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| Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und ihr unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14.10.2015 und dessen Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 weitere Krankenfürsorgeleistungen in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen. |
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| 1. Das Begehren der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend als darauf gerichtet angesehen, vom Abzug der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2015 verschont zu bleiben und dies sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Gewährung weiterer Krankenfürsorgeleistungen in Höhe der als Kostendämpfungspauschale in Abzug gebrachten 150,00 EUR beansprucht. |
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| 2. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankenfürsorge ist § 46 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom 29.11.2005 (GBl. 2005, 716; im Folgenden: AzUVO). Danach wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Weil es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher bzw. krankenfürsorgerechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe bzw. Krankenfürsorge verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10), ist für die ausweislich des Beihilfeantrags vom 22.09.2015 zwischen Januar und September 2015 entstandenen Aufwendungen die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561; im Folgenden: BVO) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. 2014, 53) bzw. in der Fassung vom 01.07.2015 (GBl. 2015, 379) einschlägig, die hinsichtlich der vorliegend entscheidungserheblichen Vorschriften jedoch identisch sind. |
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| 3. Da sich die Klägerin ab September 2014 und damit auch im maßgeblichen Zeitraum in Elternzeit befand, hatte sie dem Grunde nach Anspruch auf Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften. Zu den entsprechend anwendbaren Beihilfevorschriften gehört vom Grundsatz her damit auch § 15 Abs. 1 BVO. Danach wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind (Satz 1). Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (Satz 2). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (Satz 3). Aus der Tabelle in Satz 5 ergibt sich die jeweilige Höhe der Kostendämpfungspauschale in EUR pro Jahr. Insgesamt sind 10 Stufen vorgesehen, beginnend mit den Besoldungsgruppen A 6/A 7 und endend mit den Besoldungsgruppen ab B 9 und R 9, wobei innerhalb der jeweiligen Stufe nochmals zwischen Aktiven und - mit einer niedrigeren Kostendämpfungspauschale belasteten - Versorgungsempfängern differenziert wird. Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 unterfallen der Stufe 4, die jährliche Kostendämpfungspauschale beträgt hier 150,00 EUR. |
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| 4. Diese Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150,00 EUR hat das Landesamt zu Recht von den Krankenfürsorgeleistungen abgezogen, die der Klägerin für im Jahr 2015 geltend gemachte Aufwendungen gewährt wurden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt nämlich aus der (bloß) entsprechenden Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften nicht, dass die jährliche Kostendämpfungspauschale während der Elternzeit - und damit auch im Falle der Klägerin - jedenfalls im Ergebnis nicht zum Tragen käme. |
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| a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass während der Elternzeit nur eine entsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften in Betracht kommt. Da während der Elternzeit nach § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht bezahlt werden, besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO keine Beihilfeberechtigung. Mangels des den Dienstbezügen zugrundeliegenden Alimentationsanspruchs fehlt es an der Wechselbeziehung zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung (BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 22.95 -, juris Rn. 15), weshalb der Verordnungsgeber in § 46 Abs. 1 AzUVO stattdessen Leistungen der Krankenfürsorge und hierbei folgerichtig nur eineentsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften vorsieht. |
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| b) Im Ansatz ebenfalls zutreffend ist auch, dass unter „laufende Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO das Elterngeld nicht fällt. Auch wenn sich die Besoldungsgruppe auf die Höhe des Elterngeldes über das der Berechnung zugrunde zu legende Einkommen (vgl. §§ 2 ff. BEEG) auswirkt, handelt es sich beim Elterngeld nicht um (Dienst-)Bezüge, da es nicht wie letztere aufgrund des beamtenrechtlichen Alimentationsanspruchs gezahlt wird. |
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| c) Dass die Klägerin während der Elternzeit keine laufenden Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe erhält, führt jedoch weder dazu, dass die Regelung über die Kostendämpfungspauschale auf sie überhaupt keine Anwendung fände, noch dazu, dass - wie das Verwaltungsgericht annimmt - die Höhe der Kostendämpfungspauschale sich aus § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO ergäbe. |
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| aa) Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO, der auf die Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, abstellt, ist deshalb nicht aussagekräftig, da es im Falle der Elternzeit gerade an diesem Tatbestandsmerkmal fehlt und folglich nur eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt. Nachdem es, wie ausgeführt, in der Elternzeit an laufenden Bezügen nach einer bestimmten Besoldungsgruppe fehlt, liegen auch die Voraussetzungen des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO nicht vor, der ebenfalls auf laufende Bezüge abstellt und dann, wenn diese nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen sind, vorsieht, dass die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen hat, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. Selbst wenn das Fehlen laufender Bezüge noch über die (lediglich) entsprechende Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften während der Elternzeit überwindbar wäre, würde die Heranziehung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO nicht nur dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen (bb), sondern wäre auch mit dem Sinn und Zweck (cc) sowie der Systematik (dd) der Regelungen über die Kostendämpfungspauschale nicht vereinbar. |
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| bb) Die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2004 zwecks Einsparungen bei der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe) eingeführte, im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale sollte die Leistungsfähigkeit der einzelnen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen und sah dafür fünf Stufen, beginnend mit der Besoldungsgruppe A 6, mit Kostendämpfungspauschalen zwischen 75,00 EUR und 270,00 EUR vor (LT-Drs. 13/2816, S. 17 f.). Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die seit ihrer Einführung unverändert gebliebene, „sozial nach Besoldungsgruppen“ gestaffelte Kostendämpfungspauschale wegen erheblich gestiegener Beihilfeausgaben erhöht, aber wegen ihrer einmaligen jährlichen Erhebung beim jeweiligen Beihilfeberechtigten als „dennoch familienfreundlich“ erachtet (LT-Drs. 15/1001, S. 21). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es weiter (LT-Drs. 15/1001, S. 14): |
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| „Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Es steht außerhalb der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten Beihilfe zu Wahlleistungen zu gewähren. Der erhöhte Eigenbeitrag geht nicht über die Ausgaben des Landes für Wahlleistungen je Beihilfeberechtigten hinaus. Die durch den Gesetzentwurf avisierten Einschnitte sind daher moderat und sozial verträglich ausgestaltet. |
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| Die Kostendämpfungspauschale verhindert gerade durch ihren pauschalen Charakter ansonsten erforderliche Einzelregelungen (z. B. Kostenbeitrag pro Beleg; Zusatzzahlungen). Darüber hinaus berücksichtigt die Beihilfeverordnung Härtefälle, indem gegebenenfalls Beihilfe auch abweichend von den grundsätzlich geforderten Voraussetzungen gewährt werden kann. Sie sichert hierdurch soziale Belange. |
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| Dass von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die Kostendämpfungspauschale in gleicher Höhe erhoben wird, ist Ausdruck verwaltungsökonomischer Belange, die infolge des zeitlich befristeten Lebensabschnitts gerechtfertigt sind. |
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| Auch Teilzeitbeschäftigte unterliegen einer nicht ermäßigten Kostendämpfungspauschale. Die krankheitsbedingten Kosten für das Land verringern sich bei einer teilzeitigen Beschäftigung nicht. Die Teilzeitbeschäftigung hat keine Auswirkung auf die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Wird eine Stelle von zwei Teilzeitbeschäftigten besetzt, so verdoppeln sich die Beihilfeausgaben des Landes statistisch sogar. Beiträge zur Einsparung sind von Teilzeitbeschäftigten daher in gleicher Höhe wie von Vollzeitbeschäftigten zu leisten. |
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| Dass sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe orientiert, ist durch die Unterschiedlichkeit der sozialen Krankenversicherungs- und Beihilfesysteme bedingt.“ |
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| Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 wurden schließlich fünf weitere Stufen eingeführt, um eine gleichmäßigere Belastung der Beihilfeberechtigten zu erreichen (LT-Drs. 15/2561, S. 51). |
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| Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit der Kostendämpfungspauschale von Anbeginn an also eine pauschale, verwaltungsökonomische und sozial gestaffelte Regelung, wobei die Verwaltungsvereinfachung gerade auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Fortdauer der Beihilfeberechtigung und eine Änderung der Besoldung im Lauf des Jahres ohne Bedeutung sein sollen. Die soziale Staffelung sollte ersichtlich dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit einschließlich Familienfreundlichkeit Rechnung tragen, ohne bei der Eigenbeteiligung die krankheitsbedingten Kosten aus dem Blick zu verlieren (z.B. bei Teilzeitkräften). Diesen Zwecken entspricht es, bei Beamten, die sich in Elternzeit befinden, auf die Besoldungsgruppe abzustellen, aus der sie vor der Elternzeit laufende Bezüge erhalten haben und danach wieder erhalten werden. Eine Einzelfallbetrachtung anhand des Elterngeldes und eine Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO widerspräche dem Pauschalierungsgedanken und würde einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursachen. Denn auch § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO liegt der Gedanke zugrunde, dass die betroffenen Beamten laufende Bezüge erhalten, die dem Landesamt bekannt sind und für deren Feststellung es daher keines weiteren Verwaltungsaufwands, insbesondere der Einholung von Auskünften und Informationen beim Beamten, bedarf. Die Orientierung an der (abstrakten) Leistungsfähigkeit ist durch die Berücksichtigung der Besoldungsgruppe gewahrt, zumal der Verordnungsgeber ausdrücklich die Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe ausrichten wollte und dies ausdrücklich bei Widerrufsbeamten und Teilzeitbeschäftigten betont hat. Der vom Verwaltungsgericht besonders herausgestrichene Aspekt der Familienfreundlichkeit wird nicht nur beim gänzlichen Verzicht auf die Kostendämpfungspauschale eingehalten, sondern, wie es auch die Gesetzesbegründung ausführt, durch die nur einmal jährliche Erhebung beim (originär) Beihilfeberechtigten (LT-Drs. 15/1001, S. 21) und die Einbeziehung aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen (LT-Drs. 13/2816, S. 18). Die Begründung des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 macht schließlich auch deutlich, an welche Fälle der Verordnungsgeber bei der Normierung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO gedacht hat, nämlich die Mitglieder der Landesregierung und die Landtagsabgeordneten, für die die beihilferechtlichen Vorschriften nach § 19 AbgG entsprechend gelten und auf die die Kostendämpfungspauschale in gleichem Umfang Anwendung finden soll (LT-Drs. 13/2816, S. 18), denn diese Personen erhalten zwar laufende Bezüge in Form von Aufwandsentschädigungen, diese sind aber nicht nach einer der in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO genannten Besoldungsgruppen bemessen. |
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| cc) Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, bei Beamten in Elternzeit der Berechnung der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe, der der Beamte angehört, zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen ist der Rechtscharakter der Beihilfe. Diese entspringt der Fürsorgepflicht, die ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn gebietet, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1985 - 6 C 24.84 -, BVerwGE 71, 342, 352 f.; Beschluss vom 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, 89, 207, 210 f. m.w.N.). Sie soll die Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen nicht in vollem Umfang abdecken, sondern nur denjenigen Teil, den der Beamte im Rahmen zumutbarer Selbstvorsorge nicht tragen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1986 - 4 S 1450/84 -). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber die Kostendämpfungspauschale zulässigerweise typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angeknüpft (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 04.09.2007 - 4 B 3.06 -, juris Rn. 20), davon ausgehend, dass ein Angehöriger einer höheren Besoldungsgruppe auch während der Zeit ohne Dienstbezüge entsprechend maßvolle Kürzungen ausgleichen könne. Entsprechend sieht die Rechtsprechung bei einem ohne Bezüge beurlaubten Beamten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2006 - 17 K 2952/05 -, juris Rn. 19) und einem ohne Beihilfeberechtigung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1986 - 4 S 1450/84 - zum Abzugsbetrag nach Art. 2 der 6. ÄndV zur BVO) die Besoldungsgruppe als maßgeblich an, die den Bezügen des Beamten zuletzt zugrunde lag. Eine Anknüpfung an das tatsächliche Einkommen, wie es das Vorgehen über § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO bedeuten würde, liefe daher dem Regelungszweck zuwider. |
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| dd) Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen dafür, die für die vor der Elternzeit erhaltenen Bezüge maßgebliche Besoldungsgruppe der Bemessung der Kostendämpfungspauschale auch während der Elternzeit zugrunde zu legen. Der Verordnungsgeber hat in § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVO bestimmte Beihilfeberechtigte wie Bezieher von Dienstbezügen bis A 5 und Waisen sowie bestimmte Beihilfen insbesondere bei Pflegebedürftigkeit von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen. Hätte er insoweit Sonderregelungen bei Beamten in Elternzeit gewollt, hätte er dies entsprechend regeln können und müssen. Dass er diesen Regelungsbedarf übersehen haben könnte, insbesondere weil das BEEG und das Elterngeld in der heutigen Form bei Einführung der Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 noch nicht existiert hätten, wie die Klägerin geltend macht, überzeugt nicht, da der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungen der Kostendämpfungspauschale in den Haushaltsbegleitgesetzen 2011 und 2013/2014 offenbar keinen Grund sah, die Neuregelungen über die Elternzeit zu berücksichtigen. |
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| ee) Dass der von der Klägerin erhobenen Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe A 12 zugrunde gelegt wurde, ist auch mit höherrangigen Recht vereinbar. |
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| Schon die Anrechnung einer Kostendämpfungspauschale verletzt weder die Alimentationspflicht des Dienstherrn noch seine Fürsorgepflicht. Dienst- oder Versorgungsbezüge sind dazu bestimmt, in Erfüllung der Alimentationspflicht grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Die Beihilfegewährung entspringt der Fürsorgepflicht, die ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn gebietet, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird. Diese spezifische Wechselbeziehung von Alimentation und Beihilfe setzt jedoch Dienstbezüge des Beamten voraus, die bei Leistungen der Krankenfürsorge gerade fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 22.95 -, juris Rn. 15). Der Verordnungsgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, überhaupt einen Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge für Beamte ohne Dienstbezüge zu gewähren. Wenn er sich aus familienpolitischen Gründen dennoch dafür entscheidet und den Anspruch sogar in der vollen Höhe wie bei einem nicht ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten einräumt, liegt darin keine Verletzung der Fürsorgepflicht, sondern eine weit reichende Unterstützung während der Elternzeit. |
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| Die Kürzung der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE 101, 116). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10). Wie oben ausgeführt, knüpft der Gesetzgeber bei § 15 BVO typisierend und generalisierend an die in der Besoldungsgruppe liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Selbst wenn im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit während der Elternzeit ohne Dienstbezüge keine Unterschiede zu von vorne herein von der Kostendämpfungspauschale ausgenommene Beamten bestehen, stellt auch unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte allein die Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe einen einleuchtenden Grund für die Differenzierung dar, denn es kann, wie bereits oben dargelegt, davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe auch während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge entsprechend maßvolle Kürzungen noch durch Rücklagen oder spätere Besoldungen ausgleichen kann. Deshalb führt auch der Vergleich mit den von der Kostendämpfungspauschale gänzlich ausgenommenen Besoldungsgruppen niedriger als A 6 zu keiner sachwidrigen Ungleichbehandlung und erfordert insbesondere nicht die Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Beschluss vom 24. März 2017 |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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