Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. März 2004 - 2 S 2046/03

published on 10/03/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. März 2004 - 2 S 2046/03
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Januar 2002 - 1 K 2602/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Genosse der gemeinnützigen Baugenossenschaft Überlingen eG. Er und seine Ehefrau, die Klägerin Ziff.2, schlossen mit der Genossenschaft am 12.11.1973 einen Dauernutzungsvertrag, auf Grund dessen ihnen die Genossenschaftswohnung xxx in Überlingen überlassen wurde. Für die Errichtung dieser Wohnung hatte die Genossenschaft ein Darlehen der Landeskreditanstalt Karlsruhe erhalten.
Die Kläger lehnten es ab, die  von der Beklagten  mit Schreiben vom 19.10.1999, 17.1.2000 und  17.6.2000 erbetene Erklärung zur Vorbereitung ihrer Heranziehung nach dem Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen abzugeben und machten mit Schreiben vom 18.7.2000 geltend, sie dürften durch Miete und Fehlbelegungsabgabe  nicht stärker als durch die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum belastet werden. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 21.7.2000  monatliche Ausgleichszahlungen von je 115,-- DM (1,18 DM/qm) für die Jahre 2000 bis 2002  sowie eine Nachzahlung für die Zeit von Januar bis August 2000 in Höhe von 920,-- DM fest. Sie ging dabei davon aus, dass die Einkünfte der Kläger die geltende Einkommensgrenze um mehr als 100 v.H. überschritten. Sie beschränkte jedoch die sich danach für die 98 qm große Wohnung der Kläger ergebende Abgabe auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem durch Rechtsverordnung für die Nutzung einer Wohnung wie die der Kläger festgesetzten Höchstbetrag und der tatsächlich bezahlten Nutzungsgebühr.
Ihre Widersprüche stützten die Kläger  auf ein Gutachten vom 2.12.1998, nach dem der Bescheid von einer um 1,4 qm übersetzten Wohnfläche und einem um 0,52 DM/qm überhöhten Unterschiedsbetrag ausgegangen sei. Auch sei der Erwerb von Genossenschaftsanteilen zu Unrecht nicht  ebenso wie die  Gewährung eines Baukostenzuschusses abgabenmindernd berücksichtigt worden. Von Januar bis März 2000 geleistete Zahlungen von je 98,-- DM seien unberücksichtigt geblieben.
Durch Bescheid vom 29.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Gutachter sei nicht für Mietsachen vereidigt und bestellt. Das Gutachten  beziehe sich nicht auf den streitigen Zeitraum. Es gehe zu Unrecht von der Vergleichbarkeit des Mietniveaus von Überlingen mit dem von Friedrichshafen aus. Nicht erkennbar sei, ob der  - allein maßgebliche - bei Neuvermietung zu erzielende Mietwert ermittelt worden sei. Die Größenberechnung der Wohnung gehe an Stelle der maßgeblichen  II. Berechnungsverordnung von  DIN 283 aus. Der Erwerb zu verzinsender und bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzubezahlender Genossenschaftsanteile begründe ein Dauernutzungsrecht an Wohnraum, wirke sich jedoch nicht auf die Kalkulation der Kostenmiete aus.
Am 22.12.2000 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.7.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2000 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 9.1.2002 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen.  Das vorgelegte Mietwertgutachten beziehe sich weder auf den streitigen Festsetzungszeitraum noch ergebe es die bei Neuvermietung zu erzielende Marktwertmiete. Genossenschaftsanteile gehörten nicht zu den bei der Festsetzung von Ausgleichsabgaben berücksichtigungsfähigen Finanzierungsbeiträgen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Senat durch Beschluss vom 9.9.2003 zugelassene Berufung eingelegt.
Sie legen ein Ergänzungsgutachten vor, das eine den der Ausgleichsberechnung zugrundegelegten Höchstbetrag um 0,13 DM/qm unterschreitende Marktmiete ergibt, bei der es sich  um die bei Neuvermietung erzielbare Miete handle. Die  konkrete Feststellung des Subventionsvorteils im Einzelfall sei grundsätzlich geeignet, dessen Ermittlung mit Hilfe des lediglich einen "Mietspiegelersatz" bildenden, pauschalierenden und Besonderheiten von Genossenschaftswohnungen ignorierenden Höchstbetragsverordnung substantiiert in Zweifel zu ziehen. Dies gelte um so mehr, als den Abgabengläubiger die materielle Beweislast für das anspruchsbegründende Vorhandensein des Subventionsvorteils treffe. Das Niveau der Mieten für durchschnittliche Wohnungen in  der von hochwertigen Wohnungen geprägten Tourismusstadt Überlingen entspreche nicht dem idyllischer kleiner Ferienorte am See sondern dem von Friedrichshafen, das als Industriestandort einen erhöhten Wohnungsbedarf aufweise. Mietspiegeln komme vorrangige Bedeutung für die Ermittlung von Subventionsvorteilen durch öffentliche Wohnbauförderung zu. Von Maklern aufgestellte Preisspiegel seien daneben nicht relevant. Ihre Wohnlage sei nach dem Gutachten zwischen mittel und gut zu bewerten. Die Wohnung  sei in einem seit dreißig Jahren nicht überholten Wohnblock ohne Aussicht auf Stadt oder See, aber mit relativ weiten Wegen dorthin und zu den Geschäften gelegen. Die Bildung von Eigenkapital einer Genossenschaft durch Übernahme von Geschäftsanteilen, von denen der Kläger zwanzig an Stelle des für den Erwerb der Mitgliedschaft notwendigen einen übernommen habe,  senke den Bedarf an Fremdkapital, hieraus folgende Zinsbelastungen und dementsprechend die Kostenmieten. Der den abschöpfbaren Subventionsvorteil bei der gebotenen Gesamtbetrachtung verringernde Erwerb eines Genossenschaftsanteils sei dem  Finanzierungsbeitrag i.S. des § 50 II. WoBauG aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen des Übermaßverbots im Wege verfassungskonformer Auslegung oder jedenfalls auf Grund analoger Rechtsanwendung gleichzustellen.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9.1.2002 - 1 K 2602/00 - zu ändern und den Leistungsbescheid der Beklagten vom 21.7.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2000 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie machen geltend, nur das an der Obergrenze der jeweils maßgeblichen Spanne in etwa vorhandenen Mietpreisspiegeln orientierte Entgelt bei Neuvermietung könne der Berechnung der Fehlbelegungsabgabe zugrundegelegt werden. Der auf Vereinbarungen von Interessenvertretern (§ 558 c BGB) und nicht empirischen Erhebungen (§ 558 d BGB) beruhende Mietpreisspiegel für Friedrichshafen und Umgebung weise sogar für die dem Mietwertgutachten zugrundegelegten Verhältnisse der Kernstadt von Friedrichshafen weit über den entsprechenden Höchstwerten liegende Obergrenzen aus. Die Mieten in  den attraktiveren  Seegemeinden lägen  noch wesentlich darüber. Der Preisspiegel des Verbands Deutscher Makler für das Jahr 2003 belege ein deutlich höheres Mietniveau in Überlingen als in Friedrichshafen. Die streitigen Wohnung liege nicht in einem Wohnblock, sondern in einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen. Von ihr aus habe man Sicht auf Stadt und See. Die Altstadt sei fußläufig erreichbar. Dies habe der Gutachter verkannt. Lediglich  Mietzins und Ausgleichsbetrag dürften die  erzielbare Marktmiete nicht überschreiten. Sonstige mit der Anmietung einer Wohnung verbundene Belastungen seien jedoch ohne Bedeutung. Der Erwerb  zu verzinsender und bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzubezahlender Genossenschaftsanteile begründe ein durch Zahlung einer Marktmiete nicht zu erlangendes Dauernutzungsrecht. Er sei jedoch weder Voraussetzung für die abzuschöpfende Subvention gewesen noch habe er Auswirkung auf die Miethöhe.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Prozessakten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.7.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2000 abgewiesen. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat folgt der Begründung des Urteils (§ 130 b VwGO), die der bisherigen Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Beschluss vom 7.1.1999 - 2 S 2270/98 -), an der festgehalten wird. Auch die Berufungsbegründung vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ergänzend ist insoweit zu bemerken:
18 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung gegenüber den Klägern ist  § 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für Baden-Württemberg - LAWoG -, und zwar für das Jahr 2000 in der Fassung vom 23.3.1993 (GBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 2 des  Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 781), für das Jahr 2001 geändert durch den am 1.1.2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 6.2.2001 (GBl. S. 120) und für das Jahr 2002 in der Fassung vom 2.3.2002 (GBl. S. 154) (Gesetz vom 13.12.2001 in Kraft seit 22.12.2001, GBl. S. 682). Danach haben Inhaber einer mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 geförderten Wohnung, wie die Kläger, nach Maßgabe des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - in der für die Jahre 2000 und 2001 maßgeblichen Fassung vom 19.8.1994 (BGBl. I, S. 2180) (zuletzt) geändert durch den am 1.1.1999 in Kraft getretenen Art. 5 des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2534), und in der für das Jahr 2002 auf Grund des Art. 27 des Gesetzes vom 13.9.2001 (BGBl. I, S. 2376) ab 1.1.2002 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 2414) beim Vorliegen vom Verwaltungsgericht zutreffend als gegeben angesehenen Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung zu leisten ( § 130b Satz 2VwGO).
19 
Nach § 6 AFWoG (in der jeweils maßgeblichen Fassung) ist die Ausgleichszahlung auf - hier gestellten - Antrag zu beschränken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt (vgl. § 6 Abs. 4 AFWoG) und dem für sie nach Absatz 2 dieser Vorschrift geltenden Höchstbetrag. Da es für Überlingen keinen Mietspiegel gibt, wurde das für die Wohnung zulässige Entgelt zutreffend auf der Grundlage der Verordnung des Innenministeriums über Höchstbeträge nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (§ 6 Abs. 2 AFWoG in der jeweils geltenden Fassung; § 6 Abs. 1 und 2 LAFWoG in der jeweils geltenden Fassung) mit 9,87 DM bzw. 5,04 EUR aus der Differenz von 10,37 DM bzw. 5,30 EUR und 0,50 DM bzw. 0,26 EUR ermittelt (§ 1 Abs. 2 S. 3, Anlage 1 Ziff. 3 zu § 1 Abs. 1 Höchstbeträge- Verordnung vom 9.11.1998 (GBl. S. 628), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15.11.1999 [GBl. S. 642]; § 1 Abs. 1 S. 3; Anlage 1 II und III zu § 1 Abs. 1 der Höchstbeträge- Verordnung vom 9.11.1998 ( GBl. S. 628), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10.11.2000 (GBl. S. 731); § 1 Abs. 2 S. 3, Anlage 1 I zu § 1 Abs. 1 Höchstbeträge- Verordnung vom 14.11.2001 (GBl. S. 631]). Auch insoweit wird wegen  der Einzelheiten auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 130b S. 2 VwGO). Die Kläger machen nicht geltend, dass die der Bestimmung der Fehlbelegungsabgabe zugrundegelegte Wohnungsgröße nicht der für ihre Förderung maßgeblichen Größe entspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.7.1994  - 2 S 819/94 -).
20 
Der Feststellung des Unterschiedsbetrags war nicht an der Stelle des Höchstbetrages  nach § 6 Abs. 2 LAFWoG die im Auftrag der Kläger gutachtlich ermittelte Marktmiete zugrundezulegen. Denn durch das vorgelegte Gutachten konnte nicht nachgewiesen werden, dass der maßgebliche Höchstbetrag die ortsübliche Miete vergleichbarer nicht preisgebundener Mietwohnungen überschreitet (vgl. § 6 Abs. 3 LAFWoG in sämtlichen Fassungen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8.11.1996, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15).
21 
Das Gutachten geht ebenso wenig wie die Höchstbeträge-Verordnung, die es hier ersetzen soll, von konkreten für den Wohnungsmarkt in Überlingen getroffenen Feststellungen aus, und geht ihm daher nicht - wie die Kläger meinen - per se vor. Es legt vielmehr auf Grund einer Gegenüberstellung  als wesentlich für das Mietniveau angesehener und jeweils bewerteter Faktoren den  Mietspiegel von Friedrichshafen als den einer "vergleichbaren Gemeinde" zugrunde. Schon die dabei vorgenommenen Gewichtungen begegnen Bedenken. So erscheint es problematisch, die Attraktivität des Wohnens in der Tourismusstadt Überlingen am Bodensee mit der in der Kernstadt der Industriestadt Friedrichshafen u.a. deshalb gleichzusetzen, weil Letztere Messestadt ist. Denn es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Abhaltung von Messen sich nicht nur auf die Übernachtungspreise, sondern auch auf die Mietpreise auswirken könnten. Auch liegt das Mietpreisniveau der bodenseenahen Umgebungsorte von Friedrichshafen nach dessen Mietspiegel deutlich über dem der Kernstadt. Jedenfalls  aber steht der vom Verband Deutscher Makler - LV Baden-Württemberg erstellte Preisspiegel für Immobilien in Baden-Württemberg für das Jahr 2003 der vorgenommenen Gleichstellung entgegen. Danach betrugen die Wohnungsmieten je Quadratmeter ohne Nebenkosten für 50 bis 100 qm Wohnfläche bei Neuvermietung in einfachen bis normalen Lagen in Friedrichshafen 4,40 bis 6,10 EUR, in Überlingen 4,90 bis 6,70 EUR, solche für Wohnungen in normalen bis überdurchschnittlichen Lagen in Friedrichshafen 6,10 bis 7,20 EUR und in Überlingen 6,30 bis 8,50 EUR. Anlass zu Zweifeln an der danach fehlenden Vergleichbarkeit der Mietmarktdaten beider Orte für die zwei vorangegangenen Jahre bestehen nicht.  Auch begegnet die Einschätzung des Wohngebäudes der Kläger  als "Mehrfamilienhaus .... mit mehr als 10 Wohnungen" Bedenken. Denn nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Beklagten, die durch die vorgelegten Lichtbilder ergänzt werden, handelt es sich  um eines von mehreren aneinander angebauten Mehrfamilienhäusern mit jeweils weniger als zehn Wohnungen. Das Vorhandensein lediglich eines gemeinsamen Zugangsweges, gemeinsamer Heizungsanlage und Verwaltung für dieses Gebäude dürfte deren Wohnwert nicht in einer Weise verringern, wie dies in einem "Wohnblock" (mehr als 10 Wohnungen) wegen der Massierung der Nutzung des Gebäudes mit allen sich hieraus ergebenden Folgen, auch sozialer Art, der Fall ist.
22 
Die Kläger haben auch nicht nachgewiesen, dass der ihrer Heranziehung zugrundegelegte Höchstbetrag die ortsübliche Miete vergleichbarer frei finanzierter Genossenschaftswohnungen übersteigt. Soweit sie geltend machen, die Differenz zwischen dem an der Marktmiete ausgerichteten Höchstbetrag und dem Nutzungsentgelt für öffentlich geförderten Wohnraum gehe nicht nur auf die förderungsbedingte gesetzliche Bindung an die Kostenmiete, sondern auch auf die günstigere Kostenstruktur genossenschaftlich finanzierten Wohnraums zurück, steht ihrem der Sache nach auf (anteilige) Anrechnung des Aufwandes für den Erwerb von Genossenschaftsanteile gerichteten Begehren die Regelung des § 6 Abs.5 AFWoG entgegen, die (in allen Fassungen) lediglich die Hinzurechnung von nach § 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassener Finanzierungsbeiträge zu dem zulässigen Entgelt vorsieht.
23 
Bei den danach berücksichtigungsfähigen Mietvorauszahlungen und Mietdarlehen handelt es sich um vorausbezahlten Mietzins (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, § 535 Rdnr. 565). Der vom Genossen zu übernehmenden Geschäftsanteil (§§ 7 Nr. 1, 50 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG -), der ihm nach Maßgabe des § 73 GenG beim Ausscheiden zurückgezahlt und der in dem Falle des Klägers jährlich verzinst wird, bedeutet dagegen die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Genossenschaft im Sinne der gesamten Mitgliedschaft (Beuthin, Genossenschaftsgesetz mit Umwandlungsrecht, 13. Aufl. 2000, § 7 Rdnr. 1). Sie unterscheidet sich - was keiner weiteren Darlegung bedarf -substantiell von der Rechtsstellung des Mieters. Im Hinblick hierauf haben das Verwaltungsgericht Darmstadt (Beschluss vom 2.7.1997 -2 G 1764/95(2)) und (bestätigend) der Hessische Verwaltungsgerichtshof (durch Beschluss vom 18.4.1998 - TZ 2972/97 -) entschieden, dass die Nichtanrechnung zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen erbrachter Geldleistungen bei der Ermittlung der Fehlbelegungsabgabe nicht zu beanstanden ist. (Wohl) im Hinblick auf diese Rechtsprechung wurde die bis dahin nicht gegebene Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen  durch Änderung des  § 8 Abs. 3 HessAFWoG erst normiert und nicht etwa auch für die Vergangenheit "klargestellt". Eine vergleichbare Regelung für Baden-Württemberg besteht nicht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO ersichtlich ist.

Gründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.7.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2000 abgewiesen. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat folgt der Begründung des Urteils (§ 130 b VwGO), die der bisherigen Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Beschluss vom 7.1.1999 - 2 S 2270/98 -), an der festgehalten wird. Auch die Berufungsbegründung vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ergänzend ist insoweit zu bemerken:
18 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung gegenüber den Klägern ist  § 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für Baden-Württemberg - LAWoG -, und zwar für das Jahr 2000 in der Fassung vom 23.3.1993 (GBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 2 des  Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 781), für das Jahr 2001 geändert durch den am 1.1.2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 6.2.2001 (GBl. S. 120) und für das Jahr 2002 in der Fassung vom 2.3.2002 (GBl. S. 154) (Gesetz vom 13.12.2001 in Kraft seit 22.12.2001, GBl. S. 682). Danach haben Inhaber einer mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 geförderten Wohnung, wie die Kläger, nach Maßgabe des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - in der für die Jahre 2000 und 2001 maßgeblichen Fassung vom 19.8.1994 (BGBl. I, S. 2180) (zuletzt) geändert durch den am 1.1.1999 in Kraft getretenen Art. 5 des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2534), und in der für das Jahr 2002 auf Grund des Art. 27 des Gesetzes vom 13.9.2001 (BGBl. I, S. 2376) ab 1.1.2002 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 2414) beim Vorliegen vom Verwaltungsgericht zutreffend als gegeben angesehenen Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung zu leisten ( § 130b Satz 2VwGO).
19 
Nach § 6 AFWoG (in der jeweils maßgeblichen Fassung) ist die Ausgleichszahlung auf - hier gestellten - Antrag zu beschränken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt (vgl. § 6 Abs. 4 AFWoG) und dem für sie nach Absatz 2 dieser Vorschrift geltenden Höchstbetrag. Da es für Überlingen keinen Mietspiegel gibt, wurde das für die Wohnung zulässige Entgelt zutreffend auf der Grundlage der Verordnung des Innenministeriums über Höchstbeträge nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (§ 6 Abs. 2 AFWoG in der jeweils geltenden Fassung; § 6 Abs. 1 und 2 LAFWoG in der jeweils geltenden Fassung) mit 9,87 DM bzw. 5,04 EUR aus der Differenz von 10,37 DM bzw. 5,30 EUR und 0,50 DM bzw. 0,26 EUR ermittelt (§ 1 Abs. 2 S. 3, Anlage 1 Ziff. 3 zu § 1 Abs. 1 Höchstbeträge- Verordnung vom 9.11.1998 (GBl. S. 628), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15.11.1999 [GBl. S. 642]; § 1 Abs. 1 S. 3; Anlage 1 II und III zu § 1 Abs. 1 der Höchstbeträge- Verordnung vom 9.11.1998 ( GBl. S. 628), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10.11.2000 (GBl. S. 731); § 1 Abs. 2 S. 3, Anlage 1 I zu § 1 Abs. 1 Höchstbeträge- Verordnung vom 14.11.2001 (GBl. S. 631]). Auch insoweit wird wegen  der Einzelheiten auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 130b S. 2 VwGO). Die Kläger machen nicht geltend, dass die der Bestimmung der Fehlbelegungsabgabe zugrundegelegte Wohnungsgröße nicht der für ihre Förderung maßgeblichen Größe entspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.7.1994  - 2 S 819/94 -).
20 
Der Feststellung des Unterschiedsbetrags war nicht an der Stelle des Höchstbetrages  nach § 6 Abs. 2 LAFWoG die im Auftrag der Kläger gutachtlich ermittelte Marktmiete zugrundezulegen. Denn durch das vorgelegte Gutachten konnte nicht nachgewiesen werden, dass der maßgebliche Höchstbetrag die ortsübliche Miete vergleichbarer nicht preisgebundener Mietwohnungen überschreitet (vgl. § 6 Abs. 3 LAFWoG in sämtlichen Fassungen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8.11.1996, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15).
21 
Das Gutachten geht ebenso wenig wie die Höchstbeträge-Verordnung, die es hier ersetzen soll, von konkreten für den Wohnungsmarkt in Überlingen getroffenen Feststellungen aus, und geht ihm daher nicht - wie die Kläger meinen - per se vor. Es legt vielmehr auf Grund einer Gegenüberstellung  als wesentlich für das Mietniveau angesehener und jeweils bewerteter Faktoren den  Mietspiegel von Friedrichshafen als den einer "vergleichbaren Gemeinde" zugrunde. Schon die dabei vorgenommenen Gewichtungen begegnen Bedenken. So erscheint es problematisch, die Attraktivität des Wohnens in der Tourismusstadt Überlingen am Bodensee mit der in der Kernstadt der Industriestadt Friedrichshafen u.a. deshalb gleichzusetzen, weil Letztere Messestadt ist. Denn es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Abhaltung von Messen sich nicht nur auf die Übernachtungspreise, sondern auch auf die Mietpreise auswirken könnten. Auch liegt das Mietpreisniveau der bodenseenahen Umgebungsorte von Friedrichshafen nach dessen Mietspiegel deutlich über dem der Kernstadt. Jedenfalls  aber steht der vom Verband Deutscher Makler - LV Baden-Württemberg erstellte Preisspiegel für Immobilien in Baden-Württemberg für das Jahr 2003 der vorgenommenen Gleichstellung entgegen. Danach betrugen die Wohnungsmieten je Quadratmeter ohne Nebenkosten für 50 bis 100 qm Wohnfläche bei Neuvermietung in einfachen bis normalen Lagen in Friedrichshafen 4,40 bis 6,10 EUR, in Überlingen 4,90 bis 6,70 EUR, solche für Wohnungen in normalen bis überdurchschnittlichen Lagen in Friedrichshafen 6,10 bis 7,20 EUR und in Überlingen 6,30 bis 8,50 EUR. Anlass zu Zweifeln an der danach fehlenden Vergleichbarkeit der Mietmarktdaten beider Orte für die zwei vorangegangenen Jahre bestehen nicht.  Auch begegnet die Einschätzung des Wohngebäudes der Kläger  als "Mehrfamilienhaus .... mit mehr als 10 Wohnungen" Bedenken. Denn nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Beklagten, die durch die vorgelegten Lichtbilder ergänzt werden, handelt es sich  um eines von mehreren aneinander angebauten Mehrfamilienhäusern mit jeweils weniger als zehn Wohnungen. Das Vorhandensein lediglich eines gemeinsamen Zugangsweges, gemeinsamer Heizungsanlage und Verwaltung für dieses Gebäude dürfte deren Wohnwert nicht in einer Weise verringern, wie dies in einem "Wohnblock" (mehr als 10 Wohnungen) wegen der Massierung der Nutzung des Gebäudes mit allen sich hieraus ergebenden Folgen, auch sozialer Art, der Fall ist.
22 
Die Kläger haben auch nicht nachgewiesen, dass der ihrer Heranziehung zugrundegelegte Höchstbetrag die ortsübliche Miete vergleichbarer frei finanzierter Genossenschaftswohnungen übersteigt. Soweit sie geltend machen, die Differenz zwischen dem an der Marktmiete ausgerichteten Höchstbetrag und dem Nutzungsentgelt für öffentlich geförderten Wohnraum gehe nicht nur auf die förderungsbedingte gesetzliche Bindung an die Kostenmiete, sondern auch auf die günstigere Kostenstruktur genossenschaftlich finanzierten Wohnraums zurück, steht ihrem der Sache nach auf (anteilige) Anrechnung des Aufwandes für den Erwerb von Genossenschaftsanteile gerichteten Begehren die Regelung des § 6 Abs.5 AFWoG entgegen, die (in allen Fassungen) lediglich die Hinzurechnung von nach § 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassener Finanzierungsbeiträge zu dem zulässigen Entgelt vorsieht.
23 
Bei den danach berücksichtigungsfähigen Mietvorauszahlungen und Mietdarlehen handelt es sich um vorausbezahlten Mietzins (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, § 535 Rdnr. 565). Der vom Genossen zu übernehmenden Geschäftsanteil (§§ 7 Nr. 1, 50 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG -), der ihm nach Maßgabe des § 73 GenG beim Ausscheiden zurückgezahlt und der in dem Falle des Klägers jährlich verzinst wird, bedeutet dagegen die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Genossenschaft im Sinne der gesamten Mitgliedschaft (Beuthin, Genossenschaftsgesetz mit Umwandlungsrecht, 13. Aufl. 2000, § 7 Rdnr. 1). Sie unterscheidet sich - was keiner weiteren Darlegung bedarf -substantiell von der Rechtsstellung des Mieters. Im Hinblick hierauf haben das Verwaltungsgericht Darmstadt (Beschluss vom 2.7.1997 -2 G 1764/95(2)) und (bestätigend) der Hessische Verwaltungsgerichtshof (durch Beschluss vom 18.4.1998 - TZ 2972/97 -) entschieden, dass die Nichtanrechnung zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen erbrachter Geldleistungen bei der Ermittlung der Fehlbelegungsabgabe nicht zu beanstanden ist. (Wohl) im Hinblick auf diese Rechtsprechung wurde die bis dahin nicht gegebene Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen  durch Änderung des  § 8 Abs. 3 HessAFWoG erst normiert und nicht etwa auch für die Vergangenheit "klargestellt". Eine vergleichbare Regelung für Baden-Württemberg besteht nicht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO ersichtlich ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehaltlich des § 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn

1.
ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die durch landesrechtliche Vorschriften nach Absatz 4 bestimmt ist, und
2.
ihr Einkommen die Einkommensgrenze (§ 3) um mehr als 20 vom Hundert übersteigt.
Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamtschuldner.

(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, so gilt auch der untervermietete Teil als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, so bilden der untervermietete und der nicht untervermietete Teil zusammen eine Wohnung; die Benutzer des untervermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt sich um Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes. Vermietet der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Wohnung, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Quadratmeter Wohnfläche

1.
0,25 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 35 vom Hundert überschritten wird,
2.
0,60 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten wird,
3.
1 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können nur solche Gemeinden bestimmt werden, in denen die Kostenmieten (§§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes) öffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Liegt bei einer Gemeinde diese Voraussetzung vor, kann von der Bestimmung abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.

(1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschränken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Absatz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids gestellt werden.

(2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein Mietspiegel im Sinne des § 558c oder des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen Gemeinden werden die Höchstbeträge für die Wohnungen der einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemeindegrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeiträume von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemeindegrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem wesentlich von der maßgebenden Gemeindegrößenklasse abweichenden Mietniveau können der ihrem Mietniveau entsprechenden Gemeindegrößenklasse zugeordnet werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsverordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu erlassen sind.

(3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige Entgelt für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Absatz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Betriebskosten enthalten, ohne dass diese gesondert ausgewiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlassen.

(4) Als zulässiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn, dass dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung selbst, so ist als zulässiges Entgelt das preisrechtlich zulässige Entgelt anzusehen.

(5) Hat ein Mieter einen nach § 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Beitrags dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist. Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausgewiesene Mittel.

(6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, und würde für die Wohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer Höchstbetrag gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschränken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Absatz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids gestellt werden.

(2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein Mietspiegel im Sinne des § 558c oder des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen Gemeinden werden die Höchstbeträge für die Wohnungen der einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemeindegrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeiträume von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemeindegrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem wesentlich von der maßgebenden Gemeindegrößenklasse abweichenden Mietniveau können der ihrem Mietniveau entsprechenden Gemeindegrößenklasse zugeordnet werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsverordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu erlassen sind.

(3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige Entgelt für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Absatz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Betriebskosten enthalten, ohne dass diese gesondert ausgewiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlassen.

(4) Als zulässiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn, dass dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung selbst, so ist als zulässiges Entgelt das preisrechtlich zulässige Entgelt anzusehen.

(5) Hat ein Mieter einen nach § 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Beitrags dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist. Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausgewiesene Mittel.

(6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, und würde für die Wohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer Höchstbetrag gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.

Die Satzung muss ferner bestimmen:

1.
den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
2.
die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehaltlich des § 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn

1.
ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die durch landesrechtliche Vorschriften nach Absatz 4 bestimmt ist, und
2.
ihr Einkommen die Einkommensgrenze (§ 3) um mehr als 20 vom Hundert übersteigt.
Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamtschuldner.

(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, so gilt auch der untervermietete Teil als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, so bilden der untervermietete und der nicht untervermietete Teil zusammen eine Wohnung; die Benutzer des untervermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt sich um Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes. Vermietet der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Wohnung, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Quadratmeter Wohnfläche

1.
0,25 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 35 vom Hundert überschritten wird,
2.
0,60 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten wird,
3.
1 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können nur solche Gemeinden bestimmt werden, in denen die Kostenmieten (§§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes) öffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Liegt bei einer Gemeinde diese Voraussetzung vor, kann von der Bestimmung abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.

(1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschränken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Absatz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids gestellt werden.

(2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein Mietspiegel im Sinne des § 558c oder des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen Gemeinden werden die Höchstbeträge für die Wohnungen der einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemeindegrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeiträume von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemeindegrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem wesentlich von der maßgebenden Gemeindegrößenklasse abweichenden Mietniveau können der ihrem Mietniveau entsprechenden Gemeindegrößenklasse zugeordnet werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsverordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu erlassen sind.

(3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige Entgelt für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Absatz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Betriebskosten enthalten, ohne dass diese gesondert ausgewiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlassen.

(4) Als zulässiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn, dass dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung selbst, so ist als zulässiges Entgelt das preisrechtlich zulässige Entgelt anzusehen.

(5) Hat ein Mieter einen nach § 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Beitrags dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist. Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausgewiesene Mittel.

(6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, und würde für die Wohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer Höchstbetrag gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschränken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Absatz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids gestellt werden.

(2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein Mietspiegel im Sinne des § 558c oder des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen Gemeinden werden die Höchstbeträge für die Wohnungen der einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemeindegrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeiträume von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemeindegrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem wesentlich von der maßgebenden Gemeindegrößenklasse abweichenden Mietniveau können der ihrem Mietniveau entsprechenden Gemeindegrößenklasse zugeordnet werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsverordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu erlassen sind.

(3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige Entgelt für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Absatz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Betriebskosten enthalten, ohne dass diese gesondert ausgewiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlassen.

(4) Als zulässiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn, dass dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung selbst, so ist als zulässiges Entgelt das preisrechtlich zulässige Entgelt anzusehen.

(5) Hat ein Mieter einen nach § 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Beitrags dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist. Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausgewiesene Mittel.

(6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, und würde für die Wohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer Höchstbetrag gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.

Die Satzung muss ferner bestimmen:

1.
den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
2.
die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.