf die Bemessung der Kostendämpfungspauschale anzuwenden. Die Kürzung der Beihilfe sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Regelung nicht sachwidrig sei. Mit § 15 Abs. 1 BVO werde typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe herrschende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angeknüpft. Selbst wenn während der Elternzeit unmittelbar keine Unterschiede hinsichtlich der Besoldung bestünden, stelle der Verordnungsgeber - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und Anforderungen an eine Massenverwaltung - mit der Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe auf einen einleuchtenden Grund für die Differenzierung ab. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe auch während der Elternzeit entsprechend maßvolle Kürzungen noch durch Rücklagen oder spätere Besoldung ausgleichen könne.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.06.2016 - 9 K 5175/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Auch wenn der Beklagte umfangreich mit dem gesetzgeberischen Willen argumentiere, ändere dies nichts daran, dass das Verwaltungsgericht § 15 Abs. 1 BVO nach seinem Wortlaut zutreffend angewandt habe. Entscheidend sei der Begriff der „laufenden Bezüge“. Hätte der Verordnungsgeber das vom Beklagten gefundene Ergebnis beabsichtigt, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, allein abstrakt auf das Statusamt bzw. die Besoldungsgruppe abzustellen. Stattdessen habe er die Formulierung „Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind“, gewählt. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Elterngeld nicht hierunter falle und dieses nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO der Besoldungsgruppe zuzuordnen sei, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten komme. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Klägerin erst seit September 2013 in einem beamtenrechtlichen Verhältnis zum Beklagten stehe und in Teilzeit mit 50% gearbeitet habe. Außerdem habe sie als neu eingestellte Beamtin um 8% abgesenkte Bezüge erhalten. Das während der am 21.07.2014 beantragten zweijährigen Elternzeit bezogene monatliche Elterngeld habe 913,81 EUR betragen und sei der Klägerin letztmals am 21.06.2015 ausgezahlt worden. Während der gesamten Elternzeit habe sie Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich 293,-- EUR finanzieren müssen, wozu der Beklagte lediglich einen Zuschuss von 42,-- EUR geleistet habe. Die im streitgegenständlichen Beihilfebescheid geltend gemachten Aufwendungen seien fast ausschließlich nach dem Auslaufen des Elterngeldes entstanden. Dieses in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einzurechnen, sei nicht geboten, da das Elterngeld keine laufenden Bezüge im Sinne des § 15 BVO darstelle. Zudem habe bei Einführung der Kostendämpfungspauschale 2004 noch kein Elterngeld in der heutigen Form existiert. Dass es dem Verordnungsgeber auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Bezüge bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale angekommen sei, zeige sich auch in der Unterscheidung zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern. Bei einer pauschalierenden Betrachtung der abstrakten Leistungsfähigkeit einer Besoldungsgruppe hätte es hier keiner Differenzierung bedurft. Insoweit hätte der Gesetzgeber den aktiven Beamten eine Rücklagenbildung für die Zeit ihres Ruhestands zumuten können. Auch die Herausnahme von Besoldungsempfängern mit laufenden Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 5 aus der Kostendämpfungspauschale zeige das Abstellen auf die konkrete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wenn bereits ein Personenkreis aus der Kostendämpfungspauschale ausgenommen werde, obwohl diesem laufende Bezüge gezahlt würden, müsse dies erst Recht für eine Personengruppe gelten, die überhaupt keine Bezüge erhalte. Hätte der Verordnungsgeber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur an die Einordnung in eine bestimmte Besoldungsgruppe anknüpfen wollen, hätte er einen anderen Wortlaut der Regelung wählen müssen.
14 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts, die Akten des Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und ihr unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.10.2015 und dessen Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 weitere Krankenfürsorgeleistungen in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen.
16 
1. Das Begehren der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend als darauf gerichtet angesehen, vom Abzug der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2015 verschont zu bleiben und dies sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Gewährung weiterer Krankenfürsorgeleistungen in Höhe der als Kostendämpfungspauschale in Abzug gebrachten 150,00 EUR beansprucht.
17 
2. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankenfürsorge ist § 46 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom 29.11.2005 (GBl. 2005, 716; im Folgenden: AzUVO). Danach wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Weil es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher bzw. krankenfürsorgerechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe bzw. Krankenfürsorge verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10), ist für die ausweislich des Beihilfeantrags vom 22.09.2015 zwischen Januar und September 2015 entstandenen Aufwendungen die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561; im Folgenden: BVO) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. 2014, 53) bzw. in der Fassung vom 01.07.2015 (GBl. 2015, 379) einschlägig, die hinsichtlich der vorliegend entscheidungserheblichen Vorschriften jedoch identisch sind.
18 
3. Da sich die Klägerin ab September 2014 und damit auch im maßgeblichen Zeitraum in Elternzeit befand, hatte sie dem Grunde nach Anspruch auf Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften. Zu den entsprechend anwendbaren Beihilfevorschriften gehört vom Grundsatz her damit auch § 15 Abs. 1 BVO. Danach wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind (Satz 1). Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (Satz 2). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (Satz 3). Aus der Tabelle in Satz 5 ergibt sich die jeweilige Höhe der Kostendämpfungspauschale in EUR pro Jahr. Insgesamt sind 10 Stufen vorgesehen, beginnend mit den Besoldungsgruppen A 6/A 7 und endend mit den Besoldungsgruppen ab B 9 und R 9, wobei innerhalb der jeweiligen Stufe nochmals zwischen Aktiven und - mit einer niedrigeren Kostendämpfungspauschale belasteten - Versorgungsempfängern differenziert wird. Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 unterfallen der Stufe 4, die jährliche Kostendämpfungspauschale beträgt hier 150,00 EUR.
19 
4. Diese Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150,00 EUR hat das Landesamt zu Recht von den Krankenfürsorgeleistungen abgezogen, die der Klägerin für im Jahr 2015 geltend gemachte Aufwendungen gewährt wurden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt nämlich aus der (bloß) entsprechenden Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften nicht, dass die jährliche Kostendämpfungspauschale während der Elternzeit - und damit auch im Falle der Klägerin - jedenfalls im Ergebnis nicht zum Tragen käme.
20 
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass während der Elternzeit nur eine entsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften in Betracht kommt. Da während der Elternzeit nach § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht bezahlt werden, besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO keine Beihilfeberechtigung. Mangels des den Dienstbezügen zugrundeliegenden Alimentationsanspruchs fehlt es an der Wechselbeziehung zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung (BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 22.95 -, juris Rn. 15), weshalb der Verordnungsgeber in § 46 Abs. 1 AzUVO stattdessen Leistungen der Krankenfürsorge und hierbei folgerichtig nur eineentsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften vorsieht.
21 
b) Im Ansatz ebenfalls zutreffend ist auch, dass unter „laufende Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO das Elterngeld nicht fällt. Auch wenn sich die Besoldungsgruppe auf die Höhe des Elterngeldes über das der Berechnung zugrunde zu legende Einkommen (vgl. §§ 2 ff. BEEG) auswirkt, handelt es sich beim Elterngeld nicht um (Dienst-)Bezüge, da es nicht wie letztere aufgrund des beamtenrechtlichen Alimentationsanspruchs gezahlt wird.
22 
c) Dass die Klägerin während der Elternzeit keine laufenden Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe erhält, führt jedoch weder dazu, dass die Regelung über die Kostendämpfungspauschale auf sie überhaupt keine Anwendung fände, noch dazu, dass - wie das Verwaltungsgericht annimmt - die Höhe der Kostendämpfungspauschale sich aus § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO ergäbe.
23 
aa) Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO, der auf die Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, abstellt, ist deshalb nicht aussagekräftig, da es im Falle der Elternzeit gerade an diesem Tatbestandsmerkmal fehlt und folglich nur eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt. Nachdem es, wie ausgeführt, in der Elternzeit an laufenden Bezügen nach einer bestimmten Besoldungsgruppe fehlt, liegen auch die Voraussetzungen des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO nicht vor, der ebenfalls auf laufende Bezüge abstellt und dann, wenn diese nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen sind, vorsieht, dass die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen hat, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. Selbst wenn das Fehlen laufender Bezüge noch über die (lediglich) entsprechende Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften während der Elternzeit überwindbar wäre, würde die Heranziehung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO nicht nur dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen (bb), sondern wäre auch mit dem Sinn und Zweck (cc) sowie der Systematik (dd) der Regelungen über die Kostendämpfungspauschale nicht vereinbar.
24 
bb) Die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2004 zwecks Einsparungen bei der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe) eingeführte, im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale sollte die Leistungsfähigkeit der einzelnen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen und sah dafür fünf Stufen, beginnend mit der Besoldungsgruppe A 6, mit Kostendämpfungspauschalen zwischen 75,00 EUR und 270,00 EUR vor (LT-Drs. 13/2816, S. 17 f.). Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die seit ihrer Einführung unverändert gebliebene, „sozial nach Besoldungsgruppen“ gestaffelte Kostendämpfungspauschale wegen erheblich gestiegener Beihilfeausgaben erhöht, aber wegen ihrer einmaligen jährlichen Erhebung beim jeweiligen Beihilfeberechtigten als „dennoch familienfreundlich“ erachtet (LT-Drs. 15/1001, S. 21). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es weiter (LT-Drs. 15/1001, S. 14):
25 
„Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Es steht außerhalb der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten Beihilfe zu Wahlleistungen zu gewähren. Der erhöhte Eigenbeitrag geht nicht über die Ausgaben des Landes für Wahlleistungen je Beihilfeberechtigten hinaus. Die durch den Gesetzentwurf avisierten Einschnitte sind daher moderat und sozial verträglich ausgestaltet.
26 
Die Kostendämpfungspauschale verhindert gerade durch ihren pauschalen Charakter ansonsten erforderliche Einzelregelungen (z. B. Kostenbeitrag pro Beleg; Zusatzzahlungen). Darüber hinaus berücksichtigt die Beihilfeverordnung Härtefälle, indem gegebenenfalls Beihilfe auch abweichend von den grundsätzlich geforderten Voraussetzungen gewährt werden kann. Sie sichert hierdurch soziale Belange.
27 
Dass von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die Kostendämpfungspauschale in gleicher Höhe erhoben wird, ist Ausdruck verwaltungsökonomischer Belange, die infolge des zeitlich befristeten Lebensabschnitts gerechtfertigt sind.
28 
Auch Teilzeitbeschäftigte unterliegen einer nicht ermäßigten Kostendämpfungspauschale. Die krankheitsbedingten Kosten für das Land verringern sich bei einer teilzeitigen Beschäftigung nicht. Die Teilzeitbeschäftigung hat keine Auswirkung auf die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Wird eine Stelle von zwei Teilzeitbeschäftigten besetzt, so verdoppeln sich die Beihilfeausgaben des Landes statistisch sogar. Beiträge zur Einsparung sind von Teilzeitbeschäftigten daher in gleicher Höhe wie von Vollzeitbeschäftigten zu leisten.
29 
Dass sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe orientiert, ist durch die Unterschiedlichkeit der sozialen Krankenversicherungs- und Beihilfesysteme bedingt.“
30 
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 wurden schließlich fünf weitere Stufen eingeführt, um eine gleichmäßigere Belastung der Beihilfeberechtigten zu erreichen (LT-Drs. 15/2561, S. 51).
31 
Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit der Kostendämpfungspauschale von Anbeginn an also eine pauschale, verwaltungsökonomische und sozial gestaffelte Regelung, wobei die Verwaltungsvereinfachung gerade auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Fortdauer der Beihilfeberechtigung und eine Änderung der Besoldung im Lauf des Jahres ohne Bedeutung sein sollen. Die soziale Staffelung sollte ersichtlich dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit einschließlich Familienfreundlichkeit Rechnung tragen, ohne bei der Eigenbeteiligung die krankheitsbedingten Kosten aus dem Blick zu verlieren (z.B. bei Teilzeitkräften). Diesen Zwecken entspricht es, bei Beamten, die sich in Elternzeit befinden, auf die Besoldungsgruppe abzustellen, aus der sie vor der Elternzeit laufende Bezüge erhalten haben und danach wieder erhalten werden. Eine Einzelfallbetrachtung anhand des Elterngeldes und eine Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO widerspräche dem Pauschalierungsgedanken und würde einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursachen. Denn auch § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die betroffenen Beamten laufende Bezüge erhalten, die dem Landesamt bekannt sind und für deren Feststellung es daher keines weiteren Verwaltungsaufwands, insbesondere der Einholung von Auskünften und Informationen beim Beamten, bedarf. Die Orientierung an der (abstrakten) Leistungsfähigkeit ist durch die Berücksichtigung der Besoldungsgruppe gewahrt, zumal der Verordnungsgeber ausdrücklich die Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe ausrichten wollte und dies ausdrücklich bei Widerrufsbeamten und Teilzeitbeschäftigten betont hat. Der vom Verwaltungsgericht besonders herausgestrichene Aspekt der Familienfreundlichkeit wird nicht nur beim gänzlichen Verzicht auf die Kostendämpfungspauschale eingehalten, sondern, wie es auch die Gesetzesbegründung ausführt, durch die nur einmal jährliche Erhebung beim (originär) Beihilfeberechtigten (LT-Drs. 15/1001, S. 21) und die Einbeziehung aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen (LT-Drs. 13/2816, S. 18). Die Begründung des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 macht schließlich auch deutlich, an welche Fälle der Verordnungsgeber bei der Normierung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO gedacht hat, nämlich die Mitglieder der Landesregierung und die Landtagsabgeordneten, für die die beihilferechtlichen Vorschriften nach § 19 AbgG entsprechend gelten und auf die die Kostendämpfungspauschale in gleichem Umfang Anwendung finden soll (LT-Drs. 13/2816, S. 18), denn diese Personen erhalten zwar laufende Bezüge in Form von Aufwandsentschädigungen, diese sind aber nicht nach einer der in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO genannten Besoldungsgruppen bemessen.
32 
cc) Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, bei Beamten in Elternzeit der Berechnung der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe, der der Beamte angehört, zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen ist der Rechtscharakter der Beihilfe. Diese entspringt der Fürsorgepflicht, die ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn gebietet, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1985 - 6 C 24.84 -, BVerwGE 71, 342, 352 f.; Beschluss vom 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, 89, 207, 210 f. m.w.N.). Sie soll die Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen nicht in vollem Umfang abdecken, sondern nur denjenigen Teil, den der Beamte im Rahmen zumutbarer Selbstvorsorge nicht tragen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1986 - 4 S 1450/84 -). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber die Kostendämpfungspauschale zulässigerweise typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angeknüpft (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 04.09.2007 - 4 B 3.06 -, juris Rn. 20), davon ausgehend, dass ein Angehöriger einer höheren Besoldungsgruppe auch während der Zeit ohne Dienstbezüge entsprechend maßvolle Kürzungen ausgleichen könne. Entsprechend sieht die Rechtsprechung bei einem ohne Bezüge beurlaubten Beamten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2006 - 17 K 2952/05 -, juris Rn. 19) und einem ohne Beihilfeberechtigung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1986 - 4 S 1450/84 - zum Abzugsbetrag nach Art. 2 der 6. ÄndV zur BVO) die Besoldungsgruppe als maßgeblich an, die den Bezügen des Beamten zuletzt zugrunde lag. Eine Anknüpfung an das tatsächliche Einkommen, wie es das Vorgehen über § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO bedeuten würde, liefe daher dem Regelungszweck zuwider.
33 
dd) Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen dafür, die für die vor der Elternzeit erhaltenen Bezüge maßgebliche Besoldungsgruppe der Bemessung der Kostendämpfungspauschale auch während der Elternzeit zugrunde zu legen. Der Verordnungsgeber hat in § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVO bestimmte Beihilfeberechtigte wie Bezieher von Dienstbezügen bis A 5 und Waisen sowie bestimmte Beihilfen insbesondere bei Pflegebedürftigkeit von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen. Hätte er insoweit Sonderregelungen bei Beamten in Elternzeit gewollt, hätte er dies entsprechend regeln können und müssen. Dass er diesen Regelungsbedarf übersehen haben könnte, insbesondere weil das BEEG und das Elterngeld in der heutigen Form bei Einführung der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 noch nicht existiert hätten, wie die Klägerin geltend macht, überzeugt nicht, da der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungen der Kostendämpfungspauschale in den Haushaltsbegleitgesetzen 2011 und 2013/2014 offenbar keinen Grund sah, die Neuregelungen über die Elternzeit zu berücksichtigen.
34 
ee) Dass der von der Klägerin erhobenen Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe A 12 zugrunde gelegt wurde, ist auch mit höherrangigen Recht vereinbar.
35 
Schon die Anrechnung einer Kostendämpfungspauschale verletzt weder die Alimentationspflicht des Dienstherrn noch seine Fürsorgepflicht. Dienst- oder Versorgungsbezüge sind dazu bestimmt, in Erfüllung der Alimentationspflicht grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Die Beihilfegewährung entspringt der Fürsorgepflicht, die ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn gebietet, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird. Diese spezifische Wechselbeziehung von Alimentation und Beihilfe setzt jedoch Dienstbezüge des Beamten voraus, die bei Leistungen der Krankenfürsorge gerade fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 22.95 -, juris Rn. 15). Der Verordnungsgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, überhaupt einen Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge für Beamte ohne Dienstbezüge zu gewähren. Wenn er sich aus familienpolitischen Gründen dennoch dafür entscheidet und den Anspruch sogar in der vollen Höhe wie bei einem nicht ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten einräumt, liegt darin keine Verletzung der Fürsorgepflicht, sondern eine weit reichende Unterstützung während der Elternzeit.
36 
Die Kürzung der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE 101, 116). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10). Wie oben ausgeführt, knüpft der Gesetzgeber bei § 15 BVO typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Selbst wenn im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit während der Elternzeit ohne Dienstbezüge keine Unterschiede zu von vorne herein von der Kostendämpfungspauschale ausgenommene Beamten bestehen, stellt auch unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte allein die Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe einen einleuchtenden Grund für die Differenzierung dar, denn es kann, wie bereits oben dargelegt, davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe auch während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge entsprechend maßvolle Kürzungen noch durch Rücklagen oder spätere Besoldungen ausgleichen kann. Deshalb führt auch der Vergleich mit den von der Kostendämpfungspauschale gänzlich ausgenommenen Besoldungsgruppen niedriger als A 6 zu keiner sachwidrigen Ungleichbehandlung und erfordert insbesondere nicht die Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 24. März 2017
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150,00 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und ihr unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.10.2015 und dessen Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 weitere Krankenfürsorgeleistungen in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen.
16 
1. Das Begehren der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend als darauf gerichtet angesehen, vom Abzug der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2015 verschont zu bleiben und dies sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Gewährung weiterer Krankenfürsorgeleistungen in Höhe der als Kostendämpfungspauschale in Abzug gebrachten 150,00 EUR beansprucht.
17 
2. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankenfürsorge ist § 46 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom 29.11.2005 (GBl. 2005, 716; im Folgenden: AzUVO). Danach wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Weil es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher bzw. krankenfürsorgerechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe bzw. Krankenfürsorge verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10), ist für die ausweislich des Beihilfeantrags vom 22.09.2015 zwischen Januar und September 2015 entstandenen Aufwendungen die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561; im Folgenden: BVO) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. 2014, 53) bzw. in der Fassung vom 01.07.2015 (GBl. 2015, 379) einschlägig, die hinsichtlich der vorliegend entscheidungserheblichen Vorschriften jedoch identisch sind.
18 
3. Da sich die Klägerin ab September 2014 und damit auch im maßgeblichen Zeitraum in Elternzeit befand, hatte sie dem Grunde nach Anspruch auf Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften. Zu den entsprechend anwendbaren Beihilfevorschriften gehört vom Grundsatz her damit auch § 15 Abs. 1 BVO. Danach wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind (Satz 1). Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (Satz 2). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (Satz 3). Aus der Tabelle in Satz 5 ergibt sich die jeweilige Höhe der Kostendämpfungspauschale in EUR pro Jahr. Insgesamt sind 10 Stufen vorgesehen, beginnend mit den Besoldungsgruppen A 6/A 7 und endend mit den Besoldungsgruppen ab B 9 und R 9, wobei innerhalb der jeweiligen Stufe nochmals zwischen Aktiven und - mit einer niedrigeren Kostendämpfungspauschale belasteten - Versorgungsempfängern differenziert wird. Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 unterfallen der Stufe 4, die jährliche Kostendämpfungspauschale beträgt hier 150,00 EUR.
19 
4. Diese Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150,00 EUR hat das Landesamt zu Recht von den Krankenfürsorgeleistungen abgezogen, die der Klägerin für im Jahr 2015 geltend gemachte Aufwendungen gewährt wurden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt nämlich aus der (bloß) entsprechenden Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften nicht, dass die jährliche Kostendämpfungspauschale während der Elternzeit - und damit auch im Falle der Klägerin - jedenfalls im Ergebnis nicht zum Tragen käme.
20 
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass während der Elternzeit nur eine entsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften in Betracht kommt. Da während der Elternzeit nach § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht bezahlt werden, besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO keine Beihilfeberechtigung. Mangels des den Dienstbezügen zugrundeliegenden Alimentationsanspruchs fehlt es an der Wechselbeziehung zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung (BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 22.95 -, juris Rn. 15), weshalb der Verordnungsgeber in § 46 Abs. 1 AzUVO stattdessen Leistungen der Krankenfürsorge und hierbei folgerichtig nur eineentsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften vorsieht.
21 
b) Im Ansatz ebenfalls zutreffend ist auch, dass unter „laufende Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO das Elterngeld nicht fällt. Auch wenn sich die Besoldungsgruppe auf die Höhe des Elterngeldes über das der Berechnung zugrunde zu legende Einkommen (vgl. §§ 2 ff. BEEG) auswirkt, handelt es sich beim Elterngeld nicht um (Dienst-)Bezüge, da es nicht wie letztere aufgrund des beamtenrechtlichen Alimentationsanspruchs gezahlt wird.
22 
c) Dass die Klägerin während der Elternzeit keine laufenden Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe erhält, führt jedoch weder dazu, dass die Regelung über die Kostendämpfungspauschale auf sie überhaupt keine Anwendung fände, noch dazu, dass - wie das Verwaltungsgericht annimmt - die Höhe der Kostendämpfungspauschale sich aus § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO ergäbe.
23 
aa) Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO, der auf die Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, abstellt, ist deshalb nicht aussagekräftig, da es im Falle der Elternzeit gerade an diesem Tatbestandsmerkmal fehlt und folglich nur eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt. Nachdem es, wie ausgeführt, in der Elternzeit an laufenden Bezügen nach einer bestimmten Besoldungsgruppe fehlt, liegen auch die Voraussetzungen des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO nicht vor, der ebenfalls auf laufende Bezüge abstellt und dann, wenn diese nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen sind, vorsieht, dass die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen hat, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. Selbst wenn das Fehlen laufender Bezüge noch über die (lediglich) entsprechende Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften während der Elternzeit überwindbar wäre, würde die Heranziehung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO nicht nur dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen (bb), sondern wäre auch mit dem Sinn und Zweck (cc) sowie der Systematik (dd) der Regelungen über die Kostendämpfungspauschale nicht vereinbar.
24 
bb) Die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2004 zwecks Einsparungen bei der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe) eingeführte, im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale sollte die Leistungsfähigkeit der einzelnen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen und sah dafür fünf Stufen, beginnend mit der Besoldungsgruppe A 6, mit Kostendämpfungspauschalen zwischen 75,00 EUR und 270,00 EUR vor (LT-Drs. 13/2816, S. 17 f.). Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die seit ihrer Einführung unverändert gebliebene, „sozial nach Besoldungsgruppen“ gestaffelte Kostendämpfungspauschale wegen erheblich gestiegener Beihilfeausgaben erhöht, aber wegen ihrer einmaligen jährlichen Erhebung beim jeweiligen Beihilfeberechtigten als „dennoch familienfreundlich“ erachtet (LT-Drs. 15/1001, S. 21). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es weiter (LT-Drs. 15/1001, S. 14):
25 
„Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Es steht außerhalb der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten Beihilfe zu Wahlleistungen zu gewähren. Der erhöhte Eigenbeitrag geht nicht über die Ausgaben des Landes für Wahlleistungen je Beihilfeberechtigten hinaus. Die durch den Gesetzentwurf avisierten Einschnitte sind daher moderat und sozial verträglich ausgestaltet.
26 
Die Kostendämpfungspauschale verhindert gerade durch ihren pauschalen Charakter ansonsten erforderliche Einzelregelungen (z. B. Kostenbeitrag pro Beleg; Zusatzzahlungen). Darüber hinaus berücksichtigt die Beihilfeverordnung Härtefälle, indem gegebenenfalls Beihilfe auch abweichend von den grundsätzlich geforderten Voraussetzungen gewährt werden kann. Sie sichert hierdurch soziale Belange.
27 
Dass von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die Kostendämpfungspauschale in gleicher Höhe erhoben wird, ist Ausdruck verwaltungsökonomischer Belange, die infolge des zeitlich befristeten Lebensabschnitts gerechtfertigt sind.
28 
Auch Teilzeitbeschäftigte unterliegen einer nicht ermäßigten Kostendämpfungspauschale. Die krankheitsbedingten Kosten für das Land verringern sich bei einer teilzeitigen Beschäftigung nicht. Die Teilzeitbeschäftigung hat keine Auswirkung auf die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Wird eine Stelle von zwei Teilzeitbeschäftigten besetzt, so verdoppeln sich die Beihilfeausgaben des Landes statistisch sogar. Beiträge zur Einsparung sind von Teilzeitbeschäftigten daher in gleicher Höhe wie von Vollzeitbeschäftigten zu leisten.
29 
Dass sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe orientiert, ist durch die Unterschiedlichkeit der sozialen Krankenversicherungs- und Beihilfesysteme bedingt.“
30 
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 wurden schließlich fünf weitere Stufen eingeführt, um eine gleichmäßigere Belastung der Beihilfeberechtigten zu erreichen (LT-Drs. 15/2561, S. 51).
31 
Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit der Kostendämpfungspauschale von Anbeginn an also eine pauschale, verwaltungsökonomische und sozial gestaffelte Regelung, wobei die Verwaltungsvereinfachung gerade auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Fortdauer der Beihilfeberechtigung und eine Änderung der Besoldung im Lauf des Jahres ohne Bedeutung sein sollen. Die soziale Staffelung sollte ersichtlich dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit einschließlich Familienfreundlichkeit Rechnung tragen, ohne bei der Eigenbeteiligung die krankheitsbedingten Kosten aus dem Blick zu verlieren (z.B. bei Teilzeitkräften). Diesen Zwecken entspricht es, bei Beamten, die sich in Elternzeit befinden, auf die Besoldungsgruppe abzustellen, aus der sie vor der Elternzeit laufende Bezüge erhalten haben und danach wieder erhalten werden. Eine Einzelfallbetrachtung anhand des Elterngeldes und eine Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO widerspräche dem Pauschalierungsgedanken und würde einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursachen. Denn auch § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die betroffenen Beamten laufende Bezüge erhalten, die dem Landesamt bekannt sind und für deren Feststellung es daher keines weiteren Verwaltungsaufwands, insbesondere der Einholung von Auskünften und Informationen beim Beamten, bedarf. Die Orientierung an der (abstrakten) Leistungsfähigkeit ist durch die Berücksichtigung der Besoldungsgruppe gewahrt, zumal der Verordnungsgeber ausdrücklich die Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe ausrichten wollte und dies ausdrücklich bei Widerrufsbeamten und Teilzeitbeschäftigten betont hat. Der vom Verwaltungsgericht besonders herausgestrichene Aspekt der Familienfreundlichkeit wird nicht nur beim gänzlichen Verzicht auf die Kostendämpfungspauschale eingehalten, sondern, wie es auch die Gesetzesbegründung ausführt, durch die nur einmal jährliche Erhebung beim (originär) Beihilfeberechtigten (LT-Drs. 15/1001, S. 21) und die Einbeziehung aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen (LT-Drs. 13/2816, S. 18). Die Begründung des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 macht schließlich auch deutlich, an welche Fälle der Verordnungsgeber bei der Normierung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO gedacht hat, nämlich die Mitglieder der Landesregierung und die Landtagsabgeordneten, für die die beihilferechtlichen Vorschriften nach § 19 AbgG entsprechend gelten und auf die die Kostendämpfungspauschale in gleichem Umfang Anwendung finden soll (LT-Drs. 13/2816, S. 18), denn diese Personen erhalten zwar laufende Bezüge in Form von Aufwandsentschädigungen, diese sind aber nicht nach einer der in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO genannten Besoldungsgruppen bemessen.
32 
cc) Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, bei Beamten in Elternzeit der Berechnung der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe, der der Beamte angehört, zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen ist der Rechtscharakter der Beihilfe. Diese entspringt der Fürsorgepflicht, die ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn gebietet, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1985 - 6 C 24.84 -, BVerwGE 71, 342, 352 f.; Beschluss vom 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, 89, 207, 210 f. m.w.N.). Sie soll die Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen nicht in vollem Umfang abdecken, sondern nur denjenigen Teil, den der Beamte im Rahmen zumutbarer Selbstvorsorge nicht tragen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1986 - 4 S 1450/84 -). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber die Kostendämpfungspauschale zulässigerweise typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angeknüpft (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 04.09.2007 - 4 B 3.06 -, juris Rn. 20), davon ausgehend, dass ein Angehöriger einer höheren Besoldungsgruppe auch während der Zeit ohne Dienstbezüge entsprechend maßvolle Kürzungen ausgleichen könne. Entsprechend sieht die Rechtsprechung bei einem ohne Bezüge beurlaubten Beamten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2006 - 17 K 2952/05 -, juris Rn. 19) und einem ohne Beihilfeberechtigung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1986 - 4 S 1450/84 - zum Abzugsbetrag nach Art. 2 der 6. ÄndV zur BVO) die Besoldungsgruppe als maßgeblich an, die den Bezügen des Beamten zuletzt zugrunde lag. Eine Anknüpfung an das tatsächliche Einkommen, wie es das Vorgehen über § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO bedeuten würde, liefe daher dem Regelungszweck zuwider.
33 
dd) Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen dafür, die für die vor der Elternzeit erhaltenen Bezüge maßgebliche Besoldungsgruppe der Bemessung der Kostendämpfungspauschale auch während der Elternzeit zugrunde zu legen. Der Verordnungsgeber hat in § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVO bestimmte Beihilfeberechtigte wie Bezieher von Dienstbezügen bis A 5 und Waisen sowie bestimmte Beihilfen insbesondere bei Pflegebedürftigkeit von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen. Hätte er insoweit Sonderregelungen bei Beamten in Elternzeit gewollt, hätte er dies entsprechend regeln können und müssen. Dass er diesen Regelungsbedarf übersehen haben könnte, insbesondere weil das BEEG und das Elterngeld in der heutigen Form bei Einführung der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 noch nicht existiert hätten, wie die Klägerin geltend macht, überzeugt nicht, da der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungen der Kostendämpfungspauschale in den Haushaltsbegleitgesetzen 2011 und 2013/2014 offenbar keinen Grund sah, die Neuregelungen über die Elternzeit zu berücksichtigen.
34 
ee) Dass der von der Klägerin erhobenen Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe A 12 zugrunde gelegt wurde, ist auch mit höherrangigen Recht vereinbar.
35 
Schon die Anrechnung einer Kostendämpfungspauschale verletzt weder die Alimentationspflicht des Dienstherrn noch seine Fürsorgepflicht. Dienst- oder Versorgungsbezüge sind dazu bestimmt, in Erfüllung der Alimentationspflicht grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Die Beihilfegewährung entspringt der Fürsorgepflicht, die ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn gebietet, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird. Diese spezifische Wechselbeziehung von Alimentation und Beihilfe setzt jedoch Dienstbezüge des Beamten voraus, die bei Leistungen der Krankenfürsorge gerade fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 22.95 -, juris Rn. 15). Der Verordnungsgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, überhaupt einen Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge für Beamte ohne Dienstbezüge zu gewähren. Wenn er sich aus familienpolitischen Gründen dennoch dafür entscheidet und den Anspruch sogar in der vollen Höhe wie bei einem nicht ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten einräumt, liegt darin keine Verletzung der Fürsorgepflicht, sondern eine weit reichende Unterstützung während der Elternzeit.
36 
Die Kürzung der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE 101, 116). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10). Wie oben ausgeführt, knüpft der Gesetzgeber bei § 15 BVO typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Selbst wenn im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit während der Elternzeit ohne Dienstbezüge keine Unterschiede zu von vorne herein von der Kostendämpfungspauschale ausgenommene Beamten bestehen, stellt auch unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte allein die Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe einen einleuchtenden Grund für die Differenzierung dar, denn es kann, wie bereits oben dargelegt, davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe auch während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge entsprechend maßvolle Kürzungen noch durch Rücklagen oder spätere Besoldungen ausgleichen kann. Deshalb führt auch der Vergleich mit den von der Kostendämpfungspauschale gänzlich ausgenommenen Besoldungsgruppen niedriger als A 6 zu keiner sachwidrigen Ungleichbehandlung und erfordert insbesondere nicht die Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 24. März 2017
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150,00 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnimplantate.
Der am ...1947 geborene Kläger ist als Regierungsdirektor mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Ihm waren in der Vergangenheit bereits drei Implantate (regio 15, 16, 17) im rechten Oberkiefer gesetzt worden. Hierfür hatte der Beklagte Beihilfe gewährt.
Der Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. erstellte am 17.2.2009 einen Kostenplan für das Setzen von zwei weiteren Zahnimplantaten im rechten Oberkiefer (regio 13 und 14) des Klägers. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) lehnte es mit Bescheid vom 3.3.2009 ab, diese Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Unter dem 28.10.2010 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das zwischenzeitlich erfolgte Setzen der beiden Zahnimplantate in seinen rechten Oberkiefer. Er legte eine Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. vom 17.8.2009 über 1.963,10 EUR sowie eine Rechnung des Zahnarztes Dr. B. vom 18.8.2009 über 2.181,83 EUR vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 lehnte das Landesamt eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass pro Kieferhälfte grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate, einschließlich bereits vorhandener Implantate, beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Vorbringen im abgeschlossenen Voranerkennungsverfahren vor: Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei unangemessen, überschreite den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Hm. vom 16.2.2009, von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 sowie von Dr. B. vom 20.2.2009 und vom 14.4.2009 ergebe sich, dass die weitere Implantatversorgung medizinisch notwendig sei und zudem die kostengünstigste Behandlungsmöglichkeit darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da keine zwingende Indikation für weitere Implantate vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat der am 25.1.2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.11.2011 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe folge unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei abzuleiten, dass der Kläger auf die Implantatversorgung angewiesen sei und aus individuellen medizinischen Gründen nicht auf eine Versorgung mit einer Brücke oder Prothese verwiesen werden könne. In diesem Sinne sei insbesondere das Schreiben von Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ..., vom 16.2.2009 zu verstehen. Dort heiße es, in der konkreten Situation - einer nach einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle rechts diagnostizierten chronisch-hyperplastischen Sinusitis maxillaris rechts mit leichter Gewebseosinophilie bei schwachem Zahnlager und abgestoßenem transplantiertem Knochenmaterial - sei in Anbetracht des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung zwingend erforderlich. Auch der Zahnarzt Dr. B. habe im Schreiben vom 20.2.2009 erklärt, die Versorgung der Zahnlücke mit zwei Implantaten stelle die einzig medizinisch sinnvolle Lösung der vorhandenen Situation dar. Dies werde durch den an dieser Stelle medizinisch notwendigen Knochenerhalt, wie er nur mit Implantaten erreicht werden könne, untermauert. Schließlich verweise auch der behandelnde Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Dr. Dr. Hb. in seinem Schreiben vom 30.4.2009 auf einen extremen Knochenschwund beim Kläger. Dies schließe einen Verweis auf eine Alternativversorgung zu den beiden Implantaten aus.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht ergänzend geltend: Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht könne allenfalls dann bestehen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde. Dies setze einen atypischen Ausnahmefall voraus, der die Verweigerung der Beihilfeleistung als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen lasse. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor. Prof. Dr. Hm. habe in seinem Schreiben vom 16.2.2009 zwar ausgeführt, dass angesichts des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung rechts zwingend erforderlich sei. Er habe diese Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass dies von einem operierenden Implantologen gesondert geprüft werden möge. In dem Schreiben des Zahnarztes Dr. B. vom 20.2.2009 werde zum Ausdruck gebracht, dass es neben der als sinnvoll erachteten Möglichkeit weitere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Hiernach seien eine Prothese oder eine Brückenversorgung als Alternativtherapien möglich. Auch aus dem Schreiben von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 ergebe sich, das alternativ auch eine Versorgung durch eine Brücke möglich gewesen sei, wenngleich er diese nicht für sinnvoll erachte. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass zur Behandlung des Knochenschwundes lediglich eine Implantierung möglich gewesen sei. Der Knochenschwund sei durch eine Knochentransplantation behoben worden, er mache jedoch nicht die Implantierung zwingend erforderlich.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und verweist auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, weil aus medizinischen Gründen keine zumutbare Alternative zu der durchgeführten Behandlung bestanden habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Oberkiefer (regio 14).
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 17.05.2009 übersandte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 05.05.2009 über das Einbringen eines Implantats für den Zahn in regio 14 mit geschätzten Behandlungskosten von 2.000,-- EUR. In seiner Antwort teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass für die Beurteilung vom Zahnarzt ein vollständiges Zahnschema einschließlich bereits vorhandener Implantate zu erstellen sei. Mit Schreiben vom 09.07.2009 legte der Kläger dem Landesamt einen weiteren Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 07.07.2009 mit der Bitte vor, ihm mitzuteilen, welche konkreten Kosten beihilfefähig seien. Nach dem Plan sollte der Oberkiefer in regio 13, 14 und 15 versorgt werden, die Behandlungskosten wurden auf 2.589,92 EUR geschätzt. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2009 stellte der Kläger klar, dass er bereits zwei Implantate in regio 15 und 16 eingesetzt bekommen habe und nunmehr der benachbarte Zahn in regio 14 entfernt werden müsse. Es sei eine Brücke geplant, die einerseits auf dem vorhandenen Implantat in regio 15 und andererseits auf dem nächst benachbarten gesunden Zahn in regio 13 ansetze. Hierfür sei eine Änderung des bestehenden Implantats in regio 15 nötig. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2009 mit, dass diese Maßnahme bis zum Schwellenwert nach der GOZ, d.h. bis zu 2.589,92 EUR einschließlich Material- und Laborkosten, beihilfefähig sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits im Mai einen Behandlungsplan vom 05.05.2009 eingereicht habe, der lediglich auf eine Versorgung des Zahnes in regio 14 mit einem weiteren - nicht mehr beihilfefähigen - Implantat abgezielt habe, so dass der Zahn in regio 13 erhalten bleiben könne. Die Behandlungskosten hierfür betrügen voraussichtlich 2.916,64 EUR. Er beantrage eine Beihilfe in Höhe der Aufwendung für die Brückenlösung und damit einen Festbetrag in Höhe von 2.589,92 EUR; alle den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Behandlung des Zahnes in regio 14 werde er selbst tragen.
Den Antrag des Klägers, ihm die Kosten für die Implantatbehandlung des Zahnes in regio 14 nach den fiktiven Behandlungskosten aus dem genehmigten Behandlungsplan vom 07.07.2009 in Höhe von 2.589,92 EUR als beihilfefähig anzuerkennen, lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Es führte zur Begründung aus, die geplante Implantatversorgung sei nicht beihilfefähig, weil beim Kläger in der rechten Oberkieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien und mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte nur bei besonderen Indikationen, die hier nicht vorlägen, anerkannt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück.
Der Kläger hat am 24.11.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 06.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr. W. vom 05.05.2009 dem Grunde nach bis zur Höhe von 2.589,92 EUR beihilfefähig ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Versagung der Beihilfe in der Höhe der für die beihilfefähige konventionelle Brückenlösung anfallenden Kosten verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In Rheinland-Pfalz würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags für eine beihilfefähige Behandlung die fiktiven Behandlungskosten abgerechnet. Beamte, die eine über die beihilfefähige Behandlung hinausgehende Alternative wählten, zahlten lediglich die Differenz aus eigenen Mitteln hinzu. Dies sei auch bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Standardversorgung zu verweigern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beihilfe sei eine Ergänzung der grundsätzlich vom Beamten selbst zu treffenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Bei einem solchen System müsse zwar gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über die zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Es könne aber nicht verlangt werden, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sein müsse.
Der Kläger ließ die hier streitige Implantatbehandlung im Februar und April 2010 durchführen. Die entsprechenden Beihilfeanträge des Klägers vom 27.02.2010 und 11.05.2010, mit denen er Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von insgesamt 2.116,66 EUR (Rechnung des Dr. W. vom 08.02.2010 über 829,55 EUR und Rechnung vom 07.05.2010 über 1.287,11 EUR) geltend machte, lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 - mit Ausnahme eines Betrags von 62,46 EUR - ab. Über die gegen diese Bescheide vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage seien - abgesehen von bestimmten Indikationen, die hier unstreitig nicht vorlägen - Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall befänden sich unstreitig in der zu behandelnden Kieferhälfte bereits zwei Implantate. Nach der Systematik des Beihilferechts bedeute der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit, dass zu der entsprechenden Aufwendung überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, unabhängig davon, ob die Erkrankung (hier des Zahnes 14) andernfalls auf eine andere beihilfefähige Weise behandelt worden wäre.
Die in Nr.1.2.4 der Anlage zur BVO vorgesehene Einschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen verstoße nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Therapie möglich gewesen wäre. Die Einschränkung verfolge den legitimen Zweck, der durch die im Allgemeinen kostenintensiveren Behandlungsart der Implantatversorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Dabei gebiete der Umstand, dass die Versorgung mit Implantaten nach dem Vortrag des Klägers die „optimalere“ Lösung sei, keine abweichende Entscheidung. Auch wenn damit das weiterhin bestehende Recht des Klägers auf freie Wahl der Behandlungsmethode tatsächlich insofern eingeschränkt sei, als er bei der Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode den sonst von der Beihilfe übernommenen Kostenanteil voll zu tragen habe, verletze die Regelung nicht den Kern der Fürsorgepflicht, solange eine Behandlungsmethode bleibe, zu der die Beihilfe ihren Kostenanteil beitrage. Hinzu komme, dass der vom Kläger hervorgehobene Nachteil der Brückenversorgung, dass nämlich wegen der Befestigung der Brücke auf einem der vorhandenen Implantate dieses regelmäßig entfernt werden müsse, auf der früheren Entscheidung des Klägers für die kostenintensive Implantat-behandlung beruhe.
10 
Die Regelung begegne auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem Vortrag des Klägers sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Beihilfestellen in Rheinland-Pfalz in vergleichbaren Fällen eine Erstattung bzw. Beihilfe jedenfalls zu den Kosten der Alternativbehandlung leisteten. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ wiesen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterschieden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund werde das Gebot der Gleichbehandlung durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Auch auf eine abweichende Regelung der Beihilfe in anderen Bundesländern könne der Kläger sich nicht berufen, weil der Verordnungsgeber jeweils innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig werde. Dasselbe gelte für eine andere Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden in anderen Ländern, da eine gleichmäßige Behandlung jeweils nur durch denselben Verwaltungsträger gefordert werden könne.
11 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 06.09.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nehme in ständiger Rechtsprechung für eine Regelung, die in vergleichbarer Weise die Beihilfefähigkeit von Implantaten einschränke, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Der vollständige Ausschluss der Beihilfe für die dritte Implantatbehandlung sei nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke entstehenden Mehraufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel biete es sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfielen. Zudem könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich seien. Durch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei der Beamte einem finanziellen Zwang ausgesetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung („Brückenbehandlung“) in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz, wonach in vergleichbaren Fällen dort Beihilfe zu den Kosten der Alternativbehandlung geleistet werde. Gleiches gelte auch für die gesetzlichen Krankenkassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die erfolgte Implantatbehandlung in regio 14 eine weitere Beihilfe in Höhe von 995,87 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2009, vom 12.03.2010 und vom 31.05.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die in der Anlage zur Beihilfeverordnung normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die sachlichen Gründe für die Regelung bestünden darin, die zunehmende Versorgung mit sehr teuren Zahnersatzformen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht bzw. seit 2005 nur durch Festzuschüsse (diese betrügen 50 % der Regelungsversorgung) getragen würden, einzudämmen und die Handhabung zu vereinfachen. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde in keinem Bundesland - auch nicht in Rheinland-Pfalz - eine Vergleichsberechnung mit einer Alternativversorgung durchgeführt, es werde mithin in keinem Bundesland eine Beihilfe zu den Kosten einer Alternativbehandlung gewährt. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg weise - im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer - mit das höchste Erstattungsniveau auf. So sehe die Mehrzahl der Beihilferegelungen der Bundesländer eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für lediglich zwei Implantate pro Kiefer vor. Hinzu komme in einigen Bundesländern eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei zahntechnischen Leistungen auf einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 40 % oder 60 %). Die gesetzlichen Krankenkassen gewährten für Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einen Festzuschuss in Höhe von - in der Regel - 50 % der Regelversorgung. Die Frage einer Alternativberechnung stelle sich somit für die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
17 
Die geregelte Beschränkung der Implantatversorgung verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG komme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angezeigt halte, finde dagegen nicht statt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass der völlige Ausschluss der Aufwendungen für implantologische Leistungen schon nicht erforderlich sei, da als milderes, gleich geeignetes Mittel die Begrenzung auf die (fiktiven) Aufwendungen einer konventionellen Zahnversorgung zur Verfügung stünde. Bereits aufgrund des Umstands, dass eine Alternativberechnung einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehe, könne nicht von einem gleich geeigneten Mittel gesprochen werden. Auch sei es mit einer (einfachen) Vergleichsberechnung nicht getan. Vielmehr müsse in jedem Fall durch den behandelnden Zahnarzt ein alternativer Kostenplan erstellt werden. Dies wäre für die erstmalige Behandlung, also das Setzen der Implantate, zwar noch handhabbar. Wenn jedoch für Folgebehandlungen Aufwendungen entstünden, und diese Anteile in tatsächlicher Höhe beihilfefähig wären und anteilig lediglich hinsichtlich der Alternativkosten, sei nicht ersichtlich, wie diesbezüglich durch einen Zahnarzt ein fiktiver anteiliger Kostenplan erstellt werden könnte. Selbst wenn die Erstellung eines solchen anteiligen Kostenplans für Folgebehandlungen möglich wäre, so würde dies einen immensen Prüf- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Hierbei müsste jede Gebührenposition auf ihre grundsätzliche Schlüssigkeit (insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung der tatsächlichen Kosten und der fiktiven Kosten) und zudem auf ihre konkrete Beihilfefähigkeit überprüft werden. Im Zweifel müsste in jedem Fall ein zahnärztliches Gutachten eingeholt werden, was dann zu weiterem Aufwand, verzögerter Abrechnung und erheblichen weiteren Kosten führte.
18 
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nehme das OVG Nordrhein-Westfalen einseitig die möglichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bei einer konventionellen Zahnversorgung in den Blick und verneine deshalb die Verhältnismäßigkeit. Bei dieser Wertung blieben jedoch die weitreichenden Risiken einer Implantatversorgung völlig außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Risiken (Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich; Verletzung der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen; Weichteilverletzungen; starke Blutungen, Verletzung der Kieferhöhle) stelle sich die Situation gerade nicht so dar, dass der Beihilfeberechtigte aus finanziellen Gründen zu einer invasiveren Behandlung gedrängt werde.
19 
Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sei hier schließlich bereits deshalb nicht einschlägig, weil es nach dem dortigen Landesrecht darum gegangen sei, ob der völlige Ausschluss von Implantatbehandlungen außerhalb eng gefasster Indikationen mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sei deshalb mit der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnimplantate.
Der am ...1947 geborene Kläger ist als Regierungsdirektor mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Ihm waren in der Vergangenheit bereits drei Implantate (regio 15, 16, 17) im rechten Oberkiefer gesetzt worden. Hierfür hatte der Beklagte Beihilfe gewährt.
Der Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. erstellte am 17.2.2009 einen Kostenplan für das Setzen von zwei weiteren Zahnimplantaten im rechten Oberkiefer (regio 13 und 14) des Klägers. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) lehnte es mit Bescheid vom 3.3.2009 ab, diese Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Unter dem 28.10.2010 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das zwischenzeitlich erfolgte Setzen der beiden Zahnimplantate in seinen rechten Oberkiefer. Er legte eine Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. vom 17.8.2009 über 1.963,10 EUR sowie eine Rechnung des Zahnarztes Dr. B. vom 18.8.2009 über 2.181,83 EUR vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 lehnte das Landesamt eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass pro Kieferhälfte grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate, einschließlich bereits vorhandener Implantate, beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Vorbringen im abgeschlossenen Voranerkennungsverfahren vor: Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei unangemessen, überschreite den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Hm. vom 16.2.2009, von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 sowie von Dr. B. vom 20.2.2009 und vom 14.4.2009 ergebe sich, dass die weitere Implantatversorgung medizinisch notwendig sei und zudem die kostengünstigste Behandlungsmöglichkeit darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da keine zwingende Indikation für weitere Implantate vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat der am 25.1.2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.11.2011 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe folge unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei abzuleiten, dass der Kläger auf die Implantatversorgung angewiesen sei und aus individuellen medizinischen Gründen nicht auf eine Versorgung mit einer Brücke oder Prothese verwiesen werden könne. In diesem Sinne sei insbesondere das Schreiben von Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ..., vom 16.2.2009 zu verstehen. Dort heiße es, in der konkreten Situation - einer nach einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle rechts diagnostizierten chronisch-hyperplastischen Sinusitis maxillaris rechts mit leichter Gewebseosinophilie bei schwachem Zahnlager und abgestoßenem transplantiertem Knochenmaterial - sei in Anbetracht des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung zwingend erforderlich. Auch der Zahnarzt Dr. B. habe im Schreiben vom 20.2.2009 erklärt, die Versorgung der Zahnlücke mit zwei Implantaten stelle die einzig medizinisch sinnvolle Lösung der vorhandenen Situation dar. Dies werde durch den an dieser Stelle medizinisch notwendigen Knochenerhalt, wie er nur mit Implantaten erreicht werden könne, untermauert. Schließlich verweise auch der behandelnde Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Dr. Dr. Hb. in seinem Schreiben vom 30.4.2009 auf einen extremen Knochenschwund beim Kläger. Dies schließe einen Verweis auf eine Alternativversorgung zu den beiden Implantaten aus.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht ergänzend geltend: Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht könne allenfalls dann bestehen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde. Dies setze einen atypischen Ausnahmefall voraus, der die Verweigerung der Beihilfeleistung als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen lasse. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor. Prof. Dr. Hm. habe in seinem Schreiben vom 16.2.2009 zwar ausgeführt, dass angesichts des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung rechts zwingend erforderlich sei. Er habe diese Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass dies von einem operierenden Implantologen gesondert geprüft werden möge. In dem Schreiben des Zahnarztes Dr. B. vom 20.2.2009 werde zum Ausdruck gebracht, dass es neben der als sinnvoll erachteten Möglichkeit weitere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Hiernach seien eine Prothese oder eine Brückenversorgung als Alternativtherapien möglich. Auch aus dem Schreiben von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 ergebe sich, das alternativ auch eine Versorgung durch eine Brücke möglich gewesen sei, wenngleich er diese nicht für sinnvoll erachte. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass zur Behandlung des Knochenschwundes lediglich eine Implantierung möglich gewesen sei. Der Knochenschwund sei durch eine Knochentransplantation behoben worden, er mache jedoch nicht die Implantierung zwingend erforderlich.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und verweist auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, weil aus medizinischen Gründen keine zumutbare Alternative zu der durchgeführten Behandlung bestanden habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Oberkiefer (regio 14).
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 17.05.2009 übersandte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 05.05.2009 über das Einbringen eines Implantats für den Zahn in regio 14 mit geschätzten Behandlungskosten von 2.000,-- EUR. In seiner Antwort teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass für die Beurteilung vom Zahnarzt ein vollständiges Zahnschema einschließlich bereits vorhandener Implantate zu erstellen sei. Mit Schreiben vom 09.07.2009 legte der Kläger dem Landesamt einen weiteren Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 07.07.2009 mit der Bitte vor, ihm mitzuteilen, welche konkreten Kosten beihilfefähig seien. Nach dem Plan sollte der Oberkiefer in regio 13, 14 und 15 versorgt werden, die Behandlungskosten wurden auf 2.589,92 EUR geschätzt. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2009 stellte der Kläger klar, dass er bereits zwei Implantate in regio 15 und 16 eingesetzt bekommen habe und nunmehr der benachbarte Zahn in regio 14 entfernt werden müsse. Es sei eine Brücke geplant, die einerseits auf dem vorhandenen Implantat in regio 15 und andererseits auf dem nächst benachbarten gesunden Zahn in regio 13 ansetze. Hierfür sei eine Änderung des bestehenden Implantats in regio 15 nötig. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2009 mit, dass diese Maßnahme bis zum Schwellenwert nach der GOZ, d.h. bis zu 2.589,92 EUR einschließlich Material- und Laborkosten, beihilfefähig sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits im Mai einen Behandlungsplan vom 05.05.2009 eingereicht habe, der lediglich auf eine Versorgung des Zahnes in regio 14 mit einem weiteren - nicht mehr beihilfefähigen - Implantat abgezielt habe, so dass der Zahn in regio 13 erhalten bleiben könne. Die Behandlungskosten hierfür betrügen voraussichtlich 2.916,64 EUR. Er beantrage eine Beihilfe in Höhe der Aufwendung für die Brückenlösung und damit einen Festbetrag in Höhe von 2.589,92 EUR; alle den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Behandlung des Zahnes in regio 14 werde er selbst tragen.
Den Antrag des Klägers, ihm die Kosten für die Implantatbehandlung des Zahnes in regio 14 nach den fiktiven Behandlungskosten aus dem genehmigten Behandlungsplan vom 07.07.2009 in Höhe von 2.589,92 EUR als beihilfefähig anzuerkennen, lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Es führte zur Begründung aus, die geplante Implantatversorgung sei nicht beihilfefähig, weil beim Kläger in der rechten Oberkieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien und mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte nur bei besonderen Indikationen, die hier nicht vorlägen, anerkannt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück.
Der Kläger hat am 24.11.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 06.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr. W. vom 05.05.2009 dem Grunde nach bis zur Höhe von 2.589,92 EUR beihilfefähig ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Versagung der Beihilfe in der Höhe der für die beihilfefähige konventionelle Brückenlösung anfallenden Kosten verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In Rheinland-Pfalz würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags für eine beihilfefähige Behandlung die fiktiven Behandlungskosten abgerechnet. Beamte, die eine über die beihilfefähige Behandlung hinausgehende Alternative wählten, zahlten lediglich die Differenz aus eigenen Mitteln hinzu. Dies sei auch bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Standardversorgung zu verweigern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beihilfe sei eine Ergänzung der grundsätzlich vom Beamten selbst zu treffenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Bei einem solchen System müsse zwar gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über die zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Es könne aber nicht verlangt werden, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sein müsse.
Der Kläger ließ die hier streitige Implantatbehandlung im Februar und April 2010 durchführen. Die entsprechenden Beihilfeanträge des Klägers vom 27.02.2010 und 11.05.2010, mit denen er Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von insgesamt 2.116,66 EUR (Rechnung des Dr. W. vom 08.02.2010 über 829,55 EUR und Rechnung vom 07.05.2010 über 1.287,11 EUR) geltend machte, lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 - mit Ausnahme eines Betrags von 62,46 EUR - ab. Über die gegen diese Bescheide vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage seien - abgesehen von bestimmten Indikationen, die hier unstreitig nicht vorlägen - Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall befänden sich unstreitig in der zu behandelnden Kieferhälfte bereits zwei Implantate. Nach der Systematik des Beihilferechts bedeute der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit, dass zu der entsprechenden Aufwendung überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, unabhängig davon, ob die Erkrankung (hier des Zahnes 14) andernfalls auf eine andere beihilfefähige Weise behandelt worden wäre.
Die in Nr.1.2.4 der Anlage zur BVO vorgesehene Einschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen verstoße nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Therapie möglich gewesen wäre. Die Einschränkung verfolge den legitimen Zweck, der durch die im Allgemeinen kostenintensiveren Behandlungsart der Implantatversorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Dabei gebiete der Umstand, dass die Versorgung mit Implantaten nach dem Vortrag des Klägers die „optimalere“ Lösung sei, keine abweichende Entscheidung. Auch wenn damit das weiterhin bestehende Recht des Klägers auf freie Wahl der Behandlungsmethode tatsächlich insofern eingeschränkt sei, als er bei der Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode den sonst von der Beihilfe übernommenen Kostenanteil voll zu tragen habe, verletze die Regelung nicht den Kern der Fürsorgepflicht, solange eine Behandlungsmethode bleibe, zu der die Beihilfe ihren Kostenanteil beitrage. Hinzu komme, dass der vom Kläger hervorgehobene Nachteil der Brückenversorgung, dass nämlich wegen der Befestigung der Brücke auf einem der vorhandenen Implantate dieses regelmäßig entfernt werden müsse, auf der früheren Entscheidung des Klägers für die kostenintensive Implantat-behandlung beruhe.
10 
Die Regelung begegne auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem Vortrag des Klägers sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Beihilfestellen in Rheinland-Pfalz in vergleichbaren Fällen eine Erstattung bzw. Beihilfe jedenfalls zu den Kosten der Alternativbehandlung leisteten. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ wiesen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterschieden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund werde das Gebot der Gleichbehandlung durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Auch auf eine abweichende Regelung der Beihilfe in anderen Bundesländern könne der Kläger sich nicht berufen, weil der Verordnungsgeber jeweils innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig werde. Dasselbe gelte für eine andere Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden in anderen Ländern, da eine gleichmäßige Behandlung jeweils nur durch denselben Verwaltungsträger gefordert werden könne.
11 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 06.09.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nehme in ständiger Rechtsprechung für eine Regelung, die in vergleichbarer Weise die Beihilfefähigkeit von Implantaten einschränke, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Der vollständige Ausschluss der Beihilfe für die dritte Implantatbehandlung sei nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke entstehenden Mehraufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel biete es sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfielen. Zudem könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich seien. Durch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei der Beamte einem finanziellen Zwang ausgesetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung („Brückenbehandlung“) in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz, wonach in vergleichbaren Fällen dort Beihilfe zu den Kosten der Alternativbehandlung geleistet werde. Gleiches gelte auch für die gesetzlichen Krankenkassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die erfolgte Implantatbehandlung in regio 14 eine weitere Beihilfe in Höhe von 995,87 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2009, vom 12.03.2010 und vom 31.05.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die in der Anlage zur Beihilfeverordnung normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die sachlichen Gründe für die Regelung bestünden darin, die zunehmende Versorgung mit sehr teuren Zahnersatzformen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht bzw. seit 2005 nur durch Festzuschüsse (diese betrügen 50 % der Regelungsversorgung) getragen würden, einzudämmen und die Handhabung zu vereinfachen. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde in keinem Bundesland - auch nicht in Rheinland-Pfalz - eine Vergleichsberechnung mit einer Alternativversorgung durchgeführt, es werde mithin in keinem Bundesland eine Beihilfe zu den Kosten einer Alternativbehandlung gewährt. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg weise - im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer - mit das höchste Erstattungsniveau auf. So sehe die Mehrzahl der Beihilferegelungen der Bundesländer eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für lediglich zwei Implantate pro Kiefer vor. Hinzu komme in einigen Bundesländern eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei zahntechnischen Leistungen auf einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 40 % oder 60 %). Die gesetzlichen Krankenkassen gewährten für Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einen Festzuschuss in Höhe von - in der Regel - 50 % der Regelversorgung. Die Frage einer Alternativberechnung stelle sich somit für die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
17 
Die geregelte Beschränkung der Implantatversorgung verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG komme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angezeigt halte, finde dagegen nicht statt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass der völlige Ausschluss der Aufwendungen für implantologische Leistungen schon nicht erforderlich sei, da als milderes, gleich geeignetes Mittel die Begrenzung auf die (fiktiven) Aufwendungen einer konventionellen Zahnversorgung zur Verfügung stünde. Bereits aufgrund des Umstands, dass eine Alternativberechnung einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehe, könne nicht von einem gleich geeigneten Mittel gesprochen werden. Auch sei es mit einer (einfachen) Vergleichsberechnung nicht getan. Vielmehr müsse in jedem Fall durch den behandelnden Zahnarzt ein alternativer Kostenplan erstellt werden. Dies wäre für die erstmalige Behandlung, also das Setzen der Implantate, zwar noch handhabbar. Wenn jedoch für Folgebehandlungen Aufwendungen entstünden, und diese Anteile in tatsächlicher Höhe beihilfefähig wären und anteilig lediglich hinsichtlich der Alternativkosten, sei nicht ersichtlich, wie diesbezüglich durch einen Zahnarzt ein fiktiver anteiliger Kostenplan erstellt werden könnte. Selbst wenn die Erstellung eines solchen anteiligen Kostenplans für Folgebehandlungen möglich wäre, so würde dies einen immensen Prüf- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Hierbei müsste jede Gebührenposition auf ihre grundsätzliche Schlüssigkeit (insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung der tatsächlichen Kosten und der fiktiven Kosten) und zudem auf ihre konkrete Beihilfefähigkeit überprüft werden. Im Zweifel müsste in jedem Fall ein zahnärztliches Gutachten eingeholt werden, was dann zu weiterem Aufwand, verzögerter Abrechnung und erheblichen weiteren Kosten führte.
18 
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nehme das OVG Nordrhein-Westfalen einseitig die möglichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bei einer konventionellen Zahnversorgung in den Blick und verneine deshalb die Verhältnismäßigkeit. Bei dieser Wertung blieben jedoch die weitreichenden Risiken einer Implantatversorgung völlig außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Risiken (Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich; Verletzung der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen; Weichteilverletzungen; starke Blutungen, Verletzung der Kieferhöhle) stelle sich die Situation gerade nicht so dar, dass der Beihilfeberechtigte aus finanziellen Gründen zu einer invasiveren Behandlung gedrängt werde.
19 
Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sei hier schließlich bereits deshalb nicht einschlägig, weil es nach dem dortigen Landesrecht darum gegangen sei, ob der völlige Ausschluss von Implantatbehandlungen außerhalb eng gefasster Indikationen mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sei deshalb mit der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnimplantate.
Der am ...1947 geborene Kläger ist als Regierungsdirektor mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Ihm waren in der Vergangenheit bereits drei Implantate (regio 15, 16, 17) im rechten Oberkiefer gesetzt worden. Hierfür hatte der Beklagte Beihilfe gewährt.
Der Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. erstellte am 17.2.2009 einen Kostenplan für das Setzen von zwei weiteren Zahnimplantaten im rechten Oberkiefer (regio 13 und 14) des Klägers. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) lehnte es mit Bescheid vom 3.3.2009 ab, diese Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Unter dem 28.10.2010 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das zwischenzeitlich erfolgte Setzen der beiden Zahnimplantate in seinen rechten Oberkiefer. Er legte eine Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. vom 17.8.2009 über 1.963,10 EUR sowie eine Rechnung des Zahnarztes Dr. B. vom 18.8.2009 über 2.181,83 EUR vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 lehnte das Landesamt eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass pro Kieferhälfte grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate, einschließlich bereits vorhandener Implantate, beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Vorbringen im abgeschlossenen Voranerkennungsverfahren vor: Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei unangemessen, überschreite den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Hm. vom 16.2.2009, von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 sowie von Dr. B. vom 20.2.2009 und vom 14.4.2009 ergebe sich, dass die weitere Implantatversorgung medizinisch notwendig sei und zudem die kostengünstigste Behandlungsmöglichkeit darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da keine zwingende Indikation für weitere Implantate vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat der am 25.1.2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.11.2011 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe folge unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei abzuleiten, dass der Kläger auf die Implantatversorgung angewiesen sei und aus individuellen medizinischen Gründen nicht auf eine Versorgung mit einer Brücke oder Prothese verwiesen werden könne. In diesem Sinne sei insbesondere das Schreiben von Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ..., vom 16.2.2009 zu verstehen. Dort heiße es, in der konkreten Situation - einer nach einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle rechts diagnostizierten chronisch-hyperplastischen Sinusitis maxillaris rechts mit leichter Gewebseosinophilie bei schwachem Zahnlager und abgestoßenem transplantiertem Knochenmaterial - sei in Anbetracht des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung zwingend erforderlich. Auch der Zahnarzt Dr. B. habe im Schreiben vom 20.2.2009 erklärt, die Versorgung der Zahnlücke mit zwei Implantaten stelle die einzig medizinisch sinnvolle Lösung der vorhandenen Situation dar. Dies werde durch den an dieser Stelle medizinisch notwendigen Knochenerhalt, wie er nur mit Implantaten erreicht werden könne, untermauert. Schließlich verweise auch der behandelnde Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Dr. Dr. Hb. in seinem Schreiben vom 30.4.2009 auf einen extremen Knochenschwund beim Kläger. Dies schließe einen Verweis auf eine Alternativversorgung zu den beiden Implantaten aus.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht ergänzend geltend: Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht könne allenfalls dann bestehen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde. Dies setze einen atypischen Ausnahmefall voraus, der die Verweigerung der Beihilfeleistung als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen lasse. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor. Prof. Dr. Hm. habe in seinem Schreiben vom 16.2.2009 zwar ausgeführt, dass angesichts des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung rechts zwingend erforderlich sei. Er habe diese Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass dies von einem operierenden Implantologen gesondert geprüft werden möge. In dem Schreiben des Zahnarztes Dr. B. vom 20.2.2009 werde zum Ausdruck gebracht, dass es neben der als sinnvoll erachteten Möglichkeit weitere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Hiernach seien eine Prothese oder eine Brückenversorgung als Alternativtherapien möglich. Auch aus dem Schreiben von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 ergebe sich, das alternativ auch eine Versorgung durch eine Brücke möglich gewesen sei, wenngleich er diese nicht für sinnvoll erachte. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass zur Behandlung des Knochenschwundes lediglich eine Implantierung möglich gewesen sei. Der Knochenschwund sei durch eine Knochentransplantation behoben worden, er mache jedoch nicht die Implantierung zwingend erforderlich.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und verweist auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, weil aus medizinischen Gründen keine zumutbare Alternative zu der durchgeführten Behandlung bestanden habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.